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	<title>Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Thu, 02 Apr 2026 07:49:19 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Verletzung der Unterhaltspflicht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verletzung-unterhaltspflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2026 07:45:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Sprungrevision]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung der Unterhaltspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Verletzung der Unterhaltspflicht &#8211; OLG Celle zu den notwendigen Feststellungen im Urteil.</h2>
<p>Der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht sieht auf den erste Blick nicht allzu kompliziert aus: <em>Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, macht sich strafbar</em> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§170 I StGB</a>). Auf den zweiten Blick sieht dies dann doch schon anders aus. In einem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">(Sprung-) Revisionsverfahren</a> sah sich das OLG Celle gezwungen, ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Revisionsgericht mit den notwendigen Feststellungen im Urteil auseinandergesetzt.</p>
<p>Die <strong>Leistungsfähigkeit des Angeklagten</strong> ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. „<em>Anders als im familienrechtlichen Verfahren, in dem den Unterhaltsschuldner für eine fehlende Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, die Leistungsfähigkeit demnach bei keinem gegenteiligen Vortrag zu unterstellen und eine Unterhaltspflicht in vollem Umfang des Bedarfes anzunehmen ist, muss sie im Strafverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geprüft werden. Die Leistungsfähigkeit ist dabei nicht an einem bestehenden Unterhaltstitel, sondern anhand des materiellen Unterhaltsrechtes zu messen (LG Itzehoe, Urteil vom 21.08.2001-9 Ns 81/00 II). Eine schlichte Bezugnahme auf ein zu Lasten des Pflichtigen ergangenes Unterhaltsurteil oder familienrechtliche Erkenntnisse, sowie tabellarisch ermittelte Regelsätze genügen insoweit nicht. Der Strafrichter hat vielmehr die gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters eigenständig ohne Bindung an zivil-oder familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2019, 246). Unterhaltstabellen darf der Strafrichter zwar zur Bedarfsermittlung heranziehen, er muss insoweit aber den daraus entnommenen Regelsatz und seine Voraussetzung im Urteil angeben. Ein schlichter Verweis reicht nicht aus.</em>„</p>
<p>Das Urteil muss bezifferte Feststellungen über die <strong>Höhe der Einkünfte, sonstige Verpflichtungen und Lasten sowie den Selbstbehalt</strong> des Unterhaltspflichtigen enthalten. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass eine revisionsrechtliche Prüfung allein auf der Grundlage der durch das Urteil vermittelten Tatsachengrundlage und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt möglich ist. Ein pauschaler Verweis auf den geschuldeten monatlichen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle i.V.m. dem Unterhaltstitel reicht nicht aus, um den Umfang der Leistungspflicht nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Selbstbehalt gemäß §1603 Abs. 2 S. 1 BGB sowie etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit erkennbar in Ansatz zu bringen sind.</p>
<p><em>„Bei Pflichtverletzungen gegenüber einem nichtehelichen Kind sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person bzw. des anderen Elternteils erforderlich, um den Selbstbehalt bzw. das Verhältnis der Unterhaltspflichtigen feststellen zu können. Denn der Angeklagte schuldet dem Kind den materiellen Unterhalt nur anteilig mit der Kindesmutter im Verhältnis der beiderseitigen Erwerbs-und Vermögensverhältnisse (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB).&#8220; </em></p>
<p>Zu den Feststellungen gehört daher auch, ob die Kindeseltern verheiratet waren bzw. sind oder nicht und zur <strong>Barunterhaltspflicht</strong> der Kindesmutter. Wegen dieser fehlenden Angaben im Urteil lässt sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht abschließend beurteilen. Um den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bestimmen zu können, ist das Verhältnis der Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zueinander zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2025, &#8211; 3 ORs 10/25 &#8211; ).</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verletzung-unterhaltspflicht/">Verletzung der Unterhaltspflicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verletzung der Unterhaltspflicht &#8211; OLG Celle zu den notwendigen Feststellungen im Urteil.</h2>
<p>Der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht sieht auf den erste Blick nicht allzu kompliziert aus: <em>Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, macht sich strafbar</em> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§170 I StGB</a>). Auf den zweiten Blick sieht dies dann doch schon anders aus. In einem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">(Sprung-) Revisionsverfahren</a> sah sich das OLG Celle gezwungen, ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Revisionsgericht mit den notwendigen Feststellungen im Urteil auseinandergesetzt.</p>
<p>Die <strong>Leistungsfähigkeit des Angeklagten</strong> ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. „<em>Anders als im familienrechtlichen Verfahren, in dem den Unterhaltsschuldner für eine fehlende Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, die Leistungsfähigkeit demnach bei keinem gegenteiligen Vortrag zu unterstellen und eine Unterhaltspflicht in vollem Umfang des Bedarfes anzunehmen ist, muss sie im Strafverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geprüft werden. Die Leistungsfähigkeit ist dabei nicht an einem bestehenden Unterhaltstitel, sondern anhand des materiellen Unterhaltsrechtes zu messen (LG Itzehoe, Urteil vom 21.08.2001-9 Ns 81/00 II). Eine schlichte Bezugnahme auf ein zu Lasten des Pflichtigen ergangenes Unterhaltsurteil oder familienrechtliche Erkenntnisse, sowie tabellarisch ermittelte Regelsätze genügen insoweit nicht. Der Strafrichter hat vielmehr die gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters eigenständig ohne Bindung an zivil-oder familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2019, 246). Unterhaltstabellen darf der Strafrichter zwar zur Bedarfsermittlung heranziehen, er muss insoweit aber den daraus entnommenen Regelsatz und seine Voraussetzung im Urteil angeben. Ein schlichter Verweis reicht nicht aus.</em>„</p>
