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	<title>Allgemeines Strafrecht-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sat, 27 Jun 2026 14:56:05 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Akteneinsichtsrecht im Zeitalter elektronischer Beweismittel</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/akteneinsichtsrecht-elektronischer-beweismittel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Dec 2023 17:29:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Maßnahmen des Überwachungsstaates]]></category>
		<category><![CDATA[Erhebung von Verkehrsdaten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Das Justizdesaster im Umgang mit digitalen Beweismitteln</strong></p>
<p>Die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erfahrung-als-strafverteidiger/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> werden sich einem Problem stellen müssen, dass mit dem Akteneinsichtsrecht und insbesondere mit dem neuen <strong>Verfahren über die Akteneinsicht</strong> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__32f.html" target="_blank" rel="noopener">§ 32f StPO</a>) unmittelbar verknüpft ist. Es ist die Folgeerscheinung des Einsatzes moderner Technik. Der Einsatz elektronisch geführter Akten wird alles Herkömmliche über den Haufen werfen. Aber zunächst gehe ich nachfolgend auf den &#8222;Ist-Zustand&#8220; ein.</p>
<p><strong>Der Einsatz von Abhör- und Aufzeichnungstechnik  bei der Polizei</strong></p>
<p>Bei den Ermittlungsorganen kommt seit langem zur Aufdeckung von Straftaten hochmoderne Technik zur Anwendung. So werden im Rahmen der <strong>Telekommunikationsüberwachung</strong> oft über Monate Telefongespräche, elektronisch übersendete Texte, Bilder und Videos abgefangen und gespeichert. Diese elektronischen Beweismittel umfassen in <strong>Umfangsverfahren</strong> nicht selten hunderttausende einzelne elektronische Beweismittel, die dann die Gigabyte-Grenze an Speicherumfang überschreiten. Das ist insoweit nicht neu und die Landeskriminalämter scheinen den Einsatz dieser Aufzeichnungstechnik handwerklich im Griff zu habe.</p>
<p><strong>Verfügbare, aber nicht angewendete Auswertungssoftware bei der Polizei</strong></p>
<p>Zur Auswertung dieser elektronischen Beweismittel wird spezifische Software benötigt, um die Daten überhaupt lesbar zu machen und anschließend einer computergestützen Analyse zuzuführen. Hier kann ich aus eigener Erfahrung aus einem Umfangsverfahren in Berlin (&#8222;KaDeWe-Prozess&#8220;) berichten, dass genau genommen gar nichts ging: die im Rahmen der TKÜ massenhaft gewonnenen elektronischen Beweismittel sind nach Bekunden der als Zeugen vernommenen LKA-Beamten nur bruchstückhaft ausgewertet worden. Und zwar &#8222;nach Relevanz&#8220; zur Aufklärung des Straftatverdachts. Die LKA-Beamten waren auf Befragen der Verteidigung nicht in der Lage zu beantworten, wie das &#8222;Relevanzauswahlverfahren&#8220; ausgesehen habe. Auf die Anschlussfrage, ob eine analytische Auswertung der Beweismittel stattgefunden habe, wurde das verneint. Als Entschuldigung wurde die Antwort mit dem Zusatz versehen, dass es an Schulung im Umgang mit der Software ermangele.</p>
<p><strong>Nicht verfügbare und daher nicht anwendbare Analysesoftware bei Staatsanwaltschaft und Landgericht</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft räumte ein, über die erforderliche Software nicht zu verfügen. Hintergrund sei, dass Lizenznehmer für die relevante Software der Polizeipräsident in Berlin sei und somit eine Nutzung durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen war. Nicht anderes gilt für das <strong>Landgericht</strong>. Die <strong>Schwurgerichtskammer</strong> räumte in einem Beschluss ein, nicht über die entsprechende Software zu verfügen, so dass der Kammer eine selbstständige Beweismittelsichtung nicht möglich war.</p>
<p><strong>Ein desaströses Zwischenergebnis und die drei Kröten</strong></p>
<p>Dieser Zustand gefährdet in höchstem Maße das Funktionieren der <strong>Judikative</strong>. Denn die Polizei erlangt ein ihr in unserer Rechtsordnung nicht zustehendes Herrschaftswissen. Es wird &#8211; gewollt oder ungewollt &#8211; zu einer unkontrollierbaren Manipulationsmasse. Denn es ist monopolisiertes Wissen, weil Ermittlungsergebnisse von der Staatsanwaltschaft nicht kontrollierbar werden. Und das Nichtwissen der Staatsanwaltschaft über den Inhalt aller Beweismittel führt unweigerlich zu fehlerhaften Anklagen. Die Gerichte wiederum urteilen über Sachverhalte, die sie nicht an Hand der erhobenen Beweismittel überprüfen (können). Hier werden drei Kröten gereicht und geschluckt: die erste reicht das LKA der Staatsanwaltschaft, die sie freiwillig schluckt. Der Staatsanwalt reicht mit Anklage eine Kröte dem Richter, der sie ebenfalls ohne Argwohn schluckt. Und die dritte Kröte ist die schlimmste: die wird nicht gereicht, sondern gesprochen: das schuldsprechende Urteil. Wir laufen also Gefahr, dass die Polizei zum Staat im Staate wird.</p>
<p><strong>Strafverteidiger brauchen erweitertes Akteneinsichtsrecht</strong></p>
<p>Dieser Entwicklung haben wir als Beistände in Strafverfahren im Interesse unserer Mandanten in Zukunft mit aller Härte entgegenzuwirken. Dazu gehört nach meiner Auffassung auch die Einflussnahme auf ein zu veränderndes Akteneinsichtsrecht für Anwälte. Denn dem Beginn des Zeitalters der elektronischen Aktenführung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__32.html" target="_blank" rel="noopener">§32 StPO</a>) werden wir in den Strafverfahren überwiegend sämtliche Beweismittel elektronisch im Rahmen der Akteneinsicht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__147.html" target="_blank" rel="noopener">§ 147 StPO</a>) erhalten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/akteneinsichtsrecht-elektronischer-beweismittel/">Akteneinsichtsrecht im Zeitalter elektronischer Beweismittel</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Justizdesaster im Umgang mit digitalen Beweismitteln</strong></p>
<p>Die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erfahrung-als-strafverteidiger/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> werden sich einem Problem stellen müssen, dass mit dem Akteneinsichtsrecht und insbesondere mit dem neuen <strong>Verfahren über die Akteneinsicht</strong> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__32f.html" target="_blank" rel="noopener">§ 32f StPO</a>) unmittelbar verknüpft ist. Es ist die Folgeerscheinung des Einsatzes moderner Technik. Der Einsatz elektronisch geführter Akten wird alles Herkömmliche über den Haufen werfen. Aber zunächst gehe ich nachfolgend auf den &#8222;Ist-Zustand&#8220; ein.</p>
