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	<title>Haftprüfung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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	<item>
		<title>Rechtsanwalt bei Haftbefehl und Untersuchungshaft</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/kontakt-anwalt-arabisch-u-haft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 May 2023 14:29:54 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<section class="notruf-strafverteidiger-berlin">
<h2>Rechtsanwalt bei Haftbefehl und Untersuchungshaft</h2>
<p><strong>Notruf – Strafverteidiger – Fachanwalt für Strafrecht</strong></p>
<p style="font-size: 1.3em; text-align: center;"><strong>Notruf / Nottelefon / Notfall:</strong><br />
<a href="tel:+491716543669"><strong>0171 6543669</strong></a></p>
<h2>Festnahme, Verhaftung, Untersuchungshaft (U-Haft)</h2>
<p>Soforthilfe durch einen erfahrenen <strong>Strafverteidiger in Berlin</strong> bei Festnahme,<br />
Verhaftung oder drohender Untersuchungshaft – auch nachts, am Wochenende und an Feiertagen.</p>
<p>Damit sofort geholfen werden kann, halten Sie bitte – soweit möglich – folgende Informationen bereit:</p>
<ol>
<li>Vor- und Nachname des Beschuldigten</li>
<li>Geburtsdatum</li>
<li>Wo erfolgte die Festnahme? (Stadt / Bezirk / Landkreis)</li>
<li>Wo wird die Person festgehalten? (Polizeidienststelle / Gericht)</li>
<li>Sind Namen oder Telefonnummern von Polizeibeamten bekannt?</li>
<li>Wurde bereits ein Haftbefehl erlassen?</li>
<li>Ist eine Vorführung vor den Haftrichter vorgesehen?</li>
<li>Namen und Erreichbarkeit von Angehörigen</li>
<li>Welche Straftaten werden vorgeworfen?</li>
</ol>
<p style="text-align: center;"><strong>Notruf für den Ernstfall:</strong><br />
<a href="tel:+491716543669"><strong>0171 6543669</strong></a></p>
<h2>Aussage verweigern – Ihr gutes Recht</h2>
<p>Verweigern Sie gegenüber Polizei und Haftrichter vor Rücksprache mit einem Rechtsanwalt die Aussage.<br />
Sie haben ein <strong>Aussageverweigerungsrecht </strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136.html" target="_blank" rel="noopener">gemäß § 136 StPO</a>.</p>
<h2>Verhalten bei Hausdurchsuchung</h2>
<p>Schweigen Sie auch bei einer Hausdurchsuchung. Ermittlungsbehörden versuchen häufig,<br />
durch spontane Fragen zusätzliche Informationen zu erhalten.</p>
<p>Machen Sie vorsorglich von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kontaktieren Sie sofort Ihren Strafverteidiger.</p>
<h2>Beschlagnahme nach Hausdurchsuchung</h2>
<p>Am Ende der Durchsuchung wird oft ein Beschlagnahmeprotokoll zur Unterschrift vorgelegt.<br />
Es kann sinnvoll sein, der Beschlagnahme ausdrücklich zu widersprechen.</p>
<p style="text-align: center;">Meine Empfehlung: Sofort anrufen.</p>
<p style="font-size: 1.3em; text-align: center;"><a href="tel:+491716543669"><strong>0171 6543669</strong></a></p>
<h2>Frühe Verteidigung kann entscheidend sein</h2>
<p>Rufen Sie beim Eintreffen der Ermittlungsbehörden sofort an. Die frühzeitige Organisation<br />
der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Verteidigung</a> kann für Sie und den Ausgang des Strafverfahrens von entscheidender Bedeutung sein.</p>
<h2>Strafverteidigung bei Festnahme und Untersuchungshaft in Berlin</h2>
<p>Festnahme, Verhaftung und Untersuchungshaft bedeuten für Betroffene eine erhebliche Belastung. Eine frühe Verteidigung ermöglicht es, Haftgründe und Ermittlungsmaßnahmen rechtlich zu überprüfen und den weiteren Verlauf des Verfahrens aktiv zu begleiten.</p>
<p>Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bei Festnahmen, Haftbefehlen, Untersuchungshaft und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.</p>
<h2>Notruf Strafverteidiger Berlin</h2>
<p>Bei Festnahme, Verhaftung oder Untersuchungshaft empfiehlt sich die sofortige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger. Gerade außerhalb üblicher Bürozeiten erfolgen viele Maßnahmen nachts, am Wochenende oder an Feiertagen. Deshalb stehen wir Mandanten auch in dringenden Strafsachen kurzfristig zur Verfügung.</p>
</section>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/kontakt-anwalt-arabisch-u-haft/">Rechtsanwalt bei Haftbefehl und Untersuchungshaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<section class="notruf-strafverteidiger-berlin">
