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	<title>Sexualstrafrecht-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kategorien/sexualstrafrecht/</link>
	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sun, 12 Jul 2026 12:30:16 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Reform Sexualstrafrecht &#8211; Neue Vorschläge</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/reform-sexualstrafrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Jul 2026 12:30:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
		<category><![CDATA[Reform Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reformvorschläge]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=15390</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Reform Sexualstrafrecht: Was sich jetzt ändern soll</h2>
<p>Das Sexualstrafrecht steht erneut vor einer tiefgreifenden Veränderung. Nach der großen Reform von 2016, die das Prinzip „Nein heißt Nein“ in § 177 StGB verankert hat, diskutiert die Politik nun den nächsten Schritt. Im Zentrum stehen drei Themen: das Modell „Nur Ja heißt Ja“, längere Verjährungsfristen bei Vergewaltigung und neue Straftatbestände gegen digitale sexualisierte Gewalt, insbesondere gegen pornografische Deepfakes.</p>
<p>Für Beschuldigte, Betroffene und Strafverteidiger ist diese Entwicklung hochsensibel. Denn jede Reform Sexualstrafrecht verschiebt nicht nur Strafrahmen, sondern auch Ermittlungsdruck, Beweisfragen und Verteidigungsstrategien. Gerade im Sexualstrafrecht entscheidet oft eine einzige Aussage, ein Chatverlauf, ein Handyfund oder eine unklare Situation über Anklage, Freispruch oder Verurteilung.</p>
<h2>Ausgangspunkt: Was gilt derzeit?</h2>
<p>Derzeit bestraft<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html" target="_blank" rel="noopener"> § 177 Abs. 1 StGB</a> sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 177 Abs. 2 StGB erfasst außerdem Fälle, in denen der Täter ausnutzt, dass die betroffene Person keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann, etwa wegen Bewusstlosigkeit, Schlaf, starker Alkoholisierung oder psychischer Ausnahmezustände. Bei Gewalt, Drohung, schutzloser Lage oder besonders erniedrigenden Handlungen steigt der Strafrahmen erheblich; die Vergewaltigung ist als besonders schwerer Fall in § 177 Abs. 6 StGB geregelt.</p>
<p>Dieses System folgt seit 2016 dem Gedanken: Eine sexuelle Handlung ist strafbar, wenn sie gegen den erkennbaren Willen vorgenommen wird. Genau hier setzt die aktuelle Reformdebatte an. Kritiker sagen, dass dieses Modell Fälle nicht ausreichend erfasst, in denen Betroffene aus Angst, Schockstarre oder Überforderung gar kein „Nein“ äußern können. Verteidiger müssen dagegen darauf achten, dass aus einer gut gemeinten Reform keine Beweislastverschiebung entsteht.</p>
<h2>„Nur Ja heißt Ja“: Der politisch wichtigste Reformvorschlag</h2>
<p>Der Bundesrat hat sich im Juli 2026 für die Einführung des Grundsatzes „Nur Ja heißt Ja“ ausgesprochen. Danach soll nicht mehr nur der erkennbare entgegenstehende Wille entscheidend sein. Vielmehr soll das Fehlen einer freiwilligen und erkennbaren Zustimmung im Mittelpunkt stehen. Die Entschließung wird der Bundesregierung übermittelt; ob sie daraus einen Gesetzentwurf macht, liegt bei ihr. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig unterstützt den Vorschlag ausdrücklich und verweist darauf, dass andere europäische Staaten bereits entsprechende Regelungen kennen.</p>
<p>Für die Strafverteidigung ist dieser Punkt entscheidend. Denn wenn künftig die Zustimmung stärker in den Mittelpunkt rückt, wird in Ermittlungsverfahren noch genauer gefragt werden: Wurde Zustimmung ausdrücklich erklärt? Reichte ein Verhalten aus? War Schweigen eindeutig? Gab es eine frühere Zustimmung, und galt sie noch fort? Wurde sie widerrufen? Und vor allem: Was konnte der Beschuldigte in der konkreten Situation erkennen?</p>
<p>Ein Beispiel: Zwei Personen treffen sich nach einem Chatkontakt. Es kommt zunächst zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Später behauptet eine Person, sie habe innerlich nicht mehr gewollt, aber nichts gesagt. Nach geltendem Recht steht die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens im Mittelpunkt. Bei einem „Nur Ja heißt Ja“-Modell könnte dagegen stärker gefragt werden, ob für die konkrete Handlung eine freiwillige Zustimmung vorlag. Damit wird die Aussageanalyse noch wichtiger.</p>
<h2>Verjährung bei Vergewaltigung: Von fünf auf zwanzig Jahre?</h2>
<p>Ein weiterer Reformvorschlag betrifft die Verjährung. Bundesjustizministerin Hubig hat sich dafür ausgesprochen, die Verjährungsfrist bei Vergewaltigung von derzeit fünf auf zwanzig Jahre zu verlängern. Sie begründet dies damit, dass Betroffene häufig erst nach vielen Jahren oder Jahrzehnten in der Lage seien, Anzeige zu erstatten. Auch aus der Union gibt es Unterstützung für längere Fristen, während beim „Nur Ja heißt Ja“-Modell weiterhin Bedenken wegen der Beweisbarkeit geäußert werden.</p>
<p>Der Hintergrund ist juristisch kompliziert. Nach § 78 Abs. 3 StGB richtet sich die Verjährungsfrist grundsätzlich nach der Strafdrohung: fünf Jahre bei Taten mit Höchststrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, zehn Jahre bei Höchststrafe über fünf bis zehn Jahre und zwanzig Jahre bei Höchststrafe über zehn Jahren. Gerade weil § 177 StGB unterschiedliche Grundtatbestände, Regelbeispiele und Qualifikationen enthält, kann die Verjährungsfrage im Einzelfall hochstreitig sein.</p>
<p>Ein Beispiel: Wird eine betroffene Person sediert, schläft oder ist sie nicht in der Lage, einen Willen zu bilden oder zu äußern, kann die rechtliche Einordnung erhebliche Folgen für die Verjährung haben. Die Justizministerkonferenz diskutierte deshalb ausdrücklich Fälle, in denen schwere sexuelle Übergriffe erst spät bekannt werden und dann bereits verjährt sein können.</p>
<h2>Digitale sexualisierte Gewalt und Deepfake-Pornografie</h2>
<p>Die nächste Reform Sexualstrafrecht betrifft den digitalen Raum. Bundesjustizministerin Hubig hat einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt angekündigt beziehungsweise vorgelegt. Danach sollen insbesondere pornografische Deepfakes stärker erfasst werden. Geplant sind neue Straftatbestände, etwa zur Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen, zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte und zur unbefugten Überwachung. Außerdem sollen Betroffene leichter gegen Accounts vorgehen können.</p>
<p>Auch Reuters berichtete, dass Hubig ein Gesetz zur Strafbarkeit der Herstellung pornografischer Deepfakes und voyeuristischer Aufnahmen angekündigt hat. Hintergrund ist die öffentliche Debatte um digitale sexualisierte Gewalt und die Frage, ob das geltende Recht die bloße Herstellung manipulierter sexualisierter Inhalte ausreichend erfasst.</p>
<p>Für Beschuldigte bedeutet das: Die Strafbarkeit wird sich künftig nicht mehr nur um klassische körperliche Sexualdelikte drehen. Auch KI-generierte Bilder, manipulierte Videos, Fake-Profile, Cloud-Daten, Messenger-Gruppen und Plattformverhalten können in den Mittelpunkt eines Sexualstrafverfahrens geraten.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Stealthing zeigt die Richtung</h2>
<p>Die Rechtsprechung hat bereits gezeigt, wie fein die Abgrenzungen geworden sind. Der BGH entschied im Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 StR 372/22 –, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen vorliegen kann, wenn eine Person Geschlechtsverkehr ersichtlich nur unter der Voraussetzung eines Kondoms wollte. Der BGH stellte klar, dass Geschlechtsverkehr mit Kondom und ohne Kondom rechtlich unterschiedlich bewertet werden können.</p>
<p>Gleichzeitig hob der BGH in derselben Entscheidung ein Urteil teilweise auf, weil das Gericht den Angeklagten nicht ordnungsgemäß auf eine veränderte rechtliche Bewertung hingewiesen hatte. Das zeigt: Auch im Sexualstrafrecht gelten Verteidigungsrechte. Ein Gericht darf nicht überraschend von einer anderen Begehungsform ausgehen, ohne dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.</p>
<h2>Was bedeutet das für Beschuldigte?</h2>
<p>Die Reform Sexualstrafrecht wird Ermittlungsverfahren voraussichtlich ausweiten. Mehr Anzeigen, mehr digitale Auswertungen und mehr schwierige Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen sind zu erwarten. Deshalb gilt: Beschuldigte sollten keine spontane Aussage machen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich prüfen, was genau behauptet wird, welche Beweise existieren und welche rechtliche Einordnung droht.</p>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> prüfe ich insbesondere Aussageentstehung, Aussagekonstanz, Chatverläufe, digitale Spuren, Gutachten, Verjährung, Tatbestandsmerkmale und mögliche Verfahrensfehler. Gerade bei neuen Reformtatbeständen wird entscheidend sein, ob Ermittlungsbehörden sauber zwischen </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/reform-sexualstrafrecht/">Reform Sexualstrafrecht &#8211; Neue Vorschläge</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Reform Sexualstrafrecht: Was sich jetzt ändern soll</h2>
