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	<title>Befangenheit-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sun, 13 Sep 2026 12:51:25 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Schöffe eingeschlafen</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/befangenheit-der-schoeffin-wegen-schlaf-in-der-hauprverhandlung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Apr 2020 13:46:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Schöffe schläft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=12068</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Schöffe eingeschlafen: Wann ist das Urteil angreifbar?</h2>
<p>Ein Zeuge schildert den entscheidenden Moment. Auf der Richterbank sinkt ein Kopf nach vorn, die Augen bleiben geschlossen. Für den Angeklagten stellt sich eine ernste Frage: Wird hier noch aufmerksam über seine Zukunft entschieden? Ist ein Schöffe eingeschlafen und kann er wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung nicht folgen, kann dies zur Aufhebung des Urteils führen. Geschlossene Augen allein reichen allerdings nicht. Entscheidend sind der nachweisbare Zustand, der betroffene Verhandlungsabschnitt und eine mögliche Wiederholung.</p>
<h2>Schöffen müssen der Verhandlung folgen können</h2>
<p>Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichtern über Schuld und Strafe. Ihre Anwesenheit darf sich deshalb nicht darauf beschränken, körperlich im Sitzungssaal zu sitzen.</p>
<p>Nach § 226 StPO muss die Hauptverhandlung grundsätzlich in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen stattfinden. Wer schläft und das Geschehen nicht wahrnehmen kann, erfüllt diese Aufgabe nicht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hob eine Verurteilung auf, weil ein Schöffe während eines Teils der Anklageverlesung geschlafen hatte. Der versäumte Abschnitt war nicht wiederholt worden. Darin lag eine nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung nach § 338 Nr. 1 StPO: BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 (1 StR 616/19).</p>
<h2>Geschlossene Augen beweisen noch keinen Schlaf</h2>
<p>Menschen hören mitunter mit geschlossenen Augen konzentriert zu. Auch Müdigkeit oder eine gesenkte Kopfhaltung belegen für sich genommen keine Wahrnehmungsunfähigkeit.</p>
<p>Aussagekräftiger sind mehrere zusammenkommende Beobachtungen: längere Bewegungslosigkeit, deutliches Kopfnicken, Schnarchen, fehlende Reaktionen oder das Aufschrecken nach einer Ansprache. Eine feste Mindestdauer gibt es nicht. Entscheidend ist, ob der Schöffe einen wesentlichen Verhandlungsteil tatsächlich nicht erfassen konnte.</p>
<p>Die pauschale Behauptung „Der Schöffe hat geschlafen“ genügt deshalb für eine erfolgversprechende Verfahrensrüge regelmäßig nicht.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: Kann eine Wiederholung den Fehler beheben?</h2>
<p>Ein solcher Mangel lässt sich grundsätzlich durch Wiederholung des betroffenen Verhandlungsteils beheben.</p>
<p>Die Anforderungen verdeutlicht BGH, Beschluss vom 6. September 2022 (1 StR 63/22): Nach dem Einschlafen eines Schöffen wurde eine Zeugenvernehmung wiederholt. Die Zeugin bestätigte dabei lediglich ihre vorgehaltenen früheren Angaben. Das entsprach nicht dem grundsätzlich erforderlichen zusammenhängenden Bericht nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO. Gleichwohl blieb die Revision erfolglos, weil der BGH ein Beruhen des Urteils auf diesem Vernehmungsfehler ausschloss.</p>
<p>Für die Verteidigung bedeutet das: Sie muss genau unterscheiden, ob der Schlafmangel behoben wurde oder bei der Wiederholung ein anderer Verfahrensfehler entstand.</p>
<h2>Ist ein eingeschlafener Schöffe befangen?</h2>
