<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Hausdurchsuchung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
	<atom:link href="https://dost-rechtsanwalt.de/kategorien/hausdurchsuchung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kategorien/hausdurchsuchung/</link>
	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Thu, 09 Oct 2025 09:48:25 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	
	<item>
		<title>Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verzoegerte-auswertung-beschlagnahmter-computer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Oct 2025 09:48:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdurchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14069</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bei nur geringer Stärke des Tatverdachtes ist eine deutlich über vier Monate hinwegdauernde Auswertung eines Computers ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 5/15 Qs 30/25).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Beschuldigte wird verdächtigt, am 27. Februar 2025 während eines Fluges auf seinem Laptop <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/merkmale-einer-kinderpornographischen-schrift/" target="_blank" rel="noopener">kinderpornographische Inhalte</a> angesehen zu haben. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde am selben Tag ein silberner HP-Laptop sichergestellt. Der Beschuldigte legte Widerspruch gegen die Sicherstellung ein. Das Amtsgericht bestätigte die Maßnahme am 6. Mai 2025. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2025.</p>
<p><strong>Entscheidung und Rechtsmittelzulässigkeit</strong></p>
<p>Das LG Frankfurt hob in seinem Beschluss vom 18. Juli 2025 den Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Herausgabe des Laptops an. Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Im Ergebnis gelangte die Kammer zur Ansicht, dass die Sicherstellung nicht mehr verhältnismäßig war und hob sie auf.</p>
<p><strong>Begründung – Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung und Durchsicht</strong></p>
<p>Zentrales Element der Begründung war eine Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und den betroffenen Grundrechten des Beschuldigten, insbesondere dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kammer betonte, dass eine Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__110.html" target="_blank" rel="noopener">§ 110 Abs. 1 StPO</a>) im Kern eine Durchsuchungsteilmaßnahme darstellt und daher den gleichen Anforderungen an Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen muss wie eine Durchsuchungsanordnung.</p>
<p>Ein wesentliches Argument war die Dauer der Besitzentziehung: Der Laptop war über vier Monate gesichert, ohne dass die Auswertung abgeschlossen war. Das Gericht sah in dieser Verzögerung – die nicht auf einem außergewöhnlichen Datenvolumen beruhte, sondern strukturellen Problemen der Auswertungsstellen zuzuschreiben war – eine Überschreitung dessen, was zur Aufrechterhaltung der Eingriffsmacht noch zu rechtfertigen war. Eine derart lang andauernde Entziehung sei bei nur relativ vager Verdachtslage nicht mehr vertretbar.</p>
<p>Die Kammer relativierte zudem die Einschätzung des Tatverdachts: Er stützte sich im Wesentlichen auf eine Aussage eines alkoholisierten Zeugen, dessen Schilderung hinsichtlich der Dauer und der Art des gesehenen Materials sowie der Lesbarkeit auf Distanz Zweifel aufwarf. Diese Unsicherheiten dienten als Indiz dafür, dass das Ermittlungsinteresse nicht so überwältigend war, dass eine längerfristige Besitzentziehung gerechtfertigt wäre.</p>
<p>Die in Rede stehende Straftat (§ 184b StGB) ist nicht gänzlich trivial, doch das LG sah das Gewicht des Verdachts als relativ gering an angesichts der unsicheren Beweislage und der langen Dauer der Sicherstellung. Die Befürchtung, eine Herausgabe könne die Auswertung erschweren oder eine erneute Rechtswidrigkeit ermöglichen, sah die Kammer als allenfalls einen Nachteil gegenüber dem schwerwiegenden andauernden Eingriff in Eigentumsrechte.</p>
<p><strong>Bedeutung und Rückwirkung</strong></p>