<p><strong>Der Einsatz von Abhör- und Aufzeichnungstechnik  bei der Polizei</strong></p>
<p>Bei den Ermittlungsorganen kommt seit langem zur Aufdeckung von Straftaten hochmoderne Technik zur Anwendung. So werden im Rahmen der <strong>Telekommunikationsüberwachung</strong> oft über Monate Telefongespräche, elektronisch übersendete Texte, Bilder und Videos abgefangen und gespeichert. Diese elektronischen Beweismittel umfassen in <strong>Umfangsverfahren</strong> nicht selten hunderttausende einzelne elektronische Beweismittel, die dann die Gigabyte-Grenze an Speicherumfang überschreiten. Das ist insoweit nicht neu und die Landeskriminalämter scheinen den Einsatz dieser Aufzeichnungstechnik handwerklich im Griff zu habe.</p>
<p><strong>Verfügbare, aber nicht angewendete Auswertungssoftware bei der Polizei</strong></p>
<p>Zur Auswertung dieser elektronischen Beweismittel wird spezifische Software benötigt, um die Daten überhaupt lesbar zu machen und anschließend einer computergestützen Analyse zuzuführen. Hier kann ich aus eigener Erfahrung aus einem Umfangsverfahren in Berlin (&#8222;KaDeWe-Prozess&#8220;) berichten, dass genau genommen gar nichts ging: die im Rahmen der TKÜ massenhaft gewonnenen elektronischen Beweismittel sind nach Bekunden der als Zeugen vernommenen LKA-Beamten nur bruchstückhaft ausgewertet worden. Und zwar &#8222;nach Relevanz&#8220; zur Aufklärung des Straftatverdachts. Die LKA-Beamten waren auf Befragen der Verteidigung nicht in der Lage zu beantworten, wie das &#8222;Relevanzauswahlverfahren&#8220; ausgesehen habe. Auf die Anschlussfrage, ob eine analytische Auswertung der Beweismittel stattgefunden habe, wurde das verneint. Als Entschuldigung wurde die Antwort mit dem Zusatz versehen, dass es an Schulung im Umgang mit der Software ermangele.</p>
<p><strong>Nicht verfügbare und daher nicht anwendbare Analysesoftware bei Staatsanwaltschaft und Landgericht</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft räumte ein, über die erforderliche Software nicht zu verfügen. Hintergrund sei, dass Lizenznehmer für die relevante Software der Polizeipräsident in Berlin sei und somit eine Nutzung durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen war. Nicht anderes gilt für das <strong>Landgericht</strong>. Die <strong>Schwurgerichtskammer</strong> räumte in einem Beschluss ein, nicht über die entsprechende Software zu verfügen, so dass der Kammer eine selbstständige Beweismittelsichtung nicht möglich war.</p>
<p><strong>Ein desaströses Zwischenergebnis und die drei Kröten</strong></p>
<p>Dieser Zustand gefährdet in höchstem Maße das Funktionieren der <strong>Judikative</strong>. Denn die Polizei erlangt ein ihr in unserer Rechtsordnung nicht zustehendes Herrschaftswissen. Es wird &#8211; gewollt oder ungewollt &#8211; zu einer unkontrollierbaren Manipulationsmasse. Denn es ist monopolisiertes Wissen, weil Ermittlungsergebnisse von der Staatsanwaltschaft nicht kontrollierbar werden. Und das Nichtwissen der Staatsanwaltschaft über den Inhalt aller Beweismittel führt unweigerlich zu fehlerhaften Anklagen. Die Gerichte wiederum urteilen über Sachverhalte, die sie nicht an Hand der erhobenen Beweismittel überprüfen (können). Hier werden drei Kröten gereicht und geschluckt: die erste reicht das LKA der Staatsanwaltschaft, die sie freiwillig schluckt. Der Staatsanwalt reicht mit Anklage eine Kröte dem Richter, der sie ebenfalls ohne Argwohn schluckt. Und die dritte Kröte ist die schlimmste: die wird nicht gereicht, sondern gesprochen: das schuldsprechende Urteil. Wir laufen also Gefahr, dass die Polizei zum Staat im Staate wird.</p>
<p><strong>Strafverteidiger brauchen erweitertes Akteneinsichtsrecht</strong></p>
<p>Dieser Entwicklung haben wir als Beistände in Strafverfahren im Interesse unserer Mandanten in Zukunft mit aller Härte entgegenzuwirken. Dazu gehört nach meiner Auffassung auch die Einflussnahme auf ein zu veränderndes Akteneinsichtsrecht für Anwälte. Denn dem Beginn des Zeitalters der elektronischen Aktenführung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__32.html" target="_blank" rel="noopener">§32 StPO</a>) werden wir in den Strafverfahren überwiegend sämtliche Beweismittel elektronisch im Rahmen der Akteneinsicht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__147.html" target="_blank" rel="noopener">§ 147 StPO</a>) erhalten.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/akteneinsichtsrecht-elektronischer-beweismittel/">Akteneinsichtsrecht im Zeitalter elektronischer Beweismittel</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anwaltliche Versicherung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/anwaltliche-versicherung-fuer-2017/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jan 2017 06:28:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4634</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Was macht einen guten Strafverteidiger aus?</h2>
<p>Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, benötigt nicht nur irgendeinen Rechtsanwalt. Vielmehr braucht er einen Strafverteidiger, der das Verfahren beherrscht, die Ermittlungsakte sorgfältig auswertet und zugleich eine klare Verteidigungsstrategie entwickelt. Denn bereits in den ersten Tagen können Entscheidungen fallen, die den weiteren Verlauf erheblich beeinflussen.</p>
<h2>Erfahrung und Spezialisierung im Strafrecht</h2>
<p>Ein guter Strafverteidiger beschäftigt sich nicht nur gelegentlich mit Strafsachen, sondern kennt die besonderen Abläufe bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Deshalb sollte er sowohl das materielle Strafrecht als auch das Strafprozessrecht sicher beherrschen.</p>
<p>Während das Strafgesetzbuch bestimmt, welches Verhalten strafbar ist, regelt die Strafprozessordnung, wie Ermittlungen, Anklage und Hauptverhandlung ablaufen. Gerade Verfahrensfehler, unzulässige Beweiserhebungen oder rechtswidrige Zwangsmaßnahmen erkennt jedoch nur, wer regelmäßig Strafverfahren führt.</p>
<h2>Persönliche Betreuung statt wechselnder Ansprechpartner</h2>
<p>Vertrauen bildet die Grundlage jeder Verteidigung. Deshalb muss ein Strafverteidiger erreichbar sein, verständlich erklären und auch unangenehme Fragen offen beantworten. Der Mandant sollte jederzeit wissen, wer seine Akte bearbeitet und wer ihn vor Gericht verteidigt.</p>
<p>Ich führe meine Kanzlei als Einzelanwalt. Daher bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Sie sprechen nicht mit wechselnden Sachbearbeitern, sondern unmittelbar mit dem Strafverteidiger, der Ihre Akte kennt und Ihre Verteidigungsstrategie entwickelt.</p>
<p>Sorgfältige Aktenanalyse und eigene Ermittlungen</p>
