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	<title>Erkennungsdienstliche Behandlung als Folge einer Sexualstraftat</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Mon, 21 Sep 2026 17:48:39 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Handy entsperren Polizei: Darf sie Fingerabdruck oder Gesichtserkennung erzwingen?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/handy-entsperren-polizei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Sep 2026 17:48:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erkennungsdienstliche Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdruchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Handy entsperren Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Handy entsperren durch die Polizei</h2>
<p>Die Polizei darf den Finger eines Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auf den Sensor seines Handys legen. Das hat der Bundesgerichtshof 2025 entschieden. Den PIN oder das Passwort muss der Beschuldigte dagegen grundsätzlich nicht nennen. Ob die Entscheidung ohne Weiteres auf Face ID übertragen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Betroffene sollten der Entsperrung nicht zustimmen, aber keinen körperlichen Widerstand leisten.</p>
<h2>Ein Handy, ein Finger und eine folgenreiche Sekunde</h2>
<p>Als die Polizei morgens die Wohnung meines Mandanten durchsucht, finden die Beamten ein Smartphone auf dem Küchentisch. Der Durchsuchungsbeschluss nennt ausdrücklich Mobiltelefone und digitale Kommunikation. Mein Mandant verweigert die Herausgabe seines PIN. Daraufhin greifen zwei Beamte nach seiner Hand und legen seinen Finger auf den Sensor. Das Handy öffnet sich.</p>
<h2>Durfte die Polizei das?</h2>
<p>BGH erlaubt zwangsweise Entsperrung per Fingerabdruck Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das zwangsweise Auflegen eines Fingers auf den Fingerabdrucksensor zulässig sein kann. Rechtsgrundlage sei <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 81b Abs. 1 StPO</a> in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO. Voraussetzung ist insbesondere, dass eine richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff verhältnismäßig ist. Der Zugriff darf sich also nicht ohne ausreichenden Tatverdacht auf das gesamte digitale Leben des Beschuldigten erstrecken.</p>
<p>Der BGH wertet das Auflegen des Fingers nicht als erzwungene Aussage, sondern als passive körperliche Mitwirkung. Die Selbstbelastungsfreiheit stehe dem deshalb nicht grundsätzlich entgegen (BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 232/24).</p>
<p>Zuvor hatten bereits das OLG Bremen und das LG Ravensburg vergleichbar entschieden (OLG Bremen, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 1 ORs 26/24; LG Ravensburg, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 Qs 9/23 jug.).</p>
<h2>Gilt das auch für Gesichtserkennung?</h2>
<p>Der BGH hatte nur über einen Fingerabdrucksensor zu entscheiden. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur zwangsweisen Entsperrung mittels Face ID liegt bislang nicht vor. Es spricht allerdings einiges dafür, dass Ermittlungsbehörden die Argumentation des BGH auch auf die Gesichtserkennung übertragen werden: In beiden Fällen wird ein vorhandenes körperliches Merkmal eingesetzt, ohne dass der Beschuldigte sein Wissen preisgeben muss. Rechtlich bleibt die Übertragung dennoch angreifbar. Insbesondere darf die Polizei nicht jede körperliche Einwirkung allein mit dem allgemeinen Hinweis auf § 81b StPO rechtfertigen.</p>
<h2>Muss ich PIN oder Passwort nennen?</h2>
<p>Nein. Ein PIN oder Passwort beruht auf dem Wissen des Beschuldigten. Niemand muss aktiv Informationen offenbaren, durch die er sich selbst belastet. Auch die Weigerung, den Code mitzuteilen, darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Davon zu unterscheiden ist die technische Entschlüsselung durch die Ermittlungsbehörden. Gelingt diese ohne Mitwirkung des Betroffenen, ist anschließend gesondert zu prüfen, ob Beschlagnahme, Durchsicht und Auswertung der Daten rechtmäßig waren.</p>
<h2>Was sollten Betroffene tun?</h2>
<p>Wenn die Polizei Ihr Handy entsperren will:</p>
<ul>
<li>Machen Sie keine Angaben zur Sache und nennen Sie weder PIN noch Passwort.</li>
