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	<title>Revision-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sun, 13 Sep 2026 08:30:44 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Verletzung der Unterhaltspflicht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verletzung-unterhaltspflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2026 07:45:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Sprungrevision]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung der Unterhaltspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Verletzung der Unterhaltspflicht &#8211; OLG Celle zu den notwendigen Feststellungen im Urteil.</h2>
<p>Der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht sieht auf den erste Blick nicht allzu kompliziert aus: <em>Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, macht sich strafbar</em> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§170 I StGB</a>). Auf den zweiten Blick sieht dies dann doch schon anders aus. In einem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">(Sprung-) Revisionsverfahren</a> sah sich das OLG Celle gezwungen, ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Revisionsgericht mit den notwendigen Feststellungen im Urteil auseinandergesetzt.</p>
<p>Die <strong>Leistungsfähigkeit des Angeklagten</strong> ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. „<em>Anders als im familienrechtlichen Verfahren, in dem den Unterhaltsschuldner für eine fehlende Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, die Leistungsfähigkeit demnach bei keinem gegenteiligen Vortrag zu unterstellen und eine Unterhaltspflicht in vollem Umfang des Bedarfes anzunehmen ist, muss sie im Strafverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geprüft werden. Die Leistungsfähigkeit ist dabei nicht an einem bestehenden Unterhaltstitel, sondern anhand des materiellen Unterhaltsrechtes zu messen (LG Itzehoe, Urteil vom 21.08.2001-9 Ns 81/00 II). Eine schlichte Bezugnahme auf ein zu Lasten des Pflichtigen ergangenes Unterhaltsurteil oder familienrechtliche Erkenntnisse, sowie tabellarisch ermittelte Regelsätze genügen insoweit nicht. Der Strafrichter hat vielmehr die gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters eigenständig ohne Bindung an zivil-oder familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2019, 246). Unterhaltstabellen darf der Strafrichter zwar zur Bedarfsermittlung heranziehen, er muss insoweit aber den daraus entnommenen Regelsatz und seine Voraussetzung im Urteil angeben. Ein schlichter Verweis reicht nicht aus.</em>„</p>
<p>Das Urteil muss bezifferte Feststellungen über die <strong>Höhe der Einkünfte, sonstige Verpflichtungen und Lasten sowie den Selbstbehalt</strong> des Unterhaltspflichtigen enthalten. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass eine revisionsrechtliche Prüfung allein auf der Grundlage der durch das Urteil vermittelten Tatsachengrundlage und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt möglich ist. Ein pauschaler Verweis auf den geschuldeten monatlichen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle i.V.m. dem Unterhaltstitel reicht nicht aus, um den Umfang der Leistungspflicht nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Selbstbehalt gemäß §1603 Abs. 2 S. 1 BGB sowie etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit erkennbar in Ansatz zu bringen sind.</p>
<p><em>„Bei Pflichtverletzungen gegenüber einem nichtehelichen Kind sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person bzw. des anderen Elternteils erforderlich, um den Selbstbehalt bzw. das Verhältnis der Unterhaltspflichtigen feststellen zu können. Denn der Angeklagte schuldet dem Kind den materiellen Unterhalt nur anteilig mit der Kindesmutter im Verhältnis der beiderseitigen Erwerbs-und Vermögensverhältnisse (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB).&#8220; </em></p>
<p>Zu den Feststellungen gehört daher auch, ob die Kindeseltern verheiratet waren bzw. sind oder nicht und zur <strong>Barunterhaltspflicht</strong> der Kindesmutter. Wegen dieser fehlenden Angaben im Urteil lässt sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht abschließend beurteilen. Um den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bestimmen zu können, ist das Verhältnis der Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zueinander zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2025, &#8211; 3 ORs 10/25 &#8211; ).</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verletzung-unterhaltspflicht/">Verletzung der Unterhaltspflicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verletzung der Unterhaltspflicht &#8211; OLG Celle zu den notwendigen Feststellungen im Urteil.</h2>
<p>Der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht sieht auf den erste Blick nicht allzu kompliziert aus: <em>Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, macht sich strafbar</em> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§170 I StGB</a>). Auf den zweiten Blick sieht dies dann doch schon anders aus. In einem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">(Sprung-) Revisionsverfahren</a> sah sich das OLG Celle gezwungen, ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Revisionsgericht mit den notwendigen Feststellungen im Urteil auseinandergesetzt.</p>
<p>Die <strong>Leistungsfähigkeit des Angeklagten</strong> ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. „<em>Anders als im familienrechtlichen Verfahren, in dem den Unterhaltsschuldner für eine fehlende Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, die Leistungsfähigkeit demnach bei keinem gegenteiligen Vortrag zu unterstellen und eine Unterhaltspflicht in vollem Umfang des Bedarfes anzunehmen ist, muss sie im Strafverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geprüft werden. Die Leistungsfähigkeit ist dabei nicht an einem bestehenden Unterhaltstitel, sondern anhand des materiellen Unterhaltsrechtes zu messen (LG Itzehoe, Urteil vom 21.08.2001-9 Ns 81/00 II). Eine schlichte Bezugnahme auf ein zu Lasten des Pflichtigen ergangenes Unterhaltsurteil oder familienrechtliche Erkenntnisse, sowie tabellarisch ermittelte Regelsätze genügen insoweit nicht. Der Strafrichter hat vielmehr die gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters eigenständig ohne Bindung an zivil-oder familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2019, 246). Unterhaltstabellen darf der Strafrichter zwar zur Bedarfsermittlung heranziehen, er muss insoweit aber den daraus entnommenen Regelsatz und seine Voraussetzung im Urteil angeben. Ein schlichter Verweis reicht nicht aus.</em>„</p>
<p>Das Urteil muss bezifferte Feststellungen über die <strong>Höhe der Einkünfte, sonstige Verpflichtungen und Lasten sowie den Selbstbehalt</strong> des Unterhaltspflichtigen enthalten. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass eine revisionsrechtliche Prüfung allein auf der Grundlage der durch das Urteil vermittelten Tatsachengrundlage und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt möglich ist. Ein pauschaler Verweis auf den geschuldeten monatlichen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle i.V.m. dem Unterhaltstitel reicht nicht aus, um den Umfang der Leistungspflicht nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Selbstbehalt gemäß §1603 Abs. 2 S. 1 BGB sowie etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit erkennbar in Ansatz zu bringen sind.</p>
<p><em>„Bei Pflichtverletzungen gegenüber einem nichtehelichen Kind sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person bzw. des anderen Elternteils erforderlich, um den Selbstbehalt bzw. das Verhältnis der Unterhaltspflichtigen feststellen zu können. Denn der Angeklagte schuldet dem Kind den materiellen Unterhalt nur anteilig mit der Kindesmutter im Verhältnis der beiderseitigen Erwerbs-und Vermögensverhältnisse (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB).&#8220; </em></p>