<p>Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt mit der vollständigen Akteneinsicht. Anschließend müssen Zeugenaussagen, Gutachten, digitale Daten, Durchsuchungsprotokolle und sonstige Beweismittel systematisch geprüft werden.</p>
<p>Dabei genügt es nicht, die Bewertung der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Vielmehr muss ein guter Strafverteidiger Widersprüche erkennen, alternative Geschehensabläufe prüfen und gegebenenfalls eigene Beweisanträge vorbereiten. Außerdem kann die Zusammenarbeit mit Sachverständigen, Analysten oder Privatdetektiven erforderlich sein, wenn technische, wirtschaftliche oder medizinische Fragen eine Rolle spielen.</p>
<h2>Eine klare Strategie für jedes Verfahrensstadium</h2>
<p>Nicht jedes Verfahren erfordert dieselbe Verteidigung. Manchmal ist konsequentes Schweigen richtig, während in anderen Fällen eine frühzeitige schriftliche Einlassung zur Einstellung führen kann. Ebenso kann es sinnvoll sein, entlastende Unterlagen vorzulegen, einen Haftbefehl anzugreifen oder eine Verständigung kritisch zu prüfen.</p>
<p>Ein guter Strafverteidiger verspricht deshalb keinen sicheren Freispruch. Stattdessen erläutert er Chancen und Risiken, entwickelt gemeinsam mit dem Mandanten ein realistisches Ziel und passt die Strategie an neue Erkenntnisse an.</p>
<h2>Konsequente Verteidigung in der Hauptverhandlung</h2>
<p>In der Hauptverhandlung muss der Strafverteidiger vorbereitet, aufmerksam und durchsetzungsfähig auftreten. Er muss Zeugen gezielt befragen, Beweisanträge stellen und Rechtsverletzungen rechtzeitig beanstanden. Gleichzeitig sollte er erkennen, wann eine sachliche Erklärung mehr erreicht als eine unnötige Konfrontation.</p>
<p>Gute Strafverteidigung bedeutet daher nicht möglichst lautes Auftreten, sondern konsequentes, kontrolliertes und strategisches Handeln.</p>
<h2>Frühzeitig Kontakt aufnehmen</h2>
<p>Je früher ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> eingeschaltet wird, desto größer sind häufig die Handlungsmöglichkeiten. Geben Sie deshalb gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Erklärung ab, bevor Akteneinsicht erfolgt ist.</p>
<p>Wenn gegen Sie ermittelt wird, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder Sie eine Anklageschrift erhalten haben, können Sie sich an meine Kanzlei in Berlin wenden. Ich prüfe Ihren Fall persönlich, erläutere Ihnen die nächsten Schritte und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrem Verfahren passt.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anwaltliche-versicherung-fuer-2017/">Anwaltliche Versicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Was macht einen guten Strafverteidiger aus?</h2>
<p>Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, benötigt nicht nur irgendeinen Rechtsanwalt. Vielmehr braucht er einen Strafverteidiger, der das Verfahren beherrscht, die Ermittlungsakte sorgfältig auswertet und zugleich eine klare Verteidigungsstrategie entwickelt. Denn bereits in den ersten Tagen können Entscheidungen fallen, die den weiteren Verlauf erheblich beeinflussen.</p>
<h2>Erfahrung und Spezialisierung im Strafrecht</h2>
<p>Ein guter Strafverteidiger beschäftigt sich nicht nur gelegentlich mit Strafsachen, sondern kennt die besonderen Abläufe bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Deshalb sollte er sowohl das materielle Strafrecht als auch das Strafprozessrecht sicher beherrschen.</p>
<p>Während das Strafgesetzbuch bestimmt, welches Verhalten strafbar ist, regelt die Strafprozessordnung, wie Ermittlungen, Anklage und Hauptverhandlung ablaufen. Gerade Verfahrensfehler, unzulässige Beweiserhebungen oder rechtswidrige Zwangsmaßnahmen erkennt jedoch nur, wer regelmäßig Strafverfahren führt.</p>
<h2>Persönliche Betreuung statt wechselnder Ansprechpartner</h2>
<p>Vertrauen bildet die Grundlage jeder Verteidigung. Deshalb muss ein Strafverteidiger erreichbar sein, verständlich erklären und auch unangenehme Fragen offen beantworten. Der Mandant sollte jederzeit wissen, wer seine Akte bearbeitet und wer ihn vor Gericht verteidigt.</p>
<p>Ich führe meine Kanzlei als Einzelanwalt. Daher bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Sie sprechen nicht mit wechselnden Sachbearbeitern, sondern unmittelbar mit dem Strafverteidiger, der Ihre Akte kennt und Ihre Verteidigungsstrategie entwickelt.</p>
<p>Sorgfältige Aktenanalyse und eigene Ermittlungen</p>
<p>Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt mit der vollständigen Akteneinsicht. Anschließend müssen Zeugenaussagen, Gutachten, digitale Daten, Durchsuchungsprotokolle und sonstige Beweismittel systematisch geprüft werden.</p>
<p>Dabei genügt es nicht, die Bewertung der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Vielmehr muss ein guter Strafverteidiger Widersprüche erkennen, alternative Geschehensabläufe prüfen und gegebenenfalls eigene Beweisanträge vorbereiten. Außerdem kann die Zusammenarbeit mit Sachverständigen, Analysten oder Privatdetektiven erforderlich sein, wenn technische, wirtschaftliche oder medizinische Fragen eine Rolle spielen.</p>
<h2>Eine klare Strategie für jedes Verfahrensstadium</h2>
<p>Nicht jedes Verfahren erfordert dieselbe Verteidigung. Manchmal ist konsequentes Schweigen richtig, während in anderen Fällen eine frühzeitige schriftliche Einlassung zur Einstellung führen kann. Ebenso kann es sinnvoll sein, entlastende Unterlagen vorzulegen, einen Haftbefehl anzugreifen oder eine Verständigung kritisch zu prüfen.</p>
<p>Ein guter Strafverteidiger verspricht deshalb keinen sicheren Freispruch. Stattdessen erläutert er Chancen und Risiken, entwickelt gemeinsam mit dem Mandanten ein realistisches Ziel und passt die Strategie an neue Erkenntnisse an.</p>
<h2>Konsequente Verteidigung in der Hauptverhandlung</h2>
<p>In der Hauptverhandlung muss der Strafverteidiger vorbereitet, aufmerksam und durchsetzungsfähig auftreten. Er muss Zeugen gezielt befragen, Beweisanträge stellen und Rechtsverletzungen rechtzeitig beanstanden. Gleichzeitig sollte er erkennen, wann eine sachliche Erklärung mehr erreicht als eine unnötige Konfrontation.</p>
<p>Gute Strafverteidigung bedeutet daher nicht möglichst lautes Auftreten, sondern konsequentes, kontrolliertes und strategisches Handeln.</p>
<h2>Frühzeitig Kontakt aufnehmen</h2>
<p>Je früher ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> eingeschaltet wird, desto größer sind häufig die Handlungsmöglichkeiten. Geben Sie deshalb gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Erklärung ab, bevor Akteneinsicht erfolgt ist.</p>
