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	<title>Rechtsstaat-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		<title>Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen – wie weit dürfen Politiker über Beschuldigte sprechen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Sep 2018 17:52:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Undschuld]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstaat]]></category>
		<category><![CDATA[Undschuldsvermutung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen Ein spektakuläres Strafverfahren beherrscht die Nachrichten. Polizei und Staatsanwaltschaft informieren über den Ermittlungsstand. Minister, Regierungschefs oder [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/ministerpraesident-chemnitz/">Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen – wie weit dürfen Politiker über Beschuldigte sprechen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen</h2>
<figure id="attachment_15817" aria-describedby="caption-attachment-15817" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-15817 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/09/Undschuldsvermutung-300x200.jpg" alt="Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen" width="300" height="200" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/09/Undschuldsvermutung-300x200.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/09/Undschuldsvermutung-1024x683.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/09/Undschuldsvermutung-768x512.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/09/Undschuldsvermutung-350x233.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/09/Undschuldsvermutung-uai-720x480.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/09/Undschuldsvermutung-uai-1032x688.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/09/Undschuldsvermutung.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15817" class="wp-caption-text">Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen (Symbolbild)</figcaption></figure>
<p>Ein spektakuläres Strafverfahren beherrscht die Nachrichten. Polizei und Staatsanwaltschaft informieren über den Ermittlungsstand. Minister, Regierungschefs oder andere Politiker äußern sich vor Kameras und in sozialen Netzwerken.</p>
<p>Doch wo verläuft die Grenze? Ein Beschuldigter darf öffentlich als Tatverdächtiger bezeichnet werden, wenn tatsächlich ein entsprechender Verdacht besteht. Als Täter darf ihn der Staat dagegen grundsätzlich erst behandeln, wenn seine Schuld rechtskräftig festgestellt wurde. Das folgt aus der Unschuldsvermutung.</p>
<h2>Die Unschuldsvermutung gilt auch außerhalb des Gerichtssaals</h2>
<p>Art.<a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" rel="noopener"> 6 Abs. 2 EMRK</a> bestimmt: Jeder wegen einer Straftat Beschuldigte gilt bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig. In Deutschland ist die Unschuldsvermutung zudem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankert. Das Bundesverfassungsgericht hat dies zuletzt im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft nochmals ausdrücklich hervorgehoben, BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25). Die Bindung betrifft nicht nur Richter. Auch Polizei, Staatsanwaltschaft, Minister und Regierungschefs müssen sie beachten.</p>
<h2>Verdacht darf benannt werden – Schuld nicht vorweggenommen</h2>
<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet sehr genau zwischen zwei Aussagen:</p>
<p><em>„Gegen die Person besteht der Verdacht, die Tat begangen zu haben.“</em></p>
<p>und:</p>
<p><em>„Diese Person hat die Tat begangen.“</em></p>
<p>Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann die zweite Formulierung problematisch sein. Entscheidend sind dabei Wortwahl, Zusammenhang und die Stellung desjenigen, der sich äußert. Gerade Aussagen hochrangiger Regierungsmitglieder besitzen besonderes Gewicht.</p>
<h2>EGMR: Minister und Regierungschef müssen besonders vorsichtig sein</h2>
<p>Ein anschauliches Beispiel liefert der EGMR, Urteil vom 7. September 2023 (17053/20 – Bavčar gegen Slowenien). Ein Justizminister und der Ministerpräsident hatten sich öffentlich zu einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren geäußert. Der EGMR sah in der Gesamtwirkung ihrer Äußerungen eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Besonders problematisch war, dass die Erklärungen geeignet waren, in der Öffentlichkeit den Eindruck bereits feststehender Schuld zu erzeugen und zugleich Druck auf die noch bevorstehende gerichtliche Entscheidung auszuüben.</p>
<h2>EGMR 2026: Auch Mitteilungen aus dem Büro des Regierungschefs können problematisch sein</h2>
