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	<title>Strafzumessung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		<title>Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern – was entscheidet über die Strafhöhe?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/strafe-bei-sexuellem-missbrauch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Feb 2018 12:46:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern Sexueller Missbrauch von Kindern gehört zu den Delikten mit hohen Strafandrohungen. Trotzdem lässt sich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern</h2>
<figure id="attachment_15799" aria-describedby="caption-attachment-15799" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-15799 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/02/Gerichtsverhandlung-300x200.jpg" alt="Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern" width="300" height="200" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/02/Gerichtsverhandlung-300x200.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/02/Gerichtsverhandlung-1024x683.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/02/Gerichtsverhandlung-768x512.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/02/Gerichtsverhandlung-350x233.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/02/Gerichtsverhandlung-uai-720x480.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/02/Gerichtsverhandlung-uai-1032x688.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/02/Gerichtsverhandlung.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15799" class="wp-caption-text">Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern</figcaption></figure>
<p>Sexueller Missbrauch von Kindern gehört zu den Delikten mit hohen Strafandrohungen. Trotzdem lässt sich die Frage „Welche Strafe droht?“ nicht allein anhand des Tatvorwurfs beantworten. Denn auch im Sexualstrafrecht gilt: Die konkrete Strafe muss sich nach der individuellen Schuld richten. Dabei können Tatintensität, Tatfolgen, Vorstrafen und Anzahl der Taten ebenso entscheidend sein wie Geständnis, Nachtatverhalten – und sogar der Zeitraum zwischen Tat und Urteil.</p>
<h2>Welche Strafe sieht § 176 StGB heute vor?</h2>
<p>Wer sexuelle Handlungen an einem Kind unter 14 Jahren vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt, wird nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176.html" target="_blank" rel="noopener">§ 176 Abs. 1 StGB</a> mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Da das Gesetz keine besondere Höchstgrenze bestimmt, reicht der Strafrahmen grundsätzlich bis zu 15 Jahren. Bei sexuellem Missbrauch ohne Körperkontakt sieht § 176a StGB dagegen grundsätzlich sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor.</p>
<p>Noch erheblich höher liegt die Strafe beim schweren sexuellen Missbrauch nach § 176c StGB. Wird etwa von einem Erwachsenen eine mit Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlung vorgenommen, beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre. Bei schwerer körperlicher Misshandlung oder konkreter Lebensgefahr steigt sie auf mindestens fünf Jahre.</p>
<p>Verursacht der Täter durch den Missbrauch mindestens leichtfertig den Tod des Kindes, drohen nach § 176d StGB mindestens zehn Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe.</p>
<h2>Gibt es überhaupt Spielraum bei der Strafzumessung?</h2>
<p>Ja. Nach § 46 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage der Strafzumessung. Das Gericht muss belastende und entlastende Umstände gegeneinander abwägen. Dazu gehören beispielsweise Art und Intensität der Tat, Auswirkungen auf das Kind, Vorleben des Angeklagten, Geständnis und Verhalten nach der Tat. Gerade bei hohen gesetzlichen Mindeststrafen kommt deshalb der richtigen Bestimmung des Strafrahmens erhebliche Bedeutung zu.</p>
<h2>BGH 2025: Auch der Zeitablauf muss berücksichtigt werden</h2>
<p>Mein ursprünglicher Beitrag beschäftigte sich bereits 2018 mit einer ungewöhnlich klingenden Frage: Kann ein langer Zeitraum zwischen sexuellem Missbrauch und Urteil strafmildernd wirken?</p>
<p>Der BGH sagt eindeutig: ja.</p>
<p>Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 – 4 StR 302/24 hob er den gesamten Strafausspruch eines Urteils auf. Der Angeklagte war wegen 17 Missbrauchstaten zu insgesamt acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Taten lagen zwischen 2013 und 2018; der inzwischen 85-jährige Angeklagte war danach nicht mehr straffällig geworden. Das Landgericht hatte den langen Zeitablauf nicht ausreichend berücksichtigt.</p>
