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	<title>Allgemeines Strafrecht-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Fri, 04 Oct 2024 16:09:43 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Akteneinsichtsrecht im Zeitalter elektronischer Beweismittel</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/akteneinsichtsrecht-elektronischer-beweismittel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Dec 2023 17:29:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Maßnahmen des Überwachungsstaates]]></category>
		<category><![CDATA[Erhebung von Verkehrsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Das Justizdesaster im Umgang mit digitalen Beweismitteln</strong></p>
<p>Die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erfahrung-als-strafverteidiger/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> werden sich einem Problem stellen müssen, dass mit dem Akteneinsichtsrecht und insbesondere mit dem neuen <strong>Verfahren über die Akteneinsicht</strong> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__32f.html" target="_blank" rel="noopener">§ 32f StPO</a>) unmittelbar verknüpft ist. Es ist die Folgeerscheinung des Einsatzes moderner Technik. Der Einsatz elektronisch geführter Akten wird alles Herkömmliche über den Haufen werfen. Aber zunächst gehe ich nachfolgend auf den &#8222;Ist-Zustand&#8220; ein.</p>
<p><strong>Der Einsatz von Abhör- und Aufzeichnungstechnik  bei der Polizei</strong></p>
<p>Bei den Ermittlungsorganen kommt seit langem zur Aufdeckung von Straftaten hochmoderne Technik zur Anwendung. So werden im Rahmen der <strong>Telekommunikationsüberwachung</strong> oft über Monate Telefongespräche, elektronisch übersendete Texte, Bilder und Videos abgefangen und gespeichert. Diese elektronischen Beweismittel umfassen in <strong>Umfangsverfahren</strong> nicht selten hunderttausende einzelne elektronische Beweismittel, die dann die Gigabyte-Grenze an Speicherumfang überschreiten. Das ist insoweit nicht neu und die Landeskriminalämter scheinen den Einsatz dieser Aufzeichnungstechnik handwerklich im Griff zu habe.</p>
<p><strong>Verfügbare, aber nicht angewendete Auswertungssoftware bei der Polizei</strong></p>
<p>Zur Auswertung dieser elektronischen Beweismittel wird spezifische Software benötigt, um die Daten überhaupt lesbar zu machen und anschließend einer computergestützen Analyse zuzuführen. Hier kann ich aus eigener Erfahrung aus einem Umfangsverfahren in Berlin (&#8222;KaDeWe-Prozess&#8220;) berichten, dass genau genommen gar nichts ging: die im Rahmen der TKÜ massenhaft gewonnenen elektronischen Beweismittel sind nach Bekunden der als Zeugen vernommenen LKA-Beamten nur bruchstückhaft ausgewertet worden. Und zwar &#8222;nach Relevanz&#8220; zur Aufklärung des Straftatverdachts. Die LKA-Beamten waren auf Befragen der Verteidigung nicht in der Lage zu beantworten, wie das &#8222;Relevanzauswahlverfahren&#8220; ausgesehen habe. Auf die Anschlussfrage, ob eine analytische Auswertung der Beweismittel stattgefunden habe, wurde das verneint. Als Entschuldigung wurde die Antwort mit dem Zusatz versehen, dass es an Schulung im Umgang mit der Software ermangele.</p>
<p><strong>Nicht verfügbare und daher nicht anwendbare Analysesoftware bei Staatsanwaltschaft und Landgericht</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft räumte ein, über die erforderliche Software nicht zu verfügen. Hintergrund sei, dass Lizenznehmer für die relevante Software der Polizeipräsident in Berlin sei und somit eine Nutzung durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen war. Nicht anderes gilt für das <strong>Landgericht</strong>. Die <strong>Schwurgerichtskammer</strong> räumte in einem Beschluss ein, nicht über die entsprechende Software zu verfügen, so dass der Kammer eine selbstständige Beweismittelsichtung nicht möglich war.</p>
<p><strong>Ein desaströses Zwischenergebnis und die drei Kröten</strong></p>