<p>Wenn gegen Sie ermittelt wird, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder Sie eine Anklageschrift erhalten haben, können Sie sich an meine Kanzlei in Berlin wenden. Ich prüfe Ihren Fall persönlich, erläutere Ihnen die nächsten Schritte und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrem Verfahren passt.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anwaltliche-versicherung-fuer-2017/">Anwaltliche Versicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schuldig, weil er Schuld sein muss</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/schuld-weil-er-schuld-sein-soll/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/schuld-weil-er-schuld-sein-soll/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Nov 2016 07:02:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuld]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4431</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Wie ein Gericht Schuld feststellte</h2>
<p>Schuld habe der Angeklagte, so urteilte das Landgericht Weiden am Freitag vergangener Woche. Der Angeklagte wurde u.a. wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen an einem 9-jährigen Jungen und wegen Körperverletzung an dessen Mutter verurteilt.</p>
<h3>Aussage gegen Aussage</h3>
<p>Zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung gegen den Jungen befanden sich zwei weitere Personen am Tatort, nämlich die Mutter und der Angeklagte. Die Mutter bekundete in mehreren polizeilichen Vernehmungen, ihr Sohn sei im Bad beim Duschen gestürzt und habe sich dabei Kopfverletzungen zugezogen. Erst ein Jahr später beschuldigte sie plötzlich den Angeklagten der Tat. Sie habe Schreie ihres Sohnes und dumpfe Schläge gehört, nachdem sie den Angeklagten ins Bad gehen sah.</p>
<p>Der Angeklagte gab zunächst als Zeuge befragt auch an, es sei ein Unfall im Bad gewesen. Erst in der Hauptverhandlung sagte er mit einer vom Verteidiger verlesenen Einlassung aus, er habe gesehen, wie die Mutter mit dem Duschkopf auf den in der Dusche stehenden Jungen einschlug. Seine Darlegungen waren detailliert und umfangreich. Er präsentierte dem Gericht ein ganzes Motivbündel, warum er zunächst bei der Polizei sein Wissen verschwiegen und die Unwahrheit gesagt habe. So gab er an,  u. a. davor Angst gehabt zu haben, allein wegen seiner Vergangenheit und der Tatsache, mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, als Tatverdächtiger angesehen zu werden. Diese Angst sollte sich bestätigen. Nach Verlesung der Einlassung erklärte er seine Bereitschaft, Fragen des Gerichts zu beantworten.  Das Gericht verzichtete darauf, ihn zum Kerngeschehen zu befragen.</p>
<h3>Ermittlungsbehörden ermittelten einäugig</h3>
<p>Die Ermittlungen wurden ausschließlich gegen den späteren Angeklagten geführt. Ein Kriminalbeamter sagte vor Gericht aus, dass dies auf Weisung des Staatsanwalts erfolgt sei. Deshalb habe sich die Frage nicht gestellt, ob auch die Mutter Schuld an dem Tod des Jungen träfe. Auch habe die Mutter bisher unauffällig gelebt. Dagegen sei der Angeklagte mehrfach vorbestraft, weshalb man von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen sei. Ermittlungen zu einer möglichen Täterschaft der Mutter seien deshalb nicht geführt worden.</p>
<h3>Die mündliche Urteilsbegründung</h3>
<p>Das Gericht ging, wie die Verteidigung, von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation aus. Nun käme es auf die Glaubwürdigkeit an, so das Gericht. Dazu stellte es auf &#8222;die Persönlichkeiten&#8220; des Angeklagten und der Mutter ab. Nach dieser Einleitung wurde der Boden der Sachlichkeit weich unter den Füßen.</p>
<h3>Die Schuldformel von Weiden</h3>
<p>Der Vorsitzende machte bei der weiteren Urteilsbegründung aus seinem Herzen keine Mördergrube, wie eine örtliche Zeitung schrieb. Lautstark, teilweise ausfällig gegen den Angeklagten und höhnend erschienen seine Ausführungen. Die Überzeugung von der Schuld begründete das Gericht im Kern mit den Vorstrafen des Angeklagten und seinem vermeintlich  schlechten Charakter. So laute der zweite Vorname des Angeklagten &#8222;Manipulation&#8220;. Er habe alle und jeden manipuliert. Der Richter beglückwünschte den Angeklagten dafür, dass er brutal auf einen Jungen eingeschlagen habe: &#8222;Glückwunsch, haben Sie toll gemacht&#8220;. Auch brachte der Richter zum Ausdruck, dass eine höhere Strafe verhängt worden wäre, wenn mehr als lebenslang gehen würde. Die Aufzählung solcher und ähnlicher Ausführungen könnte fortgesetzt werden. Hier scheint jedenfalls eine besondere Weidener Schuldformel angewendet worden zu sein: wer einmal Schuld hatte soll immer schuld haben.</p>
<h3>Die Unschuldsformel von Weiden</h3>
<p>Die Mutter sei glaubwürdig, so das Gericht. Sie habe immer ein anständiges Leben geführt, habe den Sohn geliebt und habe kein Motiv für die Tötung ihres Sohnes gehabt.  Dass die Zeugin über ein Jahr hinweg die Ermittlungsbehörden anlog und sich auch bei ihrer gerichtlichen Vernehmung widersprach, erwähnte das Gericht. Gründe dafür, weshalb man ihr dennoch uneingeschränkt Glauben schenkte, wurden nicht benannt. Das scheint die Weidener Unschuldsformel zu sein: Wer bisher keine Schuld hatte soll auch nachher keine Schuld haben.</p>
<h3>Revision gegen Urteil</h3>
<p>Heute wurde Revision gegen das Urteil eingelegt. Und schön wäre es für das Revisionsverfahren, wenn der wesentliche Teil der mündlichen Urteilsbegründung in das schriftliche Urteil einfließt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/schuld-weil-er-schuld-sein-soll/">Schuldig, weil er Schuld sein muss</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Wie ein Gericht Schuld feststellte</h2>
<p>Schuld habe der Angeklagte, so urteilte das Landgericht Weiden am Freitag vergangener Woche. Der Angeklagte wurde u.a. wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen an einem 9-jährigen Jungen und wegen Körperverletzung an dessen Mutter verurteilt.</p>
<h3>Aussage gegen Aussage</h3>
<p>Zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung gegen den Jungen befanden sich zwei weitere Personen am Tatort, nämlich die Mutter und der Angeklagte. Die Mutter bekundete in mehreren polizeilichen Vernehmungen, ihr Sohn sei im Bad beim Duschen gestürzt und habe sich dabei Kopfverletzungen zugezogen. Erst ein Jahr später beschuldigte sie plötzlich den Angeklagten der Tat. Sie habe Schreie ihres Sohnes und dumpfe Schläge gehört, nachdem sie den Angeklagten ins Bad gehen sah.</p>
<p>Der Angeklagte gab zunächst als Zeuge befragt auch an, es sei ein Unfall im Bad gewesen. Erst in der Hauptverhandlung sagte er mit einer vom Verteidiger verlesenen Einlassung aus, er habe gesehen, wie die Mutter mit dem Duschkopf auf den in der Dusche stehenden Jungen einschlug. Seine Darlegungen waren detailliert und umfangreich. Er präsentierte dem Gericht ein ganzes Motivbündel, warum er zunächst bei der Polizei sein Wissen verschwiegen und die Unwahrheit gesagt habe. So gab er an,  u. a. davor Angst gehabt zu haben, allein wegen seiner Vergangenheit und der Tatsache, mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, als Tatverdächtiger angesehen zu werden. Diese Angst sollte sich bestätigen. Nach Verlesung der Einlassung erklärte er seine Bereitschaft, Fragen des Gerichts zu beantworten.  Das Gericht verzichtete darauf, ihn zum Kerngeschehen zu befragen.</p>