<p>Zu den Feststellungen gehört daher auch, ob die Kindeseltern verheiratet waren bzw. sind oder nicht und zur <strong>Barunterhaltspflicht</strong> der Kindesmutter. Wegen dieser fehlenden Angaben im Urteil lässt sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht abschließend beurteilen. Um den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bestimmen zu können, ist das Verhältnis der Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zueinander zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2025, &#8211; 3 ORs 10/25 &#8211; ).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Revision bei sexuellem Missbrauch</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-berlin-zerpflueckt-urteil-wegen-kindesmissbrauch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2019 23:57:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Revision bei sexuellem Missbrauch – wann wird ein Urteil aufgehoben?</h2>
<p>Zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und weiterer Sexualdelikte: So endete 2019 ein von mir verteidigtes Verfahren zunächst vor dem Amtsgericht Tiergarten. Es wurde Revision eingelegt.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin hob das Urteil im November 2019 weitgehend im Schuldspruch und vollständig im Rechtsfolgenausspruch auf. Entscheidend waren keine neuen Zeugen oder neuen Beweise. Entscheidend war, dass das schriftliche Urteil den rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht genügte. Genau darin liegt die Funktion einer Revision.</p>
<h2>Das Revisionsgericht hört die Zeugen nicht noch einmal</h2>
<p>Eine Revision ist keine zweite Hauptverhandlung. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO</a> ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Das Revisionsgericht fragt deshalb nicht, ob es selbst dem Belastungszeugen geglaubt hätte. Es prüft vielmehr, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft oder mit Denkgesetzen und gesicherten Erfahrungssätzen unvereinbar ist.</p>
<p>Gerade in Sexualstrafsachen kann deshalb entscheidend sein, was im schriftlichen Urteil tatsächlich steht.</p>
<h2>Aussage gegen Aussage: Das Urteil muss überprüfbar sein</h2>
<p>Beruht die Verurteilung eines bestreitenden oder schweigenden Angeklagten im Kern auf einer einzigen Belastungsaussage, gelten besondere Anforderungen.</p>
<p>Der BGH verlangt insbesondere eine sorgfältige Prüfung von:</p>
<p>Aussageinhalt, Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, möglichen Aussagemotiven, Aussagekonstanz, Detailliertheit und Plausibilität. Das bestätigte der BGH zuletzt erneut im Beschluss vom 27. Mai 2026 (6 StR 151/26). Alle belastenden und entlastenden Gesichtspunkte müssen erkannt und in einer Gesamtwürdigung verarbeitet werden. Fehlt diese nachvollziehbare Darstellung, kann eine Verurteilung revisionsrechtlich keinen Bestand haben.</p>
<h2>BGH 2025: Widersprüche dürfen nicht einfach verschwinden</h2>
<p>Ein nahezu paralleler Fall wurde 2025 entschieden. Der BGH, Beschluss vom 15. April 2025 (6 StR 675/24), hob eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf. Das Tatgericht hatte insbesondere die Entwicklung und Konstanz der belastenden Aussage nicht ausreichend nachvollziehbar gewürdigt. Damit bleibt die Linie, die auch dem damaligen Berliner Verfahren zugrunde lag, hochaktuell:</p>
<p>Das Gericht darf nicht lediglich schreiben, die Aussage sei „glaubhaft“. Es muss erkennen lassen, warum es trotz möglicher Widersprüche, Veränderungen oder Besonderheiten von ihrer Zuverlässigkeit überzeugt ist.</p>
<h2>Wann braucht das Gericht einen Sachverständigen?</h2>
<p>Im damaligen Verfahren hatte die Verteidigung ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/gutachten-zur-glaubhaftigkeit/" target="_blank" rel="noopener">aussagepsychologisches Gutachten</a> beantragt. Hintergrund waren konkrete Besonderheiten des kindlichen Zeugen, insbesondere eine ausgeprägte ADHS-Erkrankung, schulische Besonderheiten sowie Therapie und Medikation. Das Kammergericht hielt sachverständige Hilfe für die erneute Hauptverhandlung für erforderlich.</p>
<p>Die neuere Rechtsprechung differenziert ebenso.</p>
<p>Grundsätzlich beurteilt das Gericht Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit selbst. Liegen aber Besonderheiten vor, für deren Bewertung medizinische oder psychologische Fachkenntnisse erforderlich sind, kann es sich nicht ohne Weiteres auf eigene Sachkunde berufen. Sehr deutlich ist BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 (3 StR 99/25). Dort beanstandete der BGH die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises zu einer medizinischen Diagnose und deren möglichen Auswirkungen auf die Aussagekompetenz.</p>
<p>Das bedeutet allerdings nicht: psychische Diagnose = automatisch Gutachten. Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass besondere fachliche Fragen für die Aussagebeurteilung erheblich sind.</p>
<h2>Auch 2026 werden Urteile wegen mangelhafter Beweiswürdigung korrigiert</h2>
<p>Die Bedeutung sorgfältiger Urteilsgründe zeigt auch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 (1 StR 6/26). Bei mehreren Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen trugen die Feststellungen die Verurteilung nicht ausreichend; sieben Fälle wurden im Revisionsverfahren eingestellt. Der Grundsatz lautet deshalb:</p>
<p>Je stärker eine Verurteilung von einer einzelnen Aussage abhängt, desto genauer muss das Urteil erklären, weshalb gerade diese Aussage den Schuldspruch trägt.</p>
<h2>Die materielle Rechtslage hat sich geändert</h2>
<p>Der damalige Fall wurde noch nach älteren Vorschriften beurteilt. Heute ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes unter 14 Jahren insbesondere in § 176 StGB geregelt; schwerer sexueller Missbrauch findet sich in § 176c StGB. Der Grundtatbestand sieht grundsätzlich mindestens ein Jahr, § 176c in seinen Qualifikationsfällen regelmäßig mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe vor. Gerade wegen dieser erheblichen Strafdrohungen müssen die Anforderungen an den Tatnachweis eingehalten werden.</p>
<p>Eine Revision ersetzt die Beweisaufnahme nicht. Sie kann aber ein Urteil beseitigen, das nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb die Beweise für eine Verurteilung ausreichen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-berlin-zerpflueckt-urteil-wegen-kindesmissbrauch/">Revision bei sexuellem Missbrauch</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Revision bei sexuellem Missbrauch – wann wird ein Urteil aufgehoben?</h2>
<p>Zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und weiterer Sexualdelikte: So endete 2019 ein von mir verteidigtes Verfahren zunächst vor dem Amtsgericht Tiergarten. Es wurde Revision eingelegt.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin hob das Urteil im November 2019 weitgehend im Schuldspruch und vollständig im Rechtsfolgenausspruch auf. Entscheidend waren keine neuen Zeugen oder neuen Beweise. Entscheidend war, dass das schriftliche Urteil den rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht genügte. Genau darin liegt die Funktion einer Revision.</p>
<h2>Das Revisionsgericht hört die Zeugen nicht noch einmal</h2>
<p>Eine Revision ist keine zweite Hauptverhandlung. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO</a> ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Das Revisionsgericht fragt deshalb nicht, ob es selbst dem Belastungszeugen geglaubt hätte. Es prüft vielmehr, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft oder mit Denkgesetzen und gesicherten Erfahrungssätzen unvereinbar ist.</p>
