<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Strafvollstreckung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
	<atom:link href="https://dost-rechtsanwalt.de/kategorien/strafvollstreckung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kategorien/strafvollstreckung/</link>
	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Tue, 15 Sep 2026 15:44:22 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	
	<item>
		<title>Nachträgliche Sicherungsverwahrung kann konventionswidrig sein</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-konventionswidrig-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jul 2024 14:57:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13601</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Verstößt die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Art. 5 der EMRK?</h2>
<p>Die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-vermeiden/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Sicherungungsverwahrung</strong></a> kann sich nach einer Haftstrafe anschließen und ist ein freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sichunr nach <strong>§§ 66, 66a StGB</strong>. Eine solche Maßregel kann auch unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angeordnet werden.</p>
<h2>Voraussetzungen</h2>
<p>Eine Freiheitsentziehung, zu der nach der Rechtsprechung des<strong> EGMR</strong> (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) auch die Sicherungsverwahrung gehört, darf nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 EMRK erfolgen: Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (EGMR 27505/14):</p>
<p>Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK" target="_blank" rel="noopener">EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)</a> legitimiert die Freiheitsentziehung, die sich aus einer gerichtlichen Verurteilung ableiten und den Betroffenen sanktionieren. Hier wird ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der Freiheitsentziehung gefordert. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung fällt nicht unter Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a, da ihre nachträgliche Anordnung nicht unmittelbar mit einer vorherigen konstitutiven Schuldfeststellung verbunden ist, wenn sie in der ursprünglichen Verurteilung nicht vorhergesehen war (EGMR 19.04.2012 – 61272/09).  Daher kann Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a EMRK nicht zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung herangezogen werden.</p>
<p>Art. <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK" target="_blank" rel="noopener">5 Abs. 1 S. 1 lit. c EMRK</a> legitimiert die Freiheitsentziehung in Verdachtsfällen. Zwar greift die Norm bei dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr, sodass es zunächst den Anschein hat, dass eine Präventivhaft mit der Norm begründet werden könnte. Aber da die in Zukunft befürchteten Taten in Bezug auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer nicht näher konkretisiert sind, kann die Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt werden (EGMR 17.12.2009 – 19359/04).</p>
<h2>Freiheitsentziehung im Rahmen der Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Entscheidend für die Freiheitsentziehung im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist Art. 5 Abs. 1 S.1 lit. e EMRK. Die EMRK gestattet den Vertragsstaaten die Freiheitsentziehung im Falle von psychisch Kranken anzuordnen und zu vollziehen. Die Freiheitsentziehung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie gesichert infolge einer aus der Krankheit resultierenden Gefahr notwendig ist, um die öffentliche Sicherheit zu schützen. Die vier folgenden <strong>Voraussetzungen</strong> sind zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung erforderlich:</p>
<ol>
<li>Die gesicherte Feststellung, dass eine psychische Erkrankung vorliegt;</li>
<li>Die Haft muss auch im Einzelfall verhältnismäßig sein;</li>
<li>Die Haft darf nur so lange angeordnet und vollzogen werden, wie es die Erkrankung erzwingt;</li>
<li>Die Unterbringung muss die Behandlung des Betroffenen wegen seiner Erkrankung ermöglichen;</li>
</ol>
<p>Im Hinblick auf die erste Voraussetzung gilt, dass eine tatsächliche psychische Störung aufgrund eines objektiven ärztlichen Gutachtens von einer zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Dabei verfügen die nationalen Behörden hinsichtlich der Bewertung klinischer Befunde über einen gewissen Ermessensspielraum. Aber die in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung sind eng auszulegen. Eine psychische Erkrankung muss einen gewissen Schweregrad aufweisen, um als „tatsächliche“ psychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen zu werden, da sie so ernst sein muss, dass sie der Behandlung in einer Einrichtung für psychisch kranke Patienten bedarf (EGMR 6281/13).</p>
<p>Wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann kann die Freiheitsentziehung nicht auf Art. 5 Abs.1 S. 1 lit. e gestützt werden. In diesem Falle wäre die nachträgliche Sicherungsverwahrung konventionswidrig.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-konventionswidrig-sein/">Nachträgliche Sicherungsverwahrung kann konventionswidrig sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verstößt die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Art. 5 der EMRK?</h2>
<p>Die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-vermeiden/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Sicherungungsverwahrung</strong></a> kann sich nach einer Haftstrafe anschließen und ist ein freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sichunr nach <strong>§§ 66, 66a StGB</strong>. Eine solche Maßregel kann auch unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angeordnet werden.</p>
<h2>Voraussetzungen</h2>
<p>Eine Freiheitsentziehung, zu der nach der Rechtsprechung des<strong> EGMR</strong> (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) auch die Sicherungsverwahrung gehört, darf nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 EMRK erfolgen: Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (EGMR 27505/14):</p>
