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	<title>Allgemeines Strafrecht-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sun, 13 Sep 2026 15:44:43 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Telemedizin im Strafverfahren: Was beweisen digitale Befunde?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/telemedizin-digitale-beweise-und-kindesmissbrauch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 May 2022 11:41:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedizin]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedizin im Strafverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Telemedizin im Strafverfahren</h2>
<p>Ein medizinisches Foto, eine digitale Patientenakte, eine fachärztliche Einschätzung aus der Ferne: Solche Unterlagen können bei einem Missbrauchsvorwurf erhebliche Bedeutung gewinnen. Telemedizinische Befunde sind grundsätzlich als Beweismittel nutzbar. Ihr Beweiswert hängt jedoch davon ab, wie sie entstanden sind, welche Aussage sie tatsächlich erlauben und wie sie in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Ein ärztlich dokumentierter Verdacht ist noch kein Nachweis einer Straftat. Das Gericht muss sämtliche Beweise eigenständig würdigen. Maßgeblich ist § 261 StPO.</p>
<h2>Wie kommt Telemedizin in das Strafverfahren?</h2>
<p>Im medizinischen Kinderschutz können Fachleute digital übermittelte Bilder und Untersuchungsunterlagen beurteilen, ohne selbst am Untersuchungsort zu sein. Gelangen diese Informationen in eine Ermittlungsakte, müssen mehrere Ebenen auseinandergehalten werden: Was wurde unmittelbar beobachtet? Was haben das Kind oder Begleitpersonen berichtet? Welche Schlussfolgerungen zieht die hinzugezogene Fachperson?</p>
<p>Diese Trennung verhindert, dass eine fremde Schilderung durch ihre Aufnahme in einen Arztbericht scheinbar zu einem objektiven Untersuchungsbefund wird.</p>
<p>Der geltende § 6 KKG sichert inzwischen ausdrücklich ein telefonisches Beratungsangebot im medizinischen Kinderschutz ab. Daraus folgt jedoch keine besondere strafprozessuale Beweiskraft einer solchen Beratung.</p>
<h2>Dürfen medizinische Daten weitergegeben werden?</h2>
<p>Auch digitale Befunde unterliegen rechtlichen Schutzvorschriften. Eine Weitergabe benötigt eine tragfähige Rechtsgrundlage.</p>
<p>Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ermöglicht <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kkg/__4.html" target="_blank" rel="noopener">§ 4 KKG</a> unter bestimmten Voraussetzungen die Beratung durch eine Fachkraft und die Information des Jugendamtes. Für die Fachberatung nach Absatz 2 müssen die erforderlichen Daten zuvor pseudonymisiert werden. Die Befugnis zur Information des Jugendamtes ist keine pauschale Erlaubnis, vollständige Behandlungsakten an beliebige Stellen weiterzuleiten.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Nicht jedes Attest darf verlesen werden</h2>
<p>Ärztliche Atteste über Körperverletzungen dürfen nach § 256 Absatz 1 Nr. 2 StPO unabhängig vom Tatvorwurf verlesen werden. Die Vorschrift erlaubt aber nicht, beliebige medizinische oder psychologische Stellungnahmen ohne Weiteres an die Stelle einer persönlichen Vernehmung zu setzen.</p>
<p>Das verdeutlicht der BGH, Beschluss vom 23.03.2026 (4 StR 457/25): In einem Vergewaltigungsverfahren hatte das Gericht eine Stellungnahme der behandelnden Psychologin zu psychischen Tatfolgen verlesen. Dafür fehlten sowohl das erforderliche Einverständnis als auch ein anderer gesetzlicher Ausnahmetatbestand. Der BGH hob deshalb den Strafausspruch auf.</p>
<p>Bereits der BGH, Urteil vom 10.03.2021 (6 StR 285/20), unterschied zwischen Verletzungsbefunden und Angaben zum Tathergang: Die zusätzlich im Attest enthaltenen Ausführungen zu Verletzungsursachen und Tatablauf durften nicht auf Grundlage des § 256 Absatz 1 Nr. 2 StPO verlesen werden.</p>
<p>Beide Entscheidungen betreffen allgemeine Beweisregeln. Diese sind auch für digital übermittelte Unterlagen relevant.</p>
<h2>Was muss die Verteidigung prüfen?</h2>
<p>Bei Telemedizin im Strafverfahren stellen sich insbesondere folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Herkunft: Wer hat die Aufnahme angefertigt, wann und unter welchen Bedingungen?</li>
<li>Vollständigkeit: Liegen Originaldateien und die gesamte Dokumentation vor?</li>
<li>Veränderungen: Wurden Bilder zugeschnitten, komprimiert oder nachbearbeitet?</li>
<li>Aussagegrenzen: Was lässt sich aus dem Material zuverlässig ableiten?</li>
<li>Alternativen: Wurden andere Erklärungen für den Befund geprüft?</li>
</ul>
<p>Ein fehlendes Original macht eine Aufnahme nicht automatisch unverwertbar. Es kann aber ihre Überprüfbarkeit beeinträchtigen. Bei entscheidungserheblichen Unklarheiten muss das Gericht seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO nachkommen.</p>
<h2>Strafverteidigung in Berlin: Befunde nachvollziehbar prüfen</h2>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich nach Akteneinsicht, worauf medizinische Bewertungen beruhen und welche Fragen offenbleiben. Bei Bedarf ziehe ich medizinische oder IT-forensische Sachverständige hinzu. Wenn gegen Sie wegen eines Missbrauchsvorwurfs ermittelt wird, kontaktieren Sie meine Kanzlei in Berlin frühzeitig.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson · Fachanwalt für Strafrecht</a><br />
Stand: September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/telemedizin-digitale-beweise-und-kindesmissbrauch/">Telemedizin im Strafverfahren: Was beweisen digitale Befunde?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Telemedizin im Strafverfahren</h2>
<p>Ein medizinisches Foto, eine digitale Patientenakte, eine fachärztliche Einschätzung aus der Ferne: Solche Unterlagen können bei einem Missbrauchsvorwurf erhebliche Bedeutung gewinnen. Telemedizinische Befunde sind grundsätzlich als Beweismittel nutzbar. Ihr Beweiswert hängt jedoch davon ab, wie sie entstanden sind, welche Aussage sie tatsächlich erlauben und wie sie in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Ein ärztlich dokumentierter Verdacht ist noch kein Nachweis einer Straftat. Das Gericht muss sämtliche Beweise eigenständig würdigen. Maßgeblich ist § 261 StPO.</p>
<h2>Wie kommt Telemedizin in das Strafverfahren?</h2>
<p>Im medizinischen Kinderschutz können Fachleute digital übermittelte Bilder und Untersuchungsunterlagen beurteilen, ohne selbst am Untersuchungsort zu sein. Gelangen diese Informationen in eine Ermittlungsakte, müssen mehrere Ebenen auseinandergehalten werden: Was wurde unmittelbar beobachtet? Was haben das Kind oder Begleitpersonen berichtet? Welche Schlussfolgerungen zieht die hinzugezogene Fachperson?</p>
<p>Diese Trennung verhindert, dass eine fremde Schilderung durch ihre Aufnahme in einen Arztbericht scheinbar zu einem objektiven Untersuchungsbefund wird.</p>
<p>Der geltende § 6 KKG sichert inzwischen ausdrücklich ein telefonisches Beratungsangebot im medizinischen Kinderschutz ab. Daraus folgt jedoch keine besondere strafprozessuale Beweiskraft einer solchen Beratung.</p>
<h2>Dürfen medizinische Daten weitergegeben werden?</h2>
<p>Auch digitale Befunde unterliegen rechtlichen Schutzvorschriften. Eine Weitergabe benötigt eine tragfähige Rechtsgrundlage.</p>
<p>Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ermöglicht <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kkg/__4.html" target="_blank" rel="noopener">§ 4 KKG</a> unter bestimmten Voraussetzungen die Beratung durch eine Fachkraft und die Information des Jugendamtes. Für die Fachberatung nach Absatz 2 müssen die erforderlichen Daten zuvor pseudonymisiert werden. Die Befugnis zur Information des Jugendamtes ist keine pauschale Erlaubnis, vollständige Behandlungsakten an beliebige Stellen weiterzuleiten.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Nicht jedes Attest darf verlesen werden</h2>