<p>Gerade in Sexualstrafsachen kann deshalb entscheidend sein, was im schriftlichen Urteil tatsächlich steht.</p>
<h2>Aussage gegen Aussage: Das Urteil muss überprüfbar sein</h2>
<p>Beruht die Verurteilung eines bestreitenden oder schweigenden Angeklagten im Kern auf einer einzigen Belastungsaussage, gelten besondere Anforderungen.</p>
<p>Der BGH verlangt insbesondere eine sorgfältige Prüfung von:</p>
<p>Aussageinhalt, Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, möglichen Aussagemotiven, Aussagekonstanz, Detailliertheit und Plausibilität. Das bestätigte der BGH zuletzt erneut im Beschluss vom 27. Mai 2026 (6 StR 151/26). Alle belastenden und entlastenden Gesichtspunkte müssen erkannt und in einer Gesamtwürdigung verarbeitet werden. Fehlt diese nachvollziehbare Darstellung, kann eine Verurteilung revisionsrechtlich keinen Bestand haben.</p>
<h2>BGH 2025: Widersprüche dürfen nicht einfach verschwinden</h2>
<p>Ein nahezu paralleler Fall wurde 2025 entschieden. Der BGH, Beschluss vom 15. April 2025 (6 StR 675/24), hob eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf. Das Tatgericht hatte insbesondere die Entwicklung und Konstanz der belastenden Aussage nicht ausreichend nachvollziehbar gewürdigt. Damit bleibt die Linie, die auch dem damaligen Berliner Verfahren zugrunde lag, hochaktuell:</p>
<p>Das Gericht darf nicht lediglich schreiben, die Aussage sei „glaubhaft“. Es muss erkennen lassen, warum es trotz möglicher Widersprüche, Veränderungen oder Besonderheiten von ihrer Zuverlässigkeit überzeugt ist.</p>
<h2>Wann braucht das Gericht einen Sachverständigen?</h2>
<p>Im damaligen Verfahren hatte die Verteidigung ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/gutachten-zur-glaubhaftigkeit/" target="_blank" rel="noopener">aussagepsychologisches Gutachten</a> beantragt. Hintergrund waren konkrete Besonderheiten des kindlichen Zeugen, insbesondere eine ausgeprägte ADHS-Erkrankung, schulische Besonderheiten sowie Therapie und Medikation. Das Kammergericht hielt sachverständige Hilfe für die erneute Hauptverhandlung für erforderlich.</p>
<p>Die neuere Rechtsprechung differenziert ebenso.</p>
<p>Grundsätzlich beurteilt das Gericht Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit selbst. Liegen aber Besonderheiten vor, für deren Bewertung medizinische oder psychologische Fachkenntnisse erforderlich sind, kann es sich nicht ohne Weiteres auf eigene Sachkunde berufen. Sehr deutlich ist BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 (3 StR 99/25). Dort beanstandete der BGH die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises zu einer medizinischen Diagnose und deren möglichen Auswirkungen auf die Aussagekompetenz.</p>
<p>Das bedeutet allerdings nicht: psychische Diagnose = automatisch Gutachten. Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass besondere fachliche Fragen für die Aussagebeurteilung erheblich sind.</p>
<h2>Auch 2026 werden Urteile wegen mangelhafter Beweiswürdigung korrigiert</h2>
<p>Die Bedeutung sorgfältiger Urteilsgründe zeigt auch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 (1 StR 6/26). Bei mehreren Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen trugen die Feststellungen die Verurteilung nicht ausreichend; sieben Fälle wurden im Revisionsverfahren eingestellt. Der Grundsatz lautet deshalb:</p>
<p>Je stärker eine Verurteilung von einer einzelnen Aussage abhängt, desto genauer muss das Urteil erklären, weshalb gerade diese Aussage den Schuldspruch trägt.</p>
<h2>Die materielle Rechtslage hat sich geändert</h2>
<p>Der damalige Fall wurde noch nach älteren Vorschriften beurteilt. Heute ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes unter 14 Jahren insbesondere in § 176 StGB geregelt; schwerer sexueller Missbrauch findet sich in § 176c StGB. Der Grundtatbestand sieht grundsätzlich mindestens ein Jahr, § 176c in seinen Qualifikationsfällen regelmäßig mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe vor. Gerade wegen dieser erheblichen Strafdrohungen müssen die Anforderungen an den Tatnachweis eingehalten werden.</p>
<p>Eine Revision ersetzt die Beweisaufnahme nicht. Sie kann aber ein Urteil beseitigen, das nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb die Beweise für eine Verurteilung ausreichen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-berlin-zerpflueckt-urteil-wegen-kindesmissbrauch/">Revision bei sexuellem Missbrauch</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Sprungrevision im Strafrecht – wie ein Urteil wegen Kindesmissbrauchs aufgehoben wurde</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Jun 2017 06:05:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Nötigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sprungrevision]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Sprungrevision zum OLG Brandenburg erfolgreich</h2>
<p>Drei Jahre Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der Mandant bestritt die Vorwürfe. Dennoch verurteilte ihn das Amtsgericht Oranienburg. Wir entschieden uns anschließend gegen eine Berufung und für den direkten Weg zum Oberlandesgericht: die Sprungrevision.</p>
<p>Diese Entscheidung war erfolgreich. Das OLG Brandenburg hob mit Beschluss vom 8. Juni 2017 – (1) 53 Ss 154/16 (22/17) das Urteil vollständig auf. Nach erneuter Hauptverhandlung wurde mein Mandant schließlich am 7. Dezember 2018 freigesprochen.</p>
<h2>Was ist eine Sprungrevision?</h2>
<p>Nach § 335 StPO kann ein Urteil, gegen das Berufung zulässig wäre, unmittelbar mit der Revision angegriffen werden. Bei Urteilen des Amtsgerichts wird damit die Berufungsinstanz vor dem Landgericht übersprungen. Zuständig ist unmittelbar das Oberlandesgericht.</p>
<p>Das klingt nach einer Abkürzung – hat aber einen entscheidenden Preis:</p>
<p>Das Revisionsgericht führt keine neue Beweisaufnahme durch. Es vernimmt keine Zeugen und entscheidet grundsätzlich nicht darüber, welcher Aussage es selbst glaubt. Es prüft Rechtsfehler des Urteils.</p>
<p>Deshalb ist die Sprungrevision vor allem dann interessant, wenn bereits das schriftliche Urteil erhebliche rechtliche Mängel erkennen lässt.</p>
<h2>Warum scheiterte das Urteil des Amtsgerichts?</h2>
<p>Im damaligen Verfahren standen im Wesentlichen kindliche Belastungsaussagen gegen das Bestreiten des Angeklagten. Das OLG beanstandete insbesondere die Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Die Aussagen waren im Urteil nicht so dargestellt und gewürdigt worden, dass das Revisionsgericht Aussagequalität und Aussagekonstanz nachvollziehen konnte.</p>
<p>Hinzu kam ein Verstoß gegen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__267.html" target="_blank" rel="noopener">§ 267 StPO</a>: Das Amtsgericht hatte im Urteil auf verschriftete Zeugenaussagen, Chatverläufe und elektronische Speichermedien Bezug genommen. Eine solche Bezugnahme kann die erforderlichen eigenen Urteilsfeststellungen nicht ersetzen.</p>
<p>Auch die Strafzumessung war rechtsfehlerhaft. Dem bestreitenden Angeklagten waren fehlende Reue und fehlende Einsicht straferschwerend vorgehalten worden. Damit wurde letztlich zulässiges Verteidigungsverhalten zu seinem Nachteil gewertet.</p>
<h2>Aussage gegen Aussage: BGH verschärft 2026 nochmals den Blick</h2>
<p>Die Grundsätze, die damals zur Urteilsaufhebung führten, sind weiterhin aktuell. Der BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 – 6 StR 151/26, betraf ebenfalls schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Steht Aussage gegen Aussage, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht sämtliche belastenden und entlastenden Gesichtspunkte erkannt und in einer Gesamtwürdigung verarbeitet hat.</p>