<p>Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK" target="_blank" rel="noopener">EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)</a> legitimiert die Freiheitsentziehung, die sich aus einer gerichtlichen Verurteilung ableiten und den Betroffenen sanktionieren. Hier wird ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der Freiheitsentziehung gefordert. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung fällt nicht unter Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a, da ihre nachträgliche Anordnung nicht unmittelbar mit einer vorherigen konstitutiven Schuldfeststellung verbunden ist, wenn sie in der ursprünglichen Verurteilung nicht vorhergesehen war (EGMR 19.04.2012 – 61272/09).  Daher kann Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a EMRK nicht zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung herangezogen werden.</p>
<p>Art. <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK" target="_blank" rel="noopener">5 Abs. 1 S. 1 lit. c EMRK</a> legitimiert die Freiheitsentziehung in Verdachtsfällen. Zwar greift die Norm bei dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr, sodass es zunächst den Anschein hat, dass eine Präventivhaft mit der Norm begründet werden könnte. Aber da die in Zukunft befürchteten Taten in Bezug auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer nicht näher konkretisiert sind, kann die Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt werden (EGMR 17.12.2009 – 19359/04).</p>
<h2>Freiheitsentziehung im Rahmen der Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Entscheidend für die Freiheitsentziehung im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist Art. 5 Abs. 1 S.1 lit. e EMRK. Die EMRK gestattet den Vertragsstaaten die Freiheitsentziehung im Falle von psychisch Kranken anzuordnen und zu vollziehen. Die Freiheitsentziehung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie gesichert infolge einer aus der Krankheit resultierenden Gefahr notwendig ist, um die öffentliche Sicherheit zu schützen. Die vier folgenden <strong>Voraussetzungen</strong> sind zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung erforderlich:</p>
<ol>
<li>Die gesicherte Feststellung, dass eine psychische Erkrankung vorliegt;</li>
<li>Die Haft muss auch im Einzelfall verhältnismäßig sein;</li>
<li>Die Haft darf nur so lange angeordnet und vollzogen werden, wie es die Erkrankung erzwingt;</li>
<li>Die Unterbringung muss die Behandlung des Betroffenen wegen seiner Erkrankung ermöglichen;</li>
</ol>
<p>Im Hinblick auf die erste Voraussetzung gilt, dass eine tatsächliche psychische Störung aufgrund eines objektiven ärztlichen Gutachtens von einer zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Dabei verfügen die nationalen Behörden hinsichtlich der Bewertung klinischer Befunde über einen gewissen Ermessensspielraum. Aber die in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung sind eng auszulegen. Eine psychische Erkrankung muss einen gewissen Schweregrad aufweisen, um als „tatsächliche“ psychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen zu werden, da sie so ernst sein muss, dass sie der Behandlung in einer Einrichtung für psychisch kranke Patienten bedarf (EGMR 6281/13).</p>
<p>Wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann kann die Freiheitsentziehung nicht auf Art. 5 Abs.1 S. 1 lit. e gestützt werden. In diesem Falle wäre die nachträgliche Sicherungsverwahrung konventionswidrig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-konventionswidrig-sein/">Nachträgliche Sicherungsverwahrung kann konventionswidrig sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Cannabisamnestie &#8211; Amnestie für Cannabisbesitzer</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisamnestie-amnestie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Apr 2024 08:38:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Amnestie]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13513</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Amnestie für Cannabisbesitzer nach der Teillegalisierung von Cannabis</h2>
<p>Cannabisamnestie: Noch nicht vollstreckte Strafen wegen Cannabisbesitz nach dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/" target="_blank" rel="noopener">Betäubungsmittelgesetz (BtMG)</a> fallen unter die Amnestie nach dem Cannabisgesetz (CanG).</p>
<p>Mit in Krafttreten des CanG erhält das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) einen neuen Artikel 316p. Dieser sieht vor, dass vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem BtMG, die nunmehr nach dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetz</a> bzw. nach dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind und auch nicht mit einer Geldbuße bedroht sind, amnestiert werden.</p>
<h2>Cannabisamnestie</h2>
<p>Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach 1. April 2024 nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des CanG erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, sowie auf rückständige Bußen und Kosten (Verfahrenskosten).</p>
<p>Die Cannabisamnestie schließt Urteile ein, die nach dem 1. April 2024 rechtskräftig werden, weil kein Rechtsmittel eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel unzulässig ist bzw. das Urteil aus anderen Gründen rechtskräftig wird, ohne dass der Schuldspruch geändert werden konnte.</p>
<p>Ist der Täter sowohl für Handlungen verurteilt worden, die nach dem 1. April 2024 nicht mehr strafbar sind als auch weiterhin strafbar sind, so setzt das Gericht die Strafe neu fest. Ist eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen gebildet worden, so ist ebenfalls eine neue (gemilderte) Strafe festzusetzen.</p>
<p>In Zweifelsfällen ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO herbeizuführen.</p>
<p>Die Amnestie nach <strong>Artikel 316p EG StGB</strong> greift jedoch nur für noch nicht vollstreckte Strafen. Ist die Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt, so besteht die Möglichkeit der<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vorzeitige-tilgung-cannabis/" target="_blank" rel="noopener"> vorzeitigen Löschung der Verurteilung aus dem Vorstrafenregister (BZR)</a>.</p>
<p>Zur <strong>TEILLEGALISIERUNG</strong> des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1. April 2024 lesen Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">hier weiter.</a></p>
