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	<title>Vollrausch-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		<title>Vollrausch – Therapieauflagen statt Freispruch</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/urteil-wegen-vollrauschs-und-therapieauflagen-statt-freispruch-schuldunfaehigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 May 2013 17:34:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vollrausch]]></category>
		<category><![CDATA[Therapieauflagen]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehungsanstalt]]></category>
		<category><![CDATA[Alkoholtherapie]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Urteil wegen Vollrauschs und Therapieauflagen statt Freispruch bei Schuldunfähigkeit</h2>
<p>Mehr als drei Promille Alkohol, ein Messerstich und zunächst der Vorwurf des versuchten Totschlags: Das Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin hätte für meinen Mandanten mit einer langjährigen Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt enden können. Das Gericht stellte jedoch Schuldunfähigkeit hinsichtlich der im Rausch begangenen Körperverletzung fest und verurteilte ihn stattdessen wegen Vollrausches. Gleichzeitig erhielt er die Möglichkeit, seine Alkoholproblematik außerhalb einer Entziehungsanstalt therapeutisch behandeln zu lassen. Der Fall zeigt, was Vollrausch und Therapieauflagen statt Freispruch in der Praxis bedeuten können.</p>
<h2>Schuldunfähig – warum trotzdem kein Freispruch?</h2>
<p>Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer wegen einer dort genannten psychischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei meinem Mandanten ging das Landgericht aufgrund seiner Alkoholisierung von Schuldunfähigkeit aus. Wegen der im Rausch begangenen schweren Körperverletzung konnte er daher nicht verurteilt werden. Damit war das Verfahren aber nicht beendet. § 323a StGB erfasst den Fall, dass sich jemand vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für die er gerade wegen des Rausches nicht bestraft werden kann. Der Vollrausch ist also ein eigenständiger Straftatbestand.</p>
<h2>Therapie statt Entziehungsanstalt</h2>
<p>Bei alkoholbedingten Straftaten stellt sich zusätzlich die Frage, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich ist. Diese Vorschrift wurde zum 1. Oktober 2023 erheblich verschärft. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt heute unter anderem eine Substanzkonsumstörung voraus, die dauerhaft und schwerwiegend ist. Außerdem muss die Anlasstat überwiegend auf diese Störung zurückgehen und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung bestehen. Eine Alkoholproblematik führt daher keineswegs automatisch zur Unterbringung nach § 64 StGB.</p>
<h2>Wann kommt eine ambulante Therapie in Betracht?</h2>
<p>Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann das Gericht nach § 56c StGB Weisungen erteilen, die der Verurteilte während der Bewährungszeit beachten muss. Dazu kann gehören, sich einer ambulanten Alkohol- oder Suchttherapie zu unterziehen.</p>
<p>Allerdings darf das Gericht eine solche Behandlung nicht grenzenlos erzwingen. § 56c Abs. 3 StGB bestimmt ausdrücklich, dass eine Weisung, die sich auf eine Heilbehandlung oder Entziehungskur bezieht, grundsätzlich der Einwilligung des Verurteilten bedarf.</p>
<p>Damit unterscheidet sich die ambulante Behandlung grundlegend von einer gerichtlich angeordneten Unterbringung nach § 64 StGB.</p>
<h2>Therapieauflage muss verhältnismäßig sein</h2>
<p>Auch eine Bewährungsweisung greift in die persönliche Lebensführung ein. Sie muss deshalb geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Das Gericht muss insbesondere einen Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem Risiko weiterer Straftaten herstellen. Eine Therapie darf nicht lediglich deshalb angeordnet werden, weil Alkohol bei der abgeurteilten Tat eine Rolle spielte. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, dem Gericht ein konkretes ambulantes Behandlungskonzept vorzulegen: Therapiebereitschaft, vorhandener Therapieplatz, regelmäßige Termine, Abstinenzbemühungen und gegebenenfalls eine fachärztliche oder suchttherapeutische Begleitung können eine positive Prognose unterstützen.</p>
