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	<title>Körperliche Zwangsmaßnahmen des Staates-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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	<language>de</language>
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		<title>Richter gurkt gegen Richtervorbehalt</title>
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					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/richter-gurkt-gegen-richtervorbehalt/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Mar 2018 06:21:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Körperliche Zwangsmaßnahmen des Staates]]></category>
		<category><![CDATA[Körperliche Untersuchung gem. § 81a StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Brandenburger Richter verunglückt am Richtervorbehalt</h2>
<p>Mit dem Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO (a.F.) ist es so eine Sache, jedenfalls wenn man an einem <strong>Gericht</strong> in <strong>Brandenburg</strong> zu verhandeln hat.  Nach dem jüngsten Erlebnis am <strong>Landgericht</strong> <strong>Neuruppin</strong> sehe ich etwas klarer, warum Rainald Grebe das Lied &#8222;Brandenburg&#8220; <a href="https://www.youtube.com/watch?v=uellmynA34U" target="_blank" rel="noopener noreferrer">so und nicht anders textete</a>. Ich hielt das bisher immer für fies, bösartig, ja fast rassistisch gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern des schönen Bundeslandes mit den vielen Seen, Flüssen, Wäldern und Wölfen. Aber nun denke ich, Grebe hat nur das dortige Leben beschrieben.</p>
<h3>Verwertungswiderspruch wegen Verstoß gegen den Richtervorbehalt</h3>
<p>Ich hatte die Verteidigung in der Berufungsinstanz wegen einer <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Trunkenheitsfahrt </a> im Sommer 2016 übernommen. Aus der Akte ergab sich, dass der Mandant bei einer Verkehrskontrolle nach Alkohol gerochen haben soll. Die Polizisten legten dem Mann Handschellen an und verbrachten ihn auf das Revier einer Kleinstadt. Aus einem Protokoll ergab sich, dass ein POK XYZ  wegen <strong>Gefahr im Verzug</strong> die Blutentnahme angeordnet haben soll. Ca. 1 1/2 Stunden nach der Festnahme des Mandanten erschien ein Arzt auf dem Revier, der die Blutentnahme durchführte. Der Maßnahme hatte der Mandant widersprochen. Das Gutachten des <strong>Rechtsmedizinischen Instituts</strong> bescheinigte 1,66 Promille und somit <strong>Fahruntüchtigkeit</strong>.</p>
<p>Warum Gefahr im Verzug vorgelegen haben soll, dokumentiert die Akte nicht. Auch ist nicht dokumentiert, dass vor Anordnung durch den Polizeibeamten versucht wurde, den Bereitschaftsrichter zu erreichen und die Zustimmung zur Blutentnahme zu erwirken.</p>
<p>Also erhob ich im Wissen, es besser zu wissen und das Recht auf meiner Seite zu haben, Widerspruch gegen die Verwertung des rechtsmedizinischen Gutachtens. Im Brustton der Überzeugung stützte ich mich auf die einschlägige Rechtsprechung der <strong>Oberlandesgerichte</strong> und insbesondere des <strong>Bundesverfassungsgerichts</strong>. Oder, um es sinngemäß mit Grewe zu sagen: es gibt Gerichte, die richtig was anfangen können mit dem Richtervorbehalt. Und es gibt Brandenburgische Gerichte.</p>
<h3>Neuruppiner Richter gurkte das Ding an den Gesetzesbaum</h3>
<p>Der Verwertungswiderspruch wurde abgeschmettert. Brandenburg bzw. Neuruppin habe nachts keinen Bereitschaftsrichter und keinen Bereitschaftsstaatsanwalt hieß es schlicht in der schlichten Begründung. So einfach ist das. Und so vergurkte ein Neuruppiner Richter den gesetzlich normierten Richtervorbehalt und schuf mit den Wölfen heulend den Polizistenvorbehalt.</p>
<h3>Revision wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt</h3>
<p>Das Landgericht Neuruppin liegt viele Flüsse, Seen und Wälder entfernt vom Bundesverfassungsgericht. Vielleicht war das der Grund, warum der Neuruppiner Richter die einschlägigen Entscheidungen für nicht anwendbar hielt: wir seien hier nicht in Amerika und hätten kein Fallrecht, so der Herr Vorsitzende. Das stimmt zwar, nur sitzt das Bundesverfassungsgericht auch nicht im Trump-Land.</p>
