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	<title>Kindesentziehung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Fri, 18 Sep 2026 08:49:47 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Kindesentziehung mit Auslandsbezug</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kindesentziehung-ausland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Apr 2026 15:31:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kindesentziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung Minderjähriger]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Zur Ungleichbehandlung der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB</h2>
<p>Kindesentziehung mit Auslandsbezug: Der Europäische Gerichthof (EUGH) hat den Straftatbestand des § 235 Abs.2 StGB (Kindesentführung in das Ausland) gekippt.</p>
<p>Zum Straftatbestand des § 235 StGB lesen Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/entziehung-minderjaehriger/" target="_blank" rel="noopener">hier.</a></p>
<p>Der EUGH hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass der § 235 Abs. 2 StGB in seiner aktuellen Fassung gegen geltendes Europarecht, insbesondere gegen die Freizügigkeitsregelung des Art. 21 Abs. 1 AEUV, verstößt. Das Gericht ist daher gehindert die Angeklagte aufgrund des Straftatbestandes des § 235 Abs. 2 StGB in seiner jetzigen Fassung zu verurteilen. Eine Änderung des Straftatbestandes zur Anpassung an die aktuelle Rechtslage wird in der aktuellen Legislaturperiode erfolgen.</p>
<h2>Zum Straftatbestand des § 235 II StGB</h2>
<p>Die Strafbarkeit der Kindesentziehung im Inland wird in § 235 Abs. 1 StGB geregelt. In diesem Fall ist eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen nur dann strafbar, wenn dies mit Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List erfolgt. Ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale wäre eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen straflos.</p>
<p>Die Kindesentziehung durch einen Angehörigen in das Ausland (Kindesentziehung mit Auslandsbezug) ist ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html" target="_blank" rel="noopener">§ 235 Abs. 2 StGB</a> aber strafbar. In dem Fall der Auslandsentziehung besteht die Strafbarkeit des Verhaltens auch dann, wenn die Entziehung ohne Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List erfolgt ist. Begründet wird diese Ungleichbehandlung mit der inländischen Kindesentziehung damit, dass die Rückführung eines Kindes aus dem Ausland schwerer zu bewerkstelligen ist.</p>
<h2>EUGH zur Ungleichbehandlung</h2>
<p>Diese Ungleichbehandlung und die erweiterte Strafbarkeit der Auslandskindesentziehung wurde durch zwei Entscheidungen des EUGH als europarechtswidrig und diskriminierend eingestuft (EuGH C-454/19; EuGH C-724/21).</p>
<p>Zwar fällt das Strafrecht und das Strafprozessrecht grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder, aber das Unionsrecht setzt dieser Zuständigkeit Schranken. Nationale Strafrechtsnormen dürfen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Unionsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (EUGH C – 202/18; EUGH C-238/18). Ist eine solche Norm mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder einer der unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten unvereinbar, muss das Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrecht anzuwenden und deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten hat, sie unangewendet lassen (EUGH C-61/11).</p>
<h2>Kindesentziehung mit Auslandsbezug</h2>
<p>Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaates allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (EuGH C-353/06). Das ist bei § 235 Abs. 2 StGB der Fall. Die besondere Strafbarkeit des § 235 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, dass ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zurückgehalten wird, daher kann sie sich de facto hauptsächlich auf Unionsbürger auswirken, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und von ihrer Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben und in Deutschland wohnen. Diese Bürger werden nämlich eher als deutsche Staatsangehörige ihr Kind in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, namentlich anlässlich ihrer Rückkehr (EuGH C-454/19).</p>