<h2>Neue Rechtslage bei § 64 StGB eröffnet Verteidigungsansätze</h2>
<p>Die Reform des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__64.html" target="_blank" rel="noopener"> § 64 StGB</a> hat die Voraussetzungen einer zwangsweisen Unterbringung deutlich angehoben. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich erreichen, dass die Entziehungsanstalten stärker auf diejenigen Täter konzentriert werden, bei denen ein hinreichend ausgeprägter Zusammenhang zwischen Suchtstörung und Straftat besteht. Der BGH verlangt dementsprechend eine sorgfältige Feststellung der dauerhaften und schwerwiegenden Substanzkonsumstörung sowie des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dieser Störung und der Anlasstat.</p>
<p>Eine bloße Alkoholabhängigkeit oder häufiger Alkoholkonsum reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt die Feststellung, dass die Tat im alkoholisierten Zustand begangen wurde.</p>
<h2>Therapie kann für die Bewährungsprognose entscheidend sein</h2>
<p>Von der Unterbringung nach § 64 StGB ist die Strafaussetzung zur Bewährung zu unterscheiden. Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren prüft das Gericht nach § 56 StGB, ob eine günstige Sozialprognose beziehungsweise – bei mehr als einem Jahr – zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Eine bereits begonnene Therapie kann dabei erhebliches Gewicht besitzen. Die Verteidigung sollte deshalb nicht erst auf das Urteil warten. Ist Alkohol erkennbar ein zentraler Faktor des Tatgeschehens, kann eine frühzeitig begonnene freiwillige Therapie zeigen, dass sich der Beschuldigte konkret mit den Ursachen der Tat auseinandersetzt.</p>
<h2>Vollrausch und Therapieauflagen: individuelle Lösung statt Automatismus</h2>
<p>Der Berliner Fall endete für meinen Mandanten ohne Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Das Gericht verlangte eine Alkoholtherapie, die er in Freiheit absolvieren konnte.  Gerade darin liegt ein wichtiger Verteidigungsansatz: Zwischen Freispruch, Freiheitsstrafe und stationärem Maßregelvollzug bestehen weitere Möglichkeiten.</p>
<p>Vollrausch und Therapieauflagen statt Freispruch können deshalb Teil einer Lösung sein, die sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch der individuellen Entwicklung des Verurteilten Rechnung trägt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/urteil-wegen-vollrauschs-und-therapieauflagen-statt-freispruch-schuldunfaehigkeit/">Vollrausch – Therapieauflagen statt Freispruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Urteil wegen Vollrauschs und Therapieauflagen statt Freispruch bei Schuldunfähigkeit</h2>
<p>Mehr als drei Promille Alkohol, ein Messerstich und zunächst der Vorwurf des versuchten Totschlags: Das Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin hätte für meinen Mandanten mit einer langjährigen Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt enden können. Das Gericht stellte jedoch Schuldunfähigkeit hinsichtlich der im Rausch begangenen Körperverletzung fest und verurteilte ihn stattdessen wegen Vollrausches. Gleichzeitig erhielt er die Möglichkeit, seine Alkoholproblematik außerhalb einer Entziehungsanstalt therapeutisch behandeln zu lassen. Der Fall zeigt, was Vollrausch und Therapieauflagen statt Freispruch in der Praxis bedeuten können.</p>
<h2>Schuldunfähig – warum trotzdem kein Freispruch?</h2>
<p>Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer wegen einer dort genannten psychischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei meinem Mandanten ging das Landgericht aufgrund seiner Alkoholisierung von Schuldunfähigkeit aus. Wegen der im Rausch begangenen schweren Körperverletzung konnte er daher nicht verurteilt werden. Damit war das Verfahren aber nicht beendet. § 323a StGB erfasst den Fall, dass sich jemand vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für die er gerade wegen des Rausches nicht bestraft werden kann. Der Vollrausch ist also ein eigenständiger Straftatbestand.</p>
<h2>Therapie statt Entziehungsanstalt</h2>