<p>Fallen Sie unter die neuen Amnestieregeln? Dann können Sie sich gern an den Autor wenden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisamnestie-amnestie/">Cannabisamnestie &#8211; Amnestie für Cannabisbesitzer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Amnestie für Cannabisbesitzer nach der Teillegalisierung von Cannabis</h2>
<p>Cannabisamnestie: Noch nicht vollstreckte Strafen wegen Cannabisbesitz nach dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/" target="_blank" rel="noopener">Betäubungsmittelgesetz (BtMG)</a> fallen unter die Amnestie nach dem Cannabisgesetz (CanG).</p>
<p>Mit in Krafttreten des CanG erhält das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) einen neuen Artikel 316p. Dieser sieht vor, dass vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem BtMG, die nunmehr nach dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetz</a> bzw. nach dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind und auch nicht mit einer Geldbuße bedroht sind, amnestiert werden.</p>
<h2>Cannabisamnestie</h2>
<p>Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach 1. April 2024 nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des CanG erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, sowie auf rückständige Bußen und Kosten (Verfahrenskosten).</p>
<p>Die Cannabisamnestie schließt Urteile ein, die nach dem 1. April 2024 rechtskräftig werden, weil kein Rechtsmittel eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel unzulässig ist bzw. das Urteil aus anderen Gründen rechtskräftig wird, ohne dass der Schuldspruch geändert werden konnte.</p>
<p>Ist der Täter sowohl für Handlungen verurteilt worden, die nach dem 1. April 2024 nicht mehr strafbar sind als auch weiterhin strafbar sind, so setzt das Gericht die Strafe neu fest. Ist eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen gebildet worden, so ist ebenfalls eine neue (gemilderte) Strafe festzusetzen.</p>
<p>In Zweifelsfällen ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO herbeizuführen.</p>
<p>Die Amnestie nach <strong>Artikel 316p EG StGB</strong> greift jedoch nur für noch nicht vollstreckte Strafen. Ist die Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt, so besteht die Möglichkeit der<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vorzeitige-tilgung-cannabis/" target="_blank" rel="noopener"> vorzeitigen Löschung der Verurteilung aus dem Vorstrafenregister (BZR)</a>.</p>
<p>Zur <strong>TEILLEGALISIERUNG</strong> des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1. April 2024 lesen Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">hier weiter.</a></p>
<p>Fallen Sie unter die neuen Amnestieregeln? Dann können Sie sich gern an den Autor wenden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisamnestie-amnestie/">Cannabisamnestie &#8211; Amnestie für Cannabisbesitzer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haftunfähigkeit bei Behinderung – wann darf eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/behinderter-kein-gefaengnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Jul 2017 04:51:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzugsuntauglichkeit gem. §455 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Haftunfähigkeit bei Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=5093</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Behinderter erhält Hilfe vom Kammergericht</h2>
<p>Drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe waren rechtskräftig. Trotzdem befand sich der Mandant auch Jahre später nicht im Gefängnis. Der Grund war seine außergewöhnlich schwere gesundheitliche Situation: Er war von der Hüfte abwärts gelähmt, auf einen Rollstuhl angewiesen, litt unter erheblichen spastischen und sprachlichen Einschränkungen und benötigte bei praktisch allen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe – von der Körperpflege über den Toilettengang bis zur Nahrungsaufnahme. Hinzu kamen erhebliche psychische Risiken. Seine Mutter übernahm täglich viele Stunden die notwendige Betreuung.</p>
<p>Als die Staatsanwaltschaft Berlin die Freiheitsstrafe dennoch vollstrecken wollte, ging die Verteidigung dagegen vor.</p>
<h2>§ 455 StPO: Wann liegt Vollzugsuntauglichkeit vor?</h2>
<p>Eine Behinderung schützt nicht automatisch vor einer Freiheitsstrafe. Entscheidend ist § 455 StPO. Danach muss die Vollstreckung unter anderem aufgeschoben werden, wenn durch sie eine nahe Lebensgefahr droht. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__455.html" target="_blank" rel="noopener">§ 455 Abs. 3 StPO</a> kann Strafaufschub außerdem gewährt werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, mit dem eine sofortige Vollstreckung angesichts der Verhältnisse in der Strafanstalt unverträglich wäre.</p>
<p>Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:</p>
<p><em>„Ist der Verurteilte schwerbehindert?“</em></p>
<p>Sondern:</p>
<p><em>„Kann der Strafvollzug diesen konkreten Menschen medizinisch und pflegerisch tatsächlich ausreichend versorgen?“</em></p>
<h2>Der Fall vor dem Kammergericht Berlin</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft und zunächst auch das Landgericht hielten eine Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus für möglich. Hiergegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht Berlin hob mit Beschluss vom 25. Juli 2017 – 2 Ws 98/17 – 121 AR 160/17 sowohl die Entscheidung des Landgerichts als auch diejenige der Staatsanwaltschaft auf. Die Vollstreckungsbehörde musste erneut entscheiden.</p>
<p>Der entscheidende Punkt: Die Staatsanwaltschaft hatte ihr Ermessen nicht ausreichend nachvollziehbar ausgeübt. Nach Auffassung des KG mussten insbesondere die Schwere der Erkrankungen, der konkrete Behandlungs- und Pflegebedarf, die Behandlungsmöglichkeiten im Vollzug und die mit der Betreuung verbundenen Belastungen tatsächlich gegeneinander abgewogen werden. Das ist auch heute noch der Kern jeder Verteidigung nach § 455 StPO.</p>
<h2>Bundesverfassungsgericht: Nicht einfach „haftfähig“ ankreuzen</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 2 BvR 2061/19, hat die Anforderungen deutlich verschärft. Bei erheblichen gesundheitlichen Risiken müssen Staatsanwaltschaft und Gerichte den Sachverhalt ausreichend aufklären. Widersprechen sich ärztliche Einschätzungen, darf nicht ohne weitere Prüfung einfach die für die Vollstreckung günstigere Meinung übernommen werden. Betroffen sind insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.</p>
