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	<title>Drogen-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Tue, 15 Sep 2026 10:15:38 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Cannabisbesitz: Freispruch trotz 200 Gramm Cannabis</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/cannabis-prozess-mission-erfuellt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Jul 2020 10:57:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Drogen]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabisbesitz]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Cannabis auf dem S-Bahnhof: Wem gehören 200g Marihuana?</h2>
<p>Ein Rucksack mit 200 Gramm Cannabis, einer Feinwaage und einem Personalausweis: Für die Ermittlungsbehörden schien die Sache eindeutig. Doch vor dem Amtsgericht Tiergarten endete das Verfahren mit einem Freispruch. Der Fall zeigt einen Grundsatz, der auch nach der Teillegalisierung gilt: Eine Verurteilung wegen Cannabisbesitzes setzt voraus, dass dem Beschuldigten der Besitz nachgewiesen wird.</p>
<h2>Der Fall: Cannabisfund am S-Bahnhof Treptower Park</h2>
<p>Ein Mann übergab einer Streife der Bundespolizei einen Rucksack, den er nach eigenen Angaben am Berliner S-Bahnhof Treptower Park gefunden hatte. Darin lagen Cannabisblüten, eine Feinwaage und ein Personalausweis auf den Namen meines Mandanten.</p>
<p>Weil der Ausweis nicht als verloren gemeldet war, ordneten die Ermittler unserem Mandanten auch den übrigen Inhalt zu. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem damals geltenden <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 29a BtMG.</a></p>
<p>In der Hauptverhandlung bestritt mein Mandant über seine Verteidigung, das Cannabis besessen zu haben. Der Finder erschien nicht. Aus einer Mitteilung der marokkanischen Botschaft ergab sich, dass seine Tätigkeit in Deutschland beendet war und er in seine Heimat zurückgekehrt war. Das Gericht sprach meinen Mandanten frei: Der behauptete Besitz ließ sich nicht nachweisen. Der ursprüngliche Fallbericht vom 12. Juli 2020 dokumentiert diesen Verfahrensausgang.</p>
<h2>Cannabisbesitz: Was ist heute erlaubt?</h2>
<p>Seit dem 1. April 2024 richtet sich der Umgang mit Konsumcannabis grundsätzlich nach dem Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG. Erwachsene dürfen zum Eigenkonsum bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt; insgesamt bleibt es bei höchstens 50 Gramm. Bei Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Grundlage ist § 3 KCanG.</p>
<p>Strafbar ist der Besitz grundsätzlich bei mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts beziehungsweise mehr als 60 Gramm insgesamt. Der Grundstrafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Zwischenbereiche oberhalb der erlaubten Mengen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Maßgeblich sind §§ 34 und 36 KCanG.</p>
<p>200 Gramm Cannabis am Bahnhof liegen damit weiterhin deutlich außerhalb des erlaubten Besitzes. Der damalige Freispruch beruhte allerdings auf einem fehlenden Tatnachweis – lange vor der Gesetzesänderung.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: THC-Gehalt und erlaubte Mengen</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ auch unter dem KCanG bei 7,5 Gramm THC angesetzt. Entscheidend ist der Wirkstoffgehalt, nicht allein das Gewicht der Cannabisblüten. Diesen Maßstab bestätigte der BGH, Urteil vom 19.03.2025 (1 StR 464/24).</p>
<p>Für Besitzfälle ist außerdem der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24) relevant: Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge muss der Teil außer Betracht bleiben, mit dem der Umgang straffrei wäre. Die Gesamtmenge darf deshalb nicht ungeprüft zur Begründung eines besonders schweren Falls herangezogen werden.</p>
<h2>Warum der Besitznachweis entscheidend bleibt</h2>
<p>Besitz bedeutet tatsächliche Verfügungsgewalt, getragen von einem entsprechenden Besitzwillen. Eigentum ist dafür nicht erforderlich. Ein Personalausweis im Rucksack kann ein belastendes Indiz sein. Ob er den Besitznachweis trägt, hängt jedoch von sämtlichen Umständen ab.</p>
