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	<title>Prozessrecht-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sat, 27 Jun 2026 16:33:02 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Haftbeschwerdegrund bei Untätigkeit der Staatsanwaltschaft</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/haftbeschwerdegrund-bei-untaetigkeit-der-staatsanwaltschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Apr 2019 15:32:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbeschwerdegrund]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=10982</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Staatsanwaltschaft trödelt bei Gegenerklärung im Revisionsverfahren</h2>
<p>Der Mandant sitzt seit ca. 14 Monaten in Untersuchungshaft und hat gegen das Urteil des Landgerichtes Revision eingelegt. Die Begründung wurde am 31.3.10 eingereicht. Bis heute liegt die daraufhin von der Staatsanwaltschaft zu fertigende Gegenerklärung gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__347.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 347 I StPO</a> nicht vor. Laut mündlicher Auskunft der zuständigen Staatsanwältin ist jedoch die Abgabe einer schriftlichen Gegenerklärung beabsichtigt. Das behandelte Thema ist der Haftbeschwerdegrund.</p>
<p>M.E. liegt hier ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor.</p>
<p>In der <strong>Begründung zur Haftbeschwerde</strong> heißt es hierzu:</p>
<p><em>&#8222;Der Beschleunigungsgrundsatz gilt einschränkungslos auch nach Erlaß ei­nes erstinstanzlichen Urteils (KK, StPO, 6 A., Rnr. 8 zu § 120). Es ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn die Ur­teil­ser­stel­lung von vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist nach § 275 (1) StPO ausgerichtet wird (BVerfG NStZ 06, 275 f.; OLG Naum­burg StV 08,201f.). Auch die verzögerte Bearbeitung von Stel­lung­nah­men zu Revisionsbegründungen stellt einen Verstoß gegen den in Haft­sa­chen geltenden Beschleunigungsgrundsatz dar (BVerfG NStZ 05, 456).&#8220;</em></p>
<p>Weitere Informationen zum Thema HAFT und Vermeidung der UNTERSUCHUNGSHAFT finden Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbeschwerdegrund-bei-untaetigkeit-der-staatsanwaltschaft/">Haftbeschwerdegrund bei Untätigkeit der Staatsanwaltschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Staatsanwaltschaft trödelt bei Gegenerklärung im Revisionsverfahren</h2>
<p>Der Mandant sitzt seit ca. 14 Monaten in Untersuchungshaft und hat gegen das Urteil des Landgerichtes Revision eingelegt. Die Begründung wurde am 31.3.10 eingereicht. Bis heute liegt die daraufhin von der Staatsanwaltschaft zu fertigende Gegenerklärung gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__347.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 347 I StPO</a> nicht vor. Laut mündlicher Auskunft der zuständigen Staatsanwältin ist jedoch die Abgabe einer schriftlichen Gegenerklärung beabsichtigt. Das behandelte Thema ist der Haftbeschwerdegrund.</p>
<p>M.E. liegt hier ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor.</p>
<p>In der <strong>Begründung zur Haftbeschwerde</strong> heißt es hierzu:</p>
<p><em>&#8222;Der Beschleunigungsgrundsatz gilt einschränkungslos auch nach Erlaß ei­nes erstinstanzlichen Urteils (KK, StPO, 6 A., Rnr. 8 zu § 120). Es ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn die Ur­teil­ser­stel­lung von vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist nach § 275 (1) StPO ausgerichtet wird (BVerfG NStZ 06, 275 f.; OLG Naum­burg StV 08,201f.). Auch die verzögerte Bearbeitung von Stel­lung­nah­men zu Revisionsbegründungen stellt einen Verstoß gegen den in Haft­sa­chen geltenden Beschleunigungsgrundsatz dar (BVerfG NStZ 05, 456).&#8220;</em></p>
<p>Weitere Informationen zum Thema HAFT und Vermeidung der UNTERSUCHUNGSHAFT finden Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/haftbefehl-und-untersuchungshaft/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbeschwerdegrund-bei-untaetigkeit-der-staatsanwaltschaft/">Haftbeschwerdegrund bei Untätigkeit der Staatsanwaltschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Chemnitzer Totschlagsprozess beantragt</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/einstellungsantrag-messerattacke-chemnitz-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Jan 2019 09:09:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenseinstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellungsantrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=10553</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Einstellungsantrag der Verteidigung für Yousif A.</h2>
<p>Die Verteidigung hat am Dienstag, dem 09. Januar 2019,  die Einstellung des Ermittlungsverfahrensfür gegen Yousif A. bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz gefordert.</p>
<h3>Sächsisches Justizverhalten vor Einstellungsantrag</h3>
<p>Mein Mandant wurde ohne Rechtsgrund am Tag der vermeintlichen Tötungshandlung an Daniel H. im August 2018 auf Betreiben der <strong>Sächsischen Justiz</strong> rechtswidrig in <strong>Untersuchungshaft</strong> verbracht. Für das Vorgehen tragen Beamte der <strong>Staatsanwaltschaft Chemnitz</strong> und der damals zuständige Untersuchungsrichter am <strong>Amtsgericht Chemnitz</strong> gemeinsam die Verantwortung. Sie sorgten für den Erlass des Haftbefehls, obwohl es keine Beweise einer Tatbeteiligung gab. Und sie negierten wissentlich, dass Y. A. von einem Zeugen glaubhaft entlastet wurde. Bei den im Haftbefehl genannten &#8222;Beweisen&#8220; handelte es sich um solche, die gerade keine Tatbeteiligung aufwiesen. Der Entlastungszeuge wurde gleich ganz verschwiegen. Ein <strong>Fake-Haftbefehl</strong> also, der auf <strong>Fake-Beweisen</strong> beruhte. Ein<strong> dringender Tatverdacht</strong> als Grundvoraussetzung für einen Haftbefehl lag nicht vor. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kein-tatverdacht-in-chemnitz/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ich berichtete bereits damals darüber</a>.</p>