<p>Auch BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 BvQ 39/25, zeigt, wie ernst solche Verfahren genommen werden müssen. Dort ging es um einen schwer erkrankten Gefangenen in der JVA Tegel und einen über Monate nicht beschiedenen Antrag auf Strafunterbrechung. Zwar scheiterte der Eilantrag aus verfahrensrechtlichen Gründen; das BVerfG äußerte aber ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Verfahrensförderung.</p>
<h2>LG Trier 2026: Schwere Behinderung allein genügt nicht</h2>
<p>Die andere Seite zeigt eine ganz aktuelle Entscheidung. Das LG Trier, Beschluss vom 12. August 2026 – 5 Qs 76/26, hielt die Vollstreckung bei einem erheblich körperlich beeinträchtigten Verurteilten für zulässig. Ausschlaggebend war, dass inzwischen eine besondere Pflegeabteilung vorhanden war, die Hilfe bei Körperpflege und Ankleiden, eine geeignete Matratze, ärztliche Betreuung, Physiotherapie und besonderen Schutz gewährleisten konnte. Damit wird deutlich: Haftunfähigkeit ist keine abstrakte Diagnose. Sie hängt auch von den konkreten Möglichkeiten der jeweiligen Justizvollzugsanstalt ab.</p>
<h2>Was die Verteidigung konkret prüfen muss</h2>
<p>Ein Attest mit dem Satz <em>„nicht haftfähig“</em> reicht deshalb häufig nicht aus. Erforderlich ist ein konkreter Vergleich zwischen dem individuellen Hilfebedarf und den tatsächlichen Möglichkeiten des Vollzuges. Wer benötigt welche Pflege? Rund um die Uhr oder nur zeitweise? Kann die JVA diese Hilfe wirklich leisten? Sind notwendige Therapien verfügbar? Bestehen besondere körperliche oder psychische Gefahren?</p>
<p>Der damalige Berliner Fall zeigt: Auch nach rechtskräftiger Verurteilung muss der Staat die Grenzen der Strafvollstreckung beachten. Eine Freiheitsstrafe darf nicht um den Preis einer konkreten Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Menschenwürde vollstreckt werden.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/behinderter-kein-gefaengnis/">Haftunfähigkeit bei Behinderung – wann darf eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Behinderter erhält Hilfe vom Kammergericht</h2>
<p>Drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe waren rechtskräftig. Trotzdem befand sich der Mandant auch Jahre später nicht im Gefängnis. Der Grund war seine außergewöhnlich schwere gesundheitliche Situation: Er war von der Hüfte abwärts gelähmt, auf einen Rollstuhl angewiesen, litt unter erheblichen spastischen und sprachlichen Einschränkungen und benötigte bei praktisch allen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe – von der Körperpflege über den Toilettengang bis zur Nahrungsaufnahme. Hinzu kamen erhebliche psychische Risiken. Seine Mutter übernahm täglich viele Stunden die notwendige Betreuung.</p>
<p>Als die Staatsanwaltschaft Berlin die Freiheitsstrafe dennoch vollstrecken wollte, ging die Verteidigung dagegen vor.</p>
<h2>§ 455 StPO: Wann liegt Vollzugsuntauglichkeit vor?</h2>
<p>Eine Behinderung schützt nicht automatisch vor einer Freiheitsstrafe. Entscheidend ist § 455 StPO. Danach muss die Vollstreckung unter anderem aufgeschoben werden, wenn durch sie eine nahe Lebensgefahr droht. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__455.html" target="_blank" rel="noopener">§ 455 Abs. 3 StPO</a> kann Strafaufschub außerdem gewährt werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, mit dem eine sofortige Vollstreckung angesichts der Verhältnisse in der Strafanstalt unverträglich wäre.</p>
<p>Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:</p>
<p><em>„Ist der Verurteilte schwerbehindert?“</em></p>
<p>Sondern:</p>
<p><em>„Kann der Strafvollzug diesen konkreten Menschen medizinisch und pflegerisch tatsächlich ausreichend versorgen?“</em></p>
<h2>Der Fall vor dem Kammergericht Berlin</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft und zunächst auch das Landgericht hielten eine Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus für möglich. Hiergegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht Berlin hob mit Beschluss vom 25. Juli 2017 – 2 Ws 98/17 – 121 AR 160/17 sowohl die Entscheidung des Landgerichts als auch diejenige der Staatsanwaltschaft auf. Die Vollstreckungsbehörde musste erneut entscheiden.</p>
<p>Der entscheidende Punkt: Die Staatsanwaltschaft hatte ihr Ermessen nicht ausreichend nachvollziehbar ausgeübt. Nach Auffassung des KG mussten insbesondere die Schwere der Erkrankungen, der konkrete Behandlungs- und Pflegebedarf, die Behandlungsmöglichkeiten im Vollzug und die mit der Betreuung verbundenen Belastungen tatsächlich gegeneinander abgewogen werden. Das ist auch heute noch der Kern jeder Verteidigung nach § 455 StPO.</p>
<h2>Bundesverfassungsgericht: Nicht einfach „haftfähig“ ankreuzen</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 2 BvR 2061/19, hat die Anforderungen deutlich verschärft. Bei erheblichen gesundheitlichen Risiken müssen Staatsanwaltschaft und Gerichte den Sachverhalt ausreichend aufklären. Widersprechen sich ärztliche Einschätzungen, darf nicht ohne weitere Prüfung einfach die für die Vollstreckung günstigere Meinung übernommen werden. Betroffen sind insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.</p>
<p>Auch BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 BvQ 39/25, zeigt, wie ernst solche Verfahren genommen werden müssen. Dort ging es um einen schwer erkrankten Gefangenen in der JVA Tegel und einen über Monate nicht beschiedenen Antrag auf Strafunterbrechung. Zwar scheiterte der Eilantrag aus verfahrensrechtlichen Gründen; das BVerfG äußerte aber ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Verfahrensförderung.</p>
<h2>LG Trier 2026: Schwere Behinderung allein genügt nicht</h2>
<p>Die andere Seite zeigt eine ganz aktuelle Entscheidung. Das LG Trier, Beschluss vom 12. August 2026 – 5 Qs 76/26, hielt die Vollstreckung bei einem erheblich körperlich beeinträchtigten Verurteilten für zulässig. Ausschlaggebend war, dass inzwischen eine besondere Pflegeabteilung vorhanden war, die Hilfe bei Körperpflege und Ankleiden, eine geeignete Matratze, ärztliche Betreuung, Physiotherapie und besonderen Schutz gewährleisten konnte. Damit wird deutlich: Haftunfähigkeit ist keine abstrakte Diagnose. Sie hängt auch von den konkreten Möglichkeiten der jeweiligen Justizvollzugsanstalt ab.</p>