<p>Ärztliche Atteste über Körperverletzungen dürfen nach § 256 Absatz 1 Nr. 2 StPO unabhängig vom Tatvorwurf verlesen werden. Die Vorschrift erlaubt aber nicht, beliebige medizinische oder psychologische Stellungnahmen ohne Weiteres an die Stelle einer persönlichen Vernehmung zu setzen.</p>
<p>Das verdeutlicht der BGH, Beschluss vom 23.03.2026 (4 StR 457/25): In einem Vergewaltigungsverfahren hatte das Gericht eine Stellungnahme der behandelnden Psychologin zu psychischen Tatfolgen verlesen. Dafür fehlten sowohl das erforderliche Einverständnis als auch ein anderer gesetzlicher Ausnahmetatbestand. Der BGH hob deshalb den Strafausspruch auf.</p>
<p>Bereits der BGH, Urteil vom 10.03.2021 (6 StR 285/20), unterschied zwischen Verletzungsbefunden und Angaben zum Tathergang: Die zusätzlich im Attest enthaltenen Ausführungen zu Verletzungsursachen und Tatablauf durften nicht auf Grundlage des § 256 Absatz 1 Nr. 2 StPO verlesen werden.</p>
<p>Beide Entscheidungen betreffen allgemeine Beweisregeln. Diese sind auch für digital übermittelte Unterlagen relevant.</p>
<h2>Was muss die Verteidigung prüfen?</h2>
<p>Bei Telemedizin im Strafverfahren stellen sich insbesondere folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Herkunft: Wer hat die Aufnahme angefertigt, wann und unter welchen Bedingungen?</li>
<li>Vollständigkeit: Liegen Originaldateien und die gesamte Dokumentation vor?</li>
<li>Veränderungen: Wurden Bilder zugeschnitten, komprimiert oder nachbearbeitet?</li>
<li>Aussagegrenzen: Was lässt sich aus dem Material zuverlässig ableiten?</li>
<li>Alternativen: Wurden andere Erklärungen für den Befund geprüft?</li>
</ul>
<p>Ein fehlendes Original macht eine Aufnahme nicht automatisch unverwertbar. Es kann aber ihre Überprüfbarkeit beeinträchtigen. Bei entscheidungserheblichen Unklarheiten muss das Gericht seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO nachkommen.</p>
<h2>Strafverteidigung in Berlin: Befunde nachvollziehbar prüfen</h2>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich nach Akteneinsicht, worauf medizinische Bewertungen beruhen und welche Fragen offenbleiben. Bei Bedarf ziehe ich medizinische oder IT-forensische Sachverständige hinzu. Wenn gegen Sie wegen eines Missbrauchsvorwurfs ermittelt wird, kontaktieren Sie meine Kanzlei in Berlin frühzeitig.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson · Fachanwalt für Strafrecht</a><br />
Stand: September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/telemedizin-digitale-beweise-und-kindesmissbrauch/">Telemedizin im Strafverfahren: Was beweisen digitale Befunde?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafprozesse vermeiden: Verteidigung beginnt vor dem Gerichtssaal</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/strafprozesse-sollten-verhindert-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Apr 2020 06:42:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Strafprozesse vermeiden]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=12035</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Strafprozesse vermeiden: Wie?</h2>
<p>Eine Vorladung liegt im Briefkasten. Plötzlich stehen Fragen im Raum: Muss ich vor Gericht? Erfährt mein Arbeitgeber davon? Kann das Verfahren vorher enden? Strafprozesse lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen vermeiden: durch eine Einstellung im Ermittlungsverfahren oder eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens. Entscheidend sind die Beweislage, die rechtliche Bewertung und eine frühzeitig entwickelte Strategie. Eine Garantie gibt es nicht. Wer erst auf den Hauptverhandlungstermin wartet, lässt jedoch wichtige Möglichkeiten ungenutzt.</p>
<h2>Warum frühe Verteidigung entscheidend ist</h2>
<p>Eine öffentliche Hauptverhandlung kann Beruf, Familie und Gesundheit erheblich belasten. Auch ein späterer Freispruch macht diese Belastungen nicht ungeschehen.</p>
<p>Deshalb beginnt Strafverteidigung mit der Prüfung der Ermittlungsakte: Welche Tatsachen sind tatsächlich belegt? Welche Schlussfolgerungen beruhen auf Vermutungen? Gibt es entlastende Nachrichten, Dokumente oder Zeugen?</p>
<p>Eine ungeprüfte Erklärung gegenüber der Polizei kann Widersprüche erzeugen, die später mühsam aufgeklärt werden müssen. Schweigen zur Sache und die Sicherung entlastender Unterlagen sind deshalb häufig die sinnvollsten ersten Schritte.</p>
<h2>Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts</h2>
<p>Reichen die Ermittlungen für eine Anklage nicht aus, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§ 170 Abs. 2 StPO</a> einstellen. Gründe können fehlende Tatnachweise, ein nicht erfüllter Straftatbestand oder Verfahrenshindernisse sein. Der Beschuldigte muss seine Unschuld nicht beweisen.</p>
<p>Ein typisches Beispiel: Nach einer gescheiterten Warenlieferung wird Betrug angezeigt. Vollständige Geschäftsunterlagen können zeigen, dass bei Vertragsschluss eine ernsthafte Lieferabsicht bestand und erst später Schwierigkeiten eintraten. Eine Vertragsverletzung allein beweist noch keinen Betrug. Hier setzt die Verteidigung bei der behaupteten Täuschung und dem Vorsatz an.</p>
<h2>Strafprozesse durch eine Einstellung vermeiden</h2>
<p>Bei Vergehen kommen daneben zwei Wege in Betracht:</p>
<p>§ 153 StPO: Eine Einstellung ohne Auflagen ist möglich, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht.</p>
<p>§ 153a StPO: Das Verfahren kann mit Zustimmung des Beschuldigten gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig eingestellt werden. Diese müssen das öffentliche Verfolgungsinteresse beseitigen können; die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen. Möglich sind beispielsweise Geldzahlungen oder Schadenswiedergutmachung. Die gerichtliche Zustimmung ist grundsätzlich erforderlich, gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich. Nach Erfüllung darf die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.</p>
<p>Beide Wege führen zu keiner strafrechtlichen Verurteilung. Eine Einstellung gegen Auflagen sollte dennoch erst nach Prüfung der Beweise und möglicher Nebenfolgen vereinbart werden.</p>
<h2>Anklage erhalten: Ist die Hauptverhandlung unvermeidbar?</h2>
<p>Nein. Im Zwischenverfahren kann die Verteidigung Einwendungen gegen die Eröffnung vorbringen und einzelne Beweiserhebungen beantragen. Das Gericht muss selbst prüfen, ob hinreichender Tatverdacht besteht.</p>
<p>Das OLG Nürnberg bestätigte mit Beschluss vom 8. November 2024 (Ws 389/24) eine Nichteröffnung. Es betonte, dass die gesamten Ermittlungsakten maßgeblich sind. Ein hinreichender Tatverdacht kann fehlen, wenn in der Hauptverhandlung voraussichtlich ein Freispruch ergehen würde. Schwierige Beweiswürdigungsfragen dürfen allerdings nicht pauschal im Zwischenverfahren abschließend entschieden werden.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: Nebenfolgen mitbedenken</h2>
<p>Eine Einstellung erledigt nicht zwangsläufig alle beruflichen oder zivilrechtlichen Fragen. Das Bundesverwaltungsgericht ließ bei einer Sicherheitsüberprüfung die Berücksichtigung tatsächlicher Umstände aus einem nach § 153a StPO erledigten Verfahren zu. Maßgeblich waren im konkreten Fall insbesondere unbestrittene Tatsachen und eigene Angaben des Betroffenen: Beschluss vom 26. März 2025 (1 WB 16.24).</p>
<p>Die Verteidigungsstrategie muss deshalb über die bloße Verfahrensbeendigung hinausreichen.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<p><strong>Ist eine Geldauflage ein Geständnis?</strong><br />
Die Zustimmung allein ist kein Geständnis. § 153a StPO enthält keinen Schuldspruch.</p>
<p><strong>Ist ein Strafbefehl ebenfalls eine Einstellung?</strong><br />
Nein. Ohne rechtzeitigen Einspruch steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.</p>
