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	<title>Haft-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Tue, 15 Sep 2026 14:55:53 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisbesitz-in-der-haft-nicht-strafbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Oct 2025 09:18:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haftverschonung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabisbesitz in der Haft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Cannabisbesitz im Haftraum ist zulässig, so das Kammergericht Berlin im Urteil v. 28. Mai 2025 – 5 ORs 17/25.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 28. Mai 2025 (5 ORs 17/25 / 121 SRs 31/25), dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum nicht straf- oder ordnungswidrig sei, soweit er unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt.</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>Ein Strafgefangener war in seiner Zelle im Justizvollzug dabei ertappt worden, etwa 45 Gramm Cannabisharz aufzubewahren (Cannabisbesitz in der Haft). Er gab an, es diene seinem Eigenkonsum. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei, mit der Begründung, dass der Haftraum im Sinne des <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG</a> als „gewöhnlicher Aufenthalt“ zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, ein solches Verständnis sei nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Kammergericht bestätigte schließlich den Freispruch.</p>
<h2>Begründung</h2>
<p>Das Kammergericht stellte im Kern auf die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 1 Nr. 17 KCanG ab, die auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstelle und nicht darauf, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig ist. In Fällen längerer Haft (die dem Gefangenen zugewiesene Zelle) bestehe durchaus ein entsprechender Bezug zur Örtlichkeit – damit werde der Haftraum zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Inhaftierten.</p>
<p>Der Umstand, dass der Inhaftierte unfreiwillig untergebracht sei oder dass sein Wohnbereich staatlicher Kontrolle unterliege, führe nicht dazu, dass der Schutzbereich der Regelung ausgeschlossen werde. Auch temporäre Unterbrechungen wie Hafturlaub oder eine Rückkehr ins Privatwohnung vermag den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu durchbrechen.</p>
<p>Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den BGH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 (XII ZB 521/10), der bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung bereits eine Analogie für Justizvollzugsanstalten aufgezeigt hatte.</p>
<h2>Bedeutung und praktische Implikationen</h2>
<p>Mit seiner Entscheidung öffnet das Kammergericht die Reichweite des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/BJNR06D0B0024.html" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetzes</a> (KCanG) auch in den Strafvollzug hinein, zumindest begrenzt für Mengen bis 50 Gramm im Haftraum. Beim Besitz solcher Mengen entfällt damit die strafrechtliche Verfolgung bei Cannabisbesitz in der Haft.</p>
<p>Dennoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang Disziplinarmaßnahmen oder vollzugliche Sanktionen (z. B. Einschränkungen von Rechten, Lockerungen etc.) möglich sind – das KG stellte klar, dass das Urteil die Zuständigkeit der Anstaltsleitung und deren Hausordnungen nicht berührt. Dies bedeutet, dass die Anstaltsleitung Besitz und Konsum untersagen und Verstöße auch ahnden kann.</p>
<p>Das Urteil wirft zudem wichtige Fragen auf, etwa wie weit der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im KCanG in kontrollierten Institutionen greifen kann und welche Grenzen für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung gelten, wenn Freiheitsbeschränkungen bestehen. Für Strafverteidiger ist diese Entscheidung relevant, weil sie neue Argumente gegen strafrechtliche Verfolgung im Haftbereich bietet und mögliche Verteidigungsoptionen erweitert.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisbesitz-in-der-haft-nicht-strafbar/">Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Cannabisbesitz im Haftraum ist zulässig, so das Kammergericht Berlin im Urteil v. 28. Mai 2025 – 5 ORs 17/25.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 28. Mai 2025 (5 ORs 17/25 / 121 SRs 31/25), dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum nicht straf- oder ordnungswidrig sei, soweit er unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt.</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>Ein Strafgefangener war in seiner Zelle im Justizvollzug dabei ertappt worden, etwa 45 Gramm Cannabisharz aufzubewahren (Cannabisbesitz in der Haft). Er gab an, es diene seinem Eigenkonsum. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei, mit der Begründung, dass der Haftraum im Sinne des <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG</a> als „gewöhnlicher Aufenthalt“ zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, ein solches Verständnis sei nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Kammergericht bestätigte schließlich den Freispruch.</p>
<h2>Begründung</h2>
<p>Das Kammergericht stellte im Kern auf die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 1 Nr. 17 KCanG ab, die auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstelle und nicht darauf, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig ist. In Fällen längerer Haft (die dem Gefangenen zugewiesene Zelle) bestehe durchaus ein entsprechender Bezug zur Örtlichkeit – damit werde der Haftraum zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Inhaftierten.</p>
<p>Der Umstand, dass der Inhaftierte unfreiwillig untergebracht sei oder dass sein Wohnbereich staatlicher Kontrolle unterliege, führe nicht dazu, dass der Schutzbereich der Regelung ausgeschlossen werde. Auch temporäre Unterbrechungen wie Hafturlaub oder eine Rückkehr ins Privatwohnung vermag den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu durchbrechen.</p>
<p>Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den BGH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 (XII ZB 521/10), der bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung bereits eine Analogie für Justizvollzugsanstalten aufgezeigt hatte.</p>
<h2>Bedeutung und praktische Implikationen</h2>
<p>Mit seiner Entscheidung öffnet das Kammergericht die Reichweite des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/BJNR06D0B0024.html" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetzes</a> (KCanG) auch in den Strafvollzug hinein, zumindest begrenzt für Mengen bis 50 Gramm im Haftraum. Beim Besitz solcher Mengen entfällt damit die strafrechtliche Verfolgung bei Cannabisbesitz in der Haft.</p>
<p>Dennoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang Disziplinarmaßnahmen oder vollzugliche Sanktionen (z. B. Einschränkungen von Rechten, Lockerungen etc.) möglich sind – das KG stellte klar, dass das Urteil die Zuständigkeit der Anstaltsleitung und deren Hausordnungen nicht berührt. Dies bedeutet, dass die Anstaltsleitung Besitz und Konsum untersagen und Verstöße auch ahnden kann.</p>
<p>Das Urteil wirft zudem wichtige Fragen auf, etwa wie weit der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im KCanG in kontrollierten Institutionen greifen kann und welche Grenzen für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung gelten, wenn Freiheitsbeschränkungen bestehen. Für Strafverteidiger ist diese Entscheidung relevant, weil sie neue Argumente gegen strafrechtliche Verfolgung im Haftbereich bietet und mögliche Verteidigungsoptionen erweitert.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Suizid in Untersuchungshaft</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/selbstmord-in-u-haft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Nov 2019 23:01:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstmord]]></category>
		<category><![CDATA[Suizid in Untersuchungshaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=11515</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Suizid in Untersuchungshaft – welche Schutzpflicht hat die Justiz?</h2>
