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	<title>Prozessrecht-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sun, 13 Sep 2026 07:49:22 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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		<title>Faires Strafverfahren – welche Rechte hat ein Beschuldigter vor Gericht?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsstaat-am-pranger/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Aug 2019 14:54:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Faires Strafverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Faires Strafverfahren &#8211; was heißt das?</h2>
<p>Ein Strafprozess soll die Wahrheit ermitteln. Er soll aber nicht um jeden Preis zu einer Verurteilung führen. Der Angeklagte ist kein Objekt staatlicher Strafverfolgung. Er muss die Möglichkeit haben, sich wirksam zu verteidigen, Beweise zu hinterfragen, Entlastendes vorzubringen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Genau darin liegt der Kern des fairen Strafverfahrens.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht leitet diesen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html" target="_blank" rel="noopener">Art. 20 Abs. 3 GG</a> ab. Hinzu kommt Art. 6 EMRK. Nach der aktuellen Rechtsprechung gehört das faire Verfahren zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines rechtsstaatlichen Strafprozesses.</p>
<h2>Der Angeklagte darf nicht zum Objekt des Verfahrens werden</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht formuliert diesen Grundsatz besonders deutlich: Der Beschuldigte muss seine prozessualen Rechte mit der notwendigen Sachkunde wahrnehmen und sich gegen Übergriffe staatlicher Stellen angemessen verteidigen können.</p>
<p>Dazu gehört insbesondere eine effektive Verteidigung.</p>
<p>Mit Beschluss vom 27. März 2025 (2 BvR 829/24) hob das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen auf, weil in einer Berufungshauptverhandlung ohne Verteidiger verhandelt worden war, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Die Verteidigung ist danach keine bloße Formalität. Sie muss tatsächlich in der Lage sein, auf Verlauf und Ergebnis des Verfahrens einzuwirken.</p>
<h2>Auch Entlastungsbeweise müssen ernst genommen werden</h2>
<p>Ein besonders wichtiger Schritt folgte mit dem Beschluss vom 24. August 2025 (2 BvR 64/25). Der Angeklagte hatte einen im Ausland lebenden Entlastungszeugen benannt. Dieser war aussagebereit und hätte audiovisuell vernommen werden können. Das Tatgericht lehnte den Beweisantrag dennoch ab. Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren.</p>
<p>Der Strafprozess dient der bestmöglichen Sachaufklärung. Deshalb darf sich das Gericht nicht auf belastende Beweise konzentrieren und erreichbare Entlastungsbeweise ohne ausreichenden Grund ausblenden. Gerade Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK verlangt, dass Belastungs- und Entlastungszeugen grundsätzlich unter vergleichbaren Bedingungen in das Verfahren eingeführt werden können.</p>
<h2>Was bedeutet Waffengleichheit im Strafprozess?</h2>
<p>Staatsanwaltschaft und Verteidigung besitzen nicht dieselben Aufgaben. Die Staatsanwaltschaft ist nach § 160 Abs. 2 StPO sogar verpflichtet, auch entlastende Umstände zu ermitteln. Trotzdem verlangt das Rechtsstaatsprinzip eine hinreichende Waffengleichheit zwischen Staat und Beschuldigtem.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat noch im Beschluss vom 14. April 2026 (1 BvR 2490/24) daran erinnert, dass dieser Grundsatz ursprünglich gerade für das Strafverfahren entwickelt wurde. Dem Beschuldigten müssen echte Möglichkeiten bleiben, sich gegen den staatlichen Strafanspruch zu verteidigen.</p>
<h2>Führt jeder Rechtsverstoß zur Unverwertbarkeit eines Beweises?</h2>
<p>Nein. Auch ein rechtswidrig erhobener Beweis ist nicht automatisch unverwertbar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. September 2025 (2 BvR 625/25) erneut bestätigt, dass das deutsche Strafprozessrecht grundsätzlich keine automatische Fernwirkung kennt. Ob ein Beweisverwertungsverbot besteht, hängt insbesondere von Art und Gewicht des Rechtsverstoßes sowie den betroffenen Interessen ab.</p>
<p>Das bedeutet aber nicht, dass Verfahrensrechte belanglos wären. Im Gegenteil: Je gravierender ein staatlicher Verstoß, desto stärker kann er die Fairness des gesamten Verfahrens berühren.</p>
<h2>Ein fairer Prozess verlangt mehr als ein formell korrektes Urteil</h2>
<p>Rechtsstaatlichkeit zeigt sich nicht erst beim Ergebnis. Sie zeigt sich darin, wie ein Urteil zustande kommt: ob die Verteidigung gehört wird, ob entlastende Beweise erhoben werden, ob ein unabhängiges Gericht entscheidet und ob belastende wie entlastende Umstände mit derselben Offenheit geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht fasst den Maßstab so zusammen: Ein Verfahren wird verfassungswidrig, wenn in der Gesamtschau rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wird.</p>
<p>Gerade im Strafprozess ist das entscheidend. Denn der Staat verfügt über Polizei, Staatsanwaltschaft und erhebliche Zwangsbefugnisse. Ein faires Strafverfahren bedeutet deshalb nicht, den Beschuldigten zu bevorzugen. Es bedeutet, staatliche Macht durch überprüfbare Regeln zu begrenzen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsstaat-am-pranger/">Faires Strafverfahren – welche Rechte hat ein Beschuldigter vor Gericht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Faires Strafverfahren &#8211; was heißt das?</h2>
<p>Ein Strafprozess soll die Wahrheit ermitteln. Er soll aber nicht um jeden Preis zu einer Verurteilung führen. Der Angeklagte ist kein Objekt staatlicher Strafverfolgung. Er muss die Möglichkeit haben, sich wirksam zu verteidigen, Beweise zu hinterfragen, Entlastendes vorzubringen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Genau darin liegt der Kern des fairen Strafverfahrens.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht leitet diesen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html" target="_blank" rel="noopener">Art. 20 Abs. 3 GG</a> ab. Hinzu kommt Art. 6 EMRK. Nach der aktuellen Rechtsprechung gehört das faire Verfahren zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines rechtsstaatlichen Strafprozesses.</p>
<h2>Der Angeklagte darf nicht zum Objekt des Verfahrens werden</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht formuliert diesen Grundsatz besonders deutlich: Der Beschuldigte muss seine prozessualen Rechte mit der notwendigen Sachkunde wahrnehmen und sich gegen Übergriffe staatlicher Stellen angemessen verteidigen können.</p>
<p>Dazu gehört insbesondere eine effektive Verteidigung.</p>
<p>Mit Beschluss vom 27. März 2025 (2 BvR 829/24) hob das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen auf, weil in einer Berufungshauptverhandlung ohne Verteidiger verhandelt worden war, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Die Verteidigung ist danach keine bloße Formalität. Sie muss tatsächlich in der Lage sein, auf Verlauf und Ergebnis des Verfahrens einzuwirken.</p>
<h2>Auch Entlastungsbeweise müssen ernst genommen werden</h2>
<p>Ein besonders wichtiger Schritt folgte mit dem Beschluss vom 24. August 2025 (2 BvR 64/25). Der Angeklagte hatte einen im Ausland lebenden Entlastungszeugen benannt. Dieser war aussagebereit und hätte audiovisuell vernommen werden können. Das Tatgericht lehnte den Beweisantrag dennoch ab. Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren.</p>