<h2>Rechtsanwalt bei Haftbefehl und Untersuchungshaft</h2>
<p><strong>Notruf – Strafverteidiger – Fachanwalt für Strafrecht</strong></p>
<p style="font-size: 1.3em; text-align: center;"><strong>Notruf / Nottelefon / Notfall:</strong><br />
<a href="tel:+491716543669"><strong>0171 6543669</strong></a></p>
<h2>Festnahme, Verhaftung, Untersuchungshaft (U-Haft)</h2>
<p>Soforthilfe durch einen erfahrenen <strong>Strafverteidiger in Berlin</strong> bei Festnahme,<br />
Verhaftung oder drohender Untersuchungshaft – auch nachts, am Wochenende und an Feiertagen.</p>
<p>Damit sofort geholfen werden kann, halten Sie bitte – soweit möglich – folgende Informationen bereit:</p>
<ol>
<li>Vor- und Nachname des Beschuldigten</li>
<li>Geburtsdatum</li>
<li>Wo erfolgte die Festnahme? (Stadt / Bezirk / Landkreis)</li>
<li>Wo wird die Person festgehalten? (Polizeidienststelle / Gericht)</li>
<li>Sind Namen oder Telefonnummern von Polizeibeamten bekannt?</li>
<li>Wurde bereits ein Haftbefehl erlassen?</li>
<li>Ist eine Vorführung vor den Haftrichter vorgesehen?</li>
<li>Namen und Erreichbarkeit von Angehörigen</li>
<li>Welche Straftaten werden vorgeworfen?</li>
</ol>
<p style="text-align: center;"><strong>Notruf für den Ernstfall:</strong><br />
<a href="tel:+491716543669"><strong>0171 6543669</strong></a></p>
<h2>Aussage verweigern – Ihr gutes Recht</h2>
<p>Verweigern Sie gegenüber Polizei und Haftrichter vor Rücksprache mit einem Rechtsanwalt die Aussage.<br />
Sie haben ein <strong>Aussageverweigerungsrecht </strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136.html" target="_blank" rel="noopener">gemäß § 136 StPO</a>.</p>
<h2>Verhalten bei Hausdurchsuchung</h2>
<p>Schweigen Sie auch bei einer Hausdurchsuchung. Ermittlungsbehörden versuchen häufig,<br />
durch spontane Fragen zusätzliche Informationen zu erhalten.</p>
<p>Machen Sie vorsorglich von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kontaktieren Sie sofort Ihren Strafverteidiger.</p>
<h2>Beschlagnahme nach Hausdurchsuchung</h2>
<p>Am Ende der Durchsuchung wird oft ein Beschlagnahmeprotokoll zur Unterschrift vorgelegt.<br />
Es kann sinnvoll sein, der Beschlagnahme ausdrücklich zu widersprechen.</p>
<p style="text-align: center;">Meine Empfehlung: Sofort anrufen.</p>
<p style="font-size: 1.3em; text-align: center;"><a href="tel:+491716543669"><strong>0171 6543669</strong></a></p>
<h2>Frühe Verteidigung kann entscheidend sein</h2>
<p>Rufen Sie beim Eintreffen der Ermittlungsbehörden sofort an. Die frühzeitige Organisation<br />
der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Verteidigung</a> kann für Sie und den Ausgang des Strafverfahrens von entscheidender Bedeutung sein.</p>
<h2>Strafverteidigung bei Festnahme und Untersuchungshaft in Berlin</h2>
<p>Festnahme, Verhaftung und Untersuchungshaft bedeuten für Betroffene eine erhebliche Belastung. Eine frühe Verteidigung ermöglicht es, Haftgründe und Ermittlungsmaßnahmen rechtlich zu überprüfen und den weiteren Verlauf des Verfahrens aktiv zu begleiten.</p>
<p>Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bei Festnahmen, Haftbefehlen, Untersuchungshaft und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.</p>
<h2>Notruf Strafverteidiger Berlin</h2>
<p>Bei Festnahme, Verhaftung oder Untersuchungshaft empfiehlt sich die sofortige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger. Gerade außerhalb üblicher Bürozeiten erfolgen viele Maßnahmen nachts, am Wochenende oder an Feiertagen. Deshalb stehen wir Mandanten auch in dringenden Strafsachen kurzfristig zur Verfügung.</p>
</section><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/kontakt-anwalt-arabisch-u-haft/">Rechtsanwalt bei Haftbefehl und Untersuchungshaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fluchtgefahr als Grund für Untersuchungshaft</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/der-haftgrund-der-flucht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Feb 2018 14:58:19 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=8203</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Fluchtgefahr als Voraussetzung für den Haftbefehl</h2>
