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	<title>Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Thu, 07 May 2026 12:00:08 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>KOKS-Taxi – gibt ein Jahr</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/koks-taxi/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 May 2026 12:00:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Koks-Taxi in Berlin – Was ist das?</strong></p>
<h2>Koks-Taxi in Berlin: Herkunft und Bedeutung des Begriffs</h2>
<p>Der Begriff „Koks-Taxi“ wird in Berlin und anderen Großstädten umgangssprachlich für Fahrzeuge verwendet, die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Kokain und allen anderen gängigen Betäubungsmitteln stehen. Das Wort setzt sich aus „Koks“ als Szene-Begriff für Kokain und „Taxi“ als Hinweis auf schnelle Lieferfahrten zusammen. Gemeint sind häufig Fahrer oder Fahrzeuge, die Betäubungsmittel kurzfristig zu Käufern transportieren.</p>
<p>Insbesondere in Berlin taucht der Begriff immer wieder im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Drogenhandels auf. Dabei geht es oft um organisierte Strukturen, bei denen Bestellungen telefonisch oder über Messenger-Dienste entgegengenommen werden. Anschließend erfolgt die Lieferung innerhalb kurzer Zeit direkt zum Kunden.</p>
<h2>Welche Straftaten stehen im Zusammenhang mit einem Koks-Taxi?</h2>
<p>Wer ein sogenanntes Koks-Taxi betreibt oder nutzt, kann sich nach dem deutschen Betäubungsmittelstrafrecht strafbar machen. In Betracht kommen insbesondere Vorwürfe wegen:</p>
<ul>
<li><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafverteidiger-btmg-effektive-verteidigung/" target="_blank" rel="noopener">Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</a></li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Cannabis</li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen</li>
<li>Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall (z.B. Mitführen einer Waffe)</li>
<li>bandenmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln</li>
</ul>
<p>Bereits der Transport <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/nicht-geringe-menge-von-drogen/" target="_blank" rel="noopener">geringer Mengen</a> führt zu einem Ermittlungsverfahren. Außerdem werden bei entsprechenden Verdachtsfällen häufig Handys, Fahrzeuge oder Bargeld in szenetypischer Stückelung sichergestellt.</p>
<h3>Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelhandel in Berlin</h3>
<p>In Berlin führen Polizei und Staatsanwaltschaft regelmäßig umfangreiche Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts durch. Dabei spielen verdeckte Maßnahmen, Telekommunikationsüberwachung und Wohnungsdurchsuchungen oft eine wichtige Rolle.</p>
<p>Gerade bei Vorwürfen rund um ein angebliches Koks-Taxi sollte frühzeitig ein Strafverteidiger eingeschaltet werden. Denn bereits erste Aussagen gegenüber der Polizei können erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben.</p>
<p><strong>FAQ</strong></p>
<h2>Ist ein Koks-Taxi ein offizieller Begriff?</h2>
<p>Nein. Es handelt sich um einen umgangssprachlichen Szene-Begriff.</p>
<h2>Welche Strafen drohen?</h2>
<p>Die Strafen hängen von Menge, Tatvorwurf und Vorstrafen ab. Möglich sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Übliche Praxis am Amtsgericht Tiergarten (Berliner Kriminalgericht) ist bei erstmaliger Verurteilung eines bisher nicht vorbestraften und geständigen Angeklagten eine bewährungsfähige Haftstrafe. Häufig hängt diese von der Menge der sichergestellten Drogen und weiteren Begleitumständen ab. Der übliche Tarif ist jedoch in Berlin für den Koks-Taxi-Fahrer ein Jahr auf drei Jahre Bewährung, wenn er geständig und nicht vorbestraft ist. Ob die sichergestellten Drogen in Summe die sogenannte nicht geringe Menge überschreiten oder knapp darüber liegen, ob eine Waffe „mitgeführt“ oder nur im „Taxi“ gefunden wurde, spielt dabei kaum eine Rolle.</p>
<h3>Was sollte man bei einer Polizeikontrolle tun?</h3>
<p>Betroffene sollten keine Angaben zur Sache machen und möglichst früh <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/kontaktformular-oliver-marson/" target="_blank" rel="noopener">anwaltliche Hilfe</a> in Anspruch nehmen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/koks-taxi/">KOKS-Taxi – gibt ein Jahr</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Koks-Taxi in Berlin – Was ist das?</strong></p>
<h2>Koks-Taxi in Berlin: Herkunft und Bedeutung des Begriffs</h2>
<p>Der Begriff „Koks-Taxi“ wird in Berlin und anderen Großstädten umgangssprachlich für Fahrzeuge verwendet, die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Kokain und allen anderen gängigen Betäubungsmitteln stehen. Das Wort setzt sich aus „Koks“ als Szene-Begriff für Kokain und „Taxi“ als Hinweis auf schnelle Lieferfahrten zusammen. Gemeint sind häufig Fahrer oder Fahrzeuge, die Betäubungsmittel kurzfristig zu Käufern transportieren.</p>
<p>Insbesondere in Berlin taucht der Begriff immer wieder im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Drogenhandels auf. Dabei geht es oft um organisierte Strukturen, bei denen Bestellungen telefonisch oder über Messenger-Dienste entgegengenommen werden. Anschließend erfolgt die Lieferung innerhalb kurzer Zeit direkt zum Kunden.</p>
<h2>Welche Straftaten stehen im Zusammenhang mit einem Koks-Taxi?</h2>
<p>Wer ein sogenanntes Koks-Taxi betreibt oder nutzt, kann sich nach dem deutschen Betäubungsmittelstrafrecht strafbar machen. In Betracht kommen insbesondere Vorwürfe wegen:</p>
<ul>
<li><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafverteidiger-btmg-effektive-verteidigung/" target="_blank" rel="noopener">Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</a></li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Cannabis</li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen</li>
<li>Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall (z.B. Mitführen einer Waffe)</li>
<li>bandenmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln</li>
</ul>
<p>Bereits der Transport <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/nicht-geringe-menge-von-drogen/" target="_blank" rel="noopener">geringer Mengen</a> führt zu einem Ermittlungsverfahren. Außerdem werden bei entsprechenden Verdachtsfällen häufig Handys, Fahrzeuge oder Bargeld in szenetypischer Stückelung sichergestellt.</p>
<h3>Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelhandel in Berlin</h3>