<p>Das Urteil muss bezifferte Feststellungen über die <strong>Höhe der Einkünfte, sonstige Verpflichtungen und Lasten sowie den Selbstbehalt</strong> des Unterhaltspflichtigen enthalten. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass eine revisionsrechtliche Prüfung allein auf der Grundlage der durch das Urteil vermittelten Tatsachengrundlage und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt möglich ist. Ein pauschaler Verweis auf den geschuldeten monatlichen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle i.V.m. dem Unterhaltstitel reicht nicht aus, um den Umfang der Leistungspflicht nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Selbstbehalt gemäß §1603 Abs. 2 S. 1 BGB sowie etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit erkennbar in Ansatz zu bringen sind.</p>
<p><em>„Bei Pflichtverletzungen gegenüber einem nichtehelichen Kind sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person bzw. des anderen Elternteils erforderlich, um den Selbstbehalt bzw. das Verhältnis der Unterhaltspflichtigen feststellen zu können. Denn der Angeklagte schuldet dem Kind den materiellen Unterhalt nur anteilig mit der Kindesmutter im Verhältnis der beiderseitigen Erwerbs-und Vermögensverhältnisse (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB).&#8220; </em></p>
<p>Zu den Feststellungen gehört daher auch, ob die Kindeseltern verheiratet waren bzw. sind oder nicht und zur <strong>Barunterhaltspflicht</strong> der Kindesmutter. Wegen dieser fehlenden Angaben im Urteil lässt sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht abschließend beurteilen. Um den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bestimmen zu können, ist das Verhältnis der Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zueinander zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2025, &#8211; 3 ORs 10/25 &#8211; ).</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verletzung-unterhaltspflicht/">Verletzung der Unterhaltspflicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gedanken der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum aktuellen rechtspolitischen Diskurs</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/gedanken-der-vereinigung-berliner-strafverteidigerinnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Feb 2026 11:54:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14099</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es ist ein leider vertrautes Ritual der rechtspolitischen Sicherheitsdebatten: wenn ein besonders aufwühlender Vorfall die Öffentlichkeit bewegt, ertönt der Ruf nach „härteren Strafen“, nach „weniger Formalien“ und „mehr Effizienz“. Das Muster ist dabei international anschlussfähig – von der verabscheuungswürdigen Migrations-Politik in den USA bis zu außenpolitischen Krisen, in denen der Zweck stets die Mittel heiligen soll.<br />
Wir aber wenden uns gegen einen sicherheitspolitischen Diskurs, der autoritäre Lösungen als vermeintlich alternativlos präsentiert, rechtsstaatliche Defizite in anderen EU‑Mitglieds-staaten relativiert und damit europäische Grundwerte aushöhlt. Die unkritische Akzeptanz, gar Anerkennung, des Urteils gegen Maja T. in Ungarn, aus einem Land, dem seit Jahren systematische rechtsstaatliche Defizite attestiert werden, sendet ein fatales Signal: dass die politische Opportunität schwerer wiegt als der Schutz individueller Grund- und Verfahrensrechte.<br />
Eine in diesem Kontext ebenso diskutierte Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre würde weder zu mehr Sicherheit führen noch den entwicklungspsychologischen Erkenntnissen gerecht, auf denen das Jugendstrafrecht beruht. Jugenddelinquenz ist häufig vorübergehend; gruppendynamische und entwicklungsbedingte Faktoren überlagern individuelle Schuldzuschreibungen und verlangen erzieherische, sozialpädagogische Antworten statt die Vorverlagerung repressiver Mittel. Wer jetzt an der Strafmündigkeit schraubt, betreibt nichts anderes als Symbolpolitik auf dem Rücken von Kindern!<br />
Besonders besorgniserregend ist, dass parallel zur politischen Rhetorik einer ‚absoluten Härte des Rechtsstaats‘ Reformüberlegungen zur Strafprozessordnung diskutiert werden, die vor allem auf Beschleunigung und Effizienz zielen, während Verteidigungsrechte und Verfahrensgarantien weiter unter Druck geraten. Wer unter dem Schlagwort der Verfahrensvereinfachung Möglichkeiten der Beweiserhebung, der Rechtsmittel oder der effektiven Verteidigung beschneidet, schwächt erkennbar nicht „die Täter“, sondern den rechtsstaatlichen Kern des Strafverfahrens. Gerade in einer Zeit lauter Sicherheitsrhetorik brauchen wir keine ‚schlankere‘ StPO, sondern ein Verfahren, das Zeit, Raum und Instrumente lässt, um staatliches Strafverfolgungshandeln wirksam zu kontrollieren. Ein Strafverfahren, das Menschen als Subjekte behandelt, die sich verteidigen können und dessen Ergebnis auf gesicherter Sachaufklärung beruht, ist keine Schwäche – es ist Stärke.<br />
Unsere Antwort auf die immer wiederkehrenden Forderungen lautet daher: Besonnenheit statt Symbolik und Evidenz statt Empörung. Wer unsere Freiheit nachhaltig bewahren will, darf sie nicht für eine vermeintliche, kurzfristige Wirkung opfern. Der Rechtsstaat ist kein Hindernis der Strafverfolgung – er ist ihre Bedingung; ebenso bedingen Sicherheit und Freiheit einander. Ein Strafverfahren, das Zeit für sorgfältige Aufklärung lässt, die Stimme der Verteidigung ernst nimmt und sich nicht der Logik medialer Erregung unterordnet, ist kein Hindernis, sondern Ausdruck eines starken und selbstbewussten Rechtsstaats.</p>
<p>Berlin, Februar 2026</p>
<p>Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.<br />