<p>Besonders wichtig: Widersprüche im Kerngeschehen dürfen nicht ohne tragfähige Begründung einfach als erinnerungsbedingte „Aussagereduktion“ erklärt werden. Die Aussageentwicklung muss nachvollziehbar geprüft werden.</p>
<h2>Sprungrevision oder Berufung?</h2>
<p>Diese Entscheidung sollte nie schematisch getroffen werden. Eine Berufung eröffnet eine neue Tatsacheninstanz. Zeugen können erneut gehört und weitere Beweismittel eingeführt werden. Die Sprungrevision setzt dagegen darauf, dass das vorhandene Urteil bereits einen durchgreifenden Rechtsfehler enthält.</p>
<p>Auch formal ist Vorsicht erforderlich. Das Kammergericht (Beschluss vom 8. Juli 2025 – 3 ORs 31/25), verlangt eine eindeutige Erklärung, dass tatsächlich Revision verfolgt werden soll. Bleibt die Wahl unklar, wird das Rechtsmittel grundsätzlich als Berufung behandelt.</p>
<p>Die Revision muss außerdem grundsätzlich binnen einer Woche eingelegt werden; für die Begründung gelten die strengen Anforderungen der §§ 344, 345 StPO. Bemerkenswert ist schließlich (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20): Wer zulässigerweise die Sprungrevision wählt, hat damit grundsätzlich auch für eine spätere Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg ausgeschöpft.</p>
<h2>Eine Abkürzung mit Risiko – aber manchmal genau richtig</h2>
<p>Unser Verfahren zeigt den möglichen Wert dieses Rechtsmittels. Das fehlerhafte Urteil wurde ohne vorherige Berufung aufgehoben. Erst dadurch wurde der Weg zu einer neuen Beweisaufnahme und schließlich zum Freispruch eröffnet.</p>
<p>Die Sprungrevision ist deshalb kein schnellerer Ersatz für die Berufung. Sie ist ein gezielter Angriff auf Rechtsfehler des amtsgerichtlichen Urteils.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/">Sprungrevision im Strafrecht – wie ein Urteil wegen Kindesmissbrauchs aufgehoben wurde</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Sprungrevision zum OLG Brandenburg erfolgreich</h2>
<p>Drei Jahre Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der Mandant bestritt die Vorwürfe. Dennoch verurteilte ihn das Amtsgericht Oranienburg. Wir entschieden uns anschließend gegen eine Berufung und für den direkten Weg zum Oberlandesgericht: die Sprungrevision.</p>
<p>Diese Entscheidung war erfolgreich. Das OLG Brandenburg hob mit Beschluss vom 8. Juni 2017 – (1) 53 Ss 154/16 (22/17) das Urteil vollständig auf. Nach erneuter Hauptverhandlung wurde mein Mandant schließlich am 7. Dezember 2018 freigesprochen.</p>
<h2>Was ist eine Sprungrevision?</h2>
<p>Nach § 335 StPO kann ein Urteil, gegen das Berufung zulässig wäre, unmittelbar mit der Revision angegriffen werden. Bei Urteilen des Amtsgerichts wird damit die Berufungsinstanz vor dem Landgericht übersprungen. Zuständig ist unmittelbar das Oberlandesgericht.</p>
<p>Das klingt nach einer Abkürzung – hat aber einen entscheidenden Preis:</p>
<p>Das Revisionsgericht führt keine neue Beweisaufnahme durch. Es vernimmt keine Zeugen und entscheidet grundsätzlich nicht darüber, welcher Aussage es selbst glaubt. Es prüft Rechtsfehler des Urteils.</p>
<p>Deshalb ist die Sprungrevision vor allem dann interessant, wenn bereits das schriftliche Urteil erhebliche rechtliche Mängel erkennen lässt.</p>
<h2>Warum scheiterte das Urteil des Amtsgerichts?</h2>
<p>Im damaligen Verfahren standen im Wesentlichen kindliche Belastungsaussagen gegen das Bestreiten des Angeklagten. Das OLG beanstandete insbesondere die Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Die Aussagen waren im Urteil nicht so dargestellt und gewürdigt worden, dass das Revisionsgericht Aussagequalität und Aussagekonstanz nachvollziehen konnte.</p>
<p>Hinzu kam ein Verstoß gegen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__267.html" target="_blank" rel="noopener">§ 267 StPO</a>: Das Amtsgericht hatte im Urteil auf verschriftete Zeugenaussagen, Chatverläufe und elektronische Speichermedien Bezug genommen. Eine solche Bezugnahme kann die erforderlichen eigenen Urteilsfeststellungen nicht ersetzen.</p>
<p>Auch die Strafzumessung war rechtsfehlerhaft. Dem bestreitenden Angeklagten waren fehlende Reue und fehlende Einsicht straferschwerend vorgehalten worden. Damit wurde letztlich zulässiges Verteidigungsverhalten zu seinem Nachteil gewertet.</p>
<h2>Aussage gegen Aussage: BGH verschärft 2026 nochmals den Blick</h2>
<p>Die Grundsätze, die damals zur Urteilsaufhebung führten, sind weiterhin aktuell. Der BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 – 6 StR 151/26, betraf ebenfalls schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Steht Aussage gegen Aussage, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht sämtliche belastenden und entlastenden Gesichtspunkte erkannt und in einer Gesamtwürdigung verarbeitet hat.</p>
<p>Besonders wichtig: Widersprüche im Kerngeschehen dürfen nicht ohne tragfähige Begründung einfach als erinnerungsbedingte „Aussagereduktion“ erklärt werden. Die Aussageentwicklung muss nachvollziehbar geprüft werden.</p>
<h2>Sprungrevision oder Berufung?</h2>
<p>Diese Entscheidung sollte nie schematisch getroffen werden. Eine Berufung eröffnet eine neue Tatsacheninstanz. Zeugen können erneut gehört und weitere Beweismittel eingeführt werden. Die Sprungrevision setzt dagegen darauf, dass das vorhandene Urteil bereits einen durchgreifenden Rechtsfehler enthält.</p>
<p>Auch formal ist Vorsicht erforderlich. Das Kammergericht (Beschluss vom 8. Juli 2025 – 3 ORs 31/25), verlangt eine eindeutige Erklärung, dass tatsächlich Revision verfolgt werden soll. Bleibt die Wahl unklar, wird das Rechtsmittel grundsätzlich als Berufung behandelt.</p>
<p>Die Revision muss außerdem grundsätzlich binnen einer Woche eingelegt werden; für die Begründung gelten die strengen Anforderungen der §§ 344, 345 StPO. Bemerkenswert ist schließlich (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20): Wer zulässigerweise die Sprungrevision wählt, hat damit grundsätzlich auch für eine spätere Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg ausgeschöpft.</p>
<h2>Eine Abkürzung mit Risiko – aber manchmal genau richtig</h2>
<p>Unser Verfahren zeigt den möglichen Wert dieses Rechtsmittels. Das fehlerhafte Urteil wurde ohne vorherige Berufung aufgehoben. Erst dadurch wurde der Weg zu einer neuen Beweisaufnahme und schließlich zum Freispruch eröffnet.</p>
<p>Die Sprungrevision ist deshalb kein schnellerer Ersatz für die Berufung. Sie ist ein gezielter Angriff auf Rechtsfehler des amtsgerichtlichen Urteils.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/">Sprungrevision im Strafrecht – wie ein Urteil wegen Kindesmissbrauchs aufgehoben wurde</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafzumessung bei Crystal Meth – warum 4,5 Kilogramm nicht automatisch acht Jahre Haft bedeuten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/strafzumessung-bei-45-kg-chrystal-meth/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Sep 2016 05:35:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Chrystal Meth]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4312</guid>

					<description><![CDATA[<h3>Chrystal Meth: Revision der Staatsanwaltschaft scheitert vor BGH</h3>
<p>4,5 Kilogramm Crystal Meth, rund 3,45 Kilogramm Methamphetamin-Base und Handel mit Ecstasy. Die Staatsanwaltschaft forderte acht Jahre Freiheitsstrafe. Das Landgericht Berlin verhängte dagegen fünf Jahre und drei Monate. Die Staatsanwaltschaft hielt die Strafe für zu niedrig und zog vor den Bundesgerichtshof. Am 14. September 2016 wurde die Sache vor dem 5. Strafsenat in Leipzig verhandelt.</p>
<p>Der BGH bestätigte das Urteil.</p>
<p>Der Fall zeigt bis heute exemplarisch, wie Strafzumessung bei Crystal Meth tatsächlich funktioniert: Eine enorme Drogenmenge ist wichtig – sie entscheidet aber nicht allein über die Höhe der Strafe.</p>
<h2>4,5 Kilogramm waren nur ein Teil der Strafzumessung</h2>