<p>Schlaf und Befangenheit sind unterschiedliche Fragen. Befangenheit setzt Umstände voraus, die objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigen. Unwillkürliches Einschlafen beweist noch keine Voreingenommenheit. Zusätzliche Umstände, etwa demonstratives Desinteresse am Verteidigungsvorbringen, können jedoch eine gesonderte Prüfung verlangen.</p>
<p>BGH, Beschluss vom 26. September 2023 (5 StR 164/22), behandelt ein Befangenheitsverfahren nach der Selbstanzeige eines schläfrigen Schöffen. Der BGH stellte klar: Eine solche Selbstanzeige erzwingt keine Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zur Entscheidung. Die Regelung des § 29 Abs. 2 StPO gilt auch für Schöffen.</p>
<p>Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.</p>
<h2>Was sollte die Verteidigung sofort tun?</h2>
<p>Beobachtungen müssen konkret und zeitnah gesichert werden:</p>
<ul>
<li>Zeitpunkt, Dauer und äußere Anzeichen festhalten;</li>
<li>den gerade behandelten Verhandlungsinhalt benennen;</li>
<li>weitere Beobachter und Reaktionen dokumentieren;</li>
<li>den Vorsitzenden auf den Vorfall hinweisen und Aufklärung anregen;</li>
<li>erforderlichenfalls Unterbrechung und Wiederholung beantragen.</li>
</ul>
<p>Kommt zusätzlich ein Befangenheitsantrag in Betracht, ist besondere Eile geboten: Später bekannt gewordene Ablehnungsgründe müssen grundsätzlich unverzüglich geltend gemacht werden.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<p><strong>Führt ein schlafender Schöffe automatisch zum Freispruch?</strong><br />
Nein. Eine erfolgreiche Revision führt regelmäßig zur erneuten Verhandlung.</p>
<p><strong>Genügt eine Beschwerde nach dem Urteil?</strong><br />
Eine bloße Beschwerde ersetzt keine ordnungsgemäß begründete Verfahrensrüge.</p>
<h2>Strafverteidigung in Berlin</h2>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht achte ich auch auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptverhandlung. Bei Auffälligkeiten sichere ich die tatsächlichen Grundlagen und prüfe die erforderlichen Anträge sowie mögliche Revisionsgründe. Sie vermuten einen erheblichen Verfahrensfehler? Lassen Sie dessen Bedeutung und die laufenden Rechtsmittelfristen frühzeitig prüfen.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson, Fachanwalt für Strafrecht.</a> Rechtlich geprüft und aktualisiert: September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/befangenheit-der-schoeffin-wegen-schlaf-in-der-hauprverhandlung/">Schöffe eingeschlafen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Schöffe eingeschlafen: Wann ist das Urteil angreifbar?</h2>
<p>Ein Zeuge schildert den entscheidenden Moment. Auf der Richterbank sinkt ein Kopf nach vorn, die Augen bleiben geschlossen. Für den Angeklagten stellt sich eine ernste Frage: Wird hier noch aufmerksam über seine Zukunft entschieden? Ist ein Schöffe eingeschlafen und kann er wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung nicht folgen, kann dies zur Aufhebung des Urteils führen. Geschlossene Augen allein reichen allerdings nicht. Entscheidend sind der nachweisbare Zustand, der betroffene Verhandlungsabschnitt und eine mögliche Wiederholung.</p>
<h2>Schöffen müssen der Verhandlung folgen können</h2>
<p>Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichtern über Schuld und Strafe. Ihre Anwesenheit darf sich deshalb nicht darauf beschränken, körperlich im Sitzungssaal zu sitzen.</p>