<p>Ein Untersuchungsgefangener sitzt allein in seiner Zelle. Wenige Wochen später soll sein Strafprozess beginnen. Am Morgen wird er tot aufgefunden. Einen solchen Fall erlebte ich 2019 in der JVA Neuruppin-Wulkow. Der Mann sollte wegen Mordes vor Gericht stehen. Zu einer Hauptverhandlung kam es nicht mehr. Heute würde ich über diesen Fall weniger spekulieren und vielmehr eine andere Frage stellen:</p>
<p><em>Was muss eine Justizvollzugsanstalt tun, um einen Suizid in Untersuchungshaft zu verhindern?</em></p>
<h2>Untersuchungshaft schafft eine besondere Schutzpflicht</h2>
<p>Untersuchungsgefangene befinden sich vollständig in staatlicher Obhut. Sie können ihren Aufenthaltsort nicht verlassen und sich medizinische oder psychologische Hilfe nicht ohne Weiteres selbst organisieren. Daraus folgt eine besondere Verantwortung des Staates für Leben und Gesundheit. Das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz formuliert dies ausdrücklich. Nach § 7 Abs. 3 BbgJVollzG ist ein besonderes Augenmerk auf die Verhütung von Selbsttötungen zu richten. Zudem gilt für Untersuchungsgefangene weiterhin die Unschuldsvermutung.</p>
<p>Auch das Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz verlangt ausdrücklich, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und Selbsttötungen besonders zu verhindern.</p>
<h2>BVerfG 2025: Gefangene sind besonders vulnerabel</h2>
<p>Von erheblicher Bedeutung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2025 (2 BvR 1290/24). Der konkrete Fall betraf einen Strafgefangenen, der einen selbstbestimmten Suizid plante und Unterstützung dabei verlangte. Das Bundesverfassungsgericht entschied die Grundsatzfrage zwar nicht abschließend. Es stellte aber ausdrücklich fest, dass der staatlichen Lebensschutzpflicht im Strafvollzug besondere Bedeutung zukommt. Gefangene seien im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besonders anfällig für selbstschädigendes Verhalten. Psychische Erkrankungen, Drogenprobleme, frühere Suizidversuche und die Belastung durch die Haft träten überdurchschnittlich häufig auf.</p>
<p>Das betrifft Untersuchungshaft in besonderem Maße. Gerade die erste Zeit nach der Inhaftierung gilt wegen des sogenannten Haftschocks als besonders sensibel. Die Berliner Justiz setzt deshalb bereits bei der Aufnahme ein Suizidscreening ein.</p>
<h2>Welche Maßnahmen darf die JVA ergreifen?</h2>
<p>Besteht konkrete Suizidgefahr, darf und muss die Anstalt reagieren. Nach § 90 BbgJVollzG kommen insbesondere in Betracht:</p>
<p>Entzug gefährlicher Gegenstände, verstärkte Beobachtung, Absonderung, Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und in schweren Fällen auch Fesselung. Der seelische Zustand muss ärztlich berücksichtigt werden; Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre weitere Erforderlichkeit zu überprüfen.</p>
<p>Berlin sieht inzwischen sogar ausdrücklich Suizidpräventionsräume vor. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung bis zur Unterbringung in einem speziell gesicherten Raum. Sie müssen jedoch verhältnismäßig bleiben und dürfen nicht länger dauern als erforderlich.</p>
<p>Suizidprävention bedeutet deshalb nicht einfach Isolation. Gerade Isolation kann psychische Krisen zusätzlich verstärken. Medizinische, psychologische und soziale Betreuung gehören ebenso zum Schutzkonzept.</p>
<h2>Darf der Staat jeden Suizid verhindern?</h2>
<p>Hier entsteht ein schwieriges Spannungsverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt. Ob und in welchem Umfang dieses Recht auch innerhalb einer Justizvollzugsanstalt durchgesetzt werden kann, ist jedoch nicht abschließend geklärt.</p>
<p>Im Beschluss vom 31. Januar 2025 (2 BvR 1290/24) betont das Gericht gerade die Gefahr, dass ein Suizidentschluss in Haft nicht frei, sondern durch Depression, psychische Erkrankung, Haftdruck oder akute Verzweiflung bestimmt sein kann. Deshalb muss zunächst geprüft werden, ob tatsächlich ein autonomer, dauerhafter und frei gebildeter Sterbewunsch vorliegt.</p>
<p>Für eine akute suizidale Krise bedeutet das: Die Justiz darf nicht einfach zuschauen.</p>
<h2>Suizide in Untersuchungshaft bleiben aktuell</h2>
<p>Das Thema ist keineswegs historisch. Im Januar 2024 nahm sich erneut ein Untersuchungsgefangener in der JVA Neuruppin-Wulkow das Leben. Nach Angaben des brandenburgischen Justizministeriums waren zuvor keine psychischen Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine erhöhte Suizidgefahr festgestellt worden. Auch dieser Fall wurde anschließend durch den Suizidpräventionsbeauftragten überprüft. Gerade solche Fälle zeigen das Problem: Nicht jeder Suizid ist vorhersehbar.</p>
<p>Die staatliche Schutzpflicht garantiert deshalb keinen absoluten Erfolg. Entscheidend ist, ob erkennbare Warnzeichen ernst genommen, Risiken fachgerecht geprüft und die erforderlichen Schutzmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet wurden. Untersuchungshaft darf einen Menschen nicht schutzlos machen. Wer einem Gefangenen die Freiheit nimmt, übernimmt zugleich eine besondere Verantwortung für dessen Leben und Gesundheit.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/selbstmord-in-u-haft/">Suizid in Untersuchungshaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Suizid in Untersuchungshaft – welche Schutzpflicht hat die Justiz?</h2>
<p>Ein Untersuchungsgefangener sitzt allein in seiner Zelle. Wenige Wochen später soll sein Strafprozess beginnen. Am Morgen wird er tot aufgefunden. Einen solchen Fall erlebte ich 2019 in der JVA Neuruppin-Wulkow. Der Mann sollte wegen Mordes vor Gericht stehen. Zu einer Hauptverhandlung kam es nicht mehr. Heute würde ich über diesen Fall weniger spekulieren und vielmehr eine andere Frage stellen:</p>
<p><em>Was muss eine Justizvollzugsanstalt tun, um einen Suizid in Untersuchungshaft zu verhindern?</em></p>
<h2>Untersuchungshaft schafft eine besondere Schutzpflicht</h2>
<p>Untersuchungsgefangene befinden sich vollständig in staatlicher Obhut. Sie können ihren Aufenthaltsort nicht verlassen und sich medizinische oder psychologische Hilfe nicht ohne Weiteres selbst organisieren. Daraus folgt eine besondere Verantwortung des Staates für Leben und Gesundheit. Das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz formuliert dies ausdrücklich. Nach § 7 Abs. 3 BbgJVollzG ist ein besonderes Augenmerk auf die Verhütung von Selbsttötungen zu richten. Zudem gilt für Untersuchungsgefangene weiterhin die Unschuldsvermutung.</p>
<p>Auch das Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz verlangt ausdrücklich, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und Selbsttötungen besonders zu verhindern.</p>
<h2>BVerfG 2025: Gefangene sind besonders vulnerabel</h2>
<p>Von erheblicher Bedeutung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2025 (2 BvR 1290/24). Der konkrete Fall betraf einen Strafgefangenen, der einen selbstbestimmten Suizid plante und Unterstützung dabei verlangte. Das Bundesverfassungsgericht entschied die Grundsatzfrage zwar nicht abschließend. Es stellte aber ausdrücklich fest, dass der staatlichen Lebensschutzpflicht im Strafvollzug besondere Bedeutung zukommt. Gefangene seien im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besonders anfällig für selbstschädigendes Verhalten. Psychische Erkrankungen, Drogenprobleme, frühere Suizidversuche und die Belastung durch die Haft träten überdurchschnittlich häufig auf.</p>
<p>Das betrifft Untersuchungshaft in besonderem Maße. Gerade die erste Zeit nach der Inhaftierung gilt wegen des sogenannten Haftschocks als besonders sensibel. Die Berliner Justiz setzt deshalb bereits bei der Aufnahme ein Suizidscreening ein.</p>
<h2>Welche Maßnahmen darf die JVA ergreifen?</h2>
<p>Besteht konkrete Suizidgefahr, darf und muss die Anstalt reagieren. Nach § 90 BbgJVollzG kommen insbesondere in Betracht:</p>
<p>Entzug gefährlicher Gegenstände, verstärkte Beobachtung, Absonderung, Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und in schweren Fällen auch Fesselung. Der seelische Zustand muss ärztlich berücksichtigt werden; Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre weitere Erforderlichkeit zu überprüfen.</p>