<p>Das Landgericht hatte keineswegs übersehen, welche Dimension das Verfahren hatte. Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass die 4,5 Kilogramm Crystal Meth eine „außerordentlich große Menge“ darstellten und der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein hohes Vielfaches überschritten war. Auch das hohe Suchtpotential von Methamphetamin hatte das Gericht strafschärfend berücksichtigt. Daneben standen jedoch gewichtige Milderungsgründe.</p>
<p>Die beiden älteren und nicht vorbestraften Angeklagten hatten umfassend gestanden. Sie machten außerdem Angaben zu Drogengeldern und offenbarten dabei Vermögenswerte, die den Ermittlungsbehörden zuvor nicht bekannt waren.</p>
<p>Hinzu kam: Die sichergestellten 4,5 Kilogramm Crystal Meth gelangten nicht auf den Markt.</p>
<h2>Staatsanwaltschaft: Das Geständnis sei zu stark gewichtet worden</h2>
<p>Genau hier setzte die Revision der Staatsanwaltschaft an. Sie argumentierte unter anderem, das Geständnis dürfe nicht so stark strafmildernd wirken, weil die Beweislage ohnehin erdrückend gewesen sei. Außerdem habe das Landgericht die Gefährlichkeit von Crystal Meth und die Organisation des Handels nicht ausreichend berücksichtigt. Wir Verteidiger widersprachen in der Revisionshauptverhandlung.</p>
<p>Ein von Einsicht getragenes Geständnis verliert seinen Wert nicht automatisch deshalb, weil die Staatsanwaltschaft glaubt, auch ohne Geständnis eine Verurteilung erreichen zu können. Der BGH fand keinen Rechtsfehler.</p>
<h2>BGH: Strafzumessung ist Aufgabe des Tatgerichts</h2>
<p>Dahinter steht ein bis heute maßgeblicher revisionsrechtlicher Grundsatz. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46.html" target="_blank" rel="noopener">§ 46 StGB</a> muss das Tatgericht alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abwägen. Die Revision eröffnet dagegen keine zweite Strafzumessung. Der BGH prüft insbesondere, ob das Gericht von falschen Tatsachen ausgegangen ist, wesentliche Umstände übersehen, unzulässige Erwägungen verwendet oder den gesetzlichen Strafrahmen verlassen hat.</p>
<p>Dass ein Revisionsgericht selbst vielleicht eine höhere Strafe verhängt hätte, genügt nicht. Genau daran scheiterte die Revision der Staatsanwaltschaft in unserem Verfahren. Der BGH stellte ausdrücklich fest, die Strafzumessung des Landgerichts sei weder lückenhaft noch widersprüchlich.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: Wirkstoffmenge bleibt entscheidend</h2>
<p>An diesem Grundprinzip hat sich nichts geändert. Gerade bei Betäubungsmitteldelikten genügt es nicht, nur das Bruttogewicht der Drogen zu betrachten. Art, Menge und insbesondere Wirkstoffgehalt bestimmen wesentlich den Schuldumfang.</p>
<p>Der BGH beanstandet deshalb weiterhin Urteile, wenn die Wirkstoffmenge nicht ausreichend festgestellt wird. Sind die Drogen nicht mehr vorhanden, muss das Gericht gegebenenfalls anhand von Herkunft, Preis, Handelsstufe, Qualität und weiteren Umständen eine Mindestwirkstoffmenge unter Anwendung des Zweifelssatzes schätzen.</p>
<h2>Sicherstellung der Drogen kann strafmildernd wirken</h2>
<p>Besonders interessant für unseren damaligen Fall ist eine weitere gefestigte Linie des BGH. Dass zum Verkauf bestimmte Drogen tatsächlich in den Verkehr gelangen, gehört zum Normalfall des Handeltreibens und darf deshalb nicht ohne Weiteres zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden. Umgekehrt kann es strafmildernd wirken, wenn die Drogen sichergestellt werden und deshalb nicht mehr in den Verkehr gelangen. Der BGH hat dies auch in neuerer Rechtsprechung nochmals ausdrücklich hervorgehoben.</p>
<p>Genau das war 2015 bei den 4,5 Kilogramm Crystal Meth geschehen.</p>
<h2>Große Menge bedeutet nicht automatische Höchststrafe</h2>
<p>Strafzumessung funktioniert nicht nach einer Tabelle: 500 Gramm gleich X Jahre, 4,5 Kilogramm gleich Y Jahre. Die Drogenmenge und der Wirkstoffgehalt können erheblich belasten. Daneben stehen jedoch Geständnis, Vorstrafen, Tatbeitrag, Sicherstellung, Nachtatverhalten, persönliche Verhältnisse und zahlreiche weitere Umstände.</p>
<p>Unser Verfahren zeigte das besonders deutlich:</p>
<p>Acht Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Fünf Jahre und drei Monate verhängte das Landgericht. Und der Bundesgerichtshof bestätigte: Diese Strafzumessung war rechtsfehlerfrei.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafzumessung-bei-45-kg-chrystal-meth/">Strafzumessung bei Crystal Meth – warum 4,5 Kilogramm nicht automatisch acht Jahre Haft bedeuten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Chrystal Meth: Revision der Staatsanwaltschaft scheitert vor BGH</h3>
<p>4,5 Kilogramm Crystal Meth, rund 3,45 Kilogramm Methamphetamin-Base und Handel mit Ecstasy. Die Staatsanwaltschaft forderte acht Jahre Freiheitsstrafe. Das Landgericht Berlin verhängte dagegen fünf Jahre und drei Monate. Die Staatsanwaltschaft hielt die Strafe für zu niedrig und zog vor den Bundesgerichtshof. Am 14. September 2016 wurde die Sache vor dem 5. Strafsenat in Leipzig verhandelt.</p>
<p>Der BGH bestätigte das Urteil.</p>
<p>Der Fall zeigt bis heute exemplarisch, wie Strafzumessung bei Crystal Meth tatsächlich funktioniert: Eine enorme Drogenmenge ist wichtig – sie entscheidet aber nicht allein über die Höhe der Strafe.</p>
<h2>4,5 Kilogramm waren nur ein Teil der Strafzumessung</h2>
<p>Das Landgericht hatte keineswegs übersehen, welche Dimension das Verfahren hatte. Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass die 4,5 Kilogramm Crystal Meth eine „außerordentlich große Menge“ darstellten und der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein hohes Vielfaches überschritten war. Auch das hohe Suchtpotential von Methamphetamin hatte das Gericht strafschärfend berücksichtigt. Daneben standen jedoch gewichtige Milderungsgründe.</p>
<p>Die beiden älteren und nicht vorbestraften Angeklagten hatten umfassend gestanden. Sie machten außerdem Angaben zu Drogengeldern und offenbarten dabei Vermögenswerte, die den Ermittlungsbehörden zuvor nicht bekannt waren.</p>
<p>Hinzu kam: Die sichergestellten 4,5 Kilogramm Crystal Meth gelangten nicht auf den Markt.</p>
<h2>Staatsanwaltschaft: Das Geständnis sei zu stark gewichtet worden</h2>
<p>Genau hier setzte die Revision der Staatsanwaltschaft an. Sie argumentierte unter anderem, das Geständnis dürfe nicht so stark strafmildernd wirken, weil die Beweislage ohnehin erdrückend gewesen sei. Außerdem habe das Landgericht die Gefährlichkeit von Crystal Meth und die Organisation des Handels nicht ausreichend berücksichtigt. Wir Verteidiger widersprachen in der Revisionshauptverhandlung.</p>
<p>Ein von Einsicht getragenes Geständnis verliert seinen Wert nicht automatisch deshalb, weil die Staatsanwaltschaft glaubt, auch ohne Geständnis eine Verurteilung erreichen zu können. Der BGH fand keinen Rechtsfehler.</p>
<h2>BGH: Strafzumessung ist Aufgabe des Tatgerichts</h2>
<p>Dahinter steht ein bis heute maßgeblicher revisionsrechtlicher Grundsatz. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46.html" target="_blank" rel="noopener">§ 46 StGB</a> muss das Tatgericht alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abwägen. Die Revision eröffnet dagegen keine zweite Strafzumessung. Der BGH prüft insbesondere, ob das Gericht von falschen Tatsachen ausgegangen ist, wesentliche Umstände übersehen, unzulässige Erwägungen verwendet oder den gesetzlichen Strafrahmen verlassen hat.</p>
<p>Dass ein Revisionsgericht selbst vielleicht eine höhere Strafe verhängt hätte, genügt nicht. Genau daran scheiterte die Revision der Staatsanwaltschaft in unserem Verfahren. Der BGH stellte ausdrücklich fest, die Strafzumessung des Landgerichts sei weder lückenhaft noch widersprüchlich.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: Wirkstoffmenge bleibt entscheidend</h2>