<p>Das Sexualstrafrecht steht erneut vor einer tiefgreifenden Veränderung. Nach der großen Reform von 2016, die das Prinzip „Nein heißt Nein“ in § 177 StGB verankert hat, diskutiert die Politik nun den nächsten Schritt. Im Zentrum stehen drei Themen: das Modell „Nur Ja heißt Ja“, längere Verjährungsfristen bei Vergewaltigung und neue Straftatbestände gegen digitale sexualisierte Gewalt, insbesondere gegen pornografische Deepfakes.</p>
<p>Für Beschuldigte, Betroffene und Strafverteidiger ist diese Entwicklung hochsensibel. Denn jede Reform Sexualstrafrecht verschiebt nicht nur Strafrahmen, sondern auch Ermittlungsdruck, Beweisfragen und Verteidigungsstrategien. Gerade im Sexualstrafrecht entscheidet oft eine einzige Aussage, ein Chatverlauf, ein Handyfund oder eine unklare Situation über Anklage, Freispruch oder Verurteilung.</p>
<h2>Ausgangspunkt: Was gilt derzeit?</h2>
<p>Derzeit bestraft<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html" target="_blank" rel="noopener"> § 177 Abs. 1 StGB</a> sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 177 Abs. 2 StGB erfasst außerdem Fälle, in denen der Täter ausnutzt, dass die betroffene Person keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann, etwa wegen Bewusstlosigkeit, Schlaf, starker Alkoholisierung oder psychischer Ausnahmezustände. Bei Gewalt, Drohung, schutzloser Lage oder besonders erniedrigenden Handlungen steigt der Strafrahmen erheblich; die Vergewaltigung ist als besonders schwerer Fall in § 177 Abs. 6 StGB geregelt.</p>
<p>Dieses System folgt seit 2016 dem Gedanken: Eine sexuelle Handlung ist strafbar, wenn sie gegen den erkennbaren Willen vorgenommen wird. Genau hier setzt die aktuelle Reformdebatte an. Kritiker sagen, dass dieses Modell Fälle nicht ausreichend erfasst, in denen Betroffene aus Angst, Schockstarre oder Überforderung gar kein „Nein“ äußern können. Verteidiger müssen dagegen darauf achten, dass aus einer gut gemeinten Reform keine Beweislastverschiebung entsteht.</p>
<h2>„Nur Ja heißt Ja“: Der politisch wichtigste Reformvorschlag</h2>
<p>Der Bundesrat hat sich im Juli 2026 für die Einführung des Grundsatzes „Nur Ja heißt Ja“ ausgesprochen. Danach soll nicht mehr nur der erkennbare entgegenstehende Wille entscheidend sein. Vielmehr soll das Fehlen einer freiwilligen und erkennbaren Zustimmung im Mittelpunkt stehen. Die Entschließung wird der Bundesregierung übermittelt; ob sie daraus einen Gesetzentwurf macht, liegt bei ihr. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig unterstützt den Vorschlag ausdrücklich und verweist darauf, dass andere europäische Staaten bereits entsprechende Regelungen kennen.</p>
<p>Für die Strafverteidigung ist dieser Punkt entscheidend. Denn wenn künftig die Zustimmung stärker in den Mittelpunkt rückt, wird in Ermittlungsverfahren noch genauer gefragt werden: Wurde Zustimmung ausdrücklich erklärt? Reichte ein Verhalten aus? War Schweigen eindeutig? Gab es eine frühere Zustimmung, und galt sie noch fort? Wurde sie widerrufen? Und vor allem: Was konnte der Beschuldigte in der konkreten Situation erkennen?</p>
<p>Ein Beispiel: Zwei Personen treffen sich nach einem Chatkontakt. Es kommt zunächst zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Später behauptet eine Person, sie habe innerlich nicht mehr gewollt, aber nichts gesagt. Nach geltendem Recht steht die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens im Mittelpunkt. Bei einem „Nur Ja heißt Ja“-Modell könnte dagegen stärker gefragt werden, ob für die konkrete Handlung eine freiwillige Zustimmung vorlag. Damit wird die Aussageanalyse noch wichtiger.</p>
<h2>Verjährung bei Vergewaltigung: Von fünf auf zwanzig Jahre?</h2>
<p>Ein weiterer Reformvorschlag betrifft die Verjährung. Bundesjustizministerin Hubig hat sich dafür ausgesprochen, die Verjährungsfrist bei Vergewaltigung von derzeit fünf auf zwanzig Jahre zu verlängern. Sie begründet dies damit, dass Betroffene häufig erst nach vielen Jahren oder Jahrzehnten in der Lage seien, Anzeige zu erstatten. Auch aus der Union gibt es Unterstützung für längere Fristen, während beim „Nur Ja heißt Ja“-Modell weiterhin Bedenken wegen der Beweisbarkeit geäußert werden.</p>
<p>Der Hintergrund ist juristisch kompliziert. Nach § 78 Abs. 3 StGB richtet sich die Verjährungsfrist grundsätzlich nach der Strafdrohung: fünf Jahre bei Taten mit Höchststrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, zehn Jahre bei Höchststrafe über fünf bis zehn Jahre und zwanzig Jahre bei Höchststrafe über zehn Jahren. Gerade weil § 177 StGB unterschiedliche Grundtatbestände, Regelbeispiele und Qualifikationen enthält, kann die Verjährungsfrage im Einzelfall hochstreitig sein.</p>
<p>Ein Beispiel: Wird eine betroffene Person sediert, schläft oder ist sie nicht in der Lage, einen Willen zu bilden oder zu äußern, kann die rechtliche Einordnung erhebliche Folgen für die Verjährung haben. Die Justizministerkonferenz diskutierte deshalb ausdrücklich Fälle, in denen schwere sexuelle Übergriffe erst spät bekannt werden und dann bereits verjährt sein können.</p>
<h2>Digitale sexualisierte Gewalt und Deepfake-Pornografie</h2>
<p>Die nächste Reform Sexualstrafrecht betrifft den digitalen Raum. Bundesjustizministerin Hubig hat einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt angekündigt beziehungsweise vorgelegt. Danach sollen insbesondere pornografische Deepfakes stärker erfasst werden. Geplant sind neue Straftatbestände, etwa zur Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen, zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte und zur unbefugten Überwachung. Außerdem sollen Betroffene leichter gegen Accounts vorgehen können.</p>
<p>Auch Reuters berichtete, dass Hubig ein Gesetz zur Strafbarkeit der Herstellung pornografischer Deepfakes und voyeuristischer Aufnahmen angekündigt hat. Hintergrund ist die öffentliche Debatte um digitale sexualisierte Gewalt und die Frage, ob das geltende Recht die bloße Herstellung manipulierter sexualisierter Inhalte ausreichend erfasst.</p>
<p>Für Beschuldigte bedeutet das: Die Strafbarkeit wird sich künftig nicht mehr nur um klassische körperliche Sexualdelikte drehen. Auch KI-generierte Bilder, manipulierte Videos, Fake-Profile, Cloud-Daten, Messenger-Gruppen und Plattformverhalten können in den Mittelpunkt eines Sexualstrafverfahrens geraten.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Stealthing zeigt die Richtung</h2>
<p>Die Rechtsprechung hat bereits gezeigt, wie fein die Abgrenzungen geworden sind. Der BGH entschied im Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 StR 372/22 –, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen vorliegen kann, wenn eine Person Geschlechtsverkehr ersichtlich nur unter der Voraussetzung eines Kondoms wollte. Der BGH stellte klar, dass Geschlechtsverkehr mit Kondom und ohne Kondom rechtlich unterschiedlich bewertet werden können.</p>
<p>Gleichzeitig hob der BGH in derselben Entscheidung ein Urteil teilweise auf, weil das Gericht den Angeklagten nicht ordnungsgemäß auf eine veränderte rechtliche Bewertung hingewiesen hatte. Das zeigt: Auch im Sexualstrafrecht gelten Verteidigungsrechte. Ein Gericht darf nicht überraschend von einer anderen Begehungsform ausgehen, ohne dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.</p>
<h2>Was bedeutet das für Beschuldigte?</h2>
<p>Die Reform Sexualstrafrecht wird Ermittlungsverfahren voraussichtlich ausweiten. Mehr Anzeigen, mehr digitale Auswertungen und mehr schwierige Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen sind zu erwarten. Deshalb gilt: Beschuldigte sollten keine spontane Aussage machen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich prüfen, was genau behauptet wird, welche Beweise existieren und welche rechtliche Einordnung droht.</p>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> prüfe ich insbesondere Aussageentstehung, Aussagekonstanz, Chatverläufe, digitale Spuren, Gutachten, Verjährung, Tatbestandsmerkmale und mögliche Verfahrensfehler. Gerade bei neuen Reformtatbeständen wird entscheidend sein, ob Ermittlungsbehörden sauber zwischen </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/reform-sexualstrafrecht/">Reform Sexualstrafrecht &#8211; Neue Vorschläge</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>NCMEC-Meldung und IP-Adresse – Reicht das für eine Hausdurchsuchung?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/ncmec-meldung-und-ip-adresse-reicht-das-fuer-eine-hausdurchsuchung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 28 Jun 2026 12:16:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdurchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[NCMEC-Meldung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsverbot]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14963</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Gerichte bewerten digitale Hinweise aus den USA unterschiedlich</h2>