<p>Laut den Ausführungen des EuGH in C-454/19 kann eine Einschränkung der Grundfreiheiten grundsätzlich gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung ist anzunehmen, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und im angemessenen Verhältnis zu dem mit der fraglichen nationalen Regelung legitimer Weise verfolgten Ziel steht. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des Zwecks geeignet ist und nicht über das Notwendige hinausgeht. Während der EuGH den Schutz des Kindes grundsätzlich als einen legitimen Zweck ansieht, widerspricht er der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, sodass ein rechtswidriger Eingriff in die Grundfreiheiten vorliegt. Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass die Auslegung des Art. 21 Abs. 1 AEUV ergibt, dass er einer Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB entgegensteht, sofern dieser eine Strafbarkeit normiert, ohne dass die Anwendung von Gewalt, Drohung von Gewalt oder List vorliegt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Daraus folgt, dass die Entziehung Minderjähriger in das Ausland nur mit den Maßgaben des Absatz 1 strafbar ist.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kindesentziehung-ausland/">Kindesentziehung mit Auslandsbezug</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Zur Ungleichbehandlung der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB</h2>
<p>Kindesentziehung mit Auslandsbezug: Der Europäische Gerichthof (EUGH) hat den Straftatbestand des § 235 Abs.2 StGB (Kindesentführung in das Ausland) gekippt.</p>
<p>Zum Straftatbestand des § 235 StGB lesen Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/entziehung-minderjaehriger/" target="_blank" rel="noopener">hier.</a></p>
<p>Der EUGH hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass der § 235 Abs. 2 StGB in seiner aktuellen Fassung gegen geltendes Europarecht, insbesondere gegen die Freizügigkeitsregelung des Art. 21 Abs. 1 AEUV, verstößt. Das Gericht ist daher gehindert die Angeklagte aufgrund des Straftatbestandes des § 235 Abs. 2 StGB in seiner jetzigen Fassung zu verurteilen. Eine Änderung des Straftatbestandes zur Anpassung an die aktuelle Rechtslage wird in der aktuellen Legislaturperiode erfolgen.</p>
<h2>Zum Straftatbestand des § 235 II StGB</h2>
<p>Die Strafbarkeit der Kindesentziehung im Inland wird in § 235 Abs. 1 StGB geregelt. In diesem Fall ist eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen nur dann strafbar, wenn dies mit Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List erfolgt. Ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale wäre eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen straflos.</p>
<p>Die Kindesentziehung durch einen Angehörigen in das Ausland (Kindesentziehung mit Auslandsbezug) ist ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html" target="_blank" rel="noopener">§ 235 Abs. 2 StGB</a> aber strafbar. In dem Fall der Auslandsentziehung besteht die Strafbarkeit des Verhaltens auch dann, wenn die Entziehung ohne Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List erfolgt ist. Begründet wird diese Ungleichbehandlung mit der inländischen Kindesentziehung damit, dass die Rückführung eines Kindes aus dem Ausland schwerer zu bewerkstelligen ist.</p>
<h2>EUGH zur Ungleichbehandlung</h2>
<p>Diese Ungleichbehandlung und die erweiterte Strafbarkeit der Auslandskindesentziehung wurde durch zwei Entscheidungen des EUGH als europarechtswidrig und diskriminierend eingestuft (EuGH C-454/19; EuGH C-724/21).</p>
<p>Zwar fällt das Strafrecht und das Strafprozessrecht grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder, aber das Unionsrecht setzt dieser Zuständigkeit Schranken. Nationale Strafrechtsnormen dürfen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Unionsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (EUGH C – 202/18; EUGH C-238/18). Ist eine solche Norm mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder einer der unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten unvereinbar, muss das Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrecht anzuwenden und deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten hat, sie unangewendet lassen (EUGH C-61/11).</p>
