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	<title>Staatsanwaltschaft-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kategorien/staatsanwaltschaft/</link>
	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sat, 12 Sep 2026 20:05:23 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Auswechslung des Staatsanwalts – wann kann die Verteidigung einen Wechsel verlangen?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/auswechselung-des-staatsanwalts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Apr 2019 09:00:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Zeuge]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Auswechslung des Staatsanwalts im Strafprozess</h2>
<p>Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Aber was geschieht, wenn nicht der Richter, sondern der Staatsanwalt erkennbar voreingenommen erscheint?</p>
<p>Kann die Verteidigung einen Befangenheitsantrag stellen und verlangen, dass ein anderer Staatsanwalt die Anklage vertritt?</p>
<p>Die überraschende Antwort lautet: Einen Befangenheitsantrag gegen den Staatsanwalt kennt die Strafprozessordnung nicht. Trotzdem muss die Verteidigung eine schwerwiegende Voreingenommenheit nicht folgenlos hinnehmen.</p>
<h2>Staatsanwälte können nicht wie Richter abgelehnt werden</h2>
<p>Die §§ 22 bis 24 StPO regeln Ausschluss und Befangenheit von Richtern. Auf Staatsanwälte sind diese Vorschriften grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat dies im Beschluss vom 18. Januar 2024 (5 StR 473/23) ausdrücklich bestätigt. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, ein förmliches Ablehnungsverfahren gegen Staatsanwälte zu schaffen. Das Gericht kann daher nicht einfach aufgrund eines „Befangenheitsantrags“ einen Sitzungsstaatsanwalt austauschen.</p>
<h2>Trotzdem gilt für die Staatsanwaltschaft ein Objektivitätsgebot</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft ist keine gewöhnliche Prozesspartei. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__160.html" target="_blank" rel="noopener">§ 160 Abs. 2 StPO</a> muss sie nicht nur belastende, sondern ebenso entlastende Umstände ermitteln. Der BGH bezeichnet diese Pflicht als wesentlichen Bestandteil ihrer Stellung als Organ der Strafrechtspflege. Ein Staatsanwalt darf deshalb nicht lediglich auf eine Verurteilung hinarbeiten.</p>
<p>Im Beschluss vom 18. Januar 2024 (5 StR 473/23) ging der BGH noch weiter: Verletzt ein Staatsanwalt seine Pflicht zur Objektivität so schwer und nachhaltig, dass sein Verhalten aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht erscheint, kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein.</p>
<p>Hält sich der Staatsanwalt selbst für voreingenommen, muss er die Gründe seinem Dienstvorgesetzten mitteilen und um seine Ersetzung ersuchen.</p>
<h2>Wie kann die Verteidigung die Auswechslung erreichen?</h2>
<p>Der richtige Weg führt grundsätzlich über den Vorgesetzten der Staatsanwaltschaft. Nach § 145 Abs. 1 GVG kann der Behördenleiter die Tätigkeit selbst übernehmen oder einen anderen Staatsanwalt mit der Sache beauftragen.</p>
<p>Die Verteidigung kann deshalb einen begründeten Antrag beziehungsweise eine Eingabe an den Behördenleiter richten und darlegen, weshalb die weitere Mitwirkung des konkreten Staatsanwalts rechtsstaatlich problematisch ist.</p>
<p>Einen Anspruch darauf, dass diesem Antrag entsprochen wird, gibt es allerdings nicht ohne Weiteres.</p>
<h2>Staatsanwalt selbst unter Strafverdacht – muss er ausgewechselt werden?</h2>
<p>Auch hier lautet die Antwort: nicht automatisch. Der BGH hat im Urteil vom 16. Dezember 2024 (6 StR 335/23) ausdrücklich entschieden, dass selbst ein gegen den Sitzungsstaatsanwalt geführtes Ermittlungsverfahren nicht zwangsläufig dessen Ausschluss bedeutet. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Zu prüfen sind insbesondere:</p>
<ul>
<li>Wie eng hängt der gegen den Staatsanwalt gerichtete Tatverdacht mit dem Verfahren des Angeklagten zusammen?</li>
<li>Wie konkret und schwerwiegend ist dieser Verdacht?</li>
<li>Welche Amtspflichtverletzungen stehen im Raum?</li>
<li>Wie verhält sich der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung?</li>
<li>Und welche Kontrollmaßnahmen hat sein Dienstvorgesetzter getroffen?</li>
</ul>
<p>Je enger dieses „prozessuale Band“, desto problematischer kann seine weitere Mitwirkung werden.</p>