<h3>Ermittlungsbehörden ermittelten einäugig</h3>
<p>Die Ermittlungen wurden ausschließlich gegen den späteren Angeklagten geführt. Ein Kriminalbeamter sagte vor Gericht aus, dass dies auf Weisung des Staatsanwalts erfolgt sei. Deshalb habe sich die Frage nicht gestellt, ob auch die Mutter Schuld an dem Tod des Jungen träfe. Auch habe die Mutter bisher unauffällig gelebt. Dagegen sei der Angeklagte mehrfach vorbestraft, weshalb man von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen sei. Ermittlungen zu einer möglichen Täterschaft der Mutter seien deshalb nicht geführt worden.</p>
<h3>Die mündliche Urteilsbegründung</h3>
<p>Das Gericht ging, wie die Verteidigung, von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation aus. Nun käme es auf die Glaubwürdigkeit an, so das Gericht. Dazu stellte es auf &#8222;die Persönlichkeiten&#8220; des Angeklagten und der Mutter ab. Nach dieser Einleitung wurde der Boden der Sachlichkeit weich unter den Füßen.</p>
<h3>Die Schuldformel von Weiden</h3>
<p>Der Vorsitzende machte bei der weiteren Urteilsbegründung aus seinem Herzen keine Mördergrube, wie eine örtliche Zeitung schrieb. Lautstark, teilweise ausfällig gegen den Angeklagten und höhnend erschienen seine Ausführungen. Die Überzeugung von der Schuld begründete das Gericht im Kern mit den Vorstrafen des Angeklagten und seinem vermeintlich  schlechten Charakter. So laute der zweite Vorname des Angeklagten &#8222;Manipulation&#8220;. Er habe alle und jeden manipuliert. Der Richter beglückwünschte den Angeklagten dafür, dass er brutal auf einen Jungen eingeschlagen habe: &#8222;Glückwunsch, haben Sie toll gemacht&#8220;. Auch brachte der Richter zum Ausdruck, dass eine höhere Strafe verhängt worden wäre, wenn mehr als lebenslang gehen würde. Die Aufzählung solcher und ähnlicher Ausführungen könnte fortgesetzt werden. Hier scheint jedenfalls eine besondere Weidener Schuldformel angewendet worden zu sein: wer einmal Schuld hatte soll immer schuld haben.</p>
<h3>Die Unschuldsformel von Weiden</h3>
<p>Die Mutter sei glaubwürdig, so das Gericht. Sie habe immer ein anständiges Leben geführt, habe den Sohn geliebt und habe kein Motiv für die Tötung ihres Sohnes gehabt.  Dass die Zeugin über ein Jahr hinweg die Ermittlungsbehörden anlog und sich auch bei ihrer gerichtlichen Vernehmung widersprach, erwähnte das Gericht. Gründe dafür, weshalb man ihr dennoch uneingeschränkt Glauben schenkte, wurden nicht benannt. Das scheint die Weidener Unschuldsformel zu sein: Wer bisher keine Schuld hatte soll auch nachher keine Schuld haben.</p>
<h3>Revision gegen Urteil</h3>
<p>Heute wurde Revision gegen das Urteil eingelegt. Und schön wäre es für das Revisionsverfahren, wenn der wesentliche Teil der mündlichen Urteilsbegründung in das schriftliche Urteil einfließt.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/schuld-weil-er-schuld-sein-soll/">Schuldig, weil er Schuld sein muss</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Staatsanwalt als Opfer einer Misshandlung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/staatsanwalt-als-opfer-einer-misshandlung/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/staatsanwalt-als-opfer-einer-misshandlung/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Oct 2016 06:28:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Misshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwalt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4385</guid>

					<description><![CDATA[<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<h2>Staatsanwalt von Strafverteidigern misshandelt</h2>
<p>Die Behauptung, ein Staatsanwalt sei misshandelt worden, ist natürlich nur eine Hypothese. Und erst recht würden Rechtsanwälte niemals einen Staatsanwalt misshandeln. Jedenfalls nicht vorsätzlich. Und wenn doch, so nur im Interesse der Wahrheitsfindung. Realistischer wäre die Frage, ob sich dennoch ein Staatsanwalt misshandelt fühlen könnte und wie er dann reagiert.</p>
<h3>Staatsanwalt kein Schutzbefohlener</h3>
<p>Nun wissen wir um die Strafbarkeit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/lg-weiden-misshandlung-und-totschlag-eines-neunjaehrigen-jungen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Misshandlung Schutzbefohlener</a>. Darunter fallen Staatsanwälte regelmäßig nicht. Das wissen die Vertreter der Anklagebehörde natürlich auch. Und wenn sie sich misshandelt fühlen so können sie mit dem StGB nicht viel machen gegen die nicht strafrechtlich relevant handelnden Strafverteidiger in der Hauptverhandlung.</p>
<h3>Kann sich ein Anklagevertreter misshandelt fühlen?</h3>
<p>Auch wenn ich nicht in die Köpfe der Staatsanwälte und in ihr wahres Gefühlsleben eindringen kann, so meine ich die Frage bejahen zu können. denn auch sie sind halt Menschen, auch wenn manche es kaum glauben wollen. Das erkläre ich mit meinem Bauchgefühl. Und das ist im Laufe der Praxisjahre entstanden, wobei eine Zunahme des  gefühlten Bauchgefühlsumfangs nicht zu verhehlen ist.</p>
<h3>Die hypothetisch denkbare Misshandlungsmethode</h3>
<p>Denkbar wäre als Ort des Misshandlungsgeschehens der Sitzungssaal eines Gerichts. Darin tobt die Hauptverhandlung und die Strafverteidiger toben sich aus. Hier geht um den Anklagevorwurf der Misshandlung Schutzbefohlener und um eine spätere Tötungshandlung an dem schutzbefohlenen Kind. Als Täter für die Misshandlung kommt nur der Angeklagte in Frage. Aber für die Tötungshandlung kommt daneben auch eine weitere Person in Betracht, die im relevanten Zeitraum ebenfalls am Tatort verweilte. Die Misshandlungsmethode ist die Befragung von Zeugen durch die Strafverteidiger.</p>
<h3>Der Misshandlungsvorwurf der Anklage</h3>
<p>Die Anklage unterstellt dem Angeklagten, dem schutzbefohlenen Kind das Essen entzogen zu haben. Auch habe er ihn geschlagen, wodurch das Kind mit blauen Flecken übersät gewesen sei.</p>
<p>Ein Vernehmungsbeamter wird von den Strafverteidigern zeugenschaftlich befragt. Er will wissen, ob und wenn welche Erkenntnisse ermittelt wurden, die eine mögliche Täterschaft der zweiten Person hinsichtlich der Tötungshandlung betreffen. Der Zeuge druckst rum. Der Staatsanwalt wird unruhig und fahrig. Auch lüftet er das Hinterteil abwechselnd, rutscht von einer Hälfte zur anderen.</p>