<p>Der <strong>Ermittlungsrichter</strong> kann gegen eine Person einen <strong>Haftbefehl</strong> erlassen und somit <strong>Untersuchungshaft</strong> anordnen, wenn Fluchtgefahr besteht, derjenige auf Flucht ist oder sich verborgen hält. Das ist einer der Haftgründe, der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 112 StPO</a> alleine oder neben anderen Gründen vorliegen muss. Dabei muss außerdem ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/der-haftgrund-der-flucht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">dringender Tatverdacht</a> gegen diese Person bejaht werden.</p>
<h2>Flucht beenden und der Polizei stellen?</h2>
<p>Wer flüchtig ist und sich nicht länger verborgen halten will oder kann, sollte nach Wegen aus der Illegalität suchen. Solche Wege gibt es. Ziel ist es dabei, möglichst nicht in Untersuchungshaft zu kommen, wenn sich derjenige den Ermittlungsbehörden stellt. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Sie zuerst Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme muss nicht unbedingt in den Kanzleiräumen stattfinden. Für eine Besprechung kann auch ein anderer, für Sie sicherer erscheinender Ort gewählt werden.</p>
<p>Sie brauchen auch keine Befürchtungen haben, dass der Anwalt Sie an die Polizei oder <strong>Staatsanwaltschaft</strong> verraten würde. Denn alle Anwälte sind an die Schweigepflicht gebunden. Das bedeutet, dass alle einem <strong>Strafverteidiger</strong> anvertrauten Informationen und somit auch der Aufenthaltsort des Mandanten, der absoluten Schweigepflicht unterliegen.</p>
<h2>Verhinderung der Untersuchungshaft trotz Fluchtgefahr</h2>
<p>Ist einmal wegen Flucht ein Haftbefehl erlassen worden, dann wird nach der Person gefahndet. Oft ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Polizei erfolgreich zugreifen kann. Dann ist die Untersuchungshaft nicht mehr zu verhindern. Anders kann das dann sein, wenn sich für eine flüchtige Person ein Anwalt bei den Strafverfolgungsbehörden meldet und die Möglichkeiten bei der Staatsanwaltschaft auslotet, die Untersuchungshaft zu vermeiden, wenn sich der Betroffene in Begleitung seines Strafverteidigers stellt. Akzeptiert die Staatsanwaltschaft die angestrebte Lösung, dann ist das eine verlässliche Angelegenheit. Darauf können alle Seiten vertrauen. Denn erst muss sich der Mandant stellen, erst danach wird der Haftbefehl aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt. Und dass das so kommt, setzt Vertrauen zwischen Verteidiger und Staatsanwalt voraus.</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<p>Weitere Informationen, was im Falle einer <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Festnahme</a> zu tun ist und wie man sich effektiv gegen einen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Haftbefehl oder die Untersuchungshaft</a> wehren kann, finden Sie auf den folgenden Seiten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/der-haftgrund-der-flucht/">Fluchtgefahr als Grund für Untersuchungshaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Fluchtgefahr als Voraussetzung für den Haftbefehl</h2>
<p>Der <strong>Ermittlungsrichter</strong> kann gegen eine Person einen <strong>Haftbefehl</strong> erlassen und somit <strong>Untersuchungshaft</strong> anordnen, wenn Fluchtgefahr besteht, derjenige auf Flucht ist oder sich verborgen hält. Das ist einer der Haftgründe, der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 112 StPO</a> alleine oder neben anderen Gründen vorliegen muss. Dabei muss außerdem ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/der-haftgrund-der-flucht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">dringender Tatverdacht</a> gegen diese Person bejaht werden.</p>
<h2>Flucht beenden und der Polizei stellen?</h2>
<p>Wer flüchtig ist und sich nicht länger verborgen halten will oder kann, sollte nach Wegen aus der Illegalität suchen. Solche Wege gibt es. Ziel ist es dabei, möglichst nicht in Untersuchungshaft zu kommen, wenn sich derjenige den Ermittlungsbehörden stellt. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Sie zuerst Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme muss nicht unbedingt in den Kanzleiräumen stattfinden. Für eine Besprechung kann auch ein anderer, für Sie sicherer erscheinender Ort gewählt werden.</p>
