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	<title>Vermögensabschöpfung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Fri, 11 Sep 2026 12:38:40 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Vermögensarrest im Strafverfahren</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/vermoegensabschoepfung-verhindert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Mar 2018 16:11:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermögensabschöpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensarrest]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Vermögensarrest im Strafverfahren – wenn plötzlich 450.000 Euro blockiert werden</h2>
<p>Ein Telefonat mit einem Bekannten, ein Darlehen – und wenig später standen Ermittler vor der Tür. Meine Mandantin hatte einen Mann, gegen den wegen Drogendelikten ermittelt wurde, um ein Darlehen gebeten. Die Ermittler hörten das Telefonat mit. Weil dabei umgangssprachlich von „Piepen“ statt von Geld gesprochen wurde, vermuteten sie ein Scheingeschäft und leiteten gegen meine Mandantin ein Verfahren wegen Geldwäsche ein. Es folgten Durchsuchung, Vermögensarrest, die Pfändung einer Lebensversicherung und die Hinterlegung eines erheblichen Geldbetrages. Insgesamt standen mehr als 450.000 Euro auf dem Spiel.</p>
<p>Das Geldwäscheverfahren wurde später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Doch damit war das Vermögen noch nicht automatisch frei. Erst weitere Anträge führten zur Aufhebung des Arrests und zur Freigabe der Vermögenswerte.</p>
<h2>Was ist ein Vermögensarrest?</h2>
<p>Der Vermögensarrest nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__111e.html" target="_blank" rel="noopener">§ 111e StPO</a> ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Besteht die begründete Annahme, dass später Wertersatz eingezogen werden kann, dürfen Vermögenswerte des Betroffenen bereits während des Ermittlungsverfahrens blockiert werden. Bei dringenden Gründen „soll“ der Arrest sogar angeordnet werden. Betroffen sein können Konten, Immobilien, Versicherungen, Fahrzeuge oder andere Vermögensrechte.</p>
<p>Besonders belastend: Zu diesem Zeitpunkt steht noch gar nicht fest, dass überhaupt eine Straftat begangen wurde.</p>
<h2>Geldwäscheverdacht reicht nicht als Schlagwort</h2>
<p>Gerade bei Geldwäscheverfahren ist deshalb genau zu prüfen, worauf sich der Verdacht stützt. Das LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 12 Qs 46/25, hob einen Vermögensarrest auf. Bei einem Verdacht leichtfertiger Geldwäsche müsse sich der erforderliche Verdacht nicht nur auf die Geldwäschehandlung, sondern auch auf eine tatsächlich existierende Vortat beziehen. Bloße Vermutungen reichen nicht. Das passt bemerkenswert gut zu meinem damaligen Fall: Aus ungewöhnlicher Wortwahl und dem Kontakt zu einem Beschuldigten folgt noch nicht, dass ein Darlehensnehmer weiß, Geld aus Straftaten zu erhalten.</p>
<h2>Können auch Vermögenswerte unbeteiligter Dritter eingezogen werden?</h2>
<p>Ja – aber nicht schrankenlos. Nach § 73b StGB kann sich eine Einziehung auch gegen Personen richten, die selbst weder Täter noch Teilnehmer waren. Dafür verlangt das Gesetz jedoch besondere Voraussetzungen: etwa eine unentgeltliche beziehungsweise rechtsgrundlose Übertragung oder eine Übertragung, bei der der Empfänger erkannte oder hätte erkennen müssen, dass das Vermögen aus einer Straftat stammt.</p>
<p>Ein tatsächlich bestehendes Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung ist deshalb etwas grundlegend anderes als das Verschieben von Tatbeute auf einen Strohmann. Für gutgläubige Dritte enthält zudem § 73e Abs. 2 StGB zusätzliche Begrenzungen.</p>
<h2>Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Heute genauer hinschauen</h2>