<p>Deshalb scheint es, der Strafverteidiger habe dem Staatsanwalt mit dieser Fragestellung eine brennende Fackel unter das Gesäß gepackt. Die Misshandlung schien ihre Wirkung zu zeigen. Noch furchtbarer wurden die Qualen des Staatsanwalts, als der Zeuge von der Polizei die Frage auch noch ehrlich beantwortet. Und so führt er dann aus, dass es eine Weisung des Staatsanwalts gegeben habe, wonach gegen den Angeklagten zu ermitteln sei. An diese Weisung habe man sich gehalten. Deshalb seien weitere Ermittlungen unterblieben, die eine mögliche Tatbegehung der zweiten am Tatort anwesenden Person betreffen. Das veranlasste den Strafverteidiger zu der höchst dümmlichen, aber körperliche Schmerzen verursachenden Frage nach dem warum. Und da war dann auch die Schmerzgrenze des Staatsanwalts überschritten. Er schrie auf und rügte nicht formell aber zeternd die Unzulässigkeit der Fragestellung. Damit drang er aber nicht durch beim Gericht. Vermutlich war das die dritte Misshandlungsattacke nach dem Strafverteidiger und dem Zeugen.</p>
<h3>Eine Entschuldigung des Anwaltstäters</h3>
<p>Hiermit entschuldige ich mich für die erfundene Geschichte. Die ist meiner überschäumenden Phantasie zuzuschreiben. Dafür kann nur ein krankes Anwaltshirn verantwortlich sein.</p>
<p>&#160;</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/staatsanwalt-als-opfer-einer-misshandlung/">Staatsanwalt als Opfer einer Misshandlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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<h2>Staatsanwalt von Strafverteidigern misshandelt</h2>
<p>Die Behauptung, ein Staatsanwalt sei misshandelt worden, ist natürlich nur eine Hypothese. Und erst recht würden Rechtsanwälte niemals einen Staatsanwalt misshandeln. Jedenfalls nicht vorsätzlich. Und wenn doch, so nur im Interesse der Wahrheitsfindung. Realistischer wäre die Frage, ob sich dennoch ein Staatsanwalt misshandelt fühlen könnte und wie er dann reagiert.</p>
<h3>Staatsanwalt kein Schutzbefohlener</h3>
<p>Nun wissen wir um die Strafbarkeit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/lg-weiden-misshandlung-und-totschlag-eines-neunjaehrigen-jungen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Misshandlung Schutzbefohlener</a>. Darunter fallen Staatsanwälte regelmäßig nicht. Das wissen die Vertreter der Anklagebehörde natürlich auch. Und wenn sie sich misshandelt fühlen so können sie mit dem StGB nicht viel machen gegen die nicht strafrechtlich relevant handelnden Strafverteidiger in der Hauptverhandlung.</p>
<h3>Kann sich ein Anklagevertreter misshandelt fühlen?</h3>
<p>Auch wenn ich nicht in die Köpfe der Staatsanwälte und in ihr wahres Gefühlsleben eindringen kann, so meine ich die Frage bejahen zu können. denn auch sie sind halt Menschen, auch wenn manche es kaum glauben wollen. Das erkläre ich mit meinem Bauchgefühl. Und das ist im Laufe der Praxisjahre entstanden, wobei eine Zunahme des  gefühlten Bauchgefühlsumfangs nicht zu verhehlen ist.</p>
<h3>Die hypothetisch denkbare Misshandlungsmethode</h3>
<p>Denkbar wäre als Ort des Misshandlungsgeschehens der Sitzungssaal eines Gerichts. Darin tobt die Hauptverhandlung und die Strafverteidiger toben sich aus. Hier geht um den Anklagevorwurf der Misshandlung Schutzbefohlener und um eine spätere Tötungshandlung an dem schutzbefohlenen Kind. Als Täter für die Misshandlung kommt nur der Angeklagte in Frage. Aber für die Tötungshandlung kommt daneben auch eine weitere Person in Betracht, die im relevanten Zeitraum ebenfalls am Tatort verweilte. Die Misshandlungsmethode ist die Befragung von Zeugen durch die Strafverteidiger.</p>
<h3>Der Misshandlungsvorwurf der Anklage</h3>
<p>Die Anklage unterstellt dem Angeklagten, dem schutzbefohlenen Kind das Essen entzogen zu haben. Auch habe er ihn geschlagen, wodurch das Kind mit blauen Flecken übersät gewesen sei.</p>
<p>Ein Vernehmungsbeamter wird von den Strafverteidigern zeugenschaftlich befragt. Er will wissen, ob und wenn welche Erkenntnisse ermittelt wurden, die eine mögliche Täterschaft der zweiten Person hinsichtlich der Tötungshandlung betreffen. Der Zeuge druckst rum. Der Staatsanwalt wird unruhig und fahrig. Auch lüftet er das Hinterteil abwechselnd, rutscht von einer Hälfte zur anderen.</p>
<p>Deshalb scheint es, der Strafverteidiger habe dem Staatsanwalt mit dieser Fragestellung eine brennende Fackel unter das Gesäß gepackt. Die Misshandlung schien ihre Wirkung zu zeigen. Noch furchtbarer wurden die Qualen des Staatsanwalts, als der Zeuge von der Polizei die Frage auch noch ehrlich beantwortet. Und so führt er dann aus, dass es eine Weisung des Staatsanwalts gegeben habe, wonach gegen den Angeklagten zu ermitteln sei. An diese Weisung habe man sich gehalten. Deshalb seien weitere Ermittlungen unterblieben, die eine mögliche Tatbegehung der zweiten am Tatort anwesenden Person betreffen. Das veranlasste den Strafverteidiger zu der höchst dümmlichen, aber körperliche Schmerzen verursachenden Frage nach dem warum. Und da war dann auch die Schmerzgrenze des Staatsanwalts überschritten. Er schrie auf und rügte nicht formell aber zeternd die Unzulässigkeit der Fragestellung. Damit drang er aber nicht durch beim Gericht. Vermutlich war das die dritte Misshandlungsattacke nach dem Strafverteidiger und dem Zeugen.</p>
<h3>Eine Entschuldigung des Anwaltstäters</h3>
<p>Hiermit entschuldige ich mich für die erfundene Geschichte. Die ist meiner überschäumenden Phantasie zuzuschreiben. Dafür kann nur ein krankes Anwaltshirn verantwortlich sein.</p>
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<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/staatsanwalt-als-opfer-einer-misshandlung/">Staatsanwalt als Opfer einer Misshandlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ist Zeugin Totschlägerin des eigenen Sohnes?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/zeugin-bekundet-diffuses-weidener-totschlagsprozess/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/zeugin-bekundet-diffuses-weidener-totschlagsprozess/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2016 05:22:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugin]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4358</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Zeugin bekundet diffuses im Weidener Totschlagsprozess</h2>
<p>In dem vorgestern (11.10.16) vor dem <strong>Landgericht</strong> Weiden begonnenen <strong>Strafprozess</strong> hat der Angeklagte den ihm zur Last gelegten <strong>Totschlag</strong> eines neunjährigen Jungens bestritten.</p>
<h3>Mutter wurde als Zeugin vernommen</h3>