<h2>Kindesentziehung mit Auslandsbezug</h2>
<p>Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaates allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (EuGH C-353/06). Das ist bei § 235 Abs. 2 StGB der Fall. Die besondere Strafbarkeit des § 235 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, dass ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zurückgehalten wird, daher kann sie sich de facto hauptsächlich auf Unionsbürger auswirken, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und von ihrer Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben und in Deutschland wohnen. Diese Bürger werden nämlich eher als deutsche Staatsangehörige ihr Kind in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, namentlich anlässlich ihrer Rückkehr (EuGH C-454/19).</p>
<p>Laut den Ausführungen des EuGH in C-454/19 kann eine Einschränkung der Grundfreiheiten grundsätzlich gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung ist anzunehmen, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und im angemessenen Verhältnis zu dem mit der fraglichen nationalen Regelung legitimer Weise verfolgten Ziel steht. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des Zwecks geeignet ist und nicht über das Notwendige hinausgeht. Während der EuGH den Schutz des Kindes grundsätzlich als einen legitimen Zweck ansieht, widerspricht er der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, sodass ein rechtswidriger Eingriff in die Grundfreiheiten vorliegt. Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass die Auslegung des Art. 21 Abs. 1 AEUV ergibt, dass er einer Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB entgegensteht, sofern dieser eine Strafbarkeit normiert, ohne dass die Anwendung von Gewalt, Drohung von Gewalt oder List vorliegt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Daraus folgt, dass die Entziehung Minderjähriger in das Ausland nur mit den Maßgaben des Absatz 1 strafbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kindesentziehung-ausland/">Kindesentziehung mit Auslandsbezug</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindesentziehung: Wann wird ein Elternkonflikt strafbar?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kindesentziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Feb 2024 08:50:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kindesentziehung]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Kindesentziehung &#8211; Entziehung Minderjähriger</h2>
<p>Das Kind kommt nach einem Besuch nicht zurück. Ein Elternteil bleibt nach den Ferien mit ihm im Ausland. Kurz darauf folgt eine Strafanzeige wegen Kindesentziehung. Doch nicht jeder Verstoß gegen eine familienrechtliche Vereinbarung erfüllt § 235 StGB. Entscheidend sind insbesondere Alter, Sorgerecht, Vorgehensweise und Aufenthaltsstaat. Im Grundtatbestand drohen Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bei bestimmten EU-Auslandsfällen begrenzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Strafbarkeit.</p>
<h2>Was ist strafbare Kindesentziehung?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html" target="_blank" rel="noopener">§ 235 StGB</a> unterscheidet mehrere Konstellationen:</p>
<p>Minderjährige unter 18 Jahren: Strafbar kann sein, sie den Sorgeberechtigten mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu entziehen oder vorzuenthalten.</p>
<p>Kinder unter 14 Jahren: Bei Tätern, die keine Angehörigen sind, benötigt Absatz 1 Nummer 2 diese besonderen Tatmittel nicht.</p>
<p>Auslandsfälle: Absatz 2 erfasst nach seinem Wortlaut das Entziehen eines Kindes zur Verbringung ins Ausland sowie das Vorenthalten im Ausland.</p>
<p>Auch Eltern können Täter sein. Gemeinsames Sorgerecht schließt eine Strafbarkeit nicht aus. Umgekehrt genügt ein Streit über Besuchszeiten allein nicht für eine Verurteilung.</p>
<h2>Kindesentziehung ins EU-Ausland: Was hat der EuGH entschieden?</h2>