<h2>Sonderfall: Der Staatsanwalt wird selbst Zeuge</h2>
<p>Hier gelten besonders strenge Regeln. Der BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 (2 StR 644/24) bestätigt die ständige Rechtsprechung: Wird ein Sitzungsstaatsanwalt als Zeuge vernommen, darf er anschließend jedenfalls nicht weiter in Bereichen tätig werden, die untrennbar mit seiner eigenen Zeugenaussage verbunden sind. Er darf insbesondere nicht seine eigene Aussage bewerten und daraus anschließend Anträge gegen den Angeklagten herleiten. Andernfalls kann ein relativer Revisionsgrund vorliegen.</p>
<h2>Nicht jede scharfe Prozessführung bedeutet Befangenheit</h2>
<p>Ein Staatsanwalt darf belastende Beweise deutlich bewerten, Zeugen kritisch befragen und eine hohe Strafe beantragen. Das gehört zu seiner Aufgabe. Problematisch wird es erst, wenn konkrete Tatsachen erkennen lassen, dass er seine gesetzliche Objektivitätspflicht verlässt – beispielsweise durch persönliche Betroffenheit, sachfremde Motive, eine eigene Verstrickung in den Verfahrensgegenstand oder eine derart einseitige Verfahrensführung, dass die Fairness des Strafprozesses gefährdet wird.</p>
<p>Die Verteidigung kann einen solchen Staatsanwalt also nicht wie einen Richter <em>„wegen Befangenheit ablehnen“</em>.</p>
<p>Sie kann aber seine Auswechslung beim Dienstvorgesetzten verlangen, die Problematik in der Hauptverhandlung dokumentieren und – bei schwerwiegender Beeinträchtigung des fairen Verfahrens – den Vorgang zum Gegenstand einer Revision machen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/auswechselung-des-staatsanwalts/">Auswechslung des Staatsanwalts – wann kann die Verteidigung einen Wechsel verlangen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Auswechslung des Staatsanwalts im Strafprozess</h2>
<p>Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Aber was geschieht, wenn nicht der Richter, sondern der Staatsanwalt erkennbar voreingenommen erscheint?</p>
<p>Kann die Verteidigung einen Befangenheitsantrag stellen und verlangen, dass ein anderer Staatsanwalt die Anklage vertritt?</p>
<p>Die überraschende Antwort lautet: Einen Befangenheitsantrag gegen den Staatsanwalt kennt die Strafprozessordnung nicht. Trotzdem muss die Verteidigung eine schwerwiegende Voreingenommenheit nicht folgenlos hinnehmen.</p>
<h2>Staatsanwälte können nicht wie Richter abgelehnt werden</h2>
<p>Die §§ 22 bis 24 StPO regeln Ausschluss und Befangenheit von Richtern. Auf Staatsanwälte sind diese Vorschriften grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat dies im Beschluss vom 18. Januar 2024 (5 StR 473/23) ausdrücklich bestätigt. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, ein förmliches Ablehnungsverfahren gegen Staatsanwälte zu schaffen. Das Gericht kann daher nicht einfach aufgrund eines „Befangenheitsantrags“ einen Sitzungsstaatsanwalt austauschen.</p>
<h2>Trotzdem gilt für die Staatsanwaltschaft ein Objektivitätsgebot</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft ist keine gewöhnliche Prozesspartei. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__160.html" target="_blank" rel="noopener">§ 160 Abs. 2 StPO</a> muss sie nicht nur belastende, sondern ebenso entlastende Umstände ermitteln. Der BGH bezeichnet diese Pflicht als wesentlichen Bestandteil ihrer Stellung als Organ der Strafrechtspflege. Ein Staatsanwalt darf deshalb nicht lediglich auf eine Verurteilung hinarbeiten.</p>
<p>Im Beschluss vom 18. Januar 2024 (5 StR 473/23) ging der BGH noch weiter: Verletzt ein Staatsanwalt seine Pflicht zur Objektivität so schwer und nachhaltig, dass sein Verhalten aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht erscheint, kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein.</p>
<p>Hält sich der Staatsanwalt selbst für voreingenommen, muss er die Gründe seinem Dienstvorgesetzten mitteilen und um seine Ersetzung ersuchen.</p>
<h2>Wie kann die Verteidigung die Auswechslung erreichen?</h2>
<p>Der richtige Weg führt grundsätzlich über den Vorgesetzten der Staatsanwaltschaft. Nach § 145 Abs. 1 GVG kann der Behördenleiter die Tätigkeit selbst übernehmen oder einen anderen Staatsanwalt mit der Sache beauftragen.</p>
<p>Die Verteidigung kann deshalb einen begründeten Antrag beziehungsweise eine Eingabe an den Behördenleiter richten und darlegen, weshalb die weitere Mitwirkung des konkreten Staatsanwalts rechtsstaatlich problematisch ist.</p>
