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	<title>Revision-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sat, 27 Jun 2026 16:21:15 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Verletzung der Unterhaltspflicht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verletzung-unterhaltspflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2026 07:45:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Sprungrevision]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung der Unterhaltspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Verletzung der Unterhaltspflicht &#8211; OLG Celle zu den notwendigen Feststellungen im Urteil.</h2>
<p>Der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht sieht auf den erste Blick nicht allzu kompliziert aus: <em>Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, macht sich strafbar</em> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§170 I StGB</a>). Auf den zweiten Blick sieht dies dann doch schon anders aus. In einem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">(Sprung-) Revisionsverfahren</a> sah sich das OLG Celle gezwungen, ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Revisionsgericht mit den notwendigen Feststellungen im Urteil auseinandergesetzt.</p>
<p>Die <strong>Leistungsfähigkeit des Angeklagten</strong> ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. „<em>Anders als im familienrechtlichen Verfahren, in dem den Unterhaltsschuldner für eine fehlende Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, die Leistungsfähigkeit demnach bei keinem gegenteiligen Vortrag zu unterstellen und eine Unterhaltspflicht in vollem Umfang des Bedarfes anzunehmen ist, muss sie im Strafverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geprüft werden. Die Leistungsfähigkeit ist dabei nicht an einem bestehenden Unterhaltstitel, sondern anhand des materiellen Unterhaltsrechtes zu messen (LG Itzehoe, Urteil vom 21.08.2001-9 Ns 81/00 II). Eine schlichte Bezugnahme auf ein zu Lasten des Pflichtigen ergangenes Unterhaltsurteil oder familienrechtliche Erkenntnisse, sowie tabellarisch ermittelte Regelsätze genügen insoweit nicht. Der Strafrichter hat vielmehr die gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters eigenständig ohne Bindung an zivil-oder familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2019, 246). Unterhaltstabellen darf der Strafrichter zwar zur Bedarfsermittlung heranziehen, er muss insoweit aber den daraus entnommenen Regelsatz und seine Voraussetzung im Urteil angeben. Ein schlichter Verweis reicht nicht aus.</em>„</p>
<p>Das Urteil muss bezifferte Feststellungen über die <strong>Höhe der Einkünfte, sonstige Verpflichtungen und Lasten sowie den Selbstbehalt</strong> des Unterhaltspflichtigen enthalten. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass eine revisionsrechtliche Prüfung allein auf der Grundlage der durch das Urteil vermittelten Tatsachengrundlage und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt möglich ist. Ein pauschaler Verweis auf den geschuldeten monatlichen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle i.V.m. dem Unterhaltstitel reicht nicht aus, um den Umfang der Leistungspflicht nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Selbstbehalt gemäß §1603 Abs. 2 S. 1 BGB sowie etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit erkennbar in Ansatz zu bringen sind.</p>
<p><em>„Bei Pflichtverletzungen gegenüber einem nichtehelichen Kind sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person bzw. des anderen Elternteils erforderlich, um den Selbstbehalt bzw. das Verhältnis der Unterhaltspflichtigen feststellen zu können. Denn der Angeklagte schuldet dem Kind den materiellen Unterhalt nur anteilig mit der Kindesmutter im Verhältnis der beiderseitigen Erwerbs-und Vermögensverhältnisse (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB).&#8220; </em></p>
<p>Zu den Feststellungen gehört daher auch, ob die Kindeseltern verheiratet waren bzw. sind oder nicht und zur <strong>Barunterhaltspflicht</strong> der Kindesmutter. Wegen dieser fehlenden Angaben im Urteil lässt sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht abschließend beurteilen. Um den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bestimmen zu können, ist das Verhältnis der Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zueinander zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2025, &#8211; 3 ORs 10/25 &#8211; ).</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verletzung-unterhaltspflicht/">Verletzung der Unterhaltspflicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verletzung der Unterhaltspflicht &#8211; OLG Celle zu den notwendigen Feststellungen im Urteil.</h2>
<p>Der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht sieht auf den erste Blick nicht allzu kompliziert aus: <em>Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, macht sich strafbar</em> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§170 I StGB</a>). Auf den zweiten Blick sieht dies dann doch schon anders aus. In einem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">(Sprung-) Revisionsverfahren</a> sah sich das OLG Celle gezwungen, ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Revisionsgericht mit den notwendigen Feststellungen im Urteil auseinandergesetzt.</p>
<p>Die <strong>Leistungsfähigkeit des Angeklagten</strong> ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. „<em>Anders als im familienrechtlichen Verfahren, in dem den Unterhaltsschuldner für eine fehlende Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, die Leistungsfähigkeit demnach bei keinem gegenteiligen Vortrag zu unterstellen und eine Unterhaltspflicht in vollem Umfang des Bedarfes anzunehmen ist, muss sie im Strafverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geprüft werden. Die Leistungsfähigkeit ist dabei nicht an einem bestehenden Unterhaltstitel, sondern anhand des materiellen Unterhaltsrechtes zu messen (LG Itzehoe, Urteil vom 21.08.2001-9 Ns 81/00 II). Eine schlichte Bezugnahme auf ein zu Lasten des Pflichtigen ergangenes Unterhaltsurteil oder familienrechtliche Erkenntnisse, sowie tabellarisch ermittelte Regelsätze genügen insoweit nicht. Der Strafrichter hat vielmehr die gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters eigenständig ohne Bindung an zivil-oder familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2019, 246). Unterhaltstabellen darf der Strafrichter zwar zur Bedarfsermittlung heranziehen, er muss insoweit aber den daraus entnommenen Regelsatz und seine Voraussetzung im Urteil angeben. Ein schlichter Verweis reicht nicht aus.</em>„</p>
<p>Das Urteil muss bezifferte Feststellungen über die <strong>Höhe der Einkünfte, sonstige Verpflichtungen und Lasten sowie den Selbstbehalt</strong> des Unterhaltspflichtigen enthalten. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass eine revisionsrechtliche Prüfung allein auf der Grundlage der durch das Urteil vermittelten Tatsachengrundlage und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt möglich ist. Ein pauschaler Verweis auf den geschuldeten monatlichen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle i.V.m. dem Unterhaltstitel reicht nicht aus, um den Umfang der Leistungspflicht nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Selbstbehalt gemäß §1603 Abs. 2 S. 1 BGB sowie etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit erkennbar in Ansatz zu bringen sind.</p>
<p><em>„Bei Pflichtverletzungen gegenüber einem nichtehelichen Kind sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person bzw. des anderen Elternteils erforderlich, um den Selbstbehalt bzw. das Verhältnis der Unterhaltspflichtigen feststellen zu können. Denn der Angeklagte schuldet dem Kind den materiellen Unterhalt nur anteilig mit der Kindesmutter im Verhältnis der beiderseitigen Erwerbs-und Vermögensverhältnisse (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB).&#8220; </em></p>
<p>Zu den Feststellungen gehört daher auch, ob die Kindeseltern verheiratet waren bzw. sind oder nicht und zur <strong>Barunterhaltspflicht</strong> der Kindesmutter. Wegen dieser fehlenden Angaben im Urteil lässt sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht abschließend beurteilen. Um den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bestimmen zu können, ist das Verhältnis der Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zueinander zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2025, &#8211; 3 ORs 10/25 &#8211; ).</p>