<h3>Haftbefehlsaufhebung als Folge des dringenden Tatverdachts</h3>
<p>Auf Antrag der Verteidigung wurde dann der Haftbefehls am 18. September 2018 aufgehoben. Das Kartenhaus vom angeblichen dringenden Tatverdacht war eingestürzt. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehlsaufhebung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ich berichtete</a>.</p>
<h3>Auch Monate nach Haftbefehlsaufhebung später kein Tatverdacht</h3>
<p>Die <strong>Staatsanwaltschaft</strong> ließ das <strong>Landeskriminalamt</strong> weiter ermitteln und und viel unternehmen.  Aber ohne jedes Ergebnis. Keiner der ca. 150 vernommenen <strong>Zeugen</strong> konnte eine Tatbeteiligung belegen. Objektive Beweismittel (DNA, Blutanhaftungen, Fingerabdrücke usw.) förderten nichts Belastendes ans Tageslicht, sondern entlasteten Y.A. von Woche zu Woche mehr.</p>
<h3>Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdacht beantrgt</h3>
<p>Die Staatsanwaltschaft Chemnitz teilte am Dienstag über die Pressestelle mit, das <strong>Ermittlungsverfahren</strong> sei abgeschlossen und es sei Anklage gegen den Mitbeschuldigten A. S. erhoben worden. Die Behörde teilte aber nicht mitteilte, idass Y.A. nicht angeklagt wurde. Ein <strong>Einstellungsbescheid</strong> liegt jedoch auch nicht vor.</p>
<p>Mit dem heute gestellten Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens wurde sach- und rechtsfolgerichtig die unverzügliche <strong>Beendigung der Ermittlungen</strong> gegen Y.A. gefordert gefordert. Zur Begründung wurde auf den fehlenden Tatverdacht verwiesen. Ein Ermittlungsverfahren ist einzustellen, wenn gegen ihn <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem.  § 170 Abs 2 StPO</a> kein Tatverdacht vorliegt So ist es hier seit August 2018.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/einstellungsantrag-messerattacke-chemnitz-2/">Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Chemnitzer Totschlagsprozess beantragt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Einstellungsantrag der Verteidigung für Yousif A.</h2>
<p>Die Verteidigung hat am Dienstag, dem 09. Januar 2019,  die Einstellung des Ermittlungsverfahrensfür gegen Yousif A. bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz gefordert.</p>
<h3>Sächsisches Justizverhalten vor Einstellungsantrag</h3>
<p>Mein Mandant wurde ohne Rechtsgrund am Tag der vermeintlichen Tötungshandlung an Daniel H. im August 2018 auf Betreiben der <strong>Sächsischen Justiz</strong> rechtswidrig in <strong>Untersuchungshaft</strong> verbracht. Für das Vorgehen tragen Beamte der <strong>Staatsanwaltschaft Chemnitz</strong> und der damals zuständige Untersuchungsrichter am <strong>Amtsgericht Chemnitz</strong> gemeinsam die Verantwortung. Sie sorgten für den Erlass des Haftbefehls, obwohl es keine Beweise einer Tatbeteiligung gab. Und sie negierten wissentlich, dass Y. A. von einem Zeugen glaubhaft entlastet wurde. Bei den im Haftbefehl genannten &#8222;Beweisen&#8220; handelte es sich um solche, die gerade keine Tatbeteiligung aufwiesen. Der Entlastungszeuge wurde gleich ganz verschwiegen. Ein <strong>Fake-Haftbefehl</strong> also, der auf <strong>Fake-Beweisen</strong> beruhte. Ein<strong> dringender Tatverdacht</strong> als Grundvoraussetzung für einen Haftbefehl lag nicht vor. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kein-tatverdacht-in-chemnitz/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ich berichtete bereits damals darüber</a>.</p>
<h3>Haftbefehlsaufhebung als Folge des dringenden Tatverdachts</h3>
<p>Auf Antrag der Verteidigung wurde dann der Haftbefehls am 18. September 2018 aufgehoben. Das Kartenhaus vom angeblichen dringenden Tatverdacht war eingestürzt. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehlsaufhebung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ich berichtete</a>.</p>
<h3>Auch Monate nach Haftbefehlsaufhebung später kein Tatverdacht</h3>
<p>Die <strong>Staatsanwaltschaft</strong> ließ das <strong>Landeskriminalamt</strong> weiter ermitteln und und viel unternehmen.  Aber ohne jedes Ergebnis. Keiner der ca. 150 vernommenen <strong>Zeugen</strong> konnte eine Tatbeteiligung belegen. Objektive Beweismittel (DNA, Blutanhaftungen, Fingerabdrücke usw.) förderten nichts Belastendes ans Tageslicht, sondern entlasteten Y.A. von Woche zu Woche mehr.</p>
<h3>Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdacht beantrgt</h3>
<p>Die Staatsanwaltschaft Chemnitz teilte am Dienstag über die Pressestelle mit, das <strong>Ermittlungsverfahren</strong> sei abgeschlossen und es sei Anklage gegen den Mitbeschuldigten A. S. erhoben worden. Die Behörde teilte aber nicht mitteilte, idass Y.A. nicht angeklagt wurde. Ein <strong>Einstellungsbescheid</strong> liegt jedoch auch nicht vor.</p>
<p>Mit dem heute gestellten Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens wurde sach- und rechtsfolgerichtig die unverzügliche <strong>Beendigung der Ermittlungen</strong> gegen Y.A. gefordert gefordert. Zur Begründung wurde auf den fehlenden Tatverdacht verwiesen. Ein Ermittlungsverfahren ist einzustellen, wenn gegen ihn <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem.  § 170 Abs 2 StPO</a> kein Tatverdacht vorliegt So ist es hier seit August 2018.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/einstellungsantrag-messerattacke-chemnitz-2/">Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Chemnitzer Totschlagsprozess beantragt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freispruch vom Vorwurf der Unterschlagung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-unterschlagung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Dec 2017 23:57:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anklagemängel]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschlagung]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Anklage wegen Unterschlagung gescheitert</h2>