<p>Der Strafprozess dient der bestmöglichen Sachaufklärung. Deshalb darf sich das Gericht nicht auf belastende Beweise konzentrieren und erreichbare Entlastungsbeweise ohne ausreichenden Grund ausblenden. Gerade Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK verlangt, dass Belastungs- und Entlastungszeugen grundsätzlich unter vergleichbaren Bedingungen in das Verfahren eingeführt werden können.</p>
<h2>Was bedeutet Waffengleichheit im Strafprozess?</h2>
<p>Staatsanwaltschaft und Verteidigung besitzen nicht dieselben Aufgaben. Die Staatsanwaltschaft ist nach § 160 Abs. 2 StPO sogar verpflichtet, auch entlastende Umstände zu ermitteln. Trotzdem verlangt das Rechtsstaatsprinzip eine hinreichende Waffengleichheit zwischen Staat und Beschuldigtem.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat noch im Beschluss vom 14. April 2026 (1 BvR 2490/24) daran erinnert, dass dieser Grundsatz ursprünglich gerade für das Strafverfahren entwickelt wurde. Dem Beschuldigten müssen echte Möglichkeiten bleiben, sich gegen den staatlichen Strafanspruch zu verteidigen.</p>
<h2>Führt jeder Rechtsverstoß zur Unverwertbarkeit eines Beweises?</h2>
<p>Nein. Auch ein rechtswidrig erhobener Beweis ist nicht automatisch unverwertbar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. September 2025 (2 BvR 625/25) erneut bestätigt, dass das deutsche Strafprozessrecht grundsätzlich keine automatische Fernwirkung kennt. Ob ein Beweisverwertungsverbot besteht, hängt insbesondere von Art und Gewicht des Rechtsverstoßes sowie den betroffenen Interessen ab.</p>
<p>Das bedeutet aber nicht, dass Verfahrensrechte belanglos wären. Im Gegenteil: Je gravierender ein staatlicher Verstoß, desto stärker kann er die Fairness des gesamten Verfahrens berühren.</p>
<h2>Ein fairer Prozess verlangt mehr als ein formell korrektes Urteil</h2>
<p>Rechtsstaatlichkeit zeigt sich nicht erst beim Ergebnis. Sie zeigt sich darin, wie ein Urteil zustande kommt: ob die Verteidigung gehört wird, ob entlastende Beweise erhoben werden, ob ein unabhängiges Gericht entscheidet und ob belastende wie entlastende Umstände mit derselben Offenheit geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht fasst den Maßstab so zusammen: Ein Verfahren wird verfassungswidrig, wenn in der Gesamtschau rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wird.</p>
<p>Gerade im Strafprozess ist das entscheidend. Denn der Staat verfügt über Polizei, Staatsanwaltschaft und erhebliche Zwangsbefugnisse. Ein faires Strafverfahren bedeutet deshalb nicht, den Beschuldigten zu bevorzugen. Es bedeutet, staatliche Macht durch überprüfbare Regeln zu begrenzen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/haftbeschwerdegrund-bei-untaetigkeit-der-staatsanwaltschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Apr 2019 15:32:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbeschwerdegrund]]></category>
		<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot in Haftsachen]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Beschleunigungsgebot in Haftsachen – wann führt Verfahrensverzögerung zur Haftaufhebung?</h2>
<p>Ein Beschuldigter sitzt in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen sind weitgehend abgeschlossen, trotzdem bewegt sich das Verfahren kaum. Akten bleiben liegen, Termine werden nicht angesetzt oder ein Rechtsmittel wird nur schleppend bearbeitet.</p>
<p>Darf Untersuchungshaft trotzdem weiter vollzogen werden?</p>
<p>Nicht unbegrenzt. Wer noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, kann seine Freiheit nur verlieren, wenn das Strafverfahren mit besonderer Beschleunigung betrieben wird.</p>
<h2>Untersuchungshaft verpflichtet den Staat zur Eile</h2>
<p>Das Beschleunigungsgebot folgt aus dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG. Das Bundesverfassungsgericht verlangt von Staatsanwaltschaft und Gerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Haftsachen mit besonderer Schnelligkeit abzuschließen. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger werden diese Anforderungen – BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25).</p>
<p>Eine hohe Straferwartung rechtfertigt deshalb keine beliebig lange Verfahrensdauer.</p>
<h2>Auch die Staatsanwaltschaft darf eine Haftsache nicht liegen lassen</h2>
<p>Ausgangspunkt meines früheren Beitrags war ein Revisionsverfahren. Der Mandant befand sich bereits etwa 14 Monate in Untersuchungshaft. Die Revision war begründet, die Staatsanwaltschaft wollte noch eine Gegenerklärung abgeben – bearbeitete diese aber über längere Zeit nicht. Gerade heute lässt sich die Rechtslage noch deutlicher formulieren.</p>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__347.html" target="_blank" rel="noopener">§ 347 Abs. 1 StPO</a> steht für eine Gegenerklärung grundsätzlich eine Woche zur Verfügung. Wird eine Verfahrensrüge erhoben, soll der Staatsanwalt innerhalb dieser Frist Stellung nehmen, soweit dies die revisionsgerichtliche Prüfung erleichtert. Nach Eingang der Erklärung oder Ablauf der Frist sind die Akten an das Revisionsgericht weiterzuleiten.</p>
<p>In einer Haftsache darf die Akte deshalb nicht auf unbestimmte Zeit bei der Staatsanwaltschaft liegen bleiben, nur weil irgendwann noch eine Stellungnahme abgegeben werden soll.</p>
<h2>BVerfG 2025: Verzögerungen müssen kompensiert werden</h2>
<p>Besonders deutlich wurde das Bundesverfassungsgericht 2025. In dem Verfahren wurde seit mehr als 18 Monaten Untersuchungshaft vollzogen. Das Landgericht hatte zwar verhandelt, aber erheblich zu selten und teilweise nur sehr kurz.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht beanstandete, dass durchschnittlich lediglich etwa 0,66 Verhandlungstage pro Woche erreicht wurden. In umfangreichen Haftsachen verlangt es grundsätzlich eine vorausschauende Planung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche.</p>
<p>Noch wichtiger: Sind bereits Verzögerungen eingetreten, muss das Gericht versuchen, sie anschließend durch eine intensivere Verfahrensführung auszugleichen. Unterbleiben solche Kompensationsbemühungen, kann das Beschleunigungsgebot verletzt sein – BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25).</p>
<h2>Terminsprobleme der Verteidigung entschuldigen nicht jede Verzögerung</h2>
<p>Bemerkenswert ist ein weiterer Punkt der Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte nicht ohne Weiteres den Hinweis, Verteidiger hätten für zusätzliche Termine nicht zur Verfügung gestanden. Zwar besitzt auch das Recht auf den Verteidiger des Vertrauens Verfassungsrang. Bei langer Untersuchungshaft darf sich die Justiz aber nicht darauf beschränken, erhebliche Verzögerungen mit Terminschwierigkeiten einzelner Beteiligter zu erklären.</p>
<p>Haftsachen müssen organisatorisch priorisiert werden.</p>
<h2>Nach sechs Monaten gelten zusätzliche Regeln</h2>
<p>§ 121 StPO verschärft die Kontrolle zusätzlich. Solange noch kein auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel lautendes Urteil ergangen ist, darf Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus grundsätzlich nur fortdauern, wenn insbesondere die besondere Schwierigkeit oder der außergewöhnliche Umfang des Verfahrens dies rechtfertigt. Über die weitere Haft entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht.</p>
<p>Die Sechsmonatsgrenze bedeutet allerdings nicht, dass vorher beliebig langsam gearbeitet werden dürfte. Das Beschleunigungsgebot gilt vom ersten Tag der Untersuchungshaft an.</p>
<h2>Was kann die Verteidigung tun?</h2>
<p>Bei vermeidbaren Verzögerungen kommen insbesondere ein Antrag auf Haftprüfung nach § 117 StPO und die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO in Betracht. Dabei sollte nicht nur pauschal „zu lange Haft“ gerügt werden. Sinnvoll ist eine genaue Chronologie:</p>
<p>Wann ging die Akte wo ein? Wie lange blieb sie unbearbeitet? Welche Ermittlungen fanden tatsächlich statt? Wann wurde verhandelt? Welche Verzögerung war unvermeidbar – und welche nicht?</p>