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<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verletzung-unterhaltspflicht/">Verletzung der Unterhaltspflicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kammergericht Berlin zerpflückt Urteil wegen Kindesmissbrauch</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-berlin-zerpflueckt-urteil-wegen-kindesmissbrauch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2019 23:57:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Urteil des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben</h2>
<p>Das Kammergericht Berlin hob Ende November 2019 auf meine Revision ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf. Der Beschluss des Kammergerichts schloss sich weitestgehend dem Revisionsvorbringen des Revisionsführers bzw. des Verteidigers an.</p>
<h3>Urteil des Amtsgerichts Tiergarten</h3>
<p>Mit Urteil vom 28.03.2019 wurde mein Mandant wegen <strong>schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und wegen <strong>Besitzes kinderpornographischer Schriften</strong> in Tateinheit mit <strong>Besitzes jugendpornographischer Schriften</strong> verurteilt. Mit dem Urteil wurde eine <strong>Gesamtfreiheitsstrafe</strong> von 2 Jahren und 3 Monaten verhängt. Der Computer wurde <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 74 StGB</a> eingezogen. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ich berichtete</a>.</p>
<h3>Revision zum Kammergericht Berlin</h3>
<p>Mit der Revision wurde sowohl die Verletzung formalen und  materiellen Rechts gerügt.</p>
<h3>Unwirksamkeit der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses</h3>
<p>Mit der Revision wurde zunächst gerügt, dass die Anklage teilweise nicht den Voraussetzungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a> entsprach und sie deshalb, ebenso wie der darauf beruhende Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts, unwirksam war. Das Kammergericht Berlin folgte dieser Argumentation, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklageschrift-wegen-kinderpornographie-unwirksam/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">wie hier nachzulesen ist</a>.</p>
<h3>Rechtswidrige Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens</h3>
<p>In der Hauptverhandlung ließ der spätere Revisionsführer über seinen Verteidiger einen Antrag auf Einholung eines <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/gutachten-zur-glaubhaftigkeit/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens</a> zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Nebenklägers stellen. Zum Beweisthema wurde vorgetragen:</p>
<p style="padding-left: 200px;">„Das Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der Aussagefähigkeit (Zeugentüchtigkeit), der Aussagequalität und der Aussagezuverlässigkeit zu dem Ergebnis kommen, dass schon die Aussagefähigkeit zu den relevanten Anklagevorwürfen im Hinblick auf eine ausgeprägte ADHS-Erkrankung nicht gegeben ist. In jedem Falle wird das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die Unwahrhypothese nicht zu verwerfen ist und die kindlichen Zeugenaussagen zu den vermeintlichen Tathandlungen des Angeklagten unglaubhaft sind.&#8220;</p>
<p>Die unverzichtbare Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen wurde in dem Antrag auf konkrete Besonderheiten im vorliegenden Fall gestützt. Das betraf konkret die ADHS-Erkrankung des Nebenklägers, der Besuch der daraus resultierenden Sonderschule, die Therapie und die medikamentöse Behandlung im tatrelevanten Zeitraum sowie die daraus abzuleitende Beeinflussung des Aussageverhaltens. Den Antrag lehnte das Amtsgericht mit einer unprofessionellen Begründung ab, so dass sie hier keiner Erwähnung bedarf. Das Kammergericht hob das Urteil zwar schon wegen der Sachbeschwerde auf, so dass es über die Prozessrüge nicht entscheiden musste. Es wies aber darauf hin, dass auch diese Rüge Erfolg gehabt hätte und für das neue Verfahren ein aussagepsychologisches Gutachten herangezogen werden müsse. Zur Begründung verwies das Kammergericht Berlin auf die ADHS-Erkrankung des Nebenklägers. Sie stellt eine Besonderheit dar, die ein Gericht überfordert, ohne sachverständige Hilfe die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu bewerten.</p>
<h3>Kammergericht Berlin hebt Urteil wegen Sachmängeln auf</h3>
<h4>Aussagequalität und Aussagekonstanz</h4>
<p>Stützt das Gericht die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf die Aussagen des vermeintlichen Opfers, müssen die Urteilsgründe eine zusammenhängende Darstellung der Aussagen mit den zugehörigen Details enthalten, die eine Überprüfung der Aussagequalität und -konstanz revisionsrechtlich möglich machen. Dabei muss im Urteil eine Darstellung und Auseinandersetzung mit den im Einzelnen festgestellten, auch das Kerngeschehen betreffenden Konstanzen und/oder Abweichungen in den jeweiligen Aussagen der Belastungszeugen erfolgen.</p>
<h4>Entstehungsgeschichte von Aussagen bei kindlichen Zeugen</h4>
<p>Zudem muss sich das Gericht in den Urteilsgründen mit der Entstehungsgeschichte der Aussagen befassen und insbesondere mitteilen, wie es zur Aufdeckung der vermeintlichen Taten und zur Anzeigeerstattung kam. Der Entstehungsgeschichte einer Aussage kommt gerade bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Missbrauchsfällen besondere Bedeutung zu.</p>
<p><strong>Die mit der Revision gerügten, konkreten Lücken des Urteils</strong></p>
<p>1. Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichend detaillierte Darstellung der den Angeklagten belastenden Aussagen des Nebenklägers. Soweit das Amtsgericht sich (ausschließlich) auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit auf <u>gerichtliche Aussagen </u>des Nebenklägers beschränkt und ausführt, es bestünde „keine Besorgnis, der Nebenkläger habe Aussagen seiner Eltern oder Dritter übernommen“, der Nebenkläger habe „mit seinen Eltern, bei der Polizei und vor Gericht über die Vorfälle geredet“, die Aussageentstehung würde „für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers“ sprechen, es gebe „keinen Grund zu der Annahme, er sei von Dritten (insbesondere von seinen Eltern) beeinflusst worden und/oder habe tatsächlich Erlebtes und Fantasie durchmischt&#8220;, genügt das angesichts der verkürzten und detailarmen Tatfeststellungen nicht.</p>
<p>2. Es hätte einer eingehenden Darlegung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens getätigten und sonst schriftlich festgestellten Aussagen des Nebenklägers bedurft. Dies gilt umso mehr, als die Mutter, von der im Urteil die Rede ist und der gegenüber sich der Nebenkläger zunächst ohne Beisein des Zeugen X offenbart haben soll, zeugenschaftlich nicht vernommen wurde. Die Entstehungsgeschichte der Aussage teilt das Gericht nicht vollständig mit.</p>
<p>3. Das Gericht führt lediglich pauschal und somit lückenhaft aus, es habe im „Randbereich Abweichungen zwischen der Aussage des Nebenklägers kurz nach der Tat und der gerichtlichen Aussage des Nebenklägers“ gegeben. Um welche Abweichungen es sich gehandelt haben soll lässt das Urteil offen.</p>
<p>4. Lückenhaft ist das Urteil auch deshalb, weil es sich mit den Aussagen des Nebenklägers im Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht auseinandersetzt. Er wurde polizeilich vernommen .</p>
<h4>Unbeachtet gebliebene Prüfungsmethodik bei Glaubwürdigkeitsprüfung</h4>
<p>Der Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen liegt bekanntlich eine festgeschriebene Prüfungsmethodik zugrunde. Im Kern beruht die Prüfung auf drei Säulen, nämlich der Aussagefähigkeit, der Aussagequalität und der Aussagezuverlässigkeit. Die Befunde zu den vorgenannten drei Säulen der Glaubhaftigkeitsprüfung werden in einen hypothesengeleiteten Prozess integriert. Dabei wird nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 30.07.1999 zu den wissenschaftlichen Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten von der Unwahrhypothese ausgegangen. Es wird also zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage unwahr, also nicht erlebnisfundiert, ist. Der Unwahrhypothese steht die Alternativhypothese gegenüber, wonach also Aussagen erlebnisfundiert sind. Sie gilt dann, wenn die erhobenen Befunde nicht mehr mit der Unwahrhypothese vereinbar sind.</p>
<p>Auch in dieser Hinsicht ist das Urteil lückenhaft. Denn es ist nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Glaubhaftigkeitsprüfung nach dieser von der Rechtsprechung vorgegebenen Methodik erfolgt ist. Auch dadurch entzieht sich das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung. Es bleibt völlig offen, ob die 0-Hypothese angewandt und wie sie überwunden worden sein soll.</p>