<p>An dieser Stelle würde ich den alten Artikel korrigieren. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet heute nicht automatisch, dass jede denkbare Vermögensabschöpfung erledigt ist. Das Gesetz kennt inzwischen weitreichende Möglichkeiten der selbständigen Einziehung nach § 76a StGB. Umso wichtiger ist es, nach einer Einstellung ausdrücklich zu prüfen:</p>
<p>Besteht der Arrest noch? Sind Pfändungen aufgehoben? Wurde eine Versicherung wieder freigegeben? Kann ein hinterlegter Geldbetrag ausgezahlt werden?</p>
<p>Der alte Fall zeigt, dass eine strafprozessuale Sicherungsmaßnahme praktisch fortwirken kann, obwohl das Ermittlungsverfahren bereits beendet ist.</p>
<h2>BVerfG: Vermögensarrest braucht wirksamen Rechtsschutz</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 1 BvR 2116/24, hat die Bedeutung eines schnellen gerichtlichen Rechtsschutzes beim Vermögensarrest hervorgehoben. Eine Beschwerde gegen einen derart intensiven Vermögenseingriff darf nicht ohne ausreichenden Grund aufgeschoben werden; Arrestentscheidungen müssen nachvollziehbar begründet und effektiv überprüfbar sein.</p>
<p>Auch die Höhe der Einziehung muss auf tragfähigen Feststellungen beruhen. Der BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 6 StR 622/24, verlangt etwa konkrete Feststellungen dazu, welche Erlöse einem Betroffenen tatsächlich zugeflossen sind. Ein bloß angenommener Umsatz genügt nicht.</p>
<h2>Vermögensverteidigung beginnt früh</h2>
<p>Der Vermögensarrest ist deshalb häufig keine Nebenfrage des Strafverfahrens. Er kann wirtschaftlich existenzbedrohend sein, lange bevor über Schuld oder Unschuld entschieden wird. Verteidigung bedeutet dann nicht nur, den Tatvorwurf anzugreifen, sondern ebenso die Herkunft des Vermögens, tatsächliche Verfügungsgewalt, Drittbegünstigung, Arresthöhe und Fortdauer jeder einzelnen Sicherungsmaßnahme zu prüfen.</p>
<p>Der damalige Fall endete erfolgreich: Das Strafverfahren wurde eingestellt und Vermögenswerte von mehr als 450.000 Euro wurden wieder freigegeben.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vermoegensabschoepfung-verhindert/">Vermögensarrest im Strafverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Vermögensarrest im Strafverfahren – wenn plötzlich 450.000 Euro blockiert werden</h2>
<p>Ein Telefonat mit einem Bekannten, ein Darlehen – und wenig später standen Ermittler vor der Tür. Meine Mandantin hatte einen Mann, gegen den wegen Drogendelikten ermittelt wurde, um ein Darlehen gebeten. Die Ermittler hörten das Telefonat mit. Weil dabei umgangssprachlich von „Piepen“ statt von Geld gesprochen wurde, vermuteten sie ein Scheingeschäft und leiteten gegen meine Mandantin ein Verfahren wegen Geldwäsche ein. Es folgten Durchsuchung, Vermögensarrest, die Pfändung einer Lebensversicherung und die Hinterlegung eines erheblichen Geldbetrages. Insgesamt standen mehr als 450.000 Euro auf dem Spiel.</p>
<p>Das Geldwäscheverfahren wurde später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Doch damit war das Vermögen noch nicht automatisch frei. Erst weitere Anträge führten zur Aufhebung des Arrests und zur Freigabe der Vermögenswerte.</p>
<h2>Was ist ein Vermögensarrest?</h2>
<p>Der Vermögensarrest nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__111e.html" target="_blank" rel="noopener">§ 111e StPO</a> ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Besteht die begründete Annahme, dass später Wertersatz eingezogen werden kann, dürfen Vermögenswerte des Betroffenen bereits während des Ermittlungsverfahrens blockiert werden. Bei dringenden Gründen „soll“ der Arrest sogar angeordnet werden. Betroffen sein können Konten, Immobilien, Versicherungen, Fahrzeuge oder andere Vermögensrechte.</p>