<p>Denn entscheidend ist letztlich nicht allein die Zahl der Haftmonate. Untersuchungshaft wird rechtswidrig, wenn ihre Fortdauer wesentlich auf vermeidbaren, staatlich zu verantwortenden Verzögerungen beruht und das Freiheitsgrundrecht deshalb das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbeschwerdegrund-bei-untaetigkeit-der-staatsanwaltschaft/">Beschleunigungsgebot in Haftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Beschleunigungsgebot in Haftsachen – wann führt Verfahrensverzögerung zur Haftaufhebung?</h2>
<p>Ein Beschuldigter sitzt in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen sind weitgehend abgeschlossen, trotzdem bewegt sich das Verfahren kaum. Akten bleiben liegen, Termine werden nicht angesetzt oder ein Rechtsmittel wird nur schleppend bearbeitet.</p>
<p>Darf Untersuchungshaft trotzdem weiter vollzogen werden?</p>
<p>Nicht unbegrenzt. Wer noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, kann seine Freiheit nur verlieren, wenn das Strafverfahren mit besonderer Beschleunigung betrieben wird.</p>
<h2>Untersuchungshaft verpflichtet den Staat zur Eile</h2>
<p>Das Beschleunigungsgebot folgt aus dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG. Das Bundesverfassungsgericht verlangt von Staatsanwaltschaft und Gerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Haftsachen mit besonderer Schnelligkeit abzuschließen. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger werden diese Anforderungen – BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25).</p>
<p>Eine hohe Straferwartung rechtfertigt deshalb keine beliebig lange Verfahrensdauer.</p>
<h2>Auch die Staatsanwaltschaft darf eine Haftsache nicht liegen lassen</h2>
<p>Ausgangspunkt meines früheren Beitrags war ein Revisionsverfahren. Der Mandant befand sich bereits etwa 14 Monate in Untersuchungshaft. Die Revision war begründet, die Staatsanwaltschaft wollte noch eine Gegenerklärung abgeben – bearbeitete diese aber über längere Zeit nicht. Gerade heute lässt sich die Rechtslage noch deutlicher formulieren.</p>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__347.html" target="_blank" rel="noopener">§ 347 Abs. 1 StPO</a> steht für eine Gegenerklärung grundsätzlich eine Woche zur Verfügung. Wird eine Verfahrensrüge erhoben, soll der Staatsanwalt innerhalb dieser Frist Stellung nehmen, soweit dies die revisionsgerichtliche Prüfung erleichtert. Nach Eingang der Erklärung oder Ablauf der Frist sind die Akten an das Revisionsgericht weiterzuleiten.</p>
<p>In einer Haftsache darf die Akte deshalb nicht auf unbestimmte Zeit bei der Staatsanwaltschaft liegen bleiben, nur weil irgendwann noch eine Stellungnahme abgegeben werden soll.</p>
<h2>BVerfG 2025: Verzögerungen müssen kompensiert werden</h2>
<p>Besonders deutlich wurde das Bundesverfassungsgericht 2025. In dem Verfahren wurde seit mehr als 18 Monaten Untersuchungshaft vollzogen. Das Landgericht hatte zwar verhandelt, aber erheblich zu selten und teilweise nur sehr kurz.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht beanstandete, dass durchschnittlich lediglich etwa 0,66 Verhandlungstage pro Woche erreicht wurden. In umfangreichen Haftsachen verlangt es grundsätzlich eine vorausschauende Planung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche.</p>
<p>Noch wichtiger: Sind bereits Verzögerungen eingetreten, muss das Gericht versuchen, sie anschließend durch eine intensivere Verfahrensführung auszugleichen. Unterbleiben solche Kompensationsbemühungen, kann das Beschleunigungsgebot verletzt sein – BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25).</p>
<h2>Terminsprobleme der Verteidigung entschuldigen nicht jede Verzögerung</h2>
<p>Bemerkenswert ist ein weiterer Punkt der Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte nicht ohne Weiteres den Hinweis, Verteidiger hätten für zusätzliche Termine nicht zur Verfügung gestanden. Zwar besitzt auch das Recht auf den Verteidiger des Vertrauens Verfassungsrang. Bei langer Untersuchungshaft darf sich die Justiz aber nicht darauf beschränken, erhebliche Verzögerungen mit Terminschwierigkeiten einzelner Beteiligter zu erklären.</p>
<p>Haftsachen müssen organisatorisch priorisiert werden.</p>
<h2>Nach sechs Monaten gelten zusätzliche Regeln</h2>
<p>§ 121 StPO verschärft die Kontrolle zusätzlich. Solange noch kein auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel lautendes Urteil ergangen ist, darf Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus grundsätzlich nur fortdauern, wenn insbesondere die besondere Schwierigkeit oder der außergewöhnliche Umfang des Verfahrens dies rechtfertigt. Über die weitere Haft entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht.</p>
<p>Die Sechsmonatsgrenze bedeutet allerdings nicht, dass vorher beliebig langsam gearbeitet werden dürfte. Das Beschleunigungsgebot gilt vom ersten Tag der Untersuchungshaft an.</p>
<h2>Was kann die Verteidigung tun?</h2>
<p>Bei vermeidbaren Verzögerungen kommen insbesondere ein Antrag auf Haftprüfung nach § 117 StPO und die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO in Betracht. Dabei sollte nicht nur pauschal „zu lange Haft“ gerügt werden. Sinnvoll ist eine genaue Chronologie:</p>
<p>Wann ging die Akte wo ein? Wie lange blieb sie unbearbeitet? Welche Ermittlungen fanden tatsächlich statt? Wann wurde verhandelt? Welche Verzögerung war unvermeidbar – und welche nicht?</p>
<p>Denn entscheidend ist letztlich nicht allein die Zahl der Haftmonate. Untersuchungshaft wird rechtswidrig, wenn ihre Fortdauer wesentlich auf vermeidbaren, staatlich zu verantwortenden Verzögerungen beruht und das Freiheitsgrundrecht deshalb das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbeschwerdegrund-bei-untaetigkeit-der-staatsanwaltschaft/">Beschleunigungsgebot in Haftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO – wann muss die Staatsanwaltschaft aufgeben?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/einstellungsantrag-messerattacke-chemnitz-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Jan 2019 09:09:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenseinstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellungsantrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=10553</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO – wann muss eigestellt werden?</h2>
<p>Eine Strafanzeige bedeutet noch keine Anklage. Auch eine Hausdurchsuchung, Beschuldigtenvernehmung oder monatelange Ermittlungen beweisen nicht, dass es tatsächlich zu einem Strafprozess kommen wird. Am Ende des Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft entscheiden:</p>
<h2>Reichen die Beweise voraussichtlich für eine Verurteilung – oder nicht?</h2>
<p>Fehlt ein hinreichender Tatverdacht, muss sie das Verfahren nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener"> § 170 Abs. 2 StPO</a> einstellen.</p>
<h2>Wann fehlt der hinreichende Tatverdacht?</h2>
<p>Die entscheidende Schwelle ist nicht, ob eine Straftat denkbar erscheint. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach vorläufiger Bewertung der gesamten Beweislage eine Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt im Beschluss vom 16. April 2025 (StB 69/24) ausdrücklich bestätigt. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Bewertung des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die für eine Verurteilung erforderliche volle richterliche Überzeugung muss allerdings noch nicht erreicht sein.</p>
<p>Genau an diesem Punkt setzt eine frühzeitige Verteidigung an.</p>
<h2>Was kann ein Einstellungsantrag bewirken?</h2>