<p>Zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener">kinder- oder jugendpornographischer</a> Inhalte beginnen mit einer Meldung des National Center for Missing and Exploited Children, kurz NCMEC. Das NCMEC ist keine amerikanische Strafverfolgungsbehörde, sondern eine private US-amerikanische Organisation. Amerikanische Internetdienste übermitteln ihr Verdachtsmeldungen, wenn deren Systeme möglicherweise strafbare Bild- oder Videodateien erkennen. Das NCMEC erstellt anschließend einen CyberTipline-Report und leitet diesen bei einem Deutschlandbezug an das Bundeskriminalamt weiter.</p>
<p>Der Report kann unter anderem folgende Informationen enthalten:</p>
<ul>
<li>Benutzername oder E-Mail-Adresse,</li>
<li>IP-Adresse und Zeitstempel,</li>
<li>Kontodaten,</li>
<li>Hashwerte,</li>
<li>einzelne Bild- oder Videodateien,</li>
<li>Angaben des meldenden Internetdienstes.</li>
</ul>
<p>Anschließend ermitteln deutsche Behörden den Anschlussinhaber. Daraufhin beantragt die Staatsanwaltschaft häufig einen Durchsuchungsbeschluss. Allerdings identifiziert eine IP-Adresse zunächst nur einen Internetanschluss. Sie beweist weder, wer ein bestimmtes Endgerät bedient hat, noch wer eine Datei bewusst hochgeladen oder versandt hat. Gerade deshalb streiten die Gerichte darüber, wann eine NCMEC-Meldung einen ausreichenden Anfangsverdacht gegen eine konkrete Person begründet.</p>
<h2>Welche Voraussetzungen gelten für eine Hausdurchsuchung?</h2>
<p>Die Durchsuchung beim Beschuldigten richtet sich nach §§ 102 und 105 StPO. Weil die Durchsuchung erheblich in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG eingreift, benötigt das Gericht zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine bereits begangene Straftat. Bloße Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss außerdem gerade gegen die Person bestehen, deren Wohnung durchsucht werden soll. Die Ermittlungsbehörden dürfen deshalb nicht zunächst eine gesamte Familie durchsuchen, um erst auf diesem Weg festzustellen, wer möglicherweise eine Datei verwendet hat. Zusätzlich muss die Durchsuchung verhältnismäßig sein. Das Gericht muss daher insbesondere berücksichtigen:</p>
<ul>
<li>die Stärke des Tatverdachts,</li>
<li>die Schwere des Vorwurfs,</li>
<li>den zeitlichen Abstand zur gemeldeten Handlung,</li>
<li>die Wahrscheinlichkeit, noch Beweismittel zu finden,</li>
<li>mögliche weniger belastende Ermittlungsmaßnahmen,</li>
<li>die Zahl möglicher Nutzer des Anschlusses.</li>
</ul>
<p>Gerade diese Anforderungen standen im Mittelpunkt zweier kritischer Entscheidungen des Landgerichts Detmold und des Amtsgerichts Reutlingen.</p>
<h2>LG Detmold: NCMEC-Meldung ließ keine sichere Täterzuordnung zu</h2>
<p>Das<strong> Landgericht Detmold</strong> erklärte mit Beschluss vom 11. April 2022 – 23 Qs 27/22 – eine bereits vollzogene Durchsuchung für rechtswidrig. Ausgangspunkt war eine NCMEC-Meldung. Danach sollte ein unbekannter Nutzer über eine E-Mail-Adresse Dateien auf Dropbox hochgeladen haben, die das NCMEC als kinder- beziehungsweise jugendpornographisch bewertete.Die weiteren Ermittlungen führten zwar zu einer Telefonnummer und einer Wohnanschrift. Allerdings war die Telefonnummer nicht dem späteren Beschuldigten, sondern seiner Mutter zugeordnet. Außerdem lebten unter der Anschrift mehrere weitere Personen. Mindestens zwei von ihnen kamen nach Alter und Geschlecht ebenfalls als mögliche Nutzer in Betracht. Deshalb bestanden nach Auffassung des Landgerichts bereits erhebliche Zweifel, ob der Tatverdacht ausreichend auf den Beschuldigten zugeschnitten war. Hinzu kam der Zeitablauf. Zwischen dem gemeldeten Upload und dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses lag mehr als ein Jahr. Weitere verdächtige Handlungen waren während dieses Zeitraums nicht bekannt geworden. Ebenso fehlten konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte noch über die gemeldeten Dateien oder weiteres strafbares Material verfügte.</p>
<p>Das Gericht beanstandete deshalb insbesondere:</p>
<ul>
<li>die unklare Zuordnung der E-Mail-Adresse,</li>
<li>die Zuordnung der Telefonnummer zu einer anderen Person,</li>
<li>mehrere mögliche Nutzer in demselben Haushalt,</li>
<li>den schwachen personenbezogenen Tatverdacht,</li>
<li>den erheblichen Zeitablauf,</li>
<li>die fehlende konkrete Auffindewahrscheinlichkeit.</li>
<li>Das Landgericht hielt die Durchsuchung bei einer Gesamtwürdigung für unverhältnismäßig.</li>
</ul>
<p><strong>Kein allgemeines Beweisverwertungsverbot durch das LG Detmold</strong></p>
<p>Die Verteidigung hatte zusätzlich argumentiert, die vom NCMEC und vom BKA übermittelten Erkenntnisse unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Sie machte geltend, deutsche Behörden lagerten unzulässige Ermittlungsmaßnahmen auf eine private ausländische Organisation aus. Das Landgericht musste diese weitreichende Frage jedoch nicht abschließend entscheiden. Es erklärte die Durchsuchung bereits wegen des schwachen Tatverdachts und der fehlenden Verhältnismäßigkeit für rechtswidrig. Aus dem Beschluss folgt deshalb kein allgemeines Verbot, NCMEC-Daten in deutschen Strafverfahren zu verwenden. Die Entscheidung zeigt dennoch: Eine NCMEC-Meldung darf nicht schematisch übernommen werden. Vielmehr müssen Staatsanwaltschaft und Gericht prüfen, ob die Angaben tatsächlich eine konkrete Person belasten und ob nach dem Zeitablauf noch mit dem Auffinden von Beweismitteln zu rechnen ist.</p>
<h2>AG Reutlingen: CyberTipline-Report nicht forensisch überprüfbar</h2>
<p>Noch grundsätzlicher äußerte sich das Amtsgericht Reutlingen mit Beschluss vom 18. August 2022 – 5 Ds 52 Js 9104/22 jug. Das Gericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Für die Eröffnung wäre nach § 203 StPO ein hinreichender Tatverdacht erforderlich gewesen. Eine spätere Verurteilung hätte daher wahrscheinlicher sein müssen als ein Freispruch. Das Amtsgericht kritisierte insbesondere die mangelnde Transparenz des NCMEC-Verfahrens. Aus den vorliegenden Unterlagen ließ sich nicht zuverlässig nachvollziehen:</p>
<ul>
<li>welches technische System die Datei erkannt hatte,</li>
<li>ob ein Mensch die Datei überprüft hatte,</li>
<li>welche Algorithmen eingesetzt wurden,</li>
<li>wie die Datenzuordnung erfolgte,</li>
<li>wie die Beweismittelkette dokumentiert war,</li>
<li>welches konkrete Endgerät den Versand ausgelöst hatte,</li>
<li>welche Person das Endgerät tatsächlich bedient hatte.</li>
</ul>
<p>Die deutschen Behörden und Gerichte hatten keinen unmittelbaren Zugriff auf die technische Infrastruktur des meldenden Unternehmens und des NCMEC. Deshalb konnten sie die Entstehung des Reports nicht anhand anerkannter forensischer Maßstäbe selbst nachvollziehen. Außerdem führte die dynamische IP-Adresse lediglich in einen Haushalt. Sie belegte jedoch nicht, dass gerade der Angeschuldigte den Instagram-Account bedient oder die gemeldete Datei versandt hatte. Das Amtsgericht verlangte deshalb zusätzliche Ermittlungen. Dazu hätten beispielsweise weitere Kontodaten, Geräteinformationen, Standortdaten, Login-Daten oder sonstige Anhaltspunkte für einen konkreten Nutzer gehören können. Die bloße Annahme, eine Person passe aufgrund ihres Alters oder Geschlechts eher zum Inhalt einer Datei, genügt nicht. Denn aus dem Inhalt einer strafbaren Datei lässt sich nicht zuverlässig auf ihren konkreten Nutzer schließen.</p>
<h2>Anfangsverdacht und hinreichender Tatverdacht unterscheiden</h2>
<p>Die beiden Entscheidungen betreffen unterschiedliche Verfahrensstufen. Für eine Durchsuchung genügt ein Anfangsverdacht. Die Schwelle liegt deshalb vergleichsweise niedrig. Dennoch muss der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruhen und sich auf den Betroffenen beziehen. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens benötigt das Gericht dagegen einen hinreichenden Tatverdacht. Nach Abschluss der Ermittlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlicher sein als ein Freispruch. Deshalb kann eine NCMEC-Meldung möglicherweise erste Ermittlungen rechtfertigen, obwohl sie für eine Anklage oder Verurteilung nicht ausreicht. Allerdings darf die niedrige Schwelle des Anfangsverdachts nicht dazu führen, dass eine Hausdurchsuchung lediglich dazu dient, den bisher fehlenden personenbezogenen Tatverdacht erst zu erzeugen. Eine Durchsuchung setzt einen Verdacht voraus. Sie darf nicht an die Stelle des Verdachts treten.</p>
