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	<title>Nötigung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		<title>Sitzblockade auf der Autobahn kann Nötigung sein</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/sitzblockade-noetigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Feb 2022 20:58:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Nötigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sitzblockaden auf deutschen Autobahnen und Autobahnzufahrten in Berlin durch Aktion &#8222;Letze Generation&#8220; hat zur Einleitung einer Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren [&#8230;]</p>
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<p><strong>Sitzblockaden auf deutschen Autobahnen und Autobahnzufahrten in Berlin </strong>durch Aktion &#8222;Letze Generation&#8220; hat zur Einleitung einer Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachtes der Nötigung geführt. Die Berliner Polizei hat mitgeteilt, dass wegen der aktuellen Sitzblockaden gegenwärtig über 200 Anzeigen u.a. wegen des Vorwurfes der Nötigung gegen Blockierer aufgenommen wurden.</p>
<p><strong>Was ist Nötigung und was nicht ?<br />
</strong></p>
<p>Sitzblockaden sind ein Mittel der politischen Auseinandersetzung, die immer wieder zu Strafverfahren führten und bereits mehrfach auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt haben.</p>
<h2>Der Tatbestand der Nötigung</h2>
<p>Nötigung ist eine unzulässige Gewaltanwendung oder Drohung, die das Opfer zu einer unerwünschten Handlung zwingt. Näheres hierzu finden Sie<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/noetigung/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a>.</p>
<p>Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" rel="noopener">§ 240 II StGB</a>)</p>
<h2>Sitzblockade &#8211; Die Rechtsprechung zur Nötigung</h2>
<p><strong>Ist die Sitzblockade der „letzten Generation“ unter den Tatbestand der Nötigung zu fassen?</strong></p>
<p>Fraglich ist, ob eine Sitzblockade unter den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB fällt.</p>
<p>Der Tatbestand der Nötigung umfasst das Nötigen eines Menschen durch Gewalt oder Drohung. Ist eine Sitzblockade Gewalt iSd § 240 StGB? Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbestätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen (Wessels/ Hettinger/ Engländer, Strafrecht BT 1, Rn. 446; Fischer § 240 Rn.8; BGHSt 41, 182).</p>
<p>Bis 1995 war eine Sitzblockade gem. Rspr. unter den Tatbestand der Nötigung zu fassen (BGH, 20.07.1995 AZ.: 1 StR 126/ 95). Der Begriff der Gewalt könne nicht nur durch physischen, sondern auch psychischen Zwang erfüllt sein. Der Fahrer sei psychischem Zwang ausgesetzt, da er in aller Regel den Blockierer nicht überfahren will (BGH, Urteil 08.August 1969; Az: 2 StR 171/69).</p>
<p>1995 erklärte das BVerfG diese Ansicht für verfassungswidrig. Da eine solche Auslegung des Gewaltbegriffs auch auf psychischen Zwang gegen das Analogieverbot bzw. das Bestimmtheitsgebot Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. Die Auslegung des Begriffs „Gewalt“ überschreite die Wortlautgrenze des § 240. Das Vorliegen von Gewalt fordere demnach eine physische Zwangswirkung (BVerfG, Beschluss vom 10.Januar 1995; Az: 1 BvR 718/89).</p>
<p>Auf diesen Beschluss hin entwickelte der BGH seine sog. „Zweite- Reihe- Rspr.“, demnach wenden die Teilnehmer einer Sitzblockade Gewalt an, da hinter dem ersten Fahrzeug die weiteren Fahrzeuge eine physische Barriere haben und somit physischem Zwang ausgesetzt sind (BGH, Urteil 20.07.1995; Az.: 1 StR 126/95). Das BVerfG hält dieses Auffassung des BGH für verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011; Az.: 1 BvR 388/05).</p>
<p>Demnach ist eine Nötigung nach § 240 StGB durch eine Sitzblockade zu bejahen, da es sich bei der Sitzblockade um physische Gewalt handelt, wie der BGH durch seine „Zweite- Reihe- Rspr.“ aus dem Jahr 1995 zeigt. Auch das BVerfG stellt in seinem Beschluss klar, die Rspr. des BGH stehe dem Bestimmtheits- bzw. Analogieverbot nicht entgegen (BVerfG 1995: AZ 1 BVR 718/ 89). Somit ist die Sitzblockade der Demonstranten von der Nötigung erfasst, da die Fahrzeuge aus zweiter Reihe physischen Zwang durch Autos vor ihnen ausgesetzt sind. Dieser physische Zwang ist den Demonstranten durch mittelbare Tatherrschaft durch einen gerechtfertigten Tatmittler (die Auto Fahrer aus erster Reihe) zuzurechnen (BGHSt 3,4 &lt; 5 f.; Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010).</p>