<p>In Berlin führen Polizei und Staatsanwaltschaft regelmäßig umfangreiche Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts durch. Dabei spielen verdeckte Maßnahmen, Telekommunikationsüberwachung und Wohnungsdurchsuchungen oft eine wichtige Rolle.</p>
<p>Gerade bei Vorwürfen rund um ein angebliches Koks-Taxi sollte frühzeitig ein Strafverteidiger eingeschaltet werden. Denn bereits erste Aussagen gegenüber der Polizei können erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben.</p>
<p><strong>FAQ</strong></p>
<h2>Ist ein Koks-Taxi ein offizieller Begriff?</h2>
<p>Nein. Es handelt sich um einen umgangssprachlichen Szene-Begriff.</p>
<h2>Welche Strafen drohen?</h2>
<p>Die Strafen hängen von Menge, Tatvorwurf und Vorstrafen ab. Möglich sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Übliche Praxis am Amtsgericht Tiergarten (Berliner Kriminalgericht) ist bei erstmaliger Verurteilung eines bisher nicht vorbestraften und geständigen Angeklagten eine bewährungsfähige Haftstrafe. Häufig hängt diese von der Menge der sichergestellten Drogen und weiteren Begleitumständen ab. Der übliche Tarif ist jedoch in Berlin für den Koks-Taxi-Fahrer ein Jahr auf drei Jahre Bewährung, wenn er geständig und nicht vorbestraft ist. Ob die sichergestellten Drogen in Summe die sogenannte nicht geringe Menge überschreiten oder knapp darüber liegen, ob eine Waffe „mitgeführt“ oder nur im „Taxi“ gefunden wurde, spielt dabei kaum eine Rolle.</p>
<h3>Was sollte man bei einer Polizeikontrolle tun?</h3>
<p>Betroffene sollten keine Angaben zur Sache machen und möglichst früh <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/kontaktformular-oliver-marson/" target="_blank" rel="noopener">anwaltliche Hilfe</a> in Anspruch nehmen.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/koks-taxi/">KOKS-Taxi – gibt ein Jahr</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindesentziehung mit Auslandsbezug</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kindesentziehung-ausland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Apr 2026 15:31:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Entziehung Minderjähriger]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesentziehung]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Zur Ungleichbehandlung der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB</h2>
<p>Kindesentziehung mit Auslandsbezug: Der Europäische Gerichthof (EUGH) hat den Straftatbestand des § 235 Abs.2 StGB (Kindesentführung in das Ausland) gekippt.</p>
<p>Zum Straftatbestand des § 235 StGB lesen Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/entziehung-minderjaehriger/" target="_blank" rel="noopener">hier.</a></p>
<p>Der EUGH hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass der § 235 Abs. 2 StGB in seiner aktuellen Fassung gegen geltendes Europarecht, insbesondere gegen die Freizügigkeitsregelung des Art. 21 Abs. 1 AEUV, verstößt. Das Gericht ist daher gehindert die Angeklagte aufgrund des Straftatbestandes des § 235 Abs. 2 StGB in seiner jetzigen Fassung zu verurteilen. Eine Änderung des Straftatbestandes zur Anpassung an die aktuelle Rechtslage wird in der aktuellen Legislaturperiode erfolgen.</p>
<h2>Zum Straftatbestand des § 235 II StGB</h2>
<p>Die Strafbarkeit der Kindesentziehung im Inland wird in § 235 Abs. 1 StGB geregelt. In diesem Fall ist eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen nur dann strafbar, wenn dies mit Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List erfolgt. Ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale wäre eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen straflos.</p>
<p>Die Kindesentziehung durch einen Angehörigen in das Ausland (Kindesentziehung mit Auslandsbezug) ist ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html" target="_blank" rel="noopener">§ 235 Abs. 2 StGB</a> aber strafbar. In dem Fall der Auslandsentziehung besteht die Strafbarkeit des Verhaltens auch dann, wenn die Entziehung ohne Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List erfolgt ist. Begründet wird diese Ungleichbehandlung mit der inländischen Kindesentziehung damit, dass die Rückführung eines Kindes aus dem Ausland schwerer zu bewerkstelligen ist.</p>
<h2>EUGH zur Ungleichbehandlung</h2>
<p>Diese Ungleichbehandlung und die erweiterte Strafbarkeit der Auslandskindesentziehung wurde durch zwei Entscheidungen des EUGH als europarechtswidrig und diskriminierend eingestuft (EuGH C-454/19; EuGH C-724/21).</p>
<p>Zwar fällt das Strafrecht und das Strafprozessrecht grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder, aber das Unionsrecht setzt dieser Zuständigkeit Schranken. Nationale Strafrechtsnormen dürfen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Unionsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (EUGH C – 202/18; EUGH C-238/18). Ist eine solche Norm mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder einer der unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten unvereinbar, muss das Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrecht anzuwenden und deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten hat, sie unangewendet lassen (EUGH C-61/11).</p>
<h2>Kindesentziehung mit Auslandsbezug</h2>
<p>Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaates allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (EuGH C-353/06). Das ist bei § 235 Abs. 2 StGB der Fall. Die besondere Strafbarkeit des § 235 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, dass ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zurückgehalten wird, daher kann sie sich de facto hauptsächlich auf Unionsbürger auswirken, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und von ihrer Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben und in Deutschland wohnen. Diese Bürger werden nämlich eher als deutsche Staatsangehörige ihr Kind in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, namentlich anlässlich ihrer Rückkehr (EuGH C-454/19).</p>
