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	<title>Fahrverbot-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Thu, 16 Oct 2025 15:31:42 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Verbotenes Rennen und Vorsatz</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verbotenes-rennen-und-vorsatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Oct 2025 15:31:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Autorennen]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>BGH zum Gefährdungsvorsatz bei verbotenem Autorennen</h2>
<p>Am 18. Juni 2025 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe über die Revision eines Urteils des Landgerichts in einem Fall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB entschieden <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&#38;Datum=18.06.2025&#38;Aktenzeichen=4%20StR%208/25" target="_blank" rel="noopener">(4 StR 8/25)</a>.</p>
<p><strong>Sachverhalt :</strong><br />
Der Angeklagte war mit einem hochmotorisierten Fahrzeug auf einer Landstraße unterwegs, überholte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und beschleunigte auf etwa 165 km/h, obwohl zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. In einer langgezogenen Rechtskurve kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine Mitfahrerin ums Leben kam. Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/illegale-autorennen/" target="_blank" rel="noopener">(§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB)</a> verurteilt.</p>
<p><strong>Revisionsrechtliche Entscheidung und Begründung</strong><br />
Der BGH hob das Urteil auf – nicht jedoch allein aufgrund formeller Mängel, sondern weil es an den erforderlichen Feststellungen zum <em>bedingten Gefährdungsvorsatz</em> fehlte. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Angeklagte nicht hinreichend gewollt oder billigend in Kauf genommen, dass die konkrete Gefahr eines Unfalls eintreten könnte. Der BGH betonte, dass in Fällen des verbotenen Rennens nicht aus der bloßen Geschwindigkeit allein geschlossen werden dürfe, der Täter habe stets auch die konkreten Umstände einer Unfallgefahr vor Augen gehabt (z. B. Beschaffenheit der Strecke, Fahrbahnverhältnisse, Sichtverhältnisse, Kurvenlage). Nur wenn diese Umstände dem Täter bekannt sind und er sich mit dem Eintritt des Gefahr­erfolgs zumindest abgefunden hat, liegt der notwendige <em>bedingte Vorsatz</em> vor.</p>
<p>In diesem Fall fehlte es an einer solchen hinreichend konkreten Subsumtion. Der BGH stellte klar, dass allein ein hohes Tempo nicht automatisch den Vorsatz begründet – vielmehr ist auf die Gesamtschau der Umstände abzustellen.</p>
<p><strong>Wirkung und rechtliche Bedeutung</strong><br />
Die Entscheidung betont eine strenge Anforderung an die Feststellungen des Tatgerichts im Rahmen von § 315d StGB, insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Vorsatzes. Damit setzt der BGH eine rechtliche Grenze zur bloßen Annahme eines Risikobewusstseins bei überhöhter Geschwindigkeit. Die Entscheidung dürfte für künftige Verfahren wichtige Auswirkungen haben, da sie verdeutlicht, dass die Subsumtion des Vorsatzes unter Beachtung konkreter Gefährdungslagen geschehen muss – und dass rein Geschwindigkeitstatbestände hierfür typischerweise nicht genügen.</p>
<p><strong>Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung</strong></p>
<p>In früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits eine starke Betonung auf die Gefährlichkeit rasanter Fahrten gelegt und zum Teil ausnahmsweise aus den objektiven Umständen auf Vorsatz geschlossen, insbesondere bei Kollisionsrennen oder gemeinsamer Raserei mehrerer Beteiligter. (vgl. z. B. ältere Urteile zu § 315d)</p>
<p>Die Entscheidung <strong>4 StR 8/25</strong> schärft diese Linie, indem sie ausdrücklich betont, dass <strong>auch bei einem Alleinrennen</strong> (also kein Wettbewerb mit einem anderen Fahrzeug) nicht schon die hohe Geschwindigkeit für sich genommen genügt. Vielmehr müsse der Täter die <strong>konkreten Risiken</strong> – etwa Kurvenlage, Beschaffenheit der Straße, Sichtverhältnisse, Fahrbahnzustand – in seinem Bewusstsein gehabt haben.</p>
<p>Damit ist eine neue Betonung gesetzt: Das Gericht darf nicht bloß auf allgemeine Gefährlichkeit abstellen, sondern muss <strong>konkrete</strong> Gefahrenaspekte benennen und prüfen, ob der Täter sie in seinem Risikobewusstsein hatte und akzeptiert hat.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verbotenes-rennen-und-vorsatz/">Verbotenes Rennen und Vorsatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>BGH zum Gefährdungsvorsatz bei verbotenem Autorennen</h2>