<p>Es ging um die angebliche Unterschlagung eines Porsches (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/246.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 246 StGB</a>). Mein Mandant liebt große, schnelle und PS-starke Autos. Irgendwann leaste er deshalb einen Porsche Cayenne. Aber eines Tages blieben die Leasingraten aus und der Leasinggeber kündigte den Vertrag. Nur das Fahrzeug erhielt der Leasinggeber nicht zurück. Nach einem Rechtsstreit wegen Herausgabe kam der Lesinggeber aber auch nicht weiter, denn der Porsche war nicht auffindbar und der Mandant schwieg zum Verbleib des Fahrzeugs, bis es dann auf einem Grundstück des Mandanten aufgefunden und vom Leasinggeber sichergestellt wurde.</p>
<h3>Anklage verstieß gegen § 200 StPO</h3>
<p>Die <strong>Anklage</strong> entsprach hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht den Anforderungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a>. Der Anklagesatz sprach allgemein von von einem &#8222;Porsche Cayenne&#8220;. Nicht einmal die Farbe des Fahrzeugs wies die Anklage aus. Eine genaue Bezeichnung durch Benennung des Kennzeichens oder der Fahrgestellnummer verschwieg der Anklagesatz. Solche Mängel stellen regelmäßig ein Prozesshindernis dar. Denn die fehlende Konkretisierung lässt offen, worüber das Gericht nach dem Willen der Anklagebehörde überhaupt urteilen und wogegen sich der Angeklagte verteidigen soll. Ein Fehler übrigens, der sich in den <strong>Staatsanwaltschaften</strong> in den letzten Jahren wie ein schleichender Virus eingenistet zu haben scheint. Denn wie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier </a>oder auch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vergewaltigung-verfahrenseinstellung-mit-prozessurteil/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier </a>nachzulesen ist, geschehen solche Fehler nicht selten.</p>
<h3>Antrag auf Nichtzulassung der Verlesung der Anklage</h3>
<p>Folglich stellte ich, wie in gleichgelagerten Fällen auch, hier den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/260.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 260 Abs. 3 StPO</a> einzustellen. Dem folgte das Gericht nicht, weil es offensichtlich nicht wollte. Anders ist das jedenfalls nicht erklärbar.</p>
<h3>Die kostenintensive Beweisaufnahme</h3>
<p>Also ließ man aus dem Porsche-Center des schönen süddeutschen Raums an mehreren Prozesstagen mehrere Zeugen ins Gericht im schönen Brandenburger Land einfliegen. Alle hatten Dokumente über einen geleasten Porsche dabei, manche gaben Ausschluss über die Fahrgestellnummer, keines aber über das Kennzeichen. Und das Sicherstellungsprotokoll nahm Bezug zu einem Leasingvertrag, der nicht identisch war mit dem, der sich in der Akte befand. Auch wies das Sicherstellungsprotokoll nicht aus, wo das Fahrzeug sichergestellt wurde. Und überhaupt war nach der Anklage offen, über welchen konkreten Porsche überhaupt verhandelt werden sollte.</p>
<h3>Die straflose Unterschlagung des Prozessurteils durch Freispruch</h3>
<p>Ungerechtfertgt war sicher, dass das Gericht die Einstellung mit Prozessurteil unterschlug. Aber der Freispruch war für den Mandanten besser. Denn die Einstellung hätte nicht zum Klageverbrauch geführt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-unterschlagung/">Freispruch vom Vorwurf der Unterschlagung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Anklage wegen Unterschlagung gescheitert</h2>
<p>Es ging um die angebliche Unterschlagung eines Porsches (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/246.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 246 StGB</a>). Mein Mandant liebt große, schnelle und PS-starke Autos. Irgendwann leaste er deshalb einen Porsche Cayenne. Aber eines Tages blieben die Leasingraten aus und der Leasinggeber kündigte den Vertrag. Nur das Fahrzeug erhielt der Leasinggeber nicht zurück. Nach einem Rechtsstreit wegen Herausgabe kam der Lesinggeber aber auch nicht weiter, denn der Porsche war nicht auffindbar und der Mandant schwieg zum Verbleib des Fahrzeugs, bis es dann auf einem Grundstück des Mandanten aufgefunden und vom Leasinggeber sichergestellt wurde.</p>
<h3>Anklage verstieß gegen § 200 StPO</h3>
<p>Die <strong>Anklage</strong> entsprach hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht den Anforderungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a>. Der Anklagesatz sprach allgemein von von einem &#8222;Porsche Cayenne&#8220;. Nicht einmal die Farbe des Fahrzeugs wies die Anklage aus. Eine genaue Bezeichnung durch Benennung des Kennzeichens oder der Fahrgestellnummer verschwieg der Anklagesatz. Solche Mängel stellen regelmäßig ein Prozesshindernis dar. Denn die fehlende Konkretisierung lässt offen, worüber das Gericht nach dem Willen der Anklagebehörde überhaupt urteilen und wogegen sich der Angeklagte verteidigen soll. Ein Fehler übrigens, der sich in den <strong>Staatsanwaltschaften</strong> in den letzten Jahren wie ein schleichender Virus eingenistet zu haben scheint. Denn wie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier </a>oder auch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vergewaltigung-verfahrenseinstellung-mit-prozessurteil/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier </a>nachzulesen ist, geschehen solche Fehler nicht selten.</p>
<h3>Antrag auf Nichtzulassung der Verlesung der Anklage</h3>
<p>Folglich stellte ich, wie in gleichgelagerten Fällen auch, hier den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/260.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 260 Abs. 3 StPO</a> einzustellen. Dem folgte das Gericht nicht, weil es offensichtlich nicht wollte. Anders ist das jedenfalls nicht erklärbar.</p>
