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	<title>Revision-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Thu, 09 Jul 2026 11:47:48 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Erfolgreiche Sprungrevision – OLG Celle hebt Urteil des Amtsgerichts auf</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/erfolgreiche-sprungrevision-olg-celle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2026 07:13:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Was ist eine Sprungrevision?</h2>
<p>Nach einem Strafurteil des Amtsgerichts kann der Angeklagte grundsätzlich Berufung einlegen. In bestimmten Fällen kann er jedoch die Berufungsinstanz überspringen und das Urteil unmittelbar mit der Revision angreifen. Dieses Rechtsmittel heißt Sprungrevision. Die Rechtsgrundlage bildet § 335 StPO. Danach kann ein Urteil, gegen das eine Berufung zulässig wäre, stattdessen mit der Revision angefochten werden. Der Angeklagte wendet sich dann nicht an das Landgericht als Berufungsgericht, sondern unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht. Das Revisionsgericht führt allerdings keine neue Beweisaufnahme durch. Es vernimmt deshalb weder Zeugen erneut noch bewertet es neue Unterlagen. Vielmehr prüft es, ob das Amtsgericht das materielle Recht und das Strafverfahrensrecht richtig angewandt hat. Eine erfolgreiche Sprungrevision setzt daher einen Rechtsfehler voraus. Dagegen genügt es grundsätzlich nicht, dass der Angeklagte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lediglich für falsch oder ungerecht hält.</p>
<h2>Unterschied zwischen Berufung und Sprungrevision</h2>
<p>Bei einer Berufung verhandelt das Landgericht den Fall grundsätzlich noch einmal in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Daher können Zeugen erneut vernommen, Sachverständige angehört sowie neue Beweismittel eingeführt werden. Die Revision verfolgt dagegen einen anderen Ansatz. Das Revisionsgericht prüft das schriftliche Urteil auf Rechtsfehler. Dabei unterscheidet die Strafprozessordnung insbesondere zwischen der Sachrüge und der Verfahrensrüge. Mit der Sachrüge beanstandet die Verteidigung Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts. Dazu gehören beispielsweise:</p>
<ul>
<li>unzureichende Feststellungen zum Straftatbestand,</li>
<li>widersprüchliche Urteilsgründe,</li>
<li>fehlerhafte Beweiswürdigung,</li>
<li>falsche rechtliche Einordnung,</li>
<li>Fehler bei der Strafzumessung,</li>
<li>unzureichende Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe.</li>
</ul>
<p>Mit einer Verfahrensrüge macht die Verteidigung dagegen geltend, dass das Amtsgericht während der Hauptverhandlung gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen hat. Die Wahl zwischen Berufung und Sprungrevision muss deshalb sorgfältig erfolgen. Ist der Sachverhalt unzutreffend festgestellt worden und soll eine neue Beweisaufnahme stattfinden, spricht häufig mehr für die Berufung. Enthält das Urteil dagegen bereits aus sich heraus einen durchgreifenden Rechtsfehler, kann die Sprungrevision der direktere Weg sein.</p>
<h2>OLG Celle hebt wegen Strafzumessungsfehler ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim auf</h2>
<p>Erfolgreiche Sprungrevision &#8211; Auf die von mir eingelegte <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">Sprungrevision</a> hebt das OLG Celle wegen Strafzumessungsfehler ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.</p>
<p>Mein Mandant wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflichten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.</p>
<p>Auf die allgemeine Sachrüge hob das Revisiongericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes u.a. wegen Fehlern in der Begründung der Strafzumessung auf. Bei der hier ausgesprochenen kurzen Freiheitsstrafe wurden die gesetzlichen Voraussetzungen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__47.html" target="_blank" rel="noopener">§ 47 StGB</a> i.Vm. § 267 (2) S.2 Hs 2 StPO nicht ausreichend erörtert. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Gericht sich den besonderen Voraussetzungen für die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen bewusst war.</p>
<h2>Im Einzlenen führt das Gericht folgendes aus:</h2>
<p><em>&#8222;Bei der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe müssen die Urteilsgründe aber die besonderen Voraussetzungen des §§ 47 Abs. 1 StGB erkennen lassen, was eine dahingehend besondere Begründung erfordert (Fischer, § 47 Rn. 7 m.w.N.). Der Tatrichter muss &#8211; über die bloße Wiedergabe des Wortlautes des §§ 47 Abs. 1 StGB hinaus &#8211; besondere Umstände in der Person des Täters oder der Tat benennen, welche die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich machen. Die Begründungsanforderungen sind hierbei einer &#8211; wie hier &#8211; unter sechs Monate liegenden Freiheitsstrafe noch höher, wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; um einen bislang noch nicht bestraften Täter handelt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2008, 12770; Fischer a. a. O., Rn. 11). Insbesondere in einem solchen Fall bedarf es zusätzlich einer Erörterung, warum auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden kann. Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (Fischer, a. a.O., § 47 Rn. 2).  Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und bedarf gesonderter, eingehender Begründung, jedenfalls soweit gegen den Täter noch keine Geldstrafe verhängt worden ist (MüKo, StGB/Ritscher, 5.Auflage 2025, StGB 170 Rn. 83).&#8220; </em></p>
<p>OLG Celle, Beschluß vom 14.11.2025, 3 ORs 10/25</p>
<h2>Unzureichende Feststellungen zur Unterhaltspflicht</h2>
<p>Eine Strafbarkeit nach § 170 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sich der Beschuldigte einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Dabei gehört die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu den entscheidenden Voraussetzungen. Nur wer unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkünfte, notwendigen Ausgaben, Verbindlichkeiten und seines Selbstbehalts leistungsfähig ist, kann sich wegen der Nichtzahlung von Unterhalt strafbar machen. Das Strafgericht darf sich deshalb nicht mit dem Hinweis begnügen, dass ein familiengerichtlicher Unterhaltstitel besteht. Ebenso wenig genügt ein pauschaler Verweis auf die Düsseldorfer Tabelle.</p>
<p>Vielmehr muss das Strafgericht die Leistungsfähigkeit eigenständig feststellen. Das Urteil muss daher insbesondere nachvollziehbare Angaben enthalten zu:</p>
<ul>
<li>den Einkünften des Angeklagten,</li>
<li>seinen notwendigen Ausgaben,</li>
<li>bestehenden Verbindlichkeiten,</li>
<li>sonstigen Unterhaltspflichten,</li>
<li>dem maßgeblichen Selbstbehalt,</li>
<li>dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes,</li>
<li>den Verhältnissen des anderen Elternteils,</li>
<li>dem Umfang der tatsächlich möglichen Unterhaltszahlungen.</li>
</ul>
<p>Fehlen solche Feststellungen, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Unterhaltspflicht bestand und in welchem Umfang der Angeklagte leistungsfähig war. Gerade darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Familienrecht. Während dort besondere Darlegungs- und Mitwirkungspflichten gelten können, muss das Strafgericht sämtliche Voraussetzungen einer Verurteilung selbst feststellen. Zweifel dürfen nicht zulasten des Angeklagten durch bloße Annahmen ersetzt werden.</p>
<h2>Kurze Freiheitsstrafe nur als Ausnahme</h2>
<p>Die erfolgreiche Sprungrevision betraf außerdem die Strafzumessung. Nach § 47 Abs. 1 StGB darf das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängen, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters die Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Das Gesetz betrachtet die kurze Freiheitsstrafe deshalb als Ausnahme. Grundsätzlich soll das Gericht stattdessen eine Geldstrafe verhängen. Je kürzer die Freiheitsstrafe ausfällt und je weniger der Angeklagte vorbestraft ist, desto genauer muss das Gericht erklären, warum eine Geldstrafe nicht ausreicht. In dem konkreten Verfahren hatte das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von vier Monaten gegen einen bislang nicht bestraften Angeklagten verhängt. Das Urteil ließ jedoch nicht ausreichend erkennen, welche besonderen Umstände die kurze Freiheitsstrafe unerlässlich machten. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus. Das Gericht muss vielmehr konkret </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erfolgreiche-sprungrevision-olg-celle/">Erfolgreiche Sprungrevision – OLG Celle hebt Urteil des Amtsgerichts auf</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Was ist eine Sprungrevision?</h2>
<p>Nach einem Strafurteil des Amtsgerichts kann der Angeklagte grundsätzlich Berufung einlegen. In bestimmten Fällen kann er jedoch die Berufungsinstanz überspringen und das Urteil unmittelbar mit der Revision angreifen. Dieses Rechtsmittel heißt Sprungrevision. Die Rechtsgrundlage bildet § 335 StPO. Danach kann ein Urteil, gegen das eine Berufung zulässig wäre, stattdessen mit der Revision angefochten werden. Der Angeklagte wendet sich dann nicht an das Landgericht als Berufungsgericht, sondern unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht. Das Revisionsgericht führt allerdings keine neue Beweisaufnahme durch. Es vernimmt deshalb weder Zeugen erneut noch bewertet es neue Unterlagen. Vielmehr prüft es, ob das Amtsgericht das materielle Recht und das Strafverfahrensrecht richtig angewandt hat. Eine erfolgreiche Sprungrevision setzt daher einen Rechtsfehler voraus. Dagegen genügt es grundsätzlich nicht, dass der Angeklagte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lediglich für falsch oder ungerecht hält.</p>
<h2>Unterschied zwischen Berufung und Sprungrevision</h2>
<p>Bei einer Berufung verhandelt das Landgericht den Fall grundsätzlich noch einmal in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Daher können Zeugen erneut vernommen, Sachverständige angehört sowie neue Beweismittel eingeführt werden. Die Revision verfolgt dagegen einen anderen Ansatz. Das Revisionsgericht prüft das schriftliche Urteil auf Rechtsfehler. Dabei unterscheidet die Strafprozessordnung insbesondere zwischen der Sachrüge und der Verfahrensrüge. Mit der Sachrüge beanstandet die Verteidigung Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts. Dazu gehören beispielsweise:</p>
<ul>
<li>unzureichende Feststellungen zum Straftatbestand,</li>
<li>widersprüchliche Urteilsgründe,</li>
<li>fehlerhafte Beweiswürdigung,</li>
<li>falsche rechtliche Einordnung,</li>
<li>Fehler bei der Strafzumessung,</li>
<li>unzureichende Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe.</li>
</ul>