<p>Berlin sieht inzwischen sogar ausdrücklich Suizidpräventionsräume vor. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung bis zur Unterbringung in einem speziell gesicherten Raum. Sie müssen jedoch verhältnismäßig bleiben und dürfen nicht länger dauern als erforderlich.</p>
<p>Suizidprävention bedeutet deshalb nicht einfach Isolation. Gerade Isolation kann psychische Krisen zusätzlich verstärken. Medizinische, psychologische und soziale Betreuung gehören ebenso zum Schutzkonzept.</p>
<h2>Darf der Staat jeden Suizid verhindern?</h2>
<p>Hier entsteht ein schwieriges Spannungsverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt. Ob und in welchem Umfang dieses Recht auch innerhalb einer Justizvollzugsanstalt durchgesetzt werden kann, ist jedoch nicht abschließend geklärt.</p>
<p>Im Beschluss vom 31. Januar 2025 (2 BvR 1290/24) betont das Gericht gerade die Gefahr, dass ein Suizidentschluss in Haft nicht frei, sondern durch Depression, psychische Erkrankung, Haftdruck oder akute Verzweiflung bestimmt sein kann. Deshalb muss zunächst geprüft werden, ob tatsächlich ein autonomer, dauerhafter und frei gebildeter Sterbewunsch vorliegt.</p>
<p>Für eine akute suizidale Krise bedeutet das: Die Justiz darf nicht einfach zuschauen.</p>
<h2>Suizide in Untersuchungshaft bleiben aktuell</h2>
<p>Das Thema ist keineswegs historisch. Im Januar 2024 nahm sich erneut ein Untersuchungsgefangener in der JVA Neuruppin-Wulkow das Leben. Nach Angaben des brandenburgischen Justizministeriums waren zuvor keine psychischen Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine erhöhte Suizidgefahr festgestellt worden. Auch dieser Fall wurde anschließend durch den Suizidpräventionsbeauftragten überprüft. Gerade solche Fälle zeigen das Problem: Nicht jeder Suizid ist vorhersehbar.</p>
<p>Die staatliche Schutzpflicht garantiert deshalb keinen absoluten Erfolg. Entscheidend ist, ob erkennbare Warnzeichen ernst genommen, Risiken fachgerecht geprüft und die erforderlichen Schutzmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet wurden. Untersuchungshaft darf einen Menschen nicht schutzlos machen. Wer einem Gefangenen die Freiheit nimmt, übernimmt zugleich eine besondere Verantwortung für dessen Leben und Gesundheit.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/selbstmord-in-u-haft/">Suizid in Untersuchungshaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/haftbeschwerdegrund-bei-untaetigkeit-der-staatsanwaltschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Apr 2019 15:32:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbeschwerdegrund]]></category>
		<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot in Haftsachen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=10982</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Beschleunigungsgebot in Haftsachen – wann führt Verfahrensverzögerung zur Haftaufhebung?</h2>
<p>Ein Beschuldigter sitzt in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen sind weitgehend abgeschlossen, trotzdem bewegt sich das Verfahren kaum. Akten bleiben liegen, Termine werden nicht angesetzt oder ein Rechtsmittel wird nur schleppend bearbeitet.</p>
<p>Darf Untersuchungshaft trotzdem weiter vollzogen werden?</p>
<p>Nicht unbegrenzt. Wer noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, kann seine Freiheit nur verlieren, wenn das Strafverfahren mit besonderer Beschleunigung betrieben wird.</p>
<h2>Untersuchungshaft verpflichtet den Staat zur Eile</h2>
<p>Das Beschleunigungsgebot folgt aus dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG. Das Bundesverfassungsgericht verlangt von Staatsanwaltschaft und Gerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Haftsachen mit besonderer Schnelligkeit abzuschließen. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger werden diese Anforderungen – BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25).</p>
<p>Eine hohe Straferwartung rechtfertigt deshalb keine beliebig lange Verfahrensdauer.</p>
<h2>Auch die Staatsanwaltschaft darf eine Haftsache nicht liegen lassen</h2>
<p>Ausgangspunkt meines früheren Beitrags war ein Revisionsverfahren. Der Mandant befand sich bereits etwa 14 Monate in Untersuchungshaft. Die Revision war begründet, die Staatsanwaltschaft wollte noch eine Gegenerklärung abgeben – bearbeitete diese aber über längere Zeit nicht. Gerade heute lässt sich die Rechtslage noch deutlicher formulieren.</p>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__347.html" target="_blank" rel="noopener">§ 347 Abs. 1 StPO</a> steht für eine Gegenerklärung grundsätzlich eine Woche zur Verfügung. Wird eine Verfahrensrüge erhoben, soll der Staatsanwalt innerhalb dieser Frist Stellung nehmen, soweit dies die revisionsgerichtliche Prüfung erleichtert. Nach Eingang der Erklärung oder Ablauf der Frist sind die Akten an das Revisionsgericht weiterzuleiten.</p>
<p>In einer Haftsache darf die Akte deshalb nicht auf unbestimmte Zeit bei der Staatsanwaltschaft liegen bleiben, nur weil irgendwann noch eine Stellungnahme abgegeben werden soll.</p>
<h2>BVerfG 2025: Verzögerungen müssen kompensiert werden</h2>
<p>Besonders deutlich wurde das Bundesverfassungsgericht 2025. In dem Verfahren wurde seit mehr als 18 Monaten Untersuchungshaft vollzogen. Das Landgericht hatte zwar verhandelt, aber erheblich zu selten und teilweise nur sehr kurz.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht beanstandete, dass durchschnittlich lediglich etwa 0,66 Verhandlungstage pro Woche erreicht wurden. In umfangreichen Haftsachen verlangt es grundsätzlich eine vorausschauende Planung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche.</p>
<p>Noch wichtiger: Sind bereits Verzögerungen eingetreten, muss das Gericht versuchen, sie anschließend durch eine intensivere Verfahrensführung auszugleichen. Unterbleiben solche Kompensationsbemühungen, kann das Beschleunigungsgebot verletzt sein – BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25).</p>
<h2>Terminsprobleme der Verteidigung entschuldigen nicht jede Verzögerung</h2>
<p>Bemerkenswert ist ein weiterer Punkt der Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte nicht ohne Weiteres den Hinweis, Verteidiger hätten für zusätzliche Termine nicht zur Verfügung gestanden. Zwar besitzt auch das Recht auf den Verteidiger des Vertrauens Verfassungsrang. Bei langer Untersuchungshaft darf sich die Justiz aber nicht darauf beschränken, erhebliche Verzögerungen mit Terminschwierigkeiten einzelner Beteiligter zu erklären.</p>
<p>Haftsachen müssen organisatorisch priorisiert werden.</p>
<h2>Nach sechs Monaten gelten zusätzliche Regeln</h2>
<p>§ 121 StPO verschärft die Kontrolle zusätzlich. Solange noch kein auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel lautendes Urteil ergangen ist, darf Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus grundsätzlich nur fortdauern, wenn insbesondere die besondere Schwierigkeit oder der außergewöhnliche Umfang des Verfahrens dies rechtfertigt. Über die weitere Haft entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht.</p>
<p>Die Sechsmonatsgrenze bedeutet allerdings nicht, dass vorher beliebig langsam gearbeitet werden dürfte. Das Beschleunigungsgebot gilt vom ersten Tag der Untersuchungshaft an.</p>
<h2>Was kann die Verteidigung tun?</h2>
<p>Bei vermeidbaren Verzögerungen kommen insbesondere ein Antrag auf Haftprüfung nach § 117 StPO und die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO in Betracht. Dabei sollte nicht nur pauschal „zu lange Haft“ gerügt werden. Sinnvoll ist eine genaue Chronologie:</p>
<p>Wann ging die Akte wo ein? Wie lange blieb sie unbearbeitet? Welche Ermittlungen fanden tatsächlich statt? Wann wurde verhandelt? Welche Verzögerung war unvermeidbar – und welche nicht?</p>