<h3>Die kostenintensive Beweisaufnahme</h3>
<p>Also ließ man aus dem Porsche-Center des schönen süddeutschen Raums an mehreren Prozesstagen mehrere Zeugen ins Gericht im schönen Brandenburger Land einfliegen. Alle hatten Dokumente über einen geleasten Porsche dabei, manche gaben Ausschluss über die Fahrgestellnummer, keines aber über das Kennzeichen. Und das Sicherstellungsprotokoll nahm Bezug zu einem Leasingvertrag, der nicht identisch war mit dem, der sich in der Akte befand. Auch wies das Sicherstellungsprotokoll nicht aus, wo das Fahrzeug sichergestellt wurde. Und überhaupt war nach der Anklage offen, über welchen konkreten Porsche überhaupt verhandelt werden sollte.</p>
<h3>Die straflose Unterschlagung des Prozessurteils durch Freispruch</h3>
<p>Ungerechtfertgt war sicher, dass das Gericht die Einstellung mit Prozessurteil unterschlug. Aber der Freispruch war für den Mandanten besser. Denn die Einstellung hätte nicht zum Klageverbrauch geführt.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-unterschlagung/">Freispruch vom Vorwurf der Unterschlagung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anklage wegen Urkundenunterdrückung gescheitert</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Dec 2017 22:38:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anklagemängel]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenunterdrückung]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Freispruch vom Vorwurf der <b>Urkundenunterdrückung </b></h2>
<p>Meinem Mandanten warf die Staastanwaltschaft <b>Urkundenunterdrückung </b>von Postsendungen vor  (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__274.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 274 StGB</a>). Aus Briefkästen eines Mietshauses verschwanden Briefsendungen. Es ging zunächst um vorläufige Zahlungsverbote. Die Mieter sollten von einem Gläubiger veranlasst werden, die Miete nicht an den Vermieter zu zahlen. Anschließend wurden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Einige der Postsendungen kamen nicht an. Das hatte unangenehme Folgen für die Mieter, die nun auf Abgabe der Drittschuldnererklärung verklagt und verurteilt wurden. Auf den Verfahrenskosten blieben sie hängen.</p>
<h3>Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung</h3>
<p>Die Mieter taten sich zusammen und erstatteten Strafanzeige gegen unbekannt, denn niemand hatte gesehen, ob und wenn, wer Postsendungen aus den Briefkästen entnahm. Der Vermieter, mein Mandant, kam in Verdacht, der &#8222;Dieb&#8220; zu sein. Denn er war Schuldner in einem rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren und hatte scheinbar ein mögliches Motiv. Der Verdacht blieb dennoch vage. Der Verdächtige wurde angeklagt.</p>
<h3>Anklage verstieß gegen § 200 StPO</h3>
<p>Die Anklage entsprach hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht den Anforderungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a>. Der Anklagesatz sprach allgemein von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von vorläufigen Zahlungsverboten, die den Briefkästen entnommen worden seien. Eine genaue Bezeichnung der Schriftstücke verschwieg der Anklagesatz. Solche Mängel stellen regelmäßig ein Prozesshindernis dar. Denn die fehlende Konkretisierung lässt offen, worüber das Gericht nach dem Willen der Anklagebehörde überhaupt urteilen und wogegen sich der Angeklagte verteidigen soll.</p>
<h3>Antrag auf Nichtzulassung der Verlesung der Anklage</h3>
<p>Folglich stellte ich den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/260.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 260 Abs. 3 StPO</a> einzustellen. Dem folgte das Gericht nicht, weil es meinte, die Konkretisierung der Urkunden sei nicht erforderlich. Auch war der Richter über den Antrag einigermaßen verblüfft, weil er ihn offensichtlich nicht kannte. Aber solche Prozessurteile sind durchaus üblich, wie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vergewaltigung-verfahrenseinstellung-mit-prozessurteil/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier zu sehen</a> ist. Also wurde 3 Tage verhandelt und 12 Zeugen gehört: Mieter, Gerichtsvollzieher und so manche Urkunde wurde verlesen.</p>
<h3>Freispruch war unausweichlich</h3>
<p>Das alles hätte sich das Gericht ersparen können, denn niemand wusste nach 4 Jahren mehr, welche konkreten Postsendungen die Mieter erreicht und welche sie nicht erreicht hatten. Und die Anklage hatte dazu eben auch nichts hergegeben. Also kam der Freispruch wie er kommen musste. Und besser ist der Freispruch immer. Denn die Einstellung mit Prozessurteil führt nicht zum Klageverbrauch.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/">Anklage wegen Urkundenunterdrückung gescheitert</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Freispruch vom Vorwurf der <b>Urkundenunterdrückung </b></h2>
<p>Meinem Mandanten warf die Staastanwaltschaft <b>Urkundenunterdrückung </b>von Postsendungen vor  (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__274.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 274 StGB</a>). Aus Briefkästen eines Mietshauses verschwanden Briefsendungen. Es ging zunächst um vorläufige Zahlungsverbote. Die Mieter sollten von einem Gläubiger veranlasst werden, die Miete nicht an den Vermieter zu zahlen. Anschließend wurden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Einige der Postsendungen kamen nicht an. Das hatte unangenehme Folgen für die Mieter, die nun auf Abgabe der Drittschuldnererklärung verklagt und verurteilt wurden. Auf den Verfahrenskosten blieben sie hängen.</p>
<h3>Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung</h3>
<p>Die Mieter taten sich zusammen und erstatteten Strafanzeige gegen unbekannt, denn niemand hatte gesehen, ob und wenn, wer Postsendungen aus den Briefkästen entnahm. Der Vermieter, mein Mandant, kam in Verdacht, der &#8222;Dieb&#8220; zu sein. Denn er war Schuldner in einem rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren und hatte scheinbar ein mögliches Motiv. Der Verdacht blieb dennoch vage. Der Verdächtige wurde angeklagt.</p>