<p>Dieser Zustand gefährdet in höchstem Maße das Funktionieren der <strong>Judikative</strong>. Denn die Polizei erlangt ein ihr in unserer Rechtsordnung nicht zustehendes Herrschaftswissen. Es wird &#8211; gewollt oder ungewollt &#8211; zu einer unkontrollierbaren Manipulationsmasse. Denn es ist monopolisiertes Wissen, weil Ermittlungsergebnisse von der Staatsanwaltschaft nicht kontrollierbar werden. Und das Nichtwissen der Staatsanwaltschaft über den Inhalt aller Beweismittel führt unweigerlich zu fehlerhaften Anklagen. Die Gerichte wiederum urteilen über Sachverhalte, die sie nicht an Hand der erhobenen Beweismittel überprüfen (können). Hier werden drei Kröten gereicht und geschluckt: die erste reicht das LKA der Staatsanwaltschaft, die sie freiwillig schluckt. Der Staatsanwalt reicht mit Anklage eine Kröte dem Richter, der sie ebenfalls ohne Argwohn schluckt. Und die dritte Kröte ist die schlimmste: die wird nicht gereicht, sondern gesprochen: das schuldsprechende Urteil. Wir laufen also Gefahr, dass die Polizei zum Staat im Staate wird.</p>
<p><strong>Strafverteidiger brauchen erweitertes Akteneinsichtsrecht</strong></p>
<p>Dieser Entwicklung haben wir als Beistände in Strafverfahren im Interesse unserer Mandanten in Zukunft mit aller Härte entgegenzuwirken. Dazu gehört nach meiner Auffassung auch die Einflussnahme auf ein zu veränderndes Akteneinsichtsrecht für Anwälte. Denn dem Beginn des Zeitalters der elektronischen Aktenführung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__32.html" target="_blank" rel="noopener">§32 StPO</a>) werden wir in den Strafverfahren überwiegend sämtliche Beweismittel elektronisch im Rahmen der Akteneinsicht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__147.html" target="_blank" rel="noopener">§ 147 StPO</a>) erhalten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/akteneinsichtsrecht-elektronischer-beweismittel/">Akteneinsichtsrecht im Zeitalter elektronischer Beweismittel</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Justizdesaster im Umgang mit digitalen Beweismitteln</strong></p>
<p>Die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erfahrung-als-strafverteidiger/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> werden sich einem Problem stellen müssen, dass mit dem Akteneinsichtsrecht und insbesondere mit dem neuen <strong>Verfahren über die Akteneinsicht</strong> (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__32f.html" target="_blank" rel="noopener">§ 32f StPO</a>) unmittelbar verknüpft ist. Es ist die Folgeerscheinung des Einsatzes moderner Technik. Der Einsatz elektronisch geführter Akten wird alles Herkömmliche über den Haufen werfen. Aber zunächst gehe ich nachfolgend auf den &#8222;Ist-Zustand&#8220; ein.</p>
<p><strong>Der Einsatz von Abhör- und Aufzeichnungstechnik  bei der Polizei</strong></p>
<p>Bei den Ermittlungsorganen kommt seit langem zur Aufdeckung von Straftaten hochmoderne Technik zur Anwendung. So werden im Rahmen der <strong>Telekommunikationsüberwachung</strong> oft über Monate Telefongespräche, elektronisch übersendete Texte, Bilder und Videos abgefangen und gespeichert. Diese elektronischen Beweismittel umfassen in <strong>Umfangsverfahren</strong> nicht selten hunderttausende einzelne elektronische Beweismittel, die dann die Gigabyte-Grenze an Speicherumfang überschreiten. Das ist insoweit nicht neu und die Landeskriminalämter scheinen den Einsatz dieser Aufzeichnungstechnik handwerklich im Griff zu habe.</p>
<p><strong>Verfügbare, aber nicht angewendete Auswertungssoftware bei der Polizei</strong></p>
<p>Zur Auswertung dieser elektronischen Beweismittel wird spezifische Software benötigt, um die Daten überhaupt lesbar zu machen und anschließend einer computergestützen Analyse zuzuführen. Hier kann ich aus eigener Erfahrung aus einem Umfangsverfahren in Berlin (&#8222;KaDeWe-Prozess&#8220;) berichten, dass genau genommen gar nichts ging: die im Rahmen der TKÜ massenhaft gewonnenen elektronischen Beweismittel sind nach Bekunden der als Zeugen vernommenen LKA-Beamten nur bruchstückhaft ausgewertet worden. Und zwar &#8222;nach Relevanz&#8220; zur Aufklärung des Straftatverdachts. Die LKA-Beamten waren auf Befragen der Verteidigung nicht in der Lage zu beantworten, wie das &#8222;Relevanzauswahlverfahren&#8220; ausgesehen habe. Auf die Anschlussfrage, ob eine analytische Auswertung der Beweismittel stattgefunden habe, wurde das verneint. Als Entschuldigung wurde die Antwort mit dem Zusatz versehen, dass es an Schulung im Umgang mit der Software ermangele.</p>
