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	<title>Strafvollstreckung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kategorien/strafvollstreckung/</link>
	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Wed, 17 Jul 2024 14:57:37 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Nachträgliche Sicherungsverwahrung kann konventionswidrig sein</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-konventionswidrig-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jul 2024 14:57:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Verstößt die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Art. 5 der EMRK?</h2>
<p>Die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-vermeiden/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Sicherungungsverwahrung</strong></a> kann sich nach einer Haftstrafe anschließen und ist ein freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sichunr nach <strong>§§ 66, 66a StGB</strong>. Eine solche Maßregel kann auch unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angeordnet werden.</p>
<p>Eine Freiheitsentziehung, zu der nach der Rechtsprechung des<strong> EGMR</strong> (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) auch die Sicherungsverwahrung gehört, darf nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 EMRK erfolgen: Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (EGMR 27505/14):</p>
<p>Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK" target="_blank" rel="noopener">EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)</a> legitimiert die Freiheitsentziehung, die sich aus einer gerichtlichen Verurteilung ableiten und den Betroffenen sanktionieren. Hier wird ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der Freiheitsentziehung gefordert. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung fällt nicht unter Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a, da ihre nachträgliche Anordnung nicht unmittelbar mit einer vorherigen konstitutiven Schuldfeststellung verbunden ist, wenn sie in der ursprünglichen Verurteilung nicht vorhergesehen war (EGMR 19.04.2012 – 61272/09).  Daher kann Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a EMRK nicht zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung herangezogen werden.</p>
<p>Art. <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK" target="_blank" rel="noopener">5 Abs. 1 S. 1 lit. c EMRK</a> legitimiert die Freiheitsentziehung in Verdachtsfällen. Zwar greift die Norm bei dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr, sodass es zunächst den Anschein hat, dass eine Präventivhaft mit der Norm begründet werden könnte. Aber da die in Zukunft befürchteten Taten in Bezug auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer nicht näher konkretisiert sind, kann die Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt werden (EGMR 17.12.2009 – 19359/04).</p>
<p>Entscheidend für die Freiheitsentziehung im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist Art. 5 Abs. 1 S.1 lit. e EMRK. Die EMRK gestattet den Vertragsstaaten die Freiheitsentziehung im Falle von psychisch Kranken anzuordnen und zu vollziehen. Die Freiheitsentziehung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie gesichert infolge einer aus der Krankheit resultierenden Gefahr notwendig ist, um die öffentliche Sicherheit zu schützen. Die vier folgenden <strong>Voraussetzungen</strong> sind zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung erforderlich:</p>
<ol>
<li>Die gesicherte Feststellung, dass eine psychische Erkrankung vorliegt;</li>
<li>Die Haft muss auch im Einzelfall verhältnismäßig sein;</li>
<li>Die Haft darf nur so lange angeordnet und vollzogen werden, wie es die Erkrankung erzwingt;</li>
<li>Die Unterbringung muss die Behandlung des Betroffenen wegen seiner Erkrankung ermöglichen;</li>
</ol>
<p>Im Hinblick auf die erste Voraussetzung gilt, dass eine tatsächliche psychische Störung aufgrund eines objektiven ärztlichen Gutachtens von einer zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Dabei verfügen die nationalen Behörden hinsichtlich der Bewertung klinischer Befunde über einen gewissen Ermessensspielraum. Aber die in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung sind eng auszulegen. Eine psychische Erkrankung muss einen gewissen Schweregrad aufweisen, um als „tatsächliche“ psychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen zu werden, da sie so ernst sein muss, dass sie der Behandlung in einer Einrichtung für psychisch kranke Patienten bedarf (EGMR 6281/13).</p>