<p>Bis zur Reform der StPO 2017 galt uneingeschränkt, dass ein Richter grundsätzlich zu entscheiden hat, ob eine körperliche Untersuchung erfolgen darf oder nicht. Das klarzustellen bleibt der Revisionsinstanz vorbehalten. Es geht weiter zum OLG Brandenburg. Die Revision kann helfen, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/bgh-hat-urteil-aufgehoben-38-stunden-ohne-schlaf-bei-bernehmung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">taube Richterohren hörend zu machen</a>.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/richter-gurkt-gegen-richtervorbehalt/">Richter gurkt gegen Richtervorbehalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Brandenburger Richter verunglückt am Richtervorbehalt</h2>
<p>Mit dem Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO (a.F.) ist es so eine Sache, jedenfalls wenn man an einem <strong>Gericht</strong> in <strong>Brandenburg</strong> zu verhandeln hat.  Nach dem jüngsten Erlebnis am <strong>Landgericht</strong> <strong>Neuruppin</strong> sehe ich etwas klarer, warum Rainald Grebe das Lied &#8222;Brandenburg&#8220; <a href="https://www.youtube.com/watch?v=uellmynA34U" target="_blank" rel="noopener noreferrer">so und nicht anders textete</a>. Ich hielt das bisher immer für fies, bösartig, ja fast rassistisch gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern des schönen Bundeslandes mit den vielen Seen, Flüssen, Wäldern und Wölfen. Aber nun denke ich, Grebe hat nur das dortige Leben beschrieben.</p>
<h3>Verwertungswiderspruch wegen Verstoß gegen den Richtervorbehalt</h3>
<p>Ich hatte die Verteidigung in der Berufungsinstanz wegen einer <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Trunkenheitsfahrt </a> im Sommer 2016 übernommen. Aus der Akte ergab sich, dass der Mandant bei einer Verkehrskontrolle nach Alkohol gerochen haben soll. Die Polizisten legten dem Mann Handschellen an und verbrachten ihn auf das Revier einer Kleinstadt. Aus einem Protokoll ergab sich, dass ein POK XYZ  wegen <strong>Gefahr im Verzug</strong> die Blutentnahme angeordnet haben soll. Ca. 1 1/2 Stunden nach der Festnahme des Mandanten erschien ein Arzt auf dem Revier, der die Blutentnahme durchführte. Der Maßnahme hatte der Mandant widersprochen. Das Gutachten des <strong>Rechtsmedizinischen Instituts</strong> bescheinigte 1,66 Promille und somit <strong>Fahruntüchtigkeit</strong>.</p>
<p>Warum Gefahr im Verzug vorgelegen haben soll, dokumentiert die Akte nicht. Auch ist nicht dokumentiert, dass vor Anordnung durch den Polizeibeamten versucht wurde, den Bereitschaftsrichter zu erreichen und die Zustimmung zur Blutentnahme zu erwirken.</p>
<p>Also erhob ich im Wissen, es besser zu wissen und das Recht auf meiner Seite zu haben, Widerspruch gegen die Verwertung des rechtsmedizinischen Gutachtens. Im Brustton der Überzeugung stützte ich mich auf die einschlägige Rechtsprechung der <strong>Oberlandesgerichte</strong> und insbesondere des <strong>Bundesverfassungsgerichts</strong>. Oder, um es sinngemäß mit Grewe zu sagen: es gibt Gerichte, die richtig was anfangen können mit dem Richtervorbehalt. Und es gibt Brandenburgische Gerichte.</p>
<h3>Neuruppiner Richter gurkte das Ding an den Gesetzesbaum</h3>
<p>Der Verwertungswiderspruch wurde abgeschmettert. Brandenburg bzw. Neuruppin habe nachts keinen Bereitschaftsrichter und keinen Bereitschaftsstaatsanwalt hieß es schlicht in der schlichten Begründung. So einfach ist das. Und so vergurkte ein Neuruppiner Richter den gesetzlich normierten Richtervorbehalt und schuf mit den Wölfen heulend den Polizistenvorbehalt.</p>
<h3>Revision wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt</h3>
<p>Das Landgericht Neuruppin liegt viele Flüsse, Seen und Wälder entfernt vom Bundesverfassungsgericht. Vielleicht war das der Grund, warum der Neuruppiner Richter die einschlägigen Entscheidungen für nicht anwendbar hielt: wir seien hier nicht in Amerika und hätten kein Fallrecht, so der Herr Vorsitzende. Das stimmt zwar, nur sitzt das Bundesverfassungsgericht auch nicht im Trump-Land.</p>