<p>Besonders belastend: Zu diesem Zeitpunkt steht noch gar nicht fest, dass überhaupt eine Straftat begangen wurde.</p>
<h2>Geldwäscheverdacht reicht nicht als Schlagwort</h2>
<p>Gerade bei Geldwäscheverfahren ist deshalb genau zu prüfen, worauf sich der Verdacht stützt. Das LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 12 Qs 46/25, hob einen Vermögensarrest auf. Bei einem Verdacht leichtfertiger Geldwäsche müsse sich der erforderliche Verdacht nicht nur auf die Geldwäschehandlung, sondern auch auf eine tatsächlich existierende Vortat beziehen. Bloße Vermutungen reichen nicht. Das passt bemerkenswert gut zu meinem damaligen Fall: Aus ungewöhnlicher Wortwahl und dem Kontakt zu einem Beschuldigten folgt noch nicht, dass ein Darlehensnehmer weiß, Geld aus Straftaten zu erhalten.</p>
<h2>Können auch Vermögenswerte unbeteiligter Dritter eingezogen werden?</h2>
<p>Ja – aber nicht schrankenlos. Nach § 73b StGB kann sich eine Einziehung auch gegen Personen richten, die selbst weder Täter noch Teilnehmer waren. Dafür verlangt das Gesetz jedoch besondere Voraussetzungen: etwa eine unentgeltliche beziehungsweise rechtsgrundlose Übertragung oder eine Übertragung, bei der der Empfänger erkannte oder hätte erkennen müssen, dass das Vermögen aus einer Straftat stammt.</p>
<p>Ein tatsächlich bestehendes Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung ist deshalb etwas grundlegend anderes als das Verschieben von Tatbeute auf einen Strohmann. Für gutgläubige Dritte enthält zudem § 73e Abs. 2 StGB zusätzliche Begrenzungen.</p>
<h2>Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Heute genauer hinschauen</h2>
<p>An dieser Stelle würde ich den alten Artikel korrigieren. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet heute nicht automatisch, dass jede denkbare Vermögensabschöpfung erledigt ist. Das Gesetz kennt inzwischen weitreichende Möglichkeiten der selbständigen Einziehung nach § 76a StGB. Umso wichtiger ist es, nach einer Einstellung ausdrücklich zu prüfen:</p>
<p>Besteht der Arrest noch? Sind Pfändungen aufgehoben? Wurde eine Versicherung wieder freigegeben? Kann ein hinterlegter Geldbetrag ausgezahlt werden?</p>
<p>Der alte Fall zeigt, dass eine strafprozessuale Sicherungsmaßnahme praktisch fortwirken kann, obwohl das Ermittlungsverfahren bereits beendet ist.</p>
<h2>BVerfG: Vermögensarrest braucht wirksamen Rechtsschutz</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 1 BvR 2116/24, hat die Bedeutung eines schnellen gerichtlichen Rechtsschutzes beim Vermögensarrest hervorgehoben. Eine Beschwerde gegen einen derart intensiven Vermögenseingriff darf nicht ohne ausreichenden Grund aufgeschoben werden; Arrestentscheidungen müssen nachvollziehbar begründet und effektiv überprüfbar sein.</p>
<p>Auch die Höhe der Einziehung muss auf tragfähigen Feststellungen beruhen. Der BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 6 StR 622/24, verlangt etwa konkrete Feststellungen dazu, welche Erlöse einem Betroffenen tatsächlich zugeflossen sind. Ein bloß angenommener Umsatz genügt nicht.</p>
<h2>Vermögensverteidigung beginnt früh</h2>
<p>Der Vermögensarrest ist deshalb häufig keine Nebenfrage des Strafverfahrens. Er kann wirtschaftlich existenzbedrohend sein, lange bevor über Schuld oder Unschuld entschieden wird. Verteidigung bedeutet dann nicht nur, den Tatvorwurf anzugreifen, sondern ebenso die Herkunft des Vermögens, tatsächliche Verfügungsgewalt, Drittbegünstigung, Arresthöhe und Fortdauer jeder einzelnen Sicherungsmaßnahme zu prüfen.</p>