<p>Andere Gerichte lassen NCMEC-Meldungen genügen.</p>
<p><strong>Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich.</strong></p>
<p>Das <strong>Landgericht Bamberg</strong> hielt mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 15 Qs 86/23 – eine Durchsuchung für zulässig, nachdem die </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/ncmec-meldung-und-ip-adresse-reicht-das-fuer-eine-hausdurchsuchung/">NCMEC-Meldung und IP-Adresse – Reicht das für eine Hausdurchsuchung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Gerichte bewerten digitale Hinweise aus den USA unterschiedlich</h2>
<p>Zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener">kinder- oder jugendpornographischer</a> Inhalte beginnen mit einer Meldung des National Center for Missing and Exploited Children, kurz NCMEC. Das NCMEC ist keine amerikanische Strafverfolgungsbehörde, sondern eine private US-amerikanische Organisation. Amerikanische Internetdienste übermitteln ihr Verdachtsmeldungen, wenn deren Systeme möglicherweise strafbare Bild- oder Videodateien erkennen. Das NCMEC erstellt anschließend einen CyberTipline-Report und leitet diesen bei einem Deutschlandbezug an das Bundeskriminalamt weiter.</p>
<p>Der Report kann unter anderem folgende Informationen enthalten:</p>
<ul>
<li>Benutzername oder E-Mail-Adresse,</li>
<li>IP-Adresse und Zeitstempel,</li>
<li>Kontodaten,</li>
<li>Hashwerte,</li>
<li>einzelne Bild- oder Videodateien,</li>
<li>Angaben des meldenden Internetdienstes.</li>
</ul>
<p>Anschließend ermitteln deutsche Behörden den Anschlussinhaber. Daraufhin beantragt die Staatsanwaltschaft häufig einen Durchsuchungsbeschluss. Allerdings identifiziert eine IP-Adresse zunächst nur einen Internetanschluss. Sie beweist weder, wer ein bestimmtes Endgerät bedient hat, noch wer eine Datei bewusst hochgeladen oder versandt hat. Gerade deshalb streiten die Gerichte darüber, wann eine NCMEC-Meldung einen ausreichenden Anfangsverdacht gegen eine konkrete Person begründet.</p>
<h2>Welche Voraussetzungen gelten für eine Hausdurchsuchung?</h2>
<p>Die Durchsuchung beim Beschuldigten richtet sich nach §§ 102 und 105 StPO. Weil die Durchsuchung erheblich in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG eingreift, benötigt das Gericht zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine bereits begangene Straftat. Bloße Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss außerdem gerade gegen die Person bestehen, deren Wohnung durchsucht werden soll. Die Ermittlungsbehörden dürfen deshalb nicht zunächst eine gesamte Familie durchsuchen, um erst auf diesem Weg festzustellen, wer möglicherweise eine Datei verwendet hat. Zusätzlich muss die Durchsuchung verhältnismäßig sein. Das Gericht muss daher insbesondere berücksichtigen:</p>
<ul>
<li>die Stärke des Tatverdachts,</li>
<li>die Schwere des Vorwurfs,</li>
<li>den zeitlichen Abstand zur gemeldeten Handlung,</li>
<li>die Wahrscheinlichkeit, noch Beweismittel zu finden,</li>
<li>mögliche weniger belastende Ermittlungsmaßnahmen,</li>
<li>die Zahl möglicher Nutzer des Anschlusses.</li>
</ul>
<p>Gerade diese Anforderungen standen im Mittelpunkt zweier kritischer Entscheidungen des Landgerichts Detmold und des Amtsgerichts Reutlingen.</p>
<h2>LG Detmold: NCMEC-Meldung ließ keine sichere Täterzuordnung zu</h2>
<p>Das<strong> Landgericht Detmold</strong> erklärte mit Beschluss vom 11. April 2022 – 23 Qs 27/22 – eine bereits vollzogene Durchsuchung für rechtswidrig. Ausgangspunkt war eine NCMEC-Meldung. Danach sollte ein unbekannter Nutzer über eine E-Mail-Adresse Dateien auf Dropbox hochgeladen haben, die das NCMEC als kinder- beziehungsweise jugendpornographisch bewertete.Die weiteren Ermittlungen führten zwar zu einer Telefonnummer und einer Wohnanschrift. Allerdings war die Telefonnummer nicht dem späteren Beschuldigten, sondern seiner Mutter zugeordnet. Außerdem lebten unter der Anschrift mehrere weitere Personen. Mindestens zwei von ihnen kamen nach Alter und Geschlecht ebenfalls als mögliche Nutzer in Betracht. Deshalb bestanden nach Auffassung des Landgerichts bereits erhebliche Zweifel, ob der Tatverdacht ausreichend auf den Beschuldigten zugeschnitten war. Hinzu kam der Zeitablauf. Zwischen dem gemeldeten Upload und dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses lag mehr als ein Jahr. Weitere verdächtige Handlungen waren während dieses Zeitraums nicht bekannt geworden. Ebenso fehlten konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte noch über die gemeldeten Dateien oder weiteres strafbares Material verfügte.</p>
<p>Das Gericht beanstandete deshalb insbesondere:</p>
<ul>
<li>die unklare Zuordnung der E-Mail-Adresse,</li>
<li>die Zuordnung der Telefonnummer zu einer anderen Person,</li>
<li>mehrere mögliche Nutzer in demselben Haushalt,</li>
<li>den schwachen personenbezogenen Tatverdacht,</li>
<li>den erheblichen Zeitablauf,</li>
<li>die fehlende konkrete Auffindewahrscheinlichkeit.</li>
<li>Das Landgericht hielt die Durchsuchung bei einer Gesamtwürdigung für unverhältnismäßig.</li>
</ul>
<p><strong>Kein allgemeines Beweisverwertungsverbot durch das LG Detmold</strong></p>
<p>Die Verteidigung hatte zusätzlich argumentiert, die vom NCMEC und vom BKA übermittelten Erkenntnisse unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Sie machte geltend, deutsche Behörden lagerten unzulässige Ermittlungsmaßnahmen auf eine private ausländische Organisation aus. Das Landgericht musste diese weitreichende Frage jedoch nicht abschließend entscheiden. Es erklärte die Durchsuchung bereits wegen des schwachen Tatverdachts und der fehlenden Verhältnismäßigkeit für rechtswidrig. Aus dem Beschluss folgt deshalb kein allgemeines Verbot, NCMEC-Daten in deutschen Strafverfahren zu verwenden. Die Entscheidung zeigt dennoch: Eine NCMEC-Meldung darf nicht schematisch übernommen werden. Vielmehr müssen Staatsanwaltschaft und Gericht prüfen, ob die Angaben tatsächlich eine konkrete Person belasten und ob nach dem Zeitablauf noch mit dem Auffinden von Beweismitteln zu rechnen ist.</p>
<h2>AG Reutlingen: CyberTipline-Report nicht forensisch überprüfbar</h2>
<p>Noch grundsätzlicher äußerte sich das Amtsgericht Reutlingen mit Beschluss vom 18. August 2022 – 5 Ds 52 Js 9104/22 jug. Das Gericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Für die Eröffnung wäre nach § 203 StPO ein hinreichender Tatverdacht erforderlich gewesen. Eine spätere Verurteilung hätte daher wahrscheinlicher sein müssen als ein Freispruch. Das Amtsgericht kritisierte insbesondere die mangelnde Transparenz des NCMEC-Verfahrens. Aus den vorliegenden Unterlagen ließ sich nicht zuverlässig nachvollziehen:</p>
<ul>
<li>welches technische System die Datei erkannt hatte,</li>
<li>ob ein Mensch die Datei überprüft hatte,</li>
<li>welche Algorithmen eingesetzt wurden,</li>
<li>wie die Datenzuordnung erfolgte,</li>
<li>wie die Beweismittelkette dokumentiert war,</li>
<li>welches konkrete Endgerät den Versand ausgelöst hatte,</li>
<li>welche Person das Endgerät tatsächlich bedient hatte.</li>
</ul>
<p>Die deutschen Behörden und Gerichte hatten keinen unmittelbaren Zugriff auf die technische Infrastruktur des meldenden Unternehmens und des NCMEC. Deshalb konnten sie die Entstehung des Reports nicht anhand anerkannter forensischer Maßstäbe selbst nachvollziehen. Außerdem führte die dynamische IP-Adresse lediglich in einen Haushalt. Sie belegte jedoch nicht, dass gerade der Angeschuldigte den Instagram-Account bedient oder die gemeldete Datei versandt hatte. Das Amtsgericht verlangte deshalb zusätzliche Ermittlungen. Dazu hätten beispielsweise weitere Kontodaten, Geräteinformationen, Standortdaten, Login-Daten oder sonstige Anhaltspunkte für einen konkreten Nutzer gehören können. Die bloße Annahme, eine Person passe aufgrund ihres Alters oder Geschlechts eher zum Inhalt einer Datei, genügt nicht. Denn aus dem Inhalt einer strafbaren Datei lässt sich nicht zuverlässig auf ihren konkreten Nutzer schließen.</p>
<h2>Anfangsverdacht und hinreichender Tatverdacht unterscheiden</h2>