<h2>Was die Verteidigung konkret prüfen muss</h2>
<p>Ein Attest mit dem Satz <em>„nicht haftfähig“</em> reicht deshalb häufig nicht aus. Erforderlich ist ein konkreter Vergleich zwischen dem individuellen Hilfebedarf und den tatsächlichen Möglichkeiten des Vollzuges. Wer benötigt welche Pflege? Rund um die Uhr oder nur zeitweise? Kann die JVA diese Hilfe wirklich leisten? Sind notwendige Therapien verfügbar? Bestehen besondere körperliche oder psychische Gefahren?</p>
<p>Der damalige Berliner Fall zeigt: Auch nach rechtskräftiger Verurteilung muss der Staat die Grenzen der Strafvollstreckung beachten. Eine Freiheitsstrafe darf nicht um den Preis einer konkreten Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Menschenwürde vollstreckt werden.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/behinderter-kein-gefaengnis/">Haftunfähigkeit bei Behinderung – wann darf eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Strafvollstreckung verhindern – welche Möglichkeiten bestehen nach einem rechtskräftigen Urteil?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/strafvollstreckung-verhindern/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/strafvollstreckung-verhindern/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Jun 2017 16:12:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzugsuntauglichkeit gem. §455 StPO]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4990</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Strafvollstreckung verhindern</h2>
<p>Das Urteil ist rechtskräftig. Wenig später liegt die Ladung zum Strafantritt im Briefkasten. Muss der Verurteilte jetzt zwingend zum angegebenen Termin in die Justizvollzugsanstalt? Nicht immer. Auch nach Abschluss des Strafverfahrens bestehen Möglichkeiten, die Strafvollstreckung zu verhindern, aufzuschieben oder zu unterbrechen. Welche davon Erfolg verspricht, hängt allerdings stark vom Einzelfall ab.</p>
<h2>Krankheit und Haftunfähigkeit: § 455 StPO</h2>
<p>Besonders einschneidend sind Fälle, in denen ein Verurteilter schwer erkrankt ist. Nach § 455 StPO kann beziehungsweise muss die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden. Das betrifft insbesondere eine Geisteskrankheit, eine durch die Vollstreckung drohende nahe Lebensgefahr oder einen körperlichen Zustand, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung einer Strafanstalt unverträglich wäre.</p>
<p>Dabei genügt die Diagnose einer schweren Krankheit allein nicht. Entscheidend ist vielmehr: Kann der konkrete Gesundheitszustand innerhalb des Strafvollzugs ausreichend behandelt werden?</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine sorgfältige Prüfung. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG muss gegen den staatlichen Anspruch auf Vollstreckung der rechtskräftigen Strafe abgewogen werden. Reichen die medizinischen Erkenntnisse nicht aus, können weitere ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.</p>
<h2>Strafaufschub aus persönlichen Gründen: § 456 StPO</h2>
<p>Nicht jede schwierige Lebenssituation begründet Haftunfähigkeit. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__456.html" target="_blank" rel="noopener">§ 456 StPO</a> ermöglicht jedoch einen vorübergehenden Vollstreckungsaufschub von höchstens vier Monaten, wenn der sofortige Strafantritt dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile verursachen würde.</p>
<p>Denkbar sind beispielsweise außergewöhnliche berufliche oder familiäre Situationen. Normale Folgen einer Freiheitsstrafe – Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle Schwierigkeiten oder die Trennung von Angehörigen – reichen regelmäßig nicht aus. Der Antrag muss deshalb konkret begründet und möglichst durch Unterlagen belegt werden.</p>
<h2>Kann eine bereits begonnene Strafhaft unterbrochen werden?</h2>
<p>Ja. Das regelt § 455 Abs. 4 StPO. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand während der Haft erheblich, kann eine Strafunterbrechung in Betracht kommen. Maßgeblich ist wiederum nicht lediglich die Erkrankung, sondern ob eine sachgerechte Behandlung im Vollzug tatsächlich gewährleistet werden kann.</p>
<p>Wie aktuell diese Problematik ist, zeigt BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 BvQ 39/25. Ein schwer erkrankter Gefangener in der JVA Tegel hatte die Unterbrechung seiner Strafhaft beantragt. Das Bundesverfassungsgericht befasste sich ausdrücklich mit der bis dahin unterbliebenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin über den Antrag.</p>
<h2>Was tun, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag ablehnt?</h2>
<p>Eine ablehnende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde muss nicht das letzte Wort sein. Nach § 458 Abs. 2 StPO kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. In dringenden Fällen kommt nach § 458 Abs. 3 StPO auch eine einstweilige Anordnung in Betracht.</p>
<p>Dass dabei sehr sorgfältig vorgetragen werden muss, zeigt die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2026 – 2 BvQ 42/26. Der Verurteilte wollte die Vollstreckung bis zur Entscheidung über seinen Antrag nach § 458 Abs. 2 StPO aussetzen lassen. Das BVerfG lehnte seinen Eilantrag ab, weil nicht ausreichend dargelegt worden war, dass das Hauptsacheverfahren zumindest nicht offensichtlich unbegründet war.</p>
<p>Das ist für die Verteidigung praktisch wichtig: Ein Antrag auf Strafaufschub sollte nicht lediglich Atteste sammeln. Er muss die medizinischen Befunde mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 455 StPO verbinden und konkret erklären, weshalb die erforderliche Versorgung im Vollzug nicht gewährleistet werden kann.</p>
<h2>Strafvollstreckung ist kein Automatismus</h2>
<p>Nach Rechtskraft eines Urteils ist die Schuldfrage grundsätzlich entschieden. Damit endet jedoch nicht jede Möglichkeit anwaltlicher Verteidigung. Strafaufschub, Strafunterbrechung, gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO und – in anderen Fallgestaltungen – Reststrafenaussetzung, Zurückstellung nach § 35 BtMG oder ein Gnadenverfahren können die tatsächliche Vollstreckung erheblich beeinflussen.</p>