<p>Wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann kann die Freiheitsentziehung nicht auf Art. 5 Abs.1 S. 1 lit. e gestützt werden. In diesem Falle wäre die nachträgliche Sicherungsverwahrung konventionswidrig.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-konventionswidrig-sein/">Nachträgliche Sicherungsverwahrung kann konventionswidrig sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verstößt die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Art. 5 der EMRK?</h2>
<p>Die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-vermeiden/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Sicherungungsverwahrung</strong></a> kann sich nach einer Haftstrafe anschließen und ist ein freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sichunr nach <strong>§§ 66, 66a StGB</strong>. Eine solche Maßregel kann auch unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angeordnet werden.</p>
<p>Eine Freiheitsentziehung, zu der nach der Rechtsprechung des<strong> EGMR</strong> (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) auch die Sicherungsverwahrung gehört, darf nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 EMRK erfolgen: Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (EGMR 27505/14):</p>
<p>Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK" target="_blank" rel="noopener">EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)</a> legitimiert die Freiheitsentziehung, die sich aus einer gerichtlichen Verurteilung ableiten und den Betroffenen sanktionieren. Hier wird ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der Freiheitsentziehung gefordert. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung fällt nicht unter Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a, da ihre nachträgliche Anordnung nicht unmittelbar mit einer vorherigen konstitutiven Schuldfeststellung verbunden ist, wenn sie in der ursprünglichen Verurteilung nicht vorhergesehen war (EGMR 19.04.2012 – 61272/09).  Daher kann Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a EMRK nicht zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung herangezogen werden.</p>
<p>Art. <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK" target="_blank" rel="noopener">5 Abs. 1 S. 1 lit. c EMRK</a> legitimiert die Freiheitsentziehung in Verdachtsfällen. Zwar greift die Norm bei dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr, sodass es zunächst den Anschein hat, dass eine Präventivhaft mit der Norm begründet werden könnte. Aber da die in Zukunft befürchteten Taten in Bezug auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer nicht näher konkretisiert sind, kann die Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt werden (EGMR 17.12.2009 – 19359/04).</p>
<p>Entscheidend für die Freiheitsentziehung im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist Art. 5 Abs. 1 S.1 lit. e EMRK. Die EMRK gestattet den Vertragsstaaten die Freiheitsentziehung im Falle von psychisch Kranken anzuordnen und zu vollziehen. Die Freiheitsentziehung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie gesichert infolge einer aus der Krankheit resultierenden Gefahr notwendig ist, um die öffentliche Sicherheit zu schützen. Die vier folgenden <strong>Voraussetzungen</strong> sind zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung erforderlich:</p>
<ol>
<li>Die gesicherte Feststellung, dass eine psychische Erkrankung vorliegt;</li>
<li>Die Haft muss auch im Einzelfall verhältnismäßig sein;</li>
<li>Die Haft darf nur so lange angeordnet und vollzogen werden, wie es die Erkrankung erzwingt;</li>
<li>Die Unterbringung muss die Behandlung des Betroffenen wegen seiner Erkrankung ermöglichen;</li>
</ol>
<p>Im Hinblick auf die erste Voraussetzung gilt, dass eine tatsächliche psychische Störung aufgrund eines objektiven ärztlichen Gutachtens von einer zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Dabei verfügen die nationalen Behörden hinsichtlich der Bewertung klinischer Befunde über einen gewissen Ermessensspielraum. Aber die in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung sind eng auszulegen. Eine psychische Erkrankung muss einen gewissen Schweregrad aufweisen, um als „tatsächliche“ psychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen zu werden, da sie so ernst sein muss, dass sie der Behandlung in einer Einrichtung für psychisch kranke Patienten bedarf (EGMR 6281/13).</p>