<p>Die beiden Entscheidungen betreffen unterschiedliche Verfahrensstufen. Für eine Durchsuchung genügt ein Anfangsverdacht. Die Schwelle liegt deshalb vergleichsweise niedrig. Dennoch muss der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruhen und sich auf den Betroffenen beziehen. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens benötigt das Gericht dagegen einen hinreichenden Tatverdacht. Nach Abschluss der Ermittlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlicher sein als ein Freispruch. Deshalb kann eine NCMEC-Meldung möglicherweise erste Ermittlungen rechtfertigen, obwohl sie für eine Anklage oder Verurteilung nicht ausreicht. Allerdings darf die niedrige Schwelle des Anfangsverdachts nicht dazu führen, dass eine Hausdurchsuchung lediglich dazu dient, den bisher fehlenden personenbezogenen Tatverdacht erst zu erzeugen. Eine Durchsuchung setzt einen Verdacht voraus. Sie darf nicht an die Stelle des Verdachts treten.</p>
<p>Andere Gerichte lassen NCMEC-Meldungen genügen.</p>
<p><strong>Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich.</strong></p>
<p>Das <strong>Landgericht Bamberg</strong> hielt mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 15 Qs 86/23 – eine Durchsuchung für zulässig, nachdem die </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/ncmec-meldung-und-ip-adresse-reicht-das-fuer-eine-hausdurchsuchung/">NCMEC-Meldung und IP-Adresse – Reicht das für eine Hausdurchsuchung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verzoegerte-auswertung-beschlagnahmter-computer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Oct 2025 09:48:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdurchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14069</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bei nur geringer Stärke des Tatverdachtes ist eine deutlich über vier Monate hinwegdauernde Auswertung eines Computers ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 5/15 Qs 30/25).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Beschuldigte wird verdächtigt, am 27. Februar 2025 während eines Fluges auf seinem Laptop <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/merkmale-einer-kinderpornographischen-schrift/" target="_blank" rel="noopener">kinderpornographische Inhalte</a> angesehen zu haben. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde am selben Tag ein silberner HP-Laptop sichergestellt. Der Beschuldigte legte Widerspruch gegen die Sicherstellung ein. Das Amtsgericht bestätigte die Maßnahme am 6. Mai 2025. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2025.</p>
<p><strong>Entscheidung und Rechtsmittelzulässigkeit</strong></p>
<p>Das LG Frankfurt hob in seinem Beschluss vom 18. Juli 2025 den Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Herausgabe des Laptops an. Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Im Ergebnis gelangte die Kammer zur Ansicht, dass die Sicherstellung nicht mehr verhältnismäßig war und hob sie auf.</p>
<p><strong>Begründung – Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung und Durchsicht</strong></p>
<p>Zentrales Element der Begründung war eine Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und den betroffenen Grundrechten des Beschuldigten, insbesondere dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kammer betonte, dass eine Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__110.html" target="_blank" rel="noopener">§ 110 Abs. 1 StPO</a>) im Kern eine Durchsuchungsteilmaßnahme darstellt und daher den gleichen Anforderungen an Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen muss wie eine Durchsuchungsanordnung.</p>
<p>Ein wesentliches Argument war die Dauer der Besitzentziehung: Der Laptop war über vier Monate gesichert, ohne dass die Auswertung abgeschlossen war. Das Gericht sah in dieser Verzögerung – die nicht auf einem außergewöhnlichen Datenvolumen beruhte, sondern strukturellen Problemen der Auswertungsstellen zuzuschreiben war – eine Überschreitung dessen, was zur Aufrechterhaltung der Eingriffsmacht noch zu rechtfertigen war. Eine derart lang andauernde Entziehung sei bei nur relativ vager Verdachtslage nicht mehr vertretbar.</p>
<p>Die Kammer relativierte zudem die Einschätzung des Tatverdachts: Er stützte sich im Wesentlichen auf eine Aussage eines alkoholisierten Zeugen, dessen Schilderung hinsichtlich der Dauer und der Art des gesehenen Materials sowie der Lesbarkeit auf Distanz Zweifel aufwarf. Diese Unsicherheiten dienten als Indiz dafür, dass das Ermittlungsinteresse nicht so überwältigend war, dass eine längerfristige Besitzentziehung gerechtfertigt wäre.</p>
<p>Die in Rede stehende Straftat (§ 184b StGB) ist nicht gänzlich trivial, doch das LG sah das Gewicht des Verdachts als relativ gering an angesichts der unsicheren Beweislage und der langen Dauer der Sicherstellung. Die Befürchtung, eine Herausgabe könne die Auswertung erschweren oder eine erneute Rechtswidrigkeit ermöglichen, sah die Kammer als allenfalls einen Nachteil gegenüber dem schwerwiegenden andauernden Eingriff in Eigentumsrechte.</p>
<p><strong>Bedeutung und Rückwirkung</strong></p>
<p>Die Entscheidung stellt einen wichtigen Hinweis zur Obergrenze der Dauer gerechtfertigter Sicherstellungen bei digitalem Beweismaterial dar, insbesondere wenn die Auswertung verzögert erfolgt. Sie verdeutlicht, dass strukturelle Kapazitätsengpässe bei der Staatsanwaltschaft oder Gutachterstellen nicht in jedem Fall eine verlängerte Besitzentziehung rechtfertigen können, sofern der Tatverdacht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet ist.</p>
<p>Für die Praxis bedeutet der Beschluss, dass Verteidiger frühzeitig auf unverhältnismäßige Sicherstellungen digitaler Geräte hinweisen sollten, und Gerichte sowie Ermittlungsbehörden müssen sich verstärkt um effiziente Auswertungsstrukturen bemühen, um die Rechte Betroffener zu schützen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verzoegerte-auswertung-beschlagnahmter-computer/">Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei nur geringer Stärke des Tatverdachtes ist eine deutlich über vier Monate hinwegdauernde Auswertung eines Computers ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 5/15 Qs 30/25).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Beschuldigte wird verdächtigt, am 27. Februar 2025 während eines Fluges auf seinem Laptop <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/merkmale-einer-kinderpornographischen-schrift/" target="_blank" rel="noopener">kinderpornographische Inhalte</a> angesehen zu haben. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde am selben Tag ein silberner HP-Laptop sichergestellt. Der Beschuldigte legte Widerspruch gegen die Sicherstellung ein. Das Amtsgericht bestätigte die Maßnahme am 6. Mai 2025. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2025.</p>
<p><strong>Entscheidung und Rechtsmittelzulässigkeit</strong></p>
<p>Das LG Frankfurt hob in seinem Beschluss vom 18. Juli 2025 den Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Herausgabe des Laptops an. Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Im Ergebnis gelangte die Kammer zur Ansicht, dass die Sicherstellung nicht mehr verhältnismäßig war und hob sie auf.</p>
<p><strong>Begründung – Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung und Durchsicht</strong></p>
<p>Zentrales Element der Begründung war eine Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und den betroffenen Grundrechten des Beschuldigten, insbesondere dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kammer betonte, dass eine Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__110.html" target="_blank" rel="noopener">§ 110 Abs. 1 StPO</a>) im Kern eine Durchsuchungsteilmaßnahme darstellt und daher den gleichen Anforderungen an Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen muss wie eine Durchsuchungsanordnung.</p>
<p>Ein wesentliches Argument war die Dauer der Besitzentziehung: Der Laptop war über vier Monate gesichert, ohne dass die Auswertung abgeschlossen war. Das Gericht sah in dieser Verzögerung – die nicht auf einem außergewöhnlichen Datenvolumen beruhte, sondern strukturellen Problemen der Auswertungsstellen zuzuschreiben war – eine Überschreitung dessen, was zur Aufrechterhaltung der Eingriffsmacht noch zu rechtfertigen war. Eine derart lang andauernde Entziehung sei bei nur relativ vager Verdachtslage nicht mehr vertretbar.</p>
<p>Die Kammer relativierte zudem die Einschätzung des Tatverdachts: Er stützte sich im Wesentlichen auf eine Aussage eines alkoholisierten Zeugen, dessen Schilderung hinsichtlich der Dauer und der Art des gesehenen Materials sowie der Lesbarkeit auf Distanz Zweifel aufwarf. Diese Unsicherheiten dienten als Indiz dafür, dass das Ermittlungsinteresse nicht so überwältigend war, dass eine längerfristige Besitzentziehung gerechtfertigt wäre.</p>
<p>Die in Rede stehende Straftat (§ 184b StGB) ist nicht gänzlich trivial, doch das LG sah das Gewicht des Verdachts als relativ gering an angesichts der unsicheren Beweislage und der langen Dauer der Sicherstellung. Die Befürchtung, eine Herausgabe könne die Auswertung erschweren oder eine erneute Rechtswidrigkeit ermöglichen, sah die Kammer als allenfalls einen Nachteil gegenüber dem schwerwiegenden andauernden Eingriff in Eigentumsrechte.</p>