<p>Nach § 226 StPO muss die Hauptverhandlung grundsätzlich in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen stattfinden. Wer schläft und das Geschehen nicht wahrnehmen kann, erfüllt diese Aufgabe nicht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hob eine Verurteilung auf, weil ein Schöffe während eines Teils der Anklageverlesung geschlafen hatte. Der versäumte Abschnitt war nicht wiederholt worden. Darin lag eine nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung nach § 338 Nr. 1 StPO: BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 (1 StR 616/19).</p>
<h2>Geschlossene Augen beweisen noch keinen Schlaf</h2>
<p>Menschen hören mitunter mit geschlossenen Augen konzentriert zu. Auch Müdigkeit oder eine gesenkte Kopfhaltung belegen für sich genommen keine Wahrnehmungsunfähigkeit.</p>
<p>Aussagekräftiger sind mehrere zusammenkommende Beobachtungen: längere Bewegungslosigkeit, deutliches Kopfnicken, Schnarchen, fehlende Reaktionen oder das Aufschrecken nach einer Ansprache. Eine feste Mindestdauer gibt es nicht. Entscheidend ist, ob der Schöffe einen wesentlichen Verhandlungsteil tatsächlich nicht erfassen konnte.</p>
<p>Die pauschale Behauptung „Der Schöffe hat geschlafen“ genügt deshalb für eine erfolgversprechende Verfahrensrüge regelmäßig nicht.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: Kann eine Wiederholung den Fehler beheben?</h2>
<p>Ein solcher Mangel lässt sich grundsätzlich durch Wiederholung des betroffenen Verhandlungsteils beheben.</p>
<p>Die Anforderungen verdeutlicht BGH, Beschluss vom 6. September 2022 (1 StR 63/22): Nach dem Einschlafen eines Schöffen wurde eine Zeugenvernehmung wiederholt. Die Zeugin bestätigte dabei lediglich ihre vorgehaltenen früheren Angaben. Das entsprach nicht dem grundsätzlich erforderlichen zusammenhängenden Bericht nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO. Gleichwohl blieb die Revision erfolglos, weil der BGH ein Beruhen des Urteils auf diesem Vernehmungsfehler ausschloss.</p>
<p>Für die Verteidigung bedeutet das: Sie muss genau unterscheiden, ob der Schlafmangel behoben wurde oder bei der Wiederholung ein anderer Verfahrensfehler entstand.</p>
<h2>Ist ein eingeschlafener Schöffe befangen?</h2>
<p>Schlaf und Befangenheit sind unterschiedliche Fragen. Befangenheit setzt Umstände voraus, die objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigen. Unwillkürliches Einschlafen beweist noch keine Voreingenommenheit. Zusätzliche Umstände, etwa demonstratives Desinteresse am Verteidigungsvorbringen, können jedoch eine gesonderte Prüfung verlangen.</p>
<p>BGH, Beschluss vom 26. September 2023 (5 StR 164/22), behandelt ein Befangenheitsverfahren nach der Selbstanzeige eines schläfrigen Schöffen. Der BGH stellte klar: Eine solche Selbstanzeige erzwingt keine Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zur Entscheidung. Die Regelung des § 29 Abs. 2 StPO gilt auch für Schöffen.</p>
<p>Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.</p>
<h2>Was sollte die Verteidigung sofort tun?</h2>
<p>Beobachtungen müssen konkret und zeitnah gesichert werden:</p>
<ul>
<li>Zeitpunkt, Dauer und äußere Anzeichen festhalten;</li>
<li>den gerade behandelten Verhandlungsinhalt benennen;</li>
<li>weitere Beobachter und Reaktionen dokumentieren;</li>
<li>den Vorsitzenden auf den Vorfall hinweisen und Aufklärung anregen;</li>
<li>erforderlichenfalls Unterbrechung und Wiederholung beantragen.</li>
</ul>
<p>Kommt zusätzlich ein Befangenheitsantrag in Betracht, ist besondere Eile geboten: Später bekannt gewordene Ablehnungsgründe müssen grundsätzlich unverzüglich geltend gemacht werden.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<p><strong>Führt ein schlafender Schöffe automatisch zum Freispruch?</strong><br />
Nein. Eine erfolgreiche Revision führt regelmäßig zur erneuten Verhandlung.</p>
<p><strong>Genügt eine Beschwerde nach dem Urteil?</strong><br />
Eine bloße Beschwerde ersetzt keine ordnungsgemäß begründete Verfahrensrüge.</p>