Schlüterstr. 54<br />
10629 Berlin</p>
<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="hEXLm474SY">
<p><a href="https://strafverteidiger-berlin.de/">Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.</a></p>
</blockquote>
<p><iframe class="wp-embedded-content" sandbox="allow-scripts" security="restricted" style="position: absolute; visibility: hidden;" title="&#8222;Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.&#8220; &#8211; Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V." src="https://strafverteidiger-berlin.de/embed/#?secret=Yxe4CqwcqR#?secret=hEXLm474SY" data-secret="hEXLm474SY" width="600" height="338" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no"></iframe></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ein leider vertrautes Ritual der rechtspolitischen Sicherheitsdebatten: wenn ein besonders aufwühlender Vorfall die Öffentlichkeit bewegt, ertönt der Ruf nach „härteren Strafen“, nach „weniger Formalien“ und „mehr Effizienz“. Das Muster ist dabei international anschlussfähig – von der verabscheuungswürdigen Migrations-Politik in den USA bis zu außenpolitischen Krisen, in denen der Zweck stets die Mittel heiligen soll.<br />
Wir aber wenden uns gegen einen sicherheitspolitischen Diskurs, der autoritäre Lösungen als vermeintlich alternativlos präsentiert, rechtsstaatliche Defizite in anderen EU‑Mitglieds-staaten relativiert und damit europäische Grundwerte aushöhlt. Die unkritische Akzeptanz, gar Anerkennung, des Urteils gegen Maja T. in Ungarn, aus einem Land, dem seit Jahren systematische rechtsstaatliche Defizite attestiert werden, sendet ein fatales Signal: dass die politische Opportunität schwerer wiegt als der Schutz individueller Grund- und Verfahrensrechte.<br />
Eine in diesem Kontext ebenso diskutierte Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre würde weder zu mehr Sicherheit führen noch den entwicklungspsychologischen Erkenntnissen gerecht, auf denen das Jugendstrafrecht beruht. Jugenddelinquenz ist häufig vorübergehend; gruppendynamische und entwicklungsbedingte Faktoren überlagern individuelle Schuldzuschreibungen und verlangen erzieherische, sozialpädagogische Antworten statt die Vorverlagerung repressiver Mittel. Wer jetzt an der Strafmündigkeit schraubt, betreibt nichts anderes als Symbolpolitik auf dem Rücken von Kindern!<br />
Besonders besorgniserregend ist, dass parallel zur politischen Rhetorik einer ‚absoluten Härte des Rechtsstaats‘ Reformüberlegungen zur Strafprozessordnung diskutiert werden, die vor allem auf Beschleunigung und Effizienz zielen, während Verteidigungsrechte und Verfahrensgarantien weiter unter Druck geraten. Wer unter dem Schlagwort der Verfahrensvereinfachung Möglichkeiten der Beweiserhebung, der Rechtsmittel oder der effektiven Verteidigung beschneidet, schwächt erkennbar nicht „die Täter“, sondern den rechtsstaatlichen Kern des Strafverfahrens. Gerade in einer Zeit lauter Sicherheitsrhetorik brauchen wir keine ‚schlankere‘ StPO, sondern ein Verfahren, das Zeit, Raum und Instrumente lässt, um staatliches Strafverfolgungshandeln wirksam zu kontrollieren. Ein Strafverfahren, das Menschen als Subjekte behandelt, die sich verteidigen können und dessen Ergebnis auf gesicherter Sachaufklärung beruht, ist keine Schwäche – es ist Stärke.<br />
Unsere Antwort auf die immer wiederkehrenden Forderungen lautet daher: Besonnenheit statt Symbolik und Evidenz statt Empörung. Wer unsere Freiheit nachhaltig bewahren will, darf sie nicht für eine vermeintliche, kurzfristige Wirkung opfern. Der Rechtsstaat ist kein Hindernis der Strafverfolgung – er ist ihre Bedingung; ebenso bedingen Sicherheit und Freiheit einander. Ein Strafverfahren, das Zeit für sorgfältige Aufklärung lässt, die Stimme der Verteidigung ernst nimmt und sich nicht der Logik medialer Erregung unterordnet, ist kein Hindernis, sondern Ausdruck eines starken und selbstbewussten Rechtsstaats.</p>
<p>Berlin, Februar 2026</p>
<p>Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.<br />
Schlüterstr. 54<br />
10629 Berlin</p>
<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="hEXLm474SY"><p><a href="https://strafverteidiger-berlin.de/">Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.</a></p></blockquote>
<p><iframe class="wp-embedded-content" sandbox="allow-scripts" security="restricted"  title="&#8222;Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.&#8220; &#8211; Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V." src="https://strafverteidiger-berlin.de/embed/#?secret=Yxe4CqwcqR#?secret=hEXLm474SY" data-secret="hEXLm474SY" width="600" height="338" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no"></iframe></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/gedanken-der-vereinigung-berliner-strafverteidigerinnen/">Gedanken der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum aktuellen rechtspolitischen Diskurs</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verbotenes Rennen und Vorsatz</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verbotenes-rennen-und-vorsatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Oct 2025 15:31:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Autorennen]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>BGH zum Gefährdungsvorsatz bei verbotenem Autorennen</h2>
<p>Am 18. Juni 2025 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe über die Revision eines Urteils des Landgerichts in einem Fall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB entschieden <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&#38;Datum=18.06.2025&#38;Aktenzeichen=4%20StR%208/25" target="_blank" rel="noopener">(4 StR 8/25)</a>.</p>
<p><strong>Sachverhalt :</strong><br />
Der Angeklagte war mit einem hochmotorisierten Fahrzeug auf einer Landstraße unterwegs, überholte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und beschleunigte auf etwa 165 km/h, obwohl zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. In einer langgezogenen Rechtskurve kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine Mitfahrerin ums Leben kam. Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/illegale-autorennen/" target="_blank" rel="noopener">(§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB)</a> verurteilt.</p>