<p>Entscheidend ist, frühzeitig vor dem vorgesehenen Strafantritt zu handeln. Denn die Frage lautet nach Rechtskraft nicht mehr, ob eine Strafe verhängt wurde, sondern ob, wann und unter welchen Bedingungen sie vollstreckt werden darf.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafvollstreckung-verhindern/">Strafvollstreckung verhindern – welche Möglichkeiten bestehen nach einem rechtskräftigen Urteil?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Strafvollstreckung verhindern</h2>
<p>Das Urteil ist rechtskräftig. Wenig später liegt die Ladung zum Strafantritt im Briefkasten. Muss der Verurteilte jetzt zwingend zum angegebenen Termin in die Justizvollzugsanstalt? Nicht immer. Auch nach Abschluss des Strafverfahrens bestehen Möglichkeiten, die Strafvollstreckung zu verhindern, aufzuschieben oder zu unterbrechen. Welche davon Erfolg verspricht, hängt allerdings stark vom Einzelfall ab.</p>
<h2>Krankheit und Haftunfähigkeit: § 455 StPO</h2>
<p>Besonders einschneidend sind Fälle, in denen ein Verurteilter schwer erkrankt ist. Nach § 455 StPO kann beziehungsweise muss die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden. Das betrifft insbesondere eine Geisteskrankheit, eine durch die Vollstreckung drohende nahe Lebensgefahr oder einen körperlichen Zustand, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung einer Strafanstalt unverträglich wäre.</p>
<p>Dabei genügt die Diagnose einer schweren Krankheit allein nicht. Entscheidend ist vielmehr: Kann der konkrete Gesundheitszustand innerhalb des Strafvollzugs ausreichend behandelt werden?</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine sorgfältige Prüfung. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG muss gegen den staatlichen Anspruch auf Vollstreckung der rechtskräftigen Strafe abgewogen werden. Reichen die medizinischen Erkenntnisse nicht aus, können weitere ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.</p>
<h2>Strafaufschub aus persönlichen Gründen: § 456 StPO</h2>
<p>Nicht jede schwierige Lebenssituation begründet Haftunfähigkeit. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__456.html" target="_blank" rel="noopener">§ 456 StPO</a> ermöglicht jedoch einen vorübergehenden Vollstreckungsaufschub von höchstens vier Monaten, wenn der sofortige Strafantritt dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile verursachen würde.</p>
<p>Denkbar sind beispielsweise außergewöhnliche berufliche oder familiäre Situationen. Normale Folgen einer Freiheitsstrafe – Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle Schwierigkeiten oder die Trennung von Angehörigen – reichen regelmäßig nicht aus. Der Antrag muss deshalb konkret begründet und möglichst durch Unterlagen belegt werden.</p>
<h2>Kann eine bereits begonnene Strafhaft unterbrochen werden?</h2>
<p>Ja. Das regelt § 455 Abs. 4 StPO. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand während der Haft erheblich, kann eine Strafunterbrechung in Betracht kommen. Maßgeblich ist wiederum nicht lediglich die Erkrankung, sondern ob eine sachgerechte Behandlung im Vollzug tatsächlich gewährleistet werden kann.</p>
<p>Wie aktuell diese Problematik ist, zeigt BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 BvQ 39/25. Ein schwer erkrankter Gefangener in der JVA Tegel hatte die Unterbrechung seiner Strafhaft beantragt. Das Bundesverfassungsgericht befasste sich ausdrücklich mit der bis dahin unterbliebenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin über den Antrag.</p>
<h2>Was tun, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag ablehnt?</h2>
<p>Eine ablehnende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde muss nicht das letzte Wort sein. Nach § 458 Abs. 2 StPO kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. In dringenden Fällen kommt nach § 458 Abs. 3 StPO auch eine einstweilige Anordnung in Betracht.</p>
<p>Dass dabei sehr sorgfältig vorgetragen werden muss, zeigt die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2026 – 2 BvQ 42/26. Der Verurteilte wollte die Vollstreckung bis zur Entscheidung über seinen Antrag nach § 458 Abs. 2 StPO aussetzen lassen. Das BVerfG lehnte seinen Eilantrag ab, weil nicht ausreichend dargelegt worden war, dass das Hauptsacheverfahren zumindest nicht offensichtlich unbegründet war.</p>
<p>Das ist für die Verteidigung praktisch wichtig: Ein Antrag auf Strafaufschub sollte nicht lediglich Atteste sammeln. Er muss die medizinischen Befunde mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 455 StPO verbinden und konkret erklären, weshalb die erforderliche Versorgung im Vollzug nicht gewährleistet werden kann.</p>
<h2>Strafvollstreckung ist kein Automatismus</h2>
<p>Nach Rechtskraft eines Urteils ist die Schuldfrage grundsätzlich entschieden. Damit endet jedoch nicht jede Möglichkeit anwaltlicher Verteidigung. Strafaufschub, Strafunterbrechung, gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO und – in anderen Fallgestaltungen – Reststrafenaussetzung, Zurückstellung nach § 35 BtMG oder ein Gnadenverfahren können die tatsächliche Vollstreckung erheblich beeinflussen.</p>
<p>Entscheidend ist, frühzeitig vor dem vorgesehenen Strafantritt zu handeln. Denn die Frage lautet nach Rechtskraft nicht mehr, ob eine Strafe verhängt wurde, sondern ob, wann und unter welchen Bedingungen sie vollstreckt werden darf.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafvollstreckung-verhindern/">Strafvollstreckung verhindern – welche Möglichkeiten bestehen nach einem rechtskräftigen Urteil?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://dost-rechtsanwalt.de/strafvollstreckung-verhindern/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>2</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kritischer Blick auf die Strafvollstreckung am Beispiel der Versagung des offenen Vollzugs</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kritischer-blick-des-rechtsanwalts-auf-die-strafvollstreckung-am-beispiel-der-versagung-des-offenen-vollzugs-beitrag-vom-05-10-2012/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Oct 2012 08:04:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Offener Vollzug]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/kritischer-blick-des-rechtsanwalts-auf-die-strafvollstreckung-am-beispiel-der-versagung-des-offenen-vollzugs-beitrag-vom-05-10-2012/</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Versagung des offenen Vollzugs – wenn eine negative Prognose nicht überzeugt</h2>