<li>Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie der Entsperrung und Datenauswertung nicht zustimmen.</li>
<li>Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Sonst kann ein zusätzliches Strafverfahren drohen.</li>
<li>Manipulieren oder löschen Sie während der Durchsuchung keine Daten.</li>
<li>Verlangen Sie eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und des Sicherstellungsverzeichnisses.</li>
<li>Kontaktieren Sie möglichst sofort einen Strafverteidiger.</li>
</ul>
<p>Lassen Sie prüfen, ob Tatverdacht, Durchsuchungsbeschluss und Umfang der Datenauswertung verhältnismäßig sind.</p>
<h2>Nicht jede Handyentsperrung ist rechtmäßig</h2>
<p>Die BGH-Entscheidung erteilt keinen Freibrief zur vollständigen Durchleuchtung jedes Smartphones. Entscheidend bleiben der konkrete Tatverdacht, der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und die Bedeutung der erwarteten Daten. Auch eine zeitlich oder inhaltlich ausufernde Auswertung kann unverhältnismäßig sein.</p>
<p>Ich prüfe bei beschlagnahmten Smartphones deshalb nicht nur die Entsperrung selbst, sondern auch die Auswahl, Sicherung und forensische Auswertung der Daten.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> September 2026</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/handy-entsperren-polizei/">Handy entsperren Polizei: Darf sie Fingerabdruck oder Gesichtserkennung erzwingen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Handy entsperren durch die Polizei</h2>
<p>Die Polizei darf den Finger eines Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auf den Sensor seines Handys legen. Das hat der Bundesgerichtshof 2025 entschieden. Den PIN oder das Passwort muss der Beschuldigte dagegen grundsätzlich nicht nennen. Ob die Entscheidung ohne Weiteres auf Face ID übertragen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Betroffene sollten der Entsperrung nicht zustimmen, aber keinen körperlichen Widerstand leisten.</p>
<h2>Ein Handy, ein Finger und eine folgenreiche Sekunde</h2>
<p>Als die Polizei morgens die Wohnung meines Mandanten durchsucht, finden die Beamten ein Smartphone auf dem Küchentisch. Der Durchsuchungsbeschluss nennt ausdrücklich Mobiltelefone und digitale Kommunikation. Mein Mandant verweigert die Herausgabe seines PIN. Daraufhin greifen zwei Beamte nach seiner Hand und legen seinen Finger auf den Sensor. Das Handy öffnet sich.</p>
<h2>Durfte die Polizei das?</h2>
<p>BGH erlaubt zwangsweise Entsperrung per Fingerabdruck Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das zwangsweise Auflegen eines Fingers auf den Fingerabdrucksensor zulässig sein kann. Rechtsgrundlage sei <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 81b Abs. 1 StPO</a> in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO. Voraussetzung ist insbesondere, dass eine richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff verhältnismäßig ist. Der Zugriff darf sich also nicht ohne ausreichenden Tatverdacht auf das gesamte digitale Leben des Beschuldigten erstrecken.</p>
<p>Der BGH wertet das Auflegen des Fingers nicht als erzwungene Aussage, sondern als passive körperliche Mitwirkung. Die Selbstbelastungsfreiheit stehe dem deshalb nicht grundsätzlich entgegen (BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 232/24).</p>
<p>Zuvor hatten bereits das OLG Bremen und das LG Ravensburg vergleichbar entschieden (OLG Bremen, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 1 ORs 26/24; LG Ravensburg, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 Qs 9/23 jug.).</p>
<h2>Gilt das auch für Gesichtserkennung?</h2>
<p>Der BGH hatte nur über einen Fingerabdrucksensor zu entscheiden. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur zwangsweisen Entsperrung mittels Face ID liegt bislang nicht vor. Es spricht allerdings einiges dafür, dass Ermittlungsbehörden die Argumentation des BGH auch auf die Gesichtserkennung übertragen werden: In beiden Fällen wird ein vorhandenes körperliches Merkmal eingesetzt, ohne dass der Beschuldigte sein Wissen preisgeben muss. Rechtlich bleibt die Übertragung dennoch angreifbar. Insbesondere darf die Polizei nicht jede körperliche Einwirkung allein mit dem allgemeinen Hinweis auf § 81b StPO rechtfertigen.</p>
<h2>Muss ich PIN oder Passwort nennen?</h2>