<p><strong>Revisionsrechtliche Entscheidung und Begründung</strong><br />
Der BGH hob das Urteil auf – nicht jedoch allein aufgrund formeller Mängel, sondern weil es an den erforderlichen Feststellungen zum <em>bedingten Gefährdungsvorsatz</em> fehlte. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Angeklagte nicht hinreichend gewollt oder billigend in Kauf genommen, dass die konkrete Gefahr eines Unfalls eintreten könnte. Der BGH betonte, dass in Fällen des verbotenen Rennens nicht aus der bloßen Geschwindigkeit allein geschlossen werden dürfe, der Täter habe stets auch die konkreten Umstände einer Unfallgefahr vor Augen gehabt (z. B. Beschaffenheit der Strecke, Fahrbahnverhältnisse, Sichtverhältnisse, Kurvenlage). Nur wenn diese Umstände dem Täter bekannt sind und er sich mit dem Eintritt des Gefahr­erfolgs zumindest abgefunden hat, liegt der notwendige <em>bedingte Vorsatz</em> vor.</p>
<p>In diesem Fall fehlte es an einer solchen hinreichend konkreten Subsumtion. Der BGH stellte klar, dass allein ein hohes Tempo nicht automatisch den Vorsatz begründet – vielmehr ist auf die Gesamtschau der Umstände abzustellen.</p>
<p><strong>Wirkung und rechtliche Bedeutung</strong><br />
Die Entscheidung betont eine strenge Anforderung an die Feststellungen des Tatgerichts im Rahmen von § 315d StGB, insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Vorsatzes. Damit setzt der BGH eine rechtliche Grenze zur bloßen Annahme eines Risikobewusstseins bei überhöhter Geschwindigkeit. Die Entscheidung dürfte für künftige Verfahren wichtige Auswirkungen haben, da sie verdeutlicht, dass die Subsumtion des Vorsatzes unter Beachtung konkreter Gefährdungslagen geschehen muss – und dass rein Geschwindigkeitstatbestände hierfür typischerweise nicht genügen.</p>
<p><strong>Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung</strong></p>
<p>In früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits eine starke Betonung auf die Gefährlichkeit rasanter Fahrten gelegt und zum Teil ausnahmsweise aus den objektiven Umständen auf Vorsatz geschlossen, insbesondere bei Kollisionsrennen oder gemeinsamer Raserei mehrerer Beteiligter. (vgl. z. B. ältere Urteile zu § 315d)</p>
<p>Die Entscheidung <strong>4 StR 8/25</strong> schärft diese Linie, indem sie ausdrücklich betont, dass <strong>auch bei einem Alleinrennen</strong> (also kein Wettbewerb mit einem anderen Fahrzeug) nicht schon die hohe Geschwindigkeit für sich genommen genügt. Vielmehr müsse der Täter die <strong>konkreten Risiken</strong> – etwa Kurvenlage, Beschaffenheit der Straße, Sichtverhältnisse, Fahrbahnzustand – in seinem Bewusstsein gehabt haben.</p>
<p>Damit ist eine neue Betonung gesetzt: Das Gericht darf nicht bloß auf allgemeine Gefährlichkeit abstellen, sondern muss <strong>konkrete</strong> Gefahrenaspekte benennen und prüfen, ob der Täter sie in seinem Risikobewusstsein hatte und akzeptiert hat.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verbotenes-rennen-und-vorsatz/">Verbotenes Rennen und Vorsatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>BGH zum Gefährdungsvorsatz bei verbotenem Autorennen</h2>
<p>Am 18. Juni 2025 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe über die Revision eines Urteils des Landgerichts in einem Fall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB entschieden <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&amp;Datum=18.06.2025&amp;Aktenzeichen=4%20StR%208/25" target="_blank" rel="noopener">(4 StR 8/25)</a>.</p>
<p><strong>Sachverhalt :</strong><br />
Der Angeklagte war mit einem hochmotorisierten Fahrzeug auf einer Landstraße unterwegs, überholte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und beschleunigte auf etwa 165 km/h, obwohl zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. In einer langgezogenen Rechtskurve kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine Mitfahrerin ums Leben kam. Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/illegale-autorennen/" target="_blank" rel="noopener">(§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB)</a> verurteilt.</p>
<p><strong>Revisionsrechtliche Entscheidung und Begründung</strong><br />
Der BGH hob das Urteil auf – nicht jedoch allein aufgrund formeller Mängel, sondern weil es an den erforderlichen Feststellungen zum <em>bedingten Gefährdungsvorsatz</em> fehlte. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Angeklagte nicht hinreichend gewollt oder billigend in Kauf genommen, dass die konkrete Gefahr eines Unfalls eintreten könnte. Der BGH betonte, dass in Fällen des verbotenen Rennens nicht aus der bloßen Geschwindigkeit allein geschlossen werden dürfe, der Täter habe stets auch die konkreten Umstände einer Unfallgefahr vor Augen gehabt (z. B. Beschaffenheit der Strecke, Fahrbahnverhältnisse, Sichtverhältnisse, Kurvenlage). Nur wenn diese Umstände dem Täter bekannt sind und er sich mit dem Eintritt des Gefahr­erfolgs zumindest abgefunden hat, liegt der notwendige <em>bedingte Vorsatz</em> vor.</p>
<p>In diesem Fall fehlte es an einer solchen hinreichend konkreten Subsumtion. Der BGH stellte klar, dass allein ein hohes Tempo nicht automatisch den Vorsatz begründet – vielmehr ist auf die Gesamtschau der Umstände abzustellen.</p>
<p><strong>Wirkung und rechtliche Bedeutung</strong><br />
Die Entscheidung betont eine strenge Anforderung an die Feststellungen des Tatgerichts im Rahmen von § 315d StGB, insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Vorsatzes. Damit setzt der BGH eine rechtliche Grenze zur bloßen Annahme eines Risikobewusstseins bei überhöhter Geschwindigkeit. Die Entscheidung dürfte für künftige Verfahren wichtige Auswirkungen haben, da sie verdeutlicht, dass die Subsumtion des Vorsatzes unter Beachtung konkreter Gefährdungslagen geschehen muss – und dass rein Geschwindigkeitstatbestände hierfür typischerweise nicht genügen.</p>
<p><strong>Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung</strong></p>