<p>Auch das Ausbleiben eines Zeugen führt nicht automatisch zum Freispruch. Entscheidend bleibt, ob das Gericht nach der Beweisaufnahme von der Schuld überzeugt ist.</p>
<h2>Cannabis gefunden: Was sollten Beschuldigte tun?</h2>
<p>Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen. Vor einer Einlassung sollte die Verteidigung Akteneinsicht nehmen und insbesondere die Zuordnung des Fundes, Zeugenaussagen, Mengenberechnung und Wirkstoffanalyse prüfen. Ihnen wird unerlaubter Cannabisbesitz vorgeworfen? <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Meine Kanzlei in Berlin</a> prüft die Beweislage und entwickelt mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie.</p>
<p>Stand: September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabis-prozess-mission-erfuellt/">Cannabisbesitz: Freispruch trotz 200 Gramm Cannabis</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Cannabis auf dem S-Bahnhof: Wem gehören 200g Marihuana?</h2>
<p>Ein Rucksack mit 200 Gramm Cannabis, einer Feinwaage und einem Personalausweis: Für die Ermittlungsbehörden schien die Sache eindeutig. Doch vor dem Amtsgericht Tiergarten endete das Verfahren mit einem Freispruch. Der Fall zeigt einen Grundsatz, der auch nach der Teillegalisierung gilt: Eine Verurteilung wegen Cannabisbesitzes setzt voraus, dass dem Beschuldigten der Besitz nachgewiesen wird.</p>
<h2>Der Fall: Cannabisfund am S-Bahnhof Treptower Park</h2>
<p>Ein Mann übergab einer Streife der Bundespolizei einen Rucksack, den er nach eigenen Angaben am Berliner S-Bahnhof Treptower Park gefunden hatte. Darin lagen Cannabisblüten, eine Feinwaage und ein Personalausweis auf den Namen meines Mandanten.</p>
<p>Weil der Ausweis nicht als verloren gemeldet war, ordneten die Ermittler unserem Mandanten auch den übrigen Inhalt zu. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem damals geltenden <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 29a BtMG.</a></p>
<p>In der Hauptverhandlung bestritt mein Mandant über seine Verteidigung, das Cannabis besessen zu haben. Der Finder erschien nicht. Aus einer Mitteilung der marokkanischen Botschaft ergab sich, dass seine Tätigkeit in Deutschland beendet war und er in seine Heimat zurückgekehrt war. Das Gericht sprach meinen Mandanten frei: Der behauptete Besitz ließ sich nicht nachweisen. Der ursprüngliche Fallbericht vom 12. Juli 2020 dokumentiert diesen Verfahrensausgang.</p>
<h2>Cannabisbesitz: Was ist heute erlaubt?</h2>
<p>Seit dem 1. April 2024 richtet sich der Umgang mit Konsumcannabis grundsätzlich nach dem Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG. Erwachsene dürfen zum Eigenkonsum bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt; insgesamt bleibt es bei höchstens 50 Gramm. Bei Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Grundlage ist § 3 KCanG.</p>
<p>Strafbar ist der Besitz grundsätzlich bei mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts beziehungsweise mehr als 60 Gramm insgesamt. Der Grundstrafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Zwischenbereiche oberhalb der erlaubten Mengen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Maßgeblich sind §§ 34 und 36 KCanG.</p>
<p>200 Gramm Cannabis am Bahnhof liegen damit weiterhin deutlich außerhalb des erlaubten Besitzes. Der damalige Freispruch beruhte allerdings auf einem fehlenden Tatnachweis – lange vor der Gesetzesänderung.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: THC-Gehalt und erlaubte Mengen</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ auch unter dem KCanG bei 7,5 Gramm THC angesetzt. Entscheidend ist der Wirkstoffgehalt, nicht allein das Gewicht der Cannabisblüten. Diesen Maßstab bestätigte der BGH, Urteil vom 19.03.2025 (1 StR 464/24).</p>
<p>Für Besitzfälle ist außerdem der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24) relevant: Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge muss der Teil außer Betracht bleiben, mit dem der Umgang straffrei wäre. Die Gesamtmenge darf deshalb nicht ungeprüft zur Begründung eines besonders schweren Falls herangezogen werden.</p>