<p><strong>Bedeutung und Rückwirkung</strong></p>
<p>Die Entscheidung stellt einen wichtigen Hinweis zur Obergrenze der Dauer gerechtfertigter Sicherstellungen bei digitalem Beweismaterial dar, insbesondere wenn die Auswertung verzögert erfolgt. Sie verdeutlicht, dass strukturelle Kapazitätsengpässe bei der Staatsanwaltschaft oder Gutachterstellen nicht in jedem Fall eine verlängerte Besitzentziehung rechtfertigen können, sofern der Tatverdacht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet ist.</p>
<p>Für die Praxis bedeutet der Beschluss, dass Verteidiger frühzeitig auf unverhältnismäßige Sicherstellungen digitaler Geräte hinweisen sollten, und Gerichte sowie Ermittlungsbehörden müssen sich verstärkt um effiziente Auswertungsstrukturen bemühen, um die Rechte Betroffener zu schützen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verzoegerte-auswertung-beschlagnahmter-computer/">Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sichverschaffen von Kinderpornographie</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/sichverschaffen-kinderpornographie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Oct 2025 13:16:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14037</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das gezielte Anfordern von Nacktbildern mit Darstellung kindlicher Intimbereiche kann bereits den Tatbestand des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176b.html" target="_blank" rel="noopener"> § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> erfüllen. Im Sinne des § 184 Abs.3 Alt.2 StGB kann es allerdings eine straflose Vorbereitungshandlung sein. Zu diesem Ergebnis kam das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss v. 6. Februar 2025.</p>
<p>Der Beschluss 202 StRR 5/25 des BayObLG befasst sich mit der Frage der Verurteilung wegen des Sichverschaffens <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/merkmale-einer-kinderpornographischen-schrift/" target="_blank" rel="noopener">kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b StGB</a> unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an den Schuldspruch und insbesondere der Strafzumessung und Begründungspflichten.</p>
<p><strong>Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage</strong></p>
<p>Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, Nacktbilder von Kindern mit Intimbereich angefordert zu haben, womit ein bewusstes Einwirken gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen wurde. Das BayObLG betrachtet diese Tathandlung bereits als vollendete Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, da durch das gezielte Anfordern eine konkretisierte Handlung gesetzt wurde.</p>
<p>Zudem wurde im Verfahren deutlich, dass das angegriffene Urteil bezüglich der Strafzumessung einem durchgreifenden Begründungsmangel unterlag. Die aus wenigen Zeilen stammenden Darlegungen genügten nicht den strengen Anforderungen, insbesondere bei Entscheidung für eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten. Das Amtsgericht hatte eine solche Strafe angesetzt, obwohl grundsätzlich eine Geldstrafe möglich gewesen wäre.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung durch das Oberlandesgericht</strong></p>
<p>Das BayObLG nimmt in seinem Beschluss eine selbstständige Korrektur des Schuldspruchs vor (§ 354 Abs. 1 StPO), soweit erforderlich. Der Beschluss hebt hervor, dass § 265 Abs. 1 StPO dem nicht entgegensteht, weil der Angeklagte geständig war und sich nicht anders verteidigt hätte.</p>
<p>Im Hinblick auf die Strafzumessung verweist das Oberlandesgericht auf die strengen Anforderungen an eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gemäß § 47 StGB: Solche Strafen sollen nur in Ausnahmefällen verhängt werden und erfordern eine eingehende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.</p>
<p>Das Gericht erachtet die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung als unzureichend, insbesondere bei positiver Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB). Hieraus folgt, dass der Strafausspruch – soweit dies möglich ist – aufgehoben wird, andernfalls ist eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erforderlich.</p>
<p><strong>Bedeutung und Lehren für die Praxis</strong></p>
<p>Die Entscheidung des BayObLG macht deutlich:</p>
<p>Im Bereich sexualisierter Straftaten gegen Kinder kann bereits das gezielte Einwirken durch Anfordern von Bildern als vollendeter Tatbestand gewertet werden.</p>
<p>Bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (&#60; 6 Monate) gelten hohe Anforderungen an die Begründung und Darlegung, insbesondere wenn zugleich eine positive Prognose bejaht wird.</p>
<p>Die Gerichte müssen in Strafzumessungen sorgfältig darlegen, welche Umstände die Ausnahme der Freiheitsstrafe rechtfertigen – nur knappe oder pauschale Formulierungen genügen nicht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sichverschaffen-kinderpornographie/">Sichverschaffen von Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das gezielte Anfordern von Nacktbildern mit Darstellung kindlicher Intimbereiche kann bereits den Tatbestand des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176b.html" target="_blank" rel="noopener"> § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> erfüllen. Im Sinne des § 184 Abs.3 Alt.2 StGB kann es allerdings eine straflose Vorbereitungshandlung sein. Zu diesem Ergebnis kam das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss v. 6. Februar 2025.</p>
<p>Der Beschluss 202 StRR 5/25 des BayObLG befasst sich mit der Frage der Verurteilung wegen des Sichverschaffens <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/merkmale-einer-kinderpornographischen-schrift/" target="_blank" rel="noopener">kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b StGB</a> unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an den Schuldspruch und insbesondere der Strafzumessung und Begründungspflichten.</p>
<p><strong>Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage</strong></p>
<p>Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, Nacktbilder von Kindern mit Intimbereich angefordert zu haben, womit ein bewusstes Einwirken gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen wurde. Das BayObLG betrachtet diese Tathandlung bereits als vollendete Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, da durch das gezielte Anfordern eine konkretisierte Handlung gesetzt wurde.</p>
<p>Zudem wurde im Verfahren deutlich, dass das angegriffene Urteil bezüglich der Strafzumessung einem durchgreifenden Begründungsmangel unterlag. Die aus wenigen Zeilen stammenden Darlegungen genügten nicht den strengen Anforderungen, insbesondere bei Entscheidung für eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten. Das Amtsgericht hatte eine solche Strafe angesetzt, obwohl grundsätzlich eine Geldstrafe möglich gewesen wäre.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung durch das Oberlandesgericht</strong></p>
<p>Das BayObLG nimmt in seinem Beschluss eine selbstständige Korrektur des Schuldspruchs vor (§ 354 Abs. 1 StPO), soweit erforderlich. Der Beschluss hebt hervor, dass § 265 Abs. 1 StPO dem nicht entgegensteht, weil der Angeklagte geständig war und sich nicht anders verteidigt hätte.</p>
<p>Im Hinblick auf die Strafzumessung verweist das Oberlandesgericht auf die strengen Anforderungen an eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gemäß § 47 StGB: Solche Strafen sollen nur in Ausnahmefällen verhängt werden und erfordern eine eingehende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.</p>
<p>Das Gericht erachtet die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung als unzureichend, insbesondere bei positiver Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB). Hieraus folgt, dass der Strafausspruch – soweit dies möglich ist – aufgehoben wird, andernfalls ist eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erforderlich.</p>
<p><strong>Bedeutung und Lehren für die Praxis</strong></p>
<p>Die Entscheidung des BayObLG macht deutlich:</p>
<p>Im Bereich sexualisierter Straftaten gegen Kinder kann bereits das gezielte Einwirken durch Anfordern von Bildern als vollendeter Tatbestand gewertet werden.</p>
<p>Bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (&lt; 6 Monate) gelten hohe Anforderungen an die Begründung und Darlegung, insbesondere wenn zugleich eine positive Prognose bejaht wird.</p>