<p>Wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann kann die Freiheitsentziehung nicht auf Art. 5 Abs.1 S. 1 lit. e gestützt werden. In diesem Falle wäre die nachträgliche Sicherungsverwahrung konventionswidrig.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Cannabisamnestie &#8211; Amnestie für Cannabisbesitzer</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisamnestie-amnestie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Apr 2024 08:38:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Amnestie]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13513</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Amnestie für Cannabisbesitzer nach der Teillegalisierung von Cannabis</h2>
<p>Cannabisamnestie: Noch nicht vollstreckte Strafen wegen Cannabisbesitz nach dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/" target="_blank" rel="noopener">Betäubungsmittelgesetz (BtMG)</a> fallen unter die Amnestie nach dem Cannabisgesetz (CanG).</p>
<p>Mit in Krafttreten des CanG erhält das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) einen neuen Artikel 316p. Dieser sieht vor, dass vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem BtMG, die nunmehr nach dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetz</a> bzw. nach dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind und auch nicht mit einer Geldbuße bedroht sind, amnestiert werden.</p>
<h2>Cannabisamnestie</h2>
<p>Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach 1. April 2024 nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des CanG erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, sowie auf rückständige Bußen und Kosten (Verfahrenskosten).</p>
<p>Die Cannabisamnestie schließt Urteile ein, die nach dem 1. April 2024 rechtskräftig werden, weil kein Rechtsmittel eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel unzulässig ist bzw. das Urteil aus anderen Gründen rechtskräftig wird, ohne dass der Schuldspruch geändert werden konnte.</p>
<p>Ist der Täter sowohl für Handlungen verurteilt worden, die nach dem 1. April 2024 nicht mehr strafbar sind als auch weiterhin strafbar sind, so setzt das Gericht die Strafe neu fest. Ist eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen gebildet worden, so ist ebenfalls eine neue (gemilderte) Strafe festzusetzen.</p>
<p>In Zweifelsfällen ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO herbeizuführen.</p>
<p>Die Amnestie nach <strong>Artikel 316p EG StGB</strong> greift jedoch nur für noch nicht vollstreckte Strafen. Ist die Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt, so besteht die Möglichkeit der<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vorzeitige-tilgung-cannabis/" target="_blank" rel="noopener"> vorzeitigen Löschung der Verurteilung aus dem Vorstrafenregister (BZR)</a>.</p>
<p>Zur <strong>TEILLEGALISIERUNG</strong> des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1. April 2024 lesen Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">hier weiter.</a></p>
<p>Fallen Sie unter die neuen Amnestieregeln? Dann können Sie sich gern an den Autor wenden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisamnestie-amnestie/">Cannabisamnestie &#8211; Amnestie für Cannabisbesitzer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Amnestie für Cannabisbesitzer nach der Teillegalisierung von Cannabis</h2>
<p>Cannabisamnestie: Noch nicht vollstreckte Strafen wegen Cannabisbesitz nach dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/" target="_blank" rel="noopener">Betäubungsmittelgesetz (BtMG)</a> fallen unter die Amnestie nach dem Cannabisgesetz (CanG).</p>
<p>Mit in Krafttreten des CanG erhält das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) einen neuen Artikel 316p. Dieser sieht vor, dass vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem BtMG, die nunmehr nach dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetz</a> bzw. nach dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind und auch nicht mit einer Geldbuße bedroht sind, amnestiert werden.</p>
<h2>Cannabisamnestie</h2>
<p>Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach 1. April 2024 nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des CanG erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, sowie auf rückständige Bußen und Kosten (Verfahrenskosten).</p>
<p>Die Cannabisamnestie schließt Urteile ein, die nach dem 1. April 2024 rechtskräftig werden, weil kein Rechtsmittel eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel unzulässig ist bzw. das Urteil aus anderen Gründen rechtskräftig wird, ohne dass der Schuldspruch geändert werden konnte.</p>