<p>Der EuGH, Urteil vom 19. November 2020 (C-454/19), beanstandete die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Inlands- und EU-Auslandsfälle: Wird das Zurückhalten eines Kindes durch einen Elternteil im Inland nur bei Gewalt, Drohung oder List bestraft, darf bei einem vergleichbaren Vorgang in einem anderen Mitgliedstaat nicht allein der Grenzübertritt eine weitergehende Strafbarkeit begründen. Maßgeblich ist die unionsrechtliche Freizügigkeit.</p>
<p>Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 (C-724/21) erstreckte der EuGH diese Überlegungen ausdrücklich auf das Entziehen eines Kindes, um es in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen. Nationale Gerichte müssen entgegenstehendes nationales Recht im betroffenen Anwendungsbereich unangewendet lassen.</p>
<p>Das bedeutet keine allgemeine Erlaubnis zur eigenmächtigen Mitnahme. Gewalt, Drohung oder List können weiterhin strafrechtlich relevant sein. Ebenso wenig lässt sich diese Rechtsprechung pauschal auf Drittstaaten übertragen. Familienrechtliche Herausgabe- und Rückführungsansprüche sind gesondert zu prüfen.</p>
<h2>Welche weitere Rechtsprechung ist wichtig?</h2>
<p>Der BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 (6 StR 16/23), verdeutlicht die Bedeutung einer Täuschung: Eine Frau hatte sich als Krankenhausmitarbeiterin ausgegeben und einen Säugling unter einem Vorwand mitgenommen. Der BGH bestätigte die Verurteilung.</p>
<p>Er stellte außerdem klar, dass die Entziehung durch List und die Entziehung eines Kindes durch einen Nichtangehörigen gleichzeitig verwirklicht sein können. Juristisch handelt es sich dann um Tateinheit. Die genaue Tatvariante ist deshalb für die rechtliche Bewertung wesentlich.</p>
<h2>Welche Strafe droht?</h2>
<p>Neben dem Grundstrafrahmen sieht § 235 Absatz 4 StGB grundsätzlich ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor, etwa bei einer tatbedingten Gefahr erheblicher Schäden für die kindliche Entwicklung oder bei bestimmten finanziellen Motiven.</p>
<p>In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich. Bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft auch ohne ihn einschreiten.</p>
<h2>Praxisbeispiel: Nach den Ferien bleibt das Kind im Ausland</h2>
<p>Ein Vater stimmt einer Ferienreise seines achtjährigen Kindes nach Frankreich zu. Anschließend erklärt die Mutter, dauerhaft dort bleiben zu wollen.</p>
<p>Für die Verteidigung sind nun entscheidend: Welche Sorgebefugnisse bestehen? Was war vereinbart? Gab es bereits vor der Reise eine Täuschung? Greift die unionsrechtliche Freizügigkeit? Die verweigerte Rückkehr allein ersetzt diese Prüfung nicht.</p>
<h2>Was tun bei einer Anzeige wegen Kindesentziehung?</h2>
<p>Äußern Sie sich zum Vorwurf erst nach anwaltlicher Beratung. Bewahren Sie gerichtliche Beschlüsse, Reisevereinbarungen und Nachrichten vollständig auf.</p>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin prüfe ich nach Akteneinsicht die Sorgeberechtigung, den tatsächlichen Ablauf und mögliche europarechtliche Einwände. Ziel ist eine frühzeitige, sachlich begründete Verteidigung. Kontaktieren Sie mich, wenn Ihnen Kindesentziehung vorgeworfen wird.</p>
<p>Autor: <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson, Fachanwalt für Strafrecht,</a> Berlin. Stand: September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kindesentziehung/">Kindesentziehung: Wann wird ein Elternkonflikt strafbar?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Kindesentziehung &#8211; Entziehung Minderjähriger</h2>
<p>Das Kind kommt nach einem Besuch nicht zurück. Ein Elternteil bleibt nach den Ferien mit ihm im Ausland. Kurz darauf folgt eine Strafanzeige wegen Kindesentziehung. Doch nicht jeder Verstoß gegen eine familienrechtliche Vereinbarung erfüllt § 235 StGB. Entscheidend sind insbesondere Alter, Sorgerecht, Vorgehensweise und Aufenthaltsstaat. Im Grundtatbestand drohen Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bei bestimmten EU-Auslandsfällen begrenzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Strafbarkeit.</p>
<h2>Was ist strafbare Kindesentziehung?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html" target="_blank" rel="noopener">§ 235 StGB</a> unterscheidet mehrere Konstellationen:</p>