<p>Einen Anspruch darauf, dass diesem Antrag entsprochen wird, gibt es allerdings nicht ohne Weiteres.</p>
<h2>Staatsanwalt selbst unter Strafverdacht – muss er ausgewechselt werden?</h2>
<p>Auch hier lautet die Antwort: nicht automatisch. Der BGH hat im Urteil vom 16. Dezember 2024 (6 StR 335/23) ausdrücklich entschieden, dass selbst ein gegen den Sitzungsstaatsanwalt geführtes Ermittlungsverfahren nicht zwangsläufig dessen Ausschluss bedeutet. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Zu prüfen sind insbesondere:</p>
<ul>
<li>Wie eng hängt der gegen den Staatsanwalt gerichtete Tatverdacht mit dem Verfahren des Angeklagten zusammen?</li>
<li>Wie konkret und schwerwiegend ist dieser Verdacht?</li>
<li>Welche Amtspflichtverletzungen stehen im Raum?</li>
<li>Wie verhält sich der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung?</li>
<li>Und welche Kontrollmaßnahmen hat sein Dienstvorgesetzter getroffen?</li>
</ul>
<p>Je enger dieses „prozessuale Band“, desto problematischer kann seine weitere Mitwirkung werden.</p>
<h2>Sonderfall: Der Staatsanwalt wird selbst Zeuge</h2>
<p>Hier gelten besonders strenge Regeln. Der BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 (2 StR 644/24) bestätigt die ständige Rechtsprechung: Wird ein Sitzungsstaatsanwalt als Zeuge vernommen, darf er anschließend jedenfalls nicht weiter in Bereichen tätig werden, die untrennbar mit seiner eigenen Zeugenaussage verbunden sind. Er darf insbesondere nicht seine eigene Aussage bewerten und daraus anschließend Anträge gegen den Angeklagten herleiten. Andernfalls kann ein relativer Revisionsgrund vorliegen.</p>
<h2>Nicht jede scharfe Prozessführung bedeutet Befangenheit</h2>
<p>Ein Staatsanwalt darf belastende Beweise deutlich bewerten, Zeugen kritisch befragen und eine hohe Strafe beantragen. Das gehört zu seiner Aufgabe. Problematisch wird es erst, wenn konkrete Tatsachen erkennen lassen, dass er seine gesetzliche Objektivitätspflicht verlässt – beispielsweise durch persönliche Betroffenheit, sachfremde Motive, eine eigene Verstrickung in den Verfahrensgegenstand oder eine derart einseitige Verfahrensführung, dass die Fairness des Strafprozesses gefährdet wird.</p>
<p>Die Verteidigung kann einen solchen Staatsanwalt also nicht wie einen Richter <em>„wegen Befangenheit ablehnen“</em>.</p>
<p>Sie kann aber seine Auswechslung beim Dienstvorgesetzten verlangen, die Problematik in der Hauptverhandlung dokumentieren und – bei schwerwiegender Beeinträchtigung des fairen Verfahrens – den Vorgang zum Gegenstand einer Revision machen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/auswechselung-des-staatsanwalts/">Auswechslung des Staatsanwalts – wann kann die Verteidigung einen Wechsel verlangen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafanzeige gegen Staatsanwalt – wann werden fehlerhafte Ermittlungen selbst strafbar?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/strafanzeige-gegen-staatsanwalt-waehrend-plaedoyer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Oct 2016 06:19:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Strafanzeige]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Strafanzeige wegen Strafvereitelung</h2>
<p>Der Staatsanwalt fordert wegen Mordes lebenslange Freiheitsstrafe. Wenig später erklärt der Verteidiger in seinem eigenen Plädoyer, gegen den Staatsanwalt Strafanzeige zu erstatten. Genau das geschah in einem von mir geführten Schwurgerichtsverfahren.</p>
<p>Der Hintergrund war allerdings kein persönlicher Streit. Es ging um eine fundamentale Frage des Strafverfahrens: Darf die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen frühzeitig auf einen Verdächtigen konzentrieren und andere ernsthaft in Betracht kommende Täter praktisch ausblenden?</p>
<h2>Ein Fall aus der Verteidigungspraxis</h2>
<p>Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Kind misshandelt und schließlich getötet zu haben. Er bestritt die Tötung und schilderte ausführlich, weshalb aus seiner Sicht die Mutter des Kindes als Täterin in Betracht kam. In der Hauptverhandlung sagte ein Polizeibeamter auf Fragen der Verteidigung aus, die Ermittlungen hätten sich aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Weisung auf meinen Mandanten konzentriert. Er sei vorbestraft und als gewalttätig bekannt gewesen. Die Mutter dagegen nicht.</p>