<p>Die Entscheidung stellt einen wichtigen Hinweis zur Obergrenze der Dauer gerechtfertigter Sicherstellungen bei digitalem Beweismaterial dar, insbesondere wenn die Auswertung verzögert erfolgt. Sie verdeutlicht, dass strukturelle Kapazitätsengpässe bei der Staatsanwaltschaft oder Gutachterstellen nicht in jedem Fall eine verlängerte Besitzentziehung rechtfertigen können, sofern der Tatverdacht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet ist.</p>
<p>Für die Praxis bedeutet der Beschluss, dass Verteidiger frühzeitig auf unverhältnismäßige Sicherstellungen digitaler Geräte hinweisen sollten, und Gerichte sowie Ermittlungsbehörden müssen sich verstärkt um effiziente Auswertungsstrukturen bemühen, um die Rechte Betroffener zu schützen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verzoegerte-auswertung-beschlagnahmter-computer/">Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei nur geringer Stärke des Tatverdachtes ist eine deutlich über vier Monate hinwegdauernde Auswertung eines Computers ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 5/15 Qs 30/25).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Beschuldigte wird verdächtigt, am 27. Februar 2025 während eines Fluges auf seinem Laptop <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/erwerb-von-kinderpornographie/merkmale-einer-kinderpornographischen-schrift/" target="_blank" rel="noopener">kinderpornographische Inhalte</a> angesehen zu haben. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde am selben Tag ein silberner HP-Laptop sichergestellt. Der Beschuldigte legte Widerspruch gegen die Sicherstellung ein. Das Amtsgericht bestätigte die Maßnahme am 6. Mai 2025. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2025.</p>
<p><strong>Entscheidung und Rechtsmittelzulässigkeit</strong></p>
<p>Das LG Frankfurt hob in seinem Beschluss vom 18. Juli 2025 den Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Herausgabe des Laptops an. Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Im Ergebnis gelangte die Kammer zur Ansicht, dass die Sicherstellung nicht mehr verhältnismäßig war und hob sie auf.</p>
<p><strong>Begründung – Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung und Durchsicht</strong></p>
<p>Zentrales Element der Begründung war eine Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und den betroffenen Grundrechten des Beschuldigten, insbesondere dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kammer betonte, dass eine Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__110.html" target="_blank" rel="noopener">§ 110 Abs. 1 StPO</a>) im Kern eine Durchsuchungsteilmaßnahme darstellt und daher den gleichen Anforderungen an Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen muss wie eine Durchsuchungsanordnung.</p>
<p>Ein wesentliches Argument war die Dauer der Besitzentziehung: Der Laptop war über vier Monate gesichert, ohne dass die Auswertung abgeschlossen war. Das Gericht sah in dieser Verzögerung – die nicht auf einem außergewöhnlichen Datenvolumen beruhte, sondern strukturellen Problemen der Auswertungsstellen zuzuschreiben war – eine Überschreitung dessen, was zur Aufrechterhaltung der Eingriffsmacht noch zu rechtfertigen war. Eine derart lang andauernde Entziehung sei bei nur relativ vager Verdachtslage nicht mehr vertretbar.</p>
<p>Die Kammer relativierte zudem die Einschätzung des Tatverdachts: Er stützte sich im Wesentlichen auf eine Aussage eines alkoholisierten Zeugen, dessen Schilderung hinsichtlich der Dauer und der Art des gesehenen Materials sowie der Lesbarkeit auf Distanz Zweifel aufwarf. Diese Unsicherheiten dienten als Indiz dafür, dass das Ermittlungsinteresse nicht so überwältigend war, dass eine längerfristige Besitzentziehung gerechtfertigt wäre.</p>
<p>Die in Rede stehende Straftat (§ 184b StGB) ist nicht gänzlich trivial, doch das LG sah das Gewicht des Verdachts als relativ gering an angesichts der unsicheren Beweislage und der langen Dauer der Sicherstellung. Die Befürchtung, eine Herausgabe könne die Auswertung erschweren oder eine erneute Rechtswidrigkeit ermöglichen, sah die Kammer als allenfalls einen Nachteil gegenüber dem schwerwiegenden andauernden Eingriff in Eigentumsrechte.</p>
<p><strong>Bedeutung und Rückwirkung</strong></p>