<p>Am 18. Juni 2025 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe über die Revision eines Urteils des Landgerichts in einem Fall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB entschieden <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&amp;Datum=18.06.2025&amp;Aktenzeichen=4%20StR%208/25" target="_blank" rel="noopener">(4 StR 8/25)</a>.</p>
<p><strong>Sachverhalt :</strong><br />
Der Angeklagte war mit einem hochmotorisierten Fahrzeug auf einer Landstraße unterwegs, überholte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und beschleunigte auf etwa 165 km/h, obwohl zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. In einer langgezogenen Rechtskurve kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine Mitfahrerin ums Leben kam. Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/illegale-autorennen/" target="_blank" rel="noopener">(§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB)</a> verurteilt.</p>
<p><strong>Revisionsrechtliche Entscheidung und Begründung</strong><br />
Der BGH hob das Urteil auf – nicht jedoch allein aufgrund formeller Mängel, sondern weil es an den erforderlichen Feststellungen zum <em>bedingten Gefährdungsvorsatz</em> fehlte. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Angeklagte nicht hinreichend gewollt oder billigend in Kauf genommen, dass die konkrete Gefahr eines Unfalls eintreten könnte. Der BGH betonte, dass in Fällen des verbotenen Rennens nicht aus der bloßen Geschwindigkeit allein geschlossen werden dürfe, der Täter habe stets auch die konkreten Umstände einer Unfallgefahr vor Augen gehabt (z. B. Beschaffenheit der Strecke, Fahrbahnverhältnisse, Sichtverhältnisse, Kurvenlage). Nur wenn diese Umstände dem Täter bekannt sind und er sich mit dem Eintritt des Gefahr­erfolgs zumindest abgefunden hat, liegt der notwendige <em>bedingte Vorsatz</em> vor.</p>
<p>In diesem Fall fehlte es an einer solchen hinreichend konkreten Subsumtion. Der BGH stellte klar, dass allein ein hohes Tempo nicht automatisch den Vorsatz begründet – vielmehr ist auf die Gesamtschau der Umstände abzustellen.</p>
<p><strong>Wirkung und rechtliche Bedeutung</strong><br />
Die Entscheidung betont eine strenge Anforderung an die Feststellungen des Tatgerichts im Rahmen von § 315d StGB, insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Vorsatzes. Damit setzt der BGH eine rechtliche Grenze zur bloßen Annahme eines Risikobewusstseins bei überhöhter Geschwindigkeit. Die Entscheidung dürfte für künftige Verfahren wichtige Auswirkungen haben, da sie verdeutlicht, dass die Subsumtion des Vorsatzes unter Beachtung konkreter Gefährdungslagen geschehen muss – und dass rein Geschwindigkeitstatbestände hierfür typischerweise nicht genügen.</p>
<p><strong>Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung</strong></p>
<p>In früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits eine starke Betonung auf die Gefährlichkeit rasanter Fahrten gelegt und zum Teil ausnahmsweise aus den objektiven Umständen auf Vorsatz geschlossen, insbesondere bei Kollisionsrennen oder gemeinsamer Raserei mehrerer Beteiligter. (vgl. z. B. ältere Urteile zu § 315d)</p>
<p>Die Entscheidung <strong>4 StR 8/25</strong> schärft diese Linie, indem sie ausdrücklich betont, dass <strong>auch bei einem Alleinrennen</strong> (also kein Wettbewerb mit einem anderen Fahrzeug) nicht schon die hohe Geschwindigkeit für sich genommen genügt. Vielmehr müsse der Täter die <strong>konkreten Risiken</strong> – etwa Kurvenlage, Beschaffenheit der Straße, Sichtverhältnisse, Fahrbahnzustand – in seinem Bewusstsein gehabt haben.</p>
<p>Damit ist eine neue Betonung gesetzt: Das Gericht darf nicht bloß auf allgemeine Gefährlichkeit abstellen, sondern muss <strong>konkrete</strong> Gefahrenaspekte benennen und prüfen, ob der Täter sie in seinem Risikobewusstsein hatte und akzeptiert hat.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verbotenes-rennen-und-vorsatz/">Verbotenes Rennen und Vorsatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Führerscheinentzug vermeiden &#8211; bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/fuehrerscheinentzug-vermeiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Feb 2024 16:59:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13220</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Fahrerlaubnisentzug bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort vermeiden</h2>
