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	<title>Erkennungsdienstliche Behandlung als Folge einer Sexualstraftat</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		<title>Erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jul 2017 11:37:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erkennungsdienstliche Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Erkennungsdienstliche Maßnahmen gem. §81b StPO]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Gericht: Rechtswidrigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung</h2>
<p>Die Polizei in Sachsen-Anhalt ordnete die erkennungsdienstliche Behandlung eines Mandanten an. Dagegen konnte er sich am Verwaltungsgericht Halle erfolgreich zur Wehr setzen.</p>
<h3>Strafverfahren als Grund für erkekennunsdienstliche Behandlung</h3>
<p>Im Jahre 2011 lud mein Mandant aus dem Internet kostenpflichtig Bilddateien von nack­ten und halbnackten männlichen <strong>Kindern</strong> und <strong>Jugendlichen</strong> herunter und bezahlte die­se mit seiner <strong>Kreditkarte</strong>. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung   wurden bei ihm <strong>Bild</strong>&#8211; und <strong>Videodateien mit kinder- und jugendpornografischen</strong> Inhalten aufgefunden und gelöschte Dateien nachgewiesen. Auch auf dem Handy des Klägers wurden weitere Bilder mit vergleichbaren Inhalten festgestellt.</p>
<h3>Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie</h3>
<p>Gegen den nicht vorbestraften Mandanten führte die Staatsanwaltschaft Halle ein Ermitt­lungsverfahren wegen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Besitzes kinderpornografischer Schriften</a> durch.</p>
<h3>Strafbefehl wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften</h3>
<p>Mit <strong>Strafbefehl</strong> eines <strong>Amtsgerichts</strong> im Land <strong>Sachsen-Anhalt</strong> vom 2. Juni 2015 wurde der Mandant wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendporno­grafischer Schriften zu einer <strong>Freiheitsstrafe</strong> von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstra­fe wurde zur <strong>Bewährung</strong> mit einer Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt.</p>
<h3>Die Anordnung der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung</h3>
<p>Mit Bescheid vom 21. April 2015 ordnete eine <strong>Polizeidirektion</strong> in Sachsen-Anhalt gem. § 81 b 2. Alt. StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Mandanten durch die Anfertigung von <strong>Lichtbil­dern</strong>, die Abnahme von <strong>Fingerabdrücken</strong>, Messung von <strong>Gewicht</strong>, <strong>Körpergröße</strong> und <strong>Schuhgröße</strong> und die Anfertigung einer <strong>Personenbeschreibung</strong> an.</p>
<h3>Begründung der Polizei zu erkennungsdienstlicher Behandlung</h3>
<p>Zur Begründung führte die Polizei aus, auch bei der erstmaligen Begehung eine Deliktes nach §184 b Abs. 1 StGB (Kinderpornografie) bestehe die hinreichende Gefahr der Begehung vergleichbarer weiterer Strafta­ten. Denn allgemein sei von einer besonderen Veranlagung der Täter auszugehen. Die <strong>Wiederholungsgefahr</strong> sei deliktsimmanent. Insbesondere im Straftatbereich der <strong>Kin­derpornografie</strong> liege persönlichkeitsbedingt eine signifikant hohe <strong>Rückfallgefahr</strong> vor. Aufgrund der &#8222;Vielzahl der sichergestellten Dateien&#8220; sei bei dem Mandanten eine dahinge­hende <strong>sexuelle Präferenz</strong>  (<strong>Pädophilie</strong>) erkennbar. Der Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass der Mandant nur im Internet aktiv gewesen sei.</p>
<h3>Klage gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen</h3>
<p>Dagegen reichte ich am <strong>Verwaltungsgericht Halle</strong> (Sachsen-Anhalt) <strong>Klage</strong> ein. Im Kern wurde sie mit der fehlenden Notwendigkeit zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung begründet.</p>
<p>Denn es bestehe keinerlei Anlass zu der Annahme, dass mein Mandant in andere noch aufzuklärende strafbare Handlungen einbezogen sei. Außerdem liege keine besondere Veranlagung oder Neigung des Klägers vor. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hierzu wür­den fehlen. Daher sei die diesbezügliche Behauptung der Polizeibehörde unhaltbar.</p>