<p>Die Entscheidung stellt einen wichtigen Hinweis zur Obergrenze der Dauer gerechtfertigter Sicherstellungen bei digitalem Beweismaterial dar, insbesondere wenn die Auswertung verzögert erfolgt. Sie verdeutlicht, dass strukturelle Kapazitätsengpässe bei der Staatsanwaltschaft oder Gutachterstellen nicht in jedem Fall eine verlängerte Besitzentziehung rechtfertigen können, sofern der Tatverdacht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet ist.</p>
<p>Für die Praxis bedeutet der Beschluss, dass Verteidiger frühzeitig auf unverhältnismäßige Sicherstellungen digitaler Geräte hinweisen sollten, und Gerichte sowie Ermittlungsbehörden müssen sich verstärkt um effiziente Auswertungsstrukturen bemühen, um die Rechte Betroffener zu schützen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verzoegerte-auswertung-beschlagnahmter-computer/">Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht zum Anfangsverdacht im Strafverfahren wegen Kinderpornographie</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgericht-anfangsverdacht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2025 15:10:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdurchsuchung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14025</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde</h2>
<p>Bundesverfassungsgericht am 29. Januar 2025: Entscheidungen zu 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24</p>
<p>Am 29. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht zwei Nichtannahmebeschlüsse zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24, in denen die Beschwerden jeweils einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen wurden.</p>
<p><strong>1 BvR 1677/24: Kurz zu Entscheidung und Begründung</strong></p>
<p>In <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr167724.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1677/24</a> beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein untergeordnetes Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den sog. Rügegrund der Subsidiarität nicht gewahrt habe. Außerdem seien die Darlegungen unzureichend, insbesondere fehle eine hinreichende substantiierte Auseinandersetzung mit der amtlichen Begründung der angegriffenen Maßnahme.</p>
<p>Der Beschluss führt aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, weil die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, in welcher Weise die angegriffene Norm die Grundrechte verletzt, und die Verletzungshypothese zu unkonkret sei.</p>
<p><strong>1 BvR 1496/24: Gegenstand und Entscheidsgründe</strong></p>
<p>Im Verfahren <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr149624.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1496/24</a> beklagte der Beschwerdeführer eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Unterschlagung. Er rügte, dass bei der Durchsuchungsmaßnahme Grundrechte verletzt worden seien, insbesondere das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht entschied, die Verfassungsbeschwerde sei nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil es an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerde fehle. Die Beschwerdeführerin habe nicht detailliert dargelegt, dass die Durchsuchung gegen verfassungsmäßige Anforderungen verstoße. Insbesondere blieben konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass prozessuale oder gesetzliche Vorgaben verletzt wurden.</p>
<p>Der Nichtannahmebeschluss betont, dass eine abstrakt gehaltene Rüge zur Verfassungswidrigkeit unzureichend ist; im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine konkrete Darlegung erforderlich.</p>
<p><strong>Bedeutung und Implikationen</strong></p>
<p>Diese beiden Entscheidungen des BVerfG vom 29. Januar 2025 bestätigen wesentliche Anforderungen an die Zulassung von Verfassungsbeschwerden im Bereich strafrechtlicher Eingriffshandlungen:</p>
<p>Subsidiarität und Rügenpräzision: Die Beschwerde muss alle rechtlichen Angriffs- und Verteidigungsaspekte zunächst im Instanzenzug vortragen; das BVerfG setzt eine genaue, nachvollziehbare Darstellung voraus.</p>
<p>Konkrete Sachvortragsanforderungen: Allgemeine, unbestimmte Rügen genügen nicht; der Beschwerdeführer hat spezifisch darzulegen, in welchen Punkten verfassungsrechtliche Garantie verletzt sein soll.</p>