<p>Ein Strafgefangener erfüllt die formalen Voraussetzungen für Vollzugslockerungen. Dennoch lehnt die Justizvollzugsanstalt die Verlegung in den offenen Vollzug ab. Die Begründung klingt zunächst plausibel: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gefangene die größeren Freiheiten missbraucht oder sich der weiteren Strafvollstreckung entzieht.</p>
<h2>Doch genügt eine solche abstrakte Befürchtung?</h2>
<p>Ein von mir bearbeiteter Fall zeigte bereits 2012, dass die Versagung des offenen Vollzugs nicht allein auf allgemeine Sicherheitsüberlegungen gestützt werden darf. Auch Entscheidungen im Strafvollzug müssen den konkreten Einzelfall berücksichtigen und nachvollziehbar begründet werden.</p>
<h2>Der Fall: Die Vollzugsanstalt sagt Nein</h2>
<p>Mein Mandant verbüßte eine Freiheitsstrafe und strebte die Verlegung in den offenen Vollzug an. Die Justizvollzugsanstalt lehnte dies ab. Aus Sicht der Verteidigung überzeugte die zugrunde gelegte Prognose nicht. Deshalb musste geprüft werden, auf welche konkreten Tatsachen die Vollzugsbehörde ihre Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr stützte. Der Fall verdeutlichte eine Besonderheit der Strafverteidigung: Sie endet nicht zwangsläufig mit dem rechtskräftigen Urteil. Auch während der Strafvollstreckung können Entscheidungen erhebliche Auswirkungen darauf haben, wie eine Freiheitsstrafe tatsächlich vollzogen wird.</p>
<h2>Wann kommt offener Vollzug in Betracht?</h2>
<p>Der offene Vollzug unterscheidet sich erheblich vom geschlossenen Vollzug. Die baulichen und technischen Sicherungen gegen Entweichungen sind reduziert. Gefangene können unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb der Anstalt arbeiten und schrittweise auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden. In Berlin richtet sich die Entscheidung heute insbesondere nach dem <a href="https://www.berlin.de/justizvollzug/service/recht/gesetze/stvollzg-bln/artikel.521791.php" target="_blank" rel="noopener">Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln)</a>.</p>
<p>Entscheidend ist die sogenannte Eignungsprüfung. Es muss verantwortet werden können, den Gefangenen unter den geringeren Sicherheitsvorkehrungen des offenen Vollzugs unterzubringen. Dabei stehen insbesondere zwei Fragen im Mittelpunkt: Besteht Fluchtgefahr? Oder ist zu befürchten, dass der Gefangene die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbraucht?</p>
<h2>Eine Straftat allein beantwortet die Prognose nicht</h2>
<p>Die Schwere der abgeurteilten Tat ist ein relevanter Gesichtspunkt, ersetzt aber keine individuelle Prognose.</p>
<p>Zu berücksichtigen sind vielmehr beispielsweise bisheriger Vollzugsverlauf, Verhalten in der Haft, frühere Lockerungen, soziale Bindungen, Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, Suchtproblematiken sowie konkrete Hinweise auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr.</p>
<p>Auch die verbleibende Strafdauer kann berücksichtigt werden. Sie darf jedoch nicht schematisch zum Ausschluss des offenen Vollzugs führen.</p>
<p>Gerade hier liegt häufig der Ansatzpunkt für eine rechtliche Überprüfung: Welche konkreten Tatsachen tragen die negative Prognose tatsächlich?</p>
<h2>Resozialisierung ist ein verfassungsrechtliches Ziel</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch des Gefangenen auf einen Strafvollzug ab, der auf Resozialisierung ausgerichtet ist.</p>
<p>Lockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen können dabei eine wichtige Funktion übernehmen. Sie ermöglichen es, die Fähigkeit des Gefangenen zu einem straffreien Leben außerhalb der Anstalt praktisch zu erproben.</p>
<p>Das bedeutet allerdings keinen automatischen Anspruch auf offenen Vollzug. Sicherheitsinteressen und Resozialisierungsinteresse müssen vielmehr einzelfallbezogen miteinander abgewogen werden.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung verlangt tragfähige Tatsachen</h2>
<p>Die neuere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betont weiterhin, dass Vollzugsbehörden und Strafvollstreckungskammern bei Lockerungsentscheidungen keine überspannten Anforderungen stellen dürfen. Prognosen müssen sich auf hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte stützen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere bei langjährig Inhaftierten wiederholt hervorgehoben, dass Lockerungen nicht allein mit pauschalen Hinweisen auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr verweigert werden dürfen. Vollzugsöffnende Maßnahmen dienen gerade auch dazu, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob sich ein Gefangener unter gelockerten Bedingungen bewährt.</p>
<h2>Gerichtliche Überprüfung nach § 109 StVollzG</h2>
<p>Eine Versagung des offenen Vollzugs muss der Gefangene nicht ungeprüft hinnehmen.</p>
<p>Gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörde kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG in Betracht. Zuständig ist grundsätzlich die Strafvollstreckungskammer.</p>
<p>Das Gericht ersetzt eine der Vollzugsbehörde zustehende Prognoseentscheidung nicht einfach durch seine eigene. Es prüft jedoch unter anderem, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Maßstäbe angewendet, alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat.</p>
<p>Genau deshalb lohnt sich ein kritischer Blick auf die Vollzugsakte und die Begründung der Entscheidung.</p>
<h2>Strafverteidigung kann nach dem Urteil weitergehen</h2>
<p>Der Fall aus dem Jahr 2012 zeigt: Mit Rechtskraft des Strafurteils beginnt ein neuer Abschnitt, in dem juristische Entscheidungen weiterhin erhebliche Auswirkungen auf den Mandanten haben. Bei der Versagung des offenen Vollzugs sollte deshalb genau geprüft werden, ob tatsächlich konkrete Tatsachen gegen eine Eignung sprechen oder lediglich allgemeine Befürchtungen wiederholt werden. Denn auch im Strafvollzug gilt: Eine negative Prognose muss mehr sein als eine Vermutung.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kritischer-blick-des-rechtsanwalts-auf-die-strafvollstreckung-am-beispiel-der-versagung-des-offenen-vollzugs-beitrag-vom-05-10-2012/">Kritischer Blick auf die Strafvollstreckung am Beispiel der Versagung des offenen Vollzugs</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Versagung des offenen Vollzugs – wenn eine negative Prognose nicht überzeugt</h2>
