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	<title>Urkundenunterdrückung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		<title>Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB – wenn ein verschwundenes Dokument nicht für eine Verurteilung reicht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Dec 2017 22:38:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anklagemängel]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenunterdrückung]]></category>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/">Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB – wenn ein verschwundenes Dokument nicht für eine Verurteilung reicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Freispruch vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung</h2>
<figure id="attachment_15782" aria-describedby="caption-attachment-15782" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-15782 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/12/Urkundenunterdrueckung-300x200.jpg" alt="Urkundenunterdrückung" width="300" height="200" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/12/Urkundenunterdrueckung-300x200.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/12/Urkundenunterdrueckung-1024x683.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/12/Urkundenunterdrueckung-768x512.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/12/Urkundenunterdrueckung-350x233.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/12/Urkundenunterdrueckung-uai-720x480.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/12/Urkundenunterdrueckung-uai-1032x688.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/12/Urkundenunterdrueckung.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15782" class="wp-caption-text">Urkundenunterdrückung</figcaption></figure>
<p>Briefe verschwinden aus mehreren Briefkästen. Darunter sollen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie vorläufige Zahlungsverbote gewesen sein. Die betroffenen Mieter vermuten, dass ihr Vermieter dahintersteckt. Er hätte schließlich ein Interesse daran gehabt, dass die Vollstreckung gegen ihn scheitert. Ein Motiv also – aber auch eine Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB?</p>
<p>In einem von mir verteidigten Verfahren reichte der Verdacht für eine Anklage. Für eine Verurteilung reichte er nicht.</p>
<h2>Was ist Urkundenunterdrückung?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__274.html" target="_blank" rel="noopener">§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB</a> bestraft, wer eine Urkunde, die ihm nicht oder nicht ausschließlich „gehört“, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. <em>„Gehören“</em> meint dabei nicht einfach das zivilrechtliche Eigentum. Geschützt wird vielmehr das Recht eines anderen, die Urkunde als Beweismittel zu benutzen.</p>
<p>Unterdrückt ist eine Urkunde, wenn dem Berechtigten ihre Verwendung als Beweismittel vorübergehend oder dauerhaft entzogen wird.</p>
<h2>Der Verdacht gegen den Vermieter</h2>
<p>In dem Fall sollten Mieter aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen ihre Miete nicht mehr an den Vermieter zahlen. Einige der entsprechenden Schriftstücke erreichten die Adressaten offenbar nicht. Mein Mandant geriet in Verdacht. Gesehen hatte jedoch niemand, dass er Briefe aus den Briefkästen nahm. Hinzu kam ein erhebliches Beweisproblem: Nach mehreren Jahren konnte niemand mehr zuverlässig feststellen, welches konkrete Schriftstück wann eingegangen und welches tatsächlich verschwunden war.</p>
<p>Nach drei Hauptverhandlungstagen und der Vernehmung von zwölf Zeugen wurde mein Mandant freigesprochen. Der Fall zeigt: Ein mögliches Motiv ersetzt nicht den Nachweis der Tat.</p>
<h2>Nicht jedes Wegnehmen eines Dokuments erfüllt § 274 StGB</h2>
<p>Für eine Verurteilung muss nicht nur feststehen, dass der Beschuldigte eine Urkunde beseitigt hat. Entscheidend ist zusätzlich die sogenannte Nachteilszufügungsabsicht. Der Täter muss zumindest sicher wissen, dass er dadurch das Beweisführungsrecht eines anderen beeinträchtigt.</p>
<p>Das hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben. Im Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22 hob er Verurteilungen wegen Urkundenunterdrückung auf, weil nicht festgestellt war, dass die Angeklagte gerade das Beweisführungsrecht eines Dritten beeinträchtigen wollte.</p>