<p><strong>Nicht verfügbare und daher nicht anwendbare Analysesoftware bei Staatsanwaltschaft und Landgericht</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft räumte ein, über die erforderliche Software nicht zu verfügen. Hintergrund sei, dass Lizenznehmer für die relevante Software der Polizeipräsident in Berlin sei und somit eine Nutzung durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen war. Nicht anderes gilt für das <strong>Landgericht</strong>. Die <strong>Schwurgerichtskammer</strong> räumte in einem Beschluss ein, nicht über die entsprechende Software zu verfügen, so dass der Kammer eine selbstständige Beweismittelsichtung nicht möglich war.</p>
<p><strong>Ein desaströses Zwischenergebnis und die drei Kröten</strong></p>
<p>Dieser Zustand gefährdet in höchstem Maße das Funktionieren der <strong>Judikative</strong>. Denn die Polizei erlangt ein ihr in unserer Rechtsordnung nicht zustehendes Herrschaftswissen. Es wird &#8211; gewollt oder ungewollt &#8211; zu einer unkontrollierbaren Manipulationsmasse. Denn es ist monopolisiertes Wissen, weil Ermittlungsergebnisse von der Staatsanwaltschaft nicht kontrollierbar werden. Und das Nichtwissen der Staatsanwaltschaft über den Inhalt aller Beweismittel führt unweigerlich zu fehlerhaften Anklagen. Die Gerichte wiederum urteilen über Sachverhalte, die sie nicht an Hand der erhobenen Beweismittel überprüfen (können). Hier werden drei Kröten gereicht und geschluckt: die erste reicht das LKA der Staatsanwaltschaft, die sie freiwillig schluckt. Der Staatsanwalt reicht mit Anklage eine Kröte dem Richter, der sie ebenfalls ohne Argwohn schluckt. Und die dritte Kröte ist die schlimmste: die wird nicht gereicht, sondern gesprochen: das schuldsprechende Urteil. Wir laufen also Gefahr, dass die Polizei zum Staat im Staate wird.</p>
<p><strong>Strafverteidiger brauchen erweitertes Akteneinsichtsrecht</strong></p>
<p>Dieser Entwicklung haben wir als Beistände in Strafverfahren im Interesse unserer Mandanten in Zukunft mit aller Härte entgegenzuwirken. Dazu gehört nach meiner Auffassung auch die Einflussnahme auf ein zu veränderndes Akteneinsichtsrecht für Anwälte. Denn dem Beginn des Zeitalters der elektronischen Aktenführung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__32.html" target="_blank" rel="noopener">§32 StPO</a>) werden wir in den Strafverfahren überwiegend sämtliche Beweismittel elektronisch im Rahmen der Akteneinsicht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__147.html" target="_blank" rel="noopener">§ 147 StPO</a>) erhalten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/akteneinsichtsrecht-elektronischer-beweismittel/">Akteneinsichtsrecht im Zeitalter elektronischer Beweismittel</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anwaltliche Versicherung für 2017</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/anwaltliche-versicherung-fuer-2017/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jan 2017 06:28:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4634</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Versicherung eines Anwalts</h2>
<p>Für das Jahr 2017 versichere ich auch weiterhin kompromisslos zu sein.</p>
<h3>Versicherung gegenüber Mandanten</h3>
<p>Ich werde mich auch weiterhin kompromisslos für meine <strong>Mandanten</strong> einsetzen. Der Kampf der Mandanten ist mein Kampf um das Recht der Mandanten.</p>
<h3>Den Staatsanwälten anwaltlich versichert</h3>
<p>Jede abweichende Rechtsmeinung eines <strong>Staatsanwalts</strong> wird anwaltlich hinterfragt. Skepsis ist das oberste Gebot kompromissloser <strong>Strafverteidigung</strong>. Keine Auseinandersetzung wird gescheut, wenn sie Chancen auf Erfolg bietet.</p>