<p>Mit einer Verfahrensrüge macht die Verteidigung dagegen geltend, dass das Amtsgericht während der Hauptverhandlung gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen hat. Die Wahl zwischen Berufung und Sprungrevision muss deshalb sorgfältig erfolgen. Ist der Sachverhalt unzutreffend festgestellt worden und soll eine neue Beweisaufnahme stattfinden, spricht häufig mehr für die Berufung. Enthält das Urteil dagegen bereits aus sich heraus einen durchgreifenden Rechtsfehler, kann die Sprungrevision der direktere Weg sein.</p>
<h2>OLG Celle hebt wegen Strafzumessungsfehler ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim auf</h2>
<p>Erfolgreiche Sprungrevision &#8211; Auf die von mir eingelegte <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">Sprungrevision</a> hebt das OLG Celle wegen Strafzumessungsfehler ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.</p>
<p>Mein Mandant wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflichten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.</p>
<p>Auf die allgemeine Sachrüge hob das Revisiongericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes u.a. wegen Fehlern in der Begründung der Strafzumessung auf. Bei der hier ausgesprochenen kurzen Freiheitsstrafe wurden die gesetzlichen Voraussetzungen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__47.html" target="_blank" rel="noopener">§ 47 StGB</a> i.Vm. § 267 (2) S.2 Hs 2 StPO nicht ausreichend erörtert. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Gericht sich den besonderen Voraussetzungen für die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen bewusst war.</p>
<h2>Im Einzlenen führt das Gericht folgendes aus:</h2>
<p><em>&#8222;Bei der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe müssen die Urteilsgründe aber die besonderen Voraussetzungen des §§ 47 Abs. 1 StGB erkennen lassen, was eine dahingehend besondere Begründung erfordert (Fischer, § 47 Rn. 7 m.w.N.). Der Tatrichter muss &#8211; über die bloße Wiedergabe des Wortlautes des §§ 47 Abs. 1 StGB hinaus &#8211; besondere Umstände in der Person des Täters oder der Tat benennen, welche die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich machen. Die Begründungsanforderungen sind hierbei einer &#8211; wie hier &#8211; unter sechs Monate liegenden Freiheitsstrafe noch höher, wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; um einen bislang noch nicht bestraften Täter handelt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2008, 12770; Fischer a. a. O., Rn. 11). Insbesondere in einem solchen Fall bedarf es zusätzlich einer Erörterung, warum auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden kann. Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (Fischer, a. a.O., § 47 Rn. 2).  Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und bedarf gesonderter, eingehender Begründung, jedenfalls soweit gegen den Täter noch keine Geldstrafe verhängt worden ist (MüKo, StGB/Ritscher, 5.Auflage 2025, StGB 170 Rn. 83).&#8220; </em></p>
<p>OLG Celle, Beschluß vom 14.11.2025, 3 ORs 10/25</p>
<h2>Unzureichende Feststellungen zur Unterhaltspflicht</h2>
<p>Eine Strafbarkeit nach § 170 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sich der Beschuldigte einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Dabei gehört die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu den entscheidenden Voraussetzungen. Nur wer unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkünfte, notwendigen Ausgaben, Verbindlichkeiten und seines Selbstbehalts leistungsfähig ist, kann sich wegen der Nichtzahlung von Unterhalt strafbar machen. Das Strafgericht darf sich deshalb nicht mit dem Hinweis begnügen, dass ein familiengerichtlicher Unterhaltstitel besteht. Ebenso wenig genügt ein pauschaler Verweis auf die Düsseldorfer Tabelle.</p>
<p>Vielmehr muss das Strafgericht die Leistungsfähigkeit eigenständig feststellen. Das Urteil muss daher insbesondere nachvollziehbare Angaben enthalten zu:</p>
<ul>
<li>den Einkünften des Angeklagten,</li>
<li>seinen notwendigen Ausgaben,</li>
<li>bestehenden Verbindlichkeiten,</li>
<li>sonstigen Unterhaltspflichten,</li>
<li>dem maßgeblichen Selbstbehalt,</li>
<li>dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes,</li>
<li>den Verhältnissen des anderen Elternteils,</li>
<li>dem Umfang der tatsächlich möglichen Unterhaltszahlungen.</li>
</ul>
<p>Fehlen solche Feststellungen, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Unterhaltspflicht bestand und in welchem Umfang der Angeklagte leistungsfähig war. Gerade darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Familienrecht. Während dort besondere Darlegungs- und Mitwirkungspflichten gelten können, muss das Strafgericht sämtliche Voraussetzungen einer Verurteilung selbst feststellen. Zweifel dürfen nicht zulasten des Angeklagten durch bloße Annahmen ersetzt werden.</p>
<h2>Kurze Freiheitsstrafe nur als Ausnahme</h2>
<p>Die erfolgreiche Sprungrevision betraf außerdem die Strafzumessung. Nach § 47 Abs. 1 StGB darf das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängen, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters die Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Das Gesetz betrachtet die kurze Freiheitsstrafe deshalb als Ausnahme. Grundsätzlich soll das Gericht stattdessen eine Geldstrafe verhängen. Je kürzer die Freiheitsstrafe ausfällt und je weniger der Angeklagte vorbestraft ist, desto genauer muss das Gericht erklären, warum eine Geldstrafe nicht ausreicht. In dem konkreten Verfahren hatte das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von vier Monaten gegen einen bislang nicht bestraften Angeklagten verhängt. Das Urteil ließ jedoch nicht ausreichend erkennen, welche besonderen Umstände die kurze Freiheitsstrafe unerlässlich machten. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus. Das Gericht muss vielmehr konkret </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erfolgreiche-sprungrevision-olg-celle/">Erfolgreiche Sprungrevision – OLG Celle hebt Urteil des Amtsgerichts auf</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verpackte Waffen nicht Tatmittel</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verpackte-waffen-nicht-tatmittel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Feb 2023 11:09:41 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=13016</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Waffen eingezogen &#8211; BGH beanstandet Entscheidung des LG Berlin</h2>
<p>Waffen können als Tatmittel gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74.html" target="_blank" rel="noopener"> § 74 Abs.1 StGB</a> eingezogen werden. Das Landgericht Berlin verurteilte meinen Mandanten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die hiergegen eingelegte und begründete <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Revision</a> hatte zum Teil Erfolg.</p>
<p>Am Tatort sind neben Betäubungsmitteln Unmegen von Messern, wie zum Beispiel Einhandmesser, Macheten und Springmesser, sichergestellt worden. Ein ganzer Teil dieser Waffen lag nicht griffbereit und war noch orginalverpackt. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 7. April 2022 jedoch nicht nur die unverpackten und griffbereiten Waffen, sondern auch die nicht griffbereiten und verpackten Messer gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB eingezogen. Nach Auffassung des BGH können Sie jedoch nicht als Tatmittel eingezogen werden, da sie nicht zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Tat, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, weder gebraucht, noch dazu bestimmt waren (BGH vom 4.1.2023 &#8211; 5 StR 393/22-).</p>
<h2>Verpackte Waffen</h2>
<p>Grundsätzlich können auch verpackte Waffen Tatmittel sein, weil auf sie zur Verwendung gegen Personen zurückgegriffen werden kann, wenn sie im konkreten Konfliktfall erreichbar sind. Dann sind auch solche verpackten Waffen zur Begehung der Tat im Sinne von § 74 StGB bestimmt. Messer sind nach ihrer Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt und standen zum Teil dem Angeklagten zu diesem Zwecke griffbereit zur Verfügung. Damit waren sie Tatmittel, weil das mithin gegebene bewusste Beisichführen der Waffe einen die Strafbarkeit erhöhenden Umstand darstellt ( BGH a.a.O.).</p>
<p>Zur Begehung der Tat bestimmt gewesen ist ein Gegenstand, wenn er zur Tat bereitgestellt war, er also tatsächlich für die Begehung der Tat hätte eingesetzt werden können.  Die im Bad, insbesondere im Badschrank der Tatortwohnung aufgefundenen originalverpackten Messer, standen gerade nicht gebrauchsbereit zur Verfügung, so dass es sich hierbei nicht um Tatmittel im Sinne §§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG, 74 Abs. 1 Habsatz 2 StGB handelt. Wenn schon im Flur und im Wohnszimmer der Tatortwohnung massenhaft Messer und andere Waffen offen rumlagen, dann spricht wenig dafür, dass die im Badezimmer aufgefundenen verpackten Messer zur Tat bereitgestellt waren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verpackte-waffen-nicht-tatmittel/">Verpackte Waffen nicht Tatmittel</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Waffen eingezogen &#8211; BGH beanstandet Entscheidung des LG Berlin</h2>
<p>Waffen können als Tatmittel gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74.html" target="_blank" rel="noopener"> § 74 Abs.1 StGB</a> eingezogen werden. Das Landgericht Berlin verurteilte meinen Mandanten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die hiergegen eingelegte und begründete <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Revision</a> hatte zum Teil Erfolg.</p>
<p>Am Tatort sind neben Betäubungsmitteln Unmegen von Messern, wie zum Beispiel Einhandmesser, Macheten und Springmesser, sichergestellt worden. Ein ganzer Teil dieser Waffen lag nicht griffbereit und war noch orginalverpackt. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 7. April 2022 jedoch nicht nur die unverpackten und griffbereiten Waffen, sondern auch die nicht griffbereiten und verpackten Messer gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB eingezogen. Nach Auffassung des BGH können Sie jedoch nicht als Tatmittel eingezogen werden, da sie nicht zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Tat, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, weder gebraucht, noch dazu bestimmt waren (BGH vom 4.1.2023 &#8211; 5 StR 393/22-).</p>
<h2>Verpackte Waffen</h2>
<p>Grundsätzlich können auch verpackte Waffen Tatmittel sein, weil auf sie zur Verwendung gegen Personen zurückgegriffen werden kann, wenn sie im konkreten Konfliktfall erreichbar sind. Dann sind auch solche verpackten Waffen zur Begehung der Tat im Sinne von § 74 StGB bestimmt. Messer sind nach ihrer Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt und standen zum Teil dem Angeklagten zu diesem Zwecke griffbereit zur Verfügung. Damit waren sie Tatmittel, weil das mithin gegebene bewusste Beisichführen der Waffe einen die Strafbarkeit erhöhenden Umstand darstellt ( BGH a.a.O.).</p>
