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	<title>Prognosegutachten-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		<title>Prognosegutachten &#8211; Vermeidung der Zwangseinweisung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kritischer-umgang-des-strafverteidigers-mit-prognosegutachten-zur-vermeidung-der-zwangseinweisung-in-psychiatrie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jan 2020 20:50:01 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=11747</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Prognosegutachten nach § 63 StGB – Mindestanforderungen und kritische Prüfung</strong></p>
<h2>Wenn eine zeitlich unbefristete Unterbringung droht</h2>
<p>Ein Prognosegutachten nach § 63 StGB kann über die weitere Freiheit eines Beschuldigten entscheiden. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass von ihm infolge einer psychischen Störung künftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind, kann es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen. Diese Maßregel besitzt keine von Anfang an festgelegte Höchstdauer. Deshalb kann sie den Betroffenen erheblich länger belasten als eine Freiheitsstrafe, die für die Anlasstat verhängt worden wäre. Gerade deshalb müssen Diagnose, Tatbezug und Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältig geprüft werden. Ein psychiatrisches Gutachten ist jedoch kein unumstößlicher Beweis. Vielmehr unterstützt der Sachverständige das Gericht mit medizinischem oder psychologischem Fachwissen. Die rechtliche Entscheidung muss das Gericht selbst treffen.</p>
<h2>Rechtsgrundlage der Unterbringung</h2>
<p>Die zentrale Rechtsgrundlage bildet<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__63.html" target="_blank" rel="noopener"> § 63 StGB.</a> Danach setzt die Unterbringung zunächst voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangen hat. Außerdem muss eine Gesamtwürdigung der Person und der Tat ergeben, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Durch diese Taten müssen Opfer körperlich oder seelisch erheblich geschädigt beziehungsweise gefährdet werden, oder es muss schwerer wirtschaftlicher Schaden drohen. Es genügt daher nicht, dass weitere Straftaten lediglich möglich erscheinen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades. Darüber hinaus muss zwischen der psychischen Störung, der Anlasstat und den erwarteten zukünftigen Taten ein symptomatischer Zusammenhang bestehen. Eine psychiatrische Diagnose allein rechtfertigt deshalb keine Unterbringung. Zusätzlich gilt nach § 62 StGB der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Maßregel darf nicht außer Verhältnis zur Anlasstat, zu den erwarteten Taten und zum Grad der Gefährlichkeit stehen.</p>
<h2>Wann muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden?</h2>
<p>Kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht, schreibt § 246a StPO grundsätzlich die Vernehmung eines Sachverständigen vor. Dieser soll sich insbesondere zum psychischen Zustand und zu den Behandlungsaussichten äußern. Hat der Sachverständige den Angeklagten zuvor noch nicht untersucht, soll ihm dafür bereits vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden. Allerdings darf das Gericht die Verantwortung nicht auf den Gutachter übertragen. Der Sachverständige beantwortet fachwissenschaftliche Fragen. Dagegen entscheidet allein das Gericht, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 63 StGB erfüllt sind.</p>
<p>Deshalb genügt es nicht, wenn das Urteil lediglich feststellt, die Kammer schließe sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Vielmehr muss das Gericht die wesentlichen Befunde, Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darstellen, dass die Entscheidung nachvollziehbar bleibt.</p>