<p>Laut den Ausführungen des EuGH in C-454/19 kann eine Einschränkung der Grundfreiheiten grundsätzlich gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung ist anzunehmen, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und im angemessenen Verhältnis zu dem mit der fraglichen nationalen Regelung legitimer Weise verfolgten Ziel steht. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des Zwecks geeignet ist und nicht über das Notwendige hinausgeht. Während der EuGH den Schutz des Kindes grundsätzlich als einen legitimen Zweck ansieht, widerspricht er der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, sodass ein rechtswidriger Eingriff in die Grundfreiheiten vorliegt. Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass die Auslegung des Art. 21 Abs. 1 AEUV ergibt, dass er einer Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB entgegensteht, sofern dieser eine Strafbarkeit normiert, ohne dass die Anwendung von Gewalt, Drohung von Gewalt oder List vorliegt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Daraus folgt, dass die Entziehung Minderjähriger in das Ausland nur mit den Maßgaben des Absatz 1 strafbar ist.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kindesentziehung-ausland/">Kindesentziehung mit Auslandsbezug</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Zur Ungleichbehandlung der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB</h2>
<p>Kindesentziehung mit Auslandsbezug: Der Europäische Gerichthof (EUGH) hat den Straftatbestand des § 235 Abs.2 StGB (Kindesentführung in das Ausland) gekippt.</p>
<p>Zum Straftatbestand des § 235 StGB lesen Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/entziehung-minderjaehriger/" target="_blank" rel="noopener">hier.</a></p>
<p>Der EUGH hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass der § 235 Abs. 2 StGB in seiner aktuellen Fassung gegen geltendes Europarecht, insbesondere gegen die Freizügigkeitsregelung des Art. 21 Abs. 1 AEUV, verstößt. Das Gericht ist daher gehindert die Angeklagte aufgrund des Straftatbestandes des § 235 Abs. 2 StGB in seiner jetzigen Fassung zu verurteilen. Eine Änderung des Straftatbestandes zur Anpassung an die aktuelle Rechtslage wird in der aktuellen Legislaturperiode erfolgen.</p>
<h2>Zum Straftatbestand des § 235 II StGB</h2>
<p>Die Strafbarkeit der Kindesentziehung im Inland wird in § 235 Abs. 1 StGB geregelt. In diesem Fall ist eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen nur dann strafbar, wenn dies mit Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List erfolgt. Ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale wäre eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen straflos.</p>
<p>Die Kindesentziehung durch einen Angehörigen in das Ausland (Kindesentziehung mit Auslandsbezug) ist ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html" target="_blank" rel="noopener">§ 235 Abs. 2 StGB</a> aber strafbar. In dem Fall der Auslandsentziehung besteht die Strafbarkeit des Verhaltens auch dann, wenn die Entziehung ohne Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List erfolgt ist. Begründet wird diese Ungleichbehandlung mit der inländischen Kindesentziehung damit, dass die Rückführung eines Kindes aus dem Ausland schwerer zu bewerkstelligen ist.</p>
<h2>EUGH zur Ungleichbehandlung</h2>
<p>Diese Ungleichbehandlung und die erweiterte Strafbarkeit der Auslandskindesentziehung wurde durch zwei Entscheidungen des EUGH als europarechtswidrig und diskriminierend eingestuft (EuGH C-454/19; EuGH C-724/21).</p>
<p>Zwar fällt das Strafrecht und das Strafprozessrecht grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder, aber das Unionsrecht setzt dieser Zuständigkeit Schranken. Nationale Strafrechtsnormen dürfen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Unionsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (EUGH C – 202/18; EUGH C-238/18). Ist eine solche Norm mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder einer der unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten unvereinbar, muss das Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrecht anzuwenden und deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten hat, sie unangewendet lassen (EUGH C-61/11).</p>
<h2>Kindesentziehung mit Auslandsbezug</h2>
<p>Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaates allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (EuGH C-353/06). Das ist bei § 235 Abs. 2 StGB der Fall. Die besondere Strafbarkeit des § 235 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, dass ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zurückgehalten wird, daher kann sie sich de facto hauptsächlich auf Unionsbürger auswirken, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und von ihrer Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben und in Deutschland wohnen. Diese Bürger werden nämlich eher als deutsche Staatsangehörige ihr Kind in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, namentlich anlässlich ihrer Rückkehr (EuGH C-454/19).</p>
<p>Laut den Ausführungen des EuGH in C-454/19 kann eine Einschränkung der Grundfreiheiten grundsätzlich gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung ist anzunehmen, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und im angemessenen Verhältnis zu dem mit der fraglichen nationalen Regelung legitimer Weise verfolgten Ziel steht. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des Zwecks geeignet ist und nicht über das Notwendige hinausgeht. Während der EuGH den Schutz des Kindes grundsätzlich als einen legitimen Zweck ansieht, widerspricht er der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, sodass ein rechtswidriger Eingriff in die Grundfreiheiten vorliegt. Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass die Auslegung des Art. 21 Abs. 1 AEUV ergibt, dass er einer Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB entgegensteht, sofern dieser eine Strafbarkeit normiert, ohne dass die Anwendung von Gewalt, Drohung von Gewalt oder List vorliegt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Daraus folgt, dass die Entziehung Minderjähriger in das Ausland nur mit den Maßgaben des Absatz 1 strafbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kindesentziehung-ausland/">Kindesentziehung mit Auslandsbezug</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verletzung der Unterhaltspflicht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verletzung-unterhaltspflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2026 07:45:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Sprungrevision]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung der Unterhaltspflicht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14114</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Verletzung der Unterhaltspflicht &#8211; OLG Celle zu den notwendigen Feststellungen im Urteil.</h2>