<p>An diesem Grundprinzip hat sich nichts geändert. Gerade bei Betäubungsmitteldelikten genügt es nicht, nur das Bruttogewicht der Drogen zu betrachten. Art, Menge und insbesondere Wirkstoffgehalt bestimmen wesentlich den Schuldumfang.</p>
<p>Der BGH beanstandet deshalb weiterhin Urteile, wenn die Wirkstoffmenge nicht ausreichend festgestellt wird. Sind die Drogen nicht mehr vorhanden, muss das Gericht gegebenenfalls anhand von Herkunft, Preis, Handelsstufe, Qualität und weiteren Umständen eine Mindestwirkstoffmenge unter Anwendung des Zweifelssatzes schätzen.</p>
<h2>Sicherstellung der Drogen kann strafmildernd wirken</h2>
<p>Besonders interessant für unseren damaligen Fall ist eine weitere gefestigte Linie des BGH. Dass zum Verkauf bestimmte Drogen tatsächlich in den Verkehr gelangen, gehört zum Normalfall des Handeltreibens und darf deshalb nicht ohne Weiteres zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden. Umgekehrt kann es strafmildernd wirken, wenn die Drogen sichergestellt werden und deshalb nicht mehr in den Verkehr gelangen. Der BGH hat dies auch in neuerer Rechtsprechung nochmals ausdrücklich hervorgehoben.</p>
<p>Genau das war 2015 bei den 4,5 Kilogramm Crystal Meth geschehen.</p>
<h2>Große Menge bedeutet nicht automatische Höchststrafe</h2>
<p>Strafzumessung funktioniert nicht nach einer Tabelle: 500 Gramm gleich X Jahre, 4,5 Kilogramm gleich Y Jahre. Die Drogenmenge und der Wirkstoffgehalt können erheblich belasten. Daneben stehen jedoch Geständnis, Vorstrafen, Tatbeitrag, Sicherstellung, Nachtatverhalten, persönliche Verhältnisse und zahlreiche weitere Umstände.</p>
<p>Unser Verfahren zeigte das besonders deutlich:</p>
<p>Acht Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Fünf Jahre und drei Monate verhängte das Landgericht. Und der Bundesgerichtshof bestätigte: Diese Strafzumessung war rechtsfehlerfrei.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafzumessung-bei-45-kg-chrystal-meth/">Strafzumessung bei Crystal Meth – warum 4,5 Kilogramm nicht automatisch acht Jahre Haft bedeuten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolgreiche Revision im Strafrecht – warum der BGH nicht jedes fehlerhafte Urteil aufhebt</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/zweite-revision-um-den-tod-eines-neugeborenen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2016 07:53:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4050</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Mit der Revision nochmals zum BGH</h2>
<p>Ein Strafverfahren, zwei Urteile des Landgerichts Berlin – und zweimal Revision zum Bundesgerichtshof. Die erste Revision meiner Mandantin war erfolgreich. Der BGH hob ihre Verurteilung wegen Totschlags vollständig auf. Nach der neuen Hauptverhandlung wurde sie nur noch wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Auch dieses Urteil ließ ich vom Bundesgerichtshof überprüfen.</p>
<p>Diesmal blieb die Revision ohne Erfolg. Der BGH verwarf sie mit Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 68/16 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Gerade dieser unterschiedliche Ausgang zeigt, was eine erfolgreiche Revision im Strafrecht voraussetzt.</p>
<h2>Der BGH verhandelt den Fall nicht ein drittes Mal</h2>
<p>Ein verbreitetes Missverständnis lautet: Der Bundesgerichtshof überprüfe, ob er den Sachverhalt genauso beurteilt hätte wie das Landgericht. Das tut er nicht. Die Revision ist nach § 337 StPO grundsätzlich eine Rechtskontrolle. Das Revisionsgericht prüft insbesondere, ob Verfahrensrecht verletzt wurde und ob das Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Strafrechts beruht.</p>
<p>Ob ein Zeuge glaubwürdig war oder welche von mehreren denkbaren Sachverhaltsvarianten tatsächlich geschehen ist, entscheidet dagegen grundsätzlich das Tatgericht. Deshalb kann ein Urteil durchaus angreifbar erscheinen, ohne dass ein revisibler Rechtsfehler vorliegt.</p>
<h2>Sachrüge oder Verfahrensrüge?</h2>
<p>Für eine erfolgreiche Revision ist diese Unterscheidung entscheidend. Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, dass das Urteil materielles Recht verletzt. Dann untersucht das Revisionsgericht die schriftlichen Urteilsgründe beispielsweise auf Lücken, Widersprüche, fehlerhafte Beweiswürdigung oder unzutreffende Anwendung eines Straftatbestandes. Die Verfahrensrüge greift dagegen Fehler auf dem Weg zum Urteil an – etwa die rechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrags, eine unzulässige Beweisverwertung oder andere Verstöße gegen zwingendes Prozessrecht.</p>
<p>Und genau hier lauert eine der größten Hürden der Revision.</p>
<h2>BGH 2025: Verfahrensrügen müssen vollständig begründet werden</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__344.html" target="_blank" rel="noopener">§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO</a> verlangt, dass die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen so genau mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der behauptete Fehler vorliegt. Der BGH, Beschluss vom 27. August 2025 – 6 StR 33/25, hat diese Anforderungen erneut verdeutlicht. Werden etwa rechtswidrig gewonnene Beweise beanstandet, müssen regelmäßig Anordnungsentscheidung, maßgebliche Anträge und Beschlüsse sowie die für die Rechtmäßigkeit relevante damalige Verdachts- und Beweislage vollständig vorgetragen werden. Eine unvollständige Rüge ist unzulässig – unabhängig davon, wie interessant der dahinterstehende Rechtsfehler wäre.</p>
<p>Noch drastischer zeigt dies BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24: Dort waren die Verfahrensrügen unzureichend begründet. Weil zudem nicht eindeutig erkennbar war, dass auch die allgemeine Sachrüge erhoben werden sollte, wurde die Revision insgesamt als unzulässig verworfen.</p>
<h2>BVerfG 2025: Die Anforderungen haben Grenzen</h2>
<p>Allerdings dürfen die Fachgerichte § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht überdehnen. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 27. März 2025 – 2 BvR 829/24, dass ein Revisionsgericht die Darlegungsanforderungen nicht derart überspannen darf, dass effektiver Rechtsschutz vereitelt wird. Entscheidend bleibt, ob der Vortrag eine sachliche Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers ermöglicht. Damit stehen sich zwei Anforderungen gegenüber: Die Verteidigung muss die Revision technisch präzise begründen – das Revisionsgericht darf daraus aber keinen Formalismus um seiner selbst willen machen.</p>
<h2>Warum scheiterte die zweite Revision?</h2>
<p>In diesem Verfahren hielt der BGH das zweite Urteil für rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hatte angenommen, dass meine Mandantin angesichts ihrer bekannten Blutgerinnungsstörung und einer früheren Ohnmacht Hilfe hätte hinzuziehen müssen. Die Feststellung, dass dadurch der Tod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, hielt der BGH revisionsrechtlich für ausreichend begründet.</p>
<p>Das Ergebnis des Gesamtverfahrens blieb dennoch erheblich verändert:</p>
<p>Aus der ursprünglichen Verurteilung wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe war nach der erfolgreichen ersten Revision schließlich eine Bewährungsstrafe von neun Monaten wegen fahrlässiger Tötung geworden.</p>
<h2>Revision bedeutet Fehlersuche – nicht dritte Tatsacheninstanz</h2>
<p>Der Fall zeigt deshalb sehr anschaulich: Eine erfolgreiche Revision hängt nicht davon ab, wie schwerwiegend ein Tatvorwurf ist oder ob das Urteil ungerecht erscheint.</p>
<p>Entscheidend ist eine andere Frage:</p>
<p><em>Lässt sich im Urteil oder im Verfahren ein konkreter Rechtsfehler nachweisen, auf dem die Entscheidung beruht?</em></p>