<p>Ein Strafgefangener erfüllt die formalen Voraussetzungen für Vollzugslockerungen. Dennoch lehnt die Justizvollzugsanstalt die Verlegung in den offenen Vollzug ab. Die Begründung klingt zunächst plausibel: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gefangene die größeren Freiheiten missbraucht oder sich der weiteren Strafvollstreckung entzieht.</p>
<h2>Doch genügt eine solche abstrakte Befürchtung?</h2>
<p>Ein von mir bearbeiteter Fall zeigte bereits 2012, dass die Versagung des offenen Vollzugs nicht allein auf allgemeine Sicherheitsüberlegungen gestützt werden darf. Auch Entscheidungen im Strafvollzug müssen den konkreten Einzelfall berücksichtigen und nachvollziehbar begründet werden.</p>
<h2>Der Fall: Die Vollzugsanstalt sagt Nein</h2>
<p>Mein Mandant verbüßte eine Freiheitsstrafe und strebte die Verlegung in den offenen Vollzug an. Die Justizvollzugsanstalt lehnte dies ab. Aus Sicht der Verteidigung überzeugte die zugrunde gelegte Prognose nicht. Deshalb musste geprüft werden, auf welche konkreten Tatsachen die Vollzugsbehörde ihre Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr stützte. Der Fall verdeutlichte eine Besonderheit der Strafverteidigung: Sie endet nicht zwangsläufig mit dem rechtskräftigen Urteil. Auch während der Strafvollstreckung können Entscheidungen erhebliche Auswirkungen darauf haben, wie eine Freiheitsstrafe tatsächlich vollzogen wird.</p>
<h2>Wann kommt offener Vollzug in Betracht?</h2>
<p>Der offene Vollzug unterscheidet sich erheblich vom geschlossenen Vollzug. Die baulichen und technischen Sicherungen gegen Entweichungen sind reduziert. Gefangene können unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb der Anstalt arbeiten und schrittweise auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden. In Berlin richtet sich die Entscheidung heute insbesondere nach dem <a href="https://www.berlin.de/justizvollzug/service/recht/gesetze/stvollzg-bln/artikel.521791.php" target="_blank" rel="noopener">Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln)</a>.</p>
<p>Entscheidend ist die sogenannte Eignungsprüfung. Es muss verantwortet werden können, den Gefangenen unter den geringeren Sicherheitsvorkehrungen des offenen Vollzugs unterzubringen. Dabei stehen insbesondere zwei Fragen im Mittelpunkt: Besteht Fluchtgefahr? Oder ist zu befürchten, dass der Gefangene die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbraucht?</p>
<h2>Eine Straftat allein beantwortet die Prognose nicht</h2>
<p>Die Schwere der abgeurteilten Tat ist ein relevanter Gesichtspunkt, ersetzt aber keine individuelle Prognose.</p>
<p>Zu berücksichtigen sind vielmehr beispielsweise bisheriger Vollzugsverlauf, Verhalten in der Haft, frühere Lockerungen, soziale Bindungen, Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, Suchtproblematiken sowie konkrete Hinweise auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr.</p>
<p>Auch die verbleibende Strafdauer kann berücksichtigt werden. Sie darf jedoch nicht schematisch zum Ausschluss des offenen Vollzugs führen.</p>
<p>Gerade hier liegt häufig der Ansatzpunkt für eine rechtliche Überprüfung: Welche konkreten Tatsachen tragen die negative Prognose tatsächlich?</p>
<h2>Resozialisierung ist ein verfassungsrechtliches Ziel</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch des Gefangenen auf einen Strafvollzug ab, der auf Resozialisierung ausgerichtet ist.</p>
<p>Lockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen können dabei eine wichtige Funktion übernehmen. Sie ermöglichen es, die Fähigkeit des Gefangenen zu einem straffreien Leben außerhalb der Anstalt praktisch zu erproben.</p>
<p>Das bedeutet allerdings keinen automatischen Anspruch auf offenen Vollzug. Sicherheitsinteressen und Resozialisierungsinteresse müssen vielmehr einzelfallbezogen miteinander abgewogen werden.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung verlangt tragfähige Tatsachen</h2>
<p>Die neuere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betont weiterhin, dass Vollzugsbehörden und Strafvollstreckungskammern bei Lockerungsentscheidungen keine überspannten Anforderungen stellen dürfen. Prognosen müssen sich auf hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte stützen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere bei langjährig Inhaftierten wiederholt hervorgehoben, dass Lockerungen nicht allein mit pauschalen Hinweisen auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr verweigert werden dürfen. Vollzugsöffnende Maßnahmen dienen gerade auch dazu, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob sich ein Gefangener unter gelockerten Bedingungen bewährt.</p>
<h2>Gerichtliche Überprüfung nach § 109 StVollzG</h2>
<p>Eine Versagung des offenen Vollzugs muss der Gefangene nicht ungeprüft hinnehmen.</p>
<p>Gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörde kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG in Betracht. Zuständig ist grundsätzlich die Strafvollstreckungskammer.</p>
<p>Das Gericht ersetzt eine der Vollzugsbehörde zustehende Prognoseentscheidung nicht einfach durch seine eigene. Es prüft jedoch unter anderem, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Maßstäbe angewendet, alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat.</p>
<p>Genau deshalb lohnt sich ein kritischer Blick auf die Vollzugsakte und die Begründung der Entscheidung.</p>
<h2>Strafverteidigung kann nach dem Urteil weitergehen</h2>
<p>Der Fall aus dem Jahr 2012 zeigt: Mit Rechtskraft des Strafurteils beginnt ein neuer Abschnitt, in dem juristische Entscheidungen weiterhin erhebliche Auswirkungen auf den Mandanten haben. Bei der Versagung des offenen Vollzugs sollte deshalb genau geprüft werden, ob tatsächlich konkrete Tatsachen gegen eine Eignung sprechen oder lediglich allgemeine Befürchtungen wiederholt werden. Denn auch im Strafvollzug gilt: Eine negative Prognose muss mehr sein als eine Vermutung.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kritischer-blick-des-rechtsanwalts-auf-die-strafvollstreckung-am-beispiel-der-versagung-des-offenen-vollzugs-beitrag-vom-05-10-2012/">Kritischer Blick auf die Strafvollstreckung am Beispiel der Versagung des offenen Vollzugs</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