<p>Das war für die Verteidigung problematisch: Vorstrafen können Beweise für eine konkrete Täterschaft nicht ersetzen. In meinem Plädoyer beantragte ich Freispruch und erklärte zugleich, gegen den Staatsanwalt Strafanzeige wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt zu erstatten.</p>
<h2>Staatsanwaltschaft muss in beide Richtungen ermitteln</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__160.html" target="_blank" rel="noopener">§ 160 Abs. 2 StPO</a> verpflichtet die Staatsanwaltschaft ausdrücklich, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln. Das ist keine bloße Empfehlung. Die Staatsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Wächterin des Gesetzes“ und ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege. Ihr gesetzlicher Auftrag unterscheidet sich damit grundlegend von dem der Verteidigung. Der Verteidiger darf einseitig für seinen Mandanten kämpfen. Der Staatsanwalt darf nicht einseitig für eine Verurteilung kämpfen.</p>
<h2>Ist einseitiges Ermitteln bereits Strafvereitelung im Amt?</h2>
<p>Nein. Für eine Strafvereitelung im Amt nach §§ 258, 258a StGB reicht es nicht aus, dass Ermittlungen unvollständig, fehlerhaft oder einseitig geführt wurden. Erforderlich ist grundsätzlich vorsätzliches Verhalten. Der Amtsträger muss zumindest wissentlich oder absichtlich bewirken, dass ein anderer der gesetzlich vorgesehenen Bestrafung oder Maßnahme ganz oder teilweise entzogen wird.</p>
<p>Deshalb liegt die strafrechtliche Schwelle erheblich höher als diejenige für einen Ermittlungsfehler. Eine Strafanzeige kann Anlass sein, einen Vorgang unabhängig überprüfen zu lassen. Sie ersetzt aber nicht den Nachweis des erforderlichen Vorsatzes.</p>
<h2>BGH: Objektivitätspflicht hat rechtliche Grenzen</h2>
<p>Wie aktuell das Problem ist, zeigt BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23. Eine Staatsanwältin hatte sich bei bestimmten Delikten selbst als „befangen“ bezeichnet und gleichwohl die Sitzungsvertretung wahrgenommen. Der BGH stellte klar: Hält sich ein Staatsanwalt selbst für voreingenommen, muss er dies seinem Dienstvorgesetzten mitteilen und um seine Ersetzung ersuchen. Noch wichtiger ist der allgemeine Maßstab des BGH: Verletzt ein Staatsanwalt seine Objektivitätspflicht derart schwer und nachhaltig, dass sein Verhalten aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht erscheint, kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein.</p>
<h2>BGH 2024: Was gilt bei strafrechtlichem Verdacht gegen den Staatsanwalt?</h2>
<p>Noch näher an unserem damaligen Problem liegt BGH, Urteil vom 16. Dezember 2024 – 6 StR 335/23. Dort bestand gegen einen an einem Verfahren beteiligten Staatsanwalt selbst ein strafrechtlicher Verdacht. Der BGH verlangte eine Gesamtbetrachtung. Dabei können insbesondere der Verdachtsgrad, die Schwere möglicher Amtspflichtverletzungen, das konkrete Verhalten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung und die Kontrolle durch Vorgesetzte von Bedeutung sein.</p>
<p>Einen förmlichen Befangenheitsantrag gegen einen Staatsanwalt wie gegen einen Richter kennt die StPO dagegen grundsätzlich nicht. Das hat der BGH ausdrücklich klargestellt.</p>
<h2>Würde ich die Strafanzeige heute wieder stellen?</h2>
<p>Ich würde heute noch deutlicher zwischen zwei Fragen unterscheiden.</p>
<p>Erstens: <em>Wurden entgegen § 160 Abs. 2 StPO naheliegende Ermittlungen gegen eine andere tatverdächtige Person unterlassen?</em></p>
<p>Zweitens: <em>Geschah dies bewusst mit dem Vorsatz, diese Person vor Strafverfolgung zu schützen?</em></p>
<p>Nur die zweite Frage führt in Richtung §§ 258, 258a StGB.</p>
<p>Wenn ein Polizeibeamter allerdings in der Hauptverhandlung tatsächlich bekundet, aufgrund staatsanwaltschaftlicher Weisung sei ausschließlich gegen den vorbestraften Angeklagten und nicht gegen eine ebenfalls konkret in Betracht kommende Person ermittelt worden, muss die Verteidigung diesen Vorgang aufklären und thematisieren. Denn der Strafprozess soll nicht bestätigen, wen die Ermittlungsbehörden frühzeitig für den Täter hielten. Er soll klären, wer die Tat tatsächlich begangen hat.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafanzeige-gegen-staatsanwalt-waehrend-plaedoyer/">Strafanzeige gegen Staatsanwalt – wann werden fehlerhafte Ermittlungen selbst strafbar?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Strafanzeige wegen Strafvereitelung</h2>