<p>Einen förmlichen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft einem Verteidigerantrag folgt, gibt es nicht. Ein gut begründeter Einstellungsantrag kann aber entscheidend sein.</p>
<p>Nach erfolgter Akteneinsicht lässt sich beispielsweise aufzeigen, dass</p>
<ul>
<li>ein Belastungszeuge widersprüchlich ausgesagt hat,</li>
<li>eine Identifizierung nicht belastbar ist,</li>
<li>objektive Spuren den Beschuldigten gerade nicht mit der Tat verbinden,</li>
<li>notwendiger Vorsatz nicht nachweisbar ist oder</li>
<li>entlastende Umstände in den bisherigen Ermittlungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.</li>
</ul>
<p>Dabei sollte der Antrag nicht lediglich erklären, der Mandant sei unschuldig. Entscheidend ist vielmehr, warum die vorhandenen Beweismittel die Prognose einer späteren Verurteilung nicht tragen.</p>
<h2>Zweifel allein führen nicht immer zur Einstellung</h2>
<p>Hier liegt ein wichtiger Unterschied zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung. Der BGH stellte im Beschluss vom 16. April 2025 (StB 69/24) außerdem klar: Lassen sich noch bestehende Zweifel voraussichtlich erst durch unmittelbare Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung klären, kann trotzdem hinreichender Tatverdacht bestehen. Komplexe Beweisfragen dürfen nicht immer abschließend auf Grundlage der Ermittlungsakte entschieden werden.</p>
<p>Für einen erfolgreichen Einstellungsantrag genügt deshalb nicht der Hinweis, die Beweislage sei „unklar“. Die Verteidigung muss möglichst konkret zeigen, weshalb auch eine Hauptverhandlung voraussichtlich keinen ausreichenden Tatnachweis erbringen wird.</p>
<h2>§ 170 Abs. 2 StPO ist etwas anderes als §§ 153 und 153a StPO</h2>
<p>Diese Einstellungsarten werden häufig verwechselt.</p>
<p>Bei § 170 Abs. 2 StPO fehlt es an einem ausreichenden Tatnachweis oder an einer strafbaren Tat. § 153 StPO betrifft dagegen ein Vergehen mit geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse. § 153a StPO ermöglicht bei einem Vergehen eine Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen, etwa eine Geldzahlung.</p>
<p>Für einen Beschuldigten ist diese Unterscheidung erheblich. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt ohne Geldauflage und ohne Schuldfeststellung.</p>
<h2>Ist die Einstellung endgültig?</h2>
<p>Nicht vollständig. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet grundsätzlich keinen Strafklageverbrauch. Tauchen später neue erhebliche Beweismittel auf, können Ermittlungen bis zum Eintritt der Verjährung erneut aufgenommen werden.</p>
<p>Das BayObLG hat dies im Beschluss vom 27. Januar 2020 (203 VAs 1846/19) ausdrücklich bestätigt.</p>
<p>Auf der anderen Seite kann ein Verletzter eine Einstellung unter den Voraussetzungen der §§ 171 ff. StPO angreifen. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt vom 16. Oktober 2025 (7 Ws 71/25) zeigt allerdings, wie formalisiert ein solches Klageerzwingungsverfahren ist.</p>
<h2>Früh auf die entscheidende Frage konzentrieren</h2>
<p>Das Ermittlungsverfahren sollte deshalb nicht lediglich passiv abgewartet werden. Nach vollständiger Akteneinsicht lässt sich häufig schon vor einer Anklage herausarbeiten, welche Beweise tatsächlich vorhanden sind – und welche nur vermutet werden.</p>
<p>Das Ziel eines Einstellungsantrags nach § 170 Abs. 2 StPO ist nicht, die Hauptverhandlung vorwegzunehmen. Er soll zeigen, dass es für eine Hauptverhandlung bereits an der notwendigen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung fehlt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/einstellungsantrag-messerattacke-chemnitz-2/">Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO – wann muss die Staatsanwaltschaft aufgeben?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO – wann muss eigestellt werden?</h2>
<p>Eine Strafanzeige bedeutet noch keine Anklage. Auch eine Hausdurchsuchung, Beschuldigtenvernehmung oder monatelange Ermittlungen beweisen nicht, dass es tatsächlich zu einem Strafprozess kommen wird. Am Ende des Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft entscheiden:</p>
<h2>Reichen die Beweise voraussichtlich für eine Verurteilung – oder nicht?</h2>
<p>Fehlt ein hinreichender Tatverdacht, muss sie das Verfahren nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener"> § 170 Abs. 2 StPO</a> einstellen.</p>
<h2>Wann fehlt der hinreichende Tatverdacht?</h2>
<p>Die entscheidende Schwelle ist nicht, ob eine Straftat denkbar erscheint. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach vorläufiger Bewertung der gesamten Beweislage eine Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt im Beschluss vom 16. April 2025 (StB 69/24) ausdrücklich bestätigt. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Bewertung des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die für eine Verurteilung erforderliche volle richterliche Überzeugung muss allerdings noch nicht erreicht sein.</p>
<p>Genau an diesem Punkt setzt eine frühzeitige Verteidigung an.</p>
<h2>Was kann ein Einstellungsantrag bewirken?</h2>
<p>Einen förmlichen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft einem Verteidigerantrag folgt, gibt es nicht. Ein gut begründeter Einstellungsantrag kann aber entscheidend sein.</p>
<p>Nach erfolgter Akteneinsicht lässt sich beispielsweise aufzeigen, dass</p>
<ul>
<li>ein Belastungszeuge widersprüchlich ausgesagt hat,</li>
<li>eine Identifizierung nicht belastbar ist,</li>
<li>objektive Spuren den Beschuldigten gerade nicht mit der Tat verbinden,</li>
<li>notwendiger Vorsatz nicht nachweisbar ist oder</li>
<li>entlastende Umstände in den bisherigen Ermittlungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.</li>
</ul>
<p>Dabei sollte der Antrag nicht lediglich erklären, der Mandant sei unschuldig. Entscheidend ist vielmehr, warum die vorhandenen Beweismittel die Prognose einer späteren Verurteilung nicht tragen.</p>
<h2>Zweifel allein führen nicht immer zur Einstellung</h2>
<p>Hier liegt ein wichtiger Unterschied zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung. Der BGH stellte im Beschluss vom 16. April 2025 (StB 69/24) außerdem klar: Lassen sich noch bestehende Zweifel voraussichtlich erst durch unmittelbare Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung klären, kann trotzdem hinreichender Tatverdacht bestehen. Komplexe Beweisfragen dürfen nicht immer abschließend auf Grundlage der Ermittlungsakte entschieden werden.</p>
<p>Für einen erfolgreichen Einstellungsantrag genügt deshalb nicht der Hinweis, die Beweislage sei „unklar“. Die Verteidigung muss möglichst konkret zeigen, weshalb auch eine Hauptverhandlung voraussichtlich keinen ausreichenden Tatnachweis erbringen wird.</p>
<h2>§ 170 Abs. 2 StPO ist etwas anderes als §§ 153 und 153a StPO</h2>
<p>Diese Einstellungsarten werden häufig verwechselt.</p>
<p>Bei § 170 Abs. 2 StPO fehlt es an einem ausreichenden Tatnachweis oder an einer strafbaren Tat. § 153 StPO betrifft dagegen ein Vergehen mit geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse. § 153a StPO ermöglicht bei einem Vergehen eine Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen, etwa eine Geldzahlung.</p>
<p>Für einen Beschuldigten ist diese Unterscheidung erheblich. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt ohne Geldauflage und ohne Schuldfeststellung.</p>
<h2>Ist die Einstellung endgültig?</h2>
<p>Nicht vollständig. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet grundsätzlich keinen Strafklageverbrauch. Tauchen später neue erhebliche Beweismittel auf, können Ermittlungen bis zum Eintritt der Verjährung erneut aufgenommen werden.</p>
<p>Das BayObLG hat dies im Beschluss vom 27. Januar 2020 (203 VAs 1846/19) ausdrücklich bestätigt.</p>