<p>Noch aktueller ist EGMR, Urteil vom 23. Juni 2026 (25916/18 und 37429/18 – Marinakis gegen Griechenland). Gegen einen bekannten Unternehmer liefen Ermittlungen wegen Drogenhandels. Der EGMR beschäftigte sich mit inoffiziellen Mitteilungen aus dem Pressebüro des Ministerpräsidenten sowie Äußerungen des Justiz- und Verteidigungsministers. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK fest. Damit bestätigt die jüngste Rechtsprechung: Die Regierung darf ein laufendes Strafverfahren politisch weder vorentscheiden noch einen Beschuldigten öffentlich wie einen bereits überführten Täter behandeln.</p>
<h2>Was darf die Staatsanwaltschaft der Presse mitteilen?</h2>
<p>Auch Staatsanwaltschaften dürfen über bedeutende Ermittlungsverfahren informieren. Dabei müssen sie aber besonders zurückhaltend formulieren. Der VGH München, Beschluss vom 21. März 2024 (7 CE 24.218) hielt eine Pressemitteilung für zulässig, weil sie konsequent von einem „Beschuldigten“, einem „Verdacht“ und laufenden Ermittlungen sprach und ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hinwies. Die Mitteilung stellte den Tatnachweis gerade nicht als bereits erbracht dar.</p>
<p>Ähnlich entschied das VG München, Beschluss vom 13. Februar 2026 (M 10 E 26.711). Auch dort war entscheidend, dass die staatsanwaltschaftliche Presseinformation klar zwischen Verdachtslage und erwiesener Schuld unterschied.</p>
<h2>Ein Satz zur Unschuldsvermutung reicht nicht immer</h2>
<p>Allerdings kann eine Behörde nicht zunächst einen Beschuldigten faktisch als Täter präsentieren und am Ende lediglich hinzufügen: <em>„Es gilt die Unschuldsvermutung.“</em></p>
<p>Entscheidend bleibt der Gesamteindruck.</p>
<p>Wer beispielsweise von einem <em>„Mörder“</em>, <em>„Betrüger“</em> oder <em>„Täter“</em> spricht, obwohl nur ein Ermittlungsverfahren läuft, kann die Unschuldsvermutung verletzen. Gleiches gilt für Äußerungen, die zwar formal vorsichtig formuliert sind, in ihrer Gesamtwirkung aber bereits Schuld feststellen.</p>
<h2>Öffentlichkeit braucht Informationen – aber keine Vorverurteilung</h2>
<p>Staatliche Stellen dürfen und müssen über bedeutsame Strafverfahren informieren. Gerade bei schweren Straftaten besteht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Grenze ist erreicht, wenn Information zur staatlichen Vorverurteilung wird.</p>
<p>Der Grundsatz lässt sich einfach zusammenfassen:</p>
<p><strong>Politiker dürfen über Strafverfahren sprechen. Sie dürfen aber nicht an die Stelle des Strafgerichts treten. Über Schuld entscheidet nicht die Regierung, nicht die Staatsanwaltschaft und nicht die öffentliche Meinung – sondern das zuständige Gericht nach einer rechtsstaatlichen Hauptverhandlung.</strong></p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Ausländer im Strafverfahren – gleiche Rechte vor deutschen Gerichten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/auslaender-raus-aus-dem-rechtsstaat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Aug 2015 05:39:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausländer im Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländer]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstaat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ausländer raus aus dem Rechtsstaat Der Angeklagte sitzt im Gerichtssaal und versteht kaum ein Wort. Staatsanwalt und Verteidiger diskutieren über [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/auslaender-raus-aus-dem-rechtsstaat/">Ausländer im Strafverfahren – gleiche Rechte vor deutschen Gerichten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Ausländer raus aus dem Rechtsstaat</h2>
<figure id="attachment_15629" aria-describedby="caption-attachment-15629" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-15629 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2015/08/Hauptverhandlung-Auslaender-300x200.jpg" alt="Ausländer im Strafverfahren" width="300" height="200" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2015/08/Hauptverhandlung-Auslaender-300x200.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2015/08/Hauptverhandlung-Auslaender-1024x683.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2015/08/Hauptverhandlung-Auslaender-768x512.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2015/08/Hauptverhandlung-Auslaender-350x233.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2015/08/Hauptverhandlung-Auslaender-uai-720x480.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2015/08/Hauptverhandlung-Auslaender-uai-1032x688.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2015/08/Hauptverhandlung-Auslaender.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15629" class="wp-caption-text">Ausländer im Strafverfahren</figcaption></figure>
<p>Der Angeklagte sitzt im Gerichtssaal und versteht kaum ein Wort. Staatsanwalt und Verteidiger diskutieren über die Anklage. Zeugen werden vernommen. Der Vorsitzende stellt Fragen. Irgendwann soll der Angeklagte erklären, ob er sich zur Sache äußern möchte. Doch was bedeutet ein fairer Strafprozess, wenn der Betroffene die Sprache des Gerichts nicht versteht?</p>