<p>Beim<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/unerlaubtes-entfernen-unfallort/" target="_blank" rel="noopener"> unerlaubten Entfernen vom Unfallort</a> ein Fahrerlaubnisentzug vermeiden, indem die Grenze zum bedeutenden Schaden nicht überschritten wird.</p>
<p>Verursacht ein Kraftfahrer einen Unfall und entfernt er sich anschließend unerlaubt vom Unfallort (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html" target="_blank" rel="noopener">§142 StGB</a>), so droht ihm der Entzug der Fahrerlaubnis, wenn dem anderen Unfallbeteiligten ein bedeutender Schaden entstanden ist (§ 69 (2) Ziffer 3 StGB). Die Berliner Strafgerichte gehen z.Z. von einem bedeutenden Schaden ab 1.300 EUR aus.</p>
<p>Dieser Betrag wird häufig schon bei kleinen Kratzern oder Beulen überschritten, wenn der Kostenvoranschlag den Austausch und die Neulackierung beinhaltet. Damit droht dem Unfallverursacher auch bei kleinen Schäden ein monatelanger Führerscheinentzug.</p>
<p>In den letzten Jahren hat sich jedoch eine deutlich preiswertere Reparaturmöglichkeit, die „<em>Smart Repair Methode</em>“ am Markt behauptet. Bei der „<em>Smart Repair Methode</em>“ handelt es sich um ein lackschadenfreies Ausbeulen. Besteht der Unfallschaden an einem Fahrzeug welches älter als drei Jahre ist, so kann der Besitzer auf diese wesentlich preiswertere Reparaturmethode verwiesen werden.</p>
<p><strong>Führerscheinentzug vermeiden:</strong></p>
<p>Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 24.09.2010 (13 S 216/09) die „<strong><em>Smart Repair Methode</em></strong>“ als eine fachgerechte Reparaturalternative, die den herkömmlichen Reparaturmethoden gleichwertig ist, bezeichnet.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung lässt sich zukünftig sicherlich in vielen Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort der bedeutende Sachschaden reduzieren, um so einen Führerscheinentzug vermeiden.</p>
<p>In Anbetracht der Strafandrohung und der dargestellten schwierigen Ermittlung der Höhe des Schadens empfehle ich Ihnen, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten und müssen keine Angaben zur Sache machen. Stattdessen rate ich einen Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht zu nehmen.</p>
<p><strong>Haben Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist.  Die Nummer für alle Fälle: <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">01716543669</a>.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/fuehrerscheinentzug-vermeiden/">Führerscheinentzug vermeiden &#8211; bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Fahrerlaubnisentzug bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort vermeiden</h2>
<p>Beim<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/unerlaubtes-entfernen-unfallort/" target="_blank" rel="noopener"> unerlaubten Entfernen vom Unfallort</a> ein Fahrerlaubnisentzug vermeiden, indem die Grenze zum bedeutenden Schaden nicht überschritten wird.</p>
<p>Verursacht ein Kraftfahrer einen Unfall und entfernt er sich anschließend unerlaubt vom Unfallort (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html" target="_blank" rel="noopener">§142 StGB</a>), so droht ihm der Entzug der Fahrerlaubnis, wenn dem anderen Unfallbeteiligten ein bedeutender Schaden entstanden ist (§ 69 (2) Ziffer 3 StGB). Die Berliner Strafgerichte gehen z.Z. von einem bedeutenden Schaden ab 1.300 EUR aus.</p>
<p>Dieser Betrag wird häufig schon bei kleinen Kratzern oder Beulen überschritten, wenn der Kostenvoranschlag den Austausch und die Neulackierung beinhaltet. Damit droht dem Unfallverursacher auch bei kleinen Schäden ein monatelanger Führerscheinentzug.</p>
<p>In den letzten Jahren hat sich jedoch eine deutlich preiswertere Reparaturmöglichkeit, die „<em>Smart Repair Methode</em>“ am Markt behauptet. Bei der „<em>Smart Repair Methode</em>“ handelt es sich um ein lackschadenfreies Ausbeulen. Besteht der Unfallschaden an einem Fahrzeug welches älter als drei Jahre ist, so kann der Besitzer auf diese wesentlich preiswertere Reparaturmethode verwiesen werden.</p>
<p><strong>Führerscheinentzug vermeiden:</strong></p>