<p>Denn entscheidend ist letztlich nicht allein die Zahl der Haftmonate. Untersuchungshaft wird rechtswidrig, wenn ihre Fortdauer wesentlich auf vermeidbaren, staatlich zu verantwortenden Verzögerungen beruht und das Freiheitsgrundrecht deshalb das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbeschwerdegrund-bei-untaetigkeit-der-staatsanwaltschaft/">Beschleunigungsgebot in Haftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Beschleunigungsgebot in Haftsachen – wann führt Verfahrensverzögerung zur Haftaufhebung?</h2>
<p>Ein Beschuldigter sitzt in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen sind weitgehend abgeschlossen, trotzdem bewegt sich das Verfahren kaum. Akten bleiben liegen, Termine werden nicht angesetzt oder ein Rechtsmittel wird nur schleppend bearbeitet.</p>
<p>Darf Untersuchungshaft trotzdem weiter vollzogen werden?</p>
<p>Nicht unbegrenzt. Wer noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, kann seine Freiheit nur verlieren, wenn das Strafverfahren mit besonderer Beschleunigung betrieben wird.</p>
<h2>Untersuchungshaft verpflichtet den Staat zur Eile</h2>
<p>Das Beschleunigungsgebot folgt aus dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG. Das Bundesverfassungsgericht verlangt von Staatsanwaltschaft und Gerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Haftsachen mit besonderer Schnelligkeit abzuschließen. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger werden diese Anforderungen – BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25).</p>
<p>Eine hohe Straferwartung rechtfertigt deshalb keine beliebig lange Verfahrensdauer.</p>
<h2>Auch die Staatsanwaltschaft darf eine Haftsache nicht liegen lassen</h2>
<p>Ausgangspunkt meines früheren Beitrags war ein Revisionsverfahren. Der Mandant befand sich bereits etwa 14 Monate in Untersuchungshaft. Die Revision war begründet, die Staatsanwaltschaft wollte noch eine Gegenerklärung abgeben – bearbeitete diese aber über längere Zeit nicht. Gerade heute lässt sich die Rechtslage noch deutlicher formulieren.</p>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__347.html" target="_blank" rel="noopener">§ 347 Abs. 1 StPO</a> steht für eine Gegenerklärung grundsätzlich eine Woche zur Verfügung. Wird eine Verfahrensrüge erhoben, soll der Staatsanwalt innerhalb dieser Frist Stellung nehmen, soweit dies die revisionsgerichtliche Prüfung erleichtert. Nach Eingang der Erklärung oder Ablauf der Frist sind die Akten an das Revisionsgericht weiterzuleiten.</p>
<p>In einer Haftsache darf die Akte deshalb nicht auf unbestimmte Zeit bei der Staatsanwaltschaft liegen bleiben, nur weil irgendwann noch eine Stellungnahme abgegeben werden soll.</p>
<h2>BVerfG 2025: Verzögerungen müssen kompensiert werden</h2>
<p>Besonders deutlich wurde das Bundesverfassungsgericht 2025. In dem Verfahren wurde seit mehr als 18 Monaten Untersuchungshaft vollzogen. Das Landgericht hatte zwar verhandelt, aber erheblich zu selten und teilweise nur sehr kurz.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht beanstandete, dass durchschnittlich lediglich etwa 0,66 Verhandlungstage pro Woche erreicht wurden. In umfangreichen Haftsachen verlangt es grundsätzlich eine vorausschauende Planung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche.</p>
<p>Noch wichtiger: Sind bereits Verzögerungen eingetreten, muss das Gericht versuchen, sie anschließend durch eine intensivere Verfahrensführung auszugleichen. Unterbleiben solche Kompensationsbemühungen, kann das Beschleunigungsgebot verletzt sein – BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25).</p>
<h2>Terminsprobleme der Verteidigung entschuldigen nicht jede Verzögerung</h2>
<p>Bemerkenswert ist ein weiterer Punkt der Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte nicht ohne Weiteres den Hinweis, Verteidiger hätten für zusätzliche Termine nicht zur Verfügung gestanden. Zwar besitzt auch das Recht auf den Verteidiger des Vertrauens Verfassungsrang. Bei langer Untersuchungshaft darf sich die Justiz aber nicht darauf beschränken, erhebliche Verzögerungen mit Terminschwierigkeiten einzelner Beteiligter zu erklären.</p>
<p>Haftsachen müssen organisatorisch priorisiert werden.</p>
<h2>Nach sechs Monaten gelten zusätzliche Regeln</h2>
<p>§ 121 StPO verschärft die Kontrolle zusätzlich. Solange noch kein auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel lautendes Urteil ergangen ist, darf Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus grundsätzlich nur fortdauern, wenn insbesondere die besondere Schwierigkeit oder der außergewöhnliche Umfang des Verfahrens dies rechtfertigt. Über die weitere Haft entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht.</p>
<p>Die Sechsmonatsgrenze bedeutet allerdings nicht, dass vorher beliebig langsam gearbeitet werden dürfte. Das Beschleunigungsgebot gilt vom ersten Tag der Untersuchungshaft an.</p>
<h2>Was kann die Verteidigung tun?</h2>
<p>Bei vermeidbaren Verzögerungen kommen insbesondere ein Antrag auf Haftprüfung nach § 117 StPO und die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO in Betracht. Dabei sollte nicht nur pauschal „zu lange Haft“ gerügt werden. Sinnvoll ist eine genaue Chronologie:</p>
<p>Wann ging die Akte wo ein? Wie lange blieb sie unbearbeitet? Welche Ermittlungen fanden tatsächlich statt? Wann wurde verhandelt? Welche Verzögerung war unvermeidbar – und welche nicht?</p>
<p>Denn entscheidend ist letztlich nicht allein die Zahl der Haftmonate. Untersuchungshaft wird rechtswidrig, wenn ihre Fortdauer wesentlich auf vermeidbaren, staatlich zu verantwortenden Verzögerungen beruht und das Freiheitsgrundrecht deshalb das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbeschwerdegrund-bei-untaetigkeit-der-staatsanwaltschaft/">Beschleunigungsgebot in Haftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtswidriger Haftbefehl – wann darf Untersuchungshaft nicht angeordnet werden?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/messerattacke-vom-26-08-2018-olg-dresden-bestaetigt-rechtswidrigkeit-des-haftbefehls-des-amtsgerichts-chemnitz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Nov 2018 15:14:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalverbrechen]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtswidriger Haftbefehl]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=10266</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Rechtswidriger Haftbefehl – was tun?</h2>
<p>Ein Haftbefehl greift in eines der elementarsten Grundrechte ein: die persönliche Freiheit. Trotzdem wird Untersuchungshaft zu einem Zeitpunkt vollzogen, in dem der Beschuldigte noch nicht rechtskräftig verurteilt ist. Deshalb gelten strenge Voraussetzungen. Ein Haftbefehl darf weder auf Vermutungen gestützt noch mit allgemeinen Floskeln begründet werden. Und selbst ein ursprünglich rechtmäßiger Haftbefehl kann später rechtswidrig werden.</p>
<h2>Was braucht ein rechtmäßiger Haftbefehl?</h2>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html" target="_blank" rel="noopener">§ 112 StPO</a> setzt Untersuchungshaft grundsätzlich drei Dinge voraus:</p>
<p>dringenden Tatverdacht, einen gesetzlichen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.</p>
<p>Dringender Tatverdacht bedeutet, dass nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Beschuldigte die Tat begangen oder an ihr teilgenommen hat. Hinzukommen muss grundsätzlich etwa Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr. Schon daran kann ein Haftbefehl scheitern. Ein schwerer Tatvorwurf ersetzt weder den Tatverdacht noch den Haftgrund.</p>
<h2>Der Richter muss die Tatsachen selbst prüfen</h2>
<p>§ 114 Abs. 2 StPO verlangt mehr als die bloße Nennung eines Straftatbestandes. Im schriftlichen Haftbefehl müssen insbesondere die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich dringender Tatverdacht und Haftgrund ergeben. Das ist keine Formalität.</p>
<p>Der Haftrichter soll gerade eine eigenständige Kontrolle gewährleisten. Er darf deshalb nicht lediglich den Antrag der Staatsanwaltschaft übernehmen, ohne zu prüfen, ob die darin genannten Beweise den behaupteten Verdacht tatsächlich tragen.</p>
<p>Bei einem Zeugen kann beispielsweise entscheidend sein, was er wirklich gesehen hat. Bei digitalen Spuren muss geklärt werden, wem sie zugeordnet werden können. Bei mehreren möglichen Tatbeteiligten reicht die bloße Anwesenheit am Tatort nicht ohne Weiteres für den dringenden Verdacht einer bestimmten Beteiligungshandlung.</p>