<p>Der damalige Fall endete erfolgreich: Das Strafverfahren wurde eingestellt und Vermögenswerte von mehr als 450.000 Euro wurden wieder freigegeben.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vermoegensabschoepfung-verhindert/">Vermögensarrest im Strafverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einziehung von Taterträgen – wenn nach der Strafe der Zugriff auf das Vermögen droht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/45-kg-crystal-meth-sind-kein-automatismus-fuer-hohe-strafe/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/45-kg-crystal-meth-sind-kein-automatismus-fuer-hohe-strafe/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Dec 2015 07:31:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensabschöpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung von Taterträgen]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Handel mit Betäubungsmitteln Crystal Meth und Ecstasy</h2>
<p>4,5 Kilogramm Crystal Meth, Ecstasy und erhebliche Verkaufserlöse: Im Dezember 2015 standen zwei Männer vor dem Landgericht Berlin. Die Staatsanwaltschaft forderte acht Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht verhängte fünf Jahre und drei Monate. Noch interessanter war jedoch der Kampf um das Vermögen. 14.800 Euro Verfall und rund 450.000 Euro erweiterter Verfall standen im Raum. Die Staatsanwaltschaft wollte nochmals etwa 200.000 Euro mehr abschöpfen. Damit konnte sie sich nicht durchsetzen. Auch die gemeinsame Eigentumswohnung sowie Rentenansprüche der älteren, nicht vorbestraften Mandanten blieben unangetastet.</p>
<p>Heute würde dieser Teil des Verfahrens nach völlig anderen Vorschriften geführt.</p>
<h2>Damals: Verfall und erweiterter Verfall</h2>
<p>2015 regelten §§ 73 ff. StGB a.F. den Verfall dessen, was aus einer Straftat erlangt worden war. Daneben ermöglichte § 73d StGB a.F. unter besonderen Voraussetzungen den erweiterten Verfall von Vermögenswerten aus anderen rechtswidrigen Taten. Für die Verteidigung war damals § 73c StGB a.F. besonders wichtig. Danach konnte das Gericht von einer Verfallsanordnung absehen, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeutet hätte. Auch der Wegfall der Bereicherung konnte berücksichtigt werden.</p>
<p>Diese Härteklausel spielte in unserem Berliner Verfahren eine wesentliche Rolle.</p>
<h2>Seit 2017: Aus Verfall wird Einziehung</h2>
<p>Mit der Reform der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/vermoegenseinziehung-bei-drogendelikten/" target="_blank" rel="noopener">strafrechtlichen Vermögensabschöpfung</a> wurde das System grundlegend neu geordnet. Heute bestimmt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__73.html" target="_blank" rel="noopener">§ 73 Abs. 1 StGB</a>: Hat Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Ist das konkret Erlangte nicht mehr vorhanden, wird nach § 73c StGB grundsätzlich dessen Wert eingezogen. Die frühere Härtefallregelung gibt es für Täter und Teilnehmer nicht mehr. Insbesondere schützt eine inzwischen eingetretene Entreicherung den Täter grundsätzlich nicht vor der Wertersatzeinziehung. § 73e Abs. 2 StGB enthält eine Entreicherungsklausel nur für bestimmte Drittbegünstigte.</p>
<p>Damit kann heute eine erhebliche Einziehungsforderung bestehen, obwohl das aus Straftaten eingenommene Geld längst ausgegeben wurde.</p>
<h2>Entscheidend: Was hat der Angeklagte tatsächlich erlangt?</h2>
<p>Genau hier setzt moderne Einziehungsverteidigung an. § 73 StGB erlaubt nicht, dem Angeklagten pauschal sämtliche Umsätze eines Tatkomplexes zuzurechnen. Er muss tatsächlich wirtschaftliche Verfügungsmacht über den jeweiligen Vermögenswert erlangt haben.</p>