<p>Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 24.09.2010 (13 S 216/09) die „<strong><em>Smart Repair Methode</em></strong>“ als eine fachgerechte Reparaturalternative, die den herkömmlichen Reparaturmethoden gleichwertig ist, bezeichnet.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung lässt sich zukünftig sicherlich in vielen Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort der bedeutende Sachschaden reduzieren, um so einen Führerscheinentzug vermeiden.</p>
<p>In Anbetracht der Strafandrohung und der dargestellten schwierigen Ermittlung der Höhe des Schadens empfehle ich Ihnen, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten und müssen keine Angaben zur Sache machen. Stattdessen rate ich einen Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht zu nehmen.</p>
<p><strong>Haben Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist.  Die Nummer für alle Fälle: <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">01716543669</a>.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/fuehrerscheinentzug-vermeiden/">Führerscheinentzug vermeiden &#8211; bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Absehen vom Fahrverbot</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/absehen-vom-fahrverbot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Feb 2024 16:53:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13216</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Absehen vom Fahrverbot – Urteil des Amtsgerichtes Oranienburg</h2>
<p><strong>Absehen vom Fahrverbot:</strong> Das Gericht kann ausnahmsweise von der Anordnung eines <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html" target="_blank" rel="noopener">Fahrverbotes</a> bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen, weil die Anordnung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung im Hinblick auf das Maß der Schuld des Täters und der mit dem Fahrverbot für den Betroffenen verbundenen Nachteile vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Nachteile das nach dem Gesetz vorausgesetzte „durchschnittliche“ Ausmaß übersteigen, rechtfertigt noch kein Absehen vom Fahrverbot (OLG Brandenburg – 1 Ss (OWi) 60B/97).</p>
<p><strong>Urteil zum Absehen vom Fahrverbot</strong></p>
<p>Im vorliegenden Fall war jedoch die Schuld des Betroffenen als durchschnittlich anzusehen und die mit dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/fahrverbot-und-fuehrerscheinentzug/" target="_blank" rel="noopener">Fahrverbot</a> verbundenen privaten und beruflichen Nachteile einer Existenzbedrohung gleich zu setzen, so dass das Amtsgericht Oranienburg in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes absah (13 b OWi 388-Js-OWi 5772/11(218/11).</p>
<p><strong>Haben Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist.  Die Nummer für alle Fälle: <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">01716543669</a>.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/absehen-vom-fahrverbot/">Absehen vom Fahrverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Absehen vom Fahrverbot – Urteil des Amtsgerichtes Oranienburg</h2>
<p><strong>Absehen vom Fahrverbot:</strong> Das Gericht kann ausnahmsweise von der Anordnung eines <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html" target="_blank" rel="noopener">Fahrverbotes</a> bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen, weil die Anordnung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung im Hinblick auf das Maß der Schuld des Täters und der mit dem Fahrverbot für den Betroffenen verbundenen Nachteile vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Nachteile das nach dem Gesetz vorausgesetzte „durchschnittliche“ Ausmaß übersteigen, rechtfertigt noch kein Absehen vom Fahrverbot (OLG Brandenburg – 1 Ss (OWi) 60B/97).</p>
<p><strong>Urteil zum Absehen vom Fahrverbot</strong></p>
<p>Im vorliegenden Fall war jedoch die Schuld des Betroffenen als durchschnittlich anzusehen und die mit dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/fahrverbot-und-fuehrerscheinentzug/" target="_blank" rel="noopener">Fahrverbot</a> verbundenen privaten und beruflichen Nachteile einer Existenzbedrohung gleich zu setzen, so dass das Amtsgericht Oranienburg in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes absah (13 b OWi 388-Js-OWi 5772/11(218/11).</p>
<p><strong>Haben Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist.  Die Nummer für alle Fälle: <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">01716543669</a>.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/absehen-vom-fahrverbot/">Absehen vom Fahrverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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