<h2>BVerfG 2025: Freiheit verlangt eine konkrete Begründung</h2>
<p>Wie streng diese Anforderungen sind, zeigt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25). Das Bundesverfassungsgericht hob eine Haftfortdauerentscheidung des OLG Dresden auf. Das Oberlandesgericht hatte selbst erkannt, dass Verhandlungsdichte und Verhandlungsintensität den verfassungsrechtlichen Anforderungen eigentlich nicht entsprachen. Es hatte die weitere Untersuchungshaft dennoch angeordnet.</p>
<p>Das genügte dem Bundesverfassungsgericht nicht. Das Gericht muss konkret erklären, welche besonderen Umstände die weitere Freiheitsentziehung trotzdem rechtfertigen. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto höher werden die Anforderungen an ihre Begründung.</p>
<p>Damit wird ein wichtiger Grundsatz deutlich: Auch ein Oberlandesgericht kann einen Haftbefehl beziehungsweise dessen Fortdauer nicht mit allgemeinen Erwägungen rechtfertigen.</p>
<h2>Ein zunächst rechtmäßiger Haftbefehl kann später unverhältnismäßig werden</h2>
<p>Ein häufiger Irrtum besteht darin, nur auf den Zeitpunkt des Haftbefehls zu schauen. Untersuchungshaft muss jedoch während ihrer gesamten Dauer gerechtfertigt bleiben. Der BGH, Beschluss vom 4. August 2026 (StB 46/26) betont erneut: Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft wächst das Gewicht des Freiheitsanspruchs. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens und an die Gründe, die eine weitere Inhaftierung rechtfertigen. Vermeidbare erhebliche Verzögerungen können einer weiteren Untersuchungshaft entgegenstehen. Auch die Straferwartung rechtfertigt damit keine unbegrenzte Untersuchungshaft.</p>
<h2>Haftbefehl und Verhältnismäßigkeit</h2>
<p>Selbst bei dringendem Tatverdacht und bestehendem Haftgrund darf Untersuchungshaft nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zur erwarteten Rechtsfolge steht. Außerdem muss geprüft werden, ob mildere Maßnahmen genügen. Meldeauflagen, Passabgabe, Aufenthaltsbeschränkungen oder eine Sicherheitsleistung können insbesondere bei Fluchtgefahr eine Inhaftierung entbehrlich machen.</p>
<p>Der Haftbefehl ist deshalb kein Automatismus nach dem Schema:</p>
<p><strong>schwere Tat + hohe Straferwartung = Untersuchungshaft.</strong></p>
<p>Erforderlich bleibt stets die konkrete Prüfung des Einzelfalls.</p>
<h2>Was kann die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Haftbefehl tun?</h2>
<p>Nach § 117 StPO kann ein Untersuchungsgefangener jederzeit Haftprüfung beantragen. Daneben stehen unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Haftbeschwerde und bei langen Haftzeiten die besonderen Kontrollmechanismen der §§ 121, 122 StPO zur Verfügung.</p>
<p>Für die Verteidigung ist dabei entscheidend, den Haftbefehl nicht isoliert zu lesen. Er muss mit der gesamten Ermittlungsakte verglichen werden:</p>
<ul>
<li>Tragen die Beweismittel wirklich den behaupteten dringenden Tatverdacht?</li>
<li>Sind entlastende Erkenntnisse berücksichtigt? Besteht der Haftgrund tatsächlich?</li>
<li>Und ist die weitere Haft noch verhältnismäßig?</li>
</ul>
<p>Untersuchungshaft darf nicht deshalb fortgesetzt werden, weil einmal ein Haftbefehl erlassen wurde. Jeder Tag Freiheitsentziehung benötigt weiterhin eine tragfähige gesetzliche und tatsächliche Grundlage.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Rechtswidriger Haftbefehl – was tun?</h2>
<p>Ein Haftbefehl greift in eines der elementarsten Grundrechte ein: die persönliche Freiheit. Trotzdem wird Untersuchungshaft zu einem Zeitpunkt vollzogen, in dem der Beschuldigte noch nicht rechtskräftig verurteilt ist. Deshalb gelten strenge Voraussetzungen. Ein Haftbefehl darf weder auf Vermutungen gestützt noch mit allgemeinen Floskeln begründet werden. Und selbst ein ursprünglich rechtmäßiger Haftbefehl kann später rechtswidrig werden.</p>
<h2>Was braucht ein rechtmäßiger Haftbefehl?</h2>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html" target="_blank" rel="noopener">§ 112 StPO</a> setzt Untersuchungshaft grundsätzlich drei Dinge voraus:</p>
<p>dringenden Tatverdacht, einen gesetzlichen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.</p>
<p>Dringender Tatverdacht bedeutet, dass nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Beschuldigte die Tat begangen oder an ihr teilgenommen hat. Hinzukommen muss grundsätzlich etwa Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr. Schon daran kann ein Haftbefehl scheitern. Ein schwerer Tatvorwurf ersetzt weder den Tatverdacht noch den Haftgrund.</p>
<h2>Der Richter muss die Tatsachen selbst prüfen</h2>
<p>§ 114 Abs. 2 StPO verlangt mehr als die bloße Nennung eines Straftatbestandes. Im schriftlichen Haftbefehl müssen insbesondere die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich dringender Tatverdacht und Haftgrund ergeben. Das ist keine Formalität.</p>
<p>Der Haftrichter soll gerade eine eigenständige Kontrolle gewährleisten. Er darf deshalb nicht lediglich den Antrag der Staatsanwaltschaft übernehmen, ohne zu prüfen, ob die darin genannten Beweise den behaupteten Verdacht tatsächlich tragen.</p>
<p>Bei einem Zeugen kann beispielsweise entscheidend sein, was er wirklich gesehen hat. Bei digitalen Spuren muss geklärt werden, wem sie zugeordnet werden können. Bei mehreren möglichen Tatbeteiligten reicht die bloße Anwesenheit am Tatort nicht ohne Weiteres für den dringenden Verdacht einer bestimmten Beteiligungshandlung.</p>
<h2>BVerfG 2025: Freiheit verlangt eine konkrete Begründung</h2>
<p>Wie streng diese Anforderungen sind, zeigt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25). Das Bundesverfassungsgericht hob eine Haftfortdauerentscheidung des OLG Dresden auf. Das Oberlandesgericht hatte selbst erkannt, dass Verhandlungsdichte und Verhandlungsintensität den verfassungsrechtlichen Anforderungen eigentlich nicht entsprachen. Es hatte die weitere Untersuchungshaft dennoch angeordnet.</p>
<p>Das genügte dem Bundesverfassungsgericht nicht. Das Gericht muss konkret erklären, welche besonderen Umstände die weitere Freiheitsentziehung trotzdem rechtfertigen. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto höher werden die Anforderungen an ihre Begründung.</p>
<p>Damit wird ein wichtiger Grundsatz deutlich: Auch ein Oberlandesgericht kann einen Haftbefehl beziehungsweise dessen Fortdauer nicht mit allgemeinen Erwägungen rechtfertigen.</p>
<h2>Ein zunächst rechtmäßiger Haftbefehl kann später unverhältnismäßig werden</h2>
<p>Ein häufiger Irrtum besteht darin, nur auf den Zeitpunkt des Haftbefehls zu schauen. Untersuchungshaft muss jedoch während ihrer gesamten Dauer gerechtfertigt bleiben. Der BGH, Beschluss vom 4. August 2026 (StB 46/26) betont erneut: Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft wächst das Gewicht des Freiheitsanspruchs. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens und an die Gründe, die eine weitere Inhaftierung rechtfertigen. Vermeidbare erhebliche Verzögerungen können einer weiteren Untersuchungshaft entgegenstehen. Auch die Straferwartung rechtfertigt damit keine unbegrenzte Untersuchungshaft.</p>
<h2>Haftbefehl und Verhältnismäßigkeit</h2>
<p>Selbst bei dringendem Tatverdacht und bestehendem Haftgrund darf Untersuchungshaft nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zur erwarteten Rechtsfolge steht. Außerdem muss geprüft werden, ob mildere Maßnahmen genügen. Meldeauflagen, Passabgabe, Aufenthaltsbeschränkungen oder eine Sicherheitsleistung können insbesondere bei Fluchtgefahr eine Inhaftierung entbehrlich machen.</p>
<p>Der Haftbefehl ist deshalb kein Automatismus nach dem Schema:</p>
<p><strong>schwere Tat + hohe Straferwartung = Untersuchungshaft.</strong></p>
<p>Erforderlich bleibt stets die konkrete Prüfung des Einzelfalls.</p>
<h2>Was kann die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Haftbefehl tun?</h2>
<p>Nach § 117 StPO kann ein Untersuchungsgefangener jederzeit Haftprüfung beantragen. Daneben stehen unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Haftbeschwerde und bei langen Haftzeiten die besonderen Kontrollmechanismen der §§ 121, 122 StPO zur Verfügung.</p>