<p>Grenzen der BVerfG-Kontrolle bei Durchsuchungsmaßnahmen: Die Entscheidung zu 1 BvR 1496/24 zeigt, dass das BVerfG eher zurückhaltend prüft, wenn keine substantiierte Verfassungsrüge vorgetragen wird – insbesondere bei Maßnahmen wie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/hausdurchsuchung/" target="_blank" rel="noopener">Wohnungsdurchsuchungen</a>, die im Ermittlungsverfahren häufig vorkommen.</p>
<p>In der Praxis verdeutlichen die Beschlüsse, wie essenziell eine präzise, fundierte Verfassungsbeschwerde ist – allein formale oder pauschale Rügen genügen nicht, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erzwingen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgericht-anfangsverdacht/">Bundesverfassungsgericht zum Anfangsverdacht im Strafverfahren wegen Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde</h2>
<p>Bundesverfassungsgericht am 29. Januar 2025: Entscheidungen zu 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24</p>
<p>Am 29. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht zwei Nichtannahmebeschlüsse zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24, in denen die Beschwerden jeweils einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen wurden.</p>
<p><strong>1 BvR 1677/24: Kurz zu Entscheidung und Begründung</strong></p>
<p>In <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr167724.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1677/24</a> beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein untergeordnetes Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den sog. Rügegrund der Subsidiarität nicht gewahrt habe. Außerdem seien die Darlegungen unzureichend, insbesondere fehle eine hinreichende substantiierte Auseinandersetzung mit der amtlichen Begründung der angegriffenen Maßnahme.</p>
<p>Der Beschluss führt aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, weil die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, in welcher Weise die angegriffene Norm die Grundrechte verletzt, und die Verletzungshypothese zu unkonkret sei.</p>
<p><strong>1 BvR 1496/24: Gegenstand und Entscheidsgründe</strong></p>
<p>Im Verfahren <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr149624.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1496/24</a> beklagte der Beschwerdeführer eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Unterschlagung. Er rügte, dass bei der Durchsuchungsmaßnahme Grundrechte verletzt worden seien, insbesondere das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht entschied, die Verfassungsbeschwerde sei nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil es an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerde fehle. Die Beschwerdeführerin habe nicht detailliert dargelegt, dass die Durchsuchung gegen verfassungsmäßige Anforderungen verstoße. Insbesondere blieben konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass prozessuale oder gesetzliche Vorgaben verletzt wurden.</p>
<p>Der Nichtannahmebeschluss betont, dass eine abstrakt gehaltene Rüge zur Verfassungswidrigkeit unzureichend ist; im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine konkrete Darlegung erforderlich.</p>
<p><strong>Bedeutung und Implikationen</strong></p>
<p>Diese beiden Entscheidungen des BVerfG vom 29. Januar 2025 bestätigen wesentliche Anforderungen an die Zulassung von Verfassungsbeschwerden im Bereich strafrechtlicher Eingriffshandlungen:</p>
<p>Subsidiarität und Rügenpräzision: Die Beschwerde muss alle rechtlichen Angriffs- und Verteidigungsaspekte zunächst im Instanzenzug vortragen; das BVerfG setzt eine genaue, nachvollziehbare Darstellung voraus.</p>
<p>Konkrete Sachvortragsanforderungen: Allgemeine, unbestimmte Rügen genügen nicht; der Beschwerdeführer hat spezifisch darzulegen, in welchen Punkten verfassungsrechtliche Garantie verletzt sein soll.</p>
<p>Grenzen der BVerfG-Kontrolle bei Durchsuchungsmaßnahmen: Die Entscheidung zu 1 BvR 1496/24 zeigt, dass das BVerfG eher zurückhaltend prüft, wenn keine substantiierte Verfassungsrüge vorgetragen wird – insbesondere bei Maßnahmen wie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/hausdurchsuchung/" target="_blank" rel="noopener">Wohnungsdurchsuchungen</a>, die im Ermittlungsverfahren häufig vorkommen.</p>