<p>Auf der anderen Seite kann ein Verletzter eine Einstellung unter den Voraussetzungen der §§ 171 ff. StPO angreifen. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt vom 16. Oktober 2025 (7 Ws 71/25) zeigt allerdings, wie formalisiert ein solches Klageerzwingungsverfahren ist.</p>
<h2>Früh auf die entscheidende Frage konzentrieren</h2>
<p>Das Ermittlungsverfahren sollte deshalb nicht lediglich passiv abgewartet werden. Nach vollständiger Akteneinsicht lässt sich häufig schon vor einer Anklage herausarbeiten, welche Beweise tatsächlich vorhanden sind – und welche nur vermutet werden.</p>
<p>Das Ziel eines Einstellungsantrags nach § 170 Abs. 2 StPO ist nicht, die Hauptverhandlung vorwegzunehmen. Er soll zeigen, dass es für eine Hauptverhandlung bereits an der notwendigen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung fehlt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/einstellungsantrag-messerattacke-chemnitz-2/">Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO – wann muss die Staatsanwaltschaft aufgeben?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterschlagung eines Leasingfahrzeugs – nicht jede verweigerte Rückgabe ist strafbar</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-unterschlagung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Dec 2017 23:57:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anklagemängel]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschlagung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost-rechtsanwalt.de/?p=7795</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Anklage wegen Unterschlagung gescheitert</h2>
<p>Der Porsche Cayenne war geleast. Irgendwann wurden die Leasingraten nicht mehr bezahlt, der Leasinggeber kündigte den Vertrag und verlangte das Fahrzeug zurück. Doch der Porsche kam nicht.</p>
<p>Der Mandant äußerte sich zum Standort des Wagens nicht. Es folgte sogar ein zivilrechtlicher Streit über die Herausgabe. Später wurde das Fahrzeug schließlich auf einem Grundstück meines Mandanten gefunden und sichergestellt. Der Vorwurf lag scheinbar auf der Hand: Unterschlagung nach § 246 StGB. Nach mehreren Hauptverhandlungstagen wurde der Mandant dennoch freigesprochen.</p>
<h2>Was ist eine Unterschlagung nach § 246 StGB?</h2>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html" target="_blank" rel="noopener">§ 246 Abs. 1 StGB</a> macht sich strafbar, wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. War die Sache dem Täter anvertraut, erhöht sich der Strafrahmen nach § 246 Abs. 2 StGB auf bis zu fünf Jahre. Gerade Miet-, Leasing- und Leihfahrzeuge können darunter fallen. Aber ein Vertragsverstoß ist noch keine Straftat.</p>
<p>Der entscheidende Begriff lautet Zueignung.</p>
<h2>Leasingvertrag beendet – Fahrzeug nicht zurückgegeben: reicht das?</h2>
<p>Nein. Das ist für entsprechende Strafverfahren heute besonders wichtig. Die bloße Nichtrückgabe eines Fahrzeugs nach Kündigung eines Miet- oder Leasingvertrages erfüllt § 246 StGB grundsätzlich noch nicht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt deutlich herausgearbeitet. Im Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 191/23 ging es um einen sicherungsübereigneten Tieflader. Nach Auffassung des 6. Strafsenats reicht das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe nicht aus. Der Täter muss Eigentümerbefugnisse tatsächlich beeinträchtigen und sich die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend aneignen.</p>
<h2>BGH 2024: Die Zueignung muss nach außen erkennbar werden</h2>
<p>Auch BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – 4 StR 442/23 betraf Fahrzeuge. Der BGH hob mehrere Verurteilungen wegen Unterschlagung auf. Nicht jede Handlung mit einer fremden Sache, die eigentlich nur der Eigentümer vornehmen dürfte, genügt. Erforderlich ist ein Verhalten, aus dem sich zuverlässig schließen lässt, dass der Täter die Sache oder ihren Wert unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten zuführen will.</p>
<p>Damit wird die Grenze zwischen einem zivilrechtlichen Vertragsbruch und einer Straftat entscheidend.</p>
<h2>BayObLG 2025: Mietwagen nicht zurückgebracht – Freispruch</h2>
<p>Noch näher an meinem damaligen Porsche-Fall liegt BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 206 StRR 326/25. Ein Mann hatte einen Mietwagen im Wert von rund 49.000 Euro nicht zurückgebracht. Er fuhr damit nach Serbien, ließ das Fahrzeug später auf einem unbewachten Parkplatz bei Belgrad stehen und reiste nach Portugal. Erst Monate später fand der Vermieter den Wagen durch eigene Ermittlungen. Das Landgericht verurteilte den Mann zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.</p>
<p>Das BayObLG hob das Urteil auf und sprach ihn frei.</p>
<p>Die bemerkenswerte Begründung: Selbst die unterlassene Rückgabe und das spätere Abstellen des Autos belegten nicht hinreichend, dass der Angeklagte sich das Fahrzeug aneignen wollte. § 246 StGB schützt das Eigentum – nicht den Anspruch des Vermieters auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Anders kann es etwa sein, wenn der Täter das Fahrzeug verkauft, seinen Besitz ausdrücklich leugnet, den Standort gezielt verheimlicht oder es so weiterbenutzt, dass ein erheblicher Wertverlust entsteht.</p>
<h2>Warum mein Porsche-Fall heute noch aktuell ist</h2>
<p>In meinem Verfahren gab es zusätzlich erhebliche Probleme bei der Konkretisierung des Tatvorwurfs. Die Anklage bezeichnete nicht einmal eindeutig, welcher Porsche Gegenstand des Verfahrens sein sollte. Trotz meines Antrags wurde das Verfahren nicht wegen dieses Mangels eingestellt. Nach aufwendiger Beweisaufnahme erfolgte schließlich der Freispruch. Heute würde ich den Fall aber vor allem unter einem anderen Gesichtspunkt betrachten:</p>
<p>Wer eine gemietete oder geleaste Sache nicht rechtzeitig zurückgibt, begeht nicht automatisch eine Unterschlagung. Strafbar wird das Verhalten erst, wenn sich eine rechtswidrige Zueignung nachweisen lässt. Gerade die Rechtsprechung von 2024 und 2025 zeigt, wie wichtig diese Abgrenzung zwischen Vertragsverletzung und Eigentumsdelikt ist.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-unterschlagung/">Unterschlagung eines Leasingfahrzeugs – nicht jede verweigerte Rückgabe ist strafbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Anklage wegen Unterschlagung gescheitert</h2>
<p>Der Porsche Cayenne war geleast. Irgendwann wurden die Leasingraten nicht mehr bezahlt, der Leasinggeber kündigte den Vertrag und verlangte das Fahrzeug zurück. Doch der Porsche kam nicht.</p>
<p>Der Mandant äußerte sich zum Standort des Wagens nicht. Es folgte sogar ein zivilrechtlicher Streit über die Herausgabe. Später wurde das Fahrzeug schließlich auf einem Grundstück meines Mandanten gefunden und sichergestellt. Der Vorwurf lag scheinbar auf der Hand: Unterschlagung nach § 246 StGB. Nach mehreren Hauptverhandlungstagen wurde der Mandant dennoch freigesprochen.</p>
<h2>Was ist eine Unterschlagung nach § 246 StGB?</h2>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html" target="_blank" rel="noopener">§ 246 Abs. 1 StGB</a> macht sich strafbar, wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. War die Sache dem Täter anvertraut, erhöht sich der Strafrahmen nach § 246 Abs. 2 StGB auf bis zu fünf Jahre. Gerade Miet-, Leasing- und Leihfahrzeuge können darunter fallen. Aber ein Vertragsverstoß ist noch keine Straftat.</p>
<p>Der entscheidende Begriff lautet Zueignung.</p>
<h2>Leasingvertrag beendet – Fahrzeug nicht zurückgegeben: reicht das?</h2>