<h2>Strafverteidigung in Berlin: frühzeitig handeln</h2>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich nach Akteneinsicht, ob sich eine Anklage oder Hauptverhandlung vermeiden lässt. Ich arbeite entlastende Umstände heraus und begründe gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, welcher Verfahrensabschluss rechtlich geboten oder erreichbar ist. Sie haben eine Vorladung oder Anklage erhalten? Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit meiner Kanzlei in Berlin auf.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson, Fachanwalt für Strafrecht.</a> Rechtlich geprüft und aktualisiert: September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafprozesse-sollten-verhindert-werden/">Strafprozesse vermeiden: Verteidigung beginnt vor dem Gerichtssaal</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Strafprozesse vermeiden: Wie?</h2>
<p>Eine Vorladung liegt im Briefkasten. Plötzlich stehen Fragen im Raum: Muss ich vor Gericht? Erfährt mein Arbeitgeber davon? Kann das Verfahren vorher enden? Strafprozesse lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen vermeiden: durch eine Einstellung im Ermittlungsverfahren oder eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens. Entscheidend sind die Beweislage, die rechtliche Bewertung und eine frühzeitig entwickelte Strategie. Eine Garantie gibt es nicht. Wer erst auf den Hauptverhandlungstermin wartet, lässt jedoch wichtige Möglichkeiten ungenutzt.</p>
<h2>Warum frühe Verteidigung entscheidend ist</h2>
<p>Eine öffentliche Hauptverhandlung kann Beruf, Familie und Gesundheit erheblich belasten. Auch ein späterer Freispruch macht diese Belastungen nicht ungeschehen.</p>
<p>Deshalb beginnt Strafverteidigung mit der Prüfung der Ermittlungsakte: Welche Tatsachen sind tatsächlich belegt? Welche Schlussfolgerungen beruhen auf Vermutungen? Gibt es entlastende Nachrichten, Dokumente oder Zeugen?</p>
<p>Eine ungeprüfte Erklärung gegenüber der Polizei kann Widersprüche erzeugen, die später mühsam aufgeklärt werden müssen. Schweigen zur Sache und die Sicherung entlastender Unterlagen sind deshalb häufig die sinnvollsten ersten Schritte.</p>
<h2>Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts</h2>
<p>Reichen die Ermittlungen für eine Anklage nicht aus, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§ 170 Abs. 2 StPO</a> einstellen. Gründe können fehlende Tatnachweise, ein nicht erfüllter Straftatbestand oder Verfahrenshindernisse sein. Der Beschuldigte muss seine Unschuld nicht beweisen.</p>
<p>Ein typisches Beispiel: Nach einer gescheiterten Warenlieferung wird Betrug angezeigt. Vollständige Geschäftsunterlagen können zeigen, dass bei Vertragsschluss eine ernsthafte Lieferabsicht bestand und erst später Schwierigkeiten eintraten. Eine Vertragsverletzung allein beweist noch keinen Betrug. Hier setzt die Verteidigung bei der behaupteten Täuschung und dem Vorsatz an.</p>
<h2>Strafprozesse durch eine Einstellung vermeiden</h2>
<p>Bei Vergehen kommen daneben zwei Wege in Betracht:</p>
<p>§ 153 StPO: Eine Einstellung ohne Auflagen ist möglich, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht.</p>
<p>§ 153a StPO: Das Verfahren kann mit Zustimmung des Beschuldigten gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig eingestellt werden. Diese müssen das öffentliche Verfolgungsinteresse beseitigen können; die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen. Möglich sind beispielsweise Geldzahlungen oder Schadenswiedergutmachung. Die gerichtliche Zustimmung ist grundsätzlich erforderlich, gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich. Nach Erfüllung darf die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.</p>
<p>Beide Wege führen zu keiner strafrechtlichen Verurteilung. Eine Einstellung gegen Auflagen sollte dennoch erst nach Prüfung der Beweise und möglicher Nebenfolgen vereinbart werden.</p>
<h2>Anklage erhalten: Ist die Hauptverhandlung unvermeidbar?</h2>
<p>Nein. Im Zwischenverfahren kann die Verteidigung Einwendungen gegen die Eröffnung vorbringen und einzelne Beweiserhebungen beantragen. Das Gericht muss selbst prüfen, ob hinreichender Tatverdacht besteht.</p>
<p>Das OLG Nürnberg bestätigte mit Beschluss vom 8. November 2024 (Ws 389/24) eine Nichteröffnung. Es betonte, dass die gesamten Ermittlungsakten maßgeblich sind. Ein hinreichender Tatverdacht kann fehlen, wenn in der Hauptverhandlung voraussichtlich ein Freispruch ergehen würde. Schwierige Beweiswürdigungsfragen dürfen allerdings nicht pauschal im Zwischenverfahren abschließend entschieden werden.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: Nebenfolgen mitbedenken</h2>
<p>Eine Einstellung erledigt nicht zwangsläufig alle beruflichen oder zivilrechtlichen Fragen. Das Bundesverwaltungsgericht ließ bei einer Sicherheitsüberprüfung die Berücksichtigung tatsächlicher Umstände aus einem nach § 153a StPO erledigten Verfahren zu. Maßgeblich waren im konkreten Fall insbesondere unbestrittene Tatsachen und eigene Angaben des Betroffenen: Beschluss vom 26. März 2025 (1 WB 16.24).</p>
<p>Die Verteidigungsstrategie muss deshalb über die bloße Verfahrensbeendigung hinausreichen.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<p><strong>Ist eine Geldauflage ein Geständnis?</strong><br />
Die Zustimmung allein ist kein Geständnis. § 153a StPO enthält keinen Schuldspruch.</p>
<p><strong>Ist ein Strafbefehl ebenfalls eine Einstellung?</strong><br />
Nein. Ohne rechtzeitigen Einspruch steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.</p>
<h2>Strafverteidigung in Berlin: frühzeitig handeln</h2>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich nach Akteneinsicht, ob sich eine Anklage oder Hauptverhandlung vermeiden lässt. Ich arbeite entlastende Umstände heraus und begründe gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, welcher Verfahrensabschluss rechtlich geboten oder erreichbar ist. Sie haben eine Vorladung oder Anklage erhalten? Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit meiner Kanzlei in Berlin auf.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson, Fachanwalt für Strafrecht.</a> Rechtlich geprüft und aktualisiert: September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafprozesse-sollten-verhindert-werden/">Strafprozesse vermeiden: Verteidigung beginnt vor dem Gerichtssaal</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Suizid in Untersuchungshaft</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/selbstmord-in-u-haft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Nov 2019 23:01:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Suizid in Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstmord]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=11515</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Suizid in Untersuchungshaft – welche Schutzpflicht hat die Justiz?</h2>
<p>Ein Untersuchungsgefangener sitzt allein in seiner Zelle. Wenige Wochen später soll sein Strafprozess beginnen. Am Morgen wird er tot aufgefunden. Einen solchen Fall erlebte ich 2019 in der JVA Neuruppin-Wulkow. Der Mann sollte wegen Mordes vor Gericht stehen. Zu einer Hauptverhandlung kam es nicht mehr. Heute würde ich über diesen Fall weniger spekulieren und vielmehr eine andere Frage stellen:</p>
<p><em>Was muss eine Justizvollzugsanstalt tun, um einen Suizid in Untersuchungshaft zu verhindern?</em></p>
<h2>Untersuchungshaft schafft eine besondere Schutzpflicht</h2>
<p>Untersuchungsgefangene befinden sich vollständig in staatlicher Obhut. Sie können ihren Aufenthaltsort nicht verlassen und sich medizinische oder psychologische Hilfe nicht ohne Weiteres selbst organisieren. Daraus folgt eine besondere Verantwortung des Staates für Leben und Gesundheit. Das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz formuliert dies ausdrücklich. Nach § 7 Abs. 3 BbgJVollzG ist ein besonderes Augenmerk auf die Verhütung von Selbsttötungen zu richten. Zudem gilt für Untersuchungsgefangene weiterhin die Unschuldsvermutung.</p>
<p>Auch das Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz verlangt ausdrücklich, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und Selbsttötungen besonders zu verhindern.</p>
<h2>BVerfG 2025: Gefangene sind besonders vulnerabel</h2>