<h2>Welche Mindestanforderungen gelten für das Prognosegutachten?</h2>
<p>Die im Jahr 2019 veröffentlichten „Empfehlungen für Prognosegutachten“ haben die früheren Mindestanforderungen aus den Jahren 2006 und 2007 überarbeitet. Sie enthalten sowohl rechtliche als auch erfahrungswissenschaftliche Empfehlungen. Ein fachgerechtes Prognosegutachten sollte zunächst den Auftrag, die Fragestellung und die verwendeten Erkenntnisquellen offenlegen. Außerdem muss erkennbar sein, ob der Gutachter den Betroffenen persönlich untersucht hat und welche Akten, Behandlungsunterlagen, Vorbefunde sowie früheren Gutachten ihm vorlagen. Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>nachvollziehbare Diagnose und Differentialdiagnose,</li>
<li>Biografie und soziale Entwicklung,</li>
<li>Delinquenzgeschichte,</li>
<li>Analyse der Anlasstat,</li>
<li>Tatmotivation und Tatsituation,</li>
<li>bisherige Behandlungen und deren Verlauf,</li>
<li>Entwicklung seit der Anlasstat,</li>
<li>statische und veränderbare Risikofaktoren,</li>
<li>protektive und stabilisierende Faktoren,</li>
<li>sozialer Empfangsraum,</li>
<li>konkrete zukünftige Risikosituationen.</li>
</ul>
<p>Dabei muss das Gutachten Tatsachen, Angaben des Betroffenen, Hypothesen und fachliche Bewertungen klar voneinander trennen. Widersprüchliche Befunde darf der Gutachter nicht übergehen. Vielmehr muss er erklären, weshalb er einer Information folgt und eine andere verwirft.</p>
<h2>Die individuelle Delinquenzhypothese</h2>
<p>Nach den erfahrungswissenschaftlichen Empfehlungen darf sich ein Prognosegutachten nicht in einer Aufzählung allgemeiner Risikomerkmale erschöpfen. Vielmehr muss der Sachverständige eine individuelle Delinquenzhypothese entwickeln. Dabei untersucht er, welche persönlichen, psychischen, sozialen und situativen Faktoren zur bisherigen Tat geführt haben. Anschließend prüft er, ob diese Faktoren fortbestehen und unter welchen Bedingungen sie erneut wirksam werden könnten. Beispielsweise reicht die Feststellung einer paranoiden Schizophrenie allein nicht aus. Vielmehr muss das Gutachten erklären:</p>
<ul>
<li>Welche konkreten Symptome bestanden zur Tatzeit?</li>
<li>Wie beeinflussten diese Symptome die Tat?</li>
<li>Bestehen die maßgeblichen Symptome fort?</li>
<li>Welche Situationen können eine erneute Krise auslösen?</li>
<li>Welche Art von Straftaten könnte daraus entstehen?</li>
<li>Welche Behandlung kann das Risiko verringern?</li>
<li>Welche Schutzfaktoren wirken einer erneuten Tat entgegen?</li>
</ul>
<p>Erst aus dieser individuellen Analyse kann eine nachvollziehbare Prognose entstehen.</p>
<h2>Prognoseinstrumente ersetzen keine Einzelfallprüfung</h2>
<p>Standardisierte Prognoseinstrumente können eine Begutachtung strukturieren und den Einzelfall in einen empirischen Erfahrungsraum einordnen. Allerdings dürfen Punktwerte oder statistische Rückfallraten die individuelle Prüfung nicht ersetzen. Der Sachverständige muss deshalb offenlegen, welches Instrument er verwendet hat, für welche Personengruppe es entwickelt wurde und welche Aussagekraft es im konkreten Fall besitzt. Außerdem muss er die Grenzen des Verfahrens benennen. Eine statistisch erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit einer Vergleichsgruppe beweist nicht, dass gerade der untersuchte Beschuldigte erneut eine erhebliche Straftat begehen wird. Ebenso wenig darf das Gutachten nur belastende Faktoren sammeln. Vielmehr muss es auch protektive Umstände prüfen, beispielsweise:</p>
<ul>
<li>langjährig straffreies Verhalten,</li>
<li>freiwillige psychiatrische Behandlung,</li>
<li>zuverlässige Medikamenteneinnahme,</li>
<li>Krankheitseinsicht,</li>
<li>tragfähige familiäre Beziehungen,</li>