<p>Der Staatsanwalt fordert wegen Mordes lebenslange Freiheitsstrafe. Wenig später erklärt der Verteidiger in seinem eigenen Plädoyer, gegen den Staatsanwalt Strafanzeige zu erstatten. Genau das geschah in einem von mir geführten Schwurgerichtsverfahren.</p>
<p>Der Hintergrund war allerdings kein persönlicher Streit. Es ging um eine fundamentale Frage des Strafverfahrens: Darf die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen frühzeitig auf einen Verdächtigen konzentrieren und andere ernsthaft in Betracht kommende Täter praktisch ausblenden?</p>
<h2>Ein Fall aus der Verteidigungspraxis</h2>
<p>Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Kind misshandelt und schließlich getötet zu haben. Er bestritt die Tötung und schilderte ausführlich, weshalb aus seiner Sicht die Mutter des Kindes als Täterin in Betracht kam. In der Hauptverhandlung sagte ein Polizeibeamter auf Fragen der Verteidigung aus, die Ermittlungen hätten sich aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Weisung auf meinen Mandanten konzentriert. Er sei vorbestraft und als gewalttätig bekannt gewesen. Die Mutter dagegen nicht.</p>
<p>Das war für die Verteidigung problematisch: Vorstrafen können Beweise für eine konkrete Täterschaft nicht ersetzen. In meinem Plädoyer beantragte ich Freispruch und erklärte zugleich, gegen den Staatsanwalt Strafanzeige wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt zu erstatten.</p>
<h2>Staatsanwaltschaft muss in beide Richtungen ermitteln</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__160.html" target="_blank" rel="noopener">§ 160 Abs. 2 StPO</a> verpflichtet die Staatsanwaltschaft ausdrücklich, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln. Das ist keine bloße Empfehlung. Die Staatsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Wächterin des Gesetzes“ und ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege. Ihr gesetzlicher Auftrag unterscheidet sich damit grundlegend von dem der Verteidigung. Der Verteidiger darf einseitig für seinen Mandanten kämpfen. Der Staatsanwalt darf nicht einseitig für eine Verurteilung kämpfen.</p>
<h2>Ist einseitiges Ermitteln bereits Strafvereitelung im Amt?</h2>
<p>Nein. Für eine Strafvereitelung im Amt nach §§ 258, 258a StGB reicht es nicht aus, dass Ermittlungen unvollständig, fehlerhaft oder einseitig geführt wurden. Erforderlich ist grundsätzlich vorsätzliches Verhalten. Der Amtsträger muss zumindest wissentlich oder absichtlich bewirken, dass ein anderer der gesetzlich vorgesehenen Bestrafung oder Maßnahme ganz oder teilweise entzogen wird.</p>
<p>Deshalb liegt die strafrechtliche Schwelle erheblich höher als diejenige für einen Ermittlungsfehler. Eine Strafanzeige kann Anlass sein, einen Vorgang unabhängig überprüfen zu lassen. Sie ersetzt aber nicht den Nachweis des erforderlichen Vorsatzes.</p>
<h2>BGH: Objektivitätspflicht hat rechtliche Grenzen</h2>
<p>Wie aktuell das Problem ist, zeigt BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23. Eine Staatsanwältin hatte sich bei bestimmten Delikten selbst als „befangen“ bezeichnet und gleichwohl die Sitzungsvertretung wahrgenommen. Der BGH stellte klar: Hält sich ein Staatsanwalt selbst für voreingenommen, muss er dies seinem Dienstvorgesetzten mitteilen und um seine Ersetzung ersuchen. Noch wichtiger ist der allgemeine Maßstab des BGH: Verletzt ein Staatsanwalt seine Objektivitätspflicht derart schwer und nachhaltig, dass sein Verhalten aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht erscheint, kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein.</p>
<h2>BGH 2024: Was gilt bei strafrechtlichem Verdacht gegen den Staatsanwalt?</h2>
<p>Noch näher an unserem damaligen Problem liegt BGH, Urteil vom 16. Dezember 2024 – 6 StR 335/23. Dort bestand gegen einen an einem Verfahren beteiligten Staatsanwalt selbst ein strafrechtlicher Verdacht. Der BGH verlangte eine Gesamtbetrachtung. Dabei können insbesondere der Verdachtsgrad, die Schwere möglicher Amtspflichtverletzungen, das konkrete Verhalten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung und die Kontrolle durch Vorgesetzte von Bedeutung sein.</p>