<p>Bis zur Reform der StPO 2017 galt uneingeschränkt, dass ein Richter grundsätzlich zu entscheiden hat, ob eine körperliche Untersuchung erfolgen darf oder nicht. Das klarzustellen bleibt der Revisionsinstanz vorbehalten. Es geht weiter zum OLG Brandenburg. Die Revision kann helfen, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/bgh-hat-urteil-aufgehoben-38-stunden-ohne-schlaf-bei-bernehmung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">taube Richterohren hörend zu machen</a>.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/richter-gurkt-gegen-richtervorbehalt/">Richter gurkt gegen Richtervorbehalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Strafverteidiger aus Jurablogs-Club verbannt</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/aus-jurablogs-club-verbannt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Jan 2018 12:29:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Körperliche Untersuchung gem. § 81a StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Erkennungsdienstliche Maßnahmen gem. §81b StPO]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Jurablogs will mich nicht mehr</h2>
<p>Nach meiner Umgestaltung der Webseite vor einigen Monaten stellte ich fest, dass meine Beiträge nicht mehr bei Jurablogs erscheinen. Der RSS-Feed war korrekt eingestellt. Unser Webmaster rätselte ergebnislos. Ergebnislos blieben auch dutzende Versuche, den Verantwortlichen von Jurablogs per Mail zu erreichen. Wir bekamen von Herrn Klappenbach immer nur automatische Rückantworten, wonach man sich schnellstmöglich kümmern wolle. Weder passierte schnellstmöglich, noch überhaupt was. Nun aber meinte unser genialer Webmaster, Eric Sturm, für den ich gerne etwas <a href="https://ericsturm.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Schleichwerbung </a>mache, das Problem und die Lösung gefunden zu haben.</p>
<h3>Die Probe auf`s Exempel bei Jurablogs</h3>
<p>Dieser Beitrag ist also nun die Probe, ob ich wieder online bin und gibt einen kleinen Überblick über veröffentlichte Beiträge, die in der letzten Zeit nicht bei Jurablogs erschienen sind.</p>
<h4>Urteil des Verwaltungsgerichts Halle zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen</h4>
<p>Das Verwaltungsgericht Halle erklärte die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/81b.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 81 b 2. Alt. StPO</a>  mit Urteil vom 30. Mai 2017 (AZ: 1 A 131/15 HAL) für rechtswidrig. Der Beitrag und das Urteil finden sich <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>.</p>
<h4>Landgericht untersagt Abnahme von Speichelproben</h4>
<p>Den Ermittlungsbehörden ist es gestattet, bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die <strong>sexuelle </strong><strong>Selbstbestimmung </strong> einem <strong>Straftäter</strong> zur <strong>Identitätsfeststellung</strong> in künftigen Strafverfahren <strong>Körperzellen</strong> zu entnehmen. Sie dürfen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden. So besagt es die Gesetzesregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81g.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 81g StPO</a>. Das aber untersagte das Landgericht Cottbus nun <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/dna-ermittlungen-untersagt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">in einem konkreten Fall</a>.</p>
<h4>Freispruch statt Prozessurteil wegen Unterschlagung eines Porsches</h4>
<p>Es ging um die angebliche Unterschlagung eines Porsches (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/246.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 246 StGB</a>). Die <strong>Anklage</strong> entsprach hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht den Anforderungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a>. Folglich stellte ich wie in gleichgelagerten Fällen auch hier den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/260.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 260 Abs. 3 StPO</a> einzustellen. Das blieb ohne Erfolg. Dafür wurde <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-unterschlagung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">mein Mandant freigesprochen</a>.</p>