<p>Weiterhin ist jedoch zu fragen, ob eine solche Nötigung nicht durch den Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) gerechtfertigt ist. Dann wäre die Nötigung durch die Demonstranten nicht rechtswidrig. Eine Sitzblockade ist grds. vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011, Az.: 1 BvR 388/05). Dieser Schutz endet, sobald eine Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nimmt. Eine Sitzblockade ist grds. nicht als unfriedlich einzustufen, da sie nicht auf einen gewalttätigen Verlauf abzielt (Beschluss BVerfG 2011). Versammlungen unter freiem Himmel gem. Art.8 Abs.2 GG enthalten einen Gesetzesvorbehalt und können somit eingeschränkt werden. Für eine solche Einschränkung ist eine Abwägung in Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Ob eine Nötigung tatsächlich gerechtfertigt ist, ist somit vom Einzelfall abhängig.</p>
<p>Das BVerfG hat den Gewaltbegriff der Nötigung vor allem bei Anketten, Einhaken oder aktivem Widerstand der Teilnehmer gegen ein Wegtragen bejaht (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001; Az.: 1 BvR 1190/ 90). Durch das Anketten der Demonstranten und ihr „festkleben“ ist der Gewaltbegriff der Nötigung somit durchaus zu bejahen. In diesem Fall könnte man bei einer Abwägung also eher eine Nötigung annehmen und einen Eingriff in Art.8 GG als gerechtfertigt sehen.</p>
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		<title>Freispruch</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Aug 2014 09:57:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Nötigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Freispruch: gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr, Nötigung, Körperverletzung Das Amtsgericht Uelzen kam zu einem Freispruch vom Anklagevorwurf des gefärlichen Eingriffs in [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Freispruch: gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr, Nötigung, Körperverletzung</h2>
<p>Das Amtsgericht Uelzen kam zu einem <strong>Freispruch</strong> vom Anklagevorwurf des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gefärlichen Eingriffs in den Straßenverkehr</a>, der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Nötigung </a>und der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Körperverletzung</a>.</p>
<p>Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ließ ein Rechtsanwalt durch eine Detektei nach Fahrzeugen suchen, die zum betrieblichen Vermögen der insolventen Firma gehören sollten. Die Recherche war scheinbar erfolgreich, denn im Internet wurde ein VW-Transporter vom späteren Angeklagten zum Verkauf angeboten, der  tatsächlich mal zum Betriebsvermögen gehört haben soll. Um den Wagen sicherzustellen, verabredeten sich die von dem Insolvenzanwalt beauftragten zwei Hilfsdedektive mit dem Besitzer des VW-Transporter (Angeklagter) auf einem zentralen Parkplatz in einer Kleinstadt in Norddeutschland. Bei Kontaktaufnahme gaben sie sich als Kaufinteressenten aus. Der Angeklagte erschien mit seinem Audi, seine Ehefrau fuhr den VW vor. Der Besitzer des VW und seine Ehefrau staunten nicht schlecht, als man ihnen plötzlich den VW wegnehmen wollte. Immerhin hatten sie das Fahrzeug gekauft und verstanden nun die Welt nicht mehr. So kam es zu einem nicht mehr genau aufklärbaren Handgemenge, bei dem die Hilfsdetektive versuchten, den Angeklagten am Wegfahren zu hindern. Man zerrte am Zündschlüssel, stellte sich vor und neben den VW, um ein Wegfahren zu verhindern. Irgendwann gelang es dann doch, sich dem Zugriff zu entziehen und der Angeklagte verließ den Parkplatz mit dem VW.</p>
<h3>Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr</h3>
<p>Die Detektive erstatteten Strafanzeige und schilderten bei der Polizei blumig, dass der Angeklagte seinen hoch motorisierten Audi als Waffe gegen sie eingesetzt habe, mit hoher Geschwindigkeit auf sie zugefahren sei und nur schnelle Seitensprünge einen Zusammenstoß verhindert hätten.</p>
<h3>Freispruch gestützt auf Unglaubwürdigkeit der Zeugenaussagen</h3>
<p>In der mündlichen Verhandlung dann hatten die als Zeugen keine rechte Erinnerung mehr an den Vorfall, Antworten auf Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten kamen nur schleppend. Insgesamt ging das Gericht von Aussagen mit Belastungstendenz aus un kam hinsichtlich der <strong>Anklagevorwürfe </strong>des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der Nötigung und der Körperverletzung zu einem Freispruch. Die Begründung zu dem <strong>Freispruch</strong> ist <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2014/08/Urteil-AG-Uelzen1.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">im Urteil nachzulesen</a>.</p>
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