<h3>Den Richterinnen und Richtern versichert</h3>
<p>Meine Versicherung gegenüber den Gerichten lautet: Ich werde euch kein <strong>Urteilsbeschaffer</strong> sein und den Interessen der Mandanten nicht schaden. Daher ist jede offene oder versteckte <strong>Voreingenommenheit</strong> im Gerichtssaal bekämpfen. Dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verurteilungswille-in-totschlagsprozess/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Verurteilungswillen</strong> </a>mancher Richterinnen und Richter sage ich <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verurteilungswille-in-totschlagsprozess/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">weiterhin </a>mit allen mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten den Kampf an.</p>
<p>Ein Lob eines Richters an die Adresse des Strafverteidigers werde ich kritisch hinterfragen: Was habe ich falsch gemacht? Kein Weg wird mir zur <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/bgh-hat-urteil-aufgehoben-38-stunden-ohne-schlaf-bei-bernehmung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Durchsetzung des Rechts</a> zu weit sein. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/bgh-hat-urteil-aufgehoben-38-stunden-ohne-schlaf-bei-bernehmung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Der anwaltliche Erfolg</a> wird das erkämpfte Recht für den Mandanten bleiben.</p>
<h3>Anwaltliche Versicherung an den Anwalt</h3>
<p>Ich werde auch weiter mir gegenüber kompromisslos sein. Deshalb sind auch eigene Rechtsauffassungen ebenso kritisch wie die der Staatsanwälte und Richter zu hinterfragen. Sie sind gegeneinander abzuwägen. Der Beschwichtigungsgrundsatz &#8222;Wird schon irgendwie gehen&#8220;  lebt leblos in der Politik. Jedoch wäre er Im Strafprozess der Todesstoß.  Die Fähigkeit, eigene Irrtümer einzugestehen und rechtzeitig andere Wege zu bestreiten gehört ebenfalls zu gelebter Strafverteidigung im Interesse der Mandanten.</p>
<p>So wird es gehen. Auf in ein kompromissloses neues Jahr mit den besten Wünschen an alle Mandanten, feindlichen Staatsanwälte und Richter. Auf gutes Gelingen!</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anwaltliche-versicherung-fuer-2017/">Anwaltliche Versicherung für 2017</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Versicherung eines Anwalts</h2>
<p>Für das Jahr 2017 versichere ich auch weiterhin kompromisslos zu sein.</p>
<h3>Versicherung gegenüber Mandanten</h3>
<p>Ich werde mich auch weiterhin kompromisslos für meine <strong>Mandanten</strong> einsetzen. Der Kampf der Mandanten ist mein Kampf um das Recht der Mandanten.</p>
<h3>Den Staatsanwälten anwaltlich versichert</h3>
<p>Jede abweichende Rechtsmeinung eines <strong>Staatsanwalts</strong> wird anwaltlich hinterfragt. Skepsis ist das oberste Gebot kompromissloser <strong>Strafverteidigung</strong>. Keine Auseinandersetzung wird gescheut, wenn sie Chancen auf Erfolg bietet.</p>
<h3>Den Richterinnen und Richtern versichert</h3>
<p>Meine Versicherung gegenüber den Gerichten lautet: Ich werde euch kein <strong>Urteilsbeschaffer</strong> sein und den Interessen der Mandanten nicht schaden. Daher ist jede offene oder versteckte <strong>Voreingenommenheit</strong> im Gerichtssaal bekämpfen. Dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verurteilungswille-in-totschlagsprozess/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Verurteilungswillen</strong> </a>mancher Richterinnen und Richter sage ich <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verurteilungswille-in-totschlagsprozess/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">weiterhin </a>mit allen mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten den Kampf an.</p>