<p>Ist der Täter sowohl für Handlungen verurteilt worden, die nach dem 1. April 2024 nicht mehr strafbar sind als auch weiterhin strafbar sind, so setzt das Gericht die Strafe neu fest. Ist eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen gebildet worden, so ist ebenfalls eine neue (gemilderte) Strafe festzusetzen.</p>
<p>In Zweifelsfällen ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO herbeizuführen.</p>
<p>Die Amnestie nach <strong>Artikel 316p EG StGB</strong> greift jedoch nur für noch nicht vollstreckte Strafen. Ist die Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt, so besteht die Möglichkeit der<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vorzeitige-tilgung-cannabis/" target="_blank" rel="noopener"> vorzeitigen Löschung der Verurteilung aus dem Vorstrafenregister (BZR)</a>.</p>
<p>Zur <strong>TEILLEGALISIERUNG</strong> des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1. April 2024 lesen Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">hier weiter.</a></p>
<p>Fallen Sie unter die neuen Amnestieregeln? Dann können Sie sich gern an den Autor wenden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisamnestie-amnestie/">Cannabisamnestie &#8211; Amnestie für Cannabisbesitzer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Behinderter vor Strafvollstreckung bewahrt</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/behinderter-kein-gefaengnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Jul 2017 04:51:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzugsuntauglichkeit gem. §455 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=5093</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Behinderter erhält Hilfe vom Kammergericht</h2>
<p>Ich berichtete <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafvollstreckung-nur-ueber-anwaltsleiche/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a> bereits über den Fall. Es geht um jenen Mandanten, der sich aus Scham für seine <strong>Sexualstraftaten </strong>in der<strong> JVA Berlin Moabit </strong>einen Hoden abschnitt und daran fast verblutete.</p>
<p>Deshalb blieb die <strong>Vollstreckung</strong> der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten seit nunmehr 5 Jahren aus.  Das aber sollte sich nun nach dem Willen der <strong>Staatsanwaltschaft</strong> <strong>Berlin</strong> und des <strong>Landgerichts</strong> <strong>Berlin</strong> ändern. Weiterer <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/455.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Strafausschub </a>sollte versagt werden. Beide wollten den Mandanten jetzt wegsperren. Das musste auf meinen unbeugsamen Widerstand stoßen.</p>
<h3>Behinderter kein Fall für die Strafvollstreckung!</h3>
<p>Wovon ist die Rede, wenn hier &#8222;Behinderter&#8220; steht: hüftabwärts gelähmt, sprachgestört, Spastiker. Der Mandant ist Rollstuhlfahrer, muss aber geschoben werden. Er braucht Hilfe bei der Körperpflege und Unterstützung beim Toilettengang. Selbstständig kann er nicht essen, denn ihm muss das Essen bissgerecht zubereitet werden. Zu den Therapien muss er gebracht werden. Alles Aufgaben übrigens, die die Mutter mit einem täglichen Aufwand von mind. 8 Stunden bewältigt. Die Nachtstunden nicht einmal berücksichtigt.</p>
<h3>Knast nur über meine Anwaltsleiche</h3>
<p>In meinem Beitrag vom 22. Juni 2017 hatte ich angekündigt: Strafvollstreckung ginge nur über meine Leiche, also gar nicht! Die sofortige Beschwerde zum Kammergericht Berlin war da noch im Diktat.</p>
<h3>Behinderter hat mit sofortiger Beschwerde am Berliner Kammergericht Erfolg</h3>
<p>Nun liegt der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/07/KG-Beschluss-vom-25-07-17.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Beschluss des Kammergerichts Berlin</a> vor. Aus den dort genannten Gründen muss mein Mandant vorerst nicht in das Gefängnis, auch nicht in ein Haftkrankenhaus.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/behinderter-kein-gefaengnis/">Behinderter vor Strafvollstreckung bewahrt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Behinderter erhält Hilfe vom Kammergericht</h2>
<p>Ich berichtete <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafvollstreckung-nur-ueber-anwaltsleiche/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a> bereits über den Fall. Es geht um jenen Mandanten, der sich aus Scham für seine <strong>Sexualstraftaten </strong>in der<strong> JVA Berlin Moabit </strong>einen Hoden abschnitt und daran fast verblutete.</p>
