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	<title>Nötigung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		<title>Sitzblockade auf der Autobahn kann Nötigung sein</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/sitzblockade-noetigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Feb 2022 20:58:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Nötigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sitzblockaden auf deutschen Autobahnen und Autobahnzufahrten in Berlin durch Aktion &#8222;Letze Generation&#8220; hat zur Einleitung einer Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<figure id="attachment_12796" aria-describedby="caption-attachment-12796" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-12796 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2022/02/Demo-2-300x242.jpg" alt="Sitzblockade, Nötigung" width="300" height="242" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2022/02/Demo-2-300x242.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2022/02/Demo-2-1024x825.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2022/02/Demo-2-768x619.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2022/02/Demo-2.jpg 1281w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-12796" class="wp-caption-text">Sitzblockade am 28.1.2022 in Berlin</figcaption></figure>
<p><strong>Sitzblockaden auf deutschen Autobahnen und Autobahnzufahrten in Berlin </strong>durch Aktion &#8222;Letze Generation&#8220; hat zur Einleitung einer Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachtes der Nötigung geführt. Die Berliner Polizei hat mitgeteilt, dass wegen der aktuellen Sitzblockaden gegenwärtig über 200 Anzeigen u.a. wegen des Vorwurfes der Nötigung gegen Blockierer aufgenommen wurden.</p>
<p><strong>Was ist Nötigung und was nicht ?<br />
</strong></p>
<p>Sitzblockaden sind ein Mittel der politischen Auseinandersetzung, die immer wieder zu Strafverfahren führten und bereits mehrfach auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt haben.</p>
<h2>Der Tatbestand der Nötigung</h2>
<p>Nötigung ist eine unzulässige Gewaltanwendung oder Drohung, die das Opfer zu einer unerwünschten Handlung zwingt. Näheres hierzu finden Sie<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/noetigung/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a>.</p>
<p>Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" rel="noopener">§ 240 II StGB</a>)</p>
<h2>Sitzblockade &#8211; Die Rechtsprechung zur Nötigung</h2>
<p><strong>Ist die Sitzblockade der „letzten Generation“ unter den Tatbestand der Nötigung zu fassen?</strong></p>
<p>Fraglich ist, ob eine Sitzblockade unter den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB fällt.</p>
<p>Der Tatbestand der Nötigung umfasst das Nötigen eines Menschen durch Gewalt oder Drohung. Ist eine Sitzblockade Gewalt iSd § 240 StGB? Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbestätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen (Wessels/ Hettinger/ Engländer, Strafrecht BT 1, Rn. 446; Fischer § 240 Rn.8; BGHSt 41, 182).</p>
<p>Bis 1995 war eine Sitzblockade gem. Rspr. unter den Tatbestand der Nötigung zu fassen (BGH, 20.07.1995 AZ.: 1 StR 126/ 95). Der Begriff der Gewalt könne nicht nur durch physischen, sondern auch psychischen Zwang erfüllt sein. Der Fahrer sei psychischem Zwang ausgesetzt, da er in aller Regel den Blockierer nicht überfahren will (BGH, Urteil 08.August 1969; Az: 2 StR 171/69).</p>
<p>1995 erklärte das BVerfG diese Ansicht für verfassungswidrig. Da eine solche Auslegung des Gewaltbegriffs auch auf psychischen Zwang gegen das Analogieverbot bzw. das Bestimmtheitsgebot Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. Die Auslegung des Begriffs „Gewalt“ überschreite die Wortlautgrenze des § 240. Das Vorliegen von Gewalt fordere demnach eine physische Zwangswirkung (BVerfG, Beschluss vom 10.Januar 1995; Az: 1 BvR 718/89).</p>
<p>Auf diesen Beschluss hin entwickelte der BGH seine sog. „Zweite- Reihe- Rspr.“, demnach wenden die Teilnehmer einer Sitzblockade Gewalt an, da hinter dem ersten Fahrzeug die weiteren Fahrzeuge eine physische Barriere haben und somit physischem Zwang ausgesetzt sind (BGH, Urteil 20.07.1995; Az.: 1 StR 126/95). Das BVerfG hält dieses Auffassung des BGH für verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011; Az.: 1 BvR 388/05).</p>