<p>Genau dort beginnt Revisionsverteidigung.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/zweite-revision-um-den-tod-eines-neugeborenen/">Erfolgreiche Revision im Strafrecht – warum der BGH nicht jedes fehlerhafte Urteil aufhebt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Mit der Revision nochmals zum BGH</h2>
<p>Ein Strafverfahren, zwei Urteile des Landgerichts Berlin – und zweimal Revision zum Bundesgerichtshof. Die erste Revision meiner Mandantin war erfolgreich. Der BGH hob ihre Verurteilung wegen Totschlags vollständig auf. Nach der neuen Hauptverhandlung wurde sie nur noch wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Auch dieses Urteil ließ ich vom Bundesgerichtshof überprüfen.</p>
<p>Diesmal blieb die Revision ohne Erfolg. Der BGH verwarf sie mit Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 68/16 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Gerade dieser unterschiedliche Ausgang zeigt, was eine erfolgreiche Revision im Strafrecht voraussetzt.</p>
<h2>Der BGH verhandelt den Fall nicht ein drittes Mal</h2>
<p>Ein verbreitetes Missverständnis lautet: Der Bundesgerichtshof überprüfe, ob er den Sachverhalt genauso beurteilt hätte wie das Landgericht. Das tut er nicht. Die Revision ist nach § 337 StPO grundsätzlich eine Rechtskontrolle. Das Revisionsgericht prüft insbesondere, ob Verfahrensrecht verletzt wurde und ob das Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Strafrechts beruht.</p>
<p>Ob ein Zeuge glaubwürdig war oder welche von mehreren denkbaren Sachverhaltsvarianten tatsächlich geschehen ist, entscheidet dagegen grundsätzlich das Tatgericht. Deshalb kann ein Urteil durchaus angreifbar erscheinen, ohne dass ein revisibler Rechtsfehler vorliegt.</p>
<h2>Sachrüge oder Verfahrensrüge?</h2>
<p>Für eine erfolgreiche Revision ist diese Unterscheidung entscheidend. Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, dass das Urteil materielles Recht verletzt. Dann untersucht das Revisionsgericht die schriftlichen Urteilsgründe beispielsweise auf Lücken, Widersprüche, fehlerhafte Beweiswürdigung oder unzutreffende Anwendung eines Straftatbestandes. Die Verfahrensrüge greift dagegen Fehler auf dem Weg zum Urteil an – etwa die rechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrags, eine unzulässige Beweisverwertung oder andere Verstöße gegen zwingendes Prozessrecht.</p>
<p>Und genau hier lauert eine der größten Hürden der Revision.</p>
<h2>BGH 2025: Verfahrensrügen müssen vollständig begründet werden</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__344.html" target="_blank" rel="noopener">§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO</a> verlangt, dass die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen so genau mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der behauptete Fehler vorliegt. Der BGH, Beschluss vom 27. August 2025 – 6 StR 33/25, hat diese Anforderungen erneut verdeutlicht. Werden etwa rechtswidrig gewonnene Beweise beanstandet, müssen regelmäßig Anordnungsentscheidung, maßgebliche Anträge und Beschlüsse sowie die für die Rechtmäßigkeit relevante damalige Verdachts- und Beweislage vollständig vorgetragen werden. Eine unvollständige Rüge ist unzulässig – unabhängig davon, wie interessant der dahinterstehende Rechtsfehler wäre.</p>
<p>Noch drastischer zeigt dies BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24: Dort waren die Verfahrensrügen unzureichend begründet. Weil zudem nicht eindeutig erkennbar war, dass auch die allgemeine Sachrüge erhoben werden sollte, wurde die Revision insgesamt als unzulässig verworfen.</p>
<h2>BVerfG 2025: Die Anforderungen haben Grenzen</h2>
<p>Allerdings dürfen die Fachgerichte § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht überdehnen. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 27. März 2025 – 2 BvR 829/24, dass ein Revisionsgericht die Darlegungsanforderungen nicht derart überspannen darf, dass effektiver Rechtsschutz vereitelt wird. Entscheidend bleibt, ob der Vortrag eine sachliche Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers ermöglicht. Damit stehen sich zwei Anforderungen gegenüber: Die Verteidigung muss die Revision technisch präzise begründen – das Revisionsgericht darf daraus aber keinen Formalismus um seiner selbst willen machen.</p>
<h2>Warum scheiterte die zweite Revision?</h2>
<p>In diesem Verfahren hielt der BGH das zweite Urteil für rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hatte angenommen, dass meine Mandantin angesichts ihrer bekannten Blutgerinnungsstörung und einer früheren Ohnmacht Hilfe hätte hinzuziehen müssen. Die Feststellung, dass dadurch der Tod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, hielt der BGH revisionsrechtlich für ausreichend begründet.</p>
<p>Das Ergebnis des Gesamtverfahrens blieb dennoch erheblich verändert:</p>
<p>Aus der ursprünglichen Verurteilung wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe war nach der erfolgreichen ersten Revision schließlich eine Bewährungsstrafe von neun Monaten wegen fahrlässiger Tötung geworden.</p>
<h2>Revision bedeutet Fehlersuche – nicht dritte Tatsacheninstanz</h2>
<p>Der Fall zeigt deshalb sehr anschaulich: Eine erfolgreiche Revision hängt nicht davon ab, wie schwerwiegend ein Tatvorwurf ist oder ob das Urteil ungerecht erscheint.</p>
<p>Entscheidend ist eine andere Frage:</p>
<p><em>Lässt sich im Urteil oder im Verfahren ein konkreter Rechtsfehler nachweisen, auf dem die Entscheidung beruht?</em></p>
<p>Genau dort beginnt Revisionsverteidigung.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/zweite-revision-um-den-tod-eines-neugeborenen/">Erfolgreiche Revision im Strafrecht – warum der BGH nicht jedes fehlerhafte Urteil aufhebt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftbefehl im Strafverfahren – wann muss Untersuchungshaft beendet werden?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehl-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs-aufgehoben/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2015 07:26:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=3840</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Der Haftbefehl und die Sache mit dem Tatverdacht</h2>
<p>16 Monate saß der Beschuldigte in Untersuchungshaft.</p>
<p>Der ursprüngliche Vorwurf lautete auf zahlreiche Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Später kamen schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und der Besitz kinderpornographischer Inhalte hinzu. Mehrfach wurden die Haftverhältnisse überprüft. Der Haftbefehl blieb bestehen. Schließlich verurteilte das Landgericht Berlin den Mandanten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Doch das war nicht das Ende des Verfahrens.</p>
<h2>Erfolgreiche Revision – und plötzlich fehlt der dringende Tatverdacht</h2>
<p>Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil am 19. August 2015 auf. Einen Tag nachdem die Entscheidung zuging, wurde erneute Haftprüfung beantragt. Das Landgericht kannte zu diesem Zeitpunkt den BGH-Beschluss noch nicht; die Strafakten befanden sich noch beim Bundesgerichtshof. Nach der mündlichen Haftprüfung kam die entscheidende Wendung:</p>
<p>Der Haftbefehl wurde aufgehoben.</p>
<p>Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte sah das Gericht keinen dringenden Tatverdacht mehr. Allenfalls bestand noch hinreichender Tatverdacht. Beim Verstoß gegen die Führungsaufsicht war nach der BGH-Entscheidung sogar ein Freispruch aus Rechtsgründen zu erwarten.</p>
<p>Nach 16 Monaten kam der Mandant frei.</p>
<h2>Dringender Tatverdacht ist mehr als Anklagereife</h2>