<p>Einen förmlichen Befangenheitsantrag gegen einen Staatsanwalt wie gegen einen Richter kennt die StPO dagegen grundsätzlich nicht. Das hat der BGH ausdrücklich klargestellt.</p>
<h2>Würde ich die Strafanzeige heute wieder stellen?</h2>
<p>Ich würde heute noch deutlicher zwischen zwei Fragen unterscheiden.</p>
<p>Erstens: <em>Wurden entgegen § 160 Abs. 2 StPO naheliegende Ermittlungen gegen eine andere tatverdächtige Person unterlassen?</em></p>
<p>Zweitens: <em>Geschah dies bewusst mit dem Vorsatz, diese Person vor Strafverfolgung zu schützen?</em></p>
<p>Nur die zweite Frage führt in Richtung §§ 258, 258a StGB.</p>
<p>Wenn ein Polizeibeamter allerdings in der Hauptverhandlung tatsächlich bekundet, aufgrund staatsanwaltschaftlicher Weisung sei ausschließlich gegen den vorbestraften Angeklagten und nicht gegen eine ebenfalls konkret in Betracht kommende Person ermittelt worden, muss die Verteidigung diesen Vorgang aufklären und thematisieren. Denn der Strafprozess soll nicht bestätigen, wen die Ermittlungsbehörden frühzeitig für den Täter hielten. Er soll klären, wer die Tat tatsächlich begangen hat.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafanzeige-gegen-staatsanwalt-waehrend-plaedoyer/">Strafanzeige gegen Staatsanwalt – wann werden fehlerhafte Ermittlungen selbst strafbar?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung – Gegner der Verteidigung oder „Wächter des Gesetzes“?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/staatsanwalt-als-opfer-einer-misshandlung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Oct 2016 06:28:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung</h2>
<p>Staatsanwalt und Strafverteidiger sitzen sich im Gerichtssaal gegenüber. Der eine hat angeklagt, der andere verteidigt. Damit scheint die Rollenverteilung klar. Ganz so einfach ist es jedoch nicht.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ist keine Partei wie der Kläger in einem Zivilprozess. Sie hat nicht die Aufgabe, um jeden Preis eine Verurteilung zu erreichen. Sie muss vielmehr auch Umstände berücksichtigen, die für den Angeklagten sprechen. Das kann zu erheblichen Spannungen mit der Verteidigung führen.</p>
<h2>Wenn die Verteidigung nach den Ermittlungen fragt</h2>
<p>In einem früheren Schwurgerichtsverfahren verteidigte ich einen Mann, dem die Misshandlung eines Kindes und später auch dessen Tötung vorgeworfen wurde. Für die tödliche Gewalteinwirkung kam aus Sicht der Verteidigung allerdings noch eine weitere Person in Betracht, die sich im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls am Tatort befunden hatte.</p>
<p>In der Hauptverhandlung befragten wir deshalb einen Polizeibeamten dazu, welche Ermittlungen hinsichtlich dieser zweiten Person geführt worden waren.</p>
<p>Seine Antwort war bemerkenswert: Nach seiner Erinnerung habe eine Weisung bestanden, gegen den Angeklagten zu ermitteln. Weitergehende Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Täterschaft der anderen Person seien deshalb unterblieben. Auf weitere Fragen der Verteidigung reagierte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ausgesprochen ungehalten.</p>
<p>Der damalige Artikel machte daraus satirisch die „Misshandlung“ eines Staatsanwalts durch hartnäckige Verteidigerfragen. Heute interessiert mich daran eine andere Frage.</p>
<h2>Die Staatsanwaltschaft muss auch entlastend ermitteln</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__160.html" target="_blank" rel="noopener">§ 160 Abs. 2 StPO</a> formuliert einen zentralen Grundsatz des deutschen Strafverfahrens: Die Staatsanwaltschaft muss nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln.</p>
<p>Dieser Auftrag endet nicht mit Erhebung der Anklage. In der Hauptverhandlung verliest die Staatsanwaltschaft zunächst den Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 StPO). Sie wirkt anschließend an der Beweisaufnahme mit, kann Zeugen und Sachverständige befragen, Beweisanträge stellen und nach jeder Beweiserhebung Erklärungen abgeben. Am Ende hält sie gemäß § 258 StPO ihren Schlussvortrag.</p>
<p>Dabei darf sie aufgrund der Hauptverhandlung durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen als bei Anklageerhebung. Ein Freispruchantrag der Staatsanwaltschaft ist deshalb kein Eingeständnis einer Niederlage, sondern kann gerade Ausdruck ihrer gesetzlichen Funktion sein.</p>
<h2>Verteidigung und Staatsanwaltschaft haben unterschiedliche Aufgaben</h2>