<p>Demnach ist eine Nötigung nach § 240 StGB durch eine Sitzblockade zu bejahen, da es sich bei der Sitzblockade um physische Gewalt handelt, wie der BGH durch seine „Zweite- Reihe- Rspr.“ aus dem Jahr 1995 zeigt. Auch das BVerfG stellt in seinem Beschluss klar, die Rspr. des BGH stehe dem Bestimmtheits- bzw. Analogieverbot nicht entgegen (BVerfG 1995: AZ 1 BVR 718/ 89). Somit ist die Sitzblockade der Demonstranten von der Nötigung erfasst, da die Fahrzeuge aus zweiter Reihe physischen Zwang durch Autos vor ihnen ausgesetzt sind. Dieser physische Zwang ist den Demonstranten durch mittelbare Tatherrschaft durch einen gerechtfertigten Tatmittler (die Auto Fahrer aus erster Reihe) zuzurechnen (BGHSt 3,4 &lt; 5 f.; Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010).</p>
<p>Weiterhin ist jedoch zu fragen, ob eine solche Nötigung nicht durch den Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) gerechtfertigt ist. Dann wäre die Nötigung durch die Demonstranten nicht rechtswidrig. Eine Sitzblockade ist grds. vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011, Az.: 1 BvR 388/05). Dieser Schutz endet, sobald eine Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nimmt. Eine Sitzblockade ist grds. nicht als unfriedlich einzustufen, da sie nicht auf einen gewalttätigen Verlauf abzielt (Beschluss BVerfG 2011). Versammlungen unter freiem Himmel gem. Art.8 Abs.2 GG enthalten einen Gesetzesvorbehalt und können somit eingeschränkt werden. Für eine solche Einschränkung ist eine Abwägung in Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Ob eine Nötigung tatsächlich gerechtfertigt ist, ist somit vom Einzelfall abhängig.</p>
<p>Das BVerfG hat den Gewaltbegriff der Nötigung vor allem bei Anketten, Einhaken oder aktivem Widerstand der Teilnehmer gegen ein Wegtragen bejaht (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001; Az.: 1 BvR 1190/ 90). Durch das Anketten der Demonstranten und ihr „festkleben“ ist der Gewaltbegriff der Nötigung somit durchaus zu bejahen. In diesem Fall könnte man bei einer Abwägung also eher eine Nötigung annehmen und einen Eingriff in Art.8 GG als gerechtfertigt sehen.</p>
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		<title>Freispruch – wenn aus einem Parkplatzstreit ein Strafverfahren wird</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Aug 2014 09:57:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Nötigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Freispruch: gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr, Nötigung, Körperverletzung Es sollte eigentlich nur um einen gebrauchten VW-Transporter gehen. Am Ende stand der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Freispruch: gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr, Nötigung, Körperverletzung</h2>
<figure id="attachment_15576" aria-describedby="caption-attachment-15576" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-15576 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2014/08/Freispruch-Strassenverkehr-300x200.jpg" alt="Freispruch" width="300" height="200" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2014/08/Freispruch-Strassenverkehr-300x200.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2014/08/Freispruch-Strassenverkehr-1024x683.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2014/08/Freispruch-Strassenverkehr-768x512.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2014/08/Freispruch-Strassenverkehr-350x233.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2014/08/Freispruch-Strassenverkehr.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15576" class="wp-caption-text">Freispruch</figcaption></figure>
<p>Es sollte eigentlich nur um einen gebrauchten VW-Transporter gehen. Am Ende stand der Vorwurf im Raum, ein Mann habe seinen hoch motorisierten Audi als Waffe eingesetzt und zwei Menschen beinahe überfahren. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Uelzen. Angeklagt waren unter anderem gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung und Körperverletzung. Das Verfahren endete mit einem Freispruch.</p>
<h2>Was war geschehen?</h2>
<p>Detektive suchen nach einem VW-Transporter. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hatte ein Rechtsanwalt eine Detektei damit beauftragt, nach Fahrzeugen zu suchen, die zum Betriebsvermögen eines insolventen Unternehmens gehören sollten. Die Ermittler entdeckten im Internet einen VW-Transporter. Der spätere Angeklagte bot das Fahrzeug zum Verkauf an. Zwei Mitarbeiter der Detektei vereinbarten deshalb unter dem Vorwand eines Kaufinteresses ein Treffen auf einem Parkplatz. Dort erschien der spätere Angeklagte mit seinem Audi, während seine Ehefrau den VW brachte.</p>