<p>Zur Begehung der Tat bestimmt gewesen ist ein Gegenstand, wenn er zur Tat bereitgestellt war, er also tatsächlich für die Begehung der Tat hätte eingesetzt werden können.  Die im Bad, insbesondere im Badschrank der Tatortwohnung aufgefundenen originalverpackten Messer, standen gerade nicht gebrauchsbereit zur Verfügung, so dass es sich hierbei nicht um Tatmittel im Sinne §§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG, 74 Abs. 1 Habsatz 2 StGB handelt. Wenn schon im Flur und im Wohnszimmer der Tatortwohnung massenhaft Messer und andere Waffen offen rumlagen, dann spricht wenig dafür, dass die im Badezimmer aufgefundenen verpackten Messer zur Tat bereitgestellt waren.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verpackte-waffen-nicht-tatmittel/">Verpackte Waffen nicht Tatmittel</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kammergericht hebt Urteil auf</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Dec 2019 13:25:37 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=11558</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Erfolgreiche Revision zum Kammergericht – wann ist ein Glaubwürdigkeitsgutachten notwendig?</h2>
<p>Eine strafrechtliche Verurteilung kann allein auf der Aussage eines Belastungszeugen beruhen. Allerdings muss das Tatgericht die Aussage dann besonders sorgfältig prüfen. Das gilt vor allem, wenn keine objektiven Beweise vorliegen, der Angeklagte den Vorwurf bestreitet und damit Aussage gegen Aussage steht.  In einem von meiner Kanzlei geführten Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der Angaben einer Belastungszeugin verurteilt. Die Verteidigung hielt jedoch eine sachverständige Untersuchung der Aussage für notwendig. Denn der Fall wies Besonderheiten auf, die sich nicht allein mit allgemeiner Menschenkenntnis beantworten ließen. Das Kammergericht Berlin gab der Revision statt und hob das Urteil auf. Die Entscheidung zeigt: Zwar beurteilt das Gericht Zeugenaussagen grundsätzlich selbst. Dennoch darf es nicht ohne sachverständige Hilfe entscheiden, wenn die Beurteilung besondere aussagepsychologische Fachkenntnisse verlangt.</p>
<h2>Der Ausgangsfall: Eine Aussage entscheidet über die Verurteilung</h2>
<p>Im Mittelpunkt des Strafverfahrens stand kein objektiver Sachbeweis, sondern die Aussage einer Zeugin. Der Angeklagte bestritt den Tatvorwurf, während die Anklage der belastenden Darstellung folgte. Deshalb hing das Ergebnis davon ab, ob das Gericht die Angaben als erlebnisbasiert und zuverlässig bewerten konnte. Gerade in einer solchen Konstellation muss das Gericht die Entstehung und Entwicklung der Aussage genau untersuchen. Es darf sich nicht darauf beschränken, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung glaubwürdig wirkte. Denn ein sicherer persönlicher Eindruck ersetzt keine methodische Aussageanalyse.</p>
<p>Die Verteidigung beantragte deshalb, ein sachverständiges Gutachten einzuholen. Das Landgericht vertraute dennoch auf die eigene Sachkunde und verurteilte den Angeklagten. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision zum Kammergericht Berlin.</p>
<p>Das Kammergericht beanstandete die unzureichende Sachaufklärung und hob das Urteil auf. Eine andere Strafkammer musste den Fall anschließend neu verhandeln.</p>
<h2>Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit – worin liegt der Unterschied?</h2>
<p>Im allgemeinen Sprachgebrauch ist häufig von einem Glaubwürdigkeitsgutachten die Rede. Juristisch geht es jedoch meistens um ein Glaubhaftigkeitsgutachten.</p>
<p>Die persönliche Glaubwürdigkeit betrifft die allgemeine Frage, ob ein Mensch grundsätzlich zur Wahrheit neigt. Dagegen untersucht die Aussagepsychologie, ob eine konkrete Aussage auf einem tatsächlichen Erlebnis beruhen kann. Ein Zeuge kann daher persönlich zuverlässig erscheinen und sich trotzdem irren, fremde Informationen übernehmen oder unbewusst eine nachträglich entwickelte Erinnerung wiedergeben.</p>
<p>Der Sachverständige entscheidet nicht, ob der Angeklagte schuldig ist. Ebenso ersetzt er nicht das Gericht. Vielmehr untersucht er insbesondere:</p>
<ul>
<li>die Aussagetüchtigkeit des Zeugen,</li>
<li>die Entstehungsgeschichte der Aussage,</li>
<li>mögliche suggestive Einflüsse,</li>
<li>die Aussagequalität,</li>
<li>die Aussagekonstanz,</li>
<li>Veränderungen und Erweiterungen,</li>
<li>mögliche Falschbelastungsmotive sowie</li>
<li>alternative Erklärungen für die Angaben.</li>
</ul>
<p>Die abschließende Beweiswürdigung bleibt beim Gericht. Allerdings muss das Gericht die fachpsychologischen Erkenntnisse nachvollziehbar in seine Entscheidung einbeziehen.</p>
<h2>Muss das Gericht immer ein Glaubhaftigkeitsgutachten einholen?</h2>
<p>Nein. Die Beurteilung von Zeugenaussagen gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des Tatgerichts. Deshalb führt weder eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation noch das junge Alter eines Zeugen automatisch zu einer Begutachtung. Ein Gericht darf sich auf eigene Sachkunde berufen, wenn keine Besonderheiten vorliegen und es die Aussage mit den anerkannten Kriterien selbst zuverlässig analysieren kann. Allerdings muss es seine Sachkunde nachvollziehbar darlegen, sobald konkrete Umstände besondere Fachkenntnisse erfordern.</p>
<p>Die Einholung eines Gutachtens kann sich insbesondere aufdrängen, wenn:</p>
<ul>
<li>Zweifel an der Aussagetüchtigkeit bestehen,</li>
<li>der Zeuge unter einer psychischen Erkrankung leidet,</li>
<li>kognitive oder sprachliche Einschränkungen vorliegen,</li>
<li>zahlreiche suggestive Befragungen stattgefunden haben,</li>
<li>Familienangehörige, Therapeuten oder andere Personen die Aussage beeinflusst haben könnten,</li>
<li>zwischen angeblichem Geschehen und erster Aussage viel Zeit vergangen ist,</li>
<li>sich die Aussage erheblich verändert oder schrittweise erweitert hat,</li>
<li>Erinnerung und fremde Informationen kaum noch getrennt werden können oder</li>
<li>besondere entwicklungspsychologische Fragen zu beurteilen sind.</li>
</ul>
<p>Keiner dieser Punkte begründet für sich allein zwingend eine Begutachtung. Treffen jedoch mehrere Besonderheiten zusammen, darf das Gericht nicht lediglich behaupten, es verfüge über ausreichende eigene Erfahrung.</p>
<h2>Rechtsgrundlage für das Glaubhaftigkeitsgutachten</h2>
<p>Nach § 244 Abs. 2 StPO muss das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Daraus folgt die gerichtliche Aufklärungspflicht. Ein Sachverständiger ist einzuschalten, wenn die Beurteilung einer entscheidenden Frage besondere Kenntnisse voraussetzt, über die das Gericht nicht ausreichend verfügt. Stellt die Verteidigung einen entsprechenden Beweisantrag, muss das Gericht außerdem die gesetzlichen Voraussetzungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__244.html" target="_blank" rel="noopener">§ 244 StPO</a> beachten. Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht zwar aufgrund seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. „Freie Beweiswürdigung“ bedeutet jedoch keine Beweiswürdigung nach Gefühl. Vielmehr muss das Urteil logisch, vollständig und mit wissenschaftlich anerkannten Erkenntnissen vereinbar sein.</p>
<h2>Wann ist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation besonders problematisch?</h2>
<p>Aussage gegen Aussage bedeutet nicht lediglich, dass zwei Personen unterschiedliche Darstellungen abgeben. Die besondere Konstellation liegt vielmehr vor, wenn der belastenden Aussage keine wesentlichen objektiven Beweise gegenüberstehen und der Angeklagte den Vorwurf bestreitet oder schweigt.</p>
<p>Dann muss das Gericht die Aussage besonders sorgfältig analysieren. Dazu gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>die Entstehung der ersten Schilderung,</li>
<li>der genaue Inhalt früherer Vernehmungen,</li>
<li>Übereinstimmungen und Widersprüche,</li>
<li>mögliche Erinnerungslücken,</li>
<li>nachträgliche Ergänzungen,</li>
<li>das Verhalten vor und nach der Anzeige,</li>
<li>mögliche Fremdeinflüsse sowie</li>
<li>ein denkbares Motiv für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung.</li>
</ul>
<p>Allerdings darf das Gericht nicht schematisch verlangen, dass eine wahre Aussage stets detailreich, konstant und widerspruchsfrei sein müsse. Erinnerungen können verblassen, während Belastung, Alter und Vernehmungssituation die Wiedergabe beeinflussen. Deshalb kommt es auf eine methodische Gesamtwürdigung an.</p>
<h2>Warum hatte die Revision zum Kammergericht Erfolg?</h2>
<p>Die Revision machte geltend, dass das Tatgericht die Grenzen seiner eigenen Sachkunde verkannt hatte. Die entscheidende Zeugenaussage wies Besonderheiten auf, die eine fachpsychologische Bewertung erforderten. Dennoch hatte das Landgericht kein Gutachten eingeholt. Damit betraf der Fehler nicht lediglich eine andere mögliche Würdigung der Aussage. Vielmehr ging es um die vorgelagerte Frage, ob das Gericht überhaupt über eine ausreichende fachliche Grundlage für seine Beurteilung verfügte. Das Kammergericht hob das Urteil auf, weil sich das Landgericht unter den konkreten Umständen nicht ohne Weiteres auf eigene Sachkunde zurückziehen durfte. Dadurch erhielt der Angeklagte eine neue Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer.</p>
<h2>Wie wird der Fehler in der Revision geltend gemacht?</h2>
<p>Die Revision ist keine neue Tatsacheninstanz. Das Kammergericht hört daher nicht sämtliche Zeugen erneut an, sondern prüft das Urteil auf Rechtsfehler. Hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt und hat das Gericht diesen fehlerhaft abgelehnt, kommt eine Verfahrensrüge in Betracht. Die Revisionsbegründung muss dann nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Antrag, die gerichtliche </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/">Kammergericht hebt Urteil auf</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Erfolgreiche Revision zum Kammergericht – wann ist ein Glaubwürdigkeitsgutachten notwendig?</h2>
<p>Eine strafrechtliche Verurteilung kann allein auf der Aussage eines Belastungszeugen beruhen. Allerdings muss das Tatgericht die Aussage dann besonders sorgfältig prüfen. Das gilt vor allem, wenn keine objektiven Beweise vorliegen, der Angeklagte den Vorwurf bestreitet und damit Aussage gegen Aussage steht.  In einem von meiner Kanzlei geführten Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der Angaben einer Belastungszeugin verurteilt. Die Verteidigung hielt jedoch eine sachverständige Untersuchung der Aussage für notwendig. Denn der Fall wies Besonderheiten auf, die sich nicht allein mit allgemeiner Menschenkenntnis beantworten ließen. Das Kammergericht Berlin gab der Revision statt und hob das Urteil auf. Die Entscheidung zeigt: Zwar beurteilt das Gericht Zeugenaussagen grundsätzlich selbst. Dennoch darf es nicht ohne sachverständige Hilfe entscheiden, wenn die Beurteilung besondere aussagepsychologische Fachkenntnisse verlangt.</p>