<p>Der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht sieht auf den erste Blick nicht allzu kompliziert aus: <em>Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, macht sich strafbar</em> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§170 I StGB</a>). Auf den zweiten Blick sieht dies dann doch schon anders aus. In einem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">(Sprung-) Revisionsverfahren</a> sah sich das OLG Celle gezwungen, ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Revisionsgericht mit den notwendigen Feststellungen im Urteil auseinandergesetzt.</p>
<p>Die <strong>Leistungsfähigkeit des Angeklagten</strong> ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. „<em>Anders als im familienrechtlichen Verfahren, in dem den Unterhaltsschuldner für eine fehlende Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, die Leistungsfähigkeit demnach bei keinem gegenteiligen Vortrag zu unterstellen und eine Unterhaltspflicht in vollem Umfang des Bedarfes anzunehmen ist, muss sie im Strafverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geprüft werden. Die Leistungsfähigkeit ist dabei nicht an einem bestehenden Unterhaltstitel, sondern anhand des materiellen Unterhaltsrechtes zu messen (LG Itzehoe, Urteil vom 21.08.2001-9 Ns 81/00 II). Eine schlichte Bezugnahme auf ein zu Lasten des Pflichtigen ergangenes Unterhaltsurteil oder familienrechtliche Erkenntnisse, sowie tabellarisch ermittelte Regelsätze genügen insoweit nicht. Der Strafrichter hat vielmehr die gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters eigenständig ohne Bindung an zivil-oder familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2019, 246). Unterhaltstabellen darf der Strafrichter zwar zur Bedarfsermittlung heranziehen, er muss insoweit aber den daraus entnommenen Regelsatz und seine Voraussetzung im Urteil angeben. Ein schlichter Verweis reicht nicht aus.</em>„</p>
<p>Das Urteil muss bezifferte Feststellungen über die <strong>Höhe der Einkünfte, sonstige Verpflichtungen und Lasten sowie den Selbstbehalt</strong> des Unterhaltspflichtigen enthalten. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass eine revisionsrechtliche Prüfung allein auf der Grundlage der durch das Urteil vermittelten Tatsachengrundlage und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt möglich ist. Ein pauschaler Verweis auf den geschuldeten monatlichen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle i.V.m. dem Unterhaltstitel reicht nicht aus, um den Umfang der Leistungspflicht nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Selbstbehalt gemäß §1603 Abs. 2 S. 1 BGB sowie etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit erkennbar in Ansatz zu bringen sind.</p>
<p><em>„Bei Pflichtverletzungen gegenüber einem nichtehelichen Kind sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person bzw. des anderen Elternteils erforderlich, um den Selbstbehalt bzw. das Verhältnis der Unterhaltspflichtigen feststellen zu können. Denn der Angeklagte schuldet dem Kind den materiellen Unterhalt nur anteilig mit der Kindesmutter im Verhältnis der beiderseitigen Erwerbs-und Vermögensverhältnisse (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB).&#8220; </em></p>
<p>Zu den Feststellungen gehört daher auch, ob die Kindeseltern verheiratet waren bzw. sind oder nicht und zur <strong>Barunterhaltspflicht</strong> der Kindesmutter. Wegen dieser fehlenden Angaben im Urteil lässt sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht abschließend beurteilen. Um den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bestimmen zu können, ist das Verhältnis der Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zueinander zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2025, &#8211; 3 ORs 10/25 &#8211; ).</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verletzung-unterhaltspflicht/">Verletzung der Unterhaltspflicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verletzung der Unterhaltspflicht &#8211; OLG Celle zu den notwendigen Feststellungen im Urteil.</h2>
<p>Der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht sieht auf den erste Blick nicht allzu kompliziert aus: <em>Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, macht sich strafbar</em> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§170 I StGB</a>). Auf den zweiten Blick sieht dies dann doch schon anders aus. In einem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">(Sprung-) Revisionsverfahren</a> sah sich das OLG Celle gezwungen, ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Revisionsgericht mit den notwendigen Feststellungen im Urteil auseinandergesetzt.</p>
<p>Die <strong>Leistungsfähigkeit des Angeklagten</strong> ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. „<em>Anders als im familienrechtlichen Verfahren, in dem den Unterhaltsschuldner für eine fehlende Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, die Leistungsfähigkeit demnach bei keinem gegenteiligen Vortrag zu unterstellen und eine Unterhaltspflicht in vollem Umfang des Bedarfes anzunehmen ist, muss sie im Strafverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geprüft werden. Die Leistungsfähigkeit ist dabei nicht an einem bestehenden Unterhaltstitel, sondern anhand des materiellen Unterhaltsrechtes zu messen (LG Itzehoe, Urteil vom 21.08.2001-9 Ns 81/00 II). Eine schlichte Bezugnahme auf ein zu Lasten des Pflichtigen ergangenes Unterhaltsurteil oder familienrechtliche Erkenntnisse, sowie tabellarisch ermittelte Regelsätze genügen insoweit nicht. Der Strafrichter hat vielmehr die gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters eigenständig ohne Bindung an zivil-oder familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2019, 246). Unterhaltstabellen darf der Strafrichter zwar zur Bedarfsermittlung heranziehen, er muss insoweit aber den daraus entnommenen Regelsatz und seine Voraussetzung im Urteil angeben. Ein schlichter Verweis reicht nicht aus.</em>„</p>
<p>Das Urteil muss bezifferte Feststellungen über die <strong>Höhe der Einkünfte, sonstige Verpflichtungen und Lasten sowie den Selbstbehalt</strong> des Unterhaltspflichtigen enthalten. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass eine revisionsrechtliche Prüfung allein auf der Grundlage der durch das Urteil vermittelten Tatsachengrundlage und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt möglich ist. Ein pauschaler Verweis auf den geschuldeten monatlichen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle i.V.m. dem Unterhaltstitel reicht nicht aus, um den Umfang der Leistungspflicht nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Selbstbehalt gemäß §1603 Abs. 2 S. 1 BGB sowie etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit erkennbar in Ansatz zu bringen sind.</p>