<p>Sie brauchen auch keine Befürchtungen haben, dass der Anwalt Sie an die Polizei oder <strong>Staatsanwaltschaft</strong> verraten würde. Denn alle Anwälte sind an die Schweigepflicht gebunden. Das bedeutet, dass alle einem <strong>Strafverteidiger</strong> anvertrauten Informationen und somit auch der Aufenthaltsort des Mandanten, der absoluten Schweigepflicht unterliegen.</p>
<h2>Verhinderung der Untersuchungshaft trotz Fluchtgefahr</h2>
<p>Ist einmal wegen Flucht ein Haftbefehl erlassen worden, dann wird nach der Person gefahndet. Oft ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Polizei erfolgreich zugreifen kann. Dann ist die Untersuchungshaft nicht mehr zu verhindern. Anders kann das dann sein, wenn sich für eine flüchtige Person ein Anwalt bei den Strafverfolgungsbehörden meldet und die Möglichkeiten bei der Staatsanwaltschaft auslotet, die Untersuchungshaft zu vermeiden, wenn sich der Betroffene in Begleitung seines Strafverteidigers stellt. Akzeptiert die Staatsanwaltschaft die angestrebte Lösung, dann ist das eine verlässliche Angelegenheit. Darauf können alle Seiten vertrauen. Denn erst muss sich der Mandant stellen, erst danach wird der Haftbefehl aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt. Und dass das so kommt, setzt Vertrauen zwischen Verteidiger und Staatsanwalt voraus.</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<p>Weitere Informationen, was im Falle einer <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Festnahme</a> zu tun ist und wie man sich effektiv gegen einen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Haftbefehl oder die Untersuchungshaft</a> wehren kann, finden Sie auf den folgenden Seiten.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/der-haftgrund-der-flucht/">Fluchtgefahr als Grund für Untersuchungshaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftbefehl und Untersuchungshaft</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Apr 2013 09:52:12 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Haftbefehl – Voraussetzungen, Rechtsmittel und Verhaltenstipps</strong></p>
<h2>Was ist ein Haftbefehl?</h2>
<p>Ein Haftbefehl ist eine schriftliche Anordnung, aufgrund derer einem Menschen die Freiheit entzogen werden darf. Allerdings gibt es verschiedene Arten von Haftbefehlen. Deshalb muss zunächst geklärt werden, ob es um Untersuchungshaft, die Sicherung einer Hauptverhandlung oder die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe geht. Besonders belastend ist der Untersuchungshaftbefehl. Er kann bereits während des Ermittlungsverfahrens ergehen, obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Deshalb gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Dennoch kann der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in einer Justizvollzugsanstalt bleiben. Gerade nach einer Festnahme entscheiden häufig die ersten Stunden darüber, ob der Haftbefehl vollzogen, außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben wird. Deshalb sollte der Beschuldigte schweigen und sofort einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.</p>
<h2>Wer erlässt einen Haftbefehl?</h2>
<p>Einen Untersuchungshaftbefehl darf nur ein Richter erlassen. Die Rechtsgrundlage bildet <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114.html" target="_blank" rel="noopener">§ 114 StPO.</a> Im Ermittlungsverfahren beantragt regelmäßig die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl. Der zuständige Ermittlungsrichter prüft anschließend eigenständig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich das Gericht, das mit dem Strafverfahren befasst ist.</p>
<p>Der Haftbefehl muss insbesondere enthalten:</p>
<ul>
<li>die Person des Beschuldigten,</li>
<li>die vorgeworfene Tat,</li>
<li>Zeit und Ort des Tatvorwurfs,</li>
<li>die gesetzlichen Merkmale der Straftat,</li>
<li>den Haftgrund,</li>
<li>die Tatsachen, aus denen sich Tatverdacht und Haftgrund ergeben.</li>
</ul>
<p>Allerdings darf sich ein Richter nicht allein auf die Bewertung der Staatsanwaltschaft verlassen. Vielmehr muss er den Tatverdacht, den Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit selbst prüfen.</p>