<h2>Strafverteidigung in Berlin</h2>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht achte ich auch auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptverhandlung. Bei Auffälligkeiten sichere ich die tatsächlichen Grundlagen und prüfe die erforderlichen Anträge sowie mögliche Revisionsgründe. Sie vermuten einen erheblichen Verfahrensfehler? Lassen Sie dessen Bedeutung und die laufenden Rechtsmittelfristen frühzeitig prüfen.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson, Fachanwalt für Strafrecht.</a> Rechtlich geprüft und aktualisiert: September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/befangenheit-der-schoeffin-wegen-schlaf-in-der-hauprverhandlung/">Schöffe eingeschlafen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Befangenheitsantrag gegen Richter – wann Zweifel an der Unvoreingenommenheit genügen</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/befangenheitsantrag-gegen-richter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2016 05:43:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tötungsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheitsantrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4370</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Befangenheitsantrag wegen Interview vor Prozessbeginn</h2>
<p>Ein Richter muss nicht nachweislich parteiisch sein, damit ein Befangenheitsantrag Erfolg haben kann. Nach § 24 Abs. 2 StPO genügt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist deshalb nicht, was der Richter tatsächlich denkt. Es kommt darauf an, ob ein besonnener Angeklagter bei verständiger Würdigung des Geschehens Anlass hat, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Diese Linie bestätigt der Bundesgerichtshof bis heute.</p>
<h2>Ein Fall aus der Verteidigungspraxis</h2>
<p>In einem Schwurgerichtsverfahren verteidigte ich einen Mann, dem die Misshandlung und Tötung eines neunjährigen Kindes vorgeworfen wurde. Die Beweislage war schwierig. Neben meinem Mandanten kam aus Sicht der Verteidigung auch eine andere am Tatort anwesende Person als Täterin in Betracht. Die Verteidigung hatte deshalb besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob das Gericht beide Möglichkeiten tatsächlich ergebnisoffen untersuchte. Im Laufe der Hauptverhandlung entstand aus Sicht der Verteidigung jedoch der Eindruck, dass der Vorsitzende sich bereits auf die Täterschaft des Angeklagten festgelegt hatte.</p>
<p>Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Richter.</p>
<p>Das damalige Verfahren möchte ich heute nicht mehr zum Anlass nehmen, die Person des Richters zu beurteilen. Der Fall eignet sich aber hervorragend für eine bis heute aktuelle Frage:</p>
<p><em>Wann wird aus einer zulässigen vorläufigen Einschätzung des Gerichts eine unzulässige Vorfestlegung?</em></p>
<h2>Befangenheit bedeutet nicht persönliche Feindschaft</h2>
<p>Ein häufiger Irrtum besteht darin, für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag müsse dem Richter persönliche Abneigung oder sogar Feindschaft nachgewiesen werden. Das ist falsch. § 24 StPO schützt das Vertrauen in ein unparteiisches Gericht. Deshalb kann bereits der Anschein fehlender Unvoreingenommenheit ausreichen.</p>
<p>Andererseits begründen weder eine für den Angeklagten ungünstige Rechtsauffassung noch kritische Fragen, die Ablehnung eines Beweisantrags oder eine nachteilige Zwischenentscheidung für sich genommen Befangenheit.</p>
<p>Die Grenze wird dort interessant, wo das Verhalten des Richters erkennen lässt, dass er für Argumente oder ein anderes Ergebnis möglicherweise nicht mehr offen ist.</p>
<h2>BGH 2025: Gespräche mit der Staatsanwaltschaft begründen Befangenheit</h2>