<p>In der Praxis verdeutlichen die Beschlüsse, wie essenziell eine präzise, fundierte Verfassungsbeschwerde ist – allein formale oder pauschale Rügen genügen nicht, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erzwingen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgericht-anfangsverdacht/">Bundesverfassungsgericht zum Anfangsverdacht im Strafverfahren wegen Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wohnungsdurchsuchung war rechtswidrig</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/wohnungsdurchsuchung-rechtswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Sep 2024 19:57:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdurchsuchung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13681</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Amtsgericht Konstanz stellte die Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung fest.</h2>
<p>Wohnungsdurchsuchungen in der Nachtzeit sind an besondere Voraussetzungen gebunden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__104.html" target="_blank" rel="noopener">§ 104 StPO</a>). Danach ist eine <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/was-tun-bei-hausdurchsuchung-des-unternehmens/" target="_blank" rel="noopener">Durchsuchungsmaßnahme</a> auch bei Gefahr in Verzug möglich.</p>
<p><strong>Was war geschehen?</strong></p>
<p>Im September vorigen Jahres verlangten gegen 3:30 Uhr uniformierte Polizeibeamte den Zutritt zur Wohnung meines Mandanten. Sie gaben an, im Besitz eines mündlichen Durchsuchungsbeschlusses zu sein, den angeblich die Bereitschaftsstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Konstanz angeordnet hätte. Was genau meinem Mandanten vorgeworfen wurde und woraus sich ein möglicher Anfangsverdacht einer Straftat hätte ergeben können, führten die Polizeibeamten nicht näher aus. Nachdem sich anfänglich mein Mandant weigerte, den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, drohten die Beamten mit Gewaltanwendung. Daraufhin gewährte mein Mandant den Polizeibeamten Zutritt zu seiner Wohnung.</p>
<p>Nachdem ich, nach erheblicher zeitlicher Verzögerung, endlich durch die Staatsanwaltschaft Konstanz Akteneinsicht erhielt, stellte sich heraus, dass in der Akte weder ein Durchsuchungsbeschluss, noch ein Vermerk über die angebliche telefonische Anordnung der Bereitschaftsstaatsanwältin zur Hausdurchsuchung enthalten war. Trotz mehrfacher Nachbesserung des Inhaltes der Ermittlungsakte war nicht erkennbar, woraus sich die Gefahr in Verzug ergeben sollte und woraus sich ein Anfangsverdacht einer Straftat ergab.</p>
<p>Daraufhin wurde von mir beim zuständigen Untersuchungsrichter der Antrag gestellt, festzustellen, dass die in Rede stehende Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war. Dem es letztendlich der Untersuchungsrichter des Amtsgerichtes Konstanz gefolgt und hat die Unzulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung festgestellt.</p>
<p><strong>Dokumentation und Begründetheit der Durchsuchnungsmaßnahme</strong></p>
<p>Erst zwei Monate nach der Durchsuchungsmaßnahme wird überhaupt erst ein Vermerk über die Durchführung der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei erstellt. Es wird kein Durchsuchungsprotokoll gefertigt und der Mandant auch über mögliche Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsmaßnahme nicht aufgeklärt. Erst nach 11 Monaten wird ein ergänzender Aktenvermerk durch die Polizei gefertigt, aus dem überhaupt erstmalig hervorgeht welche Gegenstände bei der Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung meines Mandanten gesucht wurden. Auch aus der dienstlichen Stellungnahme der anordnenden Staatsanwältin geht nicht hervor, woraus sich die Gefahr im Verzug ergab.</p>
<p>Die äußerst mangelhafte Dokumentation der Ermittlungsmaßnahme führte dazu, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für die Durchsuchungsmaßnahme hat nachträglich nicht mehr überprüfen können. Da die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Kontrolle der Annahme von Gefahr in Verzug nur möglich ist, wenn die Grundlagen der <strong>Entscheidung und ihr Zustandekommen zeitnah vollständig in der Verfahrensakte dokumentiert und begründet</strong> wird (BVerfGE 103,142 ff.; BVerfGE 14, 107 ff.), was hier nicht der Fall war, war die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung festzustellen.</p>