<p>Das zeigt die aktuelle BGH-Rechtsprechung besonders deutlich: In einer neueren Betäubungsmittelsache reduzierte der BGH die Einziehung, weil Drogen vor ihrer Übergabe sichergestellt worden waren. Der vereinbarte Kaufpreis von 65.050 Euro war deshalb noch nicht gezahlt worden. Der Angeklagte hatte daran keine Verfügungsgewalt erlangt – also gab es insoweit auch keinen Tatertrag, der bei ihm eingezogen werden konnte. Bei mehreren Beteiligten muss ebenfalls genau festgestellt werden, wer tatsächliche oder zumindest faktische Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen hatte. Der BGH hat dies etwa im Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 482/24 nochmals hervorgehoben. Haben mehrere Täter Mitverfügungsgewalt, kommt gesamtschuldnerische Haftung in Betracht.</p>
<h2>Brutto bedeutet nicht: Staatsanwaltschaft darf schätzen, was sie will</h2>
<p>Das heutige Einziehungsrecht folgt grundsätzlich dem Bruttoprinzip. Aufwendungen für die Tat selbst – beim Drogenhandel etwa der Einkaufspreis der Betäubungsmittel – können regelmäßig nicht abgezogen werden. § 73d Abs. 2 StGB erlaubt zudem ausdrücklich eine Schätzung des Umfangs und Wertes des Erlangten. Eine Schätzung braucht aber eine belastbare Tatsachengrundlage. Verkaufsmenge, Verkaufspreise, Beteiligungsquoten, tatsächlich vereinnahmte Gelder und Mitverfügungsgewalt müssen deshalb sorgfältig auseinandergehalten werden.</p>
<h2>Einziehung kann wirtschaftlich härter treffen als die Strafe</h2>
<p>Der alte Berliner Fall würde heute ein anderes einziehungsrechtliches Verfahren auslösen. Die damalige Möglichkeit, eine Eigentumswohnung wegen unbilliger Härte über § 73c StGB a.F. aus der Vermögensabschöpfung herauszuhalten, besteht in dieser Form nicht mehr. Deshalb muss Verteidigung heute frühzeitig eine zweite Rechnung aufmachen:</p>
<p>Nicht nur: Welche Strafe droht? Sondern auch: Was hat der Mandant tatsächlich erlangt – und welchen Betrag darf der Staat überhaupt einziehen?</p>
<p>Gerade bei Drogen-, Betrugs- und Wirtschaftsstrafverfahren kann diese Frage wirtschaftlich entscheidender werden als die eigentliche Strafe.</p>
<p>Aktualisiert durch<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener"> Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/45-kg-crystal-meth-sind-kein-automatismus-fuer-hohe-strafe/">Einziehung von Taterträgen – wenn nach der Strafe der Zugriff auf das Vermögen droht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Handel mit Betäubungsmitteln Crystal Meth und Ecstasy</h2>
<p>4,5 Kilogramm Crystal Meth, Ecstasy und erhebliche Verkaufserlöse: Im Dezember 2015 standen zwei Männer vor dem Landgericht Berlin. Die Staatsanwaltschaft forderte acht Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht verhängte fünf Jahre und drei Monate. Noch interessanter war jedoch der Kampf um das Vermögen. 14.800 Euro Verfall und rund 450.000 Euro erweiterter Verfall standen im Raum. Die Staatsanwaltschaft wollte nochmals etwa 200.000 Euro mehr abschöpfen. Damit konnte sie sich nicht durchsetzen. Auch die gemeinsame Eigentumswohnung sowie Rentenansprüche der älteren, nicht vorbestraften Mandanten blieben unangetastet.</p>
<p>Heute würde dieser Teil des Verfahrens nach völlig anderen Vorschriften geführt.</p>
<h2>Damals: Verfall und erweiterter Verfall</h2>
<p>2015 regelten §§ 73 ff. StGB a.F. den Verfall dessen, was aus einer Straftat erlangt worden war. Daneben ermöglichte § 73d StGB a.F. unter besonderen Voraussetzungen den erweiterten Verfall von Vermögenswerten aus anderen rechtswidrigen Taten. Für die Verteidigung war damals § 73c StGB a.F. besonders wichtig. Danach konnte das Gericht von einer Verfallsanordnung absehen, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeutet hätte. Auch der Wegfall der Bereicherung konnte berücksichtigt werden.</p>
<p>Diese Härteklausel spielte in unserem Berliner Verfahren eine wesentliche Rolle.</p>
<h2>Seit 2017: Aus Verfall wird Einziehung</h2>