<h2>Der Ausgangsfall: Eine Aussage entscheidet über die Verurteilung</h2>
<p>Im Mittelpunkt des Strafverfahrens stand kein objektiver Sachbeweis, sondern die Aussage einer Zeugin. Der Angeklagte bestritt den Tatvorwurf, während die Anklage der belastenden Darstellung folgte. Deshalb hing das Ergebnis davon ab, ob das Gericht die Angaben als erlebnisbasiert und zuverlässig bewerten konnte. Gerade in einer solchen Konstellation muss das Gericht die Entstehung und Entwicklung der Aussage genau untersuchen. Es darf sich nicht darauf beschränken, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung glaubwürdig wirkte. Denn ein sicherer persönlicher Eindruck ersetzt keine methodische Aussageanalyse.</p>
<p>Die Verteidigung beantragte deshalb, ein sachverständiges Gutachten einzuholen. Das Landgericht vertraute dennoch auf die eigene Sachkunde und verurteilte den Angeklagten. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision zum Kammergericht Berlin.</p>
<p>Das Kammergericht beanstandete die unzureichende Sachaufklärung und hob das Urteil auf. Eine andere Strafkammer musste den Fall anschließend neu verhandeln.</p>
<h2>Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit – worin liegt der Unterschied?</h2>
<p>Im allgemeinen Sprachgebrauch ist häufig von einem Glaubwürdigkeitsgutachten die Rede. Juristisch geht es jedoch meistens um ein Glaubhaftigkeitsgutachten.</p>
<p>Die persönliche Glaubwürdigkeit betrifft die allgemeine Frage, ob ein Mensch grundsätzlich zur Wahrheit neigt. Dagegen untersucht die Aussagepsychologie, ob eine konkrete Aussage auf einem tatsächlichen Erlebnis beruhen kann. Ein Zeuge kann daher persönlich zuverlässig erscheinen und sich trotzdem irren, fremde Informationen übernehmen oder unbewusst eine nachträglich entwickelte Erinnerung wiedergeben.</p>
<p>Der Sachverständige entscheidet nicht, ob der Angeklagte schuldig ist. Ebenso ersetzt er nicht das Gericht. Vielmehr untersucht er insbesondere:</p>
<ul>
<li>die Aussagetüchtigkeit des Zeugen,</li>
<li>die Entstehungsgeschichte der Aussage,</li>
<li>mögliche suggestive Einflüsse,</li>
<li>die Aussagequalität,</li>
<li>die Aussagekonstanz,</li>
<li>Veränderungen und Erweiterungen,</li>
<li>mögliche Falschbelastungsmotive sowie</li>
<li>alternative Erklärungen für die Angaben.</li>
</ul>
<p>Die abschließende Beweiswürdigung bleibt beim Gericht. Allerdings muss das Gericht die fachpsychologischen Erkenntnisse nachvollziehbar in seine Entscheidung einbeziehen.</p>
<h2>Muss das Gericht immer ein Glaubhaftigkeitsgutachten einholen?</h2>
<p>Nein. Die Beurteilung von Zeugenaussagen gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des Tatgerichts. Deshalb führt weder eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation noch das junge Alter eines Zeugen automatisch zu einer Begutachtung. Ein Gericht darf sich auf eigene Sachkunde berufen, wenn keine Besonderheiten vorliegen und es die Aussage mit den anerkannten Kriterien selbst zuverlässig analysieren kann. Allerdings muss es seine Sachkunde nachvollziehbar darlegen, sobald konkrete Umstände besondere Fachkenntnisse erfordern.</p>
<p>Die Einholung eines Gutachtens kann sich insbesondere aufdrängen, wenn:</p>
<ul>
<li>Zweifel an der Aussagetüchtigkeit bestehen,</li>
<li>der Zeuge unter einer psychischen Erkrankung leidet,</li>
<li>kognitive oder sprachliche Einschränkungen vorliegen,</li>
<li>zahlreiche suggestive Befragungen stattgefunden haben,</li>
<li>Familienangehörige, Therapeuten oder andere Personen die Aussage beeinflusst haben könnten,</li>
<li>zwischen angeblichem Geschehen und erster Aussage viel Zeit vergangen ist,</li>
<li>sich die Aussage erheblich verändert oder schrittweise erweitert hat,</li>
<li>Erinnerung und fremde Informationen kaum noch getrennt werden können oder</li>
<li>besondere entwicklungspsychologische Fragen zu beurteilen sind.</li>
</ul>
<p>Keiner dieser Punkte begründet für sich allein zwingend eine Begutachtung. Treffen jedoch mehrere Besonderheiten zusammen, darf das Gericht nicht lediglich behaupten, es verfüge über ausreichende eigene Erfahrung.</p>
<h2>Rechtsgrundlage für das Glaubhaftigkeitsgutachten</h2>
<p>Nach § 244 Abs. 2 StPO muss das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Daraus folgt die gerichtliche Aufklärungspflicht. Ein Sachverständiger ist einzuschalten, wenn die Beurteilung einer entscheidenden Frage besondere Kenntnisse voraussetzt, über die das Gericht nicht ausreichend verfügt. Stellt die Verteidigung einen entsprechenden Beweisantrag, muss das Gericht außerdem die gesetzlichen Voraussetzungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__244.html" target="_blank" rel="noopener">§ 244 StPO</a> beachten. Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht zwar aufgrund seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. „Freie Beweiswürdigung“ bedeutet jedoch keine Beweiswürdigung nach Gefühl. Vielmehr muss das Urteil logisch, vollständig und mit wissenschaftlich anerkannten Erkenntnissen vereinbar sein.</p>
<h2>Wann ist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation besonders problematisch?</h2>
<p>Aussage gegen Aussage bedeutet nicht lediglich, dass zwei Personen unterschiedliche Darstellungen abgeben. Die besondere Konstellation liegt vielmehr vor, wenn der belastenden Aussage keine wesentlichen objektiven Beweise gegenüberstehen und der Angeklagte den Vorwurf bestreitet oder schweigt.</p>
<p>Dann muss das Gericht die Aussage besonders sorgfältig analysieren. Dazu gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>die Entstehung der ersten Schilderung,</li>
<li>der genaue Inhalt früherer Vernehmungen,</li>
<li>Übereinstimmungen und Widersprüche,</li>
<li>mögliche Erinnerungslücken,</li>
<li>nachträgliche Ergänzungen,</li>
<li>das Verhalten vor und nach der Anzeige,</li>
<li>mögliche Fremdeinflüsse sowie</li>
<li>ein denkbares Motiv für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung.</li>
</ul>
<p>Allerdings darf das Gericht nicht schematisch verlangen, dass eine wahre Aussage stets detailreich, konstant und widerspruchsfrei sein müsse. Erinnerungen können verblassen, während Belastung, Alter und Vernehmungssituation die Wiedergabe beeinflussen. Deshalb kommt es auf eine methodische Gesamtwürdigung an.</p>
<h2>Warum hatte die Revision zum Kammergericht Erfolg?</h2>
<p>Die Revision machte geltend, dass das Tatgericht die Grenzen seiner eigenen Sachkunde verkannt hatte. Die entscheidende Zeugenaussage wies Besonderheiten auf, die eine fachpsychologische Bewertung erforderten. Dennoch hatte das Landgericht kein Gutachten eingeholt. Damit betraf der Fehler nicht lediglich eine andere mögliche Würdigung der Aussage. Vielmehr ging es um die vorgelagerte Frage, ob das Gericht überhaupt über eine ausreichende fachliche Grundlage für seine Beurteilung verfügte. Das Kammergericht hob das Urteil auf, weil sich das Landgericht unter den konkreten Umständen nicht ohne Weiteres auf eigene Sachkunde zurückziehen durfte. Dadurch erhielt der Angeklagte eine neue Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer.</p>
<h2>Wie wird der Fehler in der Revision geltend gemacht?</h2>
<p>Die Revision ist keine neue Tatsacheninstanz. Das Kammergericht hört daher nicht sämtliche Zeugen erneut an, sondern prüft das Urteil auf Rechtsfehler. Hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt und hat das Gericht diesen fehlerhaft abgelehnt, kommt eine Verfahrensrüge in Betracht. Die Revisionsbegründung muss dann nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Antrag, die gerichtliche </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/">Kammergericht hebt Urteil auf</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterschied zwischen Revision und Sprungrevision im Strafrecht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Jun 2017 08:37:55 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?page_id=5054</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Unterschied Revision und Sprungrevision: Wann ist welches Rechtsmittel sinnvoll?</h2>
<p>Der Unterschied Revision und Sprungrevision ist für viele Angeklagte nach einer Verurteilung nicht sofort verständlich. Beide Rechtsmittel prüfen Rechtsfehler. Dennoch unterscheiden sie sich in Ausgangspunkt, Strategie und Risiko erheblich. Wer nach einem Urteil schnell reagieren muss, sollte deshalb nicht nur fragen: „Kann ich Revision einlegen?“ Entscheidend ist vielmehr: Ist eine Berufung sinnvoller, oder soll die Berufungsinstanz bewusst übersprungen werden?</p>
<p>Gerade nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht kann diese Entscheidung erhebliche Folgen haben. Denn mit der Berufung bekommt der Angeklagte grundsätzlich eine neue Tatsacheninstanz. Mit der Sprungrevision dagegen geht der Fall direkt zum Revisionsgericht. Dort geht es nicht um eine neue Beweisaufnahme, sondern um Rechtsfehler im Urteil. Deshalb kann die Sprungrevision sehr sinnvoll sein, wenn der Sachverhalt feststeht, aber das Amtsgericht das Recht falsch angewendet hat. Sie kann aber riskant sein, wenn Zeugen noch einmal gehört, Beweise neu gewürdigt oder neue Tatsachen eingeführt werden sollen.</p>
<h2>Was ist eine Revision im Strafrecht?</h2>
<p>Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen ein strafgerichtliches Urteil. Das Revisionsgericht prüft, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht. Dabei kann es um materielles Recht gehen, also etwa um eine falsche Anwendung eines Straftatbestandes, eine fehlerhafte Strafzumessung, eine unzureichende Beweiswürdigung oder eine rechtsfehlerhafte Einziehung. Außerdem kann es um Verfahrensrecht gehen, etwa um fehlerhaft abgelehnte Beweisanträge, unzulässige Beweisverwertung, Besetzungsfehler oder Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.</p>
<p>Wichtig ist: Die Revision ist keine zweite Tatsachenverhandlung. Das Revisionsgericht hört grundsätzlich keine Zeugen neu und erhebt keine neuen Beweise. Es arbeitet mit dem Urteil, dem Hauptverhandlungsprotokoll und den ordnungsgemäß erhobenen Revisionsrügen. Deshalb verlangt die Revision präzise juristische Arbeit. Besonders Verfahrensrügen müssen vollständig, fristgerecht und genau begründet werden.</p>
<h2>Was ist eine Sprungrevision?</h2>
<p>Die Sprungrevision ist eine besondere Form der Revision. Sie kommt vor allem nach Urteilen des Amtsgerichts in Betracht. Normalerweise kann gegen amtsgerichtliche Urteile Berufung eingelegt werden. Wer stattdessen sofort Revision einlegt, überspringt die Berufungsinstanz. Deshalb heißt dieses Rechtsmittel Sprungrevision.</p>