<h4>Freispruch von einer nicht angeklagten Vergewaltigung</h4>
<p>Wie das geht findet sich <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/die-erlebniswelt-vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/aus-jurablogs-club-verbannt/">Strafverteidiger aus Jurablogs-Club verbannt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Jurablogs will mich nicht mehr</h2>
<p>Nach meiner Umgestaltung der Webseite vor einigen Monaten stellte ich fest, dass meine Beiträge nicht mehr bei Jurablogs erscheinen. Der RSS-Feed war korrekt eingestellt. Unser Webmaster rätselte ergebnislos. Ergebnislos blieben auch dutzende Versuche, den Verantwortlichen von Jurablogs per Mail zu erreichen. Wir bekamen von Herrn Klappenbach immer nur automatische Rückantworten, wonach man sich schnellstmöglich kümmern wolle. Weder passierte schnellstmöglich, noch überhaupt was. Nun aber meinte unser genialer Webmaster, Eric Sturm, für den ich gerne etwas <a href="https://ericsturm.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Schleichwerbung </a>mache, das Problem und die Lösung gefunden zu haben.</p>
<h3>Die Probe auf`s Exempel bei Jurablogs</h3>
<p>Dieser Beitrag ist also nun die Probe, ob ich wieder online bin und gibt einen kleinen Überblick über veröffentlichte Beiträge, die in der letzten Zeit nicht bei Jurablogs erschienen sind.</p>
<h4>Urteil des Verwaltungsgerichts Halle zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen</h4>
<p>Das Verwaltungsgericht Halle erklärte die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/81b.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 81 b 2. Alt. StPO</a>  mit Urteil vom 30. Mai 2017 (AZ: 1 A 131/15 HAL) für rechtswidrig. Der Beitrag und das Urteil finden sich <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>.</p>
<h4>Landgericht untersagt Abnahme von Speichelproben</h4>
<p>Den Ermittlungsbehörden ist es gestattet, bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die <strong>sexuelle </strong><strong>Selbstbestimmung </strong> einem <strong>Straftäter</strong> zur <strong>Identitätsfeststellung</strong> in künftigen Strafverfahren <strong>Körperzellen</strong> zu entnehmen. Sie dürfen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden. So besagt es die Gesetzesregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81g.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 81g StPO</a>. Das aber untersagte das Landgericht Cottbus nun <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/dna-ermittlungen-untersagt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">in einem konkreten Fall</a>.</p>
<h4>Freispruch statt Prozessurteil wegen Unterschlagung eines Porsches</h4>
<p>Es ging um die angebliche Unterschlagung eines Porsches (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/246.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 246 StGB</a>). Die <strong>Anklage</strong> entsprach hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht den Anforderungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a>. Folglich stellte ich wie in gleichgelagerten Fällen auch hier den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/260.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 260 Abs. 3 StPO</a> einzustellen. Das blieb ohne Erfolg. Dafür wurde <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-unterschlagung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">mein Mandant freigesprochen</a>.</p>
<h4>Freispruch von einer nicht angeklagten Vergewaltigung</h4>