<li>gesicherte Wohnverhältnisse,</li>
<li>strukturierte Beschäftigung,</li>
<li>Abstinenz und therapeutische Begleitung.</li>
</ul>
<p>Gerade die fehlende Auseinandersetzung mit solchen Schutzfaktoren kann die Aussagekraft einer negativen Prognose erheblich mindern.</p>
<h2>Aktuelle BGH-Rechtsprechung: Vermutungen genügen nicht</h2>
<p>Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 – 2 StR 203/25 – hat der Bundesgerichtshof erneut verdeutlicht, dass bloße Vermutungen für eine Unterbringung nicht ausreichen. Das Landgericht hatte sich auf Ausführungen gestützt, nach denen eine wahnbedingte Verkennung des Tatopfers „denkbar“ beziehungsweise „vermutlich“ gewesen sei. Damit stand jedoch nicht sicher fest, dass der Angeklagte bei der Tat tatsächlich schuldunfähig war. Der BGH hob die Entscheidung auf. Das Gericht muss sich von den Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit überzeugen. Die bloße Möglichkeit einer krankheitsbedingten Tatbegehung kann weder einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit noch eine Unterbringung nach § 63 StGB tragen.</p>
<p>Für die Verteidigung bedeutet dies: Formulierungen wie „möglicherweise“, „nicht auszuschließen“, „denkbar“ oder „könnte“ müssen genau darauf geprüft werden, ob sie lediglich eine Hypothese beschreiben oder tatsächlich eine tragfähige Feststellung begründen.</p>
<h3>Umfassende Würdigung statt pauschaler Gefährlichkeit</h3>
<p>Der BGH verlangt zudem eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens, der Anlasstat und der Entwicklung nach der Tat. Im Beschluss vom 13. August 2024 – 4 StR 301/24 – beanstandete der BGH eine Prognose, weil das Tatgericht wichtige protektive Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Dazu können insbesondere ein straffreies Vorleben trotz bereits lange bestehender Erkrankung sowie freiwillig </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kritischer-umgang-des-strafverteidigers-mit-prognosegutachten-zur-vermeidung-der-zwangseinweisung-in-psychiatrie/">Prognosegutachten &#8211; Vermeidung der Zwangseinweisung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Prognosegutachten nach § 63 StGB – Mindestanforderungen und kritische Prüfung</strong></p>
<h2>Wenn eine zeitlich unbefristete Unterbringung droht</h2>
<p>Ein Prognosegutachten nach § 63 StGB kann über die weitere Freiheit eines Beschuldigten entscheiden. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass von ihm infolge einer psychischen Störung künftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind, kann es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen. Diese Maßregel besitzt keine von Anfang an festgelegte Höchstdauer. Deshalb kann sie den Betroffenen erheblich länger belasten als eine Freiheitsstrafe, die für die Anlasstat verhängt worden wäre. Gerade deshalb müssen Diagnose, Tatbezug und Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältig geprüft werden. Ein psychiatrisches Gutachten ist jedoch kein unumstößlicher Beweis. Vielmehr unterstützt der Sachverständige das Gericht mit medizinischem oder psychologischem Fachwissen. Die rechtliche Entscheidung muss das Gericht selbst treffen.</p>
<h2>Rechtsgrundlage der Unterbringung</h2>