<h2>Voraussetzungen eines Untersuchungshaftbefehls</h2>
<p>Die zentralen Voraussetzungen ergeben sich aus § 112 StPO. Ein Haftbefehl setzt grundsätzlich voraus:</p>
<ul>
<li>dringenden Tatverdacht,</li>
<li>mindestens einen gesetzlichen Haftgrund,</li>
<li>Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.</li>
</ul>
<p>Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat und später verurteilt wird. Ein einfacher Anfangsverdacht genügt daher nicht.</p>
<h2>Welche Haftgründe gibt es?</h2>
<p><strong>Flucht</strong></p>
<p>Flucht liegt vor, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren bereits entzogen hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er untertaucht, seinen Wohnort heimlich verlässt oder sich ins Ausland absetzt.</p>
<p><strong>Fluchtgefahr</strong></p>
<p>Fluchtgefahr besteht, wenn bei Würdigung aller Umstände die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass der Beschuldigte fliehen wird, als dass er sich dem Verfahren stellt.</p>
<p>Eine <strong>hohe Straferwartung</strong> kann zwar einen Fluchtanreiz begründen. Allerdings reicht sie allein regelmäßig nicht aus. Vielmehr müssen auch entlastende Umstände berücksichtigt werden, etwa:</p>
<ul>
<li>fester Wohnsitz,</li>
<li>Ehepartner und Kinder,</li>
<li>stabile berufliche Tätigkeit,</li>
<li>eigenes Unternehmen,</li>
<li>Pflege von Angehörigen,</li>
<li>fehlende Auslandskontakte,</li>
<li>bisherige Zuverlässigkeit im Verfahren.</li>
</ul>
<p>Gerade diese persönlichen Bindungen muss die Verteidigung frühzeitig belegen.</p>
<p><strong>Verdunkelungsgefahr</strong></p>
<p>Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn konkrete Tatsachen erwarten lassen, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, Zeugen beeinflusst oder auf andere Weise die Ermittlung der Wahrheit erschwert. Allgemeine Vermutungen reichen jedoch nicht. Deshalb darf das Gericht nicht allein aus der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme auf Verdunkelungsgefahr schließen.</p>
<p><strong>Wiederholungsgefahr</strong></p>
<p>Bei bestimmten schweren oder wiederholt begangenen Straftaten kann außerdem § 112a StPO eingreifen. Dann muss die Gefahr bestehen, dass der Beschuldigte vor einer rechtskräftigen Verurteilung weitere erhebliche Straftaten begeht.</p>
<h2>Haftbefehl ohne besonderen Haftgrund?</h2>
<p>Bei bestimmten besonders schweren Straftaten nennt § 112 Abs. 3 StPO zusätzlich die sogenannte Schwerkriminalität. Dazu gehören insbesondere Mord, Totschlag und bestimmte terroristische Straftaten. Dennoch darf Untersuchungshaft auch in diesen Fällen nicht automatisch angeordnet werden. Die Vorschrift muss verfassungskonform ausgelegt werden. Deshalb müssen jedenfalls Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne Inhaftierung die Durchführung des Strafverfahrens oder die spätere Strafvollstreckung gefährdet wäre.</p>
<h2>Was geschieht nach der Festnahme?</h2>
<p>Wird ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, muss man ihm grundsätzlich eine Abschrift des Haftbefehls aushändigen. Außerdem muss er unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt werden.</p>
<p>Der Richter hört den Beschuldigten an und entscheidet anschließend, ob:</p>
<ul>
<li>der Haftbefehl aufgehoben wird,</li>
<li>der Haftbefehl bestehen bleibt,</li>
<li>Untersuchungshaft vollzogen wird,</li>
<li>der Vollzug gegen Auflagen ausgesetzt wird.</li>
</ul>
<p>Der Beschuldigte muss sich vor dem Richter nicht zum Tatvorwurf äußern. Gerade ohne vorherige Akteneinsicht ist eine unvorbereitete Aussage häufig riskant.</p>
<p>Angaben zu Wohnsitz, Familie, Arbeitsplatz und sozialen Bindungen können jedoch sinnvoll sein, weil sie gegen Fluchtgefahr sprechen. Deshalb sollte ein Strafverteidiger zuvor entscheiden, welche persönlichen Informationen vorgetragen werden.</p>
<h2>Was kann man gegen einen Haftbefehl tun?</h2>
<p>Gegen einen Untersuchungshaftbefehl kommen insbesondere Haftprüfung und Haftbeschwerde in Betracht.</p>
<h3>Haftprüfung</h3>