<p>Wie das geht findet sich <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/die-erlebniswelt-vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/aus-jurablogs-club-verbannt/">Strafverteidiger aus Jurablogs-Club verbannt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Staatsanwalt wird Spucke sammeln zwecks DNA-Ermittlungen verboten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/dna-ermittlungen-untersagt/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/dna-ermittlungen-untersagt/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Oct 2017 13:56:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[DNA-Identitätsfeststellung gem. §81g StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Körperliche Zwangsmaßnahmen des Staates]]></category>
		<category><![CDATA[Speichelprobe]]></category>
		<category><![CDATA[DNA]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>DNA und Speichelproben bei Sexualstraftaten</h2>
<p>Den Ermittlungsbehörden ist es gestattet, bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die <strong>sexuelle</strong> <strong>Selbstbestimmung </strong> einem <strong>Straftäter</strong> zur <strong>Identitätsfeststellung</strong> in künftigen Strafverfahren <strong>Körperzellen</strong> zu entnehmen. Sie dürfen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden. So besagt es die Gesetzesregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81g.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 81g StPO</a>.</p>
<h3>Gesetzesregelung kein Freibrief für DNA &#8211; Ermittlungen</h3>
<p>Die Praxis zeigt, dass <strong>Polizei</strong> und <strong>Staatsanwaltschaften</strong> nur zu gerne von Straftätern &#8222;Spucke sammeln&#8220;. Manchmal könnte man den Eindruck gewinnen, dass dem das Messisyndrom zu Grunde liegt. Es kann sich für die Betroffenen aber lohnen, gegen solche Maßnahmen vorzgehen. Das zeigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle aus dem Sommer 2017, über die ich bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier </a>berichtete.</p>
<h3>Landgericht untersagt DNA &#8211; Ermittlungen</h3>
<p>Nun kommt eine weitere Entscheidung des Landgerichts Cottbus hinzu, das im konkreten Fall die Abgabe von Speichelproben meines Mandanten mit Beschluss vom Oktober 2017 untersagte. In dem konkreten Fall war mein Mandant von einem Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden. Anschließend forderte ihn die Staatsanwaltschaft zur freiwilligen Abgabe von Speichelproben auf. Da er das ablehnte erließ ein Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Beschluss. Dagegen wandte sich mein Mandant mit der sofortigen Beschwerde. Diese hatte Erfolg. Das Landgericht Cottbus folgte im Wesentlichen meiner Begründung und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Die Argumentation des Gerichts ist <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/10/Beschluss-LG-Cottbus-vom-04.10.2017.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier nachzulesen</a>.</p>
<h3>Hinweis für Beschuldigte, Angeklagte und Verurteilte</h3>
<p>Wenn Sie aufgefordert werden, der Abnahme von Körperzellen freiwillig zuzustimmen, empfehle ich, das zunächst abzulehnen. Denn die behördliche Bestimmung Ihres DNA-Identifizierungsmusters muss nicht zwingend gerchtfertigt sein. Sie sollten zunächst einen Rechtsanwalt konsultieren und die Erfolgsaussichten prüfen lassen. Wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, sollten Sie unter keinen Umständen freiwillig zustimmen! Denn das kann bei einem Gericht wie ein Geständnis &#8222;ankommen&#8220;. Und so etwas gilt es vor allem dann zu verhindern, wenn Sie einen Freispruch anstreben.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/dna-ermittlungen-untersagt/">Staatsanwalt wird Spucke sammeln zwecks DNA-Ermittlungen verboten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>DNA und Speichelproben bei Sexualstraftaten</h2>
<p>Den Ermittlungsbehörden ist es gestattet, bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die <strong>sexuelle</strong> <strong>Selbstbestimmung </strong> einem <strong>Straftäter</strong> zur <strong>Identitätsfeststellung</strong> in künftigen Strafverfahren <strong>Körperzellen</strong> zu entnehmen. Sie dürfen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden. So besagt es die Gesetzesregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81g.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 81g StPO</a>.</p>