<p>Deshalb blieb die <strong>Vollstreckung</strong> der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten seit nunmehr 5 Jahren aus.  Das aber sollte sich nun nach dem Willen der <strong>Staatsanwaltschaft</strong> <strong>Berlin</strong> und des <strong>Landgerichts</strong> <strong>Berlin</strong> ändern. Weiterer <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/455.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Strafausschub </a>sollte versagt werden. Beide wollten den Mandanten jetzt wegsperren. Das musste auf meinen unbeugsamen Widerstand stoßen.</p>
<h3>Behinderter kein Fall für die Strafvollstreckung!</h3>
<p>Wovon ist die Rede, wenn hier &#8222;Behinderter&#8220; steht: hüftabwärts gelähmt, sprachgestört, Spastiker. Der Mandant ist Rollstuhlfahrer, muss aber geschoben werden. Er braucht Hilfe bei der Körperpflege und Unterstützung beim Toilettengang. Selbstständig kann er nicht essen, denn ihm muss das Essen bissgerecht zubereitet werden. Zu den Therapien muss er gebracht werden. Alles Aufgaben übrigens, die die Mutter mit einem täglichen Aufwand von mind. 8 Stunden bewältigt. Die Nachtstunden nicht einmal berücksichtigt.</p>
<h3>Knast nur über meine Anwaltsleiche</h3>
<p>In meinem Beitrag vom 22. Juni 2017 hatte ich angekündigt: Strafvollstreckung ginge nur über meine Leiche, also gar nicht! Die sofortige Beschwerde zum Kammergericht Berlin war da noch im Diktat.</p>
<h3>Behinderter hat mit sofortiger Beschwerde am Berliner Kammergericht Erfolg</h3>
<p>Nun liegt der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/07/KG-Beschluss-vom-25-07-17.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Beschluss des Kammergerichts Berlin</a> vor. Aus den dort genannten Gründen muss mein Mandant vorerst nicht in das Gefängnis, auch nicht in ein Haftkrankenhaus.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/behinderter-kein-gefaengnis/">Behinderter vor Strafvollstreckung bewahrt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafvollstreckung nur über Anwaltsleiche</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/strafvollstreckung-verhindern/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/strafvollstreckung-verhindern/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Jun 2017 16:12:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vollzugsuntauglichkeit gem. §455 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4990</guid>

					<description><![CDATA[<h2>5 Jahre keine Strafvollstreckung</h2>
<p>Obwohl ein Mandant 2012 rechtskräftig zu einer <strong>Freiheitsstrafe </strong>von 3 Jahren und 3 Montan verurteilt wurde blieb die <strong>Strafvollstreckung</strong> <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/455.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 455 StPO</a> bisher aus. Er befindet sich auf freiem Fuß. Würde das der bebilderte Blätterwald erfahren ginge ein Aufschrei der Empörung durch das deutsche Land. Das gerade auch deshalb, weil es um <strong>Sexualstraftaten</strong> an Kindern ging. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern. Über den Fall <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verminderte-schuldfaehigkeit-wegen-paedophilie-und-medikamentenmissbrauchs/">berichtete ich vor Jahren hier</a>.</p>
<h3>Hoden bei Selbstmordversuch abgetrennt</h3>
<p>Der Mandant hatte während der Untersuchungshaft versucht, sich aus Scham für die begangenen Straftaten in der JVA Moabit zu töten. Dabei trennte er sich einen Hoden ab. In Folge des enormen Blutverlustes verlor er über Jahre das Sprachvermögen. Für sein weiteres Leben ist er gelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Therapien und Pflege durch die Mutter sind in einem kaum vorstellbaren Umfang rund um die Uhr erforderlich. Seine Gedanken sind von Suizidüberlegungen geprägt. Das nicht aus Selbstmitleid, sondern weil er sich selbst wegen der Taten ablehnt.</p>
<h3>Gewährung von Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit</h3>
<p>Trotz des desolaten physischen und psychischen Zustands meines Mandanten versuchte die Staatsanwaltschaft Berlin schon 2013, die Strafvollstreckung durchzusetzen. Dem konnte dann erfolgreich mit gerichtlicher Hilfe entgegengewirkt werden. Jahr für Jahr wurde auf Grund neuer eingeholter Gutachten die Haftunfähigkeit immer wieder festgestellt und weiter Strafaufschub gewährt.</p>
<h3>Strafvollstreckung trotz Haftunfähigkeit</h3>