<p>Von erheblicher Bedeutung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2025 (2 BvR 1290/24). Der konkrete Fall betraf einen Strafgefangenen, der einen selbstbestimmten Suizid plante und Unterstützung dabei verlangte. Das Bundesverfassungsgericht entschied die Grundsatzfrage zwar nicht abschließend. Es stellte aber ausdrücklich fest, dass der staatlichen Lebensschutzpflicht im Strafvollzug besondere Bedeutung zukommt. Gefangene seien im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besonders anfällig für selbstschädigendes Verhalten. Psychische Erkrankungen, Drogenprobleme, frühere Suizidversuche und die Belastung durch die Haft träten überdurchschnittlich häufig auf.</p>
<p>Das betrifft Untersuchungshaft in besonderem Maße. Gerade die erste Zeit nach der Inhaftierung gilt wegen des sogenannten Haftschocks als besonders sensibel. Die Berliner Justiz setzt deshalb bereits bei der Aufnahme ein Suizidscreening ein.</p>
<h2>Welche Maßnahmen darf die JVA ergreifen?</h2>
<p>Besteht konkrete Suizidgefahr, darf und muss die Anstalt reagieren. Nach § 90 BbgJVollzG kommen insbesondere in Betracht:</p>
<p>Entzug gefährlicher Gegenstände, verstärkte Beobachtung, Absonderung, Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und in schweren Fällen auch Fesselung. Der seelische Zustand muss ärztlich berücksichtigt werden; Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre weitere Erforderlichkeit zu überprüfen.</p>
<p>Berlin sieht inzwischen sogar ausdrücklich Suizidpräventionsräume vor. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung bis zur Unterbringung in einem speziell gesicherten Raum. Sie müssen jedoch verhältnismäßig bleiben und dürfen nicht länger dauern als erforderlich.</p>
<p>Suizidprävention bedeutet deshalb nicht einfach Isolation. Gerade Isolation kann psychische Krisen zusätzlich verstärken. Medizinische, psychologische und soziale Betreuung gehören ebenso zum Schutzkonzept.</p>
<h2>Darf der Staat jeden Suizid verhindern?</h2>
<p>Hier entsteht ein schwieriges Spannungsverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt. Ob und in welchem Umfang dieses Recht auch innerhalb einer Justizvollzugsanstalt durchgesetzt werden kann, ist jedoch nicht abschließend geklärt.</p>
<p>Im Beschluss vom 31. Januar 2025 (2 BvR 1290/24) betont das Gericht gerade die Gefahr, dass ein Suizidentschluss in Haft nicht frei, sondern durch Depression, psychische Erkrankung, Haftdruck oder akute Verzweiflung bestimmt sein kann. Deshalb muss zunächst geprüft werden, ob tatsächlich ein autonomer, dauerhafter und frei gebildeter Sterbewunsch vorliegt.</p>
<p>Für eine akute suizidale Krise bedeutet das: Die Justiz darf nicht einfach zuschauen.</p>
<h2>Suizide in Untersuchungshaft bleiben aktuell</h2>
<p>Das Thema ist keineswegs historisch. Im Januar 2024 nahm sich erneut ein Untersuchungsgefangener in der JVA Neuruppin-Wulkow das Leben. Nach Angaben des brandenburgischen Justizministeriums waren zuvor keine psychischen Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine erhöhte Suizidgefahr festgestellt worden. Auch dieser Fall wurde anschließend durch den Suizidpräventionsbeauftragten überprüft. Gerade solche Fälle zeigen das Problem: Nicht jeder Suizid ist vorhersehbar.</p>
<p>Die staatliche Schutzpflicht garantiert deshalb keinen absoluten Erfolg. Entscheidend ist, ob erkennbare Warnzeichen ernst genommen, Risiken fachgerecht geprüft und die erforderlichen Schutzmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet wurden. Untersuchungshaft darf einen Menschen nicht schutzlos machen. Wer einem Gefangenen die Freiheit nimmt, übernimmt zugleich eine besondere Verantwortung für dessen Leben und Gesundheit.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/selbstmord-in-u-haft/">Suizid in Untersuchungshaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Suizid in Untersuchungshaft – welche Schutzpflicht hat die Justiz?</h2>
<p>Ein Untersuchungsgefangener sitzt allein in seiner Zelle. Wenige Wochen später soll sein Strafprozess beginnen. Am Morgen wird er tot aufgefunden. Einen solchen Fall erlebte ich 2019 in der JVA Neuruppin-Wulkow. Der Mann sollte wegen Mordes vor Gericht stehen. Zu einer Hauptverhandlung kam es nicht mehr. Heute würde ich über diesen Fall weniger spekulieren und vielmehr eine andere Frage stellen:</p>
<p><em>Was muss eine Justizvollzugsanstalt tun, um einen Suizid in Untersuchungshaft zu verhindern?</em></p>
<h2>Untersuchungshaft schafft eine besondere Schutzpflicht</h2>
<p>Untersuchungsgefangene befinden sich vollständig in staatlicher Obhut. Sie können ihren Aufenthaltsort nicht verlassen und sich medizinische oder psychologische Hilfe nicht ohne Weiteres selbst organisieren. Daraus folgt eine besondere Verantwortung des Staates für Leben und Gesundheit. Das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz formuliert dies ausdrücklich. Nach § 7 Abs. 3 BbgJVollzG ist ein besonderes Augenmerk auf die Verhütung von Selbsttötungen zu richten. Zudem gilt für Untersuchungsgefangene weiterhin die Unschuldsvermutung.</p>
<p>Auch das Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz verlangt ausdrücklich, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und Selbsttötungen besonders zu verhindern.</p>
<h2>BVerfG 2025: Gefangene sind besonders vulnerabel</h2>
<p>Von erheblicher Bedeutung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2025 (2 BvR 1290/24). Der konkrete Fall betraf einen Strafgefangenen, der einen selbstbestimmten Suizid plante und Unterstützung dabei verlangte. Das Bundesverfassungsgericht entschied die Grundsatzfrage zwar nicht abschließend. Es stellte aber ausdrücklich fest, dass der staatlichen Lebensschutzpflicht im Strafvollzug besondere Bedeutung zukommt. Gefangene seien im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besonders anfällig für selbstschädigendes Verhalten. Psychische Erkrankungen, Drogenprobleme, frühere Suizidversuche und die Belastung durch die Haft träten überdurchschnittlich häufig auf.</p>
<p>Das betrifft Untersuchungshaft in besonderem Maße. Gerade die erste Zeit nach der Inhaftierung gilt wegen des sogenannten Haftschocks als besonders sensibel. Die Berliner Justiz setzt deshalb bereits bei der Aufnahme ein Suizidscreening ein.</p>
<h2>Welche Maßnahmen darf die JVA ergreifen?</h2>
<p>Besteht konkrete Suizidgefahr, darf und muss die Anstalt reagieren. Nach § 90 BbgJVollzG kommen insbesondere in Betracht:</p>
<p>Entzug gefährlicher Gegenstände, verstärkte Beobachtung, Absonderung, Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und in schweren Fällen auch Fesselung. Der seelische Zustand muss ärztlich berücksichtigt werden; Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre weitere Erforderlichkeit zu überprüfen.</p>
<p>Berlin sieht inzwischen sogar ausdrücklich Suizidpräventionsräume vor. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung bis zur Unterbringung in einem speziell gesicherten Raum. Sie müssen jedoch verhältnismäßig bleiben und dürfen nicht länger dauern als erforderlich.</p>
<p>Suizidprävention bedeutet deshalb nicht einfach Isolation. Gerade Isolation kann psychische Krisen zusätzlich verstärken. Medizinische, psychologische und soziale Betreuung gehören ebenso zum Schutzkonzept.</p>
<h2>Darf der Staat jeden Suizid verhindern?</h2>
<p>Hier entsteht ein schwieriges Spannungsverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt. Ob und in welchem Umfang dieses Recht auch innerhalb einer Justizvollzugsanstalt durchgesetzt werden kann, ist jedoch nicht abschließend geklärt.</p>
<p>Im Beschluss vom 31. Januar 2025 (2 BvR 1290/24) betont das Gericht gerade die Gefahr, dass ein Suizidentschluss in Haft nicht frei, sondern durch Depression, psychische Erkrankung, Haftdruck oder akute Verzweiflung bestimmt sein kann. Deshalb muss zunächst geprüft werden, ob tatsächlich ein autonomer, dauerhafter und frei gebildeter Sterbewunsch vorliegt.</p>