<h2>Warum der Besitznachweis entscheidend bleibt</h2>
<p>Besitz bedeutet tatsächliche Verfügungsgewalt, getragen von einem entsprechenden Besitzwillen. Eigentum ist dafür nicht erforderlich. Ein Personalausweis im Rucksack kann ein belastendes Indiz sein. Ob er den Besitznachweis trägt, hängt jedoch von sämtlichen Umständen ab.</p>
<p>Auch das Ausbleiben eines Zeugen führt nicht automatisch zum Freispruch. Entscheidend bleibt, ob das Gericht nach der Beweisaufnahme von der Schuld überzeugt ist.</p>
<h2>Cannabis gefunden: Was sollten Beschuldigte tun?</h2>
<p>Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen. Vor einer Einlassung sollte die Verteidigung Akteneinsicht nehmen und insbesondere die Zuordnung des Fundes, Zeugenaussagen, Mengenberechnung und Wirkstoffanalyse prüfen. Ihnen wird unerlaubter Cannabisbesitz vorgeworfen? <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Meine Kanzlei in Berlin</a> prüft die Beweislage und entwickelt mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie.</p>
<p>Stand: September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabis-prozess-mission-erfuellt/">Cannabisbesitz: Freispruch trotz 200 Gramm Cannabis</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Legalisierung Drogen – vom strafrechtlichen Verbot zur Cannabiswende und wieder zurück?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/legalisierung-der-drogen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Mar 2014 11:27:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittelstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Drogen]]></category>
		<category><![CDATA[Legalisierung Drogen]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Legalisierung der Drogen?</h2>
<p>Im März 2014 klang die Forderung revolutionär: Zahlreiche deutsche Strafrechtsprofessoren verlangten eine grundlegende Überprüfung des Betäubungsmittelstrafrechts. Das Verbot verhindere den Konsum nicht, stärke den Schwarzmarkt und überlasse der organisierten Kriminalität ein Milliardengeschäft. Auch der 38. Strafverteidigertag schloss sich der Forderung nach einer Reform an.</p>
<p>Zehn Jahre später änderte der Gesetzgeber tatsächlich den Kurs. Seit dem 1. April 2024 fällt Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz. Doch von einer allgemeinen Legalisierung Drogen kann keine Rede sein.</p>
<h2>Cannabis ist legaler geworden – aber keineswegs generell legal</h2>
<p>Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetz (KCanG)</a> erlaubt Erwachsenen unter bestimmten Voraussetzungen Besitz und privaten Eigenanbau. Für Minderjährige bleibt Cannabis verboten. Auch Handel, unerlaubte Weitergabe, Einfuhr und zahlreiche andere Verhaltensweisen bleiben strafbar. Andere Drogen wie Kokain, Heroin, Amphetamin, Methamphetamin oder MDMA unterliegen weiterhin dem BtMG.</p>
<p>Deutschland hat daher nicht „Drogen legalisiert“, sondern ausschließlich die strafrechtliche Behandlung von Cannabis grundlegend verändert.</p>
<h2>Der BGH musste das neue Cannabisrecht sofort korrigierend einordnen</h2>
<p>Die Reform hatte erhebliche Auswirkungen auf bereits laufende Strafverfahren. Der BGH stellte 2024 klar, dass das KCanG gegenüber dem früheren BtMG vielfach das mildere Gesetz darstellt. Nach § 2 Abs. 3 StGB kann die Neuregelung deshalb sogar auf Taten Anwendung finden, die vor dem 1. April 2024 begangen wurden. Eine Hoffnung der Reformbefürworter erfüllte der BGH allerdings nicht: Die Grenze der „nicht geringen Menge“ blieb bei 7,5 Gramm THC.</p>
<p>Der 5. Strafsenat entschied am 23. April 2024 – 5 StR 153/24, dass die gesetzgeberische Neubewertung von Cannabis keinen Anlass gebe, diesen Grenzwert anzuheben. Andere Strafsenate schlossen sich dieser Linie an.</p>
<p>Das ist für die Verteidigung praktisch bedeutsam: Legalisierung bedeutet nicht, dass größere Cannabismengen strafrechtlich bedeutungslos geworden wären.</p>
<h2>BGH 2025: Jugendschutz bleibt eine scharfe Grenze</h2>