<p>Das soll sich nun ändern. Die Staatsanwaltschaft will nun die Strafvollstreckung durchsetzen und hat dabei zunächst die Unterstützung des Landgerichts Berlin erfahren. Das hat nämlich jüngst die Einwendungen der Strafverteidigung gegen die Aufforderung zum Haftantritt als unbegründet verworfen. Der &#8222;Gesundheitszustand&#8220; des Mandanten ist aber unverändert geblieben wie das aktuelle Gutachten feststellt. Auch das Haftkrankenhaus meint, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtern könnte, wenn der Mandant zur Strafvollstreckung in die JVA eingewiesen werde. Deshalb solle er in das Justizvollzugskrankenhaus aufgenommen werden. Die attestierte Haftunfähigkeit des Gutachtens stellt das Haftkrankenhaus aber nicht in Frage.</p>
<h3>Verurteilter als Versuchskaninchen in Krankenhaus der Strafvollstreckung?</h3>
<p>Dort solle nun abgeklärt werden, ob die befürchtete Destabilisierung seines Zustandes „auch wirklich wie erwartet eintritt… .“ Das klingt zynisch in meinen Verteidigerohren.</p>
<h3>Nur über meine Anwaltsleiche</h3>
<p>Sowas ginge nur über meine Leiche, also gar nicht! Die sofortige Beschwerde zum Kammergericht Berlin ist im Diktat. Ich werde weiter berichten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafvollstreckung-verhindern/">Strafvollstreckung nur über Anwaltsleiche</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>5 Jahre keine Strafvollstreckung</h2>
<p>Obwohl ein Mandant 2012 rechtskräftig zu einer <strong>Freiheitsstrafe </strong>von 3 Jahren und 3 Montan verurteilt wurde blieb die <strong>Strafvollstreckung</strong> <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/455.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 455 StPO</a> bisher aus. Er befindet sich auf freiem Fuß. Würde das der bebilderte Blätterwald erfahren ginge ein Aufschrei der Empörung durch das deutsche Land. Das gerade auch deshalb, weil es um <strong>Sexualstraftaten</strong> an Kindern ging. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern. Über den Fall <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verminderte-schuldfaehigkeit-wegen-paedophilie-und-medikamentenmissbrauchs/">berichtete ich vor Jahren hier</a>.</p>
<h3>Hoden bei Selbstmordversuch abgetrennt</h3>
<p>Der Mandant hatte während der Untersuchungshaft versucht, sich aus Scham für die begangenen Straftaten in der JVA Moabit zu töten. Dabei trennte er sich einen Hoden ab. In Folge des enormen Blutverlustes verlor er über Jahre das Sprachvermögen. Für sein weiteres Leben ist er gelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Therapien und Pflege durch die Mutter sind in einem kaum vorstellbaren Umfang rund um die Uhr erforderlich. Seine Gedanken sind von Suizidüberlegungen geprägt. Das nicht aus Selbstmitleid, sondern weil er sich selbst wegen der Taten ablehnt.</p>
<h3>Gewährung von Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit</h3>
<p>Trotz des desolaten physischen und psychischen Zustands meines Mandanten versuchte die Staatsanwaltschaft Berlin schon 2013, die Strafvollstreckung durchzusetzen. Dem konnte dann erfolgreich mit gerichtlicher Hilfe entgegengewirkt werden. Jahr für Jahr wurde auf Grund neuer eingeholter Gutachten die Haftunfähigkeit immer wieder festgestellt und weiter Strafaufschub gewährt.</p>
<h3>Strafvollstreckung trotz Haftunfähigkeit</h3>
<p>Das soll sich nun ändern. Die Staatsanwaltschaft will nun die Strafvollstreckung durchsetzen und hat dabei zunächst die Unterstützung des Landgerichts Berlin erfahren. Das hat nämlich jüngst die Einwendungen der Strafverteidigung gegen die Aufforderung zum Haftantritt als unbegründet verworfen. Der &#8222;Gesundheitszustand&#8220; des Mandanten ist aber unverändert geblieben wie das aktuelle Gutachten feststellt. Auch das Haftkrankenhaus meint, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtern könnte, wenn der Mandant zur Strafvollstreckung in die JVA eingewiesen werde. Deshalb solle er in das Justizvollzugskrankenhaus aufgenommen werden. Die attestierte Haftunfähigkeit des Gutachtens stellt das Haftkrankenhaus aber nicht in Frage.</p>
<h3>Verurteilter als Versuchskaninchen in Krankenhaus der Strafvollstreckung?</h3>
<p>Dort solle nun abgeklärt werden, ob die befürchtete Destabilisierung seines Zustandes „auch wirklich wie erwartet eintritt… .“ Das klingt zynisch in meinen Verteidigerohren.</p>
<h3>Nur über meine Anwaltsleiche</h3>
<p>Sowas ginge nur über meine Leiche, also gar nicht! Die sofortige Beschwerde zum Kammergericht Berlin ist im Diktat. Ich werde weiter berichten.</p>
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