<p>Am gestrigen zweiten <strong>Prozesstag </strong>(12.10.16) wurde die Mutter zeugenschaftlich vernommen. Etwa 6 Stunden musste sie sich den Fragen des <strong>Gerichts</strong>, der <strong>Verteidigung</strong> und der <strong>Staatsanwaltschaft</strong> stellen. Und die lange <strong>Vernehmung</strong> hatte ihre Ursachen: Die polizeilichen Zeugenvernehmungen weisen eine unübersehbare fehlende Konstanz auf. Sie sind gekennzeichnet durch lückenhafte Darlegungen. Lange Zeit gab sie an, sich an die Vorfälle nicht erinnern zu können und beharrte auf einem Unfall beim Duschen, bei dem der Sohn ausgerutscht und so zu Tode gekommen sei. Erst viel später kippte ihr <strong>Aussageverhalten</strong>. Plötzlich sei es der Angeklagte gewesen, der den Sohn im Badezimmer geschlagen habe. Allerdings habe sie das nicht gesehen, sondern nur gehört. Es seien dumpfe Geräusche und Schreie ihres Sohnes zu hören gewesen. Die diesbezüglichen Bekundungen sind von kaum zu überbietender Detailarmut gekennzeichnet. Die Frage der Vernehmungsbeamten, warum sie in dieser Situation den Ort des Geschehens verließ, in ein Krankenhaus fuhr und sich dort stationär aufnehmen ließ, jedoch die Polizei nicht verständigte, konnte sie schon damals nicht aus eigenem Antrieb beantworten. Auch bei ihrer heutigen gerichtlichen Vernehmung stellte sich die Aussagequalität nicht anders als bei der Polizei dar: detailarm, inkonstant, lückenhaft, widersprüchlich, unschlüssig und lebensfremd.</p>
<h3>Aussage gegen Aussage</h3>
<p>Aus Sicht der Verteidigung ist zum jetzigen Zeitpunkt der <strong>Beweisaufnahme</strong> von einer <strong>Aussage gegen Aussage</strong> Konstellation auszugehen. Der Angeklagte beschuldigt die Zeugin und Mutter der Tat, die Mutter den Angeklagten. Allerdings gibt es einen qualitativen Unterschied: während die Bekundungen der Zeugin die vorgenannten Schwachpunkte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit aufweisen, sind die Einlassungen des Angeklagten detailreich, logisch, schlüssig und jedenfalls bisher nicht wiederlegbar.</p>
<h3>Ist die Zeugin die Täterin?</h3>
<p>Weil zum relevanten Zeitpunkt nur die Zeugin und der Angeklagte am Tatort waren, kann auch nur einer von beiden oder &#8211; alternativ -könnten beide Täter sein. Der Prozess ist ergebnisoffen. Die Darstellung in diesem Fernsehbeitrag, wonach die Mutter den Angeklagten schwer belaste, dürfte unter juristischen Gesichtspunkten so indifferent jedenfalls nicht haltbar sein.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/zeugin-bekundet-diffuses-weidener-totschlagsprozess/">Ist Zeugin Totschlägerin des eigenen Sohnes?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Zeugin bekundet diffuses im Weidener Totschlagsprozess</h2>
<p>In dem vorgestern (11.10.16) vor dem <strong>Landgericht</strong> Weiden begonnenen <strong>Strafprozess</strong> hat der Angeklagte den ihm zur Last gelegten <strong>Totschlag</strong> eines neunjährigen Jungens bestritten.</p>
<h3>Mutter wurde als Zeugin vernommen</h3>
<p>Am gestrigen zweiten <strong>Prozesstag </strong>(12.10.16) wurde die Mutter zeugenschaftlich vernommen. Etwa 6 Stunden musste sie sich den Fragen des <strong>Gerichts</strong>, der <strong>Verteidigung</strong> und der <strong>Staatsanwaltschaft</strong> stellen. Und die lange <strong>Vernehmung</strong> hatte ihre Ursachen: Die polizeilichen Zeugenvernehmungen weisen eine unübersehbare fehlende Konstanz auf. Sie sind gekennzeichnet durch lückenhafte Darlegungen. Lange Zeit gab sie an, sich an die Vorfälle nicht erinnern zu können und beharrte auf einem Unfall beim Duschen, bei dem der Sohn ausgerutscht und so zu Tode gekommen sei. Erst viel später kippte ihr <strong>Aussageverhalten</strong>. Plötzlich sei es der Angeklagte gewesen, der den Sohn im Badezimmer geschlagen habe. Allerdings habe sie das nicht gesehen, sondern nur gehört. Es seien dumpfe Geräusche und Schreie ihres Sohnes zu hören gewesen. Die diesbezüglichen Bekundungen sind von kaum zu überbietender Detailarmut gekennzeichnet. Die Frage der Vernehmungsbeamten, warum sie in dieser Situation den Ort des Geschehens verließ, in ein Krankenhaus fuhr und sich dort stationär aufnehmen ließ, jedoch die Polizei nicht verständigte, konnte sie schon damals nicht aus eigenem Antrieb beantworten. Auch bei ihrer heutigen gerichtlichen Vernehmung stellte sich die Aussagequalität nicht anders als bei der Polizei dar: detailarm, inkonstant, lückenhaft, widersprüchlich, unschlüssig und lebensfremd.</p>
<h3>Aussage gegen Aussage</h3>
<p>Aus Sicht der Verteidigung ist zum jetzigen Zeitpunkt der <strong>Beweisaufnahme</strong> von einer <strong>Aussage gegen Aussage</strong> Konstellation auszugehen. Der Angeklagte beschuldigt die Zeugin und Mutter der Tat, die Mutter den Angeklagten. Allerdings gibt es einen qualitativen Unterschied: während die Bekundungen der Zeugin die vorgenannten Schwachpunkte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit aufweisen, sind die Einlassungen des Angeklagten detailreich, logisch, schlüssig und jedenfalls bisher nicht wiederlegbar.</p>
<h3>Ist die Zeugin die Täterin?</h3>
<p>Weil zum relevanten Zeitpunkt nur die Zeugin und der Angeklagte am Tatort waren, kann auch nur einer von beiden oder &#8211; alternativ -könnten beide Täter sein. Der Prozess ist ergebnisoffen. Die Darstellung in diesem Fernsehbeitrag, wonach die Mutter den Angeklagten schwer belaste, dürfte unter juristischen Gesichtspunkten so indifferent jedenfalls nicht haltbar sein.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/zeugin-bekundet-diffuses-weidener-totschlagsprozess/">Ist Zeugin Totschlägerin des eigenen Sohnes?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Computer analysiert Beweismittel der Strafverfahrensakten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/computer-analysiert-beweismittel-der-strafverfahrensakten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Mar 2016 05:49:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Computergestützte Aufarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahrensakten]]></category>
		<category><![CDATA[Sockelverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Analyst]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4118</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Traditonelles Aktenstudium umfangreicher Strafverfahrensakten</h2>