<p>Wie weit das neue Recht von einer vollständigen Freigabe entfernt ist, zeigt auch BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 510/24. Der Angeklagte hatte Cannabis unter anderem an 15-Jährige verkauft beziehungsweise Jugendliche für den Weiterverkauf eingesetzt. Der BGH hatte die Verurteilung unter Berücksichtigung des neuen Cannabisrechts zu überprüfen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass insbesondere die Weitergabe an Minderjährige weiterhin erhebliches strafrechtliches Gewicht besitzt.</p>
<h2>2026: Die politische Stimmung dreht sich</h2>
<p>Besonders spannend ist die Entwicklung im Jahr 2026. Das wissenschaftliche Projekt EKOCAN untersucht im Auftrag der Bundesregierung die Auswirkungen des Cannabisgesetzes. Nach einem ersten Zwischenbericht 2025 erschien am 1. April 2026 der zweite Bericht. Untersucht wurden unter anderem organisierte Kriminalität, Gesundheits- und Jugendschutz sowie Medizinalcannabis.</p>
<p>Die Bundesregierung sieht inzwischen erheblichen Nachsteuerungsbedarf. Das Bundesgesundheitsministerium verweist unter anderem auf rückläufige Frühinterventionen bei Jugendlichen, steigende THC-Gehalte und eine starke Zunahme der Importe von Medizinalcannabis. Im April 2026 erklärte die Bundesregierung, über Konsequenzen aus der Evaluation werde innerhalb der Koalition beraten.</p>
<p>Eine vollständige Rücknahme des KCanG ist derzeit jedoch nicht beschlossen.</p>
<h2>Medizinalcannabis soll wieder stärker reguliert werden</h2>
<p>Parallel läuft eine konkrete Reform des Medizinal-Cannabisgesetzes. Die Bundesregierung will insbesondere die Verschreibung über reine Onlineangebote begrenzen. Der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vor. Außerdem soll der Versand von Cannabisblüten eingeschränkt werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf einen Markt, bei dem Cannabis teilweise nach kurzer telemedizinischer Beratung verschrieben und anschließend per Versand geliefert wird. Das Reformvorhaben wird 2026 parlamentarisch weiter beraten.</p>
<h2>Kommt irgendwann die Legalisierung weiterer Drogen?</h2>
<p>Davon ist Deutschland derzeit weit entfernt. Die Diskussion aus dem Jahr 2014 bleibt dennoch erstaunlich aktuell. Die damaligen Strafrechtsprofessoren stellten eine Grundfrage, die auch das Cannabisgesetz nicht beantwortet hat:</p>
<p>Soll der Staat Drogenkonsum hauptsächlich mit Strafrecht bekämpfen – oder durch Prävention, Gesundheitsschutz und staatliche Kontrolle?</p>
<p>Cannabis war das erste große Experiment mit einem anderen Weg. 2026 zeigt sich allerdings, dass der Gesetzgeber diesen Weg bereits neu vermisst.</p>
<p>Die Geschichte der Legalisierung Drogen ist damit nicht beendet. Sie hat gerade erst begonnen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/legalisierung-der-drogen/">Legalisierung Drogen – vom strafrechtlichen Verbot zur Cannabiswende und wieder zurück?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Legalisierung der Drogen?</h2>
<p>Im März 2014 klang die Forderung revolutionär: Zahlreiche deutsche Strafrechtsprofessoren verlangten eine grundlegende Überprüfung des Betäubungsmittelstrafrechts. Das Verbot verhindere den Konsum nicht, stärke den Schwarzmarkt und überlasse der organisierten Kriminalität ein Milliardengeschäft. Auch der 38. Strafverteidigertag schloss sich der Forderung nach einer Reform an.</p>
<p>Zehn Jahre später änderte der Gesetzgeber tatsächlich den Kurs. Seit dem 1. April 2024 fällt Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz. Doch von einer allgemeinen Legalisierung Drogen kann keine Rede sein.</p>
<h2>Cannabis ist legaler geworden – aber keineswegs generell legal</h2>
<p>Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetz (KCanG)</a> erlaubt Erwachsenen unter bestimmten Voraussetzungen Besitz und privaten Eigenanbau. Für Minderjährige bleibt Cannabis verboten. Auch Handel, unerlaubte Weitergabe, Einfuhr und zahlreiche andere Verhaltensweisen bleiben strafbar. Andere Drogen wie Kokain, Heroin, Amphetamin, Methamphetamin oder MDMA unterliegen weiterhin dem BtMG.</p>