<p>Für die Verteidigung ist dabei entscheidend, den Haftbefehl nicht isoliert zu lesen. Er muss mit der gesamten Ermittlungsakte verglichen werden:</p>
<ul>
<li>Tragen die Beweismittel wirklich den behaupteten dringenden Tatverdacht?</li>
<li>Sind entlastende Erkenntnisse berücksichtigt? Besteht der Haftgrund tatsächlich?</li>
<li>Und ist die weitere Haft noch verhältnismäßig?</li>
</ul>
<p>Untersuchungshaft darf nicht deshalb fortgesetzt werden, weil einmal ein Haftbefehl erlassen wurde. Jeder Tag Freiheitsentziehung benötigt weiterhin eine tragfähige gesetzliche und tatsächliche Grundlage.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/messerattacke-vom-26-08-2018-olg-dresden-bestaetigt-rechtswidrigkeit-des-haftbefehls-des-amtsgerichts-chemnitz/">Rechtswidriger Haftbefehl – wann darf Untersuchungshaft nicht angeordnet werden?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen – wie weit dürfen Politiker über Beschuldigte sprechen?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/ministerpraesident-chemnitz/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/ministerpraesident-chemnitz/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Sep 2018 17:52:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Undschuld]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstaat]]></category>
		<category><![CDATA[Undschuldsvermutung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=10179</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen</h2>
<p>Ein spektakuläres Strafverfahren beherrscht die Nachrichten. Polizei und Staatsanwaltschaft informieren über den Ermittlungsstand. Minister, Regierungschefs oder andere Politiker äußern sich vor Kameras und in sozialen Netzwerken.</p>
<p>Doch wo verläuft die Grenze? Ein Beschuldigter darf öffentlich als Tatverdächtiger bezeichnet werden, wenn tatsächlich ein entsprechender Verdacht besteht. Als Täter darf ihn der Staat dagegen grundsätzlich erst behandeln, wenn seine Schuld rechtskräftig festgestellt wurde. Das folgt aus der Unschuldsvermutung.</p>
<h2>Die Unschuldsvermutung gilt auch außerhalb des Gerichtssaals</h2>
<p>Art.<a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" rel="noopener"> 6 Abs. 2 EMRK</a> bestimmt: Jeder wegen einer Straftat Beschuldigte gilt bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig. In Deutschland ist die Unschuldsvermutung zudem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankert. Das Bundesverfassungsgericht hat dies zuletzt im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft nochmals ausdrücklich hervorgehoben, BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25). Die Bindung betrifft nicht nur Richter. Auch Polizei, Staatsanwaltschaft, Minister und Regierungschefs müssen sie beachten.</p>
<h2>Verdacht darf benannt werden – Schuld nicht vorweggenommen</h2>
<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet sehr genau zwischen zwei Aussagen:</p>
<p><em>„Gegen die Person besteht der Verdacht, die Tat begangen zu haben.“</em></p>
<p>und:</p>
<p><em>„Diese Person hat die Tat begangen.“</em></p>
<p>Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann die zweite Formulierung problematisch sein. Entscheidend sind dabei Wortwahl, Zusammenhang und die Stellung desjenigen, der sich äußert. Gerade Aussagen hochrangiger Regierungsmitglieder besitzen besonderes Gewicht.</p>
<h2>EGMR: Minister und Regierungschef müssen besonders vorsichtig sein</h2>
<p>Ein anschauliches Beispiel liefert der EGMR, Urteil vom 7. September 2023 (17053/20 – Bavčar gegen Slowenien). Ein Justizminister und der Ministerpräsident hatten sich öffentlich zu einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren geäußert. Der EGMR sah in der Gesamtwirkung ihrer Äußerungen eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Besonders problematisch war, dass die Erklärungen geeignet waren, in der Öffentlichkeit den Eindruck bereits feststehender Schuld zu erzeugen und zugleich Druck auf die noch bevorstehende gerichtliche Entscheidung auszuüben.</p>
<h2>EGMR 2026: Auch Mitteilungen aus dem Büro des Regierungschefs können problematisch sein</h2>
<p>Noch aktueller ist EGMR, Urteil vom 23. Juni 2026 (25916/18 und 37429/18 – Marinakis gegen Griechenland). Gegen einen bekannten Unternehmer liefen Ermittlungen wegen Drogenhandels. Der EGMR beschäftigte sich mit inoffiziellen Mitteilungen aus dem Pressebüro des Ministerpräsidenten sowie Äußerungen des Justiz- und Verteidigungsministers. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK fest. Damit bestätigt die jüngste Rechtsprechung: Die Regierung darf ein laufendes Strafverfahren politisch weder vorentscheiden noch einen Beschuldigten öffentlich wie einen bereits überführten Täter behandeln.</p>
<h2>Was darf die Staatsanwaltschaft der Presse mitteilen?</h2>
<p>Auch Staatsanwaltschaften dürfen über bedeutende Ermittlungsverfahren informieren. Dabei müssen sie aber besonders zurückhaltend formulieren. Der VGH München, Beschluss vom 21. März 2024 (7 CE 24.218) hielt eine Pressemitteilung für zulässig, weil sie konsequent von einem „Beschuldigten“, einem „Verdacht“ und laufenden Ermittlungen sprach und ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hinwies. Die Mitteilung stellte den Tatnachweis gerade nicht als bereits erbracht dar.</p>
<p>Ähnlich entschied das VG München, Beschluss vom 13. Februar 2026 (M 10 E 26.711). Auch dort war entscheidend, dass die staatsanwaltschaftliche Presseinformation klar zwischen Verdachtslage und erwiesener Schuld unterschied.</p>
<h2>Ein Satz zur Unschuldsvermutung reicht nicht immer</h2>
<p>Allerdings kann eine Behörde nicht zunächst einen Beschuldigten faktisch als Täter präsentieren und am Ende lediglich hinzufügen: <em>„Es gilt die Unschuldsvermutung.“</em></p>
<p>Entscheidend bleibt der Gesamteindruck.</p>
<p>Wer beispielsweise von einem <em>„Mörder“</em>, <em>„Betrüger“</em> oder <em>„Täter“</em> spricht, obwohl nur ein Ermittlungsverfahren läuft, kann die Unschuldsvermutung verletzen. Gleiches gilt für Äußerungen, die zwar formal vorsichtig formuliert sind, in ihrer Gesamtwirkung aber bereits Schuld feststellen.</p>
<h2>Öffentlichkeit braucht Informationen – aber keine Vorverurteilung</h2>
<p>Staatliche Stellen dürfen und müssen über bedeutsame Strafverfahren informieren. Gerade bei schweren Straftaten besteht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Grenze ist erreicht, wenn Information zur staatlichen Vorverurteilung wird.</p>
<p>Der Grundsatz lässt sich einfach zusammenfassen:</p>
<p><strong>Politiker dürfen über Strafverfahren sprechen. Sie dürfen aber nicht an die Stelle des Strafgerichts treten. Über Schuld entscheidet nicht die Regierung, nicht die Staatsanwaltschaft und nicht die öffentliche Meinung – sondern das zuständige Gericht nach einer rechtsstaatlichen Hauptverhandlung.</strong></p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/ministerpraesident-chemnitz/">Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen – wie weit dürfen Politiker über Beschuldigte sprechen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen</h2>
<p>Ein spektakuläres Strafverfahren beherrscht die Nachrichten. Polizei und Staatsanwaltschaft informieren über den Ermittlungsstand. Minister, Regierungschefs oder andere Politiker äußern sich vor Kameras und in sozialen Netzwerken.</p>
<p>Doch wo verläuft die Grenze? Ein Beschuldigter darf öffentlich als Tatverdächtiger bezeichnet werden, wenn tatsächlich ein entsprechender Verdacht besteht. Als Täter darf ihn der Staat dagegen grundsätzlich erst behandeln, wenn seine Schuld rechtskräftig festgestellt wurde. Das folgt aus der Unschuldsvermutung.</p>
<h2>Die Unschuldsvermutung gilt auch außerhalb des Gerichtssaals</h2>