<p>Der praktische Unterschied liegt also nicht darin, dass die Sprungrevision „stärker“ wäre als die Revision. Vielmehr ersetzt sie die Berufung. Der Angeklagte verzichtet damit auf eine neue Tatsacheninstanz vor dem Landgericht. Dafür kann das Verfahren schneller beim Oberlandesgericht landen, wenn es ausschließlich oder überwiegend um Rechtsfragen geht.</p>
<p>Ein Beispiel: Das Amtsgericht stellt den Sachverhalt vollständig fest, wendet aber den Straftatbestand falsch an. Dann kann die Sprungrevision sinnvoll sein. Ein anderes Beispiel: Das Amtsgericht glaubt einem Zeugen, obwohl die Verteidigung die Aussage für falsch hält. Dann ist häufig die Berufung besser, weil dort eine neue Beweisaufnahme stattfinden kann.</p>
<h2>Unterschied Revision und Sprungrevision: Die wichtigsten Punkte</h2>
<p>Der wichtigste Unterschied lautet: Die normale Revision richtet sich häufig gegen Urteile des Landgerichts oder gegen Berufungsurteile. Die Sprungrevision richtet sich dagegen unmittelbar gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts, obwohl eigentlich auch Berufung möglich wäre.</p>
<p>Außerdem unterscheidet sich die Verteidigungsstrategie. Bei der Berufung kann die Verteidigung neue Beweise einbringen, Zeugen erneut befragen und den Sachverhalt neu aufrollen. Bei der Sprungrevision geht das grundsätzlich nicht. Deshalb passt die Sprungrevision vor allem dann, wenn der Sachverhalt nicht mehr im Mittelpunkt steht und der Angriff rechtlich geführt werden soll.</p>
<p>Auch das Risiko unterscheidet sich. Wer Sprungrevision einlegt und verliert, hat die Berufungsinstanz regelmäßig nicht mehr. Deshalb darf die Entscheidung für eine Sprungrevision nicht aus Ungeduld fallen. Sie muss auf einer klaren Analyse beruhen: Was steht im Urteil? Welche Rechtsfehler liegen vor? Können diese Fehler revisionsrechtlich sauber gerügt werden? Und braucht der Angeklagte eine neue Beweisaufnahme oder nicht?</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung zur Sprungrevision</h2>
<p>Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, wie wichtig eine klare Rechtsmittelentscheidung ist. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 8. Juli 2025 entschieden, dass eine Sprungrevision eindeutig gewählt werden muss. Wenn ein Angeklagter nur allgemein „Rechtsmittel“ einlegt und sich die Entscheidung vorbehält, kann dies zunächst als allgemeine Anfechtung reichen. Will er jedoch Revision statt Berufung verfolgen, muss er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eindeutig erklären, dass er Revision durchführen will.</p>
<p>Das Kammergericht betont außerdem: Selbst das Wort „Revision“ bindet nicht immer, wenn aus den Umständen nicht klar hervorgeht, dass der Angeklagte wirklich auf die Berufungsinstanz verzichten wollte. Gerade diese Entscheidung ist für die Praxis wichtig. Denn eine unklare Rechtsmittelerklärung kann dazu führen, dass das Verfahren als Berufung weiterläuft.</p>
<p>Auch<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__335.html" target="_blank" rel="noopener"> § 335 Abs. 3 StPO</a> spielt in Mehrpersonenverfahren eine Rolle. Legt ein Beteiligter Sprungrevision ein und ein anderer Beteiligter Berufung, behandelt das Gericht die Sprungrevision zunächst als Berufung, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist. Der Bundesgerichtshof hat 2022 zur Auslegung dieser Vorschrift Stellung genommen und hervorgehoben, dass die Regel verhindern soll, dass dasselbe Verfahren gleichzeitig in unterschiedliche Rechtsmittelzüge gerät.</p>
<h2>Wann ist die Berufung besser?</h2>
<p>Die Berufung ist meist besser, wenn der Sachverhalt angegriffen werden soll. Das gilt insbesondere, wenn Zeugen unglaubwürdig erscheinen, wenn Aussage gegen Aussage steht, wenn neue Beweismittel vorliegen oder wenn das Amtsgericht die Beweise aus Sicht der Verteidigung falsch gewürdigt hat. Denn in der Berufung kann das Landgericht erneut verhandeln. Außerdem kann die Verteidigung dort auf eine andere Beweiswürdigung hinwirken.</p>
<h2>Wann ist die Sprungrevision sinnvoll?</h2>
<p>Die Sprungrevision kann sinnvoll sein, wenn der Fall rechtlich klar angreifbar ist. Das betrifft etwa falsche Schuldsprüche, rechtliche Fehlbewertungen, fehlerhafte Strafzumessung, unzulässige Nebenfolgen, rechtsfehlerhafte Einziehung oder Verfahrensfehler, die aus dem Protokoll oder aus der Akte sauber gerügt werden können. Außerdem kann sie sinnvoll sein, wenn eine neue Beweisaufnahme nichts verbessern würde, sondern nur Zeit kostet.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Als Strafverteidiger prüfe ich nach einer Verurteilung zuerst das Urteil, das Protokoll und die Verfahrenssituation. Danach entscheide ich gemeinsam mit dem Mandanten, ob Berufung, Revision oder Sprungrevision der richtige Weg ist. Dabei geht es nicht um Theorie, sondern um das konkrete Ziel: Freispruch, Einstellung, mildere Strafe, Aufhebung einzelner Rechtsfolgen oder neue Verhandlung.</p>
<p>Gerade bei der Sprungrevision ist anwaltliche Prüfung wichtig. Denn sie kann ein schneller und sinnvoller Weg sein, wenn das Urteil rechtlich fehlerhaft ist. Sie kann aber auch die falsche Entscheidung sein, wenn der Fall eine neue Tatsachenverhandlung braucht. Deshalb sollte nach der Urteilsverkündung nicht vorschnell ein Rechtsmittel „ins Blaue hinein“ eingelegt werden. Die Fristen sind kurz, aber die Strategie muss stimmen.</p>
<h2>FAQ: Unterschied Revision und Sprungrevision</h2>
<p><strong>Was ist der Unterschied zwischen Revision </strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/">Unterschied zwischen Revision und Sprungrevision im Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Unterschied Revision und Sprungrevision: Wann ist welches Rechtsmittel sinnvoll?</h2>
<p>Der Unterschied Revision und Sprungrevision ist für viele Angeklagte nach einer Verurteilung nicht sofort verständlich. Beide Rechtsmittel prüfen Rechtsfehler. Dennoch unterscheiden sie sich in Ausgangspunkt, Strategie und Risiko erheblich. Wer nach einem Urteil schnell reagieren muss, sollte deshalb nicht nur fragen: „Kann ich Revision einlegen?“ Entscheidend ist vielmehr: Ist eine Berufung sinnvoller, oder soll die Berufungsinstanz bewusst übersprungen werden?</p>
<p>Gerade nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht kann diese Entscheidung erhebliche Folgen haben. Denn mit der Berufung bekommt der Angeklagte grundsätzlich eine neue Tatsacheninstanz. Mit der Sprungrevision dagegen geht der Fall direkt zum Revisionsgericht. Dort geht es nicht um eine neue Beweisaufnahme, sondern um Rechtsfehler im Urteil. Deshalb kann die Sprungrevision sehr sinnvoll sein, wenn der Sachverhalt feststeht, aber das Amtsgericht das Recht falsch angewendet hat. Sie kann aber riskant sein, wenn Zeugen noch einmal gehört, Beweise neu gewürdigt oder neue Tatsachen eingeführt werden sollen.</p>
<h2>Was ist eine Revision im Strafrecht?</h2>
<p>Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen ein strafgerichtliches Urteil. Das Revisionsgericht prüft, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht. Dabei kann es um materielles Recht gehen, also etwa um eine falsche Anwendung eines Straftatbestandes, eine fehlerhafte Strafzumessung, eine unzureichende Beweiswürdigung oder eine rechtsfehlerhafte Einziehung. Außerdem kann es um Verfahrensrecht gehen, etwa um fehlerhaft abgelehnte Beweisanträge, unzulässige Beweisverwertung, Besetzungsfehler oder Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.</p>
<p>Wichtig ist: Die Revision ist keine zweite Tatsachenverhandlung. Das Revisionsgericht hört grundsätzlich keine Zeugen neu und erhebt keine neuen Beweise. Es arbeitet mit dem Urteil, dem Hauptverhandlungsprotokoll und den ordnungsgemäß erhobenen Revisionsrügen. Deshalb verlangt die Revision präzise juristische Arbeit. Besonders Verfahrensrügen müssen vollständig, fristgerecht und genau begründet werden.</p>
<h2>Was ist eine Sprungrevision?</h2>
<p>Die Sprungrevision ist eine besondere Form der Revision. Sie kommt vor allem nach Urteilen des Amtsgerichts in Betracht. Normalerweise kann gegen amtsgerichtliche Urteile Berufung eingelegt werden. Wer stattdessen sofort Revision einlegt, überspringt die Berufungsinstanz. Deshalb heißt dieses Rechtsmittel Sprungrevision.</p>
<p>Der praktische Unterschied liegt also nicht darin, dass die Sprungrevision „stärker“ wäre als die Revision. Vielmehr ersetzt sie die Berufung. Der Angeklagte verzichtet damit auf eine neue Tatsacheninstanz vor dem Landgericht. Dafür kann das Verfahren schneller beim Oberlandesgericht landen, wenn es ausschließlich oder überwiegend um Rechtsfragen geht.</p>
<p>Ein Beispiel: Das Amtsgericht stellt den Sachverhalt vollständig fest, wendet aber den Straftatbestand falsch an. Dann kann die Sprungrevision sinnvoll sein. Ein anderes Beispiel: Das Amtsgericht glaubt einem Zeugen, obwohl die Verteidigung die Aussage für falsch hält. Dann ist häufig die Berufung besser, weil dort eine neue Beweisaufnahme stattfinden kann.</p>
<h2>Unterschied Revision und Sprungrevision: Die wichtigsten Punkte</h2>
<p>Der wichtigste Unterschied lautet: Die normale Revision richtet sich häufig gegen Urteile des Landgerichts oder gegen Berufungsurteile. Die Sprungrevision richtet sich dagegen unmittelbar gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts, obwohl eigentlich auch Berufung möglich wäre.</p>
<p>Außerdem unterscheidet sich die Verteidigungsstrategie. Bei der Berufung kann die Verteidigung neue Beweise einbringen, Zeugen erneut befragen und den Sachverhalt neu aufrollen. Bei der Sprungrevision geht das grundsätzlich nicht. Deshalb passt die Sprungrevision vor allem dann, wenn der Sachverhalt nicht mehr im Mittelpunkt steht und der Angriff rechtlich geführt werden soll.</p>
<p>Auch das Risiko unterscheidet sich. Wer Sprungrevision einlegt und verliert, hat die Berufungsinstanz regelmäßig nicht mehr. Deshalb darf die Entscheidung für eine Sprungrevision nicht aus Ungeduld fallen. Sie muss auf einer klaren Analyse beruhen: Was steht im Urteil? Welche Rechtsfehler liegen vor? Können diese Fehler revisionsrechtlich sauber gerügt werden? Und braucht der Angeklagte eine neue Beweisaufnahme oder nicht?</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung zur Sprungrevision</h2>
<p>Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, wie wichtig eine klare Rechtsmittelentscheidung ist. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 8. Juli 2025 entschieden, dass eine Sprungrevision eindeutig gewählt werden muss. Wenn ein Angeklagter nur allgemein „Rechtsmittel“ einlegt und sich die Entscheidung vorbehält, kann dies zunächst als allgemeine Anfechtung reichen. Will er jedoch Revision statt Berufung verfolgen, muss er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eindeutig erklären, dass er Revision durchführen will.</p>