<p>Bei der dem Mandanten vorgeworfenen Straftat handele es sich um eine ausnahmslos über und mithilfe des Internets begangene Tatbegehung, bei der der Täter keine körperlichen Spuren hinterlasse. Die erkennungsdienstlich erlangten Unterlagen könnten daher un­ter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ermittlungen fördern.</p>
<h3>Urteil des Verwaltungsgericht Halle</h3>
<p>Das Verwaltungsgericht Halle erklärte die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Urteil vom 30. Mai 2017 (AZ: 1 A 131/15 HAL) für rechtswidrig. Es schloss sich weitestgehend der Rechtsauffassung des Mandanten an. Die Entscheidung <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/07/Urteil-VerwG-Halle.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">ist hier nachzulesen</a>.</p>
<p><strong>Zusatz:</strong></p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung</h2>
<p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 15. Januar 2026 – 10 CS 25.2390 – eine erkennungsdienstliche Behandlung. Im konkreten Fall soll der Betroffene gezielt einschlägige Seiten aufgerufen, eine große Datenmenge gespeichert und sein Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt haben. Das Gericht hielt deshalb Lichtbilder, Messungen, Personenbeschreibung sowie Finger- und Handflächenabdrücke für geeignet, obwohl der Vorwurf keine eigene Herstellung kinderpornographischer Inhalte betraf.</p>
<p>Auch das Verwaltungsgericht Cottbus billigte am 20. Januar 2026 – VG 3 L 16/26 – eine Anordnung, die ein mehrteiliges Lichtbild, eine Ganzaufnahme, eine Personenbeschreibung und Abdrücke umfasste. Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine Speichelprobe nicht auf § 81b StPO gestützt werden kann. Dafür gelten die besonderen Voraussetzungen des § 81g StPO.</p>
<p>Kritisch bleibt allerdings, dass Gerichte beim Vorwurf eines Sexualdelikts häufig eine erhöhte Wiederholungsgefahr annehmen. Dennoch darf die Behörde nicht schematisch argumentieren. Ein unklarer Dateibesitz, automatische Speicherungen, eine geringe Zahl von Dateien, fehlende Vorbelastungen oder besondere Umstände einer einmaligen Weiterleitung können vielmehr gegen eine tragfähige Prognose sprechen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/">Erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Gericht: Rechtswidrigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung</h2>
<p>Die Polizei in Sachsen-Anhalt ordnete die erkennungsdienstliche Behandlung eines Mandanten an. Dagegen konnte er sich am Verwaltungsgericht Halle erfolgreich zur Wehr setzen.</p>
<h3>Strafverfahren als Grund für erkekennunsdienstliche Behandlung</h3>
<p>Im Jahre 2011 lud mein Mandant aus dem Internet kostenpflichtig Bilddateien von nack­ten und halbnackten männlichen <strong>Kindern</strong> und <strong>Jugendlichen</strong> herunter und bezahlte die­se mit seiner <strong>Kreditkarte</strong>. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung   wurden bei ihm <strong>Bild</strong>&#8211; und <strong>Videodateien mit kinder- und jugendpornografischen</strong> Inhalten aufgefunden und gelöschte Dateien nachgewiesen. Auch auf dem Handy des Klägers wurden weitere Bilder mit vergleichbaren Inhalten festgestellt.</p>
<h3>Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie</h3>
<p>Gegen den nicht vorbestraften Mandanten führte die Staatsanwaltschaft Halle ein Ermitt­lungsverfahren wegen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Besitzes kinderpornografischer Schriften</a> durch.</p>
<h3>Strafbefehl wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften</h3>
<p>Mit <strong>Strafbefehl</strong> eines <strong>Amtsgerichts</strong> im Land <strong>Sachsen-Anhalt</strong> vom 2. Juni 2015 wurde der Mandant wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendporno­grafischer Schriften zu einer <strong>Freiheitsstrafe</strong> von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstra­fe wurde zur <strong>Bewährung</strong> mit einer Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt.</p>
<h3>Die Anordnung der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung</h3>