<p>Deutschland hat daher nicht „Drogen legalisiert“, sondern ausschließlich die strafrechtliche Behandlung von Cannabis grundlegend verändert.</p>
<h2>Der BGH musste das neue Cannabisrecht sofort korrigierend einordnen</h2>
<p>Die Reform hatte erhebliche Auswirkungen auf bereits laufende Strafverfahren. Der BGH stellte 2024 klar, dass das KCanG gegenüber dem früheren BtMG vielfach das mildere Gesetz darstellt. Nach § 2 Abs. 3 StGB kann die Neuregelung deshalb sogar auf Taten Anwendung finden, die vor dem 1. April 2024 begangen wurden. Eine Hoffnung der Reformbefürworter erfüllte der BGH allerdings nicht: Die Grenze der „nicht geringen Menge“ blieb bei 7,5 Gramm THC.</p>
<p>Der 5. Strafsenat entschied am 23. April 2024 – 5 StR 153/24, dass die gesetzgeberische Neubewertung von Cannabis keinen Anlass gebe, diesen Grenzwert anzuheben. Andere Strafsenate schlossen sich dieser Linie an.</p>
<p>Das ist für die Verteidigung praktisch bedeutsam: Legalisierung bedeutet nicht, dass größere Cannabismengen strafrechtlich bedeutungslos geworden wären.</p>
<h2>BGH 2025: Jugendschutz bleibt eine scharfe Grenze</h2>
<p>Wie weit das neue Recht von einer vollständigen Freigabe entfernt ist, zeigt auch BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 510/24. Der Angeklagte hatte Cannabis unter anderem an 15-Jährige verkauft beziehungsweise Jugendliche für den Weiterverkauf eingesetzt. Der BGH hatte die Verurteilung unter Berücksichtigung des neuen Cannabisrechts zu überprüfen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass insbesondere die Weitergabe an Minderjährige weiterhin erhebliches strafrechtliches Gewicht besitzt.</p>
<h2>2026: Die politische Stimmung dreht sich</h2>
<p>Besonders spannend ist die Entwicklung im Jahr 2026. Das wissenschaftliche Projekt EKOCAN untersucht im Auftrag der Bundesregierung die Auswirkungen des Cannabisgesetzes. Nach einem ersten Zwischenbericht 2025 erschien am 1. April 2026 der zweite Bericht. Untersucht wurden unter anderem organisierte Kriminalität, Gesundheits- und Jugendschutz sowie Medizinalcannabis.</p>
<p>Die Bundesregierung sieht inzwischen erheblichen Nachsteuerungsbedarf. Das Bundesgesundheitsministerium verweist unter anderem auf rückläufige Frühinterventionen bei Jugendlichen, steigende THC-Gehalte und eine starke Zunahme der Importe von Medizinalcannabis. Im April 2026 erklärte die Bundesregierung, über Konsequenzen aus der Evaluation werde innerhalb der Koalition beraten.</p>
<p>Eine vollständige Rücknahme des KCanG ist derzeit jedoch nicht beschlossen.</p>
<h2>Medizinalcannabis soll wieder stärker reguliert werden</h2>
<p>Parallel läuft eine konkrete Reform des Medizinal-Cannabisgesetzes. Die Bundesregierung will insbesondere die Verschreibung über reine Onlineangebote begrenzen. Der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vor. Außerdem soll der Versand von Cannabisblüten eingeschränkt werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf einen Markt, bei dem Cannabis teilweise nach kurzer telemedizinischer Beratung verschrieben und anschließend per Versand geliefert wird. Das Reformvorhaben wird 2026 parlamentarisch weiter beraten.</p>
<h2>Kommt irgendwann die Legalisierung weiterer Drogen?</h2>
<p>Davon ist Deutschland derzeit weit entfernt. Die Diskussion aus dem Jahr 2014 bleibt dennoch erstaunlich aktuell. Die damaligen Strafrechtsprofessoren stellten eine Grundfrage, die auch das Cannabisgesetz nicht beantwortet hat:</p>
<p>Soll der Staat Drogenkonsum hauptsächlich mit Strafrecht bekämpfen – oder durch Prävention, Gesundheitsschutz und staatliche Kontrolle?</p>
<p>Cannabis war das erste große Experiment mit einem anderen Weg. 2026 zeigt sich allerdings, dass der Gesetzgeber diesen Weg bereits neu vermisst.</p>
<p>Die Geschichte der Legalisierung Drogen ist damit nicht beendet. Sie hat gerade erst begonnen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/legalisierung-der-drogen/">Legalisierung Drogen – vom strafrechtlichen Verbot zur Cannabiswende und wieder zurück?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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