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	<title>Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Mon, 31 Aug 2026 19:41:05 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers – erfolgreiche Beschwerde in Berlin</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-erwirkt-auf-beschwerde-die-beiordnung-als-pflichtverteidiger-und-eines-dolmetschers-fuer-verteidigergespraeche-in-strafverfahren-am-berliner-amtsgericht-tiergarten-beitrag-vom-09-august/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 08:04:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Anwalt für Strafrecht  Beiordnung des Strafverteidigers als Pflichtverteidiger im Strafverfahren</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-erwirkt-auf-beschwerde-die-beiordnung-als-pflichtverteidiger-und-eines-dolmetschers-fuer-verteidigergespraeche-in-strafverfahren-am-berliner-amtsgericht-tiergarten-beitrag-vom-09-august/">Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers – erfolgreiche Beschwerde in Berlin</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers für den Anwalt mit Beschwerde erwirkt</h2>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-15478" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-300x200.jpg" alt="Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche" width="300" height="200" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-300x200.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-1024x683.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-768x512.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-350x233.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-uai-720x480.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-uai-1032x688.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Der Beschuldigte verstand kaum Deutsch. Gegen ihn lag ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor. Eine Verständigung mit seinem Rechtsanwalt war ohne Sprachmittlung kaum möglich. Trotzdem lehnte das Amtsgericht Tiergarten sowohl die Bestellung des gewünschten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger als auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers zunächst ab.</p>
<p>Die Verteidigung akzeptierte diese Entscheidung nicht. Die Beschwerde hatte Erfolg: Das Landgericht Berlin ordnete den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei und bewilligte einen Dolmetscher für die notwendigen Verteidigergespräche.</p>
<p>Der Fall zeigt, warum die Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers zusammen betrachtet werden kann, wenn ein Beschuldigter seine Verteidigungsrechte sonst praktisch nicht wirksam wahrnehmen könnte.</p>
<h2>Erst abgelehnt – dann erfolgreiche Beschwerde</h2>
<p>Der bulgarische Mandant war der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Ihm wurde vorgeworfen, ohne Fahrerlaubnis gefahren, einen Verkehrsunfall verursacht und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten lehnte mit Beschluss vom 25. Juli 2011 den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ab. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.</p>
<p>Das Landgericht Berlin änderte die Entscheidung am 8. August 2011 und bestellte mich zum Pflichtverteidiger. Zugleich wurde ein Dolmetscher für die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Besprechungen mit dem Mandanten beigeordnet.</p>
<p>Damit war sichergestellt, dass die Verteidigung nicht erst formal im Gerichtssaal existierte, sondern tatsächlich vorbereitet werden konnte.</p>
<h2>Wann besteht heute ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?</h2>
<p>Das Recht der notwendigen Verteidigung wurde seit diesem Verfahren erheblich reformiert. Maßgeblich sind heute §§ 140 ff. StPO. §140 Abs. 1 StPO nennt zahlreiche Fälle, in denen zwingend ein Verteidiger bestellt werden muss – etwa bei bestimmten Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, bei Untersuchungshaft oder wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Darüber hinaus bestimmt § 140 Abs. 2 StPO, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder weil ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Gerade diese letzte Alternative eröffnet eine einzelfallbezogene Prüfung.</p>
<h2>Sprachprobleme allein führen nicht automatisch zur Pflichtverteidigung</h2>
<p>Dabei muss differenziert werden. Allein der Umstand, dass ein Beschuldigter kein oder nur wenig Deutsch spricht, begründet nach der Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht automatisch einen Fall notwendiger Verteidigung. Sprachliche Defizite können zunächst durch einen Dolmetscher ausgeglichen werden.</p>
<p>Anders kann die Situation jedoch aussehen, wenn weitere Schwierigkeiten hinzukommen: ein komplizierter Sachverhalt, schwierige Rechtsfragen, eingeschränkte Möglichkeiten zur eigenständigen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte oder eine Beweislage, die der Beschuldigte ohne anwaltliche Unterstützung nicht sinnvoll erfassen kann.</p>