<p>Minderjährige unter 18 Jahren: Strafbar kann sein, sie den Sorgeberechtigten mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu entziehen oder vorzuenthalten.</p>
<p>Kinder unter 14 Jahren: Bei Tätern, die keine Angehörigen sind, benötigt Absatz 1 Nummer 2 diese besonderen Tatmittel nicht.</p>
<p>Auslandsfälle: Absatz 2 erfasst nach seinem Wortlaut das Entziehen eines Kindes zur Verbringung ins Ausland sowie das Vorenthalten im Ausland.</p>
<p>Auch Eltern können Täter sein. Gemeinsames Sorgerecht schließt eine Strafbarkeit nicht aus. Umgekehrt genügt ein Streit über Besuchszeiten allein nicht für eine Verurteilung.</p>
<h2>Kindesentziehung ins EU-Ausland: Was hat der EuGH entschieden?</h2>
<p>Der EuGH, Urteil vom 19. November 2020 (C-454/19), beanstandete die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Inlands- und EU-Auslandsfälle: Wird das Zurückhalten eines Kindes durch einen Elternteil im Inland nur bei Gewalt, Drohung oder List bestraft, darf bei einem vergleichbaren Vorgang in einem anderen Mitgliedstaat nicht allein der Grenzübertritt eine weitergehende Strafbarkeit begründen. Maßgeblich ist die unionsrechtliche Freizügigkeit.</p>
<p>Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 (C-724/21) erstreckte der EuGH diese Überlegungen ausdrücklich auf das Entziehen eines Kindes, um es in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen. Nationale Gerichte müssen entgegenstehendes nationales Recht im betroffenen Anwendungsbereich unangewendet lassen.</p>
<p>Das bedeutet keine allgemeine Erlaubnis zur eigenmächtigen Mitnahme. Gewalt, Drohung oder List können weiterhin strafrechtlich relevant sein. Ebenso wenig lässt sich diese Rechtsprechung pauschal auf Drittstaaten übertragen. Familienrechtliche Herausgabe- und Rückführungsansprüche sind gesondert zu prüfen.</p>
<h2>Welche weitere Rechtsprechung ist wichtig?</h2>
<p>Der BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 (6 StR 16/23), verdeutlicht die Bedeutung einer Täuschung: Eine Frau hatte sich als Krankenhausmitarbeiterin ausgegeben und einen Säugling unter einem Vorwand mitgenommen. Der BGH bestätigte die Verurteilung.</p>
<p>Er stellte außerdem klar, dass die Entziehung durch List und die Entziehung eines Kindes durch einen Nichtangehörigen gleichzeitig verwirklicht sein können. Juristisch handelt es sich dann um Tateinheit. Die genaue Tatvariante ist deshalb für die rechtliche Bewertung wesentlich.</p>
<h2>Welche Strafe droht?</h2>
<p>Neben dem Grundstrafrahmen sieht § 235 Absatz 4 StGB grundsätzlich ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor, etwa bei einer tatbedingten Gefahr erheblicher Schäden für die kindliche Entwicklung oder bei bestimmten finanziellen Motiven.</p>
<p>In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich. Bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft auch ohne ihn einschreiten.</p>
<h2>Praxisbeispiel: Nach den Ferien bleibt das Kind im Ausland</h2>
<p>Ein Vater stimmt einer Ferienreise seines achtjährigen Kindes nach Frankreich zu. Anschließend erklärt die Mutter, dauerhaft dort bleiben zu wollen.</p>
<p>Für die Verteidigung sind nun entscheidend: Welche Sorgebefugnisse bestehen? Was war vereinbart? Gab es bereits vor der Reise eine Täuschung? Greift die unionsrechtliche Freizügigkeit? Die verweigerte Rückkehr allein ersetzt diese Prüfung nicht.</p>
<h2>Was tun bei einer Anzeige wegen Kindesentziehung?</h2>
<p>Äußern Sie sich zum Vorwurf erst nach anwaltlicher Beratung. Bewahren Sie gerichtliche Beschlüsse, Reisevereinbarungen und Nachrichten vollständig auf.</p>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin prüfe ich nach Akteneinsicht die Sorgeberechtigung, den tatsächlichen Ablauf und mögliche europarechtliche Einwände. Ziel ist eine frühzeitige, sachlich begründete Verteidigung. Kontaktieren Sie mich, wenn Ihnen Kindesentziehung vorgeworfen wird.</p>
<p>Autor: <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson, Fachanwalt für Strafrecht,</a> Berlin. Stand: September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kindesentziehung/">Kindesentziehung: Wann wird ein Elternkonflikt strafbar?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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