<p>Art.<a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" rel="noopener"> 6 Abs. 2 EMRK</a> bestimmt: Jeder wegen einer Straftat Beschuldigte gilt bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig. In Deutschland ist die Unschuldsvermutung zudem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankert. Das Bundesverfassungsgericht hat dies zuletzt im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft nochmals ausdrücklich hervorgehoben, BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25). Die Bindung betrifft nicht nur Richter. Auch Polizei, Staatsanwaltschaft, Minister und Regierungschefs müssen sie beachten.</p>
<h2>Verdacht darf benannt werden – Schuld nicht vorweggenommen</h2>
<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet sehr genau zwischen zwei Aussagen:</p>
<p><em>„Gegen die Person besteht der Verdacht, die Tat begangen zu haben.“</em></p>
<p>und:</p>
<p><em>„Diese Person hat die Tat begangen.“</em></p>
<p>Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann die zweite Formulierung problematisch sein. Entscheidend sind dabei Wortwahl, Zusammenhang und die Stellung desjenigen, der sich äußert. Gerade Aussagen hochrangiger Regierungsmitglieder besitzen besonderes Gewicht.</p>
<h2>EGMR: Minister und Regierungschef müssen besonders vorsichtig sein</h2>
<p>Ein anschauliches Beispiel liefert der EGMR, Urteil vom 7. September 2023 (17053/20 – Bavčar gegen Slowenien). Ein Justizminister und der Ministerpräsident hatten sich öffentlich zu einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren geäußert. Der EGMR sah in der Gesamtwirkung ihrer Äußerungen eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Besonders problematisch war, dass die Erklärungen geeignet waren, in der Öffentlichkeit den Eindruck bereits feststehender Schuld zu erzeugen und zugleich Druck auf die noch bevorstehende gerichtliche Entscheidung auszuüben.</p>
<h2>EGMR 2026: Auch Mitteilungen aus dem Büro des Regierungschefs können problematisch sein</h2>
<p>Noch aktueller ist EGMR, Urteil vom 23. Juni 2026 (25916/18 und 37429/18 – Marinakis gegen Griechenland). Gegen einen bekannten Unternehmer liefen Ermittlungen wegen Drogenhandels. Der EGMR beschäftigte sich mit inoffiziellen Mitteilungen aus dem Pressebüro des Ministerpräsidenten sowie Äußerungen des Justiz- und Verteidigungsministers. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK fest. Damit bestätigt die jüngste Rechtsprechung: Die Regierung darf ein laufendes Strafverfahren politisch weder vorentscheiden noch einen Beschuldigten öffentlich wie einen bereits überführten Täter behandeln.</p>
<h2>Was darf die Staatsanwaltschaft der Presse mitteilen?</h2>
<p>Auch Staatsanwaltschaften dürfen über bedeutende Ermittlungsverfahren informieren. Dabei müssen sie aber besonders zurückhaltend formulieren. Der VGH München, Beschluss vom 21. März 2024 (7 CE 24.218) hielt eine Pressemitteilung für zulässig, weil sie konsequent von einem „Beschuldigten“, einem „Verdacht“ und laufenden Ermittlungen sprach und ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hinwies. Die Mitteilung stellte den Tatnachweis gerade nicht als bereits erbracht dar.</p>
<p>Ähnlich entschied das VG München, Beschluss vom 13. Februar 2026 (M 10 E 26.711). Auch dort war entscheidend, dass die staatsanwaltschaftliche Presseinformation klar zwischen Verdachtslage und erwiesener Schuld unterschied.</p>
<h2>Ein Satz zur Unschuldsvermutung reicht nicht immer</h2>
<p>Allerdings kann eine Behörde nicht zunächst einen Beschuldigten faktisch als Täter präsentieren und am Ende lediglich hinzufügen: <em>„Es gilt die Unschuldsvermutung.“</em></p>
<p>Entscheidend bleibt der Gesamteindruck.</p>
<p>Wer beispielsweise von einem <em>„Mörder“</em>, <em>„Betrüger“</em> oder <em>„Täter“</em> spricht, obwohl nur ein Ermittlungsverfahren läuft, kann die Unschuldsvermutung verletzen. Gleiches gilt für Äußerungen, die zwar formal vorsichtig formuliert sind, in ihrer Gesamtwirkung aber bereits Schuld feststellen.</p>
<h2>Öffentlichkeit braucht Informationen – aber keine Vorverurteilung</h2>
<p>Staatliche Stellen dürfen und müssen über bedeutsame Strafverfahren informieren. Gerade bei schweren Straftaten besteht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Grenze ist erreicht, wenn Information zur staatlichen Vorverurteilung wird.</p>
<p>Der Grundsatz lässt sich einfach zusammenfassen:</p>
<p><strong>Politiker dürfen über Strafverfahren sprechen. Sie dürfen aber nicht an die Stelle des Strafgerichts treten. Über Schuld entscheidet nicht die Regierung, nicht die Staatsanwaltschaft und nicht die öffentliche Meinung – sondern das zuständige Gericht nach einer rechtsstaatlichen Hauptverhandlung.</strong></p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/ministerpraesident-chemnitz/">Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen – wie weit dürfen Politiker über Beschuldigte sprechen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Haftbefehl aufheben – wann muss Untersuchungshaft beendet werden?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehlsaufhebung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Sep 2018 12:14:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehlsaufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl aufheben]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=10109</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Haftbefehlsaufhebung mangels Tatverdacht</h2>
<p>Ein Haftbefehl ist kein Dauerzustand. Was bei seiner Anordnung richtig gewesen sein mag, kann wenige Wochen oder Monate später anders aussehen. Zeugen sagen anders aus als erwartet. Ein Gutachten entlastet den Beschuldigten. Der angenommene Haftgrund besteht nicht mehr. Oder das Strafverfahren dauert so lange, dass weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig wird.</p>
<p><strong>Dann stellt sich die entscheidende Frage: Wann muss das Gericht den Haftbefehl aufheben?</strong></p>
<h2>§ 120 StPO: Haftbefehl muss aufgehoben werden</h2>
<p>Die zentrale Vorschrift ist § 120 Abs. 1 StPO. Danach ist der Haftbefehl aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder ihre Fortdauer außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe steht. Das Gericht hat dann kein Ermessen.</p>
<p>Praktisch kommen vor allem vier Gründe in Betracht:</p>
<ul>
<li>Der dringende Tatverdacht besteht nicht mehr.</li>
<li>Ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ist weggefallen.</li>
<li>Mildere Mittel reichen aus.</li>
<li>Die weitere Haft ist wegen ihrer Dauer unverhältnismäßig.</li>
</ul>
<h2>Wenn der dringende Tatverdacht zusammenbricht</h2>
<p>Untersuchungshaft setzt nach § 112 StPO voraus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft oder Teilnahme besteht. Ein bloßer Anfangsverdacht genügt gerade nicht. Die Verdachtslage muss während des gesamten Verfahrens aktuell bleiben. Entlastet beispielsweise eine Zeugenaussage den Beschuldigten, scheitert eine Identifizierung oder verliert ein wesentliches Indiz seine Beweiskraft, muss neu geprüft werden, ob der dringende Tatverdacht noch besteht.</p>
<p>Die Haft darf nicht deshalb fortgesetzt werden, weil sie einmal angeordnet wurde.</p>
<h2>Fluchtgefahr muss konkret festgestellt werden</h2>
<p>Auch ein starker Tatverdacht allein rechtfertigt grundsätzlich keine Untersuchungshaft. Hinzukommen muss ein Haftgrund. Besonders häufig wird Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen. Der BGH hat im Beschluss vom 15. Mai 2025 (AK 29/25) präzisiert: Es muss bei Gesamtwürdigung der konkreten Umstände wahrscheinlicher sein, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung hält. Für die Annahme der Fluchtgefahr gilt dabei derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie für den dringenden Tatverdacht. Eine hohe Straferwartung ist dabei wichtig, genügt aber nicht isoliert. Familiäre Bindungen, Arbeitsplatz, Wohnung, Vermögen, Auslandsbeziehungen und bisheriges Verhalten müssen einbezogen werden.</p>
<p>Wie einzelfallbezogen diese Prüfung bleibt, zeigt BGH, Beschluss vom 4. August 2026 (AK 31/26). Dort sah der BGH trotz früheren freiwilligen Strafantritts weiterhin Fluchtgefahr, weil unter anderem erhebliche Straferwartung, Auslandsbeziehungen und verfügbare Vermögenswerte hinzukamen.</p>
<h2>Zu lange Untersuchungshaft kann den Haftbefehl zu Fall bringen</h2>