<p>Das Kammergericht betont außerdem: Selbst das Wort „Revision“ bindet nicht immer, wenn aus den Umständen nicht klar hervorgeht, dass der Angeklagte wirklich auf die Berufungsinstanz verzichten wollte. Gerade diese Entscheidung ist für die Praxis wichtig. Denn eine unklare Rechtsmittelerklärung kann dazu führen, dass das Verfahren als Berufung weiterläuft.</p>
<p>Auch<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__335.html" target="_blank" rel="noopener"> § 335 Abs. 3 StPO</a> spielt in Mehrpersonenverfahren eine Rolle. Legt ein Beteiligter Sprungrevision ein und ein anderer Beteiligter Berufung, behandelt das Gericht die Sprungrevision zunächst als Berufung, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist. Der Bundesgerichtshof hat 2022 zur Auslegung dieser Vorschrift Stellung genommen und hervorgehoben, dass die Regel verhindern soll, dass dasselbe Verfahren gleichzeitig in unterschiedliche Rechtsmittelzüge gerät.</p>
<h2>Wann ist die Berufung besser?</h2>
<p>Die Berufung ist meist besser, wenn der Sachverhalt angegriffen werden soll. Das gilt insbesondere, wenn Zeugen unglaubwürdig erscheinen, wenn Aussage gegen Aussage steht, wenn neue Beweismittel vorliegen oder wenn das Amtsgericht die Beweise aus Sicht der Verteidigung falsch gewürdigt hat. Denn in der Berufung kann das Landgericht erneut verhandeln. Außerdem kann die Verteidigung dort auf eine andere Beweiswürdigung hinwirken.</p>
<h2>Wann ist die Sprungrevision sinnvoll?</h2>
<p>Die Sprungrevision kann sinnvoll sein, wenn der Fall rechtlich klar angreifbar ist. Das betrifft etwa falsche Schuldsprüche, rechtliche Fehlbewertungen, fehlerhafte Strafzumessung, unzulässige Nebenfolgen, rechtsfehlerhafte Einziehung oder Verfahrensfehler, die aus dem Protokoll oder aus der Akte sauber gerügt werden können. Außerdem kann sie sinnvoll sein, wenn eine neue Beweisaufnahme nichts verbessern würde, sondern nur Zeit kostet.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Als Strafverteidiger prüfe ich nach einer Verurteilung zuerst das Urteil, das Protokoll und die Verfahrenssituation. Danach entscheide ich gemeinsam mit dem Mandanten, ob Berufung, Revision oder Sprungrevision der richtige Weg ist. Dabei geht es nicht um Theorie, sondern um das konkrete Ziel: Freispruch, Einstellung, mildere Strafe, Aufhebung einzelner Rechtsfolgen oder neue Verhandlung.</p>
<p>Gerade bei der Sprungrevision ist anwaltliche Prüfung wichtig. Denn sie kann ein schneller und sinnvoller Weg sein, wenn das Urteil rechtlich fehlerhaft ist. Sie kann aber auch die falsche Entscheidung sein, wenn der Fall eine neue Tatsachenverhandlung braucht. Deshalb sollte nach der Urteilsverkündung nicht vorschnell ein Rechtsmittel „ins Blaue hinein“ eingelegt werden. Die Fristen sind kurz, aber die Strategie muss stimmen.</p>
<h2>FAQ: Unterschied Revision und Sprungrevision</h2>
<p><strong>Was ist der Unterschied zwischen Revision </strong></p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/">Unterschied zwischen Revision und Sprungrevision im Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urteil wegen Kindesmissbrauch aufgehoben</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 09:09:24 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?page_id=5035</guid>

					<description><![CDATA[<h2>In der Revision hebt OLG Brandenburg Urteil auf<span style="font-size: 16px;"> </span></h2>
<p>Ein <strong>Urteil</strong> des <strong>Amtsgerichts Oranienburg </strong>wegen angeblichem<strong> Kindesmissbrauch</strong> hob das <strong>Oberlandesgericht</strong> <strong>Brandenburg</strong> mit Beschluss vom 08. Juni 20017 auf.</p>
<h3>Zweifel an der Schuld des Mandanten schon bei Prozessauftakt im März 2015</h3>
<p>Bedenken bezüglich der <strong>Schuld</strong> meines Mandanten hegte ich bereits bei Prozesseröffnung  im Frühjahr 2016. Die damalige <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sexueller-missbrauch/" target="_blank" rel="noopener">Prozesserklärung findet sich hier</a>. Denn die Beweislage war schwierig. Die kindlichen Zeugenaussagen waren <strong>detailarm</strong>, teilweise <b>widersprüchlich</b> und insgesamt <strong>inkonstant</strong>. Auch eine äußere Beeinflussung der Kinder auf das <strong>Aussageverhalten</strong> war feststellbar. Die <strong>Entstehungsgeschichte</strong> der Zeugenvernehmungen war der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen. Bild-Ton-Aufzeichnungen gem.<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/58a.html"> § 58a StPO</a> waren nicht gefertigt worden.</p>
<h3>Schuldsprechendes Urteil des Amtsgerichts Oranienburg</h3>
<p>Aber das <strong>AG Oranienburg</strong> (Land <strong>Brandenburg</strong>) verurteilte meinen Mandanten im Mai 2015 dann wegen <strong>sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> in 5 Fällen. Dafür wurde eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren verhängt. Als <strong>Verteidiger </strong>forderte ich einen<strong> Freispruch. </strong> Jedoch wurde auf eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren erkannt.</p>
<h3>Oberlandesgericht Brandenburg prüfte Kindesmissbrauch &#8211; Urteil</h3>
<p>Gegen das Urteil des AG Oranienburg ließ mein Mandant <strong>Sprungrevision</strong> zum <strong>OLG Brandenburg</strong> einlegen. Mit ihr wurde die <strong>Verletzung materiellen Rechts</strong> gerügt. Hinzu kamen diverse <strong>Prozessrügen</strong>. Mit einstimmigen Beschluss des OLG am 08. Juni 2017 hob der<strong> 1. Strafsenat</strong> des <strong>OLG Brandenburg</strong>  das Urteil des Amtsgerichts vollständig auf (AZ: (1) 53 Ss 154/16 (22/17). Es wird vor einem anderen Jugendschöffengericht neuerlich verhandelt werden.</p>
<h3>Sprungrevision mit der Sachrüge erfolgreich</h3>
<p>Das <strong>Revisionsgericht</strong> sah die im Rahmen der Sachrüge vorgetragenen Rechtsargumente als zutreffend an.</p>
<h4>Urteil des Amtsgerichts lückenhaft</h4>
<p>So war die <strong>amtsgerichtliche Beweiswürdigung</strong> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO</a>) im Rahmen der vorliegenden <strong>Aussage-gegen-Aussage-Konstellation</strong> lückenhaft. Dem Urteil fehlten hinreichende Ausführungen, die die Verurteilung wegen Kindesmissbrauch tragen können. In diesem Kontext rügte das OLG die unzureichende Darstellung der den Mandanten vermeintlich belastenden Aussagen. Das Urteil ist insoweit <strong>lückenhaft. </strong>Deshalb war es<strong> </strong>dem <strong>Revisionsgericht</strong> verwehrt, die <strong>Aussagequalität</strong> und <strong>Aussagekonstanz</strong> zu prüfen.</p>
<h4>Verstoß gegen § 267 StPO &#8211; rechtsfehlerhafte Bezugnahme auf Beweismittel</h4>
<p>Das Urteil des AG Oranienburg hatte Zeugenvernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil auf die Verschriftungen auf einer DVD Bezug genommen. Außerdem wurde im Urteil auf Verschriftungen von Chatverläufen einer Whatsapp-Gruppe Bezug genommen. Das Revisionsgericht rügt hier einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" rel="noopener">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a>. Die Bezugnahme ist jedochunwirksam. Denn es darf nur wegen Einzelheiten auf Abbildungen wirksam Bezug genommen werden. Dazu gehören aber weder verschriftete Zeugenaussagen, noch Chatverläufe oder elektronische Speichermedien.</p>
<h4>Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft</h4>
<p>Das Verteidigungsverhalten des Mandanten führte zu einer Straferhöhung. So wurde <strong>straferschwerend</strong> angerechnet, dass er keine Reue und Einsicht in seine Taten gezeigt habe. Auch wurde straferschwerend angerechnet, dass er der eigenen minderjährigen Tochter die Zeugenvernehmung nicht ersparte. Das alles, so das OLG Brandenburg, war rechtsfehlerhaft.</p>
<h4> Kein Glaubwürdigkeitsgutachten trotz Besonderheiten beim Aussageverhalten</h4>
<p>Auf die Prozessrügen kam es zwar nicht mehr an. Dennoch wies das OLG in seinem Beschluss darauf hin, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Einholung eines <strong>Glaubwürdigkeitsgutachtens</strong> gegeben sein könnten. Das hatte die Verteidigung beantragt, war damit aber vor dem AG Oranienburg gescheitert.</p>
<h4>Neue Hauptverhandlung nach Urteilsaufhebung steht an</h4>
<p>Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet. Deshalb wird der Beschluss des OLG Brandenburg hier noch nicht veröffentlicht. Der Mandant kämpft weiter. Der Kindesmissbrauch wird sich nicht bestätigen.</p>
<h3>Weitergehende Informationen zum Revisionsverfahren</h3>
<p>Auf meiner Webseite finden Sie grundlegende Informationen zum <strong>Revisionsverfahren</strong>. So wird erklärt, worin der Unterschied zwischen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Berufung und Revision</a> besteht. Erläutert wird auch, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">welche Urteile mit der Berufung oder nur mit der Revision</a> angreifbar sind. Interessant auch die Frage, was eine <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">Sprungrevision</a> ist und weshalb es sinnvoll sein kann, die Berufung zu „überspringen“.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/">Urteil wegen Kindesmissbrauch aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>In der Revision hebt OLG Brandenburg Urteil auf<span style="font-size: 16px;"> </span></h2>
<p>Ein <strong>Urteil</strong> des <strong>Amtsgerichts Oranienburg </strong>wegen angeblichem<strong> Kindesmissbrauch</strong> hob das <strong>Oberlandesgericht</strong> <strong>Brandenburg</strong> mit Beschluss vom 08. Juni 20017 auf.</p>
<h3>Zweifel an der Schuld des Mandanten schon bei Prozessauftakt im März 2015</h3>
<p>Bedenken bezüglich der <strong>Schuld</strong> meines Mandanten hegte ich bereits bei Prozesseröffnung  im Frühjahr 2016. Die damalige <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sexueller-missbrauch/" target="_blank" rel="noopener">Prozesserklärung findet sich hier</a>. Denn die Beweislage war schwierig. Die kindlichen Zeugenaussagen waren <strong>detailarm</strong>, teilweise <b>widersprüchlich</b> und insgesamt <strong>inkonstant</strong>. Auch eine äußere Beeinflussung der Kinder auf das <strong>Aussageverhalten</strong> war feststellbar. Die <strong>Entstehungsgeschichte</strong> der Zeugenvernehmungen war der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen. Bild-Ton-Aufzeichnungen gem.<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/58a.html"> § 58a StPO</a> waren nicht gefertigt worden.</p>
<h3>Schuldsprechendes Urteil des Amtsgerichts Oranienburg</h3>