<p>Nach § 117 StPO kann ein inhaftierter Beschuldigter jederzeit beantragen, dass das Gericht prüft, ob der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden muss. Eine mündliche Haftprüfung bietet die Möglichkeit, den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit ausführlich anzugreifen. Dabei kann die Verteidigung beispielsweise vortragen:</p>
<ul>
<li>belastende Aussagen sind widersprüchlich,</li>
<li>objektive Beweise fehlen,</li>
<li>der Beschuldigte besitzt feste soziale Bindungen,</li>
<li>eine Flucht ist nicht zu erwarten,</li>
<li>Beweise sind bereits gesichert,</li>
<li>eine Verdunkelung ist nicht mehr möglich,</li>
<li>mildere Maßnahmen reichen aus.</li>
</ul>
<h3>Haftbeschwerde</h3>
<p>Gegen den Haftbefehl oder eine Haftfortdauerentscheidung kann außerdem Beschwerde eingelegt werden. Dann prüft das nächsthöhere Gericht die Entscheidung. Ob Haftprüfung oder Haftbeschwerde sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Haftprüfung ermöglicht eine mündliche Anhörung und neuen Tatsachenvortrag. Die Haftbeschwerde eignet sich dagegen häufig zur rechtlichen Kontrolle bereits feststehender Umstände. Beide Rechtsbehelfe sollten nicht unkoordiniert eingesetzt werden. Denn während eines laufenden Haftprüfungsverfahrens ist eine parallele Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen.</p>
<h2>Was ist eine Haftverschonung?</h2>
<p>Auch wenn dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen, muss der Beschuldigte nicht zwingend in Untersuchungshaft bleiben. Nach § 116 StPO setzt das Gericht den Vollzug eines Haftbefehls aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck ausreichend sichern. Mögliche Auflagen sind:</p>
<ul>
<li>regelmäßige Meldung bei der Polizei,</li>
<li>Abgabe von Reisepass oder Personalausweis,</li>
<li>Beschränkung des Aufenthaltsortes,</li>
<li>Kontaktverbot zu Zeugen oder Mitbeschuldigten,</li>
<li>Sicherheitsleistung oder Bürgschaft,</li>
<li>Verpflichtung, Ladungen zuverlässig zu befolgen.</li>
</ul>
<p>Die Haftverschonung bedeutet, dass der Haftbefehl bestehen bleibt, jedoch zunächst nicht vollzogen wird. Verstößt der Beschuldigte gröblich gegen Auflagen oder trifft er Fluchtvorbereitungen, kann das Gericht den Haftbefehl wieder in Vollzug setzen.</p>
<h2>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</h2>
<p>Untersuchungshaft darf nicht dazu dienen, allgemeine Verzögerungen der Justiz auszugleichen. Deshalb gilt in Haftsachen ein besonders strenges Beschleunigungsgebot. Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen das Verfahren mit größtmöglicher Schnelligkeit fördern. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto höher werden die Anforderungen an die Verfahrensführung und an die Begründung jeder Haftfortdauerentscheidung. Eine geringe Terminsdichte, vermeidbare Unterbrechungen oder organisatorische Verzögerungen können deshalb zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Dauert die Untersuchungshaft vor einem erstinstanzlichen Urteil länger als sechs Monate, darf sie grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 121 und 122 StPO fortbestehen. Darüber entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht.</p>
<h2>Was </h2>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/">Haftbefehl und Untersuchungshaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Haftbefehl – Voraussetzungen, Rechtsmittel und Verhaltenstipps</strong></p>
<h2>Was ist ein Haftbefehl?</h2>
<p>Ein Haftbefehl ist eine schriftliche Anordnung, aufgrund derer einem Menschen die Freiheit entzogen werden darf. Allerdings gibt es verschiedene Arten von Haftbefehlen. Deshalb muss zunächst geklärt werden, ob es um Untersuchungshaft, die Sicherung einer Hauptverhandlung oder die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe geht. Besonders belastend ist der Untersuchungshaftbefehl. Er kann bereits während des Ermittlungsverfahrens ergehen, obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Deshalb gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Dennoch kann der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in einer Justizvollzugsanstalt bleiben. Gerade nach einer Festnahme entscheiden häufig die ersten Stunden darüber, ob der Haftbefehl vollzogen, außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben wird. Deshalb sollte der Beschuldigte schweigen und sofort einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.</p>