<p><em>„Bei Pflichtverletzungen gegenüber einem nichtehelichen Kind sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person bzw. des anderen Elternteils erforderlich, um den Selbstbehalt bzw. das Verhältnis der Unterhaltspflichtigen feststellen zu können. Denn der Angeklagte schuldet dem Kind den materiellen Unterhalt nur anteilig mit der Kindesmutter im Verhältnis der beiderseitigen Erwerbs-und Vermögensverhältnisse (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB).&#8220; </em></p>
<p>Zu den Feststellungen gehört daher auch, ob die Kindeseltern verheiratet waren bzw. sind oder nicht und zur <strong>Barunterhaltspflicht</strong> der Kindesmutter. Wegen dieser fehlenden Angaben im Urteil lässt sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht abschließend beurteilen. Um den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bestimmen zu können, ist das Verhältnis der Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zueinander zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2025, &#8211; 3 ORs 10/25 &#8211; ).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verletzung-unterhaltspflicht/">Verletzung der Unterhaltspflicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gedanken der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum aktuellen rechtspolitischen Diskurs</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/gedanken-der-vereinigung-berliner-strafverteidigerinnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Feb 2026 11:54:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14099</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es ist ein leider vertrautes Ritual der rechtspolitischen Sicherheitsdebatten: wenn ein besonders aufwühlender Vorfall die Öffentlichkeit bewegt, ertönt der Ruf nach „härteren Strafen“, nach „weniger Formalien“ und „mehr Effizienz“. Das Muster ist dabei international anschlussfähig – von der verabscheuungswürdigen Migrations-Politik in den USA bis zu außenpolitischen Krisen, in denen der Zweck stets die Mittel heiligen soll.<br />
Wir aber wenden uns gegen einen sicherheitspolitischen Diskurs, der autoritäre Lösungen als vermeintlich alternativlos präsentiert, rechtsstaatliche Defizite in anderen EU‑Mitglieds-staaten relativiert und damit europäische Grundwerte aushöhlt. Die unkritische Akzeptanz, gar Anerkennung, des Urteils gegen Maja T. in Ungarn, aus einem Land, dem seit Jahren systematische rechtsstaatliche Defizite attestiert werden, sendet ein fatales Signal: dass die politische Opportunität schwerer wiegt als der Schutz individueller Grund- und Verfahrensrechte.<br />
Eine in diesem Kontext ebenso diskutierte Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre würde weder zu mehr Sicherheit führen noch den entwicklungspsychologischen Erkenntnissen gerecht, auf denen das Jugendstrafrecht beruht. Jugenddelinquenz ist häufig vorübergehend; gruppendynamische und entwicklungsbedingte Faktoren überlagern individuelle Schuldzuschreibungen und verlangen erzieherische, sozialpädagogische Antworten statt die Vorverlagerung repressiver Mittel. Wer jetzt an der Strafmündigkeit schraubt, betreibt nichts anderes als Symbolpolitik auf dem Rücken von Kindern!<br />
Besonders besorgniserregend ist, dass parallel zur politischen Rhetorik einer ‚absoluten Härte des Rechtsstaats‘ Reformüberlegungen zur Strafprozessordnung diskutiert werden, die vor allem auf Beschleunigung und Effizienz zielen, während Verteidigungsrechte und Verfahrensgarantien weiter unter Druck geraten. Wer unter dem Schlagwort der Verfahrensvereinfachung Möglichkeiten der Beweiserhebung, der Rechtsmittel oder der effektiven Verteidigung beschneidet, schwächt erkennbar nicht „die Täter“, sondern den rechtsstaatlichen Kern des Strafverfahrens. Gerade in einer Zeit lauter Sicherheitsrhetorik brauchen wir keine ‚schlankere‘ StPO, sondern ein Verfahren, das Zeit, Raum und Instrumente lässt, um staatliches Strafverfolgungshandeln wirksam zu kontrollieren. Ein Strafverfahren, das Menschen als Subjekte behandelt, die sich verteidigen können und dessen Ergebnis auf gesicherter Sachaufklärung beruht, ist keine Schwäche – es ist Stärke.<br />
Unsere Antwort auf die immer wiederkehrenden Forderungen lautet daher: Besonnenheit statt Symbolik und Evidenz statt Empörung. Wer unsere Freiheit nachhaltig bewahren will, darf sie nicht für eine vermeintliche, kurzfristige Wirkung opfern. Der Rechtsstaat ist kein Hindernis der Strafverfolgung – er ist ihre Bedingung; ebenso bedingen Sicherheit und Freiheit einander. Ein Strafverfahren, das Zeit für sorgfältige Aufklärung lässt, die Stimme der Verteidigung ernst nimmt und sich nicht der Logik medialer Erregung unterordnet, ist kein Hindernis, sondern Ausdruck eines starken und selbstbewussten Rechtsstaats.</p>
<p>Berlin, Februar 2026</p>
<p>Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.<br />
Schlüterstr. 54<br />
10629 Berlin</p>
<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="hEXLm474SY">
<p><a href="https://strafverteidiger-berlin.de/">Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.</a></p>
</blockquote>
<p><iframe class="wp-embedded-content" sandbox="allow-scripts" security="restricted" style="position: absolute; visibility: hidden;" title="&#8222;Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.&#8220; &#8211; Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V." src="https://strafverteidiger-berlin.de/embed/#?secret=Yxe4CqwcqR#?secret=hEXLm474SY" data-secret="hEXLm474SY" width="600" height="338" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no"></iframe></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/gedanken-der-vereinigung-berliner-strafverteidigerinnen/">Gedanken der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum aktuellen rechtspolitischen Diskurs</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ein leider vertrautes Ritual der rechtspolitischen Sicherheitsdebatten: wenn ein besonders aufwühlender Vorfall die Öffentlichkeit bewegt, ertönt der Ruf nach „härteren Strafen“, nach „weniger Formalien“ und „mehr Effizienz“. Das Muster ist dabei international anschlussfähig – von der verabscheuungswürdigen Migrations-Politik in den USA bis zu außenpolitischen Krisen, in denen der Zweck stets die Mittel heiligen soll.<br />