<p>Wie ernst dieser Grundsatz zu nehmen ist, zeigt BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24. Der Vorsitzende einer Strafkammer hatte außerhalb der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft zentrale Beweis- und Rechtsfragen erörtert. Die Verteidigung war daran nicht beteiligt. Für den BGH entstand dadurch aus Sicht der Angeklagten der berechtigte Eindruck, der Vorsitzende habe sich einseitig mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit war begründet. Weil an dem Urteil ein zu Unrecht nicht ausgeschlossener Richter mitgewirkt hatte, griff der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO. Das Urteil wurde aufgehoben.</p>
<h2>BVerfG: Schon der „böse Schein“ ist zu vermeiden</h2>
<p>Noch deutlicher formulierte es das Bundesverfassungsgericht am 12. Mai 2025 – 2 BvR 246/23. Problematisch kann es sein, wenn Umstände den Eindruck vermitteln, ein Richter sei auf eine bestimmte Auffassung bereits derart festgelegt, dass er sich davon gedanklich nicht mehr lösen könne oder für Gegenargumente nicht mehr offen sei. Die Befangenheitsregeln sollen ausdrücklich auch den „bösen Schein“ fehlender Unvoreingenommenheit vermeiden.</p>
<p>Das BVerfG betont allerdings zugleich: Vermutungen oder Behauptungen „ins Blaue hinein“ reichen nicht. Der Befangenheitsantrag muss auf konkrete Tatsachen gestützt werden.</p>
<h2>Wie würde ich den damaligen Fall heute beurteilen?</h2>
<p>Aus heutiger Sicht würde ich die entscheidende Frage noch stärker objektiv formulieren:</p>
<p>Nicht: <em>„Wollte der Richter meinen Mandanten verurteilen?“</em></p>
<p>Sondern: <em>„Konnte sein konkretes Verhalten bei einem verständigen Angeklagten den Eindruck hervorrufen, dass die Schuldfrage für ihn bereits entschieden war?“</em></p>
<p>Wenn sich dieser Eindruck anhand konkreter Äußerungen, einer einseitigen Verfahrensführung oder einer erkennbaren Weigerung belegen lässt, entlastende Alternativen ernsthaft zu prüfen, halte ich einen Befangenheitsantrag auch nach heutiger Rechtsprechung für konsequent. Denn der Strafprozess verlangt keinen Richter ohne Meinung. Er verlangt aber einen Richter, der bis zum Ende der Beweisaufnahme bereit ist, seine Meinung zu ändern.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/befangenheitsantrag-gegen-richter/">Befangenheitsantrag gegen Richter – wann Zweifel an der Unvoreingenommenheit genügen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Befangenheitsantrag wegen Interview vor Prozessbeginn</h2>
<p>Ein Richter muss nicht nachweislich parteiisch sein, damit ein Befangenheitsantrag Erfolg haben kann. Nach § 24 Abs. 2 StPO genügt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist deshalb nicht, was der Richter tatsächlich denkt. Es kommt darauf an, ob ein besonnener Angeklagter bei verständiger Würdigung des Geschehens Anlass hat, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Diese Linie bestätigt der Bundesgerichtshof bis heute.</p>
<h2>Ein Fall aus der Verteidigungspraxis</h2>
<p>In einem Schwurgerichtsverfahren verteidigte ich einen Mann, dem die Misshandlung und Tötung eines neunjährigen Kindes vorgeworfen wurde. Die Beweislage war schwierig. Neben meinem Mandanten kam aus Sicht der Verteidigung auch eine andere am Tatort anwesende Person als Täterin in Betracht. Die Verteidigung hatte deshalb besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob das Gericht beide Möglichkeiten tatsächlich ergebnisoffen untersuchte. Im Laufe der Hauptverhandlung entstand aus Sicht der Verteidigung jedoch der Eindruck, dass der Vorsitzende sich bereits auf die Täterschaft des Angeklagten festgelegt hatte.</p>
<p>Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Richter.</p>