<p>Mit anderen Worten: Auch bewusstes Zurückhalten oder Beseitigen eines Schriftstücks ist nicht automatisch § 274 StGB.</p>
<h2>BGH 2025 und 2026: Dasselbe gilt für digitale Beweise</h2>
<p>§ 274 StGB schützt inzwischen nicht nur klassische Papierurkunden. Nach Abs. 1 Nr. 2 werden auch beweiserhebliche Daten erfasst. Der BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 362/25, betonte erneut: Es genügt nicht, dass jemand durch den Umgang mit Daten einen Vermögensschaden erkennt. Er muss auch wissen, dass die Daten Beweisbedeutung besitzen, und die Beeinträchtigung des entsprechenden Beweisführungsrechts zumindest als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen.</p>
<p>Diese Linie bestätigte der BGH bereits wenige Wochen später im Beschluss vom 28. Januar 2026 – 4 StR 672/25. Auch dort fehlten ausreichende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand einer möglichen Urkundenunterdrückung bei gespeicherten Kartendaten.</p>
<p>Damit gilt für Papier wie für digitale Daten derselbe Grundgedanke: Nicht das Verschwinden allein macht die Straftat. Entscheidend sind Beweisfunktion, Tatbeitrag und Absicht.</p>
<h2>Was muss die Staatsanwaltschaft beweisen?</h2>
<p>Bei einem Vorwurf der Urkundenunterdrückung lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung: Welche konkrete Urkunde soll betroffen sein? Existierte sie tatsächlich? Hatte ein anderer ein Beweisführungsrecht? Was hat der Beschuldigte mit ihr gemacht? Und vor allem: Lässt sich beweisen, dass er gerade dieses Beweisrecht beeinträchtigen wollte?</p>
<p>Im damaligen Verfahren ließ sich schon der tatsächliche Ablauf nicht zuverlässig rekonstruieren. Verdacht, Gelegenheit und ein denkbares Motiv können eine Ermittlung begründen. Für eine strafrechtliche Verurteilung nach § 274 StGB genügen sie nicht.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Anklage wegen Urkundenunterdrückung – wenn schon unklar ist, welche Urkunde gemeint ist</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/prozessurteil-beerdigt-anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 May 2016 06:09:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenunterdrückung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anklage wegen Urkundenunterdrückung mangelhaft Zwölf Zeugen waren geladen. Der Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht Königs Wusterhausen stand fest. Die Staatsanwaltschaft Cottbus warf [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Anklage wegen Urkundenunterdrückung mangelhaft</h2>
<figure id="attachment_15708" aria-describedby="caption-attachment-15708" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-15708 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/05/Urkundenunterdrueckung-300x200.jpg" alt="Anklage wegen Urkundenunterdrückung" width="300" height="200" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/05/Urkundenunterdrueckung-300x200.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/05/Urkundenunterdrueckung-1024x683.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/05/Urkundenunterdrueckung-768x512.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/05/Urkundenunterdrueckung-350x233.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/05/Urkundenunterdrueckung.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15708" class="wp-caption-text">Anklage wegen Urkundenunterdrückung</figcaption></figure>
<p>Zwölf Zeugen waren geladen. Der Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht Königs Wusterhausen stand fest. Die Staatsanwaltschaft Cottbus warf meinem Mandanten Urkundenunterdrückung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__274.html" target="_blank" rel="noopener">§ 274 StGB</a> vor. Er soll aus Briefkästen seiner Mieter Schriftstücke entfernt haben, um Vollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Forderungen seiner früheren Ehefrau zu vereiteln. Doch unmittelbar zu Beginn der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung eine viel grundsätzlichere Frage:</p>
<p><em>Welche konkreten Urkunden soll der Angeklagte eigentlich unterdrückt haben?</em></p>
<p>Eine überzeugende Antwort enthielt die Anklage nicht.</p>
<h2>Ein „Pfändungsbeschluss“ reicht nicht</h2>