<p>Der Fall verdeutlicht einen wichtigen Unterschied. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt grundsätzlich ein hinreichender Tatverdacht: Eine Verurteilung muss nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlich erscheinen. Untersuchungshaft nach § 112 StPO verlangt dagegen grundsätzlich dringenden Tatverdacht. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.</p>
<p>Hinzu kommen ein Haftgrund – insbesondere Flucht-, Verdunkelungs- oder in bestimmten Fällen Wiederholungsgefahr – und die Verhältnismäßigkeit der Haft.</p>
<p>Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto größer wird zudem das Gewicht des Freiheitsgrundrechts.</p>
<h2>Welche Rechtsmittel bestehen gegen einen Haftbefehl?</h2>
<p>Ein Beschuldigter muss einen einmal erlassenen Haftbefehl keineswegs hinnehmen. Nach § 117 StPO kann er jederzeit Haftprüfung beantragen. Dabei prüft das Gericht sowohl die Aufhebung des Haftbefehls als auch eine Außervollzugsetzung nach § 116 StPO, etwa gegen Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen oder Sicherheitsleistung. Daneben besteht die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO. Haftprüfung und Haftbeschwerde können allerdings nicht beliebig gleichzeitig betrieben werden: Solange über einen Haftprüfungsantrag entschieden wird, ist die Beschwerde ausgeschlossen; gegen die anschließende Haftentscheidung kann wiederum Beschwerde eingelegt werden.</p>
<p>Nach sechs Monaten greift zusätzlich die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO. Die neueste Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass dieses besondere Verfahren grundsätzlich Vorrang vor einer gleichzeitig beantragten einfachen Haftprüfung besitzt. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 – StB 3/26.</p>
<h2>BVerfG 2025: Untersuchungshaft darf nicht zum Dauerzustand werden</h2>
<p>Besonders deutlich wurde das Bundesverfassungsgericht am 5. Februar 2025 – 2 BvR 24/25. Bei länger dauernder Untersuchungshaft müssen Gerichte das Verfahren besonders intensiv fördern. In umfangreichen Verfahren ist grundsätzlich eine vorausschauende Terminierung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erforderlich. Kurze Termine, die das Verfahren kaum fördern, können eine unzureichende Verhandlungsdichte nicht kaschieren.</p>
<p>Dass dies praktische Konsequenzen hat, zeigen Berliner Zahlen: Das Kammergericht hob 2024 fünf Haftbefehle wegen Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot auf, bis September 2025 einen weiteren.</p>
<h2>Haftprüfung ist keine Formalität</h2>
<p>Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft müssen während des gesamten Verfahrens fortbestehen. Neue Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, entlastende Beweise oder eine erfolgreiche Revision können die ursprüngliche Bewertung grundlegend verändern. Der damalige Fall zeigt das besonders eindrucksvoll: Was 16 Monate lang zur Inhaftierung genügte, genügte nach der revisionsgerichtlichen Überprüfung plötzlich nicht mehr.</p>
<p>Ein Haftbefehl ist keine endgültige Entscheidung. Gerade bei langer Untersuchungshaft muss seine Grundlage immer wieder angegriffen und überprüft werden.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Der Haftbefehl und die Sache mit dem Tatverdacht</h2>
<p>16 Monate saß der Beschuldigte in Untersuchungshaft.</p>
<p>Der ursprüngliche Vorwurf lautete auf zahlreiche Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Später kamen schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und der Besitz kinderpornographischer Inhalte hinzu. Mehrfach wurden die Haftverhältnisse überprüft. Der Haftbefehl blieb bestehen. Schließlich verurteilte das Landgericht Berlin den Mandanten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Doch das war nicht das Ende des Verfahrens.</p>
<h2>Erfolgreiche Revision – und plötzlich fehlt der dringende Tatverdacht</h2>
<p>Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil am 19. August 2015 auf. Einen Tag nachdem die Entscheidung zuging, wurde erneute Haftprüfung beantragt. Das Landgericht kannte zu diesem Zeitpunkt den BGH-Beschluss noch nicht; die Strafakten befanden sich noch beim Bundesgerichtshof. Nach der mündlichen Haftprüfung kam die entscheidende Wendung:</p>
<p>Der Haftbefehl wurde aufgehoben.</p>
<p>Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte sah das Gericht keinen dringenden Tatverdacht mehr. Allenfalls bestand noch hinreichender Tatverdacht. Beim Verstoß gegen die Führungsaufsicht war nach der BGH-Entscheidung sogar ein Freispruch aus Rechtsgründen zu erwarten.</p>
<p>Nach 16 Monaten kam der Mandant frei.</p>
<h2>Dringender Tatverdacht ist mehr als Anklagereife</h2>
<p>Der Fall verdeutlicht einen wichtigen Unterschied. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt grundsätzlich ein hinreichender Tatverdacht: Eine Verurteilung muss nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlich erscheinen. Untersuchungshaft nach § 112 StPO verlangt dagegen grundsätzlich dringenden Tatverdacht. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.</p>
<p>Hinzu kommen ein Haftgrund – insbesondere Flucht-, Verdunkelungs- oder in bestimmten Fällen Wiederholungsgefahr – und die Verhältnismäßigkeit der Haft.</p>
<p>Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto größer wird zudem das Gewicht des Freiheitsgrundrechts.</p>
<h2>Welche Rechtsmittel bestehen gegen einen Haftbefehl?</h2>
<p>Ein Beschuldigter muss einen einmal erlassenen Haftbefehl keineswegs hinnehmen. Nach § 117 StPO kann er jederzeit Haftprüfung beantragen. Dabei prüft das Gericht sowohl die Aufhebung des Haftbefehls als auch eine Außervollzugsetzung nach § 116 StPO, etwa gegen Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen oder Sicherheitsleistung. Daneben besteht die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO. Haftprüfung und Haftbeschwerde können allerdings nicht beliebig gleichzeitig betrieben werden: Solange über einen Haftprüfungsantrag entschieden wird, ist die Beschwerde ausgeschlossen; gegen die anschließende Haftentscheidung kann wiederum Beschwerde eingelegt werden.</p>
<p>Nach sechs Monaten greift zusätzlich die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO. Die neueste Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass dieses besondere Verfahren grundsätzlich Vorrang vor einer gleichzeitig beantragten einfachen Haftprüfung besitzt. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 – StB 3/26.</p>
<h2>BVerfG 2025: Untersuchungshaft darf nicht zum Dauerzustand werden</h2>
<p>Besonders deutlich wurde das Bundesverfassungsgericht am 5. Februar 2025 – 2 BvR 24/25. Bei länger dauernder Untersuchungshaft müssen Gerichte das Verfahren besonders intensiv fördern. In umfangreichen Verfahren ist grundsätzlich eine vorausschauende Terminierung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erforderlich. Kurze Termine, die das Verfahren kaum fördern, können eine unzureichende Verhandlungsdichte nicht kaschieren.</p>
<p>Dass dies praktische Konsequenzen hat, zeigen Berliner Zahlen: Das Kammergericht hob 2024 fünf Haftbefehle wegen Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot auf, bis September 2025 einen weiteren.</p>
<h2>Haftprüfung ist keine Formalität</h2>
<p>Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft müssen während des gesamten Verfahrens fortbestehen. Neue Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, entlastende Beweise oder eine erfolgreiche Revision können die ursprüngliche Bewertung grundlegend verändern. Der damalige Fall zeigt das besonders eindrucksvoll: Was 16 Monate lang zur Inhaftierung genügte, genügte nach der revisionsgerichtlichen Überprüfung plötzlich nicht mehr.</p>
<p>Ein Haftbefehl ist keine endgültige Entscheidung. Gerade bei langer Untersuchungshaft muss seine Grundlage immer wieder angegriffen und überprüft werden.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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