<p>Nein. Das ist für entsprechende Strafverfahren heute besonders wichtig. Die bloße Nichtrückgabe eines Fahrzeugs nach Kündigung eines Miet- oder Leasingvertrages erfüllt § 246 StGB grundsätzlich noch nicht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt deutlich herausgearbeitet. Im Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 191/23 ging es um einen sicherungsübereigneten Tieflader. Nach Auffassung des 6. Strafsenats reicht das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe nicht aus. Der Täter muss Eigentümerbefugnisse tatsächlich beeinträchtigen und sich die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend aneignen.</p>
<h2>BGH 2024: Die Zueignung muss nach außen erkennbar werden</h2>
<p>Auch BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – 4 StR 442/23 betraf Fahrzeuge. Der BGH hob mehrere Verurteilungen wegen Unterschlagung auf. Nicht jede Handlung mit einer fremden Sache, die eigentlich nur der Eigentümer vornehmen dürfte, genügt. Erforderlich ist ein Verhalten, aus dem sich zuverlässig schließen lässt, dass der Täter die Sache oder ihren Wert unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten zuführen will.</p>
<p>Damit wird die Grenze zwischen einem zivilrechtlichen Vertragsbruch und einer Straftat entscheidend.</p>
<h2>BayObLG 2025: Mietwagen nicht zurückgebracht – Freispruch</h2>
<p>Noch näher an meinem damaligen Porsche-Fall liegt BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 206 StRR 326/25. Ein Mann hatte einen Mietwagen im Wert von rund 49.000 Euro nicht zurückgebracht. Er fuhr damit nach Serbien, ließ das Fahrzeug später auf einem unbewachten Parkplatz bei Belgrad stehen und reiste nach Portugal. Erst Monate später fand der Vermieter den Wagen durch eigene Ermittlungen. Das Landgericht verurteilte den Mann zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.</p>
<p>Das BayObLG hob das Urteil auf und sprach ihn frei.</p>
<p>Die bemerkenswerte Begründung: Selbst die unterlassene Rückgabe und das spätere Abstellen des Autos belegten nicht hinreichend, dass der Angeklagte sich das Fahrzeug aneignen wollte. § 246 StGB schützt das Eigentum – nicht den Anspruch des Vermieters auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Anders kann es etwa sein, wenn der Täter das Fahrzeug verkauft, seinen Besitz ausdrücklich leugnet, den Standort gezielt verheimlicht oder es so weiterbenutzt, dass ein erheblicher Wertverlust entsteht.</p>
<h2>Warum mein Porsche-Fall heute noch aktuell ist</h2>
<p>In meinem Verfahren gab es zusätzlich erhebliche Probleme bei der Konkretisierung des Tatvorwurfs. Die Anklage bezeichnete nicht einmal eindeutig, welcher Porsche Gegenstand des Verfahrens sein sollte. Trotz meines Antrags wurde das Verfahren nicht wegen dieses Mangels eingestellt. Nach aufwendiger Beweisaufnahme erfolgte schließlich der Freispruch. Heute würde ich den Fall aber vor allem unter einem anderen Gesichtspunkt betrachten:</p>
<p>Wer eine gemietete oder geleaste Sache nicht rechtzeitig zurückgibt, begeht nicht automatisch eine Unterschlagung. Strafbar wird das Verhalten erst, wenn sich eine rechtswidrige Zueignung nachweisen lässt. Gerade die Rechtsprechung von 2024 und 2025 zeigt, wie wichtig diese Abgrenzung zwischen Vertragsverletzung und Eigentumsdelikt ist.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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		<title>Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB – wenn ein verschwundenes Dokument nicht für eine Verurteilung reicht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Dec 2017 22:38:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anklagemängel]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenunterdrückung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost-rechtsanwalt.de/?p=7775</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Freispruch vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung</h2>
<p>Briefe verschwinden aus mehreren Briefkästen. Darunter sollen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie vorläufige Zahlungsverbote gewesen sein. Die betroffenen Mieter vermuten, dass ihr Vermieter dahintersteckt. Er hätte schließlich ein Interesse daran gehabt, dass die Vollstreckung gegen ihn scheitert. Ein Motiv also – aber auch eine Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB?</p>
<p>In einem von mir verteidigten Verfahren reichte der Verdacht für eine Anklage. Für eine Verurteilung reichte er nicht.</p>
<h2>Was ist Urkundenunterdrückung?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__274.html" target="_blank" rel="noopener">§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB</a> bestraft, wer eine Urkunde, die ihm nicht oder nicht ausschließlich „gehört“, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. <em>„Gehören“</em> meint dabei nicht einfach das zivilrechtliche Eigentum. Geschützt wird vielmehr das Recht eines anderen, die Urkunde als Beweismittel zu benutzen.</p>
<p>Unterdrückt ist eine Urkunde, wenn dem Berechtigten ihre Verwendung als Beweismittel vorübergehend oder dauerhaft entzogen wird.</p>
<h2>Der Verdacht gegen den Vermieter</h2>
<p>In dem Fall sollten Mieter aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen ihre Miete nicht mehr an den Vermieter zahlen. Einige der entsprechenden Schriftstücke erreichten die Adressaten offenbar nicht. Mein Mandant geriet in Verdacht. Gesehen hatte jedoch niemand, dass er Briefe aus den Briefkästen nahm. Hinzu kam ein erhebliches Beweisproblem: Nach mehreren Jahren konnte niemand mehr zuverlässig feststellen, welches konkrete Schriftstück wann eingegangen und welches tatsächlich verschwunden war.</p>
<p>Nach drei Hauptverhandlungstagen und der Vernehmung von zwölf Zeugen wurde mein Mandant freigesprochen. Der Fall zeigt: Ein mögliches Motiv ersetzt nicht den Nachweis der Tat.</p>
<h2>Nicht jedes Wegnehmen eines Dokuments erfüllt § 274 StGB</h2>
<p>Für eine Verurteilung muss nicht nur feststehen, dass der Beschuldigte eine Urkunde beseitigt hat. Entscheidend ist zusätzlich die sogenannte Nachteilszufügungsabsicht. Der Täter muss zumindest sicher wissen, dass er dadurch das Beweisführungsrecht eines anderen beeinträchtigt.</p>
<p>Das hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben. Im Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22 hob er Verurteilungen wegen Urkundenunterdrückung auf, weil nicht festgestellt war, dass die Angeklagte gerade das Beweisführungsrecht eines Dritten beeinträchtigen wollte.</p>
<p>Mit anderen Worten: Auch bewusstes Zurückhalten oder Beseitigen eines Schriftstücks ist nicht automatisch § 274 StGB.</p>
<h2>BGH 2025 und 2026: Dasselbe gilt für digitale Beweise</h2>
<p>§ 274 StGB schützt inzwischen nicht nur klassische Papierurkunden. Nach Abs. 1 Nr. 2 werden auch beweiserhebliche Daten erfasst. Der BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 362/25, betonte erneut: Es genügt nicht, dass jemand durch den Umgang mit Daten einen Vermögensschaden erkennt. Er muss auch wissen, dass die Daten Beweisbedeutung besitzen, und die Beeinträchtigung des entsprechenden Beweisführungsrechts zumindest als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen.</p>
<p>Diese Linie bestätigte der BGH bereits wenige Wochen später im Beschluss vom 28. Januar 2026 – 4 StR 672/25. Auch dort fehlten ausreichende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand einer möglichen Urkundenunterdrückung bei gespeicherten Kartendaten.</p>
<p>Damit gilt für Papier wie für digitale Daten derselbe Grundgedanke: Nicht das Verschwinden allein macht die Straftat. Entscheidend sind Beweisfunktion, Tatbeitrag und Absicht.</p>
<h2>Was muss die Staatsanwaltschaft beweisen?</h2>