<p>Die Verteidigung ist Interessenvertreterin des Beschuldigten. Sie darf und muss einseitig verteidigen. Die Staatsanwaltschaft darf dagegen nicht spiegelbildlich einseitig belasten.</p>
<p>Der BGH hat auch 2025 ausdrücklich hervorgehoben, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung in der Hauptverhandlung unterschiedliche Funktionen wahrnehmen. Daraus folgt beispielsweise auch kein Anspruch darauf, dass genauso viele Verteidiger wie Staatsanwälte im Gerichtssaal sitzen. Das Verhältnis sollte deshalb durchaus konfrontativ sein können. Sachlicher Widerspruch, kritische Befragungen und unterschiedliche Bewertungen der Beweise gehören zum Strafprozess.</p>
<p>Problematisch wird es erst, wenn aus dem Verfolgungsauftrag ein Verurteilungsauftrag gemacht wird.</p>
<h2>BGH: Auch Staatsanwälte können die gebotene Objektivität verlieren</h2>
<p>Eine bemerkenswerte Entscheidung hierzu traf der BGH am 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23. Eine Staatsanwältin hatte im Plädoyer selbst erklärt, bei bestimmten Vorwürfen sexualisierter Gewalt „befangen“ zu sein und kritische Fragen an die Geschädigte als „unerträglich“ bezeichnet. Der BGH erinnerte ausdrücklich an die Stellung der Staatsanwaltschaft als „Wächter der Gesetze“ und ihre Pflicht zur Objektivität. Wer sich als Staatsanwalt selbst für voreingenommen hält, muss dies seinem Dienstvorgesetzten mitteilen und um Ersetzung ersuchen.</p>
<p>Interessant ist allerdings die Konsequenz: Einen Staatsanwalt kann der Angeklagte nicht wie einen Richter gemäß §§ 22 ff. StPO wegen Befangenheit ablehnen. Die Verteidigung kann auf seine Ersetzung durch den Dienstvorgesetzten nach § 145 GVG hinwirken. Erst ein schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen die Objektivitätspflicht, der aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht erscheint, kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzen.</p>
<h2>Verteidigung muss unbequeme Fragen stellen dürfen</h2>
<p>Aus heutiger Sicht würde ich den damaligen Fall deshalb weniger persönlich betrachten. Wenn nur gegen einen möglichen Täter ermittelt wurde, obwohl konkrete Anhaltspunkte auch in eine andere Richtung weisen, gehört es zu den elementaren Aufgaben der Verteidigung, genau danach zu fragen. Das mag für den Sitzungsvertreter unangenehm sein. Unzulässig wird die Frage dadurch nicht.</p>
<p>Staatsanwaltschaft und Verteidigung müssen keine Freunde sein. Ein rechtsstaatlicher Strafprozess verlangt jedoch, dass beide ihre unterschiedlichen Aufgaben erfüllen können. Und manchmal beginnt Wahrheitsfindung eben mit einer Frage, die die Anklage lieber nicht gehört hätte.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/staatsanwalt-als-opfer-einer-misshandlung/">Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung – Gegner der Verteidigung oder „Wächter des Gesetzes“?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung</h2>
<p>Staatsanwalt und Strafverteidiger sitzen sich im Gerichtssaal gegenüber. Der eine hat angeklagt, der andere verteidigt. Damit scheint die Rollenverteilung klar. Ganz so einfach ist es jedoch nicht.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ist keine Partei wie der Kläger in einem Zivilprozess. Sie hat nicht die Aufgabe, um jeden Preis eine Verurteilung zu erreichen. Sie muss vielmehr auch Umstände berücksichtigen, die für den Angeklagten sprechen. Das kann zu erheblichen Spannungen mit der Verteidigung führen.</p>
<h2>Wenn die Verteidigung nach den Ermittlungen fragt</h2>
<p>In einem früheren Schwurgerichtsverfahren verteidigte ich einen Mann, dem die Misshandlung eines Kindes und später auch dessen Tötung vorgeworfen wurde. Für die tödliche Gewalteinwirkung kam aus Sicht der Verteidigung allerdings noch eine weitere Person in Betracht, die sich im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls am Tatort befunden hatte.</p>
<p>In der Hauptverhandlung befragten wir deshalb einen Polizeibeamten dazu, welche Ermittlungen hinsichtlich dieser zweiten Person geführt worden waren.</p>
<p>Seine Antwort war bemerkenswert: Nach seiner Erinnerung habe eine Weisung bestanden, gegen den Angeklagten zu ermitteln. Weitergehende Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Täterschaft der anderen Person seien deshalb unterblieben. Auf weitere Fragen der Verteidigung reagierte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ausgesprochen ungehalten.</p>