<p>Für eine akute suizidale Krise bedeutet das: Die Justiz darf nicht einfach zuschauen.</p>
<h2>Suizide in Untersuchungshaft bleiben aktuell</h2>
<p>Das Thema ist keineswegs historisch. Im Januar 2024 nahm sich erneut ein Untersuchungsgefangener in der JVA Neuruppin-Wulkow das Leben. Nach Angaben des brandenburgischen Justizministeriums waren zuvor keine psychischen Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine erhöhte Suizidgefahr festgestellt worden. Auch dieser Fall wurde anschließend durch den Suizidpräventionsbeauftragten überprüft. Gerade solche Fälle zeigen das Problem: Nicht jeder Suizid ist vorhersehbar.</p>
<p>Die staatliche Schutzpflicht garantiert deshalb keinen absoluten Erfolg. Entscheidend ist, ob erkennbare Warnzeichen ernst genommen, Risiken fachgerecht geprüft und die erforderlichen Schutzmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet wurden. Untersuchungshaft darf einen Menschen nicht schutzlos machen. Wer einem Gefangenen die Freiheit nimmt, übernimmt zugleich eine besondere Verantwortung für dessen Leben und Gesundheit.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/selbstmord-in-u-haft/">Suizid in Untersuchungshaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freiheitsberaubung durch Amtsträger</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/straftatverdacht-wegen-rechtsbeugung-und-freiheitsberaubung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Mar 2019 09:00:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsberaubung durch Amtsträger]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=10748</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Freiheitsberaubung durch Amtsträger – wann machen sich Richter oder Staatsanwälte strafbar?</h2>
<p>Untersuchungshaft ist einer der schwersten Eingriffe des Staates in die Rechte eines noch nicht verurteilten Menschen. Ein Beschuldigter kann Monate seiner Freiheit verlieren, obwohl weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Was aber geschieht, wenn ein Haftbefehl rechtswidrig beantragt oder erlassen wird? Ist das lediglich ein Fehler, der mit Haftprüfung und Haftbeschwerde korrigiert werden muss – oder können sich Richter und Staatsanwälte wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB strafbar machen?</p>
<h2>Rechtswidrige Haft ist objektiv eine Freiheitsentziehung</h2>
<p>Nach § 239 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen einsperrt oder ihm auf andere Weise die Freiheit entzieht. Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche, sieht § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB sogar Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Auch staatlich angeordnete Haft entzieht einem Menschen selbstverständlich seine Fortbewegungsfreiheit.</p>
<p>Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Untersuchungshaft vorliegen. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html" target="_blank" rel="noopener">§ 112 StPO</a> sind grundsätzlich dringender Tatverdacht, ein Haftgrund und Verhältnismäßigkeit erforderlich. Fehlen diese Voraussetzungen, kann ein Haftbefehl rechtswidrig sein. Das bedeutet aber noch nicht automatisch, dass der zuständige Richter oder Staatsanwalt eine Straftat begangen hat.</p>
<h2>Ein falscher Haftbefehl ist noch keine Freiheitsberaubung des Richters</h2>
<p>Gerade für richterliche Entscheidungen gilt eine besonders hohe strafrechtliche Schwelle. Der Bundesgerichtshof behandelt § 339 StGB – Rechtsbeugung – insoweit als eine Art Sperre gegenüber allgemeinen Straftatbeständen. Ein Richter soll nicht deshalb persönlich strafrechtlich verfolgt werden können, weil eine seiner Entscheidungen später als falsch oder rechtswidrig erkannt wird. Für einen durch richterliche Entscheidung verursachten Freiheitsentzug kommt eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung deshalb regelmäßig erst dann in Betracht, wenn zugleich die hohen Voraussetzungen einer Rechtsbeugung erfüllt sind.</p>
<p>Das hat der BGH gerade bei rechtswidrig herbeigeführten Haftbefehlen ausführlich behandelt, BGH, Urteil vom 11. April 2013 (5 StR 261/12).</p>
<h2>Wann wird aus einem Rechtsfehler Rechtsbeugung?</h2>
<p>Nicht einmal eine objektiv unvertretbare Entscheidung reicht automatisch. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss sich der Entscheidungsträger bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernen und sein Handeln an eigenen, gesetzesfremden Maßstäben ausrichten. Der BGH hat diese hohe Schwelle zuletzt im Beschluss vom 2. Juni 2026 (2 StR 516/24) ausdrücklich bestätigt. Eine fehlerhafte oder sogar unvertretbare Rechtsanwendung allein genügt nicht. Zusätzlich muss der erforderliche Vorsatz nachgewiesen werden. Genau daran scheitern viele Strafanzeigen gegen Richter und Staatsanwälte.</p>
<h2>Wann kann die Schwelle überschritten sein?</h2>
<p>Anders kann es aussehen, wenn ein Amtsträger die gesetzlichen Verfahren gezielt manipuliert, um ein bereits gewünschtes Ergebnis zu erreichen. Das zeigt BGH, Urteil vom 20. November 2024 (2 StR 54/24). Ein Richter hatte nach den Feststellungen des Tatgerichts ein Verfahren zielgerichtet auf ein vorgefasstes Ergebnis ausgerichtet, Zuständigkeiten und Verfahrensregeln instrumentalisiert und seine richterliche Stellung benutzt, um dieses Ergebnis durchzusetzen. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Rechtsbeugung.</p>
<p>Übertragen auf Untersuchungshaft wäre deshalb etwa entscheidend, ob lediglich eine schwierige Verdachtslage falsch bewertet wurde – oder ob der Amtsträger wissentlich einen nicht vorhandenen dringenden Tatverdacht konstruiert oder entscheidende entlastende Tatsachen bewusst ignoriert, um eine Inhaftierung herbeizuführen.</p>
<h2>Auch Staatsanwälte können betroffen sein</h2>
<p>Der Staatsanwalt erlässt zwar keinen Haftbefehl. Er kann ihn aber beantragen und im Ermittlungsverfahren auf seine Aufrechterhaltung hinwirken. Auch er ist an Recht und Gesetz gebunden. Erkennt er, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weggefallen sind, ist dies besonders relevant: Nach § 120 Abs. 3 StPO ist der Haftbefehl vor Anklageerhebung auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufzuheben.</p>
<p>Bewusstes Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Inhaftierung kann deshalb grundsätzlich strafrechtliche Bedeutung gewinnen. Die Schwelle bleibt jedoch hoch.</p>
<h2>Rechtswidrige Haft und strafbare Freiheitsberaubung sind nicht dasselbe</h2>
<p>Die entscheidende Unterscheidung lautet deshalb:</p>
<p>Ein rechtswidriger Haftbefehl kann durch ein Rechtsmittel aufgehoben werden. Eine strafbare Freiheitsberaubung durch einen Richter oder Staatsanwalt verlangt darüber hinaus den Nachweis eines vorsätzlichen, gravierenden Missbrauchs staatlicher Entscheidungsgewalt.</p>
<p>Damit schützt das Strafrecht zwei Güter zugleich: die Freiheit des Beschuldigten – und die notwendige Unabhängigkeit gerichtlicher Entscheidungen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/straftatverdacht-wegen-rechtsbeugung-und-freiheitsberaubung/">Freiheitsberaubung durch Amtsträger</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Freiheitsberaubung durch Amtsträger – wann machen sich Richter oder Staatsanwälte strafbar?</h2>
<p>Untersuchungshaft ist einer der schwersten Eingriffe des Staates in die Rechte eines noch nicht verurteilten Menschen. Ein Beschuldigter kann Monate seiner Freiheit verlieren, obwohl weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Was aber geschieht, wenn ein Haftbefehl rechtswidrig beantragt oder erlassen wird? Ist das lediglich ein Fehler, der mit Haftprüfung und Haftbeschwerde korrigiert werden muss – oder können sich Richter und Staatsanwälte wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB strafbar machen?</p>
<h2>Rechtswidrige Haft ist objektiv eine Freiheitsentziehung</h2>