<p>In meinem damaligen Antrag beanstandete ich genau diesen Punkt. Die Anklage sprach pauschal von Schreiben mit vorläufigen Zahlungsverboten und von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Datum, Aktenzeichen oder andere Merkmale, mit denen sich die angeblich verschwundenen Schriftstücke eindeutig identifizieren ließen, fehlten. Das war nicht irgendein Detail.</p>
<p>Denn bei § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Urkunde selbst Tatobjekt. Der Tatbestand erfasst das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer Urkunde oder technischen Aufzeichnung, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört – und verlangt zusätzlich die Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen.</p>
<p>Wer Urkundenunterdrückung anklagt, muss deshalb zunächst deutlich machen, welche Urkunde Gegenstand der Tat gewesen sein soll.</p>
<h2>Der Antrag: Prozessurteil statt zwölf Zeugen</h2>
<p>Es wurde beantragt, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil einzustellen.</p>
<p>Die Argumentation: Ohne hinreichende Individualisierung der Urkunden blieb offen, welcher konkrete historische Vorgang überhaupt Gegenstand des Strafprozesses sein sollte. Die Anklage erfüllte ihre Umgrenzungsfunktion nicht. In dem Antrag wurde hierzu unter anderem auf BGH, 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 und BGH, 2. März 2011 – 2 StR 524/10 verwiesen.</p>
<p>Nach einer längeren Unterbrechung folgte das Gericht dem Antrag. Das Verfahren wurde durch Prozessurteil eingestellt. Die zwölf geladenen Zeugen mussten nicht mehr vernommen werden.</p>
<h2>Die Geschichte hatte allerdings eine Fortsetzung</h2>
<p>Interessanterweise war die Sache damit nicht endgültig erledigt. Eine Einstellung wegen einer unwirksamen Anklage führt grundsätzlich nicht automatisch zum endgültigen Strafklageverbrauch. Später wurde erneut wegen Urkundenunterdrückung verhandelt. Diesmal hörte das Gericht zwölf Zeugen über drei Verhandlungstage. Das Ergebnis war noch günstiger:</p>
<p style="text-align: center;">Freispruch.</p>
<p>Nach Jahren konnte niemand zuverlässig sagen, welche konkreten Postsendungen die Mieter tatsächlich erhalten hatten und welche verschwunden waren. Damit wurde aus dem ursprünglichen formellen Problem schließlich ein handfestes Beweisproblem.</p>
<h2>§ 274 StGB schützt das Recht, mit einer Urkunde Beweis zu führen</h2>
<p>Auch materiell wird § 274 StGB häufig missverstanden. Geschützt wird nicht einfach das Eigentum an einem Stück Papier, sondern das individuelle Recht, mit der Urkunde Beweis zu führen. Der BGH hat diesen Schutzzweck ausdrücklich hervorgehoben. Deshalb reicht auch nicht jede Wegnahme oder Vernichtung. Der Täter muss in Nachteilszufügungsabsicht handeln. Bei beweiserheblichen Daten nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der BGH dies gerade erst weiter präzisiert.</p>
<h2>BGH 2025: Beweisbedeutung muss vom Vorsatz erfasst sein</h2>
<p>Besonders interessant ist BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 362/25. Der BGH stellte klar: Es genügt für § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, dass ein Täter weiß, durch sein Verhalten irgendeinen Vermögensnachteil zu verursachen. Er muss vielmehr die potentielle Beweisbedeutung der Daten erkennen und die Beeinträchtigung des darauf bezogenen Beweisführungsrechts beabsichtigen oder als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen. Diese Überlegung ist für § 274 StGB bedeutsam: Nicht das bloße Verschwinden eines Dokuments entscheidet über die Strafbarkeit, sondern dessen Beweisfunktion und die darauf gerichtete Vorstellung des Täters.</p>
<h2>Erst die Urkunde bestimmen – dann über Urkundenunterdrückung sprechen</h2>
<p>Der Fall aus Königs Wusterhausen zeigt, dass Verteidigung bei § 274 StGB sehr früh ansetzen kann. Welche Urkunde? Wem steht das Beweisführungsrecht zu? Wurde sie tatsächlich unterdrückt? Und wollte der Beschuldigte gerade dieses Beweisführungsrecht beeinträchtigen?</p>
<p>Kann bereits die erste Frage nicht beantwortet werden, kann aus einer vermeintlich fertigen Anklage sehr schnell ein Prozesshindernis werden.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/prozessurteil-beerdigt-anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/">Anklage wegen Urkundenunterdrückung – wenn schon unklar ist, welche Urkunde gemeint ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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