<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kinderpornografie-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
	<atom:link href="https://dost-rechtsanwalt.de/themen/kinderpornografie/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://dost-rechtsanwalt.de/themen/kinderpornografie/</link>
	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sun, 18 Feb 2024 20:20:11 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	
	<item>
		<title>KiPo § reformbedürftig</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-reformbeduerftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 18 Feb 2024 20:20:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornografie]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13407</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte KiPo ist die gängige Abkürzung für den Straftatbestand des § 184 b StGB &#8211; [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-reformbeduerftig/">KiPo § reformbedürftig</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 id="normueberschrift" class="normueberschrift">Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte</h2>
<figure id="attachment_9760" aria-describedby="caption-attachment-9760" style="width: 240px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-9760 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/06/Oliver-Marson-240x300.jpg" alt="KiPo, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt," width="240" height="300" /><figcaption id="caption-attachment-9760" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Marson</figcaption></figure>
<p><strong>KiPo</strong> ist die gängige Abkürzung für den Straftatbestand des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener"> § 184 b StGB</a> &#8211; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte.</p>
<p>Was genau der Straftatbestand aktuell unter Strafe stellt, können Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/strafe-bei-kinderpornographie/" target="_blank" rel="noopener">hier</a> nachlesen. Was unter kinderpornographischen Inhalten zu verstehen ist, können Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/merkmale-einer-kinderpornographischen-schrift/" target="_blank" rel="noopener">hier</a> nachlesen.</p>
<p>In diesem Artikel geht ist um die Frage, ob die Abschaffung des minderschweren Falles und die Strafverschäfung, in dem man die Mindeststrafe auf ein Jahr angehoben hat, nicht verfassungwidrig ist und dringend reformiert werden muss.</p>
<p>Die aktuelle Fassung des § 184 b Abs. 1 u. 3 StGB sieht für den Erwerb, die Verbreitung und den Besitz kinderpornographischer Inhalte eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Dadurch wird der Tatbestand zu einem Verbrechen und die Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgrundsätzen gemäß § 153, 153 a und die Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59 StGB, sowie die Erledigung im Strafbefehlsverfahren werden ausgeschlossen. Die Norm sieht auch keinen minder schweren Fall vor.</p>
<p>Viele Strafjuristen haben Zweifel an der Zulässigkeit der aktuellen Rechtslage. Richter setzen Strafverfahren aus und legen die Akten dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des KiPo &#8211; § vor.</p>
<h2><strong>Vorlagen einzelner Strafgerichte</strong></h2>
<p>Das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat ein Verfahren gegen eine Tatverdächtige ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Sache vorgelegt, mit der Frage ob die Norm gegen die Verfassung verstößt und nichtig ist, da sie das Übermaßverbot und das Schuldprinzip missachtet.</p>
<p>Das Amtsgericht München (853 Ls 467 Js 181486/21) hat ebenfalls ein Verfahren ausgesetzt und die Akte dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt mit der Frage, ob § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB verfassungsmäßig ist.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.</p>
<h2><strong>Verfassungswidrigkeit des KiPo §</strong></h2>
<p>Nach weit verbreiteter Meinung verstößt § 184 b (1) (3) StGB in der aktuellen Fassung hinsichtlich der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe gegen den Schuldgrundsatz und das Übermaßverbot und ist daher verfassungswirdig.</p>
<p>Der aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Schuldgrundsatz gebietet es, dass die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht. Dieselbe Anforderung ergibt sich aus dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit in Form des Übermaßverbots. Für das Übermaßverbot des Grundgesetzes gilt, dass bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den Adressaten des Verbots gewahrt sein muss. Für das Strafrecht bedeutet das, dass die Schwere der Tat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Maß und Art dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfGE 54, 100, 108).</p>
<h2><strong>Verstoß gegen EU- Grundrechtecharta</strong></h2>
<p>Der § 184 b StGB a.F. verstößt auch gegen Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta. Nach Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta darf das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des EUGH erfordert Art. 49 Abs. 3 Grundrechtecharte, dass bei der Strafzumessung die Schwere des Verstoßes individuell beurteilt wird (EuGH C 99/17; EUGH C-444/11 P; EuGH C 272/09 P). Dies ist bei der derzeitigen Ausgestaltung der Rechtsfolge des § 184 b StGB gerade nicht möglich.</p>
<h2><strong>Aktuelles Reformvorhaben</strong></h2>