<p>Der BGH stellte nochmals ausdrücklich fest: Eine vom Angeklagten nicht verschuldete lange Zeitspanne zwischen Tat und Urteil ist auch beim sexuellen Missbrauch von Kindern ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt. Damit bestätigt der BGH 2025 exakt die Linie seines Großen Senats aus GSSt 2/17, die Anlass meines damaligen Beitrags war.</p>
<h2>BGH 2026: Auch entlastende Umstände dürfen nicht übergangen werden</h2>
<p>Wie genau die Strafzumessung geprüft wird, zeigt auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2026 – 1 StR 418/25. Der Angeklagte war unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der BGH hob den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Ein für die Strafe wesentlicher Gesichtspunkt darf nicht unbeachtet bleiben; dort ging es insbesondere um mögliche Aufklärungsleistungen des Angeklagten.</p>
<p>Das bedeutet keineswegs, dass schwere Sexualstraftaten „milde“ zu bestrafen wären. Es bedeutet vielmehr etwas Grundsätzliches:</p>
<p>Auch bei emotional besonders belastenden Straftaten darf Strafzumessung nicht schematisch erfolgen.</p>
<h2>Besonderheit bei annähernd Gleichaltrigen</h2>
<p>Die heutige Rechtslage enthält außerdem eine wichtige Ausnahme. Nach § 176 Abs. 2 StGB kann das Gericht von Strafe absehen, wenn sexuelle Handlungen einvernehmlich erfolgen und Alters-, Entwicklungs- und Reifeunterschied nur gering sind – sofern nicht die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird. Damit soll insbesondere eine unangemessene Kriminalisierung einvernehmlicher sexueller Kontakte zwischen annähernd gleichaltrigen Jugendlichen vermieden werden.</p>
<h2>Strafzumessung bleibt Einzelfallentscheidung</h2>
<p>Hohe Strafrahmen bedeuten deshalb nicht, dass sich aus dem Tatvorwurf bereits die konkrete Strafe ablesen lässt. Tatintensität, Zahl der Fälle, Folgen, Nachtatverhalten, Geständnis, Zeitablauf und persönliche Verhältnisse müssen in jedem Verfahren individuell bewertet werden. Gerade die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2025 zeigt: Dieser Grundsatz gilt auch beim sexuellen Missbrauch von Kindern.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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		<title>Strafzumessung – wann ist eine doppelte Strafrahmenverschiebung möglich?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-erreicht-milde-strafe-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Apr 2013 09:00:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten Vier Fälle schweren sexuellen Missbrauchs und weitere 14 Missbrauchstaten: Angesichts dieser Vorwürfe stand für [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten</h2>
<figure id="attachment_15518" aria-describedby="caption-attachment-15518" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-15518 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-300x169.jpg" alt="Strafzumessung" width="300" height="169" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-300x169.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-1024x576.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-768x432.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-1536x864.jpg 1536w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-350x197.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-uai-720x405.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-uai-1032x581.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2.jpg 1672w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15518" class="wp-caption-text">Strafzumessung</figcaption></figure>
<p>Vier Fälle schweren sexuellen Missbrauchs und weitere 14 Missbrauchstaten: Angesichts dieser Vorwürfe stand für meinen Mandanten vor dem Landgericht Oldenburg eine erhebliche Freiheitsstrafe im Raum. Dennoch endete das Verfahren 2013 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Ein wesentlicher Grund lag in der Strafzumessung. Die Verteidigung hatte zunächst erfolgreich die uneingeschränkte Schuldfähigkeit infrage gestellt. Hinzu kam ein Täter-Opfer-Ausgleich. Dadurch kamen im damaligen Verfahren zwei gesetzliche Milderungsmöglichkeiten zusammen. Der Fall zeigt, wie stark die Bestimmung des richtigen Strafrahmens das spätere Strafmaß beeinflussen kann.</p>
<h2>Strafzumessung beginnt mit dem richtigen Strafrahmen</h2>
<p>Bevor ein Gericht beispielsweise entscheidet, ob drei, fünf oder acht Jahre Freiheitsstrafe angemessen sind, muss es zunächst den gesetzlich anwendbaren Strafrahmen bestimmen. Dabei können sogenannte vertypte Strafmilderungsgründe eingreifen. Das sind gesetzlich ausdrücklich geregelte Umstände, die eine Strafrahmenverschiebung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__49.html" target="_blank" rel="noopener">§ 49 StGB</a> ermöglichen.</p>
<p>Dazu gehören beispielsweise:</p>
<ul>