Wir aber wenden uns gegen einen sicherheitspolitischen Diskurs, der autoritäre Lösungen als vermeintlich alternativlos präsentiert, rechtsstaatliche Defizite in anderen EU‑Mitglieds-staaten relativiert und damit europäische Grundwerte aushöhlt. Die unkritische Akzeptanz, gar Anerkennung, des Urteils gegen Maja T. in Ungarn, aus einem Land, dem seit Jahren systematische rechtsstaatliche Defizite attestiert werden, sendet ein fatales Signal: dass die politische Opportunität schwerer wiegt als der Schutz individueller Grund- und Verfahrensrechte.<br />
Eine in diesem Kontext ebenso diskutierte Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre würde weder zu mehr Sicherheit führen noch den entwicklungspsychologischen Erkenntnissen gerecht, auf denen das Jugendstrafrecht beruht. Jugenddelinquenz ist häufig vorübergehend; gruppendynamische und entwicklungsbedingte Faktoren überlagern individuelle Schuldzuschreibungen und verlangen erzieherische, sozialpädagogische Antworten statt die Vorverlagerung repressiver Mittel. Wer jetzt an der Strafmündigkeit schraubt, betreibt nichts anderes als Symbolpolitik auf dem Rücken von Kindern!<br />
Besonders besorgniserregend ist, dass parallel zur politischen Rhetorik einer ‚absoluten Härte des Rechtsstaats‘ Reformüberlegungen zur Strafprozessordnung diskutiert werden, die vor allem auf Beschleunigung und Effizienz zielen, während Verteidigungsrechte und Verfahrensgarantien weiter unter Druck geraten. Wer unter dem Schlagwort der Verfahrensvereinfachung Möglichkeiten der Beweiserhebung, der Rechtsmittel oder der effektiven Verteidigung beschneidet, schwächt erkennbar nicht „die Täter“, sondern den rechtsstaatlichen Kern des Strafverfahrens. Gerade in einer Zeit lauter Sicherheitsrhetorik brauchen wir keine ‚schlankere‘ StPO, sondern ein Verfahren, das Zeit, Raum und Instrumente lässt, um staatliches Strafverfolgungshandeln wirksam zu kontrollieren. Ein Strafverfahren, das Menschen als Subjekte behandelt, die sich verteidigen können und dessen Ergebnis auf gesicherter Sachaufklärung beruht, ist keine Schwäche – es ist Stärke.<br />
Unsere Antwort auf die immer wiederkehrenden Forderungen lautet daher: Besonnenheit statt Symbolik und Evidenz statt Empörung. Wer unsere Freiheit nachhaltig bewahren will, darf sie nicht für eine vermeintliche, kurzfristige Wirkung opfern. Der Rechtsstaat ist kein Hindernis der Strafverfolgung – er ist ihre Bedingung; ebenso bedingen Sicherheit und Freiheit einander. Ein Strafverfahren, das Zeit für sorgfältige Aufklärung lässt, die Stimme der Verteidigung ernst nimmt und sich nicht der Logik medialer Erregung unterordnet, ist kein Hindernis, sondern Ausdruck eines starken und selbstbewussten Rechtsstaats.</p>
<p>Berlin, Februar 2026</p>
<p>Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.<br />
Schlüterstr. 54<br />
10629 Berlin</p>
<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="hEXLm474SY"><p><a href="https://strafverteidiger-berlin.de/">Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.</a></p></blockquote>
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			</item>
		<item>
		<title>Verbotenes Rennen und Vorsatz</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verbotenes-rennen-und-vorsatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Oct 2025 15:31:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Autorennen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14091</guid>

					<description><![CDATA[<h2>BGH zum Gefährdungsvorsatz bei verbotenem Autorennen</h2>
<p>Am 18. Juni 2025 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe über die Revision eines Urteils des Landgerichts in einem Fall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB entschieden <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&#38;Datum=18.06.2025&#38;Aktenzeichen=4%20StR%208/25" target="_blank" rel="noopener">(4 StR 8/25)</a>.</p>
<p><strong>Sachverhalt :</strong><br />
Der Angeklagte war mit einem hochmotorisierten Fahrzeug auf einer Landstraße unterwegs, überholte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und beschleunigte auf etwa 165 km/h, obwohl zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. In einer langgezogenen Rechtskurve kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine Mitfahrerin ums Leben kam. Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/illegale-autorennen/" target="_blank" rel="noopener">(§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB)</a> verurteilt.</p>
<p><strong>Revisionsrechtliche Entscheidung und Begründung</strong><br />
Der BGH hob das Urteil auf – nicht jedoch allein aufgrund formeller Mängel, sondern weil es an den erforderlichen Feststellungen zum <em>bedingten Gefährdungsvorsatz</em> fehlte. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Angeklagte nicht hinreichend gewollt oder billigend in Kauf genommen, dass die konkrete Gefahr eines Unfalls eintreten könnte. Der BGH betonte, dass in Fällen des verbotenen Rennens nicht aus der bloßen Geschwindigkeit allein geschlossen werden dürfe, der Täter habe stets auch die konkreten Umstände einer Unfallgefahr vor Augen gehabt (z. B. Beschaffenheit der Strecke, Fahrbahnverhältnisse, Sichtverhältnisse, Kurvenlage). Nur wenn diese Umstände dem Täter bekannt sind und er sich mit dem Eintritt des Gefahr­erfolgs zumindest abgefunden hat, liegt der notwendige <em>bedingte Vorsatz</em> vor.</p>
<p>In diesem Fall fehlte es an einer solchen hinreichend konkreten Subsumtion. Der BGH stellte klar, dass allein ein hohes Tempo nicht automatisch den Vorsatz begründet – vielmehr ist auf die Gesamtschau der Umstände abzustellen.</p>
<p><strong>Wirkung und rechtliche Bedeutung</strong><br />
Die Entscheidung betont eine strenge Anforderung an die Feststellungen des Tatgerichts im Rahmen von § 315d StGB, insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Vorsatzes. Damit setzt der BGH eine rechtliche Grenze zur bloßen Annahme eines Risikobewusstseins bei überhöhter Geschwindigkeit. Die Entscheidung dürfte für künftige Verfahren wichtige Auswirkungen haben, da sie verdeutlicht, dass die Subsumtion des Vorsatzes unter Beachtung konkreter Gefährdungslagen geschehen muss – und dass rein Geschwindigkeitstatbestände hierfür typischerweise nicht genügen.</p>
<p><strong>Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung</strong></p>
<p>In früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits eine starke Betonung auf die Gefährlichkeit rasanter Fahrten gelegt und zum Teil ausnahmsweise aus den objektiven Umständen auf Vorsatz geschlossen, insbesondere bei Kollisionsrennen oder gemeinsamer Raserei mehrerer Beteiligter. (vgl. z. B. ältere Urteile zu § 315d)</p>