<p>Es gibt mittlerweile einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums, welcher eine Herabsetzung der Mindeststrafe in § 184 b Abs. 1 S. 1 auf sechs Monate und in § 184 b Abs. 3 auf drei Monate vorsieht.</p>
<p><strong>Stand 2/2024</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-reformbeduerftig/">KiPo § reformbedürftig</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erhöhung der Strafe  &#8211; Keine Ahnung, aber Hauptsache in der Zeitung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/erhoehung-der-strafe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 May 2021 19:15:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornografie]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=12761</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wer keine Ahnung hat, der sollte schweigen und nicht unqualifizierte Interviews geben. Erhöhung der Strafe für gut befunden: In der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erhoehung-der-strafe/">Erhöhung der Strafe  &#8211; Keine Ahnung, aber Hauptsache in der Zeitung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<figure id="attachment_1870" aria-describedby="caption-attachment-1870" style="width: 240px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-1870 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2020/12/Rechtsanwalt-Oliver-Marson-Berlin-3-240x300.jpg" alt="Erhöhung der Strafe" width="240" height="300" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2020/12/Rechtsanwalt-Oliver-Marson-Berlin-3-240x300.jpg 240w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2020/12/Rechtsanwalt-Oliver-Marson-Berlin-3.jpg 640w" sizes="(max-width: 240px) 100vw, 240px" /><figcaption id="caption-attachment-1870" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<h2>Wer keine Ahnung hat, der sollte schweigen und nicht unqualifizierte Interviews geben.</h2>
<p>Erhöhung der Strafe für gut befunden: In der <a href="https://www.welt.de/politik/deutschland/article230959703/Schaerfere-Gesetze-Kuenftig-auch-Besitz-von-Kinderpornos-eine-Straftat.html" target="_blank" rel="noopener">Sonnabendausgabe der „WELT“ vom 08.05.2021</a> wurde ein Interview mit Frau Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerks, zum neuen Gesetz zur Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs und eine Reform der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht, dass einmalmehr zeigt, wie inkompetent manche Politiker sind. Frau Anne Lütkes ist nicht nur Mitglied der <strong>Grünen</strong>, sondern war auch von 2000 bis 2005 Justizministerin in Schleswig-Holstein und müsste es daher besser wissen.</p>
<p>Aber wenn man sich in die Öffentlichkeit drängt und dem Volke zu Munde reden will, dann ist Fachkompetenz nicht das Wichtigste.</p>
<h3><strong>Erhöhung der Strafe im Sexualstrafrecht</strong></h3>
<p>Anlass für das Interview war, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 07.05.2021 den <a href="https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0201-0300/285-21.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noopener">Gesetzesbeschluss des Bundestags zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder</a> gebilligt hat.</p>
<p>Das Gesetz sieht ein Bündel von Maßnahmen vor &#8211; insbesondere Verschärfungen des Strafrechts.</p>
<p>Der Grundstraftatbestand des <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/missbrauch-von-kindern/" target="_blank" rel="noopener">Kindesmissbrauchs</a> wird künftig als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Bislang sind solche Taten als Vergehen mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/" target="_blank" rel="noopener">Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie</a> sollen ebenfalls zum Verbrechen hochgestuft werden. Dementsprechend werden auch dort höhere Strafen drohen.</p>
<p>Frau Lütkes wird u.a. mit folgender Aussage zitiert:</p>
<p style="text-align: center;"><strong><em>„Künftig ist auch Erwerb und Besitz von Kinderpornos eine Straftat“.</em></strong></p>
<p>Hätte man sich mal eingehend mit der Gesetzesänderung beschäftigt oder die bisherige Gesetzeslage analysiert, dann hätte man wissen müssen, dass der Besitz und der Erwerb von Kinderpornografie im § 184b StGB seit vielen Jahren bereits unter Strafe steht. Was das neue Gesetz jetzt ändert, ist lediglich der Strafrahmen. Dieser wird deutlich höher gesetzt, mit der Folge, dass diese Taten zukünftig als Verbrechen zu verfolgen sind und so mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht sind. Bisher galt eine Mindeststrafe von lediglich drei Monaten.</p>
<p>Diese Gesetzesverschärfung erfolgte vor allem auf Druck der Öffentlichkeit und vor dem Hintergrund einer Reihe spektakulärer Strafprozesse in letzter Zeit in diesem Bereich. Fachleute kritisieren diese Gesetzesverschärfung &#8211; nach meiner Meinung zu Recht &#8211; als unverhältnismäßig und als populistisch.</p>
<p><strong>Strafverschärfung ist der falsche Weg</strong></p>
<p>So äußerte sich auch der Deutsche Juristenbund zu den Strafverschärfungen kritisch: <em>Sexuelle Handlungen an Kindern umfassen ein großes Spektrum von Berührungen oberhalb der Kleidung bis hin zu Manipulationen am nackten Genital. Der Strafrahmen von derzeit sechs Monaten bis zu zehn Jahren ermöglicht eine schuldangemessene Sanktionierung und bietet Raum für die Verhängung erheblicher Freiheitsstrafen. Besonders schwere Fälle sind bereits jetzt mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erhoehung-der-strafe/">Erhöhung der Strafe  &#8211; Keine Ahnung, aber Hauptsache in der Zeitung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