<p>In früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits eine starke Betonung auf die Gefährlichkeit rasanter Fahrten gelegt und zum Teil ausnahmsweise aus den objektiven Umständen auf Vorsatz geschlossen, insbesondere bei Kollisionsrennen oder gemeinsamer Raserei mehrerer Beteiligter. (vgl. z. B. ältere Urteile zu § 315d)</p>
<p>Die Entscheidung <strong>4 StR 8/25</strong> schärft diese Linie, indem sie ausdrücklich betont, dass <strong>auch bei einem Alleinrennen</strong> (also kein Wettbewerb mit einem anderen Fahrzeug) nicht schon die hohe Geschwindigkeit für sich genommen genügt. Vielmehr müsse der Täter die <strong>konkreten Risiken</strong> – etwa Kurvenlage, Beschaffenheit der Straße, Sichtverhältnisse, Fahrbahnzustand – in seinem Bewusstsein gehabt haben.</p>
<p>Damit ist eine neue Betonung gesetzt: Das Gericht darf nicht bloß auf allgemeine Gefährlichkeit abstellen, sondern muss <strong>konkrete</strong> Gefahrenaspekte benennen und prüfen, ob der Täter sie in seinem Risikobewusstsein hatte und akzeptiert hat.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verbotenes-rennen-und-vorsatz/">Verbotenes Rennen und Vorsatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einzelrennen trotz extrem kurzer Fahrstrecke</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/einzelrennen-kurze-fahrstrecke/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Oct 2025 09:31:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugrennen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14079</guid>

					<description><![CDATA[<p>Zum Einzelrennen bei <span class="jnentitel"><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/illegale-autorennen/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Verbotenem Kraftfahrzeugrennen</strong></a> gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. </span></p>
<p>Das <strong>Kammergericht</strong> Berlin hat mit Beschluss vom 12. Juni 2023 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Berlin gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen (3 ORs 30/23 – 161 Ss 74/23). Gegenstand war die Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Variante des „Alleinrennens“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bemerkenswert ist die Feststellung des KG, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht an einer tatsächlich nur sehr kurzen Fahrstrecke scheitert, wenn die Absicht bestand, auf einer „nicht ganz unerheblichen“ Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.</p>
<p>Nach den vom Schrifttum und der Praxis aufgegriffenen Entscheidungsgründen genügt es für <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html" target="_blank" rel="noopener">§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB</a>, dass der Täter mit der erforderlichen Absicht („ausgerichtet auf“) handelt; die tatsächlich zurückgelegte Strecke darf dann auch sehr kurz sein, etwa weil der Täter frühzeitig zum Stillstand kommt – sei es durch Fremdeinwirkung oder Unfall. In dem vom KG bestätigten Fall soll die real gefahrene Strecke nur etwa 20 Meter betragen haben; ausschlaggebend war, dass der Angeklagte nach Überzeugung der Tatrichter die Beschleunigungsfahrt über einen nicht nur unerheblichen Abschnitt fortsetzen wollte und lediglich zufällige Umstände die Fortsetzung verhinderten.</p>
<p>Dogmatisch schärft der Beschluss zwei Linien nach: <strong>Erstens</strong> liegt der Schwerpunkt der Prüfung bei der „Absicht“, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – bezogen auf Fahrzeug, Verkehrslage, Streckenverlauf sowie Witterungs- und Sichtverhältnisse. Die „nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ ist daher ein prognostischer Zielbezug, kein zwingendes Realisationsmerkmal in der Rückschau. <strong>Zweitens</strong> betont das KG damit die Abgrenzung zu bloßen „Spontanbeschleunigungen“ ohne fortwirkenden Rennentschluss. Entscheidend sind <strong>Indizien</strong>: etwa Anfahrts- und Beschleunigungsverhalten, Drehzahl- und Gaspedalstellung (sofern ausgelesen), Kommunikationsverläufe, Mitfahrerangaben und die räumlichen Gegebenheiten der Strecke.</p>
<p>Für die <strong>Praxis der Strafverteidigung</strong> bedeutet dies: Angriffspunkte liegen vor allem in der subjektiven Seite. Zu prüfen sind Alternativerklärungen (Ausweichreaktion, kurzfristige Fehleinschätzung, fehlender Fortsetzungswille) sowie die konkrete Sicht- und Verkehrssituation. Umgekehrt sollten Staatsanwaltschaft und Tatgerichte die Beweisanzeichen für den auf eine „nicht ganz unerhebliche“ Strecke gerichteten Rennentschluss präzise herausarbeiten und dokumentieren. Die Entscheidung fügt sich in die Tendenz der Obergerichte ein, den Schutzzweck des § 315d StGB – Gefahrenabwehr durch frühzeitige Sanktionierung rennartigen Verhaltens – auch bei kurzzeitiger Realisierung des Fahrmanövers zu gewährleisten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Das KG Berlin bestätigt, dass Einzelrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits dann vorliegt, wenn der Täter mit Rennabsicht ansetzt und die Fortsetzung nur zufällig scheitert; die Minimalität der tatsächlich gefahrenen Strecke steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung schärft damit den Blick für den Willensentschluss als zentrales Tatbestandsmerkmal.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/einzelrennen-kurze-fahrstrecke/">Einzelrennen trotz extrem kurzer Fahrstrecke</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Einzelrennen bei <span class="jnentitel"><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/illegale-autorennen/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Verbotenem Kraftfahrzeugrennen</strong></a> gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. </span></p>
<p>Das <strong>Kammergericht</strong> Berlin hat mit Beschluss vom 12. Juni 2023 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Berlin gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen (3 ORs 30/23 – 161 Ss 74/23). Gegenstand war die Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Variante des „Alleinrennens“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bemerkenswert ist die Feststellung des KG, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht an einer tatsächlich nur sehr kurzen Fahrstrecke scheitert, wenn die Absicht bestand, auf einer „nicht ganz unerheblichen“ Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.</p>