<p>Nein. Ein PIN oder Passwort beruht auf dem Wissen des Beschuldigten. Niemand muss aktiv Informationen offenbaren, durch die er sich selbst belastet. Auch die Weigerung, den Code mitzuteilen, darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Davon zu unterscheiden ist die technische Entschlüsselung durch die Ermittlungsbehörden. Gelingt diese ohne Mitwirkung des Betroffenen, ist anschließend gesondert zu prüfen, ob Beschlagnahme, Durchsicht und Auswertung der Daten rechtmäßig waren.</p>
<h2>Was sollten Betroffene tun?</h2>
<p>Wenn die Polizei Ihr Handy entsperren will:</p>
<ul>
<li>Machen Sie keine Angaben zur Sache und nennen Sie weder PIN noch Passwort.</li>
<li>Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie der Entsperrung und Datenauswertung nicht zustimmen.</li>
<li>Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Sonst kann ein zusätzliches Strafverfahren drohen.</li>
<li>Manipulieren oder löschen Sie während der Durchsuchung keine Daten.</li>
<li>Verlangen Sie eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und des Sicherstellungsverzeichnisses.</li>
<li>Kontaktieren Sie möglichst sofort einen Strafverteidiger.</li>
</ul>
<p>Lassen Sie prüfen, ob Tatverdacht, Durchsuchungsbeschluss und Umfang der Datenauswertung verhältnismäßig sind.</p>
<h2>Nicht jede Handyentsperrung ist rechtmäßig</h2>
<p>Die BGH-Entscheidung erteilt keinen Freibrief zur vollständigen Durchleuchtung jedes Smartphones. Entscheidend bleiben der konkrete Tatverdacht, der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und die Bedeutung der erwarteten Daten. Auch eine zeitlich oder inhaltlich ausufernde Auswertung kann unverhältnismäßig sein.</p>
<p>Ich prüfe bei beschlagnahmten Smartphones deshalb nicht nur die Entsperrung selbst, sondern auch die Auswahl, Sicherung und forensische Auswertung der Daten.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> September 2026</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erkennungsdienstliche Behandlung – wann darf die Polizei Fingerabdrücke und Fotos nehmen?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jul 2017 11:37:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erkennungsdienstliche Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Erkennungsdienstliche Maßnahmen gem. §81b StPO]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO</h2>
<p>Die Polizei lädt einen Beschuldigten zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Angefertigt werden sollen Lichtbilder, Fingerabdrücke, eine Personenbeschreibung und möglicherweise weitere Körpermaße.</p>
<p>Muss man das hinnehmen?</p>
<p>Nicht automatisch. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 81b StPO</a> erlaubt solche Maßnahmen zwar auch gegen den Willen des Beschuldigten. Entscheidend ist jedoch, wofür die Daten benötigt werden und ob die konkrete Maßnahme tatsächlich notwendig ist.</p>
<h2>Ein erfolgreicher Fall vor dem Verwaltungsgericht Halle</h2>
<p>In einem von mir geführten Verfahren war mein Mandant erstmals wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Dateien strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Polizei ordnete unter anderem Lichtbilder, Fingerabdrücke, die Messung von Körpergröße und Schuhgröße sowie eine Personenbeschreibung an. Zur Begründung hieß es sinngemäß: Bei Delikten im Bereich der Kinderpornografie bestehe eine besondere Rückfallgefahr; aus den aufgefundenen Dateien lasse sich zudem auf eine entsprechende sexuelle Präferenz schließen. Dagegen wurde Klage erhoben.</p>
<p>Ein wesentlicher Verteidigungspunkt war einfach: Die vorgeworfene Tat war ausschließlich über das Internet begangen worden. Es war nicht ersichtlich, wie Fotos, Körpermaße oder Fingerabdrücke bei der Aufklärung vergleichbarer künftiger Taten helfen sollten. Das VG Halle erklärte die Anordnung mit Urteil vom 30. Mai 2017 – 1 A 131/15 HAL für rechtswidrig.</p>
<h2>Zwei unterschiedliche Zwecke des § 81b StPO</h2>
<p>§ 81b Abs. 1 StPO unterscheidet zwei Fallgruppen.</p>
<p>Die <strong>erste Alternative</strong> dient dem laufenden Strafverfahren. Fingerabdrücke oder Fotos können beispielsweise benötigt werden, um einen Beschuldigten mit vorhandenen Tatspuren abzugleichen.</p>
<p>Die <strong>zweite Alternative</strong> verfolgt einen anderen Zweck: Die Daten sollen für künftige Ermittlungsverfahren bereitgehalten werden.</p>