<p>Die zentrale Rechtsgrundlage bildet<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__63.html" target="_blank" rel="noopener"> § 63 StGB.</a> Danach setzt die Unterbringung zunächst voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangen hat. Außerdem muss eine Gesamtwürdigung der Person und der Tat ergeben, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Durch diese Taten müssen Opfer körperlich oder seelisch erheblich geschädigt beziehungsweise gefährdet werden, oder es muss schwerer wirtschaftlicher Schaden drohen. Es genügt daher nicht, dass weitere Straftaten lediglich möglich erscheinen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades. Darüber hinaus muss zwischen der psychischen Störung, der Anlasstat und den erwarteten zukünftigen Taten ein symptomatischer Zusammenhang bestehen. Eine psychiatrische Diagnose allein rechtfertigt deshalb keine Unterbringung. Zusätzlich gilt nach § 62 StGB der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Maßregel darf nicht außer Verhältnis zur Anlasstat, zu den erwarteten Taten und zum Grad der Gefährlichkeit stehen.</p>
<h2>Wann muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden?</h2>
<p>Kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht, schreibt § 246a StPO grundsätzlich die Vernehmung eines Sachverständigen vor. Dieser soll sich insbesondere zum psychischen Zustand und zu den Behandlungsaussichten äußern. Hat der Sachverständige den Angeklagten zuvor noch nicht untersucht, soll ihm dafür bereits vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden. Allerdings darf das Gericht die Verantwortung nicht auf den Gutachter übertragen. Der Sachverständige beantwortet fachwissenschaftliche Fragen. Dagegen entscheidet allein das Gericht, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 63 StGB erfüllt sind.</p>
<p>Deshalb genügt es nicht, wenn das Urteil lediglich feststellt, die Kammer schließe sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Vielmehr muss das Gericht die wesentlichen Befunde, Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darstellen, dass die Entscheidung nachvollziehbar bleibt.</p>
<h2>Welche Mindestanforderungen gelten für das Prognosegutachten?</h2>
<p>Die im Jahr 2019 veröffentlichten „Empfehlungen für Prognosegutachten“ haben die früheren Mindestanforderungen aus den Jahren 2006 und 2007 überarbeitet. Sie enthalten sowohl rechtliche als auch erfahrungswissenschaftliche Empfehlungen. Ein fachgerechtes Prognosegutachten sollte zunächst den Auftrag, die Fragestellung und die verwendeten Erkenntnisquellen offenlegen. Außerdem muss erkennbar sein, ob der Gutachter den Betroffenen persönlich untersucht hat und welche Akten, Behandlungsunterlagen, Vorbefunde sowie früheren Gutachten ihm vorlagen. Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>nachvollziehbare Diagnose und Differentialdiagnose,</li>
<li>Biografie und soziale Entwicklung,</li>
<li>Delinquenzgeschichte,</li>
<li>Analyse der Anlasstat,</li>
<li>Tatmotivation und Tatsituation,</li>
<li>bisherige Behandlungen und deren Verlauf,</li>
<li>Entwicklung seit der Anlasstat,</li>
<li>statische und veränderbare Risikofaktoren,</li>
<li>protektive und stabilisierende Faktoren,</li>
<li>sozialer Empfangsraum,</li>
<li>konkrete zukünftige Risikosituationen.</li>
</ul>
<p>Dabei muss das Gutachten Tatsachen, Angaben des Betroffenen, Hypothesen und fachliche Bewertungen klar voneinander trennen. Widersprüchliche Befunde darf der Gutachter nicht übergehen. Vielmehr muss er erklären, weshalb er einer Information folgt und eine andere verwirft.</p>
<h2>Die individuelle Delinquenzhypothese</h2>
<p>Nach den erfahrungswissenschaftlichen Empfehlungen darf sich ein Prognosegutachten nicht in einer Aufzählung allgemeiner Risikomerkmale erschöpfen. Vielmehr muss der Sachverständige eine individuelle Delinquenzhypothese entwickeln. Dabei untersucht er, welche persönlichen, psychischen, sozialen und situativen Faktoren zur bisherigen Tat geführt haben. Anschließend prüft er, ob diese Faktoren fortbestehen und unter welchen Bedingungen sie erneut wirksam werden könnten. Beispielsweise reicht die Feststellung einer paranoiden Schizophrenie allein nicht aus. Vielmehr muss das Gutachten erklären:</p>
<ul>
<li>Welche konkreten Symptome bestanden zur Tatzeit?</li>