<p>Nach den vom Schrifttum und der Praxis aufgegriffenen Entscheidungsgründen genügt es für <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html" target="_blank" rel="noopener">§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB</a>, dass der Täter mit der erforderlichen Absicht („ausgerichtet auf“) handelt; die tatsächlich zurückgelegte Strecke darf dann auch sehr kurz sein, etwa weil der Täter frühzeitig zum Stillstand kommt – sei es durch Fremdeinwirkung oder Unfall. In dem vom KG bestätigten Fall soll die real gefahrene Strecke nur etwa 20 Meter betragen haben; ausschlaggebend war, dass der Angeklagte nach Überzeugung der Tatrichter die Beschleunigungsfahrt über einen nicht nur unerheblichen Abschnitt fortsetzen wollte und lediglich zufällige Umstände die Fortsetzung verhinderten.</p>
<p>Dogmatisch schärft der Beschluss zwei Linien nach: <strong>Erstens</strong> liegt der Schwerpunkt der Prüfung bei der „Absicht“, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – bezogen auf Fahrzeug, Verkehrslage, Streckenverlauf sowie Witterungs- und Sichtverhältnisse. Die „nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ ist daher ein prognostischer Zielbezug, kein zwingendes Realisationsmerkmal in der Rückschau. <strong>Zweitens</strong> betont das KG damit die Abgrenzung zu bloßen „Spontanbeschleunigungen“ ohne fortwirkenden Rennentschluss. Entscheidend sind <strong>Indizien</strong>: etwa Anfahrts- und Beschleunigungsverhalten, Drehzahl- und Gaspedalstellung (sofern ausgelesen), Kommunikationsverläufe, Mitfahrerangaben und die räumlichen Gegebenheiten der Strecke.</p>
<p>Für die <strong>Praxis der Strafverteidigung</strong> bedeutet dies: Angriffspunkte liegen vor allem in der subjektiven Seite. Zu prüfen sind Alternativerklärungen (Ausweichreaktion, kurzfristige Fehleinschätzung, fehlender Fortsetzungswille) sowie die konkrete Sicht- und Verkehrssituation. Umgekehrt sollten Staatsanwaltschaft und Tatgerichte die Beweisanzeichen für den auf eine „nicht ganz unerhebliche“ Strecke gerichteten Rennentschluss präzise herausarbeiten und dokumentieren. Die Entscheidung fügt sich in die Tendenz der Obergerichte ein, den Schutzzweck des § 315d StGB – Gefahrenabwehr durch frühzeitige Sanktionierung rennartigen Verhaltens – auch bei kurzzeitiger Realisierung des Fahrmanövers zu gewährleisten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Das KG Berlin bestätigt, dass Einzelrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits dann vorliegt, wenn der Täter mit Rennabsicht ansetzt und die Fortsetzung nur zufällig scheitert; die Minimalität der tatsächlich gefahrenen Strecke steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung schärft damit den Blick für den Willensentschluss als zentrales Tatbestandsmerkmal.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/einzelrennen-kurze-fahrstrecke/">Einzelrennen trotz extrem kurzer Fahrstrecke</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verzoegerte-auswertung-beschlagnahmter-computer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Oct 2025 09:48:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdurchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14069</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bei nur geringer Stärke des Tatverdachtes ist eine deutlich über vier Monate hinwegdauernde Auswertung eines Computers ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 5/15 Qs 30/25).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Beschuldigte wird verdächtigt, am 27. Februar 2025 während eines Fluges auf seinem Laptop <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/merkmale-einer-kinderpornographischen-schrift/" target="_blank" rel="noopener">kinderpornographische Inhalte</a> angesehen zu haben. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde am selben Tag ein silberner HP-Laptop sichergestellt. Der Beschuldigte legte Widerspruch gegen die Sicherstellung ein. Das Amtsgericht bestätigte die Maßnahme am 6. Mai 2025. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2025.</p>
<p><strong>Entscheidung und Rechtsmittelzulässigkeit</strong></p>
<p>Das LG Frankfurt hob in seinem Beschluss vom 18. Juli 2025 den Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Herausgabe des Laptops an. Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Im Ergebnis gelangte die Kammer zur Ansicht, dass die Sicherstellung nicht mehr verhältnismäßig war und hob sie auf.</p>
<p><strong>Begründung – Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung und Durchsicht</strong></p>
<p>Zentrales Element der Begründung war eine Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und den betroffenen Grundrechten des Beschuldigten, insbesondere dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kammer betonte, dass eine Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__110.html" target="_blank" rel="noopener">§ 110 Abs. 1 StPO</a>) im Kern eine Durchsuchungsteilmaßnahme darstellt und daher den gleichen Anforderungen an Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen muss wie eine Durchsuchungsanordnung.</p>
<p>Ein wesentliches Argument war die Dauer der Besitzentziehung: Der Laptop war über vier Monate gesichert, ohne dass die Auswertung abgeschlossen war. Das Gericht sah in dieser Verzögerung – die nicht auf einem außergewöhnlichen Datenvolumen beruhte, sondern strukturellen Problemen der Auswertungsstellen zuzuschreiben war – eine Überschreitung dessen, was zur Aufrechterhaltung der Eingriffsmacht noch zu rechtfertigen war. Eine derart lang andauernde Entziehung sei bei nur relativ vager Verdachtslage nicht mehr vertretbar.</p>
<p>Die Kammer relativierte zudem die Einschätzung des Tatverdachts: Er stützte sich im Wesentlichen auf eine Aussage eines alkoholisierten Zeugen, dessen Schilderung hinsichtlich der Dauer und der Art des gesehenen Materials sowie der Lesbarkeit auf Distanz Zweifel aufwarf. Diese Unsicherheiten dienten als Indiz dafür, dass das Ermittlungsinteresse nicht so überwältigend war, dass eine längerfristige Besitzentziehung gerechtfertigt wäre.</p>