<h3>Anklage verstieß gegen § 200 StPO</h3>
<p>Die Anklage entsprach hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht den Anforderungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a>. Der Anklagesatz sprach allgemein von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von vorläufigen Zahlungsverboten, die den Briefkästen entnommen worden seien. Eine genaue Bezeichnung der Schriftstücke verschwieg der Anklagesatz. Solche Mängel stellen regelmäßig ein Prozesshindernis dar. Denn die fehlende Konkretisierung lässt offen, worüber das Gericht nach dem Willen der Anklagebehörde überhaupt urteilen und wogegen sich der Angeklagte verteidigen soll.</p>
<h3>Antrag auf Nichtzulassung der Verlesung der Anklage</h3>
<p>Folglich stellte ich den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/260.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 260 Abs. 3 StPO</a> einzustellen. Dem folgte das Gericht nicht, weil es meinte, die Konkretisierung der Urkunden sei nicht erforderlich. Auch war der Richter über den Antrag einigermaßen verblüfft, weil er ihn offensichtlich nicht kannte. Aber solche Prozessurteile sind durchaus üblich, wie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vergewaltigung-verfahrenseinstellung-mit-prozessurteil/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier zu sehen</a> ist. Also wurde 3 Tage verhandelt und 12 Zeugen gehört: Mieter, Gerichtsvollzieher und so manche Urkunde wurde verlesen.</p>
<h3>Freispruch war unausweichlich</h3>
<p>Das alles hätte sich das Gericht ersparen können, denn niemand wusste nach 4 Jahren mehr, welche konkreten Postsendungen die Mieter erreicht und welche sie nicht erreicht hatten. Und die Anklage hatte dazu eben auch nichts hergegeben. Also kam der Freispruch wie er kommen musste. Und besser ist der Freispruch immer. Denn die Einstellung mit Prozessurteil führt nicht zum Klageverbrauch.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/">Anklage wegen Urkundenunterdrückung gescheitert</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Befangenheitsantrag gegen Richter im Weidener Mordprozess</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/befangenheitsantrag-gegen-richter/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/befangenheitsantrag-gegen-richter/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2016 05:43:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tötungsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheitsantrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4370</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Befangenheitsantrag wegen Interview vor Prozessbeginn</h2>
<p>Ein Fernsehinterview eines Mitglieds der 1. Schwurgerichtskammer war Anlass für einen <strong>Befangenheitsantrag</strong> in dem Weidener Strafverfahren wegen Totschlags bzw. Mordes eines Kindes.</p>
<h3>Sachverhalt zum Befangenheitsantrag</h3>
<p>Am 11.10.2016 gab ein beisitzender Richter  dem Fernsehsender „Oberpfalz TV&#8220; ein Interview. Dieses Interview gab er gegen 8:45 Uhr des 11.10.2016 und somit vor Beginn des Strafprozesses, der auf 9:00 Uhr des gleichen Tages terminiert war. Der ihn interviewende Fernsehjournalist stellte dem Richter folgende Frage zu dem anstehenden Strafprozess: „Was ist das mögliche Strafmaß bei einer Verurteilung?&#8220;</p>
<p>Die Frage beantwortete der Richter Herr  wie folgt: „Bei einer Verurteilung wegen Mordes wäre als Strafe die lebenslange Freiheitsstrafe auszusprechen, im Falle einer Verurteilung wegen Totschlags wäre eine Freiheitsstrafe  zwischen 5 und 15 Jahre, im besonders schweren Fall auch lebenslänglich möglich.&#8220;</p>
<h3>Die Gründe für den Befangenheitsantrag</h3>
<p>Mein Mandant ließ daraufhin gegen den interviewten Richter einen <strong>Befangenheitsantrag</strong> stellen und begründete ihn im wesentlichen wie folgt.</p>
<h3>Alternativlose verurteilung wegen Totschlag oder Mord</h3>
<p>Die Ausführungen des Richters vermitteln den Eindruck fehlender Objektivität und bereits erfolgter Festlegung auf eine alternativlose Verurteilung entweder wegen <strong>Totschlags</strong> oder <strong>Mordes</strong>. So beinhalten seine Äußerungen lediglich Ausführungen zum unterschiedlichen Strafrahmen bzw. Strafmaß bei diesen beiden Straftatbeständen.</p>
<h3>Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ausgeschlossen</h3>
<p>Der Eindruck einseitiger Festlegung auf Verurteilung wird auch dadurch hervorgerufen, dass die Ausführungen des Richters eine alternative Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge vermissen lassen.</p>
<p>Auch berücksichtigte der Mandant die völlig allgemein gehaltene Fragestellung des Journalisten.  Dabei wurde ohne jegliche Bezugnahme und Begrenzung auf konkrete Straftatbestände lediglich das mögliche Strafmaß im Falle einer Verurteilung hinterfragt.</p>
<p>In diesem Kontext ist der Mandant der Auffassung, dass ein Richter in jeder Situation eines laufenden Strafverfahrens seine Objektivität und Unparteilichkeit bei Beantwortung der Frage nach außen unter Beweis zu stellen hat. Daraus ergibt sich zwingend die Anforderung an jeden Richter, bei einer &#8211; wie hier – völlig allgemein gehaltenen Fragestellung zum Strafmaß der Antwort durch konkretisierende und ergänzende Angaben einen Inhalt zu verleihen. Nur so können Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit vermieden werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.</p>
<h3>Fehlende Unparteilichkeit des Richters</h3>
<p>Unparteilich wäre die Antwort nur dann gewesen, wenn der Richter unmissverständlich klargestellt hätte, dass das Gericht in der noch anstehenden Beweisaufnahme zunächst zu einem Schuldspruch kommen müsse und nur dann eine Verurteilung in Betracht käme. Die Möglichkeit eines Freispruchs wird von dem Richter erst gar nicht erwähnt.</p>