<h4>Das Kammergericht Berlin folgte der Rechtsargumentation des Strafverteidigers</h4>
<p>Die vorgenannten Rügen aus der Sachbeschwerde des Revisionsführers hat das Kammergericht vollständig übernommen und das Urteil weitestgend im Schuldspruch und vollständig im Rechtfolgeausspruch (=Strafmaß) aufgehoben.</p>
<h3>Kammergericht Berlin erkennt Lücken bei den Strafzumessungskriterien</h3>
<p>Aber das Kammergericht vertrat auch die Auffassung, dass das Gericht nicht geprüft hatte, ob die Einziehung des Computers, auf dem sich kinderpornograhische Videos und Fotos befanden, gerechtfertigt war. Es hätte geprüft werden müssen, </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-berlin-zerpflueckt-urteil-wegen-kindesmissbrauch/">Kammergericht Berlin zerpflückt Urteil wegen Kindesmissbrauch</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Urteil des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben</h2>
<p>Das Kammergericht Berlin hob Ende November 2019 auf meine Revision ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf. Der Beschluss des Kammergerichts schloss sich weitestgehend dem Revisionsvorbringen des Revisionsführers bzw. des Verteidigers an.</p>
<h3>Urteil des Amtsgerichts Tiergarten</h3>
<p>Mit Urteil vom 28.03.2019 wurde mein Mandant wegen <strong>schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und wegen <strong>Besitzes kinderpornographischer Schriften</strong> in Tateinheit mit <strong>Besitzes jugendpornographischer Schriften</strong> verurteilt. Mit dem Urteil wurde eine <strong>Gesamtfreiheitsstrafe</strong> von 2 Jahren und 3 Monaten verhängt. Der Computer wurde <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 74 StGB</a> eingezogen. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ich berichtete</a>.</p>
<h3>Revision zum Kammergericht Berlin</h3>
<p>Mit der Revision wurde sowohl die Verletzung formalen und  materiellen Rechts gerügt.</p>
<h3>Unwirksamkeit der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses</h3>
<p>Mit der Revision wurde zunächst gerügt, dass die Anklage teilweise nicht den Voraussetzungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a> entsprach und sie deshalb, ebenso wie der darauf beruhende Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts, unwirksam war. Das Kammergericht Berlin folgte dieser Argumentation, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklageschrift-wegen-kinderpornographie-unwirksam/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">wie hier nachzulesen ist</a>.</p>
<h3>Rechtswidrige Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens</h3>
<p>In der Hauptverhandlung ließ der spätere Revisionsführer über seinen Verteidiger einen Antrag auf Einholung eines <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/gutachten-zur-glaubhaftigkeit/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens</a> zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Nebenklägers stellen. Zum Beweisthema wurde vorgetragen:</p>
<p style="padding-left: 200px;">„Das Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der Aussagefähigkeit (Zeugentüchtigkeit), der Aussagequalität und der Aussagezuverlässigkeit zu dem Ergebnis kommen, dass schon die Aussagefähigkeit zu den relevanten Anklagevorwürfen im Hinblick auf eine ausgeprägte ADHS-Erkrankung nicht gegeben ist. In jedem Falle wird das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die Unwahrhypothese nicht zu verwerfen ist und die kindlichen Zeugenaussagen zu den vermeintlichen Tathandlungen des Angeklagten unglaubhaft sind.&#8220;</p>
<p>Die unverzichtbare Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen wurde in dem Antrag auf konkrete Besonderheiten im vorliegenden Fall gestützt. Das betraf konkret die ADHS-Erkrankung des Nebenklägers, der Besuch der daraus resultierenden Sonderschule, die Therapie und die medikamentöse Behandlung im tatrelevanten Zeitraum sowie die daraus abzuleitende Beeinflussung des Aussageverhaltens. Den Antrag lehnte das Amtsgericht mit einer unprofessionellen Begründung ab, so dass sie hier keiner Erwähnung bedarf. Das Kammergericht hob das Urteil zwar schon wegen der Sachbeschwerde auf, so dass es über die Prozessrüge nicht entscheiden musste. Es wies aber darauf hin, dass auch diese Rüge Erfolg gehabt hätte und für das neue Verfahren ein aussagepsychologisches Gutachten herangezogen werden müsse. Zur Begründung verwies das Kammergericht Berlin auf die ADHS-Erkrankung des Nebenklägers. Sie stellt eine Besonderheit dar, die ein Gericht überfordert, ohne sachverständige Hilfe die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu bewerten.</p>
<h3>Kammergericht Berlin hebt Urteil wegen Sachmängeln auf</h3>
<h4>Aussagequalität und Aussagekonstanz</h4>
<p>Stützt das Gericht die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf die Aussagen des vermeintlichen Opfers, müssen die Urteilsgründe eine zusammenhängende Darstellung der Aussagen mit den zugehörigen Details enthalten, die eine Überprüfung der Aussagequalität und -konstanz revisionsrechtlich möglich machen. Dabei muss im Urteil eine Darstellung und Auseinandersetzung mit den im Einzelnen festgestellten, auch das Kerngeschehen betreffenden Konstanzen und/oder Abweichungen in den jeweiligen Aussagen der Belastungszeugen erfolgen.</p>
<h4>Entstehungsgeschichte von Aussagen bei kindlichen Zeugen</h4>
<p>Zudem muss sich das Gericht in den Urteilsgründen mit der Entstehungsgeschichte der Aussagen befassen und insbesondere mitteilen, wie es zur Aufdeckung der vermeintlichen Taten und zur Anzeigeerstattung kam. Der Entstehungsgeschichte einer Aussage kommt gerade bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Missbrauchsfällen besondere Bedeutung zu.</p>
<p><strong>Die mit der Revision gerügten, konkreten Lücken des Urteils</strong></p>
<p>1. Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichend detaillierte Darstellung der den Angeklagten belastenden Aussagen des Nebenklägers. Soweit das Amtsgericht sich (ausschließlich) auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit auf <u>gerichtliche Aussagen </u>des Nebenklägers beschränkt und ausführt, es bestünde „keine Besorgnis, der Nebenkläger habe Aussagen seiner Eltern oder Dritter übernommen“, der Nebenkläger habe „mit seinen Eltern, bei der Polizei und vor Gericht über die Vorfälle geredet“, die Aussageentstehung würde „für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers“ sprechen, es gebe „keinen Grund zu der Annahme, er sei von Dritten (insbesondere von seinen Eltern) beeinflusst worden und/oder habe tatsächlich Erlebtes und Fantasie durchmischt&#8220;, genügt das angesichts der verkürzten und detailarmen Tatfeststellungen nicht.</p>
<p>2. Es hätte einer eingehenden Darlegung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens getätigten und sonst schriftlich festgestellten Aussagen des Nebenklägers bedurft. Dies gilt umso mehr, als die Mutter, von der im Urteil die Rede ist und der gegenüber sich der Nebenkläger zunächst ohne Beisein des Zeugen X offenbart haben soll, zeugenschaftlich nicht vernommen wurde. Die Entstehungsgeschichte der Aussage teilt das Gericht nicht vollständig mit.</p>
<p>3. Das Gericht führt lediglich pauschal und somit lückenhaft aus, es habe im „Randbereich Abweichungen zwischen der Aussage des Nebenklägers kurz nach der Tat und der gerichtlichen Aussage des Nebenklägers“ gegeben. Um welche Abweichungen es sich gehandelt haben soll lässt das Urteil offen.</p>
<p>4. Lückenhaft ist das Urteil auch deshalb, weil es sich mit den Aussagen des Nebenklägers im Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht auseinandersetzt. Er wurde polizeilich vernommen .</p>
<h4>Unbeachtet gebliebene Prüfungsmethodik bei Glaubwürdigkeitsprüfung</h4>
<p>Der Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen liegt bekanntlich eine festgeschriebene Prüfungsmethodik zugrunde. Im Kern beruht die Prüfung auf drei Säulen, nämlich der Aussagefähigkeit, der Aussagequalität und der Aussagezuverlässigkeit. Die Befunde zu den vorgenannten drei Säulen der Glaubhaftigkeitsprüfung werden in einen hypothesengeleiteten Prozess integriert. Dabei wird nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 30.07.1999 zu den wissenschaftlichen Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten von der Unwahrhypothese ausgegangen. Es wird also zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage unwahr, also nicht erlebnisfundiert, ist. Der Unwahrhypothese steht die Alternativhypothese gegenüber, wonach also Aussagen erlebnisfundiert sind. Sie gilt dann, wenn die erhobenen Befunde nicht mehr mit der Unwahrhypothese vereinbar sind.</p>
