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	Kommentare zu: Verbotene Vernehmungsmethode am Landgericht im Streit	</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		Von: Ja		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Ja]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jan 2016 18:00:20 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Ein Widerspruch wird in der HV dadurch zu Protokoll eingelegt, dass er in einem Satz erklärt wird, und zwar nach der Vernehmung der Zeugen, weil man davor kein Wort erhält. Das kan man in § 257 StPO nachlesen. 
Zu § 136a StPO gibt es kein Widerspruch. Für eine Verfahrensrüge reicht es, dass man ausführt, dass die Angeklagte vernommen wurde mit unzulässigen Mitteln, das kann man nötigerweise mit Beschlüssen beweisen. So sehe ich das. Es steht auch in dem Gesetztestext, § 136a StPO.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Widerspruch wird in der HV dadurch zu Protokoll eingelegt, dass er in einem Satz erklärt wird, und zwar nach der Vernehmung der Zeugen, weil man davor kein Wort erhält. Das kan man in § 257 StPO nachlesen.<br />
Zu § 136a StPO gibt es kein Widerspruch. Für eine Verfahrensrüge reicht es, dass man ausführt, dass die Angeklagte vernommen wurde mit unzulässigen Mitteln, das kann man nötigerweise mit Beschlüssen beweisen. So sehe ich das. Es steht auch in dem Gesetztestext, § 136a StPO.</p>
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