<p>Die in Rede stehende Straftat (§ 184b StGB) ist nicht gänzlich trivial, doch das LG sah das Gewicht des Verdachts als relativ gering an angesichts der unsicheren Beweislage und der langen Dauer der Sicherstellung. Die Befürchtung, eine Herausgabe könne die Auswertung erschweren oder eine erneute Rechtswidrigkeit ermöglichen, sah die Kammer als allenfalls einen Nachteil gegenüber dem schwerwiegenden andauernden Eingriff in Eigentumsrechte.</p>
<p><strong>Bedeutung und Rückwirkung</strong></p>
<p>Die Entscheidung stellt einen wichtigen Hinweis zur Obergrenze der Dauer gerechtfertigter Sicherstellungen bei digitalem Beweismaterial dar, insbesondere wenn die Auswertung verzögert erfolgt. Sie verdeutlicht, dass strukturelle Kapazitätsengpässe bei der Staatsanwaltschaft oder Gutachterstellen nicht in jedem Fall eine verlängerte Besitzentziehung rechtfertigen können, sofern der Tatverdacht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet ist.</p>
<p>Für die Praxis bedeutet der Beschluss, dass Verteidiger frühzeitig auf unverhältnismäßige Sicherstellungen digitaler Geräte hinweisen sollten, und Gerichte sowie Ermittlungsbehörden müssen sich verstärkt um effiziente Auswertungsstrukturen bemühen, um die Rechte Betroffener zu schützen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verzoegerte-auswertung-beschlagnahmter-computer/">Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei nur geringer Stärke des Tatverdachtes ist eine deutlich über vier Monate hinwegdauernde Auswertung eines Computers ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 5/15 Qs 30/25).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Beschuldigte wird verdächtigt, am 27. Februar 2025 während eines Fluges auf seinem Laptop <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/merkmale-einer-kinderpornographischen-schrift/" target="_blank" rel="noopener">kinderpornographische Inhalte</a> angesehen zu haben. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde am selben Tag ein silberner HP-Laptop sichergestellt. Der Beschuldigte legte Widerspruch gegen die Sicherstellung ein. Das Amtsgericht bestätigte die Maßnahme am 6. Mai 2025. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2025.</p>
<p><strong>Entscheidung und Rechtsmittelzulässigkeit</strong></p>
<p>Das LG Frankfurt hob in seinem Beschluss vom 18. Juli 2025 den Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Herausgabe des Laptops an. Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Im Ergebnis gelangte die Kammer zur Ansicht, dass die Sicherstellung nicht mehr verhältnismäßig war und hob sie auf.</p>
<p><strong>Begründung – Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung und Durchsicht</strong></p>
<p>Zentrales Element der Begründung war eine Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und den betroffenen Grundrechten des Beschuldigten, insbesondere dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kammer betonte, dass eine Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__110.html" target="_blank" rel="noopener">§ 110 Abs. 1 StPO</a>) im Kern eine Durchsuchungsteilmaßnahme darstellt und daher den gleichen Anforderungen an Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen muss wie eine Durchsuchungsanordnung.</p>
<p>Ein wesentliches Argument war die Dauer der Besitzentziehung: Der Laptop war über vier Monate gesichert, ohne dass die Auswertung abgeschlossen war. Das Gericht sah in dieser Verzögerung – die nicht auf einem außergewöhnlichen Datenvolumen beruhte, sondern strukturellen Problemen der Auswertungsstellen zuzuschreiben war – eine Überschreitung dessen, was zur Aufrechterhaltung der Eingriffsmacht noch zu rechtfertigen war. Eine derart lang andauernde Entziehung sei bei nur relativ vager Verdachtslage nicht mehr vertretbar.</p>
<p>Die Kammer relativierte zudem die Einschätzung des Tatverdachts: Er stützte sich im Wesentlichen auf eine Aussage eines alkoholisierten Zeugen, dessen Schilderung hinsichtlich der Dauer und der Art des gesehenen Materials sowie der Lesbarkeit auf Distanz Zweifel aufwarf. Diese Unsicherheiten dienten als Indiz dafür, dass das Ermittlungsinteresse nicht so überwältigend war, dass eine längerfristige Besitzentziehung gerechtfertigt wäre.</p>
<p>Die in Rede stehende Straftat (§ 184b StGB) ist nicht gänzlich trivial, doch das LG sah das Gewicht des Verdachts als relativ gering an angesichts der unsicheren Beweislage und der langen Dauer der Sicherstellung. Die Befürchtung, eine Herausgabe könne die Auswertung erschweren oder eine erneute Rechtswidrigkeit ermöglichen, sah die Kammer als allenfalls einen Nachteil gegenüber dem schwerwiegenden andauernden Eingriff in Eigentumsrechte.</p>
<p><strong>Bedeutung und Rückwirkung</strong></p>
<p>Die Entscheidung stellt einen wichtigen Hinweis zur Obergrenze der Dauer gerechtfertigter Sicherstellungen bei digitalem Beweismaterial dar, insbesondere wenn die Auswertung verzögert erfolgt. Sie verdeutlicht, dass strukturelle Kapazitätsengpässe bei der Staatsanwaltschaft oder Gutachterstellen nicht in jedem Fall eine verlängerte Besitzentziehung rechtfertigen können, sofern der Tatverdacht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet ist.</p>
<p>Für die Praxis bedeutet der Beschluss, dass Verteidiger frühzeitig auf unverhältnismäßige Sicherstellungen digitaler Geräte hinweisen sollten, und Gerichte sowie Ermittlungsbehörden müssen sich verstärkt um effiziente Auswertungsstrukturen bemühen, um die Rechte Betroffener zu schützen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verzoegerte-auswertung-beschlagnahmter-computer/">Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/beschleunigungsgebot-in-haftsachen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Oct 2025 14:47:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14058</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>OLG Düsseldorf stärkt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Beschluss vom 03.07.2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> hat mit Beschluss vom <a href="https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/9358.htm" target="_blank" rel="noopener"><strong>03. Juli 2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></a> eine bedeutsame Entscheidung zur <strong>Beschleunigungspflicht in <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener">Haftsachen</a></strong> getroffen. Das Gericht stellte klar, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> auch nach einem erstinstanzlichen Urteil uneingeschränkt gilt und eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen kann.</p>