<p>Auch in dieser Hinsicht ist das Urteil lückenhaft. Denn es ist nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Glaubhaftigkeitsprüfung nach dieser von der Rechtsprechung vorgegebenen Methodik erfolgt ist. Auch dadurch entzieht sich das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung. Es bleibt völlig offen, ob die 0-Hypothese angewandt und wie sie überwunden worden sein soll.</p>
<h4>Das Kammergericht Berlin folgte der Rechtsargumentation des Strafverteidigers</h4>
<p>Die vorgenannten Rügen aus der Sachbeschwerde des Revisionsführers hat das Kammergericht vollständig übernommen und das Urteil weitestgend im Schuldspruch und vollständig im Rechtfolgeausspruch (=Strafmaß) aufgehoben.</p>
<h3>Kammergericht Berlin erkennt Lücken bei den Strafzumessungskriterien</h3>
<p>Aber das Kammergericht vertrat auch die Auffassung, dass das Gericht nicht geprüft hatte, ob die Einziehung des Computers, auf dem sich kinderpornograhische Videos und Fotos befanden, gerechtfertigt war. Es hätte geprüft werden müssen, </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-berlin-zerpflueckt-urteil-wegen-kindesmissbrauch/">Kammergericht Berlin zerpflückt Urteil wegen Kindesmissbrauch</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sprungrevision kippt Kindesmissbrauchs-Urteil</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Jun 2017 06:05:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexuelle Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Nötigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Sprungrevision]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=5004</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Sprungrevision zum OLG Brandenburg erfolgreich</h2>
<p>Das <strong>Urteil</strong> eines <strong>Amtsgerichts</strong> ist sowohl mit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Berufung</strong> </a>als auch mit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Revision</strong> </a>angreifbar. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Welches der beiden <strong>Rechtsmittel</strong></a><strong> </strong>gewählt wird, muss möglichst genau abgewogen werden. Denn in der richtigen Entscheidung für eines der beiden Rechtsmittel kann das Ergebnis des gesamten Strafprozesses vorweg genommen werden.</p>
<h3>Zweifel an der Schuld des Mandanten schon bei Prozessauftakt im März 2015</h3>
<p>Schon bei Prozessauftakt im März 2015 hatte ich als <strong>Strafverteidiger</strong> Bedenken bezüglich der Schuld meines Mandanten öffentlich gemacht. Die damalige <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sexueller-missbrauch/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Prozesserklärung findet sich hier</a>. Zusammenfassend begründete ich die Bedenken wie folgt:</p>
<blockquote>
<p style="padding-left: 60px;"><em>&#8222;Und tatsächlich ist nach meiner Einschätzung die <strong>Beweislage</strong> schwierig. Letztlich wird sich alles auf die immer wieder komplizierte <strong>Glaubwürdigkeitsprüfung</strong> fokussieren. Außenstehende <strong>Zeugen</strong> solcher Übergriffe oder etwa objektive <strong>Beweismittel</strong> sind nicht existent. <strong>Glaubwürdigkeitsgutachten</strong> wurden von der <strong>Staatsanwaltschaft</strong> nicht in Auftrag gegeben. <strong>Bild-Ton-Aufzeichnungen</strong> <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/58a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 58a StPO</a> wurden bei der Polizei von den kindlichen Zeugenvernehmungen nicht gefertigt. </em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>Die <strong>Entstehungsgeschichte</strong> der <strong>Aussagen</strong> ist den Ermittlungsakten nicht wirklich zu entnehmen. All das und manches mehr, was hier nicht erwähnt wird, wirft Zweifel an den Tatvorwürfen auf. Jedenfalls aus Sicht der Verteidigung.  Und der Mandant wird den Prozess nicht schweigend und passiv über sich ergehen lassen. So wird heute zunächst eine mit Hilfe des Strafverteidigers gefertigte, umfangreiche schriftliche Einlassung des Mandanten  verlesen. Anschließend wird er sich dem <strong>Kreuzverhör</strong> stellen. Der Mandant strebt einen <strong>Freispruch</strong> an.&#8220;</em></p>
</blockquote>
<h3>Schuldsprechendes Urteil des Amtsgerichts Oranienburg</h3>
<p>Aber das <strong>AG Oranienburg</strong> (Land <strong>Brandenburg</strong>) verurteilte meinen Mandanten im Mai 2015 dann aber wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen. Dafür wurde eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren verhängt. Als <strong>Verteidiger</strong> hatte ich einen <strong>Freispruch</strong> gefordert.</p>
<h3>Sprungrevision zum Oberlandesgericht Brandenburg</h3>
<p>Dagegen ließ mein Mandant Sprungrevision zum <strong>OLG Brandenburg</strong> einlegen. Mit ihr wurde die Verletzung materiellen Rechts (<strong>Sachrüge</strong>) gerügt. Hinzu kamen noch <strong>Prozessrügen</strong>. Die Entscheidung des OLG erging am 08. Juni 2017 einstimmig <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/349.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 349 Abs. 4 StPO</a>. Der<strong> 1. Strafsenat</strong> des <strong>OLG Brandenburg</strong>  hob das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vollständig auf (AZ: (1) 53 Ss 154/16 (22/17). Es wird vor einem anderen Jugendschöffengericht neuerlich verhandelt werden.</p>
<h3>Sprungrevision schon mit der Sachrüge erfolgreich</h3>
<p>Das <strong>Revisionsgericht</strong> sah die im Rahmen der Sachrüge vorgetragenen Rechtsargumente als zutreffend an.</p>
<h4>Urteil des Amtsgerichts lückenhaft</h4>
<p>So war die <strong>amtsgerichtliche Beweiswürdigung</strong> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 261 StPO</a>) im Rahmen der vorliegenden <strong>Aussage-gegen-Aussage-Konstellation</strong> lückenhaft. In diesem Kontext rügte das OLG  die unzureichende Darstellung der  den Mandanten vermeintlich belastenden Aussagen. Das Urteil ist insoweit <strong>lückenhaft</strong>, weil es dem Revisionsgericht verwehrt war, die <strong>Aussagequalität</strong> und <strong>Aussagekonstanz</strong> zu prüfen.</p>
<h4>Verstoß gegen § 267 StPO im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf Beweismittel</h4>
<p>Das Urteil des AG Oranienburg hatte Zeugenvernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil auf die Verschriftungen auf einer DVD Bezug genommen. Außerdem wurde im Urteil auf Verschriftungen von Chatverläufen einer Whatsapp-Gruppe Bezug genommen. Das Revisionsgericht rügt hier einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a>. Die Bezugnahme sei unwirksam, weil nur wegen Einzelheiten auf Abbildungen wirksam Bezug genommen werden dürfe. Dazu gehören aber weder verschriftete Zeugenaussagen, noch Chatverläufe oder elektronische Speichermedien.</p>
<h4>Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft</h4>
<p>Das Verteidigungsverhalten meines Mandanten würdigte das Amtsgericht im mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft zu seinen Ungunsten. So wurde straferschwerend angerechnet, dass er keine Reue und Einsichte in seine Taten gezeigt habe. Auch war es rechtsfehlerthaft ihm straferschwerend anzurechnen, dass er der eigenen minderjährigen Tochter die Zeugenvernehmung nicht ersparte.</p>
<h4>Beschluss übernimmt Argumentation zu Prozessrüge aus Sprungrevision</h4>
<p>Auf die Prozessrügen kam es zwar nicht mehr an. Dennoch wies das OLG in seinem Beschluss darauf hin, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gegeben sein könnten. Das hatte die Verteidigung beantragt, war damit aber vor dem AG Oranienburg gescheitert.</p>
<h4>Neue Hauptverhandlung nach erfolgreicher Sprungrevision vor dem Amtsgericht</h4>
<p>Das Verfahren ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Im Dezember 2018 wurde mein Mandant freigesprochen. Näheres dazu <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">finden Sie hier</a>.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/">Sprungrevision kippt Kindesmissbrauchs-Urteil</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Sprungrevision zum OLG Brandenburg erfolgreich</h2>
<p>Das <strong>Urteil</strong> eines <strong>Amtsgerichts</strong> ist sowohl mit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Berufung</strong> </a>als auch mit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Revision</strong> </a>angreifbar. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Welches der beiden <strong>Rechtsmittel</strong></a><strong> </strong>gewählt wird, muss möglichst genau abgewogen werden. Denn in der richtigen Entscheidung für eines der beiden Rechtsmittel kann das Ergebnis des gesamten Strafprozesses vorweg genommen werden.</p>