<p>Lesen Sie<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/hausdurchsuchung/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a>, was bei einer Hausdurchsuchung zu beachten ist.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wohnungsdurchsuchung-rechtswidrig/">Wohnungsdurchsuchung war rechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Amtsgericht Konstanz stellte die Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung fest.</h2>
<p>Wohnungsdurchsuchungen in der Nachtzeit sind an besondere Voraussetzungen gebunden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__104.html" target="_blank" rel="noopener">§ 104 StPO</a>). Danach ist eine <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/was-tun-bei-hausdurchsuchung-des-unternehmens/" target="_blank" rel="noopener">Durchsuchungsmaßnahme</a> auch bei Gefahr in Verzug möglich.</p>
<p><strong>Was war geschehen?</strong></p>
<p>Im September vorigen Jahres verlangten gegen 3:30 Uhr uniformierte Polizeibeamte den Zutritt zur Wohnung meines Mandanten. Sie gaben an, im Besitz eines mündlichen Durchsuchungsbeschlusses zu sein, den angeblich die Bereitschaftsstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Konstanz angeordnet hätte. Was genau meinem Mandanten vorgeworfen wurde und woraus sich ein möglicher Anfangsverdacht einer Straftat hätte ergeben können, führten die Polizeibeamten nicht näher aus. Nachdem sich anfänglich mein Mandant weigerte, den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, drohten die Beamten mit Gewaltanwendung. Daraufhin gewährte mein Mandant den Polizeibeamten Zutritt zu seiner Wohnung.</p>
<p>Nachdem ich, nach erheblicher zeitlicher Verzögerung, endlich durch die Staatsanwaltschaft Konstanz Akteneinsicht erhielt, stellte sich heraus, dass in der Akte weder ein Durchsuchungsbeschluss, noch ein Vermerk über die angebliche telefonische Anordnung der Bereitschaftsstaatsanwältin zur Hausdurchsuchung enthalten war. Trotz mehrfacher Nachbesserung des Inhaltes der Ermittlungsakte war nicht erkennbar, woraus sich die Gefahr in Verzug ergeben sollte und woraus sich ein Anfangsverdacht einer Straftat ergab.</p>
<p>Daraufhin wurde von mir beim zuständigen Untersuchungsrichter der Antrag gestellt, festzustellen, dass die in Rede stehende Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war. Dem es letztendlich der Untersuchungsrichter des Amtsgerichtes Konstanz gefolgt und hat die Unzulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung festgestellt.</p>
<p><strong>Dokumentation und Begründetheit der Durchsuchnungsmaßnahme</strong></p>
<p>Erst zwei Monate nach der Durchsuchungsmaßnahme wird überhaupt erst ein Vermerk über die Durchführung der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei erstellt. Es wird kein Durchsuchungsprotokoll gefertigt und der Mandant auch über mögliche Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsmaßnahme nicht aufgeklärt. Erst nach 11 Monaten wird ein ergänzender Aktenvermerk durch die Polizei gefertigt, aus dem überhaupt erstmalig hervorgeht welche Gegenstände bei der Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung meines Mandanten gesucht wurden. Auch aus der dienstlichen Stellungnahme der anordnenden Staatsanwältin geht nicht hervor, woraus sich die Gefahr im Verzug ergab.</p>
<p>Die äußerst mangelhafte Dokumentation der Ermittlungsmaßnahme führte dazu, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für die Durchsuchungsmaßnahme hat nachträglich nicht mehr überprüfen können. Da die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Kontrolle der Annahme von Gefahr in Verzug nur möglich ist, wenn die Grundlagen der <strong>Entscheidung und ihr Zustandekommen zeitnah vollständig in der Verfahrensakte dokumentiert und begründet</strong> wird (BVerfGE 103,142 ff.; BVerfGE 14, 107 ff.), was hier nicht der Fall war, war die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung festzustellen.</p>
<p>Lesen Sie<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/hausdurchsuchung/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a>, was bei einer Hausdurchsuchung zu beachten ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wohnungsdurchsuchung-rechtswidrig/">Wohnungsdurchsuchung war rechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