<p>Anschließend und mindestens wäre es erforderlich gewesen zum Ausdruck zu bringen, dass sich das Strafmaß &#8211; sollte ein Schuldspruch erfolgen &#8211; eben auch aus einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und eben nicht nur aus dem für Totschlag und Mord vorgesehenen Strafrahmen ergeben kann.</p>
<h3>Anforderungen an Richter bei öffentlichen Äußerungen</h3>
<p>Kein Richter ist verpflichtet, Fragen in der Öffentlichkeit zu beantworten. Wenn er sich aber dazu entscheidet, ist er dazu verpflichtet, seine Unparteilichkeit unter allen Umständen unter Beweis zu stellen. Gerade deshalb wäre es erforderlich gewesen, der allgemein gehaltenen Fragestellung einen konkretisierenden Antwortinhalt hinzuzufügen.  So aber erweckten die begrenzten Ausführungen den Eindruck, der Richter habe sich schon vor Prozessauftakt und vor Beweisaufnahme festgelegt. Entweder Verurteilung wegen Mordes oder wegen Totschlags, wobei nur noch über das Strafmaß in Abhängigkeit der Anwendung des jeweiligen Straftatbestandes zu entscheiden ist. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge scheint bereits ausgeschlossen.</p>
<h3>Gericht wies Befangenheitsantrag zurück</h3>
<p>Die Gründe, mit dem der  Befangenheitsantrag abgewiesen wurden, fielen knapp aus. So sei der für befangen erklärte Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan der <strong>Pressesprecher</strong> des Gerichts. In dieser Eigenschaft habe er sich öffentlich  geäußert. Das müsse ein verständiger Angeklagter erkennen. Auch habe er im Interview nicht erwähnen müssen, dass auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht käme.  Denn die Anklage ginge von Totschlag aus und der Eröffnungsbeschluss enthalte einen rechtlichen Hinweis. Danach käme auch Mord aus niedrigen Beweggründen in Betracht.</p>
<h3>Befangenheitsantrag und Revision</h3>
<p>Jeder mag seine Meinung zu den Gründen im Befangenheitsantrag und im Beschluss des Gerichts haben. Hier jedenfalls überzeugt die Begründung des Landgerichts weder den <strong>Angeklagten</strong> noch den <strong>Strafverteidiger</strong>. Sollte es notwendig sein, ist das sicherlich ein Thema mit Potential für die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Revision vor dem BGH</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/befangenheitsantrag-gegen-richter/">Befangenheitsantrag gegen Richter im Weidener Mordprozess</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Befangenheitsantrag wegen Interview vor Prozessbeginn</h2>
<p>Ein Fernsehinterview eines Mitglieds der 1. Schwurgerichtskammer war Anlass für einen <strong>Befangenheitsantrag</strong> in dem Weidener Strafverfahren wegen Totschlags bzw. Mordes eines Kindes.</p>
<h3>Sachverhalt zum Befangenheitsantrag</h3>
<p>Am 11.10.2016 gab ein beisitzender Richter  dem Fernsehsender „Oberpfalz TV&#8220; ein Interview. Dieses Interview gab er gegen 8:45 Uhr des 11.10.2016 und somit vor Beginn des Strafprozesses, der auf 9:00 Uhr des gleichen Tages terminiert war. Der ihn interviewende Fernsehjournalist stellte dem Richter folgende Frage zu dem anstehenden Strafprozess: „Was ist das mögliche Strafmaß bei einer Verurteilung?&#8220;</p>
<p>Die Frage beantwortete der Richter Herr  wie folgt: „Bei einer Verurteilung wegen Mordes wäre als Strafe die lebenslange Freiheitsstrafe auszusprechen, im Falle einer Verurteilung wegen Totschlags wäre eine Freiheitsstrafe  zwischen 5 und 15 Jahre, im besonders schweren Fall auch lebenslänglich möglich.&#8220;</p>
<h3>Die Gründe für den Befangenheitsantrag</h3>
<p>Mein Mandant ließ daraufhin gegen den interviewten Richter einen <strong>Befangenheitsantrag</strong> stellen und begründete ihn im wesentlichen wie folgt.</p>
<h3>Alternativlose verurteilung wegen Totschlag oder Mord</h3>
<p>Die Ausführungen des Richters vermitteln den Eindruck fehlender Objektivität und bereits erfolgter Festlegung auf eine alternativlose Verurteilung entweder wegen <strong>Totschlags</strong> oder <strong>Mordes</strong>. So beinhalten seine Äußerungen lediglich Ausführungen zum unterschiedlichen Strafrahmen bzw. Strafmaß bei diesen beiden Straftatbeständen.</p>
<h3>Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ausgeschlossen</h3>
<p>Der Eindruck einseitiger Festlegung auf Verurteilung wird auch dadurch hervorgerufen, dass die Ausführungen des Richters eine alternative Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge vermissen lassen.</p>
<p>Auch berücksichtigte der Mandant die völlig allgemein gehaltene Fragestellung des Journalisten.  Dabei wurde ohne jegliche Bezugnahme und Begrenzung auf konkrete Straftatbestände lediglich das mögliche Strafmaß im Falle einer Verurteilung hinterfragt.</p>
<p>In diesem Kontext ist der Mandant der Auffassung, dass ein Richter in jeder Situation eines laufenden Strafverfahrens seine Objektivität und Unparteilichkeit bei Beantwortung der Frage nach außen unter Beweis zu stellen hat. Daraus ergibt sich zwingend die Anforderung an jeden Richter, bei einer &#8211; wie hier – völlig allgemein gehaltenen Fragestellung zum Strafmaß der Antwort durch konkretisierende und ergänzende Angaben einen Inhalt zu verleihen. Nur so können Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit vermieden werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.</p>
<h3>Fehlende Unparteilichkeit des Richters</h3>
<p>Unparteilich wäre die Antwort nur dann gewesen, wenn der Richter unmissverständlich klargestellt hätte, dass das Gericht in der noch anstehenden Beweisaufnahme zunächst zu einem Schuldspruch kommen müsse und nur dann eine Verurteilung in Betracht käme. Die Möglichkeit eines Freispruchs wird von dem Richter erst gar nicht erwähnt.</p>