<p><strong>Hintergrund des Falls</strong></p>
<p>Der Angeklagte befand sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und war bereits im August 2024 vom Landgericht Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Das Urteil war jedoch nicht rechtskräftig, da die schriftlichen Urteilsgründe und das umfangreiche Hauptverhandlungsprotokoll erst Monate später fertiggestellt wurden. Das Protokoll umfasste 113 Seiten sowie 164 Seiten Anlagen und lag erst am 4. Juni 2025 vor – mehr als sechs Monate nach der Urteilsabsetzung.</p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> sah hierin eine gravierende Verletzung des <strong>Beschleunigungsgebots in Haftsachen</strong>. Eine solch lange Bearbeitungsdauer sei durch nichts gerechtfertigt, zumal keine außergewöhnlichen Umstände oder nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Verzögerung vorgelegen hätten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Das Gericht betonte, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Justiz, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte mit besonderer Eile zu führen. Dieses Gebot besteht auch nach einem erstinstanzlichen Urteil fort, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats war die <strong>Fortdauer der Untersuchungshaft</strong> nicht mehr verhältnismäßig. Die Verzögerung von über sechs Monaten bei der Protokollfertigstellung verletzte das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in unzumutbarer Weise. Der Haftfortdauerbeschluss wurde daher aufgehoben und der Angeklagte unverzüglich entlassen.</p>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis</strong></p>
<p>Der Beschluss des <strong>OLG Düsseldorf</strong> unterstreicht eindrucksvoll, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> in allen Phasen des Strafverfahrens beachtet werden muss – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gerichte sind verpflichtet, Verfahrensverzögerungen aktiv zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Justiz kann keine Entschuldigung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Damit stärkt die Entscheidung den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen und konkretisiert die Anforderungen an eine zügige Verfahrensführung in <strong>Haftsachen</strong>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/beschleunigungsgebot-in-haftsachen/">Beschleunigungsgebot in Haftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Düsseldorf stärkt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Beschluss vom 03.07.2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> hat mit Beschluss vom <a href="https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/9358.htm" target="_blank" rel="noopener"><strong>03. Juli 2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></a> eine bedeutsame Entscheidung zur <strong>Beschleunigungspflicht in <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener">Haftsachen</a></strong> getroffen. Das Gericht stellte klar, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> auch nach einem erstinstanzlichen Urteil uneingeschränkt gilt und eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen kann.</p>
<p><strong>Hintergrund des Falls</strong></p>
<p>Der Angeklagte befand sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und war bereits im August 2024 vom Landgericht Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Das Urteil war jedoch nicht rechtskräftig, da die schriftlichen Urteilsgründe und das umfangreiche Hauptverhandlungsprotokoll erst Monate später fertiggestellt wurden. Das Protokoll umfasste 113 Seiten sowie 164 Seiten Anlagen und lag erst am 4. Juni 2025 vor – mehr als sechs Monate nach der Urteilsabsetzung.</p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> sah hierin eine gravierende Verletzung des <strong>Beschleunigungsgebots in Haftsachen</strong>. Eine solch lange Bearbeitungsdauer sei durch nichts gerechtfertigt, zumal keine außergewöhnlichen Umstände oder nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Verzögerung vorgelegen hätten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Das Gericht betonte, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Justiz, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte mit besonderer Eile zu führen. Dieses Gebot besteht auch nach einem erstinstanzlichen Urteil fort, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats war die <strong>Fortdauer der Untersuchungshaft</strong> nicht mehr verhältnismäßig. Die Verzögerung von über sechs Monaten bei der Protokollfertigstellung verletzte das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in unzumutbarer Weise. Der Haftfortdauerbeschluss wurde daher aufgehoben und der Angeklagte unverzüglich entlassen.</p>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis</strong></p>
<p>Der Beschluss des <strong>OLG Düsseldorf</strong> unterstreicht eindrucksvoll, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> in allen Phasen des Strafverfahrens beachtet werden muss – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gerichte sind verpflichtet, Verfahrensverzögerungen aktiv zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Justiz kann keine Entschuldigung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Damit stärkt die Entscheidung den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen und konkretisiert die Anforderungen an eine zügige Verfahrensführung in <strong>Haftsachen</strong>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/beschleunigungsgebot-in-haftsachen/">Beschleunigungsgebot in Haftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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