<p>Aber das <strong>AG Oranienburg</strong> (Land <strong>Brandenburg</strong>) verurteilte meinen Mandanten im Mai 2015 dann wegen <strong>sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> in 5 Fällen. Dafür wurde eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren verhängt. Als <strong>Verteidiger </strong>forderte ich einen<strong> Freispruch. </strong> Jedoch wurde auf eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren erkannt.</p>
<h3>Oberlandesgericht Brandenburg prüfte Kindesmissbrauch &#8211; Urteil</h3>
<p>Gegen das Urteil des AG Oranienburg ließ mein Mandant <strong>Sprungrevision</strong> zum <strong>OLG Brandenburg</strong> einlegen. Mit ihr wurde die <strong>Verletzung materiellen Rechts</strong> gerügt. Hinzu kamen diverse <strong>Prozessrügen</strong>. Mit einstimmigen Beschluss des OLG am 08. Juni 2017 hob der<strong> 1. Strafsenat</strong> des <strong>OLG Brandenburg</strong>  das Urteil des Amtsgerichts vollständig auf (AZ: (1) 53 Ss 154/16 (22/17). Es wird vor einem anderen Jugendschöffengericht neuerlich verhandelt werden.</p>
<h3>Sprungrevision mit der Sachrüge erfolgreich</h3>
<p>Das <strong>Revisionsgericht</strong> sah die im Rahmen der Sachrüge vorgetragenen Rechtsargumente als zutreffend an.</p>
<h4>Urteil des Amtsgerichts lückenhaft</h4>
<p>So war die <strong>amtsgerichtliche Beweiswürdigung</strong> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO</a>) im Rahmen der vorliegenden <strong>Aussage-gegen-Aussage-Konstellation</strong> lückenhaft. Dem Urteil fehlten hinreichende Ausführungen, die die Verurteilung wegen Kindesmissbrauch tragen können. In diesem Kontext rügte das OLG die unzureichende Darstellung der den Mandanten vermeintlich belastenden Aussagen. Das Urteil ist insoweit <strong>lückenhaft. </strong>Deshalb war es<strong> </strong>dem <strong>Revisionsgericht</strong> verwehrt, die <strong>Aussagequalität</strong> und <strong>Aussagekonstanz</strong> zu prüfen.</p>
<h4>Verstoß gegen § 267 StPO &#8211; rechtsfehlerhafte Bezugnahme auf Beweismittel</h4>
<p>Das Urteil des AG Oranienburg hatte Zeugenvernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil auf die Verschriftungen auf einer DVD Bezug genommen. Außerdem wurde im Urteil auf Verschriftungen von Chatverläufen einer Whatsapp-Gruppe Bezug genommen. Das Revisionsgericht rügt hier einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" rel="noopener">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a>. Die Bezugnahme ist jedochunwirksam. Denn es darf nur wegen Einzelheiten auf Abbildungen wirksam Bezug genommen werden. Dazu gehören aber weder verschriftete Zeugenaussagen, noch Chatverläufe oder elektronische Speichermedien.</p>
<h4>Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft</h4>
<p>Das Verteidigungsverhalten des Mandanten führte zu einer Straferhöhung. So wurde <strong>straferschwerend</strong> angerechnet, dass er keine Reue und Einsicht in seine Taten gezeigt habe. Auch wurde straferschwerend angerechnet, dass er der eigenen minderjährigen Tochter die Zeugenvernehmung nicht ersparte. Das alles, so das OLG Brandenburg, war rechtsfehlerhaft.</p>
<h4> Kein Glaubwürdigkeitsgutachten trotz Besonderheiten beim Aussageverhalten</h4>
<p>Auf die Prozessrügen kam es zwar nicht mehr an. Dennoch wies das OLG in seinem Beschluss darauf hin, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Einholung eines <strong>Glaubwürdigkeitsgutachtens</strong> gegeben sein könnten. Das hatte die Verteidigung beantragt, war damit aber vor dem AG Oranienburg gescheitert.</p>
<h4>Neue Hauptverhandlung nach Urteilsaufhebung steht an</h4>
<p>Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet. Deshalb wird der Beschluss des OLG Brandenburg hier noch nicht veröffentlicht. Der Mandant kämpft weiter. Der Kindesmissbrauch wird sich nicht bestätigen.</p>
<h3>Weitergehende Informationen zum Revisionsverfahren</h3>
<p>Auf meiner Webseite finden Sie grundlegende Informationen zum <strong>Revisionsverfahren</strong>. So wird erklärt, worin der Unterschied zwischen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Berufung und Revision</a> besteht. Erläutert wird auch, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">welche Urteile mit der Berufung oder nur mit der Revision</a> angreifbar sind. Interessant auch die Frage, was eine <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">Sprungrevision</a> ist und weshalb es sinnvoll sein kann, die Berufung zu „überspringen“.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/">Urteil wegen Kindesmissbrauch aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Manchmal strafloser Besitz kinderpornographischer Inhalte</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/strafloser-besitz-von-kinderpornograpie/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2015 11:16:05 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?page_id=3828</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Manchmal strafloser Besitz kinderpornographischer Inhalte</h2>
<p>Der Fund kinderpornographischer Dateien auf einem Computer, in einem Mobiltelefon oder sogar in einem Aktenordner führt nicht automatisch zu einer Verurteilung. Zwar stellt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 184b StGB</a> den bewussten Besitz kinderpornographischer Inhalte unter erhebliche Strafe. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft nicht nur den objektiven Fundort nachweisen. Vielmehr muss sie außerdem belegen, dass der Beschuldigte von den Inhalten wusste und die tatsächliche Herrschaft über sie bewusst ausübte. Ein von meiner Kanzlei geführtes Revisionsverfahren zeigt, dass deshalb ein strafloser Besitz vorliegen kann. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten unter anderem wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jedoch mit Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 – vollständig auf und verwies die Sache an eine andere Jugendkammer zurück.</p>
<h2>„Kinderpornographische Schriften“ oder „Inhalte“?</h2>
<p>Die frühere Gesetzesfassung verwendete den Begriff „kinderpornographische Schriften“. Deshalb findet sich diese Bezeichnung noch in älteren Urteilen und auf zahlreichen Internetseiten. Heute spricht § 184b StGB dagegen von kinderpornographischen Inhalten. Dazu gehören insbesondere Bilder, Videos und andere gespeicherte oder übertragene Darstellungen. Nach der aktuellen Rechtslage drohen für das Abrufen, Sichverschaffen und Besitzen von Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, grundsätzlich drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Dennoch setzt auch dieser Tatbestand vorsätzliches Handeln voraus.</p>
<h2>Der ungewöhnliche Sachverhalt: Kinderpornographie in den eigenen Prozessakten</h2>
<p>Der Angeklagte war bereits im Jahr 2004 in einem anderen Verfahren wegen Sexualstraftaten verurteilt worden. Während seiner damaligen Untersuchungshaft erhielt er von seinem Strafverteidiger umfangreiche Prozessunterlagen. Darunter befand sich ein Aktenordner, der auch die im früheren Verfahren verwendeten Bildbeweise enthielt. Die Justizvollzugsanstalt verwahrte die Unterlagen zusammen mit den übrigen persönlichen Gegenständen des Gefangenen. Als der Mann mehrere Jahre später aus der Haft entlassen wurde, übergaben ihm Justizvollzugsbeamte seine gesamte Habe. Sie umfasste mehrere Umzugskartons und außerdem den alten Aktenordner. Der Entlassene brachte die Kartons in seine kleine Wohnung und stellte sie dort ab.</p>
<h2>Einlassung</h2>
<p>Nach seiner späteren Einlassung beschäftigte er sich nicht mehr mit den alten Verfahrensakten. Er öffnete den Ordner nicht erneut, denn das frühere Strafverfahren war beendet. Erst rund vier Jahre später durchsuchte die Polizei seine Wohnung wegen eines anderen Tatverdachts. Zwar fanden die Beamten für diesen Verdacht zunächst keine Beweise. Allerdings entdeckten sie den alten Ordner. Darin lagen Ablichtungen von Bildaufnahmen, die aus dem früheren Strafverfahren stammten und kinderpornographische Darstellungen zeigten. Der Ordner trug eine Bezeichnung, die auf Verteidigungs- beziehungsweise Verfahrensunterlagen hinwies.</p>
<h2>Das Landgericht verurteilte trotz ungeklärten Besitzvorsatzes</h2>
<p>Für das Landgericht Berlin erschien die Sache zunächst einfach: Die Bilder befanden sich in der Wohnung des Angeklagten, also habe er sie besessen. Deshalb nahm das Gericht neben weiteren Taten auch einen strafbaren Besitz kinderpornographischer Inhalte an und verhängte insgesamt vier Jahre Freiheitsstrafe. Diese Betrachtung griff jedoch zu kurz. Denn der äußere Zugriff auf einen Gegenstand bildet nur einen Teil des Straftatbestands. Außerdem muss der Angeklagte zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass sich die strafbaren Inhalte in seinem Herrschaftsbereich befinden. Gerade daran bestanden erhebliche Zweifel. Die Unterlagen waren nicht aufgrund einer gezielten Suche, eines Downloads oder eines Austauschs mit anderen Personen in die Wohnung gelangt. Vielmehr stammten sie aus einem lang zurückliegenden Strafverfahren. Die Justiz hatte sie jahrelang verwahrt und dem Angeklagten schließlich zusammen mit mehreren Kartons ausgehändigt. Nach dem auf der bisherigen Webseite dokumentierten Verfahrensablauf folgte der Bundesgerichtshof dem Revisionsangriff, wonach die Feststellungen keinen vorsätzlichen Besitz trugen.</p>
<h2>Was bedeutet Besitz nach § 184b StGB?</h2>
<p>Strafrechtlicher Besitz verlangt zunächst eine tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit. Der Betroffene muss auf den Inhalt zugreifen, über ihn verfügen oder seine weitere Aufbewahrung bestimmen können. Allerdings reicht die objektive Zugriffsmöglichkeit nicht aus. Hinzukommen muss der Vorsatz. Der Beschuldigte muss deshalb insbesondere wissen oder zumindest für möglich halten,</p>
<ul>
<li>dass sich die Datei oder Darstellung in seinem Herrschaftsbereich befindet,</li>
<li>welchen wesentlichen Inhalt sie zeigt und</li>
<li>dass er weiterhin auf sie zugreifen kann.</li>
</ul>
<p>Liegt eine Datei unbemerkt auf einem Gerät oder gelangt ein Aktenordner ohne bewusste Prüfung in eine Wohnung, kann der subjektive Tatbestand fehlen. Allerdings führt nicht jede Behauptung, man habe die Datei vergessen oder nie angesehen, zu einem straflosen Besitz. Vielmehr entscheidet die konkrete Beweislage.</p>
<h2>Warum war der Fund im Aktenordner nicht genug?</h2>
<p>Der bloße Fund belegte noch nicht, dass der Angeklagte sich im maßgeblichen Zeitraum bewusst für die Aufbewahrung der Bilder entschieden hatte. Mehrere Umstände sprachen gegen eine solche Schlussfolgerung:</p>