<p>Bei alkoholbedingten Straftaten stellt sich zusätzlich die Frage, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich ist. Diese Vorschrift wurde zum 1. Oktober 2023 erheblich verschärft. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt heute unter anderem eine Substanzkonsumstörung voraus, die dauerhaft und schwerwiegend ist. Außerdem muss die Anlasstat überwiegend auf diese Störung zurückgehen und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung bestehen. Eine Alkoholproblematik führt daher keineswegs automatisch zur Unterbringung nach § 64 StGB.</p>
<h2>Wann kommt eine ambulante Therapie in Betracht?</h2>
<p>Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann das Gericht nach § 56c StGB Weisungen erteilen, die der Verurteilte während der Bewährungszeit beachten muss. Dazu kann gehören, sich einer ambulanten Alkohol- oder Suchttherapie zu unterziehen.</p>
<p>Allerdings darf das Gericht eine solche Behandlung nicht grenzenlos erzwingen. § 56c Abs. 3 StGB bestimmt ausdrücklich, dass eine Weisung, die sich auf eine Heilbehandlung oder Entziehungskur bezieht, grundsätzlich der Einwilligung des Verurteilten bedarf.</p>
<p>Damit unterscheidet sich die ambulante Behandlung grundlegend von einer gerichtlich angeordneten Unterbringung nach § 64 StGB.</p>
<h2>Therapieauflage muss verhältnismäßig sein</h2>
<p>Auch eine Bewährungsweisung greift in die persönliche Lebensführung ein. Sie muss deshalb geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Das Gericht muss insbesondere einen Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem Risiko weiterer Straftaten herstellen. Eine Therapie darf nicht lediglich deshalb angeordnet werden, weil Alkohol bei der abgeurteilten Tat eine Rolle spielte. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, dem Gericht ein konkretes ambulantes Behandlungskonzept vorzulegen: Therapiebereitschaft, vorhandener Therapieplatz, regelmäßige Termine, Abstinenzbemühungen und gegebenenfalls eine fachärztliche oder suchttherapeutische Begleitung können eine positive Prognose unterstützen.</p>
<h2>Neue Rechtslage bei § 64 StGB eröffnet Verteidigungsansätze</h2>
<p>Die Reform des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__64.html" target="_blank" rel="noopener"> § 64 StGB</a> hat die Voraussetzungen einer zwangsweisen Unterbringung deutlich angehoben. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich erreichen, dass die Entziehungsanstalten stärker auf diejenigen Täter konzentriert werden, bei denen ein hinreichend ausgeprägter Zusammenhang zwischen Suchtstörung und Straftat besteht. Der BGH verlangt dementsprechend eine sorgfältige Feststellung der dauerhaften und schwerwiegenden Substanzkonsumstörung sowie des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dieser Störung und der Anlasstat.</p>
<p>Eine bloße Alkoholabhängigkeit oder häufiger Alkoholkonsum reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt die Feststellung, dass die Tat im alkoholisierten Zustand begangen wurde.</p>
<h2>Therapie kann für die Bewährungsprognose entscheidend sein</h2>
<p>Von der Unterbringung nach § 64 StGB ist die Strafaussetzung zur Bewährung zu unterscheiden. Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren prüft das Gericht nach § 56 StGB, ob eine günstige Sozialprognose beziehungsweise – bei mehr als einem Jahr – zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Eine bereits begonnene Therapie kann dabei erhebliches Gewicht besitzen. Die Verteidigung sollte deshalb nicht erst auf das Urteil warten. Ist Alkohol erkennbar ein zentraler Faktor des Tatgeschehens, kann eine frühzeitig begonnene freiwillige Therapie zeigen, dass sich der Beschuldigte konkret mit den Ursachen der Tat auseinandersetzt.</p>
<h2>Vollrausch und Therapieauflagen: individuelle Lösung statt Automatismus</h2>
<p>Der Berliner Fall endete für meinen Mandanten ohne Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Das Gericht verlangte eine Alkoholtherapie, die er in Freiheit absolvieren konnte.  Gerade darin liegt ein wichtiger Verteidigungsansatz: Zwischen Freispruch, Freiheitsstrafe und stationärem Maßregelvollzug bestehen weitere Möglichkeiten.</p>