<h3>Gesetzesregelung kein Freibrief für DNA &#8211; Ermittlungen</h3>
<p>Die Praxis zeigt, dass <strong>Polizei</strong> und <strong>Staatsanwaltschaften</strong> nur zu gerne von Straftätern &#8222;Spucke sammeln&#8220;. Manchmal könnte man den Eindruck gewinnen, dass dem das Messisyndrom zu Grunde liegt. Es kann sich für die Betroffenen aber lohnen, gegen solche Maßnahmen vorzgehen. Das zeigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle aus dem Sommer 2017, über die ich bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier </a>berichtete.</p>
<h3>Landgericht untersagt DNA &#8211; Ermittlungen</h3>
<p>Nun kommt eine weitere Entscheidung des Landgerichts Cottbus hinzu, das im konkreten Fall die Abgabe von Speichelproben meines Mandanten mit Beschluss vom Oktober 2017 untersagte. In dem konkreten Fall war mein Mandant von einem Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden. Anschließend forderte ihn die Staatsanwaltschaft zur freiwilligen Abgabe von Speichelproben auf. Da er das ablehnte erließ ein Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Beschluss. Dagegen wandte sich mein Mandant mit der sofortigen Beschwerde. Diese hatte Erfolg. Das Landgericht Cottbus folgte im Wesentlichen meiner Begründung und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Die Argumentation des Gerichts ist <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/10/Beschluss-LG-Cottbus-vom-04.10.2017.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier nachzulesen</a>.</p>
<h3>Hinweis für Beschuldigte, Angeklagte und Verurteilte</h3>
<p>Wenn Sie aufgefordert werden, der Abnahme von Körperzellen freiwillig zuzustimmen, empfehle ich, das zunächst abzulehnen. Denn die behördliche Bestimmung Ihres DNA-Identifizierungsmusters muss nicht zwingend gerchtfertigt sein. Sie sollten zunächst einen Rechtsanwalt konsultieren und die Erfolgsaussichten prüfen lassen. Wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, sollten Sie unter keinen Umständen freiwillig zustimmen! Denn das kann bei einem Gericht wie ein Geständnis &#8222;ankommen&#8220;. Und so etwas gilt es vor allem dann zu verhindern, wenn Sie einen Freispruch anstreben.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/dna-ermittlungen-untersagt/">Staatsanwalt wird Spucke sammeln zwecks DNA-Ermittlungen verboten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/erkennungsdienstliche-behandlung/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jul 2017 11:37:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erkennungsdienstliche Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Erkennungsdienstliche Maßnahmen gem. §81b StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Gericht: Rechtswidrigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung</h2>
<p>Die Polizei in Sachsen-Anhalt ordnete die erkennungsdienstliche Behandlung eines Mandanten an. Dagegen konnte er sich am Verwaltungsgericht Halle erfolgreich zur Wehr setzen.</p>
<h3>Strafverfahren als Grund für erkekennunsdienstliche Behandlung</h3>
<p>Im Jahre 2011 lud mein Mandant aus dem Internet kostenpflichtig Bilddateien von nack­ten und halbnackten männlichen <strong>Kindern</strong> und <strong>Jugendlichen</strong> herunter und bezahlte die­se mit seiner <strong>Kreditkarte</strong>. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung   wurden bei ihm <strong>Bild</strong>&#8211; und <strong>Videodateien mit kinder- und jugendpornografischen</strong> Inhalten aufgefunden und gelöschte Dateien nachgewiesen. Auch auf dem Handy des Klägers wurden weitere Bilder mit vergleichbaren Inhalten festgestellt.</p>
<h3>Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie</h3>
<p>Gegen den nicht vorbestraften Mandanten führte die Staatsanwaltschaft Halle ein Ermitt­lungsverfahren wegen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Besitzes kinderpornografischer Schriften</a> durch.</p>