<p>Ein Lob eines Richters an die Adresse des Strafverteidigers werde ich kritisch hinterfragen: Was habe ich falsch gemacht? Kein Weg wird mir zur <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/bgh-hat-urteil-aufgehoben-38-stunden-ohne-schlaf-bei-bernehmung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Durchsetzung des Rechts</a> zu weit sein. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/bgh-hat-urteil-aufgehoben-38-stunden-ohne-schlaf-bei-bernehmung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Der anwaltliche Erfolg</a> wird das erkämpfte Recht für den Mandanten bleiben.</p>
<h3>Anwaltliche Versicherung an den Anwalt</h3>
<p>Ich werde auch weiter mir gegenüber kompromisslos sein. Deshalb sind auch eigene Rechtsauffassungen ebenso kritisch wie die der Staatsanwälte und Richter zu hinterfragen. Sie sind gegeneinander abzuwägen. Der Beschwichtigungsgrundsatz &#8222;Wird schon irgendwie gehen&#8220;  lebt leblos in der Politik. Jedoch wäre er Im Strafprozess der Todesstoß.  Die Fähigkeit, eigene Irrtümer einzugestehen und rechtzeitig andere Wege zu bestreiten gehört ebenfalls zu gelebter Strafverteidigung im Interesse der Mandanten.</p>
<p>So wird es gehen. Auf in ein kompromissloses neues Jahr mit den besten Wünschen an alle Mandanten, feindlichen Staatsanwälte und Richter. Auf gutes Gelingen!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anwaltliche-versicherung-fuer-2017/">Anwaltliche Versicherung für 2017</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Staatsanwalt als Opfer einer Misshandlung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/staatsanwalt-als-opfer-einer-misshandlung/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/staatsanwalt-als-opfer-einer-misshandlung/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Oct 2016 06:28:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Misshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwalt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4385</guid>

					<description><![CDATA[<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<h2>Staatsanwalt von Strafverteidigern misshandelt</h2>
<p>Die Behauptung, ein Staatsanwalt sei misshandelt worden, ist natürlich nur eine Hypothese. Und erst recht würden Rechtsanwälte niemals einen Staatsanwalt misshandeln. Jedenfalls nicht vorsätzlich. Und wenn doch, so nur im Interesse der Wahrheitsfindung. Realistischer wäre die Frage, ob sich dennoch ein Staatsanwalt misshandelt fühlen könnte und wie er dann reagiert.</p>
<h3>Staatsanwalt kein Schutzbefohlener</h3>
<p>Nun wissen wir um die Strafbarkeit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/lg-weiden-misshandlung-und-totschlag-eines-neunjaehrigen-jungen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Misshandlung Schutzbefohlener</a>. Darunter fallen Staatsanwälte regelmäßig nicht. Das wissen die Vertreter der Anklagebehörde natürlich auch. Und wenn sie sich misshandelt fühlen so können sie mit dem StGB nicht viel machen gegen die nicht strafrechtlich relevant handelnden Strafverteidiger in der Hauptverhandlung.</p>
<h3>Kann sich ein Anklagevertreter misshandelt fühlen?</h3>
<p>Auch wenn ich nicht in die Köpfe der Staatsanwälte und in ihr wahres Gefühlsleben eindringen kann, so meine ich die Frage bejahen zu können. denn auch sie sind halt Menschen, auch wenn manche es kaum glauben wollen. Das erkläre ich mit meinem Bauchgefühl. Und das ist im Laufe der Praxisjahre entstanden, wobei eine Zunahme des  gefühlten Bauchgefühlsumfangs nicht zu verhehlen ist.</p>
<h3>Die hypothetisch denkbare Misshandlungsmethode</h3>
<p>Denkbar wäre als Ort des Misshandlungsgeschehens der Sitzungssaal eines Gerichts. Darin tobt die Hauptverhandlung und die Strafverteidiger toben sich aus. Hier geht um den Anklagevorwurf der Misshandlung Schutzbefohlener und um eine spätere Tötungshandlung an dem schutzbefohlenen Kind. Als Täter für die Misshandlung kommt nur der Angeklagte in Frage. Aber für die Tötungshandlung kommt daneben auch eine weitere Person in Betracht, die im relevanten Zeitraum ebenfalls am Tatort verweilte. Die Misshandlungsmethode ist die Befragung von Zeugen durch die Strafverteidiger.</p>
<h3>Der Misshandlungsvorwurf der Anklage</h3>