<p>Für Ausländer im Strafverfahren gilt ein einfacher Grundsatz: Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren. Wer vor einem deutschen Strafgericht angeklagt wird, besitzt dieselben elementaren Verteidigungsrechte wie ein deutscher Angeklagter.</p>
<h2>Der Angeklagte darf nicht zum Zuschauer seines eigenen Prozesses werden</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz schon früh prägnant formuliert: Ein Angeklagter, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, darf nicht zum Objekt des Verfahrens herabgewürdigt werden. Er muss wesentliche Verfahrensvorgänge verstehen und sich selbst verständlich machen können. Heute regelt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__187.html" target="_blank" rel="noopener">§ 187 GVG</a> ausdrücklich, dass ein sprachunkundiger Beschuldigter für das gesamte Strafverfahren unentgeltlich einen Dolmetscher oder Übersetzer beanspruchen kann, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist. Das betrifft nicht erst die Hauptverhandlung.</p>
<h2>Haftbefehl, Anklage und Urteil müssen verstanden werden</h2>
<p>Besonders wichtig sind Dokumente, die unmittelbar über Freiheit und strafrechtliche Verantwortung entscheiden. Nach § 187 Abs. 2 GVG müssen einem sprachunkundigen Beschuldigten deshalb grundsätzlich insbesondere freiheitsentziehende Entscheidungen, Anklageschrift, Strafbefehl und ein noch nicht rechtskräftiges Urteil übersetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung ausreichen, insbesondere wenn ein Verteidiger beteiligt ist.</p>
<p>Bei einer Festnahme kommt ein weiteres Recht hinzu: Ein ausländischer Beschuldigter muss darüber belehrt werden, dass er die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen kann. Das bestimmt § 114b StPO ausdrücklich.</p>
<h2>BGH 2024: Auch der Dolmetscher gehört zum fairen Verfahren</h2>
<p>Dass es sich dabei nicht um Formalitäten handelt, zeigt die neuere Rechtsprechung. Der BGH hat mit Beschluss vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23 nochmals hervorgehoben, dass die ordnungsgemäße Vereidigung des Dolmetschers im Strafverfahren eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit darstellt. Ein Verstoß kann einen relativen Revisionsgrund begründen. Diese Rechtsprechung hat der BGH 2025 nochmals ausdrücklich bestätigt.</p>
<p>Ein Dolmetscher ist also nicht lediglich jemand, der bei Verständigungsproblemen „ein bisschen übersetzt“. Seine Tätigkeit kann Voraussetzung dafür sein, dass der Angeklagte überhaupt wirksam an seinem Strafprozess teilnehmen kann.</p>
<h2>Übersetzung bedeutet mehr als einzelne Wörter auf Deutsch</h2>
<p>In der Praxis liegt das Problem häufig tiefer. Ein Angeklagter muss verstehen können, was ihm konkret vorgeworfen wird, welche Bedeutung eine Zeugenaussage hat und worüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung sprechen. Ebenso muss gewährleistet sein, dass seine eigene Einlassung korrekt übertragen wird. Fehlerhafte Übersetzungen können deshalb die Verteidigung erheblich verändern. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Verfahren können einzelne Formulierungen entscheidend sein: Hat der Angeklagte etwas sicher behauptet, lediglich vermutet oder ausdrücklich verneint?</p>
<p>Auch deshalb unterliegen Dolmetscher im Strafverfahren besonderen gesetzlichen Anforderungen.</p>
<h2>Ausländischer Angeklagter und Untersuchungshaft</h2>
<p>Die ausländische Staatsangehörigkeit kann außerdem bei Haftentscheidungen relevant werden – allerdings nicht nach dem Schema: Ausländer gleich Fluchtgefahr. Für einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr nach § 112 StPO ist stets eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls erforderlich. Auslandsbeziehungen können dabei berücksichtigt werden. Ihnen stehen jedoch etwa familiäre Bindungen, Wohnsitz, Arbeitsplatz, bisheriges Verhalten im Verfahren und andere stabilisierende Umstände gegenüber.</p>
<p>Die Herkunft eines Beschuldigten ersetzt diese Prüfung nicht.</p>
<h2>Rechtsstaat zeigt sich gerade gegenüber dem Fremden</h2>
<p>Ein Strafverfahren ist nur dann fair, wenn der Angeklagte versteht, was mit ihm geschieht, sich verteidigen und auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Das gilt für den Berliner ebenso wie für den Polen, Syrer, Franzosen oder US-Amerikaner.</p>
<p>Der Rechtsstaat beweist sich nicht dadurch, wie er mit demjenigen umgeht, der ihm vertraut und seine Sprache spricht. Er beweist sich gerade im Umgang mit dem Fremden, der seiner staatlichen Gewalt ausgeliefert ist.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/auslaender-raus-aus-dem-rechtsstaat/">Ausländer im Strafverfahren – gleiche Rechte vor deutschen Gerichten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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