<p>Die Gerichte müssen in Strafzumessungen sorgfältig darlegen, welche Umstände die Ausnahme der Freiheitsstrafe rechtfertigen – nur knappe oder pauschale Formulierungen genügen nicht.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sichverschaffen-kinderpornographie/">Sichverschaffen von Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht zum Anfangsverdacht im Strafverfahren wegen Kinderpornographie</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgericht-anfangsverdacht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2025 15:10:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdurchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14025</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde</h2>
<p>Bundesverfassungsgericht am 29. Januar 2025: Entscheidungen zu 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24</p>
<p>Am 29. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht zwei Nichtannahmebeschlüsse zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24, in denen die Beschwerden jeweils einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen wurden.</p>
<p><strong>1 BvR 1677/24: Kurz zu Entscheidung und Begründung</strong></p>
<p>In <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr167724.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1677/24</a> beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein untergeordnetes Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den sog. Rügegrund der Subsidiarität nicht gewahrt habe. Außerdem seien die Darlegungen unzureichend, insbesondere fehle eine hinreichende substantiierte Auseinandersetzung mit der amtlichen Begründung der angegriffenen Maßnahme.</p>
<p>Der Beschluss führt aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, weil die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, in welcher Weise die angegriffene Norm die Grundrechte verletzt, und die Verletzungshypothese zu unkonkret sei.</p>
<p><strong>1 BvR 1496/24: Gegenstand und Entscheidsgründe</strong></p>
<p>Im Verfahren <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr149624.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1496/24</a> beklagte der Beschwerdeführer eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Unterschlagung. Er rügte, dass bei der Durchsuchungsmaßnahme Grundrechte verletzt worden seien, insbesondere das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht entschied, die Verfassungsbeschwerde sei nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil es an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerde fehle. Die Beschwerdeführerin habe nicht detailliert dargelegt, dass die Durchsuchung gegen verfassungsmäßige Anforderungen verstoße. Insbesondere blieben konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass prozessuale oder gesetzliche Vorgaben verletzt wurden.</p>
<p>Der Nichtannahmebeschluss betont, dass eine abstrakt gehaltene Rüge zur Verfassungswidrigkeit unzureichend ist; im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine konkrete Darlegung erforderlich.</p>
<p><strong>Bedeutung und Implikationen</strong></p>
<p>Diese beiden Entscheidungen des BVerfG vom 29. Januar 2025 bestätigen wesentliche Anforderungen an die Zulassung von Verfassungsbeschwerden im Bereich strafrechtlicher Eingriffshandlungen:</p>
<p>Subsidiarität und Rügenpräzision: Die Beschwerde muss alle rechtlichen Angriffs- und Verteidigungsaspekte zunächst im Instanzenzug vortragen; das BVerfG setzt eine genaue, nachvollziehbare Darstellung voraus.</p>
<p>Konkrete Sachvortragsanforderungen: Allgemeine, unbestimmte Rügen genügen nicht; der Beschwerdeführer hat spezifisch darzulegen, in welchen Punkten verfassungsrechtliche Garantie verletzt sein soll.</p>
<p>Grenzen der BVerfG-Kontrolle bei Durchsuchungsmaßnahmen: Die Entscheidung zu 1 BvR 1496/24 zeigt, dass das BVerfG eher zurückhaltend prüft, wenn keine substantiierte Verfassungsrüge vorgetragen wird – insbesondere bei Maßnahmen wie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/hausdurchsuchung/" target="_blank" rel="noopener">Wohnungsdurchsuchungen</a>, die im Ermittlungsverfahren häufig vorkommen.</p>
<p>In der Praxis verdeutlichen die Beschlüsse, wie essenziell eine präzise, fundierte Verfassungsbeschwerde ist – allein formale oder pauschale Rügen genügen nicht, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erzwingen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgericht-anfangsverdacht/">Bundesverfassungsgericht zum Anfangsverdacht im Strafverfahren wegen Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde</h2>
<p>Bundesverfassungsgericht am 29. Januar 2025: Entscheidungen zu 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24</p>
<p>Am 29. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht zwei Nichtannahmebeschlüsse zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24, in denen die Beschwerden jeweils einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen wurden.</p>
<p><strong>1 BvR 1677/24: Kurz zu Entscheidung und Begründung</strong></p>
<p>In <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr167724.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1677/24</a> beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein untergeordnetes Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den sog. Rügegrund der Subsidiarität nicht gewahrt habe. Außerdem seien die Darlegungen unzureichend, insbesondere fehle eine hinreichende substantiierte Auseinandersetzung mit der amtlichen Begründung der angegriffenen Maßnahme.</p>
<p>Der Beschluss führt aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, weil die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, in welcher Weise die angegriffene Norm die Grundrechte verletzt, und die Verletzungshypothese zu unkonkret sei.</p>
<p><strong>1 BvR 1496/24: Gegenstand und Entscheidsgründe</strong></p>
<p>Im Verfahren <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr149624.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1496/24</a> beklagte der Beschwerdeführer eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Unterschlagung. Er rügte, dass bei der Durchsuchungsmaßnahme Grundrechte verletzt worden seien, insbesondere das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht entschied, die Verfassungsbeschwerde sei nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil es an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerde fehle. Die Beschwerdeführerin habe nicht detailliert dargelegt, dass die Durchsuchung gegen verfassungsmäßige Anforderungen verstoße. Insbesondere blieben konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass prozessuale oder gesetzliche Vorgaben verletzt wurden.</p>
<p>Der Nichtannahmebeschluss betont, dass eine abstrakt gehaltene Rüge zur Verfassungswidrigkeit unzureichend ist; im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine konkrete Darlegung erforderlich.</p>
<p><strong>Bedeutung und Implikationen</strong></p>
<p>Diese beiden Entscheidungen des BVerfG vom 29. Januar 2025 bestätigen wesentliche Anforderungen an die Zulassung von Verfassungsbeschwerden im Bereich strafrechtlicher Eingriffshandlungen:</p>
<p>Subsidiarität und Rügenpräzision: Die Beschwerde muss alle rechtlichen Angriffs- und Verteidigungsaspekte zunächst im Instanzenzug vortragen; das BVerfG setzt eine genaue, nachvollziehbare Darstellung voraus.</p>
<p>Konkrete Sachvortragsanforderungen: Allgemeine, unbestimmte Rügen genügen nicht; der Beschwerdeführer hat spezifisch darzulegen, in welchen Punkten verfassungsrechtliche Garantie verletzt sein soll.</p>
<p>Grenzen der BVerfG-Kontrolle bei Durchsuchungsmaßnahmen: Die Entscheidung zu 1 BvR 1496/24 zeigt, dass das BVerfG eher zurückhaltend prüft, wenn keine substantiierte Verfassungsrüge vorgetragen wird – insbesondere bei Maßnahmen wie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/hausdurchsuchung/" target="_blank" rel="noopener">Wohnungsdurchsuchungen</a>, die im Ermittlungsverfahren häufig vorkommen.</p>
<p>In der Praxis verdeutlichen die Beschlüsse, wie essenziell eine präzise, fundierte Verfassungsbeschwerde ist – allein formale oder pauschale Rügen genügen nicht, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erzwingen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgericht-anfangsverdacht/">Bundesverfassungsgericht zum Anfangsverdacht im Strafverfahren wegen Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>KiPo § reformbedürftig</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-reformbeduerftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 18 Feb 2024 20:20:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornografie]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13407</guid>

					<description><![CDATA[<h2 id="normueberschrift" class="normueberschrift">Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte</h2>