<p>Nach § 239 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen einsperrt oder ihm auf andere Weise die Freiheit entzieht. Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche, sieht § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB sogar Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Auch staatlich angeordnete Haft entzieht einem Menschen selbstverständlich seine Fortbewegungsfreiheit.</p>
<p>Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Untersuchungshaft vorliegen. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html" target="_blank" rel="noopener">§ 112 StPO</a> sind grundsätzlich dringender Tatverdacht, ein Haftgrund und Verhältnismäßigkeit erforderlich. Fehlen diese Voraussetzungen, kann ein Haftbefehl rechtswidrig sein. Das bedeutet aber noch nicht automatisch, dass der zuständige Richter oder Staatsanwalt eine Straftat begangen hat.</p>
<h2>Ein falscher Haftbefehl ist noch keine Freiheitsberaubung des Richters</h2>
<p>Gerade für richterliche Entscheidungen gilt eine besonders hohe strafrechtliche Schwelle. Der Bundesgerichtshof behandelt § 339 StGB – Rechtsbeugung – insoweit als eine Art Sperre gegenüber allgemeinen Straftatbeständen. Ein Richter soll nicht deshalb persönlich strafrechtlich verfolgt werden können, weil eine seiner Entscheidungen später als falsch oder rechtswidrig erkannt wird. Für einen durch richterliche Entscheidung verursachten Freiheitsentzug kommt eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung deshalb regelmäßig erst dann in Betracht, wenn zugleich die hohen Voraussetzungen einer Rechtsbeugung erfüllt sind.</p>
<p>Das hat der BGH gerade bei rechtswidrig herbeigeführten Haftbefehlen ausführlich behandelt, BGH, Urteil vom 11. April 2013 (5 StR 261/12).</p>
<h2>Wann wird aus einem Rechtsfehler Rechtsbeugung?</h2>
<p>Nicht einmal eine objektiv unvertretbare Entscheidung reicht automatisch. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss sich der Entscheidungsträger bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernen und sein Handeln an eigenen, gesetzesfremden Maßstäben ausrichten. Der BGH hat diese hohe Schwelle zuletzt im Beschluss vom 2. Juni 2026 (2 StR 516/24) ausdrücklich bestätigt. Eine fehlerhafte oder sogar unvertretbare Rechtsanwendung allein genügt nicht. Zusätzlich muss der erforderliche Vorsatz nachgewiesen werden. Genau daran scheitern viele Strafanzeigen gegen Richter und Staatsanwälte.</p>
<h2>Wann kann die Schwelle überschritten sein?</h2>
<p>Anders kann es aussehen, wenn ein Amtsträger die gesetzlichen Verfahren gezielt manipuliert, um ein bereits gewünschtes Ergebnis zu erreichen. Das zeigt BGH, Urteil vom 20. November 2024 (2 StR 54/24). Ein Richter hatte nach den Feststellungen des Tatgerichts ein Verfahren zielgerichtet auf ein vorgefasstes Ergebnis ausgerichtet, Zuständigkeiten und Verfahrensregeln instrumentalisiert und seine richterliche Stellung benutzt, um dieses Ergebnis durchzusetzen. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Rechtsbeugung.</p>
<p>Übertragen auf Untersuchungshaft wäre deshalb etwa entscheidend, ob lediglich eine schwierige Verdachtslage falsch bewertet wurde – oder ob der Amtsträger wissentlich einen nicht vorhandenen dringenden Tatverdacht konstruiert oder entscheidende entlastende Tatsachen bewusst ignoriert, um eine Inhaftierung herbeizuführen.</p>
<h2>Auch Staatsanwälte können betroffen sein</h2>
<p>Der Staatsanwalt erlässt zwar keinen Haftbefehl. Er kann ihn aber beantragen und im Ermittlungsverfahren auf seine Aufrechterhaltung hinwirken. Auch er ist an Recht und Gesetz gebunden. Erkennt er, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weggefallen sind, ist dies besonders relevant: Nach § 120 Abs. 3 StPO ist der Haftbefehl vor Anklageerhebung auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufzuheben.</p>
<p>Bewusstes Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Inhaftierung kann deshalb grundsätzlich strafrechtliche Bedeutung gewinnen. Die Schwelle bleibt jedoch hoch.</p>
<h2>Rechtswidrige Haft und strafbare Freiheitsberaubung sind nicht dasselbe</h2>
<p>Die entscheidende Unterscheidung lautet deshalb:</p>
<p>Ein rechtswidriger Haftbefehl kann durch ein Rechtsmittel aufgehoben werden. Eine strafbare Freiheitsberaubung durch einen Richter oder Staatsanwalt verlangt darüber hinaus den Nachweis eines vorsätzlichen, gravierenden Missbrauchs staatlicher Entscheidungsgewalt.</p>
<p>Damit schützt das Strafrecht zwei Güter zugleich: die Freiheit des Beschuldigten – und die notwendige Unabhängigkeit gerichtlicher Entscheidungen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/straftatverdacht-wegen-rechtsbeugung-und-freiheitsberaubung/">Freiheitsberaubung durch Amtsträger</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Anwaltliche Versicherung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/anwaltliche-versicherung-fuer-2017/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jan 2017 06:28:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4634</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Was macht einen guten Strafverteidiger aus?</h2>
<p>Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, benötigt nicht nur irgendeinen Rechtsanwalt. Vielmehr braucht er einen Strafverteidiger, der das Verfahren beherrscht, die Ermittlungsakte sorgfältig auswertet und zugleich eine klare Verteidigungsstrategie entwickelt. Denn bereits in den ersten Tagen können Entscheidungen fallen, die den weiteren Verlauf erheblich beeinflussen.</p>
<h2>Erfahrung und Spezialisierung im Strafrecht</h2>
<p>Ein guter Strafverteidiger beschäftigt sich nicht nur gelegentlich mit Strafsachen, sondern kennt die besonderen Abläufe bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Deshalb sollte er sowohl das materielle Strafrecht als auch das Strafprozessrecht sicher beherrschen.</p>
<p>Während das Strafgesetzbuch bestimmt, welches Verhalten strafbar ist, regelt die Strafprozessordnung, wie Ermittlungen, Anklage und Hauptverhandlung ablaufen. Gerade Verfahrensfehler, unzulässige Beweiserhebungen oder rechtswidrige Zwangsmaßnahmen erkennt jedoch nur, wer regelmäßig Strafverfahren führt.</p>
<h2>Persönliche Betreuung statt wechselnder Ansprechpartner</h2>
<p>Vertrauen bildet die Grundlage jeder Verteidigung. Deshalb muss ein Strafverteidiger erreichbar sein, verständlich erklären und auch unangenehme Fragen offen beantworten. Der Mandant sollte jederzeit wissen, wer seine Akte bearbeitet und wer ihn vor Gericht verteidigt.</p>
<p>Ich führe meine Kanzlei als Einzelanwalt. Daher bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Sie sprechen nicht mit wechselnden Sachbearbeitern, sondern unmittelbar mit dem Strafverteidiger, der Ihre Akte kennt und Ihre Verteidigungsstrategie entwickelt.</p>
<p>Sorgfältige Aktenanalyse und eigene Ermittlungen</p>
<p>Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt mit der vollständigen Akteneinsicht. Anschließend müssen Zeugenaussagen, Gutachten, digitale Daten, Durchsuchungsprotokolle und sonstige Beweismittel systematisch geprüft werden.</p>
<p>Dabei genügt es nicht, die Bewertung der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Vielmehr muss ein guter Strafverteidiger Widersprüche erkennen, alternative Geschehensabläufe prüfen und gegebenenfalls eigene Beweisanträge vorbereiten. Außerdem kann die Zusammenarbeit mit Sachverständigen, Analysten oder Privatdetektiven erforderlich sein, wenn technische, wirtschaftliche oder medizinische Fragen eine Rolle spielen.</p>
<h2>Eine klare Strategie für jedes Verfahrensstadium</h2>
<p>Nicht jedes Verfahren erfordert dieselbe Verteidigung. Manchmal ist konsequentes Schweigen richtig, während in anderen Fällen eine frühzeitige schriftliche Einlassung zur Einstellung führen kann. Ebenso kann es sinnvoll sein, entlastende Unterlagen vorzulegen, einen Haftbefehl anzugreifen oder eine Verständigung kritisch zu prüfen.</p>
<p>Ein guter Strafverteidiger verspricht deshalb keinen sicheren Freispruch. Stattdessen erläutert er Chancen und Risiken, entwickelt gemeinsam mit dem Mandanten ein realistisches Ziel und passt die Strategie an neue Erkenntnisse an.</p>