<p>Vollrausch und Therapieauflagen statt Freispruch können deshalb Teil einer Lösung sein, die sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch der individuellen Entwicklung des Verurteilten Rechnung trägt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/urteil-wegen-vollrauschs-und-therapieauflagen-statt-freispruch-schuldunfaehigkeit/">Vollrausch – Therapieauflagen statt Freispruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vollrausch statt versuchter Totschlag – wenn Alkohol die strafrechtliche Bewertung verändert</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verurteilung-wegen-vollrauschs-statt-wegen-versuchten-totschlags/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 May 2013 16:55:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vollrausch]]></category>
		<category><![CDATA[versuchter Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags &#8211; Landgericht Berlin</h2>
<p>Ein nächtlicher Park in Berlin, mehrere stark alkoholisierte Personen und eine kurze Auseinandersetzung: Mein Mandant zog ein Taschenmesser mit einer etwa acht Zentimeter langen Klinge und stach einem ihm unbekannten Mann in den Bauch. Der Verletzte überlebte nur aufgrund einer Notoperation. Die Staatsanwaltschaft klagte meinen Mandanten wegen versuchten Totschlags an. Im Raum stand damit eine erhebliche Freiheitsstrafe.</p>
<p>Das Landgericht Berlin kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Es verurteilte ihn am 25. Februar 2013 wegen Vollrausches zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Aus dem Vorwurf des versuchten Totschlags wurde damit: Vollrausch statt versuchter Totschlag.</p>
<h2>Warum scheiterte die Anklage wegen versuchten Totschlags?</h2>
<p>Zunächst konnte das Landgericht den für einen Tötungsversuch erforderlichen Tötungsvorsatz nicht feststellen. Nach seiner Bewertung lag vielmehr eine schwere Körperverletzung vor. Doch auch deswegen konnte der Mandant nicht verurteilt werden.</p>
<p>Er hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,1 Promille. Das Gericht ging von Schuldunfähigkeit aus. Wer bei Begehung einer Tat wegen eines Rauschzustandes nach § 20 StGB schuldunfähig ist, kann wegen dieser Rauschtat grundsätzlich nicht bestraft werden. Das bedeutet allerdings nicht automatisch Freispruch.</p>
<h2>§ 323a StGB schließt die Strafbarkeitslücke</h2>
<p>Hier greift der Straftatbestand des Vollrausches. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 323a StGB</a> macht sich strafbar, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und anschließend eine rechtswidrige Tat begeht, wegen der er infolge des Rausches nicht bestraft werden kann. Der strafrechtliche Vorwurf verschiebt sich also: Bestraft wird nicht die schuldlos begangene Körperverletzung oder Tötungshandlung, sondern das schuldhafte Sich-Berauschen, sofern es anschließend zu einer Rauschtat kommt. Der BGH hat dies in seiner Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben.</p>
<h2>BGH 2024: Tötungsdelikt im Vollrausch</h2>
<p>Wie aktuell diese Konstellation ist, zeigt BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 – 3 StR 280/23. Auch dort hatte ein Angeklagter im alkoholbedingten Rausch einen Menschen getötet. Wegen seiner Alkoholisierung konnte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches. Dabei stellte er klar: Ein für § 323a StGB ausreichender Rausch liegt vor, wenn die Auswirkungen der Rauschmittel die Fähigkeit beeinträchtigen, das eigene Verhalten an rechtlichen Normen auszurichten, und hinsichtlich der Rauschtat Schuldunfähigkeit besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.</p>
<h2>Drei Promille bedeuten nicht automatisch Schuldunfähigkeit</h2>
<p>Ein hoher Blutalkoholwert allein entscheidet allerdings nicht über § 20 StGB. Die Rechtsprechung verlangt eine Gesamtwürdigung. Neben der errechneten Blutalkoholkonzentration können insbesondere Trinkverlauf, Verhalten vor und nach der Tat, motorische Fähigkeiten, Erinnerungsvermögen und konkrete psychische Auffälligkeiten relevant sein. Auch die Rückrechnung des Alkoholwertes muss methodisch korrekt erfolgen. Der BGH hat in der Entscheidung 3 StR 280/23 nochmals die Berechnungsgrundsätze für die dem Angeklagten günstigste Blutalkoholkonzentration hervorgehoben.</p>