<h3>Strafbefehl wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften</h3>
<p>Mit <strong>Strafbefehl</strong> eines <strong>Amtsgerichts</strong> im Land <strong>Sachsen-Anhalt</strong> vom 2. Juni 2015 wurde der Mandant wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendporno­grafischer Schriften zu einer <strong>Freiheitsstrafe</strong> von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstra­fe wurde zur <strong>Bewährung</strong> mit einer Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt.</p>
<h3>Die Anordnung der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung</h3>
<p>Mit Bescheid vom 21. April 2015 ordnete eine <strong>Polizeidirektion</strong> in Sachsen-Anhalt gem. § 81 b 2. Alt. StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Mandanten durch die Anfertigung von <strong>Lichtbil­dern</strong>, die Abnahme von <strong>Fingerabdrücken</strong>, Messung von <strong>Gewicht</strong>, <strong>Körpergröße</strong> und <strong>Schuhgröße</strong> und die Anfertigung einer <strong>Personenbeschreibung</strong> an.</p>
<h3>Begründung der Polizei zu erkennungsdienstlicher Behandlung</h3>
<p>Zur Begründung führte die Polizei aus, auch bei der erstmaligen Begehung eine Deliktes nach §184 b Abs. 1 StGB (Kinderpornografie) bestehe die hinreichende Gefahr der Begehung vergleichbarer weiterer Strafta­ten. Denn allgemein sei von einer besonderen Veranlagung der Täter auszugehen. Die <strong>Wiederholungsgefahr</strong> sei deliktsimmanent. Insbesondere im Straftatbereich der <strong>Kin­derpornografie</strong> liege persönlichkeitsbedingt eine signifikant hohe <strong>Rückfallgefahr</strong> vor. Aufgrund der &#8222;Vielzahl der sichergestellten Dateien&#8220; sei bei dem Mandanten eine dahinge­hende <strong>sexuelle Präferenz</strong>  (<strong>Pädophilie</strong>) erkennbar. Der Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass der Mandant nur im Internet aktiv gewesen sei.</p>
<h3>Klage gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen</h3>
<p>Dagegen reichte ich am <strong>Verwaltungsgericht Halle</strong> (Sachsen-Anhalt) <strong>Klage</strong> ein. Im Kern wurde sie mit der fehlenden Notwendigkeit zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung begründet.</p>
<p>Denn es bestehe keinerlei Anlass zu der Annahme, dass mein Mandant in andere noch aufzuklärende strafbare Handlungen einbezogen sei. Außerdem liege keine besondere Veranlagung oder Neigung des Klägers vor. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hierzu wür­den fehlen. Daher sei die diesbezügliche Behauptung der Polizeibehörde unhaltbar.</p>
<p>Bei der dem Mandanten vorgeworfenen Straftat handele es sich um eine ausnahmslos über und mithilfe des Internets begangene Tatbegehung, bei der der Täter keine körperlichen Spuren hinterlasse. Die erkennungsdienstlich erlangten Unterlagen könnten daher un­ter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ermittlungen fördern.</p>
<h3>Urteil des Verwaltungsgericht Halle</h3>
<p>Das Verwaltungsgericht Halle erklärte die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Urteil vom 30. Mai 2017 (AZ: 1 A 131/15 HAL) für rechtswidrig. Es schloss sich weitestgehend der Rechtsauffassung des Mandanten an. Die Entscheidung <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/07/Urteil-VerwG-Halle.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">ist hier nachzulesen</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Gericht: Rechtswidrigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung</h2>
<p>Die Polizei in Sachsen-Anhalt ordnete die erkennungsdienstliche Behandlung eines Mandanten an. Dagegen konnte er sich am Verwaltungsgericht Halle erfolgreich zur Wehr setzen.</p>
<h3>Strafverfahren als Grund für erkekennunsdienstliche Behandlung</h3>