<p>Die Entscheidung <strong>4 StR 8/25</strong> schärft diese Linie, indem sie ausdrücklich betont, dass <strong>auch bei einem Alleinrennen</strong> (also kein Wettbewerb mit einem anderen Fahrzeug) nicht schon die hohe Geschwindigkeit für sich genommen genügt. Vielmehr müsse der Täter die <strong>konkreten Risiken</strong> – etwa Kurvenlage, Beschaffenheit der Straße, Sichtverhältnisse, Fahrbahnzustand – in seinem Bewusstsein gehabt haben.</p>
<p>Damit ist eine neue Betonung gesetzt: Das Gericht darf nicht bloß auf allgemeine Gefährlichkeit abstellen, sondern muss <strong>konkrete</strong> Gefahrenaspekte benennen und prüfen, ob der Täter sie in seinem Risikobewusstsein hatte und akzeptiert hat.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verbotenes-rennen-und-vorsatz/">Verbotenes Rennen und Vorsatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>BGH zum Gefährdungsvorsatz bei verbotenem Autorennen</h2>
<p>Am 18. Juni 2025 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe über die Revision eines Urteils des Landgerichts in einem Fall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB entschieden <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&amp;Datum=18.06.2025&amp;Aktenzeichen=4%20StR%208/25" target="_blank" rel="noopener">(4 StR 8/25)</a>.</p>
<p><strong>Sachverhalt :</strong><br />
Der Angeklagte war mit einem hochmotorisierten Fahrzeug auf einer Landstraße unterwegs, überholte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und beschleunigte auf etwa 165 km/h, obwohl zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. In einer langgezogenen Rechtskurve kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine Mitfahrerin ums Leben kam. Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/illegale-autorennen/" target="_blank" rel="noopener">(§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB)</a> verurteilt.</p>
<p><strong>Revisionsrechtliche Entscheidung und Begründung</strong><br />
Der BGH hob das Urteil auf – nicht jedoch allein aufgrund formeller Mängel, sondern weil es an den erforderlichen Feststellungen zum <em>bedingten Gefährdungsvorsatz</em> fehlte. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Angeklagte nicht hinreichend gewollt oder billigend in Kauf genommen, dass die konkrete Gefahr eines Unfalls eintreten könnte. Der BGH betonte, dass in Fällen des verbotenen Rennens nicht aus der bloßen Geschwindigkeit allein geschlossen werden dürfe, der Täter habe stets auch die konkreten Umstände einer Unfallgefahr vor Augen gehabt (z. B. Beschaffenheit der Strecke, Fahrbahnverhältnisse, Sichtverhältnisse, Kurvenlage). Nur wenn diese Umstände dem Täter bekannt sind und er sich mit dem Eintritt des Gefahr­erfolgs zumindest abgefunden hat, liegt der notwendige <em>bedingte Vorsatz</em> vor.</p>
<p>In diesem Fall fehlte es an einer solchen hinreichend konkreten Subsumtion. Der BGH stellte klar, dass allein ein hohes Tempo nicht automatisch den Vorsatz begründet – vielmehr ist auf die Gesamtschau der Umstände abzustellen.</p>
<p><strong>Wirkung und rechtliche Bedeutung</strong><br />
Die Entscheidung betont eine strenge Anforderung an die Feststellungen des Tatgerichts im Rahmen von § 315d StGB, insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Vorsatzes. Damit setzt der BGH eine rechtliche Grenze zur bloßen Annahme eines Risikobewusstseins bei überhöhter Geschwindigkeit. Die Entscheidung dürfte für künftige Verfahren wichtige Auswirkungen haben, da sie verdeutlicht, dass die Subsumtion des Vorsatzes unter Beachtung konkreter Gefährdungslagen geschehen muss – und dass rein Geschwindigkeitstatbestände hierfür typischerweise nicht genügen.</p>
<p><strong>Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung</strong></p>
<p>In früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits eine starke Betonung auf die Gefährlichkeit rasanter Fahrten gelegt und zum Teil ausnahmsweise aus den objektiven Umständen auf Vorsatz geschlossen, insbesondere bei Kollisionsrennen oder gemeinsamer Raserei mehrerer Beteiligter. (vgl. z. B. ältere Urteile zu § 315d)</p>
<p>Die Entscheidung <strong>4 StR 8/25</strong> schärft diese Linie, indem sie ausdrücklich betont, dass <strong>auch bei einem Alleinrennen</strong> (also kein Wettbewerb mit einem anderen Fahrzeug) nicht schon die hohe Geschwindigkeit für sich genommen genügt. Vielmehr müsse der Täter die <strong>konkreten Risiken</strong> – etwa Kurvenlage, Beschaffenheit der Straße, Sichtverhältnisse, Fahrbahnzustand – in seinem Bewusstsein gehabt haben.</p>
<p>Damit ist eine neue Betonung gesetzt: Das Gericht darf nicht bloß auf allgemeine Gefährlichkeit abstellen, sondern muss <strong>konkrete</strong> Gefahrenaspekte benennen und prüfen, ob der Täter sie in seinem Risikobewusstsein hatte und akzeptiert hat.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verbotenes-rennen-und-vorsatz/">Verbotenes Rennen und Vorsatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einzelrennen trotz extrem kurzer Fahrstrecke</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/einzelrennen-kurze-fahrstrecke/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Oct 2025 09:31:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugrennen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14079</guid>

					<description><![CDATA[<p>Zum Einzelrennen bei <span class="jnentitel"><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/illegale-autorennen/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Verbotenem Kraftfahrzeugrennen</strong></a> gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. </span></p>
<p>Das <strong>Kammergericht</strong> Berlin hat mit Beschluss vom 12. Juni 2023 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Berlin gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen (3 ORs 30/23 – 161 Ss 74/23). Gegenstand war die Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Variante des „Alleinrennens“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bemerkenswert ist die Feststellung des KG, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht an einer tatsächlich nur sehr kurzen Fahrstrecke scheitert, wenn die Absicht bestand, auf einer „nicht ganz unerheblichen“ Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.</p>