<p>Mit der Reform der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/vermoegenseinziehung-bei-drogendelikten/" target="_blank" rel="noopener">strafrechtlichen Vermögensabschöpfung</a> wurde das System grundlegend neu geordnet. Heute bestimmt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__73.html" target="_blank" rel="noopener">§ 73 Abs. 1 StGB</a>: Hat Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Ist das konkret Erlangte nicht mehr vorhanden, wird nach § 73c StGB grundsätzlich dessen Wert eingezogen. Die frühere Härtefallregelung gibt es für Täter und Teilnehmer nicht mehr. Insbesondere schützt eine inzwischen eingetretene Entreicherung den Täter grundsätzlich nicht vor der Wertersatzeinziehung. § 73e Abs. 2 StGB enthält eine Entreicherungsklausel nur für bestimmte Drittbegünstigte.</p>
<p>Damit kann heute eine erhebliche Einziehungsforderung bestehen, obwohl das aus Straftaten eingenommene Geld längst ausgegeben wurde.</p>
<h2>Entscheidend: Was hat der Angeklagte tatsächlich erlangt?</h2>
<p>Genau hier setzt moderne Einziehungsverteidigung an. § 73 StGB erlaubt nicht, dem Angeklagten pauschal sämtliche Umsätze eines Tatkomplexes zuzurechnen. Er muss tatsächlich wirtschaftliche Verfügungsmacht über den jeweiligen Vermögenswert erlangt haben.</p>
<p>Das zeigt die aktuelle BGH-Rechtsprechung besonders deutlich: In einer neueren Betäubungsmittelsache reduzierte der BGH die Einziehung, weil Drogen vor ihrer Übergabe sichergestellt worden waren. Der vereinbarte Kaufpreis von 65.050 Euro war deshalb noch nicht gezahlt worden. Der Angeklagte hatte daran keine Verfügungsgewalt erlangt – also gab es insoweit auch keinen Tatertrag, der bei ihm eingezogen werden konnte. Bei mehreren Beteiligten muss ebenfalls genau festgestellt werden, wer tatsächliche oder zumindest faktische Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen hatte. Der BGH hat dies etwa im Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 482/24 nochmals hervorgehoben. Haben mehrere Täter Mitverfügungsgewalt, kommt gesamtschuldnerische Haftung in Betracht.</p>
<h2>Brutto bedeutet nicht: Staatsanwaltschaft darf schätzen, was sie will</h2>
<p>Das heutige Einziehungsrecht folgt grundsätzlich dem Bruttoprinzip. Aufwendungen für die Tat selbst – beim Drogenhandel etwa der Einkaufspreis der Betäubungsmittel – können regelmäßig nicht abgezogen werden. § 73d Abs. 2 StGB erlaubt zudem ausdrücklich eine Schätzung des Umfangs und Wertes des Erlangten. Eine Schätzung braucht aber eine belastbare Tatsachengrundlage. Verkaufsmenge, Verkaufspreise, Beteiligungsquoten, tatsächlich vereinnahmte Gelder und Mitverfügungsgewalt müssen deshalb sorgfältig auseinandergehalten werden.</p>
<h2>Einziehung kann wirtschaftlich härter treffen als die Strafe</h2>
<p>Der alte Berliner Fall würde heute ein anderes einziehungsrechtliches Verfahren auslösen. Die damalige Möglichkeit, eine Eigentumswohnung wegen unbilliger Härte über § 73c StGB a.F. aus der Vermögensabschöpfung herauszuhalten, besteht in dieser Form nicht mehr. Deshalb muss Verteidigung heute frühzeitig eine zweite Rechnung aufmachen:</p>
<p>Nicht nur: Welche Strafe droht? Sondern auch: Was hat der Mandant tatsächlich erlangt – und welchen Betrag darf der Staat überhaupt einziehen?</p>
<p>Gerade bei Drogen-, Betrugs- und Wirtschaftsstrafverfahren kann diese Frage wirtschaftlich entscheidender werden als die eigentliche Strafe.</p>
<p>Aktualisiert durch<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener"> Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/45-kg-crystal-meth-sind-kein-automatismus-fuer-hohe-strafe/">Einziehung von Taterträgen – wenn nach der Strafe der Zugriff auf das Vermögen droht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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