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	<title>Vermögensabschöpfung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		<title>Keine Vermögensabschöpfung &#8211; Vermögensarrest über 450.000 € aufgehoben</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Mar 2018 16:11:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermögensabschöpfung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vermögensabschöpfung über 450.000 € fand nicht statt Die 2017 reformierten Regelungen nach §§ 73 ff. StGB lassen darauf schließen, dass die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<figure id="attachment_7121" aria-describedby="caption-attachment-7121" style="width: 233px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-7121 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/09/Webseiten-9-233x300.jpg" alt="Vermögensabschöpfung, Einziehung bei Straftaten, Rechtsanwalt, Anwalt, Strafverteidiger, Strafrecht, Ermittlungsverfahren, Arrest, Pfändung,erweiterte, selbstständige, Einziehung von Taterträgen, Täter, Teilnehmer, Berufung, Revision" width="233" height="300" /><figcaption id="caption-attachment-7121" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<h2>Vermögensabschöpfung über 450.000 € fand nicht statt</h2>
<p>Die 2017 reformierten Regelungen nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__73.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§§ 73 ff. StGB</a> lassen darauf schließen, dass die Vermögensabschöpfung (<strong>Einziehung von Taterträgen</strong>) eigentlich in allen Fällen und insbesondere bei allen <strong>Straftaten</strong> möglich ist. Das betrifft zunächst die Einziehung des <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/das-nachtraeglich-entdeckte-vermoegen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">nachträglich entdeckten Vermögens</a>.  Ebenso kann die <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/die-selbststaendige-einziehung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">selbstständige</a> und auch die <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/die-erweiterte-einziehung-bei-straftaten/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">erweiterte </a>Einziehung erfolgen. Unter den in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__73b.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 73b StGB</a> genannten Voraussetzungen können aber auch bei außenstehenden Personen, die nicht Täter oder Teilnehmer einer Straftat waren,  Taterträge eingezogen werden.</p>
<h3>Vermögensabschöpfung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens?</h3>
<p>Aber nicht in allen Fällen ist eine Verrmögensabschöpfung gegen Personen im Sinne des § 73 b StGB möglich. Jedenfalls dann nicht, wenn das Ermittlungsverfahren gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 170 Abs. 2 StPO</a> eingestellt wird. Das dokumentiert der folgende Fall:</p>
<p>Gegen einen Mann wurde 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen <strong>Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</strong> geführt. Im Rahmen dessen wurde sein Telefon überwacht. Meine spätere Mandantin rief den Beschuldigten während der <strong>Telefonüberwachung</strong> an und fragte, ob er ihr als langjähriger Bekannter und Freund einen bestimmten Geldbetrag leihen könne. Er sagte zu und sie erhielt den Darlehensbetrag.</p>
<p>Weil in den Telefonaten statt von &#8222;Geld&#8220; von &#8222;Piepen&#8220; die Rede war, kombinierten die LKA-Beamten &#8222;messerscharf&#8220;, dass die spätere Mandantin was von den vermeintlichen Rauschgiftgeschäften wissen müsse und sie hier nur zum Schein ein Darlehen aufnehmen wolle. Daher wurde gegen meine Mandantin ein <strong>Ermittlungsverfahren</strong> wegen des Verdachts der <strong>Geldwäsche</strong> eingeleitet.</p>
<p>Und kurz danach holten sich die LKA-Herren einen <strong>Durchsuchungsbeschluss</strong> bei einer nicht sonderlich den <strong>Tatverdacht</strong> prüfenden Haftrichterin am <strong>Amtsgericht Tiergarten</strong>. Sie hatte auch gleich noch einen <strong>Arrestbeschluss</strong> erlassen. Bewaffnet mit den Beschlüssen vollstreckten die LKA-Beamten den Durchsuchungsbeschluss. Eine <strong>Versicherungspolice</strong> wurde sichergestellt. Den Damen und Herren gelang es meiner späteren Mandantin einen solchen Schreck einzujagen, dass sie &#8222;freiwillig&#8220; und sofort auch noch einen hohen <strong>Geldbetrag</strong> auf die <strong>Hinterlegungsstelle bei der Justizkasse</strong> einzahlte, um vom Vollzug des Arrests verschont zu bleiben. Hinsichtlich der sichergestellten Lebensversicherung erließ die Staatsanwaltschaft Berlin einen entsprechenden <strong>Pfändungsbeschluss</strong>.</p>
<h3>Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Entscheidung zur Vermögensabschöpfung</h3>
<p>Mit einer <strong>Schutzschrift</strong> regte ich dann die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs, 2 StPO an. Dem folgte die Staatsanwaltschaft auch. Was ausblieb war eine Entscheidung über die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Eine endgültige Einziehung und somit Vermögensabschöpfung befürchtete ich schon deshalb, weil die neuen Gesetzesregelungen fast in allen Fällen und fast ohne Ausnahme zu greifen scheinen und derzeit &#8211; jedenfalls bei mir &#8211; auch noch keine Praxiserfahrungen im Umgang mit den Neuregelungen vorhanden waren.</p>
<h3>Anträge auf Aufhebung des Arrestbeschlusses und Begründung</h3>
<p>Nach einem entsprechenden Antrag kam es dann zur <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/03/AG-Beschluss-Vermögensarrest.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Aufhebung des Arrestbeschlusses</a>.  In der Sache hatte ich argumenntiert ich, dass § 73 e StGB Ausnahmen enthalte, unter denen die Einziehung des Tatertrages oder des <strong>Wertersatzes</strong> ausgeschlossen sind. Dazu gehören auch Maßnahmen nach § 73 b StGB (Einziehung von Taterträgen bei Anderen). Im Falle der Mandantin lägen  die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB nicht vor. Auch eine selbständige Einziehung gem. § 76 a StGB kommt im Hinblick auf den dortigen Abs. 3 nicht in Betracht.</p>
<p>Das aber reichte noch nicht aus, um letztlich die Lebensversicherung &#8222;freizubekommen&#8220; und den bei der Justizkasse hinterlegten Geldbetrag freizubekommen. Folglich stellte ich zwei weitere Anträge (<strong>Herausgabeersuchen</strong>), die auf die <strong>Abgabe der Freigabeerklärung</strong> für die Lebensversicherung gegenüber der Versicherung und die Freigabe des Bargeldbetrages gerichtet waren. Daraufhin erfolgte durch die Staatsanwaltschaft die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/03/StA-Pfandfreigabeerklärung.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pfandfreigabeerklärung </a>(Versicherung) und  die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/03/StA-Freigabeerklärung.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Freigabeerklärung</a> für das hinterlegte Bargeld. Es ging letztlich um eine drohende Vermögensabschöpfung von über 450.000 €.</p>
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