<p>Gerade diese zweite Variante ist rechtlich besonders interessant. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei funktional um eine präventiv-polizeiliche Verwaltungsmaßnahme. Die Polizei darf deshalb nicht jeden Beschuldigten vorsorglich in eine erkennungsdienstliche Datei aufnehmen.</p>
<h2>VG Cottbus 2026: Der Tatvorwurf allein reicht nicht</h2>
<p>Bemerkenswert ist eine ganz aktuelle Entscheidung des VG Cottbus vom 31. März 2026 – VG 3 L 138/26. Auch dort ging es um einen erstmals wegen § 184b StGB Beschuldigten. Die Polizei argumentierte unter anderem mit einer bei Sexualdelikten erhöhten Rückfallgefahr. Das Gericht ließ das nicht genügen.</p>
<p>Die Behörde müsse vielmehr den konkreten Einzelfall betrachten. Entscheidend seien insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der Tat, die Persönlichkeit des Betroffenen und sein bisheriges strafrechtliches Verhalten. Eine Wiederholungsgefahr dürfe weder schematisch noch formelhaft begründet werden.</p>
<p>Besonders deutlich formulierte das Gericht: Bei einem erstmaligen Verdacht nach § 184b StGB reicht es nicht, lediglich auf die Deliktsart zu verweisen. Im dortigen Fall genügte auch die Spekulation nicht, auf sichergestellten Datenträgern könnten vielleicht noch weitere Dateien gefunden werden.</p>
<h2>Allerdings: Bei schweren Vorwürfen sinkt die Prognoseschwelle</h2>
<p>Ganz automatisch rechtswidrig sind erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Ersttätern allerdings nicht. Das OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2025 – 5 E 358/24, hält es für zulässig, bei der Verhältnismäßigkeit das Gewicht des Tatvorwurfs und das betroffene Rechtsgut zu berücksichtigen. Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung könne sogar ein herabgesetzter Prognosemaßstab gerechtfertigt sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine individuelle Begründung erforderlich bleibt.</p>
<h2>Neu: Der Fingerabdruck kann sogar das Smartphone öffnen</h2>
<p>§ 81b StPO hat inzwischen noch eine ganz andere praktische Bedeutung. Der BGH entschied am 13. März 2025 – 2 StR 232/24, dass Polizeibeamte unter bestimmten Voraussetzungen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor seines Smartphones legen dürfen. § 81b Abs. 1 StPO kann hierfür zusammen mit §§ 94 ff. StPO eine Rechtsgrundlage bilden, wenn insbesondere eine entsprechende richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt und der Datenzugriff verhältnismäßig ist.</p>
<h2>Nicht jede Anordnung muss akzeptiert werden</h2>
<p>Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung sollte deshalb immer geprüft werden:</p>
<p>Welche Maßnahme wird konkret angeordnet? Welchem Zweck soll sie dienen? Warum soll gerade diese Person künftig erneut als Beschuldigter in Betracht kommen? Und vor allem: Wie sollen Fotos, Fingerabdrücke oder Körpermerkmale bei der Aufklärung solcher Straftaten tatsächlich helfen?</p>
<p>Der Fall aus Halle und die Entscheidung des VG Cottbus von 2026 zeigen: <strong>Die bloße Behauptung einer abstrakten Wiederholungsgefahr genügt nicht.</strong></p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/">Erkennungsdienstliche Behandlung – wann darf die Polizei Fingerabdrücke und Fotos nehmen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO</h2>
<p>Die Polizei lädt einen Beschuldigten zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Angefertigt werden sollen Lichtbilder, Fingerabdrücke, eine Personenbeschreibung und möglicherweise weitere Körpermaße.</p>
<p>Muss man das hinnehmen?</p>
<p>Nicht automatisch. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 81b StPO</a> erlaubt solche Maßnahmen zwar auch gegen den Willen des Beschuldigten. Entscheidend ist jedoch, wofür die Daten benötigt werden und ob die konkrete Maßnahme tatsächlich notwendig ist.</p>
<h2>Ein erfolgreicher Fall vor dem Verwaltungsgericht Halle</h2>
<p>In einem von mir geführten Verfahren war mein Mandant erstmals wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Dateien strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Polizei ordnete unter anderem Lichtbilder, Fingerabdrücke, die Messung von Körpergröße und Schuhgröße sowie eine Personenbeschreibung an. Zur Begründung hieß es sinngemäß: Bei Delikten im Bereich der Kinderpornografie bestehe eine besondere Rückfallgefahr; aus den aufgefundenen Dateien lasse sich zudem auf eine entsprechende sexuelle Präferenz schließen. Dagegen wurde Klage erhoben.</p>