<p>Mit Bescheid vom 21. April 2015 ordnete eine <strong>Polizeidirektion</strong> in Sachsen-Anhalt gem. § 81 b 2. Alt. StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Mandanten durch die Anfertigung von <strong>Lichtbil­dern</strong>, die Abnahme von <strong>Fingerabdrücken</strong>, Messung von <strong>Gewicht</strong>, <strong>Körpergröße</strong> und <strong>Schuhgröße</strong> und die Anfertigung einer <strong>Personenbeschreibung</strong> an.</p>
<h3>Begründung der Polizei zu erkennungsdienstlicher Behandlung</h3>
<p>Zur Begründung führte die Polizei aus, auch bei der erstmaligen Begehung eine Deliktes nach §184 b Abs. 1 StGB (Kinderpornografie) bestehe die hinreichende Gefahr der Begehung vergleichbarer weiterer Strafta­ten. Denn allgemein sei von einer besonderen Veranlagung der Täter auszugehen. Die <strong>Wiederholungsgefahr</strong> sei deliktsimmanent. Insbesondere im Straftatbereich der <strong>Kin­derpornografie</strong> liege persönlichkeitsbedingt eine signifikant hohe <strong>Rückfallgefahr</strong> vor. Aufgrund der &#8222;Vielzahl der sichergestellten Dateien&#8220; sei bei dem Mandanten eine dahinge­hende <strong>sexuelle Präferenz</strong>  (<strong>Pädophilie</strong>) erkennbar. Der Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass der Mandant nur im Internet aktiv gewesen sei.</p>
<h3>Klage gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen</h3>
<p>Dagegen reichte ich am <strong>Verwaltungsgericht Halle</strong> (Sachsen-Anhalt) <strong>Klage</strong> ein. Im Kern wurde sie mit der fehlenden Notwendigkeit zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung begründet.</p>
<p>Denn es bestehe keinerlei Anlass zu der Annahme, dass mein Mandant in andere noch aufzuklärende strafbare Handlungen einbezogen sei. Außerdem liege keine besondere Veranlagung oder Neigung des Klägers vor. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hierzu wür­den fehlen. Daher sei die diesbezügliche Behauptung der Polizeibehörde unhaltbar.</p>
<p>Bei der dem Mandanten vorgeworfenen Straftat handele es sich um eine ausnahmslos über und mithilfe des Internets begangene Tatbegehung, bei der der Täter keine körperlichen Spuren hinterlasse. Die erkennungsdienstlich erlangten Unterlagen könnten daher un­ter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ermittlungen fördern.</p>
<h3>Urteil des Verwaltungsgericht Halle</h3>
<p>Das Verwaltungsgericht Halle erklärte die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Urteil vom 30. Mai 2017 (AZ: 1 A 131/15 HAL) für rechtswidrig. Es schloss sich weitestgehend der Rechtsauffassung des Mandanten an. Die Entscheidung <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/07/Urteil-VerwG-Halle.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">ist hier nachzulesen</a>.</p>
<p><strong>Zusatz:</strong></p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung</h2>
<p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 15. Januar 2026 – 10 CS 25.2390 – eine erkennungsdienstliche Behandlung. Im konkreten Fall soll der Betroffene gezielt einschlägige Seiten aufgerufen, eine große Datenmenge gespeichert und sein Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt haben. Das Gericht hielt deshalb Lichtbilder, Messungen, Personenbeschreibung sowie Finger- und Handflächenabdrücke für geeignet, obwohl der Vorwurf keine eigene Herstellung kinderpornographischer Inhalte betraf.</p>
<p>Auch das Verwaltungsgericht Cottbus billigte am 20. Januar 2026 – VG 3 L 16/26 – eine Anordnung, die ein mehrteiliges Lichtbild, eine Ganzaufnahme, eine Personenbeschreibung und Abdrücke umfasste. Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine Speichelprobe nicht auf § 81b StPO gestützt werden kann. Dafür gelten die besonderen Voraussetzungen des § 81g StPO.</p>
<p>Kritisch bleibt allerdings, dass Gerichte beim Vorwurf eines Sexualdelikts häufig eine erhöhte Wiederholungsgefahr annehmen. Dennoch darf die Behörde nicht schematisch argumentieren. Ein unklarer Dateibesitz, automatische Speicherungen, eine geringe Zahl von Dateien, fehlende Vorbelastungen oder besondere Umstände einer einmaligen Weiterleitung können vielmehr gegen eine tragfähige Prognose sprechen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/">Erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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