<li>Wie beeinflussten diese Symptome die Tat?</li>
<li>Bestehen die maßgeblichen Symptome fort?</li>
<li>Welche Situationen können eine erneute Krise auslösen?</li>
<li>Welche Art von Straftaten könnte daraus entstehen?</li>
<li>Welche Behandlung kann das Risiko verringern?</li>
<li>Welche Schutzfaktoren wirken einer erneuten Tat entgegen?</li>
</ul>
<p>Erst aus dieser individuellen Analyse kann eine nachvollziehbare Prognose entstehen.</p>
<h2>Prognoseinstrumente ersetzen keine Einzelfallprüfung</h2>
<p>Standardisierte Prognoseinstrumente können eine Begutachtung strukturieren und den Einzelfall in einen empirischen Erfahrungsraum einordnen. Allerdings dürfen Punktwerte oder statistische Rückfallraten die individuelle Prüfung nicht ersetzen. Der Sachverständige muss deshalb offenlegen, welches Instrument er verwendet hat, für welche Personengruppe es entwickelt wurde und welche Aussagekraft es im konkreten Fall besitzt. Außerdem muss er die Grenzen des Verfahrens benennen. Eine statistisch erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit einer Vergleichsgruppe beweist nicht, dass gerade der untersuchte Beschuldigte erneut eine erhebliche Straftat begehen wird. Ebenso wenig darf das Gutachten nur belastende Faktoren sammeln. Vielmehr muss es auch protektive Umstände prüfen, beispielsweise:</p>
<ul>
<li>langjährig straffreies Verhalten,</li>
<li>freiwillige psychiatrische Behandlung,</li>
<li>zuverlässige Medikamenteneinnahme,</li>
<li>Krankheitseinsicht,</li>
<li>tragfähige familiäre Beziehungen,</li>
<li>gesicherte Wohnverhältnisse,</li>
<li>strukturierte Beschäftigung,</li>
<li>Abstinenz und therapeutische Begleitung.</li>
</ul>
<p>Gerade die fehlende Auseinandersetzung mit solchen Schutzfaktoren kann die Aussagekraft einer negativen Prognose erheblich mindern.</p>
<h2>Aktuelle BGH-Rechtsprechung: Vermutungen genügen nicht</h2>
<p>Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 – 2 StR 203/25 – hat der Bundesgerichtshof erneut verdeutlicht, dass bloße Vermutungen für eine Unterbringung nicht ausreichen. Das Landgericht hatte sich auf Ausführungen gestützt, nach denen eine wahnbedingte Verkennung des Tatopfers „denkbar“ beziehungsweise „vermutlich“ gewesen sei. Damit stand jedoch nicht sicher fest, dass der Angeklagte bei der Tat tatsächlich schuldunfähig war. Der BGH hob die Entscheidung auf. Das Gericht muss sich von den Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit überzeugen. Die bloße Möglichkeit einer krankheitsbedingten Tatbegehung kann weder einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit noch eine Unterbringung nach § 63 StGB tragen.</p>
<p>Für die Verteidigung bedeutet dies: Formulierungen wie „möglicherweise“, „nicht auszuschließen“, „denkbar“ oder „könnte“ müssen genau darauf geprüft werden, ob sie lediglich eine Hypothese beschreiben oder tatsächlich eine tragfähige Feststellung begründen.</p>
<h3>Umfassende Würdigung statt pauschaler Gefährlichkeit</h3>
<p>Der BGH verlangt zudem eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens, der Anlasstat und der Entwicklung nach der Tat. Im Beschluss vom 13. August 2024 – 4 StR 301/24 – beanstandete der BGH eine Prognose, weil das Tatgericht wichtige protektive Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Dazu können insbesondere ein straffreies Vorleben trotz bereits lange bestehender Erkrankung sowie freiwillig </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kritischer-umgang-des-strafverteidigers-mit-prognosegutachten-zur-vermeidung-der-zwangseinweisung-in-psychiatrie/">Prognosegutachten &#8211; Vermeidung der Zwangseinweisung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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