<p>Mit zunehmender Haftdauer gewinnt das Freiheitsgrundrecht immer stärkeres Gewicht. Nach sechs Monaten gelten zusätzlich die strengen Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO. Ohne besondere Schwierigkeit, außergewöhnlichen Umfang oder einen anderen wichtigen Grund darf Untersuchungshaft grundsätzlich nicht einfach fortgesetzt werden.</p>
<p>Von besonderer Bedeutung ist BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25 und 2 BvR 69/25). Das Bundesverfassungsgericht beanstandete eine lang andauernde Untersuchungshaft wegen unzureichender Verhandlungsdichte. Bei umfangreichen Haftsachen verlangt es grundsätzlich eine vorausschauende Terminierung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche. Kurze Termine und längere vermeidbare Unterbrechungen können nicht genügen. Auch Terminschwierigkeiten der Verteidigung rechtfertigen Verzögerungen nicht ohne Weiteres.</p>
<p>Besonders wichtig: Selbst die Schwere des Tatvorwurfs kann erhebliche, staatlich verursachte Verzögerungen nicht unbegrenzt ausgleichen.</p>
<h2>Aufhebung oder Außervollzugsetzung?</h2>
<p>Beides ist zu unterscheiden.</p>
<p>Bei der Haftbefehlsaufhebung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__120.html" target="_blank" rel="noopener">§ 120 StPO</a> entfällt der Haftbefehl.</p>
<p>Bei der Außervollzugsetzung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__116.html" target="_blank" rel="noopener">§ 116 StPO</a> bleibt er dagegen bestehen. Der Beschuldigte wird lediglich unter Auflagen freigelassen – etwa Meldepflicht, Wohnsitzauflage, Passabgabe oder Sicherheitsleistung.</p>
<p>Bestehen dringender Tatverdacht und Haftgrund weiterhin, reichen aber mildere Maßnahmen aus, kommt deshalb eher Haftverschonung als Aufhebung in Betracht.</p>
<h2>Wie erreicht die Verteidigung eine Haftbefehlsaufhebung?</h2>
<p>Der Beschuldigte kann nach § 117 StPO jederzeit Haftprüfung beantragen. Das Gericht muss dann prüfen, ob der Haftbefehl noch gerechtfertigt ist oder außer Vollzug gesetzt werden kann. Daneben kommt grundsätzlich die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO in Betracht.  Entscheidend ist eine aktuelle Analyse der Akte. Die Verteidigung sollte nicht nur die ursprüngliche Begründung angreifen, sondern fragen:</p>
<p>Was ist vom Tatverdacht und vom Haftgrund heute noch übrig?</p>
<p>Denn Untersuchungshaft darf niemals allein deshalb fortdauern, weil der Beschuldigte bereits im Gefängnis sitzt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehlsaufhebung/">Haftbefehl aufheben – wann muss Untersuchungshaft beendet werden?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Haftbefehlsaufhebung mangels Tatverdacht</h2>
<p>Ein Haftbefehl ist kein Dauerzustand. Was bei seiner Anordnung richtig gewesen sein mag, kann wenige Wochen oder Monate später anders aussehen. Zeugen sagen anders aus als erwartet. Ein Gutachten entlastet den Beschuldigten. Der angenommene Haftgrund besteht nicht mehr. Oder das Strafverfahren dauert so lange, dass weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig wird.</p>
<p><strong>Dann stellt sich die entscheidende Frage: Wann muss das Gericht den Haftbefehl aufheben?</strong></p>
<h2>§ 120 StPO: Haftbefehl muss aufgehoben werden</h2>
<p>Die zentrale Vorschrift ist § 120 Abs. 1 StPO. Danach ist der Haftbefehl aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder ihre Fortdauer außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe steht. Das Gericht hat dann kein Ermessen.</p>
<p>Praktisch kommen vor allem vier Gründe in Betracht:</p>
<ul>
<li>Der dringende Tatverdacht besteht nicht mehr.</li>
<li>Ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ist weggefallen.</li>
<li>Mildere Mittel reichen aus.</li>
<li>Die weitere Haft ist wegen ihrer Dauer unverhältnismäßig.</li>
</ul>
<h2>Wenn der dringende Tatverdacht zusammenbricht</h2>
<p>Untersuchungshaft setzt nach § 112 StPO voraus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft oder Teilnahme besteht. Ein bloßer Anfangsverdacht genügt gerade nicht. Die Verdachtslage muss während des gesamten Verfahrens aktuell bleiben. Entlastet beispielsweise eine Zeugenaussage den Beschuldigten, scheitert eine Identifizierung oder verliert ein wesentliches Indiz seine Beweiskraft, muss neu geprüft werden, ob der dringende Tatverdacht noch besteht.</p>
<p>Die Haft darf nicht deshalb fortgesetzt werden, weil sie einmal angeordnet wurde.</p>
<h2>Fluchtgefahr muss konkret festgestellt werden</h2>
<p>Auch ein starker Tatverdacht allein rechtfertigt grundsätzlich keine Untersuchungshaft. Hinzukommen muss ein Haftgrund. Besonders häufig wird Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen. Der BGH hat im Beschluss vom 15. Mai 2025 (AK 29/25) präzisiert: Es muss bei Gesamtwürdigung der konkreten Umstände wahrscheinlicher sein, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung hält. Für die Annahme der Fluchtgefahr gilt dabei derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie für den dringenden Tatverdacht. Eine hohe Straferwartung ist dabei wichtig, genügt aber nicht isoliert. Familiäre Bindungen, Arbeitsplatz, Wohnung, Vermögen, Auslandsbeziehungen und bisheriges Verhalten müssen einbezogen werden.</p>
<p>Wie einzelfallbezogen diese Prüfung bleibt, zeigt BGH, Beschluss vom 4. August 2026 (AK 31/26). Dort sah der BGH trotz früheren freiwilligen Strafantritts weiterhin Fluchtgefahr, weil unter anderem erhebliche Straferwartung, Auslandsbeziehungen und verfügbare Vermögenswerte hinzukamen.</p>
<h2>Zu lange Untersuchungshaft kann den Haftbefehl zu Fall bringen</h2>
<p>Mit zunehmender Haftdauer gewinnt das Freiheitsgrundrecht immer stärkeres Gewicht. Nach sechs Monaten gelten zusätzlich die strengen Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO. Ohne besondere Schwierigkeit, außergewöhnlichen Umfang oder einen anderen wichtigen Grund darf Untersuchungshaft grundsätzlich nicht einfach fortgesetzt werden.</p>
<p>Von besonderer Bedeutung ist BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25 und 2 BvR 69/25). Das Bundesverfassungsgericht beanstandete eine lang andauernde Untersuchungshaft wegen unzureichender Verhandlungsdichte. Bei umfangreichen Haftsachen verlangt es grundsätzlich eine vorausschauende Terminierung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche. Kurze Termine und längere vermeidbare Unterbrechungen können nicht genügen. Auch Terminschwierigkeiten der Verteidigung rechtfertigen Verzögerungen nicht ohne Weiteres.</p>
<p>Besonders wichtig: Selbst die Schwere des Tatvorwurfs kann erhebliche, staatlich verursachte Verzögerungen nicht unbegrenzt ausgleichen.</p>
<h2>Aufhebung oder Außervollzugsetzung?</h2>
<p>Beides ist zu unterscheiden.</p>
<p>Bei der Haftbefehlsaufhebung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__120.html" target="_blank" rel="noopener">§ 120 StPO</a> entfällt der Haftbefehl.</p>
<p>Bei der Außervollzugsetzung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__116.html" target="_blank" rel="noopener">§ 116 StPO</a> bleibt er dagegen bestehen. Der Beschuldigte wird lediglich unter Auflagen freigelassen – etwa Meldepflicht, Wohnsitzauflage, Passabgabe oder Sicherheitsleistung.</p>
<p>Bestehen dringender Tatverdacht und Haftgrund weiterhin, reichen aber mildere Maßnahmen aus, kommt deshalb eher Haftverschonung als Aufhebung in Betracht.</p>
<h2>Wie erreicht die Verteidigung eine Haftbefehlsaufhebung?</h2>
<p>Der Beschuldigte kann nach § 117 StPO jederzeit Haftprüfung beantragen. Das Gericht muss dann prüfen, ob der Haftbefehl noch gerechtfertigt ist oder außer Vollzug gesetzt werden kann. Daneben kommt grundsätzlich die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO in Betracht.  Entscheidend ist eine aktuelle Analyse der Akte. Die Verteidigung sollte nicht nur die ursprüngliche Begründung angreifen, sondern fragen:</p>
<p>Was ist vom Tatverdacht und vom Haftgrund heute noch übrig?</p>
<p>Denn Untersuchungshaft darf niemals allein deshalb fortdauern, weil der Beschuldigte bereits im Gefängnis sitzt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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