<h3>Zweifel an der Schuld des Mandanten schon bei Prozessauftakt im März 2015</h3>
<p>Schon bei Prozessauftakt im März 2015 hatte ich als <strong>Strafverteidiger</strong> Bedenken bezüglich der Schuld meines Mandanten öffentlich gemacht. Die damalige <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sexueller-missbrauch/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Prozesserklärung findet sich hier</a>. Zusammenfassend begründete ich die Bedenken wie folgt:</p>
<blockquote>
<p style="padding-left: 60px;"><em>&#8222;Und tatsächlich ist nach meiner Einschätzung die <strong>Beweislage</strong> schwierig. Letztlich wird sich alles auf die immer wieder komplizierte <strong>Glaubwürdigkeitsprüfung</strong> fokussieren. Außenstehende <strong>Zeugen</strong> solcher Übergriffe oder etwa objektive <strong>Beweismittel</strong> sind nicht existent. <strong>Glaubwürdigkeitsgutachten</strong> wurden von der <strong>Staatsanwaltschaft</strong> nicht in Auftrag gegeben. <strong>Bild-Ton-Aufzeichnungen</strong> <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/58a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 58a StPO</a> wurden bei der Polizei von den kindlichen Zeugenvernehmungen nicht gefertigt. </em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>Die <strong>Entstehungsgeschichte</strong> der <strong>Aussagen</strong> ist den Ermittlungsakten nicht wirklich zu entnehmen. All das und manches mehr, was hier nicht erwähnt wird, wirft Zweifel an den Tatvorwürfen auf. Jedenfalls aus Sicht der Verteidigung.  Und der Mandant wird den Prozess nicht schweigend und passiv über sich ergehen lassen. So wird heute zunächst eine mit Hilfe des Strafverteidigers gefertigte, umfangreiche schriftliche Einlassung des Mandanten  verlesen. Anschließend wird er sich dem <strong>Kreuzverhör</strong> stellen. Der Mandant strebt einen <strong>Freispruch</strong> an.&#8220;</em></p>
</blockquote>
<h3>Schuldsprechendes Urteil des Amtsgerichts Oranienburg</h3>
<p>Aber das <strong>AG Oranienburg</strong> (Land <strong>Brandenburg</strong>) verurteilte meinen Mandanten im Mai 2015 dann aber wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen. Dafür wurde eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren verhängt. Als <strong>Verteidiger</strong> hatte ich einen <strong>Freispruch</strong> gefordert.</p>
<h3>Sprungrevision zum Oberlandesgericht Brandenburg</h3>
<p>Dagegen ließ mein Mandant Sprungrevision zum <strong>OLG Brandenburg</strong> einlegen. Mit ihr wurde die Verletzung materiellen Rechts (<strong>Sachrüge</strong>) gerügt. Hinzu kamen noch <strong>Prozessrügen</strong>. Die Entscheidung des OLG erging am 08. Juni 2017 einstimmig <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/349.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 349 Abs. 4 StPO</a>. Der<strong> 1. Strafsenat</strong> des <strong>OLG Brandenburg</strong>  hob das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vollständig auf (AZ: (1) 53 Ss 154/16 (22/17). Es wird vor einem anderen Jugendschöffengericht neuerlich verhandelt werden.</p>
<h3>Sprungrevision schon mit der Sachrüge erfolgreich</h3>
<p>Das <strong>Revisionsgericht</strong> sah die im Rahmen der Sachrüge vorgetragenen Rechtsargumente als zutreffend an.</p>
<h4>Urteil des Amtsgerichts lückenhaft</h4>
<p>So war die <strong>amtsgerichtliche Beweiswürdigung</strong> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 261 StPO</a>) im Rahmen der vorliegenden <strong>Aussage-gegen-Aussage-Konstellation</strong> lückenhaft. In diesem Kontext rügte das OLG  die unzureichende Darstellung der  den Mandanten vermeintlich belastenden Aussagen. Das Urteil ist insoweit <strong>lückenhaft</strong>, weil es dem Revisionsgericht verwehrt war, die <strong>Aussagequalität</strong> und <strong>Aussagekonstanz</strong> zu prüfen.</p>
<h4>Verstoß gegen § 267 StPO im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf Beweismittel</h4>
<p>Das Urteil des AG Oranienburg hatte Zeugenvernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil auf die Verschriftungen auf einer DVD Bezug genommen. Außerdem wurde im Urteil auf Verschriftungen von Chatverläufen einer Whatsapp-Gruppe Bezug genommen. Das Revisionsgericht rügt hier einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a>. Die Bezugnahme sei unwirksam, weil nur wegen Einzelheiten auf Abbildungen wirksam Bezug genommen werden dürfe. Dazu gehören aber weder verschriftete Zeugenaussagen, noch Chatverläufe oder elektronische Speichermedien.</p>
<h4>Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft</h4>
<p>Das Verteidigungsverhalten meines Mandanten würdigte das Amtsgericht im mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft zu seinen Ungunsten. So wurde straferschwerend angerechnet, dass er keine Reue und Einsichte in seine Taten gezeigt habe. Auch war es rechtsfehlerthaft ihm straferschwerend anzurechnen, dass er der eigenen minderjährigen Tochter die Zeugenvernehmung nicht ersparte.</p>
<h4>Beschluss übernimmt Argumentation zu Prozessrüge aus Sprungrevision</h4>
<p>Auf die Prozessrügen kam es zwar nicht mehr an. Dennoch wies das OLG in seinem Beschluss darauf hin, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gegeben sein könnten. Das hatte die Verteidigung beantragt, war damit aber vor dem AG Oranienburg gescheitert.</p>
<h4>Neue Hauptverhandlung nach erfolgreicher Sprungrevision vor dem Amtsgericht</h4>
<p>Das Verfahren ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Im Dezember 2018 wurde mein Mandant freigesprochen. Näheres dazu <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">finden Sie hier</a>.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/">Sprungrevision kippt Kindesmissbrauchs-Urteil</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafzumessung bei 4,5 kg Chrystal Meth</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/strafzumessung-bei-45-kg-chrystal-meth/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Sep 2016 05:35:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Chrystal Meth]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4312</guid>

					<description><![CDATA[<h3>Chrystal Meth: Revision der Staatsanwaltschaft scheitert vor BGH</h3>
<p>In einem <strong>Strafverfahren  </strong>wegen des Handels mit 4,5 kg Chrystal Meth und mit Ecstasy sprach das Berliner <strong>Landgericht</strong> am 09.12.2015 sein <strong>Urteil </strong>gegen zwei<strong> Mandanten</strong>: 5 Jahre  und 3 Monate <strong>Freiheitsstrafe</strong> (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29a.html">§ 29a BtMG</a>). Der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/73.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verfall </a>wurde in Höhe von 14.800 €, der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/73d.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">erweiterte Verfall</a> in Höhe von ca. 450.000 € angeordnet. Damit schloss sich das Gericht weitestgehend den Anträgen der <strong>Strafverteidiger</strong> an und blieb weit unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die 8 Jahre Freiheitsstrafe gefordert hatte. Die Verteidigungsstrategie der Mandanten trug ganz wesentlich zu dem maßvollen Urteil bei.</p>
<h3>Revision der Staatsanwaltschaft wegen Lücken bei Strafzumessung</h3>
<p>Die Berliner Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein und beschränkte das Rechtsmittel auf den <strong>Rechtsfolgenausspruch</strong> (Strafzumessung). Der Generalstaatsanwalt beantragte mündliche Verhandlung. Die fand nun am 14. September 2016 vor dem <strong>5. Strafsenat</strong> des BGH in Leipzig statt. Dort trug der Oberstaatsanwalt die aus seiner Sicht bestehenden Lücken, die das Urteil zu Gunsten der Angeklagten nach seiner Ansicht aufweise, mündlich vor. So wurde gerügt, dass dem Geständnis der Angeklagten zum Handel mit Chrystal Meth ein zu hoher Stellenwert (strafmildernd) eingeräumt worden sei, weil die &#8222;Beweisdichte&#8220; ohnehin zum Schuldspruch geführt hätte. Auch habe es eine Überbewertung hinsichtlich der Offenbarungen gegeben, in welchem Umfang Gewinne aus den Drogengeschäften erzielt wurden und auf welchen Konten die Gelder im Ausland deponiert wurden. Denn auch das sei im Vorfeld ermittelt worden. Gerügt wurde daneben, dass das Landgericht Berlin die Art und Weise des Handels mit Chrystal Meth  (Vorratshaltung in der eigenen Wohnung und Verkauf in der Wohnung bzw. über den Postweg) nicht in die Strafzumessung einbezogen habe. Auch So habe das Landgericht die Gefährlichkeit von Chrystal Meth nicht erkannt. Es sei lediglich von einer &#8222;gefährlichen&#8220; statt von einer &#8222;sehr gefährlichen&#8220; Droge ausgegangen.</p>