<p>Nach den vom Schrifttum und der Praxis aufgegriffenen Entscheidungsgründen genügt es für <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html" target="_blank" rel="noopener">§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB</a>, dass der Täter mit der erforderlichen Absicht („ausgerichtet auf“) handelt; die tatsächlich zurückgelegte Strecke darf dann auch sehr kurz sein, etwa weil der Täter frühzeitig zum Stillstand kommt – sei es durch Fremdeinwirkung oder Unfall. In dem vom KG bestätigten Fall soll die real gefahrene Strecke nur etwa 20 Meter betragen haben; ausschlaggebend war, dass der Angeklagte nach Überzeugung der Tatrichter die Beschleunigungsfahrt über einen nicht nur unerheblichen Abschnitt fortsetzen wollte und lediglich zufällige Umstände die Fortsetzung verhinderten.</p>
<p>Dogmatisch schärft der Beschluss zwei Linien nach: <strong>Erstens</strong> liegt der Schwerpunkt der Prüfung bei der „Absicht“, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – bezogen auf Fahrzeug, Verkehrslage, Streckenverlauf sowie Witterungs- und Sichtverhältnisse. Die „nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ ist daher ein prognostischer Zielbezug, kein zwingendes Realisationsmerkmal in der Rückschau. <strong>Zweitens</strong> betont das KG damit die Abgrenzung zu bloßen „Spontanbeschleunigungen“ ohne fortwirkenden Rennentschluss. Entscheidend sind <strong>Indizien</strong>: etwa Anfahrts- und Beschleunigungsverhalten, Drehzahl- und Gaspedalstellung (sofern ausgelesen), Kommunikationsverläufe, Mitfahrerangaben und die räumlichen Gegebenheiten der Strecke.</p>
<p>Für die <strong>Praxis der Strafverteidigung</strong> bedeutet dies: Angriffspunkte liegen vor allem in der subjektiven Seite. Zu prüfen sind Alternativerklärungen (Ausweichreaktion, kurzfristige Fehleinschätzung, fehlender Fortsetzungswille) sowie die konkrete Sicht- und Verkehrssituation. Umgekehrt sollten Staatsanwaltschaft und Tatgerichte die Beweisanzeichen für den auf eine „nicht ganz unerhebliche“ Strecke gerichteten Rennentschluss präzise herausarbeiten und dokumentieren. Die Entscheidung fügt sich in die Tendenz der Obergerichte ein, den Schutzzweck des § 315d StGB – Gefahrenabwehr durch frühzeitige Sanktionierung rennartigen Verhaltens – auch bei kurzzeitiger Realisierung des Fahrmanövers zu gewährleisten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Das KG Berlin bestätigt, dass Einzelrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits dann vorliegt, wenn der Täter mit Rennabsicht ansetzt und die Fortsetzung nur zufällig scheitert; die Minimalität der tatsächlich gefahrenen Strecke steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung schärft damit den Blick für den Willensentschluss als zentrales Tatbestandsmerkmal.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/einzelrennen-kurze-fahrstrecke/">Einzelrennen trotz extrem kurzer Fahrstrecke</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Einzelrennen bei <span class="jnentitel"><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/illegale-autorennen/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Verbotenem Kraftfahrzeugrennen</strong></a> gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. </span></p>
<p>Das <strong>Kammergericht</strong> Berlin hat mit Beschluss vom 12. Juni 2023 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Berlin gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen (3 ORs 30/23 – 161 Ss 74/23). Gegenstand war die Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Variante des „Alleinrennens“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bemerkenswert ist die Feststellung des KG, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht an einer tatsächlich nur sehr kurzen Fahrstrecke scheitert, wenn die Absicht bestand, auf einer „nicht ganz unerheblichen“ Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.</p>
<p>Nach den vom Schrifttum und der Praxis aufgegriffenen Entscheidungsgründen genügt es für <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html" target="_blank" rel="noopener">§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB</a>, dass der Täter mit der erforderlichen Absicht („ausgerichtet auf“) handelt; die tatsächlich zurückgelegte Strecke darf dann auch sehr kurz sein, etwa weil der Täter frühzeitig zum Stillstand kommt – sei es durch Fremdeinwirkung oder Unfall. In dem vom KG bestätigten Fall soll die real gefahrene Strecke nur etwa 20 Meter betragen haben; ausschlaggebend war, dass der Angeklagte nach Überzeugung der Tatrichter die Beschleunigungsfahrt über einen nicht nur unerheblichen Abschnitt fortsetzen wollte und lediglich zufällige Umstände die Fortsetzung verhinderten.</p>
<p>Dogmatisch schärft der Beschluss zwei Linien nach: <strong>Erstens</strong> liegt der Schwerpunkt der Prüfung bei der „Absicht“, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – bezogen auf Fahrzeug, Verkehrslage, Streckenverlauf sowie Witterungs- und Sichtverhältnisse. Die „nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ ist daher ein prognostischer Zielbezug, kein zwingendes Realisationsmerkmal in der Rückschau. <strong>Zweitens</strong> betont das KG damit die Abgrenzung zu bloßen „Spontanbeschleunigungen“ ohne fortwirkenden Rennentschluss. Entscheidend sind <strong>Indizien</strong>: etwa Anfahrts- und Beschleunigungsverhalten, Drehzahl- und Gaspedalstellung (sofern ausgelesen), Kommunikationsverläufe, Mitfahrerangaben und die räumlichen Gegebenheiten der Strecke.</p>
<p>Für die <strong>Praxis der Strafverteidigung</strong> bedeutet dies: Angriffspunkte liegen vor allem in der subjektiven Seite. Zu prüfen sind Alternativerklärungen (Ausweichreaktion, kurzfristige Fehleinschätzung, fehlender Fortsetzungswille) sowie die konkrete Sicht- und Verkehrssituation. Umgekehrt sollten Staatsanwaltschaft und Tatgerichte die Beweisanzeichen für den auf eine „nicht ganz unerhebliche“ Strecke gerichteten Rennentschluss präzise herausarbeiten und dokumentieren. Die Entscheidung fügt sich in die Tendenz der Obergerichte ein, den Schutzzweck des § 315d StGB – Gefahrenabwehr durch frühzeitige Sanktionierung rennartigen Verhaltens – auch bei kurzzeitiger Realisierung des Fahrmanövers zu gewährleisten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Das KG Berlin bestätigt, dass Einzelrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits dann vorliegt, wenn der Täter mit Rennabsicht ansetzt und die Fortsetzung nur zufällig scheitert; die Minimalität der tatsächlich gefahrenen Strecke steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung schärft damit den Blick für den Willensentschluss als zentrales Tatbestandsmerkmal.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/einzelrennen-kurze-fahrstrecke/">Einzelrennen trotz extrem kurzer Fahrstrecke</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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