<p>Der damalige Artikel machte daraus satirisch die „Misshandlung“ eines Staatsanwalts durch hartnäckige Verteidigerfragen. Heute interessiert mich daran eine andere Frage.</p>
<h2>Die Staatsanwaltschaft muss auch entlastend ermitteln</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__160.html" target="_blank" rel="noopener">§ 160 Abs. 2 StPO</a> formuliert einen zentralen Grundsatz des deutschen Strafverfahrens: Die Staatsanwaltschaft muss nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln.</p>
<p>Dieser Auftrag endet nicht mit Erhebung der Anklage. In der Hauptverhandlung verliest die Staatsanwaltschaft zunächst den Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 StPO). Sie wirkt anschließend an der Beweisaufnahme mit, kann Zeugen und Sachverständige befragen, Beweisanträge stellen und nach jeder Beweiserhebung Erklärungen abgeben. Am Ende hält sie gemäß § 258 StPO ihren Schlussvortrag.</p>
<p>Dabei darf sie aufgrund der Hauptverhandlung durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen als bei Anklageerhebung. Ein Freispruchantrag der Staatsanwaltschaft ist deshalb kein Eingeständnis einer Niederlage, sondern kann gerade Ausdruck ihrer gesetzlichen Funktion sein.</p>
<h2>Verteidigung und Staatsanwaltschaft haben unterschiedliche Aufgaben</h2>
<p>Die Verteidigung ist Interessenvertreterin des Beschuldigten. Sie darf und muss einseitig verteidigen. Die Staatsanwaltschaft darf dagegen nicht spiegelbildlich einseitig belasten.</p>
<p>Der BGH hat auch 2025 ausdrücklich hervorgehoben, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung in der Hauptverhandlung unterschiedliche Funktionen wahrnehmen. Daraus folgt beispielsweise auch kein Anspruch darauf, dass genauso viele Verteidiger wie Staatsanwälte im Gerichtssaal sitzen. Das Verhältnis sollte deshalb durchaus konfrontativ sein können. Sachlicher Widerspruch, kritische Befragungen und unterschiedliche Bewertungen der Beweise gehören zum Strafprozess.</p>
<p>Problematisch wird es erst, wenn aus dem Verfolgungsauftrag ein Verurteilungsauftrag gemacht wird.</p>
<h2>BGH: Auch Staatsanwälte können die gebotene Objektivität verlieren</h2>
<p>Eine bemerkenswerte Entscheidung hierzu traf der BGH am 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23. Eine Staatsanwältin hatte im Plädoyer selbst erklärt, bei bestimmten Vorwürfen sexualisierter Gewalt „befangen“ zu sein und kritische Fragen an die Geschädigte als „unerträglich“ bezeichnet. Der BGH erinnerte ausdrücklich an die Stellung der Staatsanwaltschaft als „Wächter der Gesetze“ und ihre Pflicht zur Objektivität. Wer sich als Staatsanwalt selbst für voreingenommen hält, muss dies seinem Dienstvorgesetzten mitteilen und um Ersetzung ersuchen.</p>
<p>Interessant ist allerdings die Konsequenz: Einen Staatsanwalt kann der Angeklagte nicht wie einen Richter gemäß §§ 22 ff. StPO wegen Befangenheit ablehnen. Die Verteidigung kann auf seine Ersetzung durch den Dienstvorgesetzten nach § 145 GVG hinwirken. Erst ein schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen die Objektivitätspflicht, der aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht erscheint, kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzen.</p>
<h2>Verteidigung muss unbequeme Fragen stellen dürfen</h2>
<p>Aus heutiger Sicht würde ich den damaligen Fall deshalb weniger persönlich betrachten. Wenn nur gegen einen möglichen Täter ermittelt wurde, obwohl konkrete Anhaltspunkte auch in eine andere Richtung weisen, gehört es zu den elementaren Aufgaben der Verteidigung, genau danach zu fragen. Das mag für den Sitzungsvertreter unangenehm sein. Unzulässig wird die Frage dadurch nicht.</p>
<p>Staatsanwaltschaft und Verteidigung müssen keine Freunde sein. Ein rechtsstaatlicher Strafprozess verlangt jedoch, dass beide ihre unterschiedlichen Aufgaben erfüllen können. Und manchmal beginnt Wahrheitsfindung eben mit einer Frage, die die Anklage lieber nicht gehört hätte.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/staatsanwalt-als-opfer-einer-misshandlung/">Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung – Gegner der Verteidigung oder „Wächter des Gesetzes“?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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