<h2>Wer erlässt einen Haftbefehl?</h2>
<p>Einen Untersuchungshaftbefehl darf nur ein Richter erlassen. Die Rechtsgrundlage bildet <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114.html" target="_blank" rel="noopener">§ 114 StPO.</a> Im Ermittlungsverfahren beantragt regelmäßig die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl. Der zuständige Ermittlungsrichter prüft anschließend eigenständig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich das Gericht, das mit dem Strafverfahren befasst ist.</p>
<p>Der Haftbefehl muss insbesondere enthalten:</p>
<ul>
<li>die Person des Beschuldigten,</li>
<li>die vorgeworfene Tat,</li>
<li>Zeit und Ort des Tatvorwurfs,</li>
<li>die gesetzlichen Merkmale der Straftat,</li>
<li>den Haftgrund,</li>
<li>die Tatsachen, aus denen sich Tatverdacht und Haftgrund ergeben.</li>
</ul>
<p>Allerdings darf sich ein Richter nicht allein auf die Bewertung der Staatsanwaltschaft verlassen. Vielmehr muss er den Tatverdacht, den Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit selbst prüfen.</p>
<h2>Voraussetzungen eines Untersuchungshaftbefehls</h2>
<p>Die zentralen Voraussetzungen ergeben sich aus § 112 StPO. Ein Haftbefehl setzt grundsätzlich voraus:</p>
<ul>
<li>dringenden Tatverdacht,</li>
<li>mindestens einen gesetzlichen Haftgrund,</li>
<li>Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.</li>
</ul>
<p>Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat und später verurteilt wird. Ein einfacher Anfangsverdacht genügt daher nicht.</p>
<h2>Welche Haftgründe gibt es?</h2>
<p><strong>Flucht</strong></p>
<p>Flucht liegt vor, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren bereits entzogen hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er untertaucht, seinen Wohnort heimlich verlässt oder sich ins Ausland absetzt.</p>
<p><strong>Fluchtgefahr</strong></p>
<p>Fluchtgefahr besteht, wenn bei Würdigung aller Umstände die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass der Beschuldigte fliehen wird, als dass er sich dem Verfahren stellt.</p>
<p>Eine <strong>hohe Straferwartung</strong> kann zwar einen Fluchtanreiz begründen. Allerdings reicht sie allein regelmäßig nicht aus. Vielmehr müssen auch entlastende Umstände berücksichtigt werden, etwa:</p>
<ul>
<li>fester Wohnsitz,</li>
<li>Ehepartner und Kinder,</li>
<li>stabile berufliche Tätigkeit,</li>
<li>eigenes Unternehmen,</li>
<li>Pflege von Angehörigen,</li>
<li>fehlende Auslandskontakte,</li>
<li>bisherige Zuverlässigkeit im Verfahren.</li>
</ul>
<p>Gerade diese persönlichen Bindungen muss die Verteidigung frühzeitig belegen.</p>
<p><strong>Verdunkelungsgefahr</strong></p>
<p>Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn konkrete Tatsachen erwarten lassen, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, Zeugen beeinflusst oder auf andere Weise die Ermittlung der Wahrheit erschwert. Allgemeine Vermutungen reichen jedoch nicht. Deshalb darf das Gericht nicht allein aus der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme auf Verdunkelungsgefahr schließen.</p>
<p><strong>Wiederholungsgefahr</strong></p>
<p>Bei bestimmten schweren oder wiederholt begangenen Straftaten kann außerdem § 112a StPO eingreifen. Dann muss die Gefahr bestehen, dass der Beschuldigte vor einer rechtskräftigen Verurteilung weitere erhebliche Straftaten begeht.</p>
<h2>Haftbefehl ohne besonderen Haftgrund?</h2>
<p>Bei bestimmten besonders schweren Straftaten nennt § 112 Abs. 3 StPO zusätzlich die sogenannte Schwerkriminalität. Dazu gehören insbesondere Mord, Totschlag und bestimmte terroristische Straftaten. Dennoch darf Untersuchungshaft auch in diesen Fällen nicht automatisch angeordnet werden. Die Vorschrift muss verfassungskonform ausgelegt werden. Deshalb müssen jedenfalls Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne Inhaftierung die Durchführung des Strafverfahrens oder die spätere Strafvollstreckung gefährdet wäre.</p>
<h2>Was geschieht nach der Festnahme?</h2>
<p>Wird ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, muss man ihm grundsätzlich eine Abschrift des Haftbefehls aushändigen. Außerdem muss er unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt werden.</p>