<p>Anschließend und mindestens wäre es erforderlich gewesen zum Ausdruck zu bringen, dass sich das Strafmaß &#8211; sollte ein Schuldspruch erfolgen &#8211; eben auch aus einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und eben nicht nur aus dem für Totschlag und Mord vorgesehenen Strafrahmen ergeben kann.</p>
<h3>Anforderungen an Richter bei öffentlichen Äußerungen</h3>
<p>Kein Richter ist verpflichtet, Fragen in der Öffentlichkeit zu beantworten. Wenn er sich aber dazu entscheidet, ist er dazu verpflichtet, seine Unparteilichkeit unter allen Umständen unter Beweis zu stellen. Gerade deshalb wäre es erforderlich gewesen, der allgemein gehaltenen Fragestellung einen konkretisierenden Antwortinhalt hinzuzufügen.  So aber erweckten die begrenzten Ausführungen den Eindruck, der Richter habe sich schon vor Prozessauftakt und vor Beweisaufnahme festgelegt. Entweder Verurteilung wegen Mordes oder wegen Totschlags, wobei nur noch über das Strafmaß in Abhängigkeit der Anwendung des jeweiligen Straftatbestandes zu entscheiden ist. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge scheint bereits ausgeschlossen.</p>
<h3>Gericht wies Befangenheitsantrag zurück</h3>
<p>Die Gründe, mit dem der  Befangenheitsantrag abgewiesen wurden, fielen knapp aus. So sei der für befangen erklärte Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan der <strong>Pressesprecher</strong> des Gerichts. In dieser Eigenschaft habe er sich öffentlich  geäußert. Das müsse ein verständiger Angeklagter erkennen. Auch habe er im Interview nicht erwähnen müssen, dass auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht käme.  Denn die Anklage ginge von Totschlag aus und der Eröffnungsbeschluss enthalte einen rechtlichen Hinweis. Danach käme auch Mord aus niedrigen Beweggründen in Betracht.</p>
<h3>Befangenheitsantrag und Revision</h3>
<p>Jeder mag seine Meinung zu den Gründen im Befangenheitsantrag und im Beschluss des Gerichts haben. Hier jedenfalls überzeugt die Begründung des Landgerichts weder den <strong>Angeklagten</strong> noch den <strong>Strafverteidiger</strong>. Sollte es notwendig sein, ist das sicherlich ein Thema mit Potential für die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Revision vor dem BGH</a>.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/befangenheitsantrag-gegen-richter/">Befangenheitsantrag gegen Richter im Weidener Mordprozess</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Prozessurteil beerdigt Anklage wegen Urkundenunterdrückung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/prozessurteil-beerdigt-anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 May 2016 06:09:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenunterdrückung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessurteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4171</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Anklage wegen Urkundenunterdrückung mangelhaft</h2>
<p>Die <strong>Staatsanwaltschaft</strong> <strong>Cottbus</strong> erhob gegen einen Mandanten Anklage mit dem Vorwurf, <strong>Urkunden</strong> <strong>unterdrückt</strong> zu haben (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/274.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 274 StGB</a>). Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, aus Briefkästen seiner Mieter diverse Schriftstücke entnommen zu haben, um Vollstreckungsmaßnahmen aus Zahlungstiteln seiner Ex-Frau zu vereiteln.</p>
<p>Das <strong>Amtsgericht</strong> Königs Wusterhausen eröffnete auf Grundlage der <strong>Anklage</strong> das <strong>Hauptverfahren</strong>, beraumte einen Hauptverhandlungstermin an und lud 12 Zeugen. Zu Zeugenvernehmungen sollte es letztlich nicht kommen.</p>
<h3>Die Mängel der Anklage</h3>
<p>Bei der Vorbereitung der Verteidigung wurde sichtbar, dass die Anklage hinsichtlich der <strong>Umgrenzungsfunktion</strong> nicht den Anforderungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a> entsprach. Der <strong>Anklagesatz</strong> sprach allgemein von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von vorläufigen Zahlungsverboten, die den Briefkästen entnommen worden sein sollen. Eine genaue Bezeichnung der Schriftstücke verschwieg der Anklagesatz. Solche Mängel stellen regelmäßig ein <strong>Prozesshindernis</strong> dar. Denn die fehlende Konkretisierung lässt offen, worüber das Gericht nach dem Willen der Anklagebehörde überhaupt urteilen und wogegen sich der Angeklagte verteidigen soll.</p>
<h3>Antrag auf Nichtzulassung der Anklageverlesung</h3>
<p>Folglich stellte ich unmittelbar nach Beginn der <strong>Hauptverhandlung</strong> den <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/05/Verfahrenseinstellung-Urkundenunterdrueckung.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Antrag</a>, die <strong>Verlesung</strong> der <strong>Anklageschrift</strong> <strong>nicht</strong> <strong>zuzulassen</strong> und das Verfahren mit <strong>Prozessurteil</strong> gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/260.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 260 Abs.3 StPO</a> auf Kosten der <strong>Justizkasse</strong> einzustellen. Der Antrag ließ den Staatsanwalt panisch in der StPO blättern. Der Richter schaute betroffen. Nach einer <strong>Verfahrensunterbrechung</strong> von letztlich über einer Stunde erging wie beantragt das Prozessurteil mit der <strong>Verfahrenseinstellung</strong>. Die 12 Zeugen waren &#8222;umsonst&#8220; erschienen.</p>
<h3>Mangelhafte Anklagen keine Seltenheit</h3>