<h3>Strafverteidiger widersprachen Rechtsargumentation</h3>
<p>Wir Verteidiger widersprachen in unseren mündlichen Vorträgen vor dem BGH der Rechtsauffassung des Generalstaatsanwalts. So ist ein von Reue und Einsicht getragenes Geständnis auch dann strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die Beweislage auch ohne ihm einen Schuldspruch zur Folge haben könnte. Jedenfalls gibt es keinen Zusammenhang zwischen einer hohen &#8222;Beweisdichte&#8220;, die die strafmildernde Wirkung des Geständnisses schmälern würde. Der sachlich falsche Vortrag, es seien alle Konten und Drogengelder in siebenstelliger Höhe ohne Zutun der Angeklagten ermittelt worden, wurde widersprochen. Tatsächlich hatten sie dem Gericht ein der Staatsanwaltschaft nicht bekanntes Auslandskonto mit erheblichen Drogengeldern im sechsstelligen Bereich preisgegeben. Auch die Art und Weise des Handeltreibens wies nichts auf, was besonders war oder auf gesteigerte hohe kriminelle Energie schließen ließ. Im Gegenteil: der Handel über die eigene Wohnung war einfach strukturiert. Die Küfer kamen, zahlten und erhielten die Ware. Dass dafür natürlich Vorräte vorhanden sein mussten liegt auf der Hand und unterscheidet sich auch nicht vom legalen Handel. Und letzlich war es eine Wortspielerei (&#8222;gefährlich&#8220; statt &#8222;sehr gefährlich&#8220;), mit der die Staatsanwaltschaft versuchte, eine Lücke im Urteil ausfindig zu machen.</p>
<h3>Urteil des BGH im Chrystal Meth &#8211; Fall</h3>
<p>Der BGH verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 14. September 2016. Es seien dem Landgericht keine Fehler bei der Strafzumessung unterlaufen. Auch weiche die Freiheitsstrafe nicht unerträglich von vergleichbaren Fällen ab. Im Übrigen schloss sich der BGH ausdrücklich der Rechtsauffassung der Strafverteidiger an.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafzumessung-bei-45-kg-chrystal-meth/">Strafzumessung bei 4,5 kg Chrystal Meth</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3>Chrystal Meth: Revision der Staatsanwaltschaft scheitert vor BGH</h3>
<p>In einem <strong>Strafverfahren  </strong>wegen des Handels mit 4,5 kg Chrystal Meth und mit Ecstasy sprach das Berliner <strong>Landgericht</strong> am 09.12.2015 sein <strong>Urteil </strong>gegen zwei<strong> Mandanten</strong>: 5 Jahre  und 3 Monate <strong>Freiheitsstrafe</strong> (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29a.html">§ 29a BtMG</a>). Der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/73.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verfall </a>wurde in Höhe von 14.800 €, der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/73d.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">erweiterte Verfall</a> in Höhe von ca. 450.000 € angeordnet. Damit schloss sich das Gericht weitestgehend den Anträgen der <strong>Strafverteidiger</strong> an und blieb weit unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die 8 Jahre Freiheitsstrafe gefordert hatte. Die Verteidigungsstrategie der Mandanten trug ganz wesentlich zu dem maßvollen Urteil bei.</p>
<h3>Revision der Staatsanwaltschaft wegen Lücken bei Strafzumessung</h3>
<p>Die Berliner Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein und beschränkte das Rechtsmittel auf den <strong>Rechtsfolgenausspruch</strong> (Strafzumessung). Der Generalstaatsanwalt beantragte mündliche Verhandlung. Die fand nun am 14. September 2016 vor dem <strong>5. Strafsenat</strong> des BGH in Leipzig statt. Dort trug der Oberstaatsanwalt die aus seiner Sicht bestehenden Lücken, die das Urteil zu Gunsten der Angeklagten nach seiner Ansicht aufweise, mündlich vor. So wurde gerügt, dass dem Geständnis der Angeklagten zum Handel mit Chrystal Meth ein zu hoher Stellenwert (strafmildernd) eingeräumt worden sei, weil die &#8222;Beweisdichte&#8220; ohnehin zum Schuldspruch geführt hätte. Auch habe es eine Überbewertung hinsichtlich der Offenbarungen gegeben, in welchem Umfang Gewinne aus den Drogengeschäften erzielt wurden und auf welchen Konten die Gelder im Ausland deponiert wurden. Denn auch das sei im Vorfeld ermittelt worden. Gerügt wurde daneben, dass das Landgericht Berlin die Art und Weise des Handels mit Chrystal Meth  (Vorratshaltung in der eigenen Wohnung und Verkauf in der Wohnung bzw. über den Postweg) nicht in die Strafzumessung einbezogen habe. Auch So habe das Landgericht die Gefährlichkeit von Chrystal Meth nicht erkannt. Es sei lediglich von einer &#8222;gefährlichen&#8220; statt von einer &#8222;sehr gefährlichen&#8220; Droge ausgegangen.</p>
<h3>Strafverteidiger widersprachen Rechtsargumentation</h3>
<p>Wir Verteidiger widersprachen in unseren mündlichen Vorträgen vor dem BGH der Rechtsauffassung des Generalstaatsanwalts. So ist ein von Reue und Einsicht getragenes Geständnis auch dann strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die Beweislage auch ohne ihm einen Schuldspruch zur Folge haben könnte. Jedenfalls gibt es keinen Zusammenhang zwischen einer hohen &#8222;Beweisdichte&#8220;, die die strafmildernde Wirkung des Geständnisses schmälern würde. Der sachlich falsche Vortrag, es seien alle Konten und Drogengelder in siebenstelliger Höhe ohne Zutun der Angeklagten ermittelt worden, wurde widersprochen. Tatsächlich hatten sie dem Gericht ein der Staatsanwaltschaft nicht bekanntes Auslandskonto mit erheblichen Drogengeldern im sechsstelligen Bereich preisgegeben. Auch die Art und Weise des Handeltreibens wies nichts auf, was besonders war oder auf gesteigerte hohe kriminelle Energie schließen ließ. Im Gegenteil: der Handel über die eigene Wohnung war einfach strukturiert. Die Küfer kamen, zahlten und erhielten die Ware. Dass dafür natürlich Vorräte vorhanden sein mussten liegt auf der Hand und unterscheidet sich auch nicht vom legalen Handel. Und letzlich war es eine Wortspielerei (&#8222;gefährlich&#8220; statt &#8222;sehr gefährlich&#8220;), mit der die Staatsanwaltschaft versuchte, eine Lücke im Urteil ausfindig zu machen.</p>
<h3>Urteil des BGH im Chrystal Meth &#8211; Fall</h3>
<p>Der BGH verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 14. September 2016. Es seien dem Landgericht keine Fehler bei der Strafzumessung unterlaufen. Auch weiche die Freiheitsstrafe nicht unerträglich von vergleichbaren Fällen ab. Im Übrigen schloss sich der BGH ausdrücklich der Rechtsauffassung der Strafverteidiger an.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafzumessung-bei-45-kg-chrystal-meth/">Strafzumessung bei 4,5 kg Chrystal Meth</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zweite Revision gegen Urteil wegen Tod eines Neugeborenen</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/zweite-revision-um-den-tod-eines-neugeborenen/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/zweite-revision-um-den-tod-eines-neugeborenen/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2016 07:53:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4050</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Mit der Revision nochmals zum BGH</h2>
<p>Und nochmals geht es in die <strong>Revision</strong> zum 5. Strafsenat des <strong>Bundesgerichtshofs</strong>. Gegenstand des Verfahrens ist der <strong>Erstickungstod</strong> eines Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt im Dezember 2012.</p>
<h3>Die 1. I. Instanz erkannte auf Totschlag</h3>
<p>Erst erkannte die 29. große Strafkammer des <strong>Landgerichts</strong> Berlin auf <strong>Totschlag</strong> und verurteilte meine Mandantin im November 2013 zu 3 Jahren <strong>Freiheitsstrafe</strong>. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wie-eine-strafkammer-zum-rechtlichen-pflegel-wurde/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ich berichtete</a></p>
<h3>Erste Revision wegen Verstoß gegen das Verwertungsverbot</h3>
<p>Die dagegen gerichtete erste Revision war erfolgreich. Das Urteil hob der <strong>BGH  </strong>im Oktober 2014 mit den Feststellungen auf, weil es unter Verstoß gegen das absolute <strong>Verwertungsverbot</strong> des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/136a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§136a Abs. 3 Satz 2 StPO</a> ein mit <strong>verbotenen</strong> <strong>Vernehmungsmethoden</strong> erlangtes &#8222;Geständnis&#8220; meiner Mandantin verwendete. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2014/11/Beschluss-BGH-K..pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Der Beschluss des BGH ist hier nachzulesen</a>.</p>