<p>Der Richter hört den Beschuldigten an und entscheidet anschließend, ob:</p>
<ul>
<li>der Haftbefehl aufgehoben wird,</li>
<li>der Haftbefehl bestehen bleibt,</li>
<li>Untersuchungshaft vollzogen wird,</li>
<li>der Vollzug gegen Auflagen ausgesetzt wird.</li>
</ul>
<p>Der Beschuldigte muss sich vor dem Richter nicht zum Tatvorwurf äußern. Gerade ohne vorherige Akteneinsicht ist eine unvorbereitete Aussage häufig riskant.</p>
<p>Angaben zu Wohnsitz, Familie, Arbeitsplatz und sozialen Bindungen können jedoch sinnvoll sein, weil sie gegen Fluchtgefahr sprechen. Deshalb sollte ein Strafverteidiger zuvor entscheiden, welche persönlichen Informationen vorgetragen werden.</p>
<h2>Was kann man gegen einen Haftbefehl tun?</h2>
<p>Gegen einen Untersuchungshaftbefehl kommen insbesondere Haftprüfung und Haftbeschwerde in Betracht.</p>
<h3>Haftprüfung</h3>
<p>Nach § 117 StPO kann ein inhaftierter Beschuldigter jederzeit beantragen, dass das Gericht prüft, ob der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden muss. Eine mündliche Haftprüfung bietet die Möglichkeit, den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit ausführlich anzugreifen. Dabei kann die Verteidigung beispielsweise vortragen:</p>
<ul>
<li>belastende Aussagen sind widersprüchlich,</li>
<li>objektive Beweise fehlen,</li>
<li>der Beschuldigte besitzt feste soziale Bindungen,</li>
<li>eine Flucht ist nicht zu erwarten,</li>
<li>Beweise sind bereits gesichert,</li>
<li>eine Verdunkelung ist nicht mehr möglich,</li>
<li>mildere Maßnahmen reichen aus.</li>
</ul>
<h3>Haftbeschwerde</h3>
<p>Gegen den Haftbefehl oder eine Haftfortdauerentscheidung kann außerdem Beschwerde eingelegt werden. Dann prüft das nächsthöhere Gericht die Entscheidung. Ob Haftprüfung oder Haftbeschwerde sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Haftprüfung ermöglicht eine mündliche Anhörung und neuen Tatsachenvortrag. Die Haftbeschwerde eignet sich dagegen häufig zur rechtlichen Kontrolle bereits feststehender Umstände. Beide Rechtsbehelfe sollten nicht unkoordiniert eingesetzt werden. Denn während eines laufenden Haftprüfungsverfahrens ist eine parallele Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen.</p>
<h2>Was ist eine Haftverschonung?</h2>
<p>Auch wenn dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen, muss der Beschuldigte nicht zwingend in Untersuchungshaft bleiben. Nach § 116 StPO setzt das Gericht den Vollzug eines Haftbefehls aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck ausreichend sichern. Mögliche Auflagen sind:</p>
<ul>
<li>regelmäßige Meldung bei der Polizei,</li>
<li>Abgabe von Reisepass oder Personalausweis,</li>
<li>Beschränkung des Aufenthaltsortes,</li>
<li>Kontaktverbot zu Zeugen oder Mitbeschuldigten,</li>
<li>Sicherheitsleistung oder Bürgschaft,</li>
<li>Verpflichtung, Ladungen zuverlässig zu befolgen.</li>
</ul>
<p>Die Haftverschonung bedeutet, dass der Haftbefehl bestehen bleibt, jedoch zunächst nicht vollzogen wird. Verstößt der Beschuldigte gröblich gegen Auflagen oder trifft er Fluchtvorbereitungen, kann das Gericht den Haftbefehl wieder in Vollzug setzen.</p>
<h2>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</h2>
<p>Untersuchungshaft darf nicht dazu dienen, allgemeine Verzögerungen der Justiz auszugleichen. Deshalb gilt in Haftsachen ein besonders strenges Beschleunigungsgebot. Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen das Verfahren mit größtmöglicher Schnelligkeit fördern. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto höher werden die Anforderungen an die Verfahrensführung und an die Begründung jeder Haftfortdauerentscheidung. Eine geringe Terminsdichte, vermeidbare Unterbrechungen oder organisatorische Verzögerungen können deshalb zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Dauert die Untersuchungshaft vor einem erstinstanzlichen Urteil länger als sechs Monate, darf sie grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 121 und 122 StPO fortbestehen. Darüber entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht.</p>
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