<p>Dann änderte sich die Situation schlagartig.</p>
<h2>Aus der Fahrzeugbesichtigung wird ein Handgemenge</h2>
<p>Die vermeintlichen Kaufinteressenten erklärten, den Transporter sicherstellen zu wollen. Der Angeklagte und seine Ehefrau waren überrascht: Sie gingen davon aus, das Fahrzeug rechtmäßig gekauft zu haben. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Die Detektive versuchten, die Abfahrt zu verhindern, zerrten am Zündschlüssel und stellten sich vor beziehungsweise neben das Fahrzeug. Schließlich gelang es dem Angeklagten, den Parkplatz zu verlassen. Anschließend erstatteten die Detektive Strafanzeige. Ihr Vorwurf war erheblich: Der Angeklagte habe seinen leistungsstarken Audi gezielt gegen sie eingesetzt, sei mit hoher Geschwindigkeit auf sie zugefahren und nur durch schnelle Ausweichbewegungen hätten sie einen Zusammenstoß verhindern können.</p>
<h2>In der Hauptverhandlung verändert sich das Bild</h2>
<p>Vor Gericht wirkten die Belastungsaussagen wesentlich weniger überzeugend. Die Zeugen konnten sich an Teile des Geschehens nicht mehr richtig erinnern. Antworten auf Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten kamen nur schleppend. Das Gericht erkannte schließlich eine Belastungstendenz in den Aussagen. Die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung ließ sich auf dieser Grundlage nicht gewinnen.</p>
<p>Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei.</p>
<h2>Wann muss ein Gericht freisprechen?</h2>
<p>Grundlage der strafgerichtlichen Beweiswürdigung ist <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO.</a> Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. „Freie Beweiswürdigung“ bedeutet allerdings nicht beliebige Beweiswürdigung. Für eine Verurteilung muss das Gericht von der Schuld überzeugt sein. Verbleiben nach Ausschöpfung der Beweismittel vernünftige Zweifel, gilt in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten. Gerade widersprüchliche oder interessengeleitete Zeugenaussagen müssen deshalb sorgfältig auf ihre Entstehung, Konstanz und Plausibilität sowie ihre Übereinstimmung mit objektiven Umständen geprüft werden.</p>
<h2>BGH: Auch ein Freispruch muss nachvollziehbar begründet sein</h2>
<p>Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt allerdings auch die andere Seite. Ein Gericht darf nicht deshalb freisprechen, weil sich irgendwie Zweifel formulieren lassen. Auch die einem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und rational nachvollziehbar sein. Der BGH hat dies mit Urteil vom 25. September 2024 erneut hervorgehoben. Ein Freispruch kann revisionsrechtlich fehlerhaft sein, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung notwendige Gewissheit stellt.</p>
<h2>Anforderungen an das freisprechende Urteil</h2>
<p>Diese Linie hat der BGH auch 2025 fortgeführt. Nach § 267 Abs. 5 StPO muss ein freisprechendes Urteil grundsätzlich zunächst darstellen, welchen Sachverhalt das Gericht für erwiesen hält. Anschließend muss nachvollziehbar erläutert werden, weshalb sich die zusätzlichen Tatsachen, die für eine Verurteilung erforderlich wären, nicht feststellen ließen. Auch die Einlassung des Angeklagten gehört grundsätzlich in diese Darstellung. Fehlt sie, kann selbst ein Freispruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.</p>
<h2>Aussage gegen objektive Umstände prüfen</h2>
<p>Der damalige Parkplatzfall zeigt anschaulich, weshalb die Hauptverhandlung für die Verteidigung entscheidend sein kann. In einer Ermittlungsakte können Zeugenaussagen zunächst eindeutig wirken. Erst die unmittelbare Befragung offenbart möglicherweise Erinnerungslücken, Widersprüche, Eigeninteressen oder Belastungstendenzen.</p>
<p>Ein Freispruch ist deshalb kein Ausdruck bloßer Unsicherheit. Er ist die zwingende Konsequenz, wenn das Gericht nach vollständiger Beweisaufnahme die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit nicht gewinnen kann.</p>
<p>Aktualisiert durch<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener"> Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch/">Freispruch – wenn aus einem Parkplatzstreit ein Strafverfahren wird</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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