<h2>Auch beim Vollrausch muss der Vorsatz geprüft werden</h2>
<p>Eine weitere wichtige Differenzierung betrifft das Sich-Berauschen selbst. Der BGH hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 2 StR 391/21 entschieden: Vorsätzlicher Vollrausch setzt voraus, dass der Betroffene beim Konsum zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, einen Rausch zu erreichen, der seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder ausschließt. Ist nicht einmal ein entsprechend schwerer Rausch vorhersehbar, kann auch der Fahrlässigkeitsvorwurf scheitern.</p>
<h2>Wie wird die Strafe bei Vollrausch bestimmt?</h2>
<p>Hier besteht eine Besonderheit. Nach § 323a Abs. 2 StGB darf die Strafe nicht schwerer sein als die Strafe, die für die Rauschtat angedroht ist. Gleichzeitig besitzt § 323a StGB einen eigenen Strafrahmen von grundsätzlich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Folgen der Rauschtat berücksichtigen. Ein Messerstich mit lebensgefährlichen Verletzungen wiegt deshalb erheblich schwerer als eine geringfügige Rauschtat.</p>
<p>Der BGH betont jedoch, dass der eigentliche Schuldvorwurf beim Vollrausch das schuldhafte Sich-Berauschen bleibt. Die Rauschtat und ihre Folgen dürfen die Strafzumessung beeinflussen, aber nicht dazu führen, dass der Täter faktisch doch für eine Tat bestraft wird, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 264/19 macht diese Grenze besonders deutlich.</p>
<h2>Strafverteidigung muss den Tatzeitpunkt rekonstruieren</h2>
<p>Der Berliner Fall zeigt, weshalb bei erheblich alkoholisierten Beschuldigten mehrere Fragen getrennt untersucht werden müssen: Was geschah objektiv? Welchen Vorsatz hatte der Beschuldigte? Wie stark war seine Schuldfähigkeit eingeschränkt? Und schließlich: Hat er den maßgeblichen Rausch vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt?</p>
<p>Aus einer Anklage wegen versuchten Totschlags kann sich dadurch eine vollkommen andere strafrechtliche Bewertung ergeben.</p>
<p>Für den Mandanten machte diese Differenzierung einen erheblichen Unterschied: Vollrausch statt versuchter Totschlag – und schließlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verurteilung-wegen-vollrauschs-statt-wegen-versuchten-totschlags/">Vollrausch statt versuchter Totschlag – wenn Alkohol die strafrechtliche Bewertung verändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags &#8211; Landgericht Berlin</h2>
<p>Ein nächtlicher Park in Berlin, mehrere stark alkoholisierte Personen und eine kurze Auseinandersetzung: Mein Mandant zog ein Taschenmesser mit einer etwa acht Zentimeter langen Klinge und stach einem ihm unbekannten Mann in den Bauch. Der Verletzte überlebte nur aufgrund einer Notoperation. Die Staatsanwaltschaft klagte meinen Mandanten wegen versuchten Totschlags an. Im Raum stand damit eine erhebliche Freiheitsstrafe.</p>
<p>Das Landgericht Berlin kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Es verurteilte ihn am 25. Februar 2013 wegen Vollrausches zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Aus dem Vorwurf des versuchten Totschlags wurde damit: Vollrausch statt versuchter Totschlag.</p>
<h2>Warum scheiterte die Anklage wegen versuchten Totschlags?</h2>
<p>Zunächst konnte das Landgericht den für einen Tötungsversuch erforderlichen Tötungsvorsatz nicht feststellen. Nach seiner Bewertung lag vielmehr eine schwere Körperverletzung vor. Doch auch deswegen konnte der Mandant nicht verurteilt werden.</p>
<p>Er hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,1 Promille. Das Gericht ging von Schuldunfähigkeit aus. Wer bei Begehung einer Tat wegen eines Rauschzustandes nach § 20 StGB schuldunfähig ist, kann wegen dieser Rauschtat grundsätzlich nicht bestraft werden. Das bedeutet allerdings nicht automatisch Freispruch.</p>
<h2>§ 323a StGB schließt die Strafbarkeitslücke</h2>