<h2>Konsequente Verteidigung in der Hauptverhandlung</h2>
<p>In der Hauptverhandlung muss der Strafverteidiger vorbereitet, aufmerksam und durchsetzungsfähig auftreten. Er muss Zeugen gezielt befragen, Beweisanträge stellen und Rechtsverletzungen rechtzeitig beanstanden. Gleichzeitig sollte er erkennen, wann eine sachliche Erklärung mehr erreicht als eine unnötige Konfrontation.</p>
<p>Gute Strafverteidigung bedeutet daher nicht möglichst lautes Auftreten, sondern konsequentes, kontrolliertes und strategisches Handeln.</p>
<h2>Frühzeitig Kontakt aufnehmen</h2>
<p>Je früher ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> eingeschaltet wird, desto größer sind häufig die Handlungsmöglichkeiten. Geben Sie deshalb gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Erklärung ab, bevor Akteneinsicht erfolgt ist.</p>
<p>Wenn gegen Sie ermittelt wird, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder Sie eine Anklageschrift erhalten haben, können Sie sich an meine Kanzlei in Berlin wenden. Ich prüfe Ihren Fall persönlich, erläutere Ihnen die nächsten Schritte und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrem Verfahren passt.</p>
<p>&#160;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Was macht einen guten Strafverteidiger aus?</h2>
<p>Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, benötigt nicht nur irgendeinen Rechtsanwalt. Vielmehr braucht er einen Strafverteidiger, der das Verfahren beherrscht, die Ermittlungsakte sorgfältig auswertet und zugleich eine klare Verteidigungsstrategie entwickelt. Denn bereits in den ersten Tagen können Entscheidungen fallen, die den weiteren Verlauf erheblich beeinflussen.</p>
<h2>Erfahrung und Spezialisierung im Strafrecht</h2>
<p>Ein guter Strafverteidiger beschäftigt sich nicht nur gelegentlich mit Strafsachen, sondern kennt die besonderen Abläufe bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Deshalb sollte er sowohl das materielle Strafrecht als auch das Strafprozessrecht sicher beherrschen.</p>
<p>Während das Strafgesetzbuch bestimmt, welches Verhalten strafbar ist, regelt die Strafprozessordnung, wie Ermittlungen, Anklage und Hauptverhandlung ablaufen. Gerade Verfahrensfehler, unzulässige Beweiserhebungen oder rechtswidrige Zwangsmaßnahmen erkennt jedoch nur, wer regelmäßig Strafverfahren führt.</p>
<h2>Persönliche Betreuung statt wechselnder Ansprechpartner</h2>
<p>Vertrauen bildet die Grundlage jeder Verteidigung. Deshalb muss ein Strafverteidiger erreichbar sein, verständlich erklären und auch unangenehme Fragen offen beantworten. Der Mandant sollte jederzeit wissen, wer seine Akte bearbeitet und wer ihn vor Gericht verteidigt.</p>
<p>Ich führe meine Kanzlei als Einzelanwalt. Daher bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Sie sprechen nicht mit wechselnden Sachbearbeitern, sondern unmittelbar mit dem Strafverteidiger, der Ihre Akte kennt und Ihre Verteidigungsstrategie entwickelt.</p>
<p>Sorgfältige Aktenanalyse und eigene Ermittlungen</p>
<p>Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt mit der vollständigen Akteneinsicht. Anschließend müssen Zeugenaussagen, Gutachten, digitale Daten, Durchsuchungsprotokolle und sonstige Beweismittel systematisch geprüft werden.</p>
<p>Dabei genügt es nicht, die Bewertung der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Vielmehr muss ein guter Strafverteidiger Widersprüche erkennen, alternative Geschehensabläufe prüfen und gegebenenfalls eigene Beweisanträge vorbereiten. Außerdem kann die Zusammenarbeit mit Sachverständigen, Analysten oder Privatdetektiven erforderlich sein, wenn technische, wirtschaftliche oder medizinische Fragen eine Rolle spielen.</p>
<h2>Eine klare Strategie für jedes Verfahrensstadium</h2>
<p>Nicht jedes Verfahren erfordert dieselbe Verteidigung. Manchmal ist konsequentes Schweigen richtig, während in anderen Fällen eine frühzeitige schriftliche Einlassung zur Einstellung führen kann. Ebenso kann es sinnvoll sein, entlastende Unterlagen vorzulegen, einen Haftbefehl anzugreifen oder eine Verständigung kritisch zu prüfen.</p>
<p>Ein guter Strafverteidiger verspricht deshalb keinen sicheren Freispruch. Stattdessen erläutert er Chancen und Risiken, entwickelt gemeinsam mit dem Mandanten ein realistisches Ziel und passt die Strategie an neue Erkenntnisse an.</p>
<h2>Konsequente Verteidigung in der Hauptverhandlung</h2>
<p>In der Hauptverhandlung muss der Strafverteidiger vorbereitet, aufmerksam und durchsetzungsfähig auftreten. Er muss Zeugen gezielt befragen, Beweisanträge stellen und Rechtsverletzungen rechtzeitig beanstanden. Gleichzeitig sollte er erkennen, wann eine sachliche Erklärung mehr erreicht als eine unnötige Konfrontation.</p>
<p>Gute Strafverteidigung bedeutet daher nicht möglichst lautes Auftreten, sondern konsequentes, kontrolliertes und strategisches Handeln.</p>
<h2>Frühzeitig Kontakt aufnehmen</h2>
<p>Je früher ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> eingeschaltet wird, desto größer sind häufig die Handlungsmöglichkeiten. Geben Sie deshalb gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Erklärung ab, bevor Akteneinsicht erfolgt ist.</p>
<p>Wenn gegen Sie ermittelt wird, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder Sie eine Anklageschrift erhalten haben, können Sie sich an meine Kanzlei in Berlin wenden. Ich prüfe Ihren Fall persönlich, erläutere Ihnen die nächsten Schritte und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrem Verfahren passt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ehrenmord im Strafrecht – wann wird eine Tötung aus „Ehre“ zum Mord?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/ehrenmord-und-raub-im-kadewe-vor-gericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 05:34:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehrenmord]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4448</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Ehrenmord im Mix mit Raub</h2>
<p>Zwölf Angeklagte, rund 20 Strafverteidiger und fast 70 geplante Verhandlungstage: Im November 2016 begann vor dem Landgericht Berlin ein ungewöhnliches Großverfahren. Neben dem bekannten Raubüberfall auf das KaDeWe ging es um einen völlig anderen Tatkomplex – einen angeblich versuchten „Ehrenmord“. Ich verteidigte gemeinsam mit einem Kollegen einen der Angeklagten dieses zweiten Tatkomplexes. Mit dem KaDeWe-Raub hatte unser Mandant nichts zu tun. Der damalige Fall wirft eine bis heute aktuelle Frage auf:</p>
<p>Gibt es den „Ehrenmord“ im deutschen Strafrecht überhaupt?</p>
<h2>„Ehrenmord“ ist kein eigener Straftatbestand</h2>
<p>Das Strafgesetzbuch kennt keinen Tatbestand mit dieser Bezeichnung. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, begeht grundsätzlich Totschlag nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__212.html" target="_blank" rel="noopener">§ 212 StGB.</a> Mord nach § 211 StGB liegt erst vor, wenn zusätzlich mindestens ein gesetzliches Mordmerkmal erfüllt ist. Bei einem sogenannten Ehrenmord kommt insbesondere das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Betracht.</p>
<p>Die Bezeichnung der Tat als „Ehrenmord“ ersetzt deren Prüfung jedoch nicht.</p>
<h2>Wann sind Beweggründe „niedrig“?</h2>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beweggründe niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind. Das Gericht muss dazu sämtliche äußeren und inneren Umstände betrachten: Tatmotiv, Vorgeschichte, Persönlichkeit und Lebensverhältnisse des Täters sowie gegebenenfalls mehrere gleichzeitig wirkende Motive.</p>
<p>Besonders wichtig: Bewertungsmaßstab sind die Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland. Abweichende Ehrvorstellungen einer Familie oder gesellschaftlichen Gruppe verändern diesen Maßstab nicht. Das hat der BGH erneut ausdrücklich hervorgehoben (BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 5 StR 446/23).</p>