<p>Zunächst hatte er die Unterlagen nicht selbst zusammengestellt. Vielmehr stammten sie aus dem früheren Strafverfahren. Außerdem hatte die Justizvollzugsanstalt den Ordner über Jahre verwahrt. Schließlich erhielt der Angeklagte ihn nicht einzeln, sondern als Teil mehrerer Kartons mit persönlichen Sachen und Prozessunterlagen. Hinzu kam der lange zeitliche Abstand. Zwischen der Entlassung und der Durchsuchung lagen ungefähr vier Jahre. Das Landgericht musste deshalb erklären, aufgrund welcher Tatsachen der Angeklagte in dieser Zeit von den konkreten Bildern wusste und sie bewusst besitzen wollte. Eine Vorstrafe durfte diese Feststellungen nicht ersetzen. Denn auch ein einschlägig vorbestrafter Angeklagter darf nur verurteilt werden, wenn das Gericht die neue Tat nachweist.</p>
<h2>Wann kann Besitz ebenfalls straflos sein?</h2>
<p>Ein strafloser Besitz kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der erforderliche Vorsatz fehlt. Typische Fallgruppen sind:</p>
<p><strong>Unverlangt zugesandte Dateien</strong></p>
<p>Wer ohne vorherige Absprache eine Datei über einen Messenger oder eine E-Mail erhält, hat sie nicht zwangsläufig vorsätzlich abgerufen oder sich ihren Besitz verschafft. Allerdings kann sich die rechtliche Bewertung ändern, sobald der Empfänger den Inhalt erkennt und ihn bewusst speichert oder weiter aufbewahrt.</p>
<p><strong>Automatisch angelegte Speicherbereiche</strong></p>
<p>Programme, Browser und Messenger erstellen teilweise Vorschaubilder, Zwischenspeicher oder Sicherungskopien. Deshalb muss die Verteidigung prüfen, ob der Nutzer diese Speicherbereiche kannte, ob er auf sie zugreifen konnte und ob er von den konkreten Dateien wusste.</p>
<p><strong>Nutzung durch mehrere Personen</strong></p>
<p>Befinden sich belastende Dateien auf einem gemeinsam verwendeten Computer, muss die Staatsanwaltschaft den Besitz einem bestimmten Nutzer zuordnen. Ein Internetanschluss, eine Wohnung oder das Eigentum am Gerät beweisen für sich allein noch nicht, wer eine Datei heruntergeladen oder gespeichert hat.</p>
<p><strong>Unbekannte Inhalte in großen Datenbeständen</strong></p>
<p>Einzelne Dateien können sich in umfangreichen Archiven, Sicherungskopien oder übernommenen Datenbeständen befinden. Dann kommt es unter anderem auf Dateinamen, Ordnerstruktur, Öffnungsvorgänge, Suchbegriffe und weitere Nutzungsspuren an.</p>
<p><strong>Rechtmäßige berufliche oder staatliche Aufgaben</strong></p>
<p>Der aktuelle § 184b Abs. 5 StGB enthält ausdrücklich </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/strafloser-besitz-von-kinderpornograpie/">Manchmal strafloser Besitz kinderpornographischer Inhalte</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Manchmal strafloser Besitz kinderpornographischer Inhalte</h2>
<p>Der Fund kinderpornographischer Dateien auf einem Computer, in einem Mobiltelefon oder sogar in einem Aktenordner führt nicht automatisch zu einer Verurteilung. Zwar stellt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 184b StGB</a> den bewussten Besitz kinderpornographischer Inhalte unter erhebliche Strafe. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft nicht nur den objektiven Fundort nachweisen. Vielmehr muss sie außerdem belegen, dass der Beschuldigte von den Inhalten wusste und die tatsächliche Herrschaft über sie bewusst ausübte. Ein von meiner Kanzlei geführtes Revisionsverfahren zeigt, dass deshalb ein strafloser Besitz vorliegen kann. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten unter anderem wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jedoch mit Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 – vollständig auf und verwies die Sache an eine andere Jugendkammer zurück.</p>
<h2>„Kinderpornographische Schriften“ oder „Inhalte“?</h2>
<p>Die frühere Gesetzesfassung verwendete den Begriff „kinderpornographische Schriften“. Deshalb findet sich diese Bezeichnung noch in älteren Urteilen und auf zahlreichen Internetseiten. Heute spricht § 184b StGB dagegen von kinderpornographischen Inhalten. Dazu gehören insbesondere Bilder, Videos und andere gespeicherte oder übertragene Darstellungen. Nach der aktuellen Rechtslage drohen für das Abrufen, Sichverschaffen und Besitzen von Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, grundsätzlich drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Dennoch setzt auch dieser Tatbestand vorsätzliches Handeln voraus.</p>
<h2>Der ungewöhnliche Sachverhalt: Kinderpornographie in den eigenen Prozessakten</h2>
<p>Der Angeklagte war bereits im Jahr 2004 in einem anderen Verfahren wegen Sexualstraftaten verurteilt worden. Während seiner damaligen Untersuchungshaft erhielt er von seinem Strafverteidiger umfangreiche Prozessunterlagen. Darunter befand sich ein Aktenordner, der auch die im früheren Verfahren verwendeten Bildbeweise enthielt. Die Justizvollzugsanstalt verwahrte die Unterlagen zusammen mit den übrigen persönlichen Gegenständen des Gefangenen. Als der Mann mehrere Jahre später aus der Haft entlassen wurde, übergaben ihm Justizvollzugsbeamte seine gesamte Habe. Sie umfasste mehrere Umzugskartons und außerdem den alten Aktenordner. Der Entlassene brachte die Kartons in seine kleine Wohnung und stellte sie dort ab.</p>
<h2>Einlassung</h2>
<p>Nach seiner späteren Einlassung beschäftigte er sich nicht mehr mit den alten Verfahrensakten. Er öffnete den Ordner nicht erneut, denn das frühere Strafverfahren war beendet. Erst rund vier Jahre später durchsuchte die Polizei seine Wohnung wegen eines anderen Tatverdachts. Zwar fanden die Beamten für diesen Verdacht zunächst keine Beweise. Allerdings entdeckten sie den alten Ordner. Darin lagen Ablichtungen von Bildaufnahmen, die aus dem früheren Strafverfahren stammten und kinderpornographische Darstellungen zeigten. Der Ordner trug eine Bezeichnung, die auf Verteidigungs- beziehungsweise Verfahrensunterlagen hinwies.</p>
<h2>Das Landgericht verurteilte trotz ungeklärten Besitzvorsatzes</h2>
<p>Für das Landgericht Berlin erschien die Sache zunächst einfach: Die Bilder befanden sich in der Wohnung des Angeklagten, also habe er sie besessen. Deshalb nahm das Gericht neben weiteren Taten auch einen strafbaren Besitz kinderpornographischer Inhalte an und verhängte insgesamt vier Jahre Freiheitsstrafe. Diese Betrachtung griff jedoch zu kurz. Denn der äußere Zugriff auf einen Gegenstand bildet nur einen Teil des Straftatbestands. Außerdem muss der Angeklagte zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass sich die strafbaren Inhalte in seinem Herrschaftsbereich befinden. Gerade daran bestanden erhebliche Zweifel. Die Unterlagen waren nicht aufgrund einer gezielten Suche, eines Downloads oder eines Austauschs mit anderen Personen in die Wohnung gelangt. Vielmehr stammten sie aus einem lang zurückliegenden Strafverfahren. Die Justiz hatte sie jahrelang verwahrt und dem Angeklagten schließlich zusammen mit mehreren Kartons ausgehändigt. Nach dem auf der bisherigen Webseite dokumentierten Verfahrensablauf folgte der Bundesgerichtshof dem Revisionsangriff, wonach die Feststellungen keinen vorsätzlichen Besitz trugen.</p>
<h2>Was bedeutet Besitz nach § 184b StGB?</h2>
<p>Strafrechtlicher Besitz verlangt zunächst eine tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit. Der Betroffene muss auf den Inhalt zugreifen, über ihn verfügen oder seine weitere Aufbewahrung bestimmen können. Allerdings reicht die objektive Zugriffsmöglichkeit nicht aus. Hinzukommen muss der Vorsatz. Der Beschuldigte muss deshalb insbesondere wissen oder zumindest für möglich halten,</p>
<ul>
<li>dass sich die Datei oder Darstellung in seinem Herrschaftsbereich befindet,</li>
<li>welchen wesentlichen Inhalt sie zeigt und</li>
<li>dass er weiterhin auf sie zugreifen kann.</li>
</ul>
<p>Liegt eine Datei unbemerkt auf einem Gerät oder gelangt ein Aktenordner ohne bewusste Prüfung in eine Wohnung, kann der subjektive Tatbestand fehlen. Allerdings führt nicht jede Behauptung, man habe die Datei vergessen oder nie angesehen, zu einem straflosen Besitz. Vielmehr entscheidet die konkrete Beweislage.</p>
<h2>Warum war der Fund im Aktenordner nicht genug?</h2>
<p>Der bloße Fund belegte noch nicht, dass der Angeklagte sich im maßgeblichen Zeitraum bewusst für die Aufbewahrung der Bilder entschieden hatte. Mehrere Umstände sprachen gegen eine solche Schlussfolgerung:</p>
<p>Zunächst hatte er die Unterlagen nicht selbst zusammengestellt. Vielmehr stammten sie aus dem früheren Strafverfahren. Außerdem hatte die Justizvollzugsanstalt den Ordner über Jahre verwahrt. Schließlich erhielt der Angeklagte ihn nicht einzeln, sondern als Teil mehrerer Kartons mit persönlichen Sachen und Prozessunterlagen. Hinzu kam der lange zeitliche Abstand. Zwischen der Entlassung und der Durchsuchung lagen ungefähr vier Jahre. Das Landgericht musste deshalb erklären, aufgrund welcher Tatsachen der Angeklagte in dieser Zeit von den konkreten Bildern wusste und sie bewusst besitzen wollte. Eine Vorstrafe durfte diese Feststellungen nicht ersetzen. Denn auch ein einschlägig vorbestrafter Angeklagter darf nur verurteilt werden, wenn das Gericht die neue Tat nachweist.</p>
<h2>Wann kann Besitz ebenfalls straflos sein?</h2>
<p>Ein strafloser Besitz kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der erforderliche Vorsatz fehlt. Typische Fallgruppen sind:</p>
<p><strong>Unverlangt zugesandte Dateien</strong></p>
<p>Wer ohne vorherige Absprache eine Datei über einen Messenger oder eine E-Mail erhält, hat sie nicht zwangsläufig vorsätzlich abgerufen oder sich ihren Besitz verschafft. Allerdings kann sich die rechtliche Bewertung ändern, sobald der Empfänger den Inhalt erkennt und ihn bewusst speichert oder weiter aufbewahrt.</p>
<p><strong>Automatisch angelegte Speicherbereiche</strong></p>
<p>Programme, Browser und Messenger erstellen teilweise Vorschaubilder, Zwischenspeicher oder Sicherungskopien. Deshalb muss die Verteidigung prüfen, ob der Nutzer diese Speicherbereiche kannte, ob er auf sie zugreifen konnte und ob er von den konkreten Dateien wusste.</p>
<p><strong>Nutzung durch mehrere Personen</strong></p>
<p>Befinden sich belastende Dateien auf einem gemeinsam verwendeten Computer, muss die Staatsanwaltschaft den Besitz einem bestimmten Nutzer zuordnen. Ein Internetanschluss, eine Wohnung oder das Eigentum am Gerät beweisen für sich allein noch nicht, wer eine Datei heruntergeladen oder gespeichert hat.</p>
<p><strong>Unbekannte Inhalte in großen Datenbeständen</strong></p>
<p>Einzelne Dateien können sich in umfangreichen Archiven, Sicherungskopien oder übernommenen Datenbeständen befinden. Dann kommt es unter anderem auf Dateinamen, Ordnerstruktur, Öffnungsvorgänge, Suchbegriffe und weitere Nutzungsspuren an.</p>
<p><strong>Rechtmäßige berufliche oder staatliche Aufgaben</strong></p>
<p>Der aktuelle § 184b Abs. 5 StGB enthält ausdrücklich </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/strafloser-besitz-von-kinderpornograpie/">Manchmal strafloser Besitz kinderpornographischer Inhalte</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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