<p>Hier greift der Straftatbestand des Vollrausches. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 323a StGB</a> macht sich strafbar, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und anschließend eine rechtswidrige Tat begeht, wegen der er infolge des Rausches nicht bestraft werden kann. Der strafrechtliche Vorwurf verschiebt sich also: Bestraft wird nicht die schuldlos begangene Körperverletzung oder Tötungshandlung, sondern das schuldhafte Sich-Berauschen, sofern es anschließend zu einer Rauschtat kommt. Der BGH hat dies in seiner Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben.</p>
<h2>BGH 2024: Tötungsdelikt im Vollrausch</h2>
<p>Wie aktuell diese Konstellation ist, zeigt BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 – 3 StR 280/23. Auch dort hatte ein Angeklagter im alkoholbedingten Rausch einen Menschen getötet. Wegen seiner Alkoholisierung konnte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches. Dabei stellte er klar: Ein für § 323a StGB ausreichender Rausch liegt vor, wenn die Auswirkungen der Rauschmittel die Fähigkeit beeinträchtigen, das eigene Verhalten an rechtlichen Normen auszurichten, und hinsichtlich der Rauschtat Schuldunfähigkeit besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.</p>
<h2>Drei Promille bedeuten nicht automatisch Schuldunfähigkeit</h2>
<p>Ein hoher Blutalkoholwert allein entscheidet allerdings nicht über § 20 StGB. Die Rechtsprechung verlangt eine Gesamtwürdigung. Neben der errechneten Blutalkoholkonzentration können insbesondere Trinkverlauf, Verhalten vor und nach der Tat, motorische Fähigkeiten, Erinnerungsvermögen und konkrete psychische Auffälligkeiten relevant sein. Auch die Rückrechnung des Alkoholwertes muss methodisch korrekt erfolgen. Der BGH hat in der Entscheidung 3 StR 280/23 nochmals die Berechnungsgrundsätze für die dem Angeklagten günstigste Blutalkoholkonzentration hervorgehoben.</p>
<h2>Auch beim Vollrausch muss der Vorsatz geprüft werden</h2>
<p>Eine weitere wichtige Differenzierung betrifft das Sich-Berauschen selbst. Der BGH hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 2 StR 391/21 entschieden: Vorsätzlicher Vollrausch setzt voraus, dass der Betroffene beim Konsum zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, einen Rausch zu erreichen, der seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder ausschließt. Ist nicht einmal ein entsprechend schwerer Rausch vorhersehbar, kann auch der Fahrlässigkeitsvorwurf scheitern.</p>
<h2>Wie wird die Strafe bei Vollrausch bestimmt?</h2>
<p>Hier besteht eine Besonderheit. Nach § 323a Abs. 2 StGB darf die Strafe nicht schwerer sein als die Strafe, die für die Rauschtat angedroht ist. Gleichzeitig besitzt § 323a StGB einen eigenen Strafrahmen von grundsätzlich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Folgen der Rauschtat berücksichtigen. Ein Messerstich mit lebensgefährlichen Verletzungen wiegt deshalb erheblich schwerer als eine geringfügige Rauschtat.</p>
<p>Der BGH betont jedoch, dass der eigentliche Schuldvorwurf beim Vollrausch das schuldhafte Sich-Berauschen bleibt. Die Rauschtat und ihre Folgen dürfen die Strafzumessung beeinflussen, aber nicht dazu führen, dass der Täter faktisch doch für eine Tat bestraft wird, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 264/19 macht diese Grenze besonders deutlich.</p>
<h2>Strafverteidigung muss den Tatzeitpunkt rekonstruieren</h2>
<p>Der Berliner Fall zeigt, weshalb bei erheblich alkoholisierten Beschuldigten mehrere Fragen getrennt untersucht werden müssen: Was geschah objektiv? Welchen Vorsatz hatte der Beschuldigte? Wie stark war seine Schuldfähigkeit eingeschränkt? Und schließlich: Hat er den maßgeblichen Rausch vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt?</p>
<p>Aus einer Anklage wegen versuchten Totschlags kann sich dadurch eine vollkommen andere strafrechtliche Bewertung ergeben.</p>
<p>Für den Mandanten machte diese Differenzierung einen erheblichen Unterschied: Vollrausch statt versuchter Totschlag – und schließlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verurteilung-wegen-vollrauschs-statt-wegen-versuchten-totschlags/">Vollrausch statt versuchter Totschlag – wenn Alkohol die strafrechtliche Bewertung verändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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