<h2>BGH 2024: Tötung der Schwester zur Wiederherstellung der „Familienehre“</h2>
<p>Noch deutlicher wurde der Bundesgerichtshof in BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 StR 499/24. Ein Mann hatte seine 23-jährige Schwester getötet. Nach den Feststellungen akzeptierte er nicht, dass sie ihr Leben zunehmend nach eigenen Vorstellungen führte und Kontakte zu Männern unterhielt. Er wollte durch ihre Tötung seine eigene „Ehre“ und die „Familienehre“ wiederherstellen.</p>
<p>Das Landgericht Bremen verurteilte ihn wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.</p>
<p>Der BGH bestätigte die Verurteilung. Entscheidend war insbesondere, dass der Täter seiner Schwester das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben absprach und sich als männliches Familienmitglied die Entscheidung über ihr Leben anmaßte. Die Revision blieb erfolglos.</p>
<h2>Eifersucht oder Trennung bedeuten nicht automatisch Mord</h2>
<p>Davon zu unterscheiden sind Beziehungstaten. Eifersucht, Wut, Kränkung oder Rache sind nicht automatisch niedrige Beweggründe. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung.</p>
<p>Der BGH hat beispielsweise für Trennungstötungen klargestellt, dass auch berücksichtigt werden muss, ob der Täter die Konfliktsituation selbst maßgeblich verursacht hat. Dass das Opfer von seinem Recht Gebrauch macht, eine Beziehung zu beenden, kann die Tötung selbstverständlich nicht legitimieren (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 479/22).</p>
<p>Auch ein Motivbündel muss genau untersucht werden. Kann kein dominierendes Motiv festgestellt werden, darf nicht einfach das vermeintlich verwerflichste herausgegriffen werden. Andererseits können Bestrafung, Machtdemonstration und Selbstjustiz nach der neueren Rechtsprechung gerade für niedrige Beweggründe sprechen. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 5 StR 446/23 hat deshalb ein Totschlagsurteil teilweise aufgehoben.</p>
<h2>Auch beim „Ehrenmord“ muss der individuelle Tatbeitrag bewiesen werden</h2>
<p>In Großverfahren besteht noch ein anderes Problem. Nicht jeder Angeklagte soll selbst getötet oder unmittelbar angegriffen haben. Es kann um Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe gehen. Dann genügt weder die Zugehörigkeit zu einer Familie oder Gruppe noch die Kenntnis eines Konflikts. Für jeden Angeklagten muss festgestellt werden, was er tatsächlich getan und welchen Vorsatz er dabei gehabt hat.</p>
<p>Gerade bei einem emotional aufgeladenen Begriff wie<em> „Ehrenmord“</em> darf die Bezeichnung des Geschehens deshalb nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme vorwegnehmen.</p>
<p><em>„Ehrenmord“</em> ist kein Straftatbestand und kein Beweis. Entscheidend bleiben das konkrete Tatmotiv, der individuelle Tatbeitrag und die Mordmerkmale des § 211 StGB.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/ehrenmord-und-raub-im-kadewe-vor-gericht/">Ehrenmord im Strafrecht – wann wird eine Tötung aus „Ehre“ zum Mord?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Ehrenmord im Mix mit Raub</h2>
<p>Zwölf Angeklagte, rund 20 Strafverteidiger und fast 70 geplante Verhandlungstage: Im November 2016 begann vor dem Landgericht Berlin ein ungewöhnliches Großverfahren. Neben dem bekannten Raubüberfall auf das KaDeWe ging es um einen völlig anderen Tatkomplex – einen angeblich versuchten „Ehrenmord“. Ich verteidigte gemeinsam mit einem Kollegen einen der Angeklagten dieses zweiten Tatkomplexes. Mit dem KaDeWe-Raub hatte unser Mandant nichts zu tun. Der damalige Fall wirft eine bis heute aktuelle Frage auf:</p>
<p>Gibt es den „Ehrenmord“ im deutschen Strafrecht überhaupt?</p>
<h2>„Ehrenmord“ ist kein eigener Straftatbestand</h2>
<p>Das Strafgesetzbuch kennt keinen Tatbestand mit dieser Bezeichnung. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, begeht grundsätzlich Totschlag nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__212.html" target="_blank" rel="noopener">§ 212 StGB.</a> Mord nach § 211 StGB liegt erst vor, wenn zusätzlich mindestens ein gesetzliches Mordmerkmal erfüllt ist. Bei einem sogenannten Ehrenmord kommt insbesondere das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Betracht.</p>
<p>Die Bezeichnung der Tat als „Ehrenmord“ ersetzt deren Prüfung jedoch nicht.</p>
<h2>Wann sind Beweggründe „niedrig“?</h2>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beweggründe niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind. Das Gericht muss dazu sämtliche äußeren und inneren Umstände betrachten: Tatmotiv, Vorgeschichte, Persönlichkeit und Lebensverhältnisse des Täters sowie gegebenenfalls mehrere gleichzeitig wirkende Motive.</p>
<p>Besonders wichtig: Bewertungsmaßstab sind die Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland. Abweichende Ehrvorstellungen einer Familie oder gesellschaftlichen Gruppe verändern diesen Maßstab nicht. Das hat der BGH erneut ausdrücklich hervorgehoben (BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 5 StR 446/23).</p>
<h2>BGH 2024: Tötung der Schwester zur Wiederherstellung der „Familienehre“</h2>
<p>Noch deutlicher wurde der Bundesgerichtshof in BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 StR 499/24. Ein Mann hatte seine 23-jährige Schwester getötet. Nach den Feststellungen akzeptierte er nicht, dass sie ihr Leben zunehmend nach eigenen Vorstellungen führte und Kontakte zu Männern unterhielt. Er wollte durch ihre Tötung seine eigene „Ehre“ und die „Familienehre“ wiederherstellen.</p>
<p>Das Landgericht Bremen verurteilte ihn wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.</p>
<p>Der BGH bestätigte die Verurteilung. Entscheidend war insbesondere, dass der Täter seiner Schwester das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben absprach und sich als männliches Familienmitglied die Entscheidung über ihr Leben anmaßte. Die Revision blieb erfolglos.</p>
<h2>Eifersucht oder Trennung bedeuten nicht automatisch Mord</h2>
<p>Davon zu unterscheiden sind Beziehungstaten. Eifersucht, Wut, Kränkung oder Rache sind nicht automatisch niedrige Beweggründe. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung.</p>
<p>Der BGH hat beispielsweise für Trennungstötungen klargestellt, dass auch berücksichtigt werden muss, ob der Täter die Konfliktsituation selbst maßgeblich verursacht hat. Dass das Opfer von seinem Recht Gebrauch macht, eine Beziehung zu beenden, kann die Tötung selbstverständlich nicht legitimieren (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 479/22).</p>
<p>Auch ein Motivbündel muss genau untersucht werden. Kann kein dominierendes Motiv festgestellt werden, darf nicht einfach das vermeintlich verwerflichste herausgegriffen werden. Andererseits können Bestrafung, Machtdemonstration und Selbstjustiz nach der neueren Rechtsprechung gerade für niedrige Beweggründe sprechen. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 5 StR 446/23 hat deshalb ein Totschlagsurteil teilweise aufgehoben.</p>
<h2>Auch beim „Ehrenmord“ muss der individuelle Tatbeitrag bewiesen werden</h2>
<p>In Großverfahren besteht noch ein anderes Problem. Nicht jeder Angeklagte soll selbst getötet oder unmittelbar angegriffen haben. Es kann um Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe gehen. Dann genügt weder die Zugehörigkeit zu einer Familie oder Gruppe noch die Kenntnis eines Konflikts. Für jeden Angeklagten muss festgestellt werden, was er tatsächlich getan und welchen Vorsatz er dabei gehabt hat.</p>
<p>Gerade bei einem emotional aufgeladenen Begriff wie<em> „Ehrenmord“</em> darf die Bezeichnung des Geschehens deshalb nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme vorwegnehmen.</p>
<p><em>„Ehrenmord“</em> ist kein Straftatbestand und kein Beweis. Entscheidend bleiben das konkrete Tatmotiv, der individuelle Tatbeitrag und die Mordmerkmale des § 211 StGB.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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