Der Tod als Folge einer Körperverletzung
Die Juristen bezeichnen die Körperverletzung mit Todesfolge auch als „Auffangtatbestand„. Er kommt folglich dann zur Anwendung, wenn Zweifel am Tötungsvorsatz bestehen. Der Unterschied zum Totschlag wird hier erklärt. Es wird also Mord und Totschlag ausgeschlossen und deshalb von Körperverletzung mit Todesfolge ausgegangen.
Hinsichtlich des Todeseintritts beim Tatopfer muss der vermeintliche Täter voraussehen können, das er den Tod durch seine Körperverletzungshandlungen verwirklichen könnte. Die Voraussehbarkeit spielt hier also eine ganz entscheidende Rolle und beschäftigt Strafverteidiger, Staatsanwälte und Richter in der Beweisaufnahme.
Um das bewerten zu können müssen die konkreten Tatumstände und Handlungsabläufe ermittelt werden. Es muss geprüft werden, welche dieser Umstände dem vermeintlichen Täter bekannt waren. Diese Prüfung hat unter Berücksichtigung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des vermeintlichen Täters zu erfolgen. Es kommt auf seine subjektive Voraussehbarkeit des Todes an. Dabei spielen auch die kognitiven Fähigkeiten des vermeintlichen Täters eine Rolle, denn Alkohol oder Drogen können die Voraussehbarkeit ausschließen.