<p>Bei einem Vorwurf der Urkundenunterdrückung lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung: Welche konkrete Urkunde soll betroffen sein? Existierte sie tatsächlich? Hatte ein anderer ein Beweisführungsrecht? Was hat der Beschuldigte mit ihr gemacht? Und vor allem: Lässt sich beweisen, dass er gerade dieses Beweisrecht beeinträchtigen wollte?</p>
<p>Im damaligen Verfahren ließ sich schon der tatsächliche Ablauf nicht zuverlässig rekonstruieren. Verdacht, Gelegenheit und ein denkbares Motiv können eine Ermittlung begründen. Für eine strafrechtliche Verurteilung nach § 274 StGB genügen sie nicht.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/">Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB – wenn ein verschwundenes Dokument nicht für eine Verurteilung reicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Freispruch vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung</h2>
<p>Briefe verschwinden aus mehreren Briefkästen. Darunter sollen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie vorläufige Zahlungsverbote gewesen sein. Die betroffenen Mieter vermuten, dass ihr Vermieter dahintersteckt. Er hätte schließlich ein Interesse daran gehabt, dass die Vollstreckung gegen ihn scheitert. Ein Motiv also – aber auch eine Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB?</p>
<p>In einem von mir verteidigten Verfahren reichte der Verdacht für eine Anklage. Für eine Verurteilung reichte er nicht.</p>
<h2>Was ist Urkundenunterdrückung?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__274.html" target="_blank" rel="noopener">§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB</a> bestraft, wer eine Urkunde, die ihm nicht oder nicht ausschließlich „gehört“, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. <em>„Gehören“</em> meint dabei nicht einfach das zivilrechtliche Eigentum. Geschützt wird vielmehr das Recht eines anderen, die Urkunde als Beweismittel zu benutzen.</p>
<p>Unterdrückt ist eine Urkunde, wenn dem Berechtigten ihre Verwendung als Beweismittel vorübergehend oder dauerhaft entzogen wird.</p>
<h2>Der Verdacht gegen den Vermieter</h2>
<p>In dem Fall sollten Mieter aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen ihre Miete nicht mehr an den Vermieter zahlen. Einige der entsprechenden Schriftstücke erreichten die Adressaten offenbar nicht. Mein Mandant geriet in Verdacht. Gesehen hatte jedoch niemand, dass er Briefe aus den Briefkästen nahm. Hinzu kam ein erhebliches Beweisproblem: Nach mehreren Jahren konnte niemand mehr zuverlässig feststellen, welches konkrete Schriftstück wann eingegangen und welches tatsächlich verschwunden war.</p>
<p>Nach drei Hauptverhandlungstagen und der Vernehmung von zwölf Zeugen wurde mein Mandant freigesprochen. Der Fall zeigt: Ein mögliches Motiv ersetzt nicht den Nachweis der Tat.</p>
<h2>Nicht jedes Wegnehmen eines Dokuments erfüllt § 274 StGB</h2>
<p>Für eine Verurteilung muss nicht nur feststehen, dass der Beschuldigte eine Urkunde beseitigt hat. Entscheidend ist zusätzlich die sogenannte Nachteilszufügungsabsicht. Der Täter muss zumindest sicher wissen, dass er dadurch das Beweisführungsrecht eines anderen beeinträchtigt.</p>
<p>Das hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben. Im Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22 hob er Verurteilungen wegen Urkundenunterdrückung auf, weil nicht festgestellt war, dass die Angeklagte gerade das Beweisführungsrecht eines Dritten beeinträchtigen wollte.</p>
<p>Mit anderen Worten: Auch bewusstes Zurückhalten oder Beseitigen eines Schriftstücks ist nicht automatisch § 274 StGB.</p>
<h2>BGH 2025 und 2026: Dasselbe gilt für digitale Beweise</h2>
<p>§ 274 StGB schützt inzwischen nicht nur klassische Papierurkunden. Nach Abs. 1 Nr. 2 werden auch beweiserhebliche Daten erfasst. Der BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 362/25, betonte erneut: Es genügt nicht, dass jemand durch den Umgang mit Daten einen Vermögensschaden erkennt. Er muss auch wissen, dass die Daten Beweisbedeutung besitzen, und die Beeinträchtigung des entsprechenden Beweisführungsrechts zumindest als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen.</p>
<p>Diese Linie bestätigte der BGH bereits wenige Wochen später im Beschluss vom 28. Januar 2026 – 4 StR 672/25. Auch dort fehlten ausreichende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand einer möglichen Urkundenunterdrückung bei gespeicherten Kartendaten.</p>
<p>Damit gilt für Papier wie für digitale Daten derselbe Grundgedanke: Nicht das Verschwinden allein macht die Straftat. Entscheidend sind Beweisfunktion, Tatbeitrag und Absicht.</p>
<h2>Was muss die Staatsanwaltschaft beweisen?</h2>
<p>Bei einem Vorwurf der Urkundenunterdrückung lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung: Welche konkrete Urkunde soll betroffen sein? Existierte sie tatsächlich? Hatte ein anderer ein Beweisführungsrecht? Was hat der Beschuldigte mit ihr gemacht? Und vor allem: Lässt sich beweisen, dass er gerade dieses Beweisrecht beeinträchtigen wollte?</p>
<p>Im damaligen Verfahren ließ sich schon der tatsächliche Ablauf nicht zuverlässig rekonstruieren. Verdacht, Gelegenheit und ein denkbares Motiv können eine Ermittlung begründen. Für eine strafrechtliche Verurteilung nach § 274 StGB genügen sie nicht.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklage-wegen-urkundenunterdrueckung/">Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB – wenn ein verschwundenes Dokument nicht für eine Verurteilung reicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Befangenheitsantrag gegen Richter – wann Zweifel an der Unvoreingenommenheit genügen</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/befangenheitsantrag-gegen-richter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2016 05:43:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tötungsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheitsantrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4370</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Befangenheitsantrag wegen Interview vor Prozessbeginn</h2>
<p>Ein Richter muss nicht nachweislich parteiisch sein, damit ein Befangenheitsantrag Erfolg haben kann. Nach § 24 Abs. 2 StPO genügt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist deshalb nicht, was der Richter tatsächlich denkt. Es kommt darauf an, ob ein besonnener Angeklagter bei verständiger Würdigung des Geschehens Anlass hat, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Diese Linie bestätigt der Bundesgerichtshof bis heute.</p>
<h2>Ein Fall aus der Verteidigungspraxis</h2>
<p>In einem Schwurgerichtsverfahren verteidigte ich einen Mann, dem die Misshandlung und Tötung eines neunjährigen Kindes vorgeworfen wurde. Die Beweislage war schwierig. Neben meinem Mandanten kam aus Sicht der Verteidigung auch eine andere am Tatort anwesende Person als Täterin in Betracht. Die Verteidigung hatte deshalb besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob das Gericht beide Möglichkeiten tatsächlich ergebnisoffen untersuchte. Im Laufe der Hauptverhandlung entstand aus Sicht der Verteidigung jedoch der Eindruck, dass der Vorsitzende sich bereits auf die Täterschaft des Angeklagten festgelegt hatte.</p>
<p>Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Richter.</p>
<p>Das damalige Verfahren möchte ich heute nicht mehr zum Anlass nehmen, die Person des Richters zu beurteilen. Der Fall eignet sich aber hervorragend für eine bis heute aktuelle Frage:</p>
<p><em>Wann wird aus einer zulässigen vorläufigen Einschätzung des Gerichts eine unzulässige Vorfestlegung?</em></p>
<h2>Befangenheit bedeutet nicht persönliche Feindschaft</h2>