<p>Welcher <strong>Strafverteidiger</strong> kennt das Problem der Bearbeitung umfangreicher <strong>Strafverfahrensakten</strong> nicht. Sie bestehen aus tausenden Seiten, Dutzende Bände Strafverfahrensakten stehen zum <strong>Aktenstudium</strong> an. Da gibt es dann z.B. 35 <strong>Zeugenvernehmungen</strong> zum vermeintlichen <strong>Kerngeschehen</strong>, keine unter 25 Seiten. Und dann noch die Vernehmungsprotokolle mit den Zeugen vom Hören-Sagen, auch noch mal 15 Vernehmungen und keine unter 10 Seiten. Dann vielleicht noch <strong>Ermittlungsergebnisse</strong> zum <strong>Tatvorgeschehen</strong> und <strong>Tatnachgeschehen</strong>. Und die <strong>Beweismittelordner</strong> sind befüllt mit Berichten der <strong>Spurensicherung</strong>, zu allem Überfluss gibt es dann noch mehrer <strong>Gutachten</strong>, keines unter 100 Seiten. Tagelang, manchmal über Wochen dauert es, bevor die Akten gelesen sind. Wenn dann noch keine Systematik in den Akten ist, dauert die Suche länger. Aufwendig ist es in solchen Fällen, Widersprüche und Lücken in den Vernehmungen aufzuspüren, herauszuschreiben, gegenüber zu stellen. Und die Gefahr, dabei wesentliche Details zu übersehen, ist immer gegeben.</p>
<h3>Computergestützte Aufarbeitung der Strafverfahrensakten</h3>
<p>Die professionelle <strong>Kriminalitätsanalyse</strong> arbeitet deshalb seit langem bei komplizierten und/oder umfangreichen Ermittlungen mit <strong>computergestützten Analyseverfahren</strong>, die es erlauben, die relevanten Daten zu Akteuren (Netzwerkanalyse) in ihrer zeitlichen und räumlichen/geographischen Verteilung zu erfassen und auch dann noch unter Kontrolle zu halten, wenn widersprüchliche Informationen zum Beispiel durch sich widersprechende Zeugenaussagen oder lückenhafte und einseitige Ermittlungsergebnisse vorliegen.</p>
<h3>Strafverteidiger lässt  Strafverfahrensakten durch Analysten durchforsten</h3>
<p>Deshalb arbeite ich seit geraumer Zeit und in entsprechenden Fällen mit dem ausgewiesenen <strong>Kriminalitätsanalysten</strong> Dr. Uwe Ewald (Kriminologe und Jurist) des<a href="http://ijaf.eu/">International Justice Analysis Forum</a> (IJAF) zusammen. Er und sein Team sind als Experten von IJAF auf die <strong>computergestützte Inhaltsanalyse</strong> im Rahmen von <strong>Ermittlungsverfahren</strong> bis zu einer Größenordnung, wie sie etwa bei <strong>Kriegsverbrechen zum Beispiel an Internationalen Strafgerichtshöfen</strong> oder grenzüberschreitenden Netzwerken organisierter Kriminalität auftreten, spezialisiert. Aber gerade auch Fälle, in denen eine Vielzahl von Zeugenaussagen auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind, ist eine solche Analyse der Strafverfahrensakten sinnvoll. Denn die Qualität der Arbeit ist höher als bei der traditionellen Arbeitsweise. Hinzu kommt, dass sehr effizient und zeitsparend gearbeitet werden kann.</p>
<p>Nähere Informationen zu diesem Thema<a href="http://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/analyse-der-ermittlungakten-mit-dem-computer/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> finden sich auch auf dieser Seite</a>. Es ist beabsichtigt, dort in naher Zukunft auf entsprechenden Unterseiten an praktischen Beispielen den Anwendungsbereich und die Vorteile dieser Methode zu präsentieren und zu näher zu bringen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/computer-analysiert-beweismittel-der-strafverfahrensakten/">Computer analysiert Beweismittel der Strafverfahrensakten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Traditonelles Aktenstudium umfangreicher Strafverfahrensakten</h2>
<p>Welcher <strong>Strafverteidiger</strong> kennt das Problem der Bearbeitung umfangreicher <strong>Strafverfahrensakten</strong> nicht. Sie bestehen aus tausenden Seiten, Dutzende Bände Strafverfahrensakten stehen zum <strong>Aktenstudium</strong> an. Da gibt es dann z.B. 35 <strong>Zeugenvernehmungen</strong> zum vermeintlichen <strong>Kerngeschehen</strong>, keine unter 25 Seiten. Und dann noch die Vernehmungsprotokolle mit den Zeugen vom Hören-Sagen, auch noch mal 15 Vernehmungen und keine unter 10 Seiten. Dann vielleicht noch <strong>Ermittlungsergebnisse</strong> zum <strong>Tatvorgeschehen</strong> und <strong>Tatnachgeschehen</strong>. Und die <strong>Beweismittelordner</strong> sind befüllt mit Berichten der <strong>Spurensicherung</strong>, zu allem Überfluss gibt es dann noch mehrer <strong>Gutachten</strong>, keines unter 100 Seiten. Tagelang, manchmal über Wochen dauert es, bevor die Akten gelesen sind. Wenn dann noch keine Systematik in den Akten ist, dauert die Suche länger. Aufwendig ist es in solchen Fällen, Widersprüche und Lücken in den Vernehmungen aufzuspüren, herauszuschreiben, gegenüber zu stellen. Und die Gefahr, dabei wesentliche Details zu übersehen, ist immer gegeben.</p>
<h3>Computergestützte Aufarbeitung der Strafverfahrensakten</h3>
<p>Die professionelle <strong>Kriminalitätsanalyse</strong> arbeitet deshalb seit langem bei komplizierten und/oder umfangreichen Ermittlungen mit <strong>computergestützten Analyseverfahren</strong>, die es erlauben, die relevanten Daten zu Akteuren (Netzwerkanalyse) in ihrer zeitlichen und räumlichen/geographischen Verteilung zu erfassen und auch dann noch unter Kontrolle zu halten, wenn widersprüchliche Informationen zum Beispiel durch sich widersprechende Zeugenaussagen oder lückenhafte und einseitige Ermittlungsergebnisse vorliegen.</p>
<h3>Strafverteidiger lässt  Strafverfahrensakten durch Analysten durchforsten</h3>
<p>Deshalb arbeite ich seit geraumer Zeit und in entsprechenden Fällen mit dem ausgewiesenen <strong>Kriminalitätsanalysten</strong> Dr. Uwe Ewald (Kriminologe und Jurist) des<a href="http://ijaf.eu/">International Justice Analysis Forum</a> (IJAF) zusammen. Er und sein Team sind als Experten von IJAF auf die <strong>computergestützte Inhaltsanalyse</strong> im Rahmen von <strong>Ermittlungsverfahren</strong> bis zu einer Größenordnung, wie sie etwa bei <strong>Kriegsverbrechen zum Beispiel an Internationalen Strafgerichtshöfen</strong> oder grenzüberschreitenden Netzwerken organisierter Kriminalität auftreten, spezialisiert. Aber gerade auch Fälle, in denen eine Vielzahl von Zeugenaussagen auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind, ist eine solche Analyse der Strafverfahrensakten sinnvoll. Denn die Qualität der Arbeit ist höher als bei der traditionellen Arbeitsweise. Hinzu kommt, dass sehr effizient und zeitsparend gearbeitet werden kann.</p>
<p>Nähere Informationen zu diesem Thema<a href="http://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/analyse-der-ermittlungakten-mit-dem-computer/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> finden sich auch auf dieser Seite</a>. Es ist beabsichtigt, dort in naher Zukunft auf entsprechenden Unterseiten an praktischen Beispielen den Anwendungsbereich und die Vorteile dieser Methode zu präsentieren und zu näher zu bringen</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/computer-analysiert-beweismittel-der-strafverfahrensakten/">Computer analysiert Beweismittel der Strafverfahrensakten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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