<p>Dann müssen die Umstände in ihrer Gesamtheit bewertet werden.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Entscheidend ist die konkrete Verteidigungsfähigkeit</h2>
<p>Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 22. April 2024 – 12 Qs 20/24 hervorgehoben, dass für <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__140.html" target="_blank" rel="noopener">§ 140 Abs. 2 StPO</a> entscheidend ist, ob der Beschuldigte nach seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage ist, seine Interessen selbst sachgerecht wahrzunehmen. Dabei dürfen nicht einzelne Schwierigkeiten isoliert betrachtet werden. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung von Person, Tatvorwurf und Verfahrenssituation an.</p>
<p>Auch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen hat das deutsche Pflichtverteidigerrecht verändert. Der Zugang zu anwaltlichem Beistand soll heute früher gewährleistet werden.</p>
<h2>Beschuldigter kann einen Verteidiger benennen</h2>
<p>Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, soll der Beschuldigte nach § 142 Abs. 5 StPO vor der Bestellung grundsätzlich Gelegenheit erhalten, einen Verteidiger zu bezeichnen. Das ist praktisch wichtig: Ein Pflichtverteidiger ist nicht einfach ein vom Staat ausgesuchter Rechtsanwalt. Der Beschuldigte kann grundsätzlich einen Rechtsanwalt seines Vertrauens benennen, sofern keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen.</p>
<h2>Beschwerde gegen die Ablehnung kann sich lohnen</h2>
<p>Der Berliner Fall zeigt noch einen weiteren Punkt: Eine ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts muss nicht das letzte Wort sein. Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtsfehlerhaft abgelehnt, kann die Entscheidung mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf überprüft werden. Die erfolgreiche Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers stellte im damaligen Verfahren sicher, dass der Mandant den Tatvorwurf verstehen, die Beweislage mit seinem Verteidiger besprechen und seine Verteidigung sachgerecht vorbereiten konnte.</p>
<p>Effektive Strafverteidigung verlangt eben mehr als die bloße Anwesenheit eines Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-erwirkt-auf-beschwerde-die-beiordnung-als-pflichtverteidiger-und-eines-dolmetschers-fuer-verteidigergespraeche-in-strafverfahren-am-berliner-amtsgericht-tiergarten-beitrag-vom-09-august/">Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers – erfolgreiche Beschwerde in Berlin</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Die Beiordnung des Pflichtverteidigers und Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/beiordnung-eines-dolmetschers-fuer-verteidigergespraeche/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 08:04:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Anwalt für Strafrecht - Beiordnung als Pflichtverteidiger in Berlin</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/beiordnung-eines-dolmetschers-fuer-verteidigergespraeche/">Die Beiordnung des Pflichtverteidigers und Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche – Verteidigung darf nicht an der Sprache scheitern</h2>
<figure id="attachment_15478" aria-describedby="caption-attachment-15478" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-15478 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-300x200.jpg" alt="Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche" width="300" height="200" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-300x200.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-1024x683.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-768x512.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-350x233.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-uai-720x480.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech-uai-1032x688.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/Verteidigergespraech.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15478" class="wp-caption-text">Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche</figcaption></figure>
<p>Ein Strafbefehl liegt auf dem Tisch. Dem Beschuldigten werden ein Verkehrsdelikt und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Nur weiß er selbst kaum, was genau gegen ihn erhoben wird: Er spricht kein Deutsch. Auch mit seinem Verteidiger kann er sich ohne Übersetzer nicht verständigen. Genau diese Situation beschäftigte 2011 das Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Die beantragte Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche wurde zunächst abgelehnt.</p>
<p>Heute ist die Rechtslage wesentlich klarer.</p>
<h2>Der Berliner Fall: Strafbefehl verstanden – oder eben nicht</h2>