<h3>Die zweite I. Instanz erkannte auf fahrlässige Tötung</h3>
<p>Im November 2015 fällte die 40. große <strong>Strafkammer des Landgerichts Berlin</strong> nach neuerlicher <strong>Hauptverhandlung</strong> das <strong>Urteil</strong>. Die Mandantin wurde nun wegen <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">fahrlässiger Tötung</a></strong> zu einer <strong>Freiheitsstrafe von 9 Monaten</strong> auf <strong>Bewährung</strong> verurteilt. Auch dazu findet sich <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/totschlagsprozess-mit-teilerfolg-beendet/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier ein Beitrag</a>.</p>
<h3>Der Sachverhalt nach dem aktuellen Urteil</h3>
<p>Die Mandantin hatte mit niemandem über die <strong>Schwangerschaft</strong> gesprochen. Sie hatte im Dezember 2012 noch nicht mit der von ihr verdrängten Geburt gerechnet und war deshalb vom Einsetzten des Geburtsvorganges mitten in der Nacht überrascht. Sie gebar das Kind in der elterlichen Wohnung. Die Eltern schliefen im Nachbarzimmer. Hilfe holte die Mandantin nicht. Unmittelbar nach der Geburt fiel sie in Ohnmacht. Die Beine kamen auf dem mit dem Gesicht nach unten liegenden Kind zum Erliegen, so dass die Atemwege blockiert wurden und das Kind wenige Minuten nach der Geburt erstickte.</p>
<h3>Die Rechtsauffassung des Landgerichts</h3>
<p>Mit der im Urteil enthaltenen <strong>Rechtsmeinung</strong> stellt sich das Landgericht Berlin gegen die bisherige Rechtsprechung des  BGH. Der BGH sah bisher nicht grundsätzlich eine Pflicht der Gebärenden, einen Geburtshelfer, eine Hebamme, einen Arzt oder sonstige Dritte zur Geburt heranzuziehen. Anders nun das Landgericht Berlin. Es postuliert eine solche Pflicht grundsätzlich. Begründet wird das damit, das jede Geburt ein naturgegebenes Risiko für Leib und Leben des Kindes in sich bürge. Die Mandantin war Erstgebärende und hatte keine Erfahrungen. Sie habe sich vor der Geburt nicht kundig gemacht, wie ein Geburtsvorgang verlaufe und was zu beachten sei. Sie habe an keiner Vorsorgeuntersuchung teilgenommen und keinen Gynäkologen aufgesucht. Hätte sie die im Nachbarzimmer schlafenden Eltern zur Geburt herbeigerufen, so hätten diese die gefährliche Lage des Kindes erkannt und es durch einfaches Hochheben daraus befreit, so dass dann der Erstickungstod vermieden worden wäre. Die weitergehende <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/03/2.-Urteil-K.M1.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Urteilsbegründung findet sich hier</a>.</p>
<h3>Die zweite Revision mit dem Ziel des Freispruchs</h3>
<p>Dagegen hat meine Mandantin Revision einlegen lassen. Sie verfolgt ihr Ziel eines Freispruchs weiter. Auch die Staatsanwaltschaft ist diesmal in Revision gegangen. Sie hatte eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren gefordert. Nicht jedoch wegen fahrlässiger Tötung. Sie geht von Totschlag durch Unterlassen aus.</p>
<p>Nach einhelliger Rechtsprechung des BGH begründet erst die Geburt des Kindes die <strong>Garantenstellung</strong> einer Mutter. Erst dann entsteht die <strong>Fürsorgepflicht</strong>. Das Landgericht vorverlagert diese Fürsorgepflicht nun in die Zeit des &#8222;ungeborenen Lebens&#8220;. Ungeachtet der Tatsache, dass die Schwangerschaft unauffällig und die Geburt normal verlief, gab es auch insofern keinen Grund für die werdende Mutter anzunehmen, die Geburt ohne fremde Hilfe könnte zu Gesundheitsschäden oder sogar zum Tod des Kindes führen. Hinzu kommt, dass die Mandantin unmittelbar nach der Geburt in Ohnmacht fiel, schuld- und handlungsunfähig war. Sie konnte daher die gefährliche Lage des Neugeborenen nicht erkennen und auch die Eltern nicht herbeirufen. Nach den Feststellungen des Gerichtsmediziners verstarb das Kind in nur wenigen Minuten. Aus hiesiger Sicht ein Unglücksfall, für den meine Mandantin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/zweite-revision-um-den-tod-eines-neugeborenen/">Zweite Revision gegen Urteil wegen Tod eines Neugeborenen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Mit der Revision nochmals zum BGH</h2>
<p>Und nochmals geht es in die <strong>Revision</strong> zum 5. Strafsenat des <strong>Bundesgerichtshofs</strong>. Gegenstand des Verfahrens ist der <strong>Erstickungstod</strong> eines Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt im Dezember 2012.</p>
<h3>Die 1. I. Instanz erkannte auf Totschlag</h3>
<p>Erst erkannte die 29. große Strafkammer des <strong>Landgerichts</strong> Berlin auf <strong>Totschlag</strong> und verurteilte meine Mandantin im November 2013 zu 3 Jahren <strong>Freiheitsstrafe</strong>. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wie-eine-strafkammer-zum-rechtlichen-pflegel-wurde/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ich berichtete</a></p>
<h3>Erste Revision wegen Verstoß gegen das Verwertungsverbot</h3>
<p>Die dagegen gerichtete erste Revision war erfolgreich. Das Urteil hob der <strong>BGH  </strong>im Oktober 2014 mit den Feststellungen auf, weil es unter Verstoß gegen das absolute <strong>Verwertungsverbot</strong> des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/136a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§136a Abs. 3 Satz 2 StPO</a> ein mit <strong>verbotenen</strong> <strong>Vernehmungsmethoden</strong> erlangtes &#8222;Geständnis&#8220; meiner Mandantin verwendete. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2014/11/Beschluss-BGH-K..pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Der Beschluss des BGH ist hier nachzulesen</a>.</p>
<h3>Die zweite I. Instanz erkannte auf fahrlässige Tötung</h3>
<p>Im November 2015 fällte die 40. große <strong>Strafkammer des Landgerichts Berlin</strong> nach neuerlicher <strong>Hauptverhandlung</strong> das <strong>Urteil</strong>. Die Mandantin wurde nun wegen <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">fahrlässiger Tötung</a></strong> zu einer <strong>Freiheitsstrafe von 9 Monaten</strong> auf <strong>Bewährung</strong> verurteilt. Auch dazu findet sich <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/totschlagsprozess-mit-teilerfolg-beendet/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier ein Beitrag</a>.</p>
<h3>Der Sachverhalt nach dem aktuellen Urteil</h3>
<p>Die Mandantin hatte mit niemandem über die <strong>Schwangerschaft</strong> gesprochen. Sie hatte im Dezember 2012 noch nicht mit der von ihr verdrängten Geburt gerechnet und war deshalb vom Einsetzten des Geburtsvorganges mitten in der Nacht überrascht. Sie gebar das Kind in der elterlichen Wohnung. Die Eltern schliefen im Nachbarzimmer. Hilfe holte die Mandantin nicht. Unmittelbar nach der Geburt fiel sie in Ohnmacht. Die Beine kamen auf dem mit dem Gesicht nach unten liegenden Kind zum Erliegen, so dass die Atemwege blockiert wurden und das Kind wenige Minuten nach der Geburt erstickte.</p>
<h3>Die Rechtsauffassung des Landgerichts</h3>
<p>Mit der im Urteil enthaltenen <strong>Rechtsmeinung</strong> stellt sich das Landgericht Berlin gegen die bisherige Rechtsprechung des  BGH. Der BGH sah bisher nicht grundsätzlich eine Pflicht der Gebärenden, einen Geburtshelfer, eine Hebamme, einen Arzt oder sonstige Dritte zur Geburt heranzuziehen. Anders nun das Landgericht Berlin. Es postuliert eine solche Pflicht grundsätzlich. Begründet wird das damit, das jede Geburt ein naturgegebenes Risiko für Leib und Leben des Kindes in sich bürge. Die Mandantin war Erstgebärende und hatte keine Erfahrungen. Sie habe sich vor der Geburt nicht kundig gemacht, wie ein Geburtsvorgang verlaufe und was zu beachten sei. Sie habe an keiner Vorsorgeuntersuchung teilgenommen und keinen Gynäkologen aufgesucht. Hätte sie die im Nachbarzimmer schlafenden Eltern zur Geburt herbeigerufen, so hätten diese die gefährliche Lage des Kindes erkannt und es durch einfaches Hochheben daraus befreit, so dass dann der Erstickungstod vermieden worden wäre. Die weitergehende <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/03/2.-Urteil-K.M1.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Urteilsbegründung findet sich hier</a>.</p>
<h3>Die zweite Revision mit dem Ziel des Freispruchs</h3>
<p>Dagegen hat meine Mandantin Revision einlegen lassen. Sie verfolgt ihr Ziel eines Freispruchs weiter. Auch die Staatsanwaltschaft ist diesmal in Revision gegangen. Sie hatte eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren gefordert. Nicht jedoch wegen fahrlässiger Tötung. Sie geht von Totschlag durch Unterlassen aus.</p>