<li>erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB,</li>
<li>Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB,</li>
<li>Beihilfe nach § 27 Abs. 2 StGB,</li>
<li>Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB und</li>
<li>Aufklärungshilfe in bestimmten Fällen.</li>
</ul>
<p>Sie sind von den allgemeinen Strafzumessungsumständen des § 46 StGB zu unterscheiden.</p>
<h2>Der Oldenburger Fall: Zwei Milderungsgründe</h2>
<p>Bei meinem Mandanten spielte zunächst § 21 StGB eine entscheidende Rolle. Die Verteidigung hatte das psychiatrische Gutachten kritisch hinterfragt. Schließlich wurde eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Dadurch konnte der Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Daneben hatte ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden. § 46a StGB eröffnet unter seinen Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.</p>
<p>Im konkreten Verfahren führte dies nach der damaligen Entscheidung des Landgerichts dazu, dass sich der für die schweren Missbrauchstaten ursprünglich maßgebliche Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren zunächst auf ein bis zehn Jahre und anschließend auf sechs Monate bis sieben Jahre und sechs Monate reduzierte. Die verhängte Strafe lag damit im unteren Bereich des maßgeblichen Rahmens.</p>
<h2>Werden mehrere Milderungsgründe einfach addiert?</h2>
<p>Nein. Hier liegt ein häufiger Irrtum. Mehrere vertypte Milderungsgründe müssen zwar berücksichtigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass jeder von ihnen zwingend eine weitere mathematische Herabsetzung des Strafrahmens auslöst. Besonders wichtig ist die Frage, ob ein Milderungsgrund bereits „verbraucht“ wurde – beispielsweise um zunächst einen gesetzlich vorgesehenen minder schweren Fall zu begründen. Wurde ein minder schwerer Fall bereits ohne Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes angenommen, kann dieser grundsätzlich noch für eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung zur Verfügung stehen. Genau diese Unterscheidung beschäftigt den BGH regelmäßig.</p>
<h2>BGH: Jeder Milderungsgrund muss richtig eingeordnet werden</h2>
<p>Wie fehleranfällig diese Prüfung ist, zeigt eine neuere BGH-Entscheidung aus dem Betäubungsmittelstrafrecht. Das Tatgericht hatte § 21 StGB zur Begründung eines minder schweren Falles bei einem Delikt herangezogen, bei einem gleichzeitig verwirklichten Tatbestand aber übersehen, dass der Milderungsgrund dort noch nicht verbraucht war und deshalb eine weitere Verschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kam. Der BGH beanstandete dies als Rechtsfehler.</p>
<p>Für die Verteidigung bedeutet das: Bei mehreren Straftatbeständen und mehreren Milderungsgründen muss jeder denkbare Strafrahmen rechnerisch und rechtlich getrennt geprüft werden.</p>
<h2>Keine unzulässige Doppelverwertung</h2>
<p>Von der doppelten Strafrahmenverschiebung zu unterscheiden ist die unzulässige Doppelverwertung. Hat beispielsweise der Versuch bereits zur Strafrahmenmilderung geführt, darf anschließend nicht einfach der abstrakte Umstand „die Tat blieb beim Versuch“ nochmals strafmildernd berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden dürfen aber konkrete tatsächliche Besonderheiten des Versuchs, soweit ihnen eigenständiges Gewicht zukommt. Auch diese Grenze hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben.</p>
<h2>Strafzumessung ist mehr als die letzte Zahl im Urteil</h2>
<p>Nach Festlegung des Strafrahmens folgt erst die eigentliche Strafzumessung nach § 46 StGB. Nun wägt das Gericht sämtliche zulässigen Umstände gegeneinander ab: Tatintensität, Folgen der Tat, Vorleben, Geständnis, Nachtatverhalten, persönliche Verhältnisse und weitere schuldrelevante Gesichtspunkte. Die neuere BGH-Rechtsprechung betont dabei weiterhin, dass auch die Entscheidung über eine fakultative Strafrahmenverschiebung auf einer Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit beruhen muss. Der Oldenburger Fall zeigt deshalb eine zentrale Aufgabe der Verteidigung: Sie muss nicht erst über die konkrete Zahl der Jahre streiten. Zuvor muss geklärt werden, aus welchem Strafrahmen diese Strafe überhaupt entnommen werden darf.</p>
<p>Eine sorgfältige Strafzumessung beginnt deshalb mit der Prüfung sämtlicher Milderungsgründe – und manchmal können zwei rechtlich selbständige Gründe den Strafrahmen erheblich verändern.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-erreicht-milde-strafe-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs/">Strafzumessung – wann ist eine doppelte Strafrahmenverschiebung möglich?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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