<p>Mein Mandant war bulgarischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Nach dem Strafbefehl soll er ohne Fahrerlaubnis einen Verkehrsunfall verursacht und sich anschließend vom Unfallort entfernt haben. Ob diese Darstellung zutraf, musste verteidigt werden. Das setzte jedoch zunächst etwas Elementares voraus: Mandant und Verteidiger mussten miteinander sprechen können. Der Strafbefehl war in deutscher Sprache abgefasst. Zugleich fehlte ein Dolmetscher für die Vorbereitung der Verteidigung. Mein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger und Hinzuziehung eines Dolmetschers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 2011 abgelehnt. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. Denn ein Dolmetscher erst in der Hauptverhandlung löst das eigentliche Problem nicht: Eine Verteidigungsstrategie muss vorher mit dem Mandanten besprochen werden können.</p>
<h2>Was gilt heute nach § 187 GVG?</h2>
<p>Die Rechtslage wurde 2013 neu gefasst. Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__187.html" target="_blank" rel="noopener"> § 187 Abs. 1 GVG</a> zieht das Gericht für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das umfasst nicht nur das Verständnis dessen, was im Gerichtssaal gesprochen wird.</p>
<p>Eine wirksame Verteidigung setzt voraus, dass der Beschuldigte seinem Rechtsanwalt den Sachverhalt schildern, Fragen beantworten und die Verteidigungsstrategie verstehen kann. Deshalb können auch vertrauliche Verteidigergespräche die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich machen.</p>
<h2>Wer trägt die Kosten?</h2>
<p>Der Anspruch auf notwendige Sprachmittlung soll nicht davon abhängen, ob der Beschuldigte über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Ist ein Dolmetscher zur Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte erforderlich, werden die notwendigen Kosten grundsätzlich von der Staatskasse getragen. Deshalb kann es sinnvoll sein, die Erforderlichkeit vorab gerichtlich feststellen beziehungsweise einen Dolmetscher durch das Gericht bestellen zu lassen.</p>
<p>Das gilt grundsätzlich auch für einen Beschuldigten mit Wahlverteidiger. Sprachliche Verständigung ist keine zusätzliche anwaltliche Komfortleistung, sondern kann Voraussetzung effektiver Verteidigung sein.</p>
<h2>Nicht jedes fremdsprachige Beweismittel führt zum Dolmetscheranspruch</h2>
<p>Die aktuelle Rechtsprechung zeigt allerdings auch Grenzen. Das LG Nürnberg-Fürth entschied am 2. September 2024 – 18 Qs 41/24, dass ein fremdsprachiger Beschuldigter nicht allein deshalb einen Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers hat, damit dieser für seinen Wahlverteidiger aufgezeichnete fremdsprachige Telefonate aus einer Telekommunikationsüberwachung übersetzt. Das Gericht unterschied jedoch ausdrücklich zwischen der bloßen Unterstützung des Verteidigers bei der Auswertung von Beweismitteln und den eigenen Verteidigungsrechten des Beschuldigten.</p>
<p>Im Einzelfall müsse dem Beschuldigten deshalb ermöglicht werden, die Telefonaufzeichnungen gemeinsam mit seinem Verteidiger und gegebenenfalls einem Dolmetscher anzuhören.</p>
<p>Diese Unterscheidung ist wichtig: § 187 GVG finanziert nicht allgemein Übersetzungsarbeiten für die Verteidigung. Er gewährleistet aber die Sprachmittlung, die der Beschuldigte benötigt, um seine eigenen Verfahrensrechte effektiv wahrnehmen zu können.</p>
<h2>Auch wichtige Schriftstücke müssen verstanden werden</h2>
<p>Sprachprobleme betreffen nicht nur Gespräche. § 187 Abs. 2 GVG sieht deshalb grundsätzlich die schriftliche Übersetzung bestimmter wesentlicher Dokumente vor, insbesondere freiheitsentziehender Anordnungen sowie nicht rechtskräftiger Urteile und Strafbefehle. Bei einem verteidigten Beschuldigten kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung genügen. Entscheidend bleibt, ob die strafprozessualen Rechte tatsächlich gewahrt sind.</p>
<h2>Verständigung ist Voraussetzung wirksamer Strafverteidigung</h2>
<p>Der Berliner Fall aus dem Jahr 2011 brachte das Problem auf einen einfachen Punkt: Ein Verteidiger kann keine sinnvolle Verteidigung vorbereiten, wenn er mit seinem Mandanten nicht kommunizieren kann. Die heutige Rechtslage trägt diesem Gedanken wesentlich deutlicher Rechnung.</p>
<p>Die Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche ist deshalb keine bloße organisatorische Hilfe. Wo eine ausreichende sprachliche Verständigung fehlt, kann sie eine grundlegende Voraussetzung dafür sein, dass ein Beschuldigter sein Recht auf effektive Verteidigung überhaupt ausüben kann.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/beiordnung-eines-dolmetschers-fuer-verteidigergespraeche/">Die Beiordnung des Pflichtverteidigers und Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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