<p>Nach einhelliger Rechtsprechung des BGH begründet erst die Geburt des Kindes die <strong>Garantenstellung</strong> einer Mutter. Erst dann entsteht die <strong>Fürsorgepflicht</strong>. Das Landgericht vorverlagert diese Fürsorgepflicht nun in die Zeit des &#8222;ungeborenen Lebens&#8220;. Ungeachtet der Tatsache, dass die Schwangerschaft unauffällig und die Geburt normal verlief, gab es auch insofern keinen Grund für die werdende Mutter anzunehmen, die Geburt ohne fremde Hilfe könnte zu Gesundheitsschäden oder sogar zum Tod des Kindes führen. Hinzu kommt, dass die Mandantin unmittelbar nach der Geburt in Ohnmacht fiel, schuld- und handlungsunfähig war. Sie konnte daher die gefährliche Lage des Neugeborenen nicht erkennen und auch die Eltern nicht herbeirufen. Nach den Feststellungen des Gerichtsmediziners verstarb das Kind in nur wenigen Minuten. Aus hiesiger Sicht ein Unglücksfall, für den meine Mandantin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.</p>
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<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/zweite-revision-um-den-tod-eines-neugeborenen/">Zweite Revision gegen Urteil wegen Tod eines Neugeborenen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Haftbefehl wegen schweren sexuellen Missbrauchs aufgehoben</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehl-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs-aufgehoben/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2015 07:26:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Der Haftbefehl und die Sache mit dem Tatverdacht</h2>
<p>Gegen einen Mandanten wurde vor 16 Monaten Haftbefehl erlassen. Der Vorwurf: Verstoß gegen die Führungsaufsicht gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/145a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 145a StGB</a> in 98 Fällen. Er wurde inhaftiert. Es gelang zunächs, der Justiz einen <strong>Haftverschonungsbeschluss</strong> abzuringen. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/amtsgericht-tiergarten-verschlammt-antrag-auf-haftverschonung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ich berichtete</a> über die Querelen. Dann kam die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und ein zweiter Vorwurf: schwerer <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">sexueller Missbrauch eines Kindes</a> und <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Besitz kinderpornographischer Schriften</a>. Der Mandant wurde wieder in Untersuchungshaft genommen.</p>
<h3>Haftbefehl blieb auch nach Überprüfung durch Kammergericht bestehen</h3>
<p>Das Kammergericht Berlin prüfte mehrfach die <strong>Haftverhältnisse</strong>. Der Haftbefehl blieb.</p>
<h3>Haftbefehl und Haft auch nach Urteil des Landgerichts Berlin</h3>
<p>Die mit den beiden Anklagen erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, des Besitzes kinderpornographischer Schriften und des Verstoßes gegen die Führungsaufsicht bestätigten sich in der Hauptverhandlung nach meiner Auffassung nicht. Meinem Antrag auf Freispruch folgte das Landgericht nicht. Der Mandant wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<h3>Haftprüfung nach erfolgreicher Revision zum BGH</h3>
<p>Der 5. Strafsenat des BGH folgte unserer Revision und hob das Urteil mit Beschluss vom 19. August2015 auf. Ich berichtete <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bgh-kuss-auf-den-mund-kein-sexueller-missbrauch/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bgh-besitz-kinderpornographischer-schriften-nicht-strafbar/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier </a>und <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bgh-kein-verstoss-gegen-weisungen-waehrend-der-fuehrungsaufsicht-feststellbar/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>. Es sollte 4 Wochen dauern, bis mir der Beschluss zuging. Einen Tag später stellte ich <strong>Haftprüfungsantrag</strong>. Das Landgericht kannte den Beschluss noch gar nicht. Als es ihn dann (durch den Verteidiger) kannte, vergingen wieder 8 Tage, denn die Strafakten waren noch immer nicht vom BGH zurück. Dann kam es endlich zur mündlichen Haftprüfung.</p>
<h3>Haftbefehl mangels dringendem Tatverdachts aufgehoben</h3>
<p>Das Landgericht hob Anfang Oktober den Haftbefehl endlich auf. Es ermangele hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften an einem dringendem Tatverdacht, allenfalls sei von einem hinreichendem Tatverdacht auszugehen. Was den Verstoß gegen die Führungsaufsicht betrifft, so sei ein Freispruch aus Rechtsgründen zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft Berlin ging in Beschwerde. Mit ihrem Antrag auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/307.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vollzugshemmung </a>scheiterte sie. Der Mandant ist seit 02. Oktober nach 16 Monaten Untersuchungshaft wieder in Freiheit.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehl-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs-aufgehoben/">Haftbefehl wegen schweren sexuellen Missbrauchs aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Der Haftbefehl und die Sache mit dem Tatverdacht</h2>
<p>Gegen einen Mandanten wurde vor 16 Monaten Haftbefehl erlassen. Der Vorwurf: Verstoß gegen die Führungsaufsicht gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/145a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 145a StGB</a> in 98 Fällen. Er wurde inhaftiert. Es gelang zunächs, der Justiz einen <strong>Haftverschonungsbeschluss</strong> abzuringen. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/amtsgericht-tiergarten-verschlammt-antrag-auf-haftverschonung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ich berichtete</a> über die Querelen. Dann kam die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und ein zweiter Vorwurf: schwerer <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">sexueller Missbrauch eines Kindes</a> und <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Besitz kinderpornographischer Schriften</a>. Der Mandant wurde wieder in Untersuchungshaft genommen.</p>
<h3>Haftbefehl blieb auch nach Überprüfung durch Kammergericht bestehen</h3>
<p>Das Kammergericht Berlin prüfte mehrfach die <strong>Haftverhältnisse</strong>. Der Haftbefehl blieb.</p>
<h3>Haftbefehl und Haft auch nach Urteil des Landgerichts Berlin</h3>
<p>Die mit den beiden Anklagen erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, des Besitzes kinderpornographischer Schriften und des Verstoßes gegen die Führungsaufsicht bestätigten sich in der Hauptverhandlung nach meiner Auffassung nicht. Meinem Antrag auf Freispruch folgte das Landgericht nicht. Der Mandant wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<h3>Haftprüfung nach erfolgreicher Revision zum BGH</h3>
<p>Der 5. Strafsenat des BGH folgte unserer Revision und hob das Urteil mit Beschluss vom 19. August2015 auf. Ich berichtete <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bgh-kuss-auf-den-mund-kein-sexueller-missbrauch/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bgh-besitz-kinderpornographischer-schriften-nicht-strafbar/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier </a>und <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bgh-kein-verstoss-gegen-weisungen-waehrend-der-fuehrungsaufsicht-feststellbar/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>. Es sollte 4 Wochen dauern, bis mir der Beschluss zuging. Einen Tag später stellte ich <strong>Haftprüfungsantrag</strong>. Das Landgericht kannte den Beschluss noch gar nicht. Als es ihn dann (durch den Verteidiger) kannte, vergingen wieder 8 Tage, denn die Strafakten waren noch immer nicht vom BGH zurück. Dann kam es endlich zur mündlichen Haftprüfung.</p>
<h3>Haftbefehl mangels dringendem Tatverdachts aufgehoben</h3>
<p>Das Landgericht hob Anfang Oktober den Haftbefehl endlich auf. Es ermangele hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften an einem dringendem Tatverdacht, allenfalls sei von einem hinreichendem Tatverdacht auszugehen. Was den Verstoß gegen die Führungsaufsicht betrifft, so sei ein Freispruch aus Rechtsgründen zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft Berlin ging in Beschwerde. Mit ihrem Antrag auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/307.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vollzugshemmung </a>scheiterte sie. Der Mandant ist seit 02. Oktober nach 16 Monaten Untersuchungshaft wieder in Freiheit.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehl-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs-aufgehoben/">Haftbefehl wegen schweren sexuellen Missbrauchs aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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