<p>Im Jahre 2011 lud mein Mandant aus dem Internet kostenpflichtig Bilddateien von nack­ten und halbnackten männlichen <strong>Kindern</strong> und <strong>Jugendlichen</strong> herunter und bezahlte die­se mit seiner <strong>Kreditkarte</strong>. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung   wurden bei ihm <strong>Bild</strong>&#8211; und <strong>Videodateien mit kinder- und jugendpornografischen</strong> Inhalten aufgefunden und gelöschte Dateien nachgewiesen. Auch auf dem Handy des Klägers wurden weitere Bilder mit vergleichbaren Inhalten festgestellt.</p>
<h3>Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie</h3>
<p>Gegen den nicht vorbestraften Mandanten führte die Staatsanwaltschaft Halle ein Ermitt­lungsverfahren wegen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Besitzes kinderpornografischer Schriften</a> durch.</p>
<h3>Strafbefehl wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften</h3>
<p>Mit <strong>Strafbefehl</strong> eines <strong>Amtsgerichts</strong> im Land <strong>Sachsen-Anhalt</strong> vom 2. Juni 2015 wurde der Mandant wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendporno­grafischer Schriften zu einer <strong>Freiheitsstrafe</strong> von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstra­fe wurde zur <strong>Bewährung</strong> mit einer Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt.</p>
<h3>Die Anordnung der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung</h3>
<p>Mit Bescheid vom 21. April 2015 ordnete eine <strong>Polizeidirektion</strong> in Sachsen-Anhalt gem. § 81 b 2. Alt. StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Mandanten durch die Anfertigung von <strong>Lichtbil­dern</strong>, die Abnahme von <strong>Fingerabdrücken</strong>, Messung von <strong>Gewicht</strong>, <strong>Körpergröße</strong> und <strong>Schuhgröße</strong> und die Anfertigung einer <strong>Personenbeschreibung</strong> an.</p>
<h3>Begründung der Polizei zu erkennungsdienstlicher Behandlung</h3>
<p>Zur Begründung führte die Polizei aus, auch bei der erstmaligen Begehung eine Deliktes nach §184 b Abs. 1 StGB (Kinderpornografie) bestehe die hinreichende Gefahr der Begehung vergleichbarer weiterer Strafta­ten. Denn allgemein sei von einer besonderen Veranlagung der Täter auszugehen. Die <strong>Wiederholungsgefahr</strong> sei deliktsimmanent. Insbesondere im Straftatbereich der <strong>Kin­derpornografie</strong> liege persönlichkeitsbedingt eine signifikant hohe <strong>Rückfallgefahr</strong> vor. Aufgrund der &#8222;Vielzahl der sichergestellten Dateien&#8220; sei bei dem Mandanten eine dahinge­hende <strong>sexuelle Präferenz</strong>  (<strong>Pädophilie</strong>) erkennbar. Der Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass der Mandant nur im Internet aktiv gewesen sei.</p>
<h3>Klage gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen</h3>
<p>Dagegen reichte ich am <strong>Verwaltungsgericht Halle</strong> (Sachsen-Anhalt) <strong>Klage</strong> ein. Im Kern wurde sie mit der fehlenden Notwendigkeit zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung begründet.</p>
<p>Denn es bestehe keinerlei Anlass zu der Annahme, dass mein Mandant in andere noch aufzuklärende strafbare Handlungen einbezogen sei. Außerdem liege keine besondere Veranlagung oder Neigung des Klägers vor. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hierzu wür­den fehlen. Daher sei die diesbezügliche Behauptung der Polizeibehörde unhaltbar.</p>
<p>Bei der dem Mandanten vorgeworfenen Straftat handele es sich um eine ausnahmslos über und mithilfe des Internets begangene Tatbegehung, bei der der Täter keine körperlichen Spuren hinterlasse. Die erkennungsdienstlich erlangten Unterlagen könnten daher un­ter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ermittlungen fördern.</p>
<h3>Urteil des Verwaltungsgericht Halle</h3>
<p>Das Verwaltungsgericht Halle erklärte die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Urteil vom 30. Mai 2017 (AZ: 1 A 131/15 HAL) für rechtswidrig. Es schloss sich weitestgehend der Rechtsauffassung des Mandanten an. Die Entscheidung <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/07/Urteil-VerwG-Halle.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">ist hier nachzulesen</a>.</p>
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