<p>Es kommt in der Praxis häufiger als gedacht vor, dass Staatsanwälte nicht die erforderliche Sorgfalt auf die prozessrechtlich einwandfreie Abfassung ihrer <strong>Anklageschriften</strong> verwenden. Das beweist ein weiteres <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verfahrenseinstellung-mit-urteil-bei-vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verfahren am AG Dannenberg</a>, das vor einigen Monaten mit einem Prozessurteil und der Verfahrenseinstellung endete, &#8222;nur&#8220; weil die Anklage mangelhaft war. Erst vor wenigen Tagen mussten die Staatsanwaltschaft Berlin und das Amtsgericht Tiergarten ebenfalls diese Erfahrung machen. Der <strong>Anklagevorwurf</strong>, mein Mandant hätte gegen das Umweltstrafrecht verstoßen, führte ebenfalls auf meinen Antrag hin zur Verfahrenseinstellung mit Prozessurteil.</p>
<h3>Kammergericht Berlin hob Urteil wegen Unwirksamkeit der Anklage auf</h3>
<p>Erst im November 2019 hob das KG Berlin auf meine Revision ein Urteil u.a. deshalb auf, weil die Anklage der Umgrenzungsfunktion nicht genügte und deshalb nicht den Anforderingen des § 200 StPO entsprach. Anklage und Eröffnungsbeschluss waren deshalb unwirksam. Das Kammergericht setzte sich in seinem Beschluss mit den grundsätzlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäß erhobene Anlklage auseinander. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklageschrift-wegen-kinderpornographie-unwirksam/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Dazu finden Sie hier einen Beitrag</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/prozessurteil-beerdigt-anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/">Prozessurteil beerdigt Anklage wegen Urkundenunterdrückung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Anklage wegen Urkundenunterdrückung mangelhaft</h2>
<p>Die <strong>Staatsanwaltschaft</strong> <strong>Cottbus</strong> erhob gegen einen Mandanten Anklage mit dem Vorwurf, <strong>Urkunden</strong> <strong>unterdrückt</strong> zu haben (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/274.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 274 StGB</a>). Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, aus Briefkästen seiner Mieter diverse Schriftstücke entnommen zu haben, um Vollstreckungsmaßnahmen aus Zahlungstiteln seiner Ex-Frau zu vereiteln.</p>
<p>Das <strong>Amtsgericht</strong> Königs Wusterhausen eröffnete auf Grundlage der <strong>Anklage</strong> das <strong>Hauptverfahren</strong>, beraumte einen Hauptverhandlungstermin an und lud 12 Zeugen. Zu Zeugenvernehmungen sollte es letztlich nicht kommen.</p>
<h3>Die Mängel der Anklage</h3>
<p>Bei der Vorbereitung der Verteidigung wurde sichtbar, dass die Anklage hinsichtlich der <strong>Umgrenzungsfunktion</strong> nicht den Anforderungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a> entsprach. Der <strong>Anklagesatz</strong> sprach allgemein von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von vorläufigen Zahlungsverboten, die den Briefkästen entnommen worden sein sollen. Eine genaue Bezeichnung der Schriftstücke verschwieg der Anklagesatz. Solche Mängel stellen regelmäßig ein <strong>Prozesshindernis</strong> dar. Denn die fehlende Konkretisierung lässt offen, worüber das Gericht nach dem Willen der Anklagebehörde überhaupt urteilen und wogegen sich der Angeklagte verteidigen soll.</p>
<h3>Antrag auf Nichtzulassung der Anklageverlesung</h3>
<p>Folglich stellte ich unmittelbar nach Beginn der <strong>Hauptverhandlung</strong> den <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/05/Verfahrenseinstellung-Urkundenunterdrueckung.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Antrag</a>, die <strong>Verlesung</strong> der <strong>Anklageschrift</strong> <strong>nicht</strong> <strong>zuzulassen</strong> und das Verfahren mit <strong>Prozessurteil</strong> gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/260.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 260 Abs.3 StPO</a> auf Kosten der <strong>Justizkasse</strong> einzustellen. Der Antrag ließ den Staatsanwalt panisch in der StPO blättern. Der Richter schaute betroffen. Nach einer <strong>Verfahrensunterbrechung</strong> von letztlich über einer Stunde erging wie beantragt das Prozessurteil mit der <strong>Verfahrenseinstellung</strong>. Die 12 Zeugen waren &#8222;umsonst&#8220; erschienen.</p>
<h3>Mangelhafte Anklagen keine Seltenheit</h3>
<p>Es kommt in der Praxis häufiger als gedacht vor, dass Staatsanwälte nicht die erforderliche Sorgfalt auf die prozessrechtlich einwandfreie Abfassung ihrer <strong>Anklageschriften</strong> verwenden. Das beweist ein weiteres <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verfahrenseinstellung-mit-urteil-bei-vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verfahren am AG Dannenberg</a>, das vor einigen Monaten mit einem Prozessurteil und der Verfahrenseinstellung endete, &#8222;nur&#8220; weil die Anklage mangelhaft war. Erst vor wenigen Tagen mussten die Staatsanwaltschaft Berlin und das Amtsgericht Tiergarten ebenfalls diese Erfahrung machen. Der <strong>Anklagevorwurf</strong>, mein Mandant hätte gegen das Umweltstrafrecht verstoßen, führte ebenfalls auf meinen Antrag hin zur Verfahrenseinstellung mit Prozessurteil.</p>
<h3>Kammergericht Berlin hob Urteil wegen Unwirksamkeit der Anklage auf</h3>
<p>Erst im November 2019 hob das KG Berlin auf meine Revision ein Urteil u.a. deshalb auf, weil die Anklage der Umgrenzungsfunktion nicht genügte und deshalb nicht den Anforderingen des § 200 StPO entsprach. Anklage und Eröffnungsbeschluss waren deshalb unwirksam. Das Kammergericht setzte sich in seinem Beschluss mit den grundsätzlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäß erhobene Anlklage auseinander. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklageschrift-wegen-kinderpornographie-unwirksam/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Dazu finden Sie hier einen Beitrag</a>.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/prozessurteil-beerdigt-anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/">Prozessurteil beerdigt Anklage wegen Urkundenunterdrückung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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