<p><strong>KiPo</strong> ist die gängige Abkürzung für den Straftatbestand des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener"> § 184 b StGB</a> &#8211; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte.</p>
<p>Was genau der Straftatbestand aktuell unter Strafe stellt, können Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/strafe-bei-kinderpornographie/" target="_blank" rel="noopener">hier</a> nachlesen. Was unter kinderpornographischen Inhalten zu verstehen ist, können Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/merkmale-einer-kinderpornographischen-schrift/" target="_blank" rel="noopener">hier</a> nachlesen.</p>
<p>In diesem Artikel geht ist um die Frage, ob die Abschaffung des minderschweren Falles und die Strafverschäfung, in dem man die Mindeststrafe auf ein Jahr angehoben hat, nicht verfassungwidrig ist und dringend reformiert werden muss.</p>
<p>Die aktuelle Fassung des § 184 b Abs. 1 u. 3 StGB sieht für den Erwerb, die Verbreitung und den Besitz kinderpornographischer Inhalte eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Dadurch wird der Tatbestand zu einem Verbrechen und die Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgrundsätzen gemäß § 153, 153 a und die Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59 StGB, sowie die Erledigung im Strafbefehlsverfahren werden ausgeschlossen. Die Norm sieht auch keinen minder schweren Fall vor.</p>
<p>Viele Strafjuristen haben Zweifel an der Zulässigkeit der aktuellen Rechtslage. Richter setzen Strafverfahren aus und legen die Akten dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des KiPo &#8211; § vor.</p>
<h2><strong>Vorlagen einzelner Strafgerichte</strong></h2>
<p>Das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat ein Verfahren gegen eine Tatverdächtige ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Sache vorgelegt, mit der Frage ob die Norm gegen die Verfassung verstößt und nichtig ist, da sie das Übermaßverbot und das Schuldprinzip missachtet.</p>
<p>Das Amtsgericht München (853 Ls 467 Js 181486/21) hat ebenfalls ein Verfahren ausgesetzt und die Akte dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt mit der Frage, ob § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB verfassungsmäßig ist.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.</p>
<h2><strong>Verfassungswidrigkeit des KiPo §</strong></h2>
<p>Nach weit verbreiteter Meinung verstößt § 184 b (1) (3) StGB in der aktuellen Fassung hinsichtlich der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe gegen den Schuldgrundsatz und das Übermaßverbot und ist daher verfassungswirdig.</p>
<p>Der aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Schuldgrundsatz gebietet es, dass die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht. Dieselbe Anforderung ergibt sich aus dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit in Form des Übermaßverbots. Für das Übermaßverbot des Grundgesetzes gilt, dass bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den Adressaten des Verbots gewahrt sein muss. Für das Strafrecht bedeutet das, dass die Schwere der Tat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Maß und Art dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfGE 54, 100, 108).</p>
<h2><strong>Verstoß gegen EU- Grundrechtecharta</strong></h2>
<p>Der § 184 b StGB a.F. verstößt auch gegen Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta. Nach Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta darf das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des EUGH erfordert Art. 49 Abs. 3 Grundrechtecharte, dass bei der Strafzumessung die Schwere des Verstoßes individuell beurteilt wird (EuGH C 99/17; EUGH C-444/11 P; EuGH C 272/09 P). Dies ist bei der derzeitigen Ausgestaltung der Rechtsfolge des § 184 b StGB gerade nicht möglich.</p>
<h2><strong>Aktuelles Reformvorhaben</strong></h2>
<p>Es gibt mittlerweile einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums, welcher eine Herabsetzung der Mindeststrafe in § 184 b Abs. 1 S. 1 auf sechs Monate und in § 184 b Abs. 3 auf drei Monate vorsieht.</p>
<p><strong>Stand 2/2024</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-reformbeduerftig/">KiPo § reformbedürftig</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2 id="normueberschrift" class="normueberschrift">Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte</h2>
<p><strong>KiPo</strong> ist die gängige Abkürzung für den Straftatbestand des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener"> § 184 b StGB</a> &#8211; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte.</p>
<p>Was genau der Straftatbestand aktuell unter Strafe stellt, können Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/strafe-bei-kinderpornographie/" target="_blank" rel="noopener">hier</a> nachlesen. Was unter kinderpornographischen Inhalten zu verstehen ist, können Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/merkmale-einer-kinderpornographischen-schrift/" target="_blank" rel="noopener">hier</a> nachlesen.</p>
<p>In diesem Artikel geht ist um die Frage, ob die Abschaffung des minderschweren Falles und die Strafverschäfung, in dem man die Mindeststrafe auf ein Jahr angehoben hat, nicht verfassungwidrig ist und dringend reformiert werden muss.</p>
<p>Die aktuelle Fassung des § 184 b Abs. 1 u. 3 StGB sieht für den Erwerb, die Verbreitung und den Besitz kinderpornographischer Inhalte eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Dadurch wird der Tatbestand zu einem Verbrechen und die Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgrundsätzen gemäß § 153, 153 a und die Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59 StGB, sowie die Erledigung im Strafbefehlsverfahren werden ausgeschlossen. Die Norm sieht auch keinen minder schweren Fall vor.</p>
<p>Viele Strafjuristen haben Zweifel an der Zulässigkeit der aktuellen Rechtslage. Richter setzen Strafverfahren aus und legen die Akten dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des KiPo &#8211; § vor.</p>
<h2><strong>Vorlagen einzelner Strafgerichte</strong></h2>
<p>Das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat ein Verfahren gegen eine Tatverdächtige ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Sache vorgelegt, mit der Frage ob die Norm gegen die Verfassung verstößt und nichtig ist, da sie das Übermaßverbot und das Schuldprinzip missachtet.</p>
<p>Das Amtsgericht München (853 Ls 467 Js 181486/21) hat ebenfalls ein Verfahren ausgesetzt und die Akte dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt mit der Frage, ob § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB verfassungsmäßig ist.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.</p>
<h2><strong>Verfassungswidrigkeit des KiPo §</strong></h2>
<p>Nach weit verbreiteter Meinung verstößt § 184 b (1) (3) StGB in der aktuellen Fassung hinsichtlich der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe gegen den Schuldgrundsatz und das Übermaßverbot und ist daher verfassungswirdig.</p>
<p>Der aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Schuldgrundsatz gebietet es, dass die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht. Dieselbe Anforderung ergibt sich aus dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit in Form des Übermaßverbots. Für das Übermaßverbot des Grundgesetzes gilt, dass bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den Adressaten des Verbots gewahrt sein muss. Für das Strafrecht bedeutet das, dass die Schwere der Tat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Maß und Art dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfGE 54, 100, 108).</p>
<h2><strong>Verstoß gegen EU- Grundrechtecharta</strong></h2>
<p>Der § 184 b StGB a.F. verstößt auch gegen Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta. Nach Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta darf das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des EUGH erfordert Art. 49 Abs. 3 Grundrechtecharte, dass bei der Strafzumessung die Schwere des Verstoßes individuell beurteilt wird (EuGH C 99/17; EUGH C-444/11 P; EuGH C 272/09 P). Dies ist bei der derzeitigen Ausgestaltung der Rechtsfolge des § 184 b StGB gerade nicht möglich.</p>
<h2><strong>Aktuelles Reformvorhaben</strong></h2>
<p>Es gibt mittlerweile einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums, welcher eine Herabsetzung der Mindeststrafe in § 184 b Abs. 1 S. 1 auf sechs Monate und in § 184 b Abs. 3 auf drei Monate vorsieht.</p>
<p><strong>Stand 2/2024</strong></p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-reformbeduerftig/">KiPo § reformbedürftig</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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