<p>Das damalige Verfahren möchte ich heute nicht mehr zum Anlass nehmen, die Person des Richters zu beurteilen. Der Fall eignet sich aber hervorragend für eine bis heute aktuelle Frage:</p>
<p><em>Wann wird aus einer zulässigen vorläufigen Einschätzung des Gerichts eine unzulässige Vorfestlegung?</em></p>
<h2>Befangenheit bedeutet nicht persönliche Feindschaft</h2>
<p>Ein häufiger Irrtum besteht darin, für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag müsse dem Richter persönliche Abneigung oder sogar Feindschaft nachgewiesen werden. Das ist falsch. § 24 StPO schützt das Vertrauen in ein unparteiisches Gericht. Deshalb kann bereits der Anschein fehlender Unvoreingenommenheit ausreichen.</p>
<p>Andererseits begründen weder eine für den Angeklagten ungünstige Rechtsauffassung noch kritische Fragen, die Ablehnung eines Beweisantrags oder eine nachteilige Zwischenentscheidung für sich genommen Befangenheit.</p>
<p>Die Grenze wird dort interessant, wo das Verhalten des Richters erkennen lässt, dass er für Argumente oder ein anderes Ergebnis möglicherweise nicht mehr offen ist.</p>
<h2>BGH 2025: Gespräche mit der Staatsanwaltschaft begründen Befangenheit</h2>
<p>Wie ernst dieser Grundsatz zu nehmen ist, zeigt BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24. Der Vorsitzende einer Strafkammer hatte außerhalb der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft zentrale Beweis- und Rechtsfragen erörtert. Die Verteidigung war daran nicht beteiligt. Für den BGH entstand dadurch aus Sicht der Angeklagten der berechtigte Eindruck, der Vorsitzende habe sich einseitig mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit war begründet. Weil an dem Urteil ein zu Unrecht nicht ausgeschlossener Richter mitgewirkt hatte, griff der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO. Das Urteil wurde aufgehoben.</p>
<h2>BVerfG: Schon der „böse Schein“ ist zu vermeiden</h2>
<p>Noch deutlicher formulierte es das Bundesverfassungsgericht am 12. Mai 2025 – 2 BvR 246/23. Problematisch kann es sein, wenn Umstände den Eindruck vermitteln, ein Richter sei auf eine bestimmte Auffassung bereits derart festgelegt, dass er sich davon gedanklich nicht mehr lösen könne oder für Gegenargumente nicht mehr offen sei. Die Befangenheitsregeln sollen ausdrücklich auch den „bösen Schein“ fehlender Unvoreingenommenheit vermeiden.</p>
<p>Das BVerfG betont allerdings zugleich: Vermutungen oder Behauptungen „ins Blaue hinein“ reichen nicht. Der Befangenheitsantrag muss auf konkrete Tatsachen gestützt werden.</p>
<h2>Wie würde ich den damaligen Fall heute beurteilen?</h2>
<p>Aus heutiger Sicht würde ich die entscheidende Frage noch stärker objektiv formulieren:</p>
<p>Nicht: <em>„Wollte der Richter meinen Mandanten verurteilen?“</em></p>
<p>Sondern: <em>„Konnte sein konkretes Verhalten bei einem verständigen Angeklagten den Eindruck hervorrufen, dass die Schuldfrage für ihn bereits entschieden war?“</em></p>
<p>Wenn sich dieser Eindruck anhand konkreter Äußerungen, einer einseitigen Verfahrensführung oder einer erkennbaren Weigerung belegen lässt, entlastende Alternativen ernsthaft zu prüfen, halte ich einen Befangenheitsantrag auch nach heutiger Rechtsprechung für konsequent. Denn der Strafprozess verlangt keinen Richter ohne Meinung. Er verlangt aber einen Richter, der bis zum Ende der Beweisaufnahme bereit ist, seine Meinung zu ändern.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/befangenheitsantrag-gegen-richter/">Befangenheitsantrag gegen Richter – wann Zweifel an der Unvoreingenommenheit genügen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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