<p>Ein wesentlicher Verteidigungspunkt war einfach: Die vorgeworfene Tat war ausschließlich über das Internet begangen worden. Es war nicht ersichtlich, wie Fotos, Körpermaße oder Fingerabdrücke bei der Aufklärung vergleichbarer künftiger Taten helfen sollten. Das VG Halle erklärte die Anordnung mit Urteil vom 30. Mai 2017 – 1 A 131/15 HAL für rechtswidrig.</p>
<h2>Zwei unterschiedliche Zwecke des § 81b StPO</h2>
<p>§ 81b Abs. 1 StPO unterscheidet zwei Fallgruppen.</p>
<p>Die <strong>erste Alternative</strong> dient dem laufenden Strafverfahren. Fingerabdrücke oder Fotos können beispielsweise benötigt werden, um einen Beschuldigten mit vorhandenen Tatspuren abzugleichen.</p>
<p>Die <strong>zweite Alternative</strong> verfolgt einen anderen Zweck: Die Daten sollen für künftige Ermittlungsverfahren bereitgehalten werden.</p>
<p>Gerade diese zweite Variante ist rechtlich besonders interessant. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei funktional um eine präventiv-polizeiliche Verwaltungsmaßnahme. Die Polizei darf deshalb nicht jeden Beschuldigten vorsorglich in eine erkennungsdienstliche Datei aufnehmen.</p>
<h2>VG Cottbus 2026: Der Tatvorwurf allein reicht nicht</h2>
<p>Bemerkenswert ist eine ganz aktuelle Entscheidung des VG Cottbus vom 31. März 2026 – VG 3 L 138/26. Auch dort ging es um einen erstmals wegen § 184b StGB Beschuldigten. Die Polizei argumentierte unter anderem mit einer bei Sexualdelikten erhöhten Rückfallgefahr. Das Gericht ließ das nicht genügen.</p>
<p>Die Behörde müsse vielmehr den konkreten Einzelfall betrachten. Entscheidend seien insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der Tat, die Persönlichkeit des Betroffenen und sein bisheriges strafrechtliches Verhalten. Eine Wiederholungsgefahr dürfe weder schematisch noch formelhaft begründet werden.</p>
<p>Besonders deutlich formulierte das Gericht: Bei einem erstmaligen Verdacht nach § 184b StGB reicht es nicht, lediglich auf die Deliktsart zu verweisen. Im dortigen Fall genügte auch die Spekulation nicht, auf sichergestellten Datenträgern könnten vielleicht noch weitere Dateien gefunden werden.</p>
<h2>Allerdings: Bei schweren Vorwürfen sinkt die Prognoseschwelle</h2>
<p>Ganz automatisch rechtswidrig sind erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Ersttätern allerdings nicht. Das OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2025 – 5 E 358/24, hält es für zulässig, bei der Verhältnismäßigkeit das Gewicht des Tatvorwurfs und das betroffene Rechtsgut zu berücksichtigen. Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung könne sogar ein herabgesetzter Prognosemaßstab gerechtfertigt sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine individuelle Begründung erforderlich bleibt.</p>
<h2>Neu: Der Fingerabdruck kann sogar das Smartphone öffnen</h2>
<p>§ 81b StPO hat inzwischen noch eine ganz andere praktische Bedeutung. Der BGH entschied am 13. März 2025 – 2 StR 232/24, dass Polizeibeamte unter bestimmten Voraussetzungen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor seines Smartphones legen dürfen. § 81b Abs. 1 StPO kann hierfür zusammen mit §§ 94 ff. StPO eine Rechtsgrundlage bilden, wenn insbesondere eine entsprechende richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt und der Datenzugriff verhältnismäßig ist.</p>
<h2>Nicht jede Anordnung muss akzeptiert werden</h2>
<p>Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung sollte deshalb immer geprüft werden:</p>
<p>Welche Maßnahme wird konkret angeordnet? Welchem Zweck soll sie dienen? Warum soll gerade diese Person künftig erneut als Beschuldigter in Betracht kommen? Und vor allem: Wie sollen Fotos, Fingerabdrücke oder Körpermerkmale bei der Aufklärung solcher Straftaten tatsächlich helfen?</p>
<p>Der Fall aus Halle und die Entscheidung des VG Cottbus von 2026 zeigen: <strong>Die bloße Behauptung einer abstrakten Wiederholungsgefahr genügt nicht.</strong></p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/">Erkennungsdienstliche Behandlung – wann darf die Polizei Fingerabdrücke und Fotos nehmen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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