<p>Ein häufiger Irrtum besteht darin, für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag müsse dem Richter persönliche Abneigung oder sogar Feindschaft nachgewiesen werden. Das ist falsch. § 24 StPO schützt das Vertrauen in ein unparteiisches Gericht. Deshalb kann bereits der Anschein fehlender Unvoreingenommenheit ausreichen.</p>
<p>Andererseits begründen weder eine für den Angeklagten ungünstige Rechtsauffassung noch kritische Fragen, die Ablehnung eines Beweisantrags oder eine nachteilige Zwischenentscheidung für sich genommen Befangenheit.</p>
<p>Die Grenze wird dort interessant, wo das Verhalten des Richters erkennen lässt, dass er für Argumente oder ein anderes Ergebnis möglicherweise nicht mehr offen ist.</p>
<h2>BGH 2025: Gespräche mit der Staatsanwaltschaft begründen Befangenheit</h2>
<p>Wie ernst dieser Grundsatz zu nehmen ist, zeigt BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24. Der Vorsitzende einer Strafkammer hatte außerhalb der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft zentrale Beweis- und Rechtsfragen erörtert. Die Verteidigung war daran nicht beteiligt. Für den BGH entstand dadurch aus Sicht der Angeklagten der berechtigte Eindruck, der Vorsitzende habe sich einseitig mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit war begründet. Weil an dem Urteil ein zu Unrecht nicht ausgeschlossener Richter mitgewirkt hatte, griff der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO. Das Urteil wurde aufgehoben.</p>
<h2>BVerfG: Schon der „böse Schein“ ist zu vermeiden</h2>
<p>Noch deutlicher formulierte es das Bundesverfassungsgericht am 12. Mai 2025 – 2 BvR 246/23. Problematisch kann es sein, wenn Umstände den Eindruck vermitteln, ein Richter sei auf eine bestimmte Auffassung bereits derart festgelegt, dass er sich davon gedanklich nicht mehr lösen könne oder für Gegenargumente nicht mehr offen sei. Die Befangenheitsregeln sollen ausdrücklich auch den „bösen Schein“ fehlender Unvoreingenommenheit vermeiden.</p>
<p>Das BVerfG betont allerdings zugleich: Vermutungen oder Behauptungen „ins Blaue hinein“ reichen nicht. Der Befangenheitsantrag muss auf konkrete Tatsachen gestützt werden.</p>
<h2>Wie würde ich den damaligen Fall heute beurteilen?</h2>
<p>Aus heutiger Sicht würde ich die entscheidende Frage noch stärker objektiv formulieren:</p>
<p>Nicht: <em>„Wollte der Richter meinen Mandanten verurteilen?“</em></p>
<p>Sondern: <em>„Konnte sein konkretes Verhalten bei einem verständigen Angeklagten den Eindruck hervorrufen, dass die Schuldfrage für ihn bereits entschieden war?“</em></p>
<p>Wenn sich dieser Eindruck anhand konkreter Äußerungen, einer einseitigen Verfahrensführung oder einer erkennbaren Weigerung belegen lässt, entlastende Alternativen ernsthaft zu prüfen, halte ich einen Befangenheitsantrag auch nach heutiger Rechtsprechung für konsequent. Denn der Strafprozess verlangt keinen Richter ohne Meinung. Er verlangt aber einen Richter, der bis zum Ende der Beweisaufnahme bereit ist, seine Meinung zu ändern.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Befangenheitsantrag wegen Interview vor Prozessbeginn</h2>
<p>Ein Richter muss nicht nachweislich parteiisch sein, damit ein Befangenheitsantrag Erfolg haben kann. Nach § 24 Abs. 2 StPO genügt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist deshalb nicht, was der Richter tatsächlich denkt. Es kommt darauf an, ob ein besonnener Angeklagter bei verständiger Würdigung des Geschehens Anlass hat, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Diese Linie bestätigt der Bundesgerichtshof bis heute.</p>
<h2>Ein Fall aus der Verteidigungspraxis</h2>
<p>In einem Schwurgerichtsverfahren verteidigte ich einen Mann, dem die Misshandlung und Tötung eines neunjährigen Kindes vorgeworfen wurde. Die Beweislage war schwierig. Neben meinem Mandanten kam aus Sicht der Verteidigung auch eine andere am Tatort anwesende Person als Täterin in Betracht. Die Verteidigung hatte deshalb besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob das Gericht beide Möglichkeiten tatsächlich ergebnisoffen untersuchte. Im Laufe der Hauptverhandlung entstand aus Sicht der Verteidigung jedoch der Eindruck, dass der Vorsitzende sich bereits auf die Täterschaft des Angeklagten festgelegt hatte.</p>
<p>Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Richter.</p>
<p>Das damalige Verfahren möchte ich heute nicht mehr zum Anlass nehmen, die Person des Richters zu beurteilen. Der Fall eignet sich aber hervorragend für eine bis heute aktuelle Frage:</p>
<p><em>Wann wird aus einer zulässigen vorläufigen Einschätzung des Gerichts eine unzulässige Vorfestlegung?</em></p>
<h2>Befangenheit bedeutet nicht persönliche Feindschaft</h2>
<p>Ein häufiger Irrtum besteht darin, für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag müsse dem Richter persönliche Abneigung oder sogar Feindschaft nachgewiesen werden. Das ist falsch. § 24 StPO schützt das Vertrauen in ein unparteiisches Gericht. Deshalb kann bereits der Anschein fehlender Unvoreingenommenheit ausreichen.</p>
<p>Andererseits begründen weder eine für den Angeklagten ungünstige Rechtsauffassung noch kritische Fragen, die Ablehnung eines Beweisantrags oder eine nachteilige Zwischenentscheidung für sich genommen Befangenheit.</p>
<p>Die Grenze wird dort interessant, wo das Verhalten des Richters erkennen lässt, dass er für Argumente oder ein anderes Ergebnis möglicherweise nicht mehr offen ist.</p>
<h2>BGH 2025: Gespräche mit der Staatsanwaltschaft begründen Befangenheit</h2>
<p>Wie ernst dieser Grundsatz zu nehmen ist, zeigt BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24. Der Vorsitzende einer Strafkammer hatte außerhalb der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft zentrale Beweis- und Rechtsfragen erörtert. Die Verteidigung war daran nicht beteiligt. Für den BGH entstand dadurch aus Sicht der Angeklagten der berechtigte Eindruck, der Vorsitzende habe sich einseitig mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit war begründet. Weil an dem Urteil ein zu Unrecht nicht ausgeschlossener Richter mitgewirkt hatte, griff der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO. Das Urteil wurde aufgehoben.</p>
<h2>BVerfG: Schon der „böse Schein“ ist zu vermeiden</h2>
<p>Noch deutlicher formulierte es das Bundesverfassungsgericht am 12. Mai 2025 – 2 BvR 246/23. Problematisch kann es sein, wenn Umstände den Eindruck vermitteln, ein Richter sei auf eine bestimmte Auffassung bereits derart festgelegt, dass er sich davon gedanklich nicht mehr lösen könne oder für Gegenargumente nicht mehr offen sei. Die Befangenheitsregeln sollen ausdrücklich auch den „bösen Schein“ fehlender Unvoreingenommenheit vermeiden.</p>
<p>Das BVerfG betont allerdings zugleich: Vermutungen oder Behauptungen „ins Blaue hinein“ reichen nicht. Der Befangenheitsantrag muss auf konkrete Tatsachen gestützt werden.</p>
<h2>Wie würde ich den damaligen Fall heute beurteilen?</h2>
<p>Aus heutiger Sicht würde ich die entscheidende Frage noch stärker objektiv formulieren:</p>
<p>Nicht: <em>„Wollte der Richter meinen Mandanten verurteilen?“</em></p>
<p>Sondern: <em>„Konnte sein konkretes Verhalten bei einem verständigen Angeklagten den Eindruck hervorrufen, dass die Schuldfrage für ihn bereits entschieden war?“</em></p>
<p>Wenn sich dieser Eindruck anhand konkreter Äußerungen, einer einseitigen Verfahrensführung oder einer erkennbaren Weigerung belegen lässt, entlastende Alternativen ernsthaft zu prüfen, halte ich einen Befangenheitsantrag auch nach heutiger Rechtsprechung für konsequent. Denn der Strafprozess verlangt keinen Richter ohne Meinung. Er verlangt aber einen Richter, der bis zum Ende der Beweisaufnahme bereit ist, seine Meinung zu ändern.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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