<p>Die Anklage unterstellt dem Angeklagten, dem schutzbefohlenen Kind das Essen entzogen zu haben. Auch habe er ihn geschlagen, wodurch das Kind mit blauen Flecken übersät gewesen sei.</p>
<p>Ein Vernehmungsbeamter wird von den Strafverteidigern zeugenschaftlich befragt. Er will wissen, ob und wenn welche Erkenntnisse ermittelt wurden, die eine mögliche Täterschaft der zweiten Person hinsichtlich der Tötungshandlung betreffen. Der Zeuge druckst rum. Der Staatsanwalt wird unruhig und fahrig. Auch lüftet er das Hinterteil abwechselnd, rutscht von einer Hälfte zur anderen.</p>
<p>Deshalb scheint es, der Strafverteidiger habe dem Staatsanwalt mit dieser Fragestellung eine brennende Fackel unter das Gesäß gepackt. Die Misshandlung schien ihre Wirkung zu zeigen. Noch furchtbarer wurden die Qualen des Staatsanwalts, als der Zeuge von der Polizei die Frage auch noch ehrlich beantwortet. Und so führt er dann aus, dass es eine Weisung des Staatsanwalts gegeben habe, wonach gegen den Angeklagten zu ermitteln sei. An diese Weisung habe man sich gehalten. Deshalb seien weitere Ermittlungen unterblieben, die eine mögliche Tatbegehung der zweiten am Tatort anwesenden Person betreffen. Das veranlasste den Strafverteidiger zu der höchst dümmlichen, aber körperliche Schmerzen verursachenden Frage nach dem warum. Und da war dann auch die Schmerzgrenze des Staatsanwalts überschritten. Er schrie auf und rügte nicht formell aber zeternd die Unzulässigkeit der Fragestellung. Damit drang er aber nicht durch beim Gericht. Vermutlich war das die dritte Misshandlungsattacke nach dem Strafverteidiger und dem Zeugen.</p>
<h3>Eine Entschuldigung des Anwaltstäters</h3>
<p>Hiermit entschuldige ich mich für die erfundene Geschichte. Die ist meiner überschäumenden Phantasie zuzuschreiben. Dafür kann nur ein krankes Anwaltshirn verantwortlich sein.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/staatsanwalt-als-opfer-einer-misshandlung/">Staatsanwalt als Opfer einer Misshandlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Staatsanwalt von Strafverteidigern misshandelt</h2>
<p>Die Behauptung, ein Staatsanwalt sei misshandelt worden, ist natürlich nur eine Hypothese. Und erst recht würden Rechtsanwälte niemals einen Staatsanwalt misshandeln. Jedenfalls nicht vorsätzlich. Und wenn doch, so nur im Interesse der Wahrheitsfindung. Realistischer wäre die Frage, ob sich dennoch ein Staatsanwalt misshandelt fühlen könnte und wie er dann reagiert.</p>
<h3>Staatsanwalt kein Schutzbefohlener</h3>
<p>Nun wissen wir um die Strafbarkeit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/lg-weiden-misshandlung-und-totschlag-eines-neunjaehrigen-jungen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Misshandlung Schutzbefohlener</a>. Darunter fallen Staatsanwälte regelmäßig nicht. Das wissen die Vertreter der Anklagebehörde natürlich auch. Und wenn sie sich misshandelt fühlen so können sie mit dem StGB nicht viel machen gegen die nicht strafrechtlich relevant handelnden Strafverteidiger in der Hauptverhandlung.</p>
<h3>Kann sich ein Anklagevertreter misshandelt fühlen?</h3>
<p>Auch wenn ich nicht in die Köpfe der Staatsanwälte und in ihr wahres Gefühlsleben eindringen kann, so meine ich die Frage bejahen zu können. denn auch sie sind halt Menschen, auch wenn manche es kaum glauben wollen. Das erkläre ich mit meinem Bauchgefühl. Und das ist im Laufe der Praxisjahre entstanden, wobei eine Zunahme des  gefühlten Bauchgefühlsumfangs nicht zu verhehlen ist.</p>
<h3>Die hypothetisch denkbare Misshandlungsmethode</h3>
<p>Denkbar wäre als Ort des Misshandlungsgeschehens der Sitzungssaal eines Gerichts. Darin tobt die Hauptverhandlung und die Strafverteidiger toben sich aus. Hier geht um den Anklagevorwurf der Misshandlung Schutzbefohlener und um eine spätere Tötungshandlung an dem schutzbefohlenen Kind. Als Täter für die Misshandlung kommt nur der Angeklagte in Frage. Aber für die Tötungshandlung kommt daneben auch eine weitere Person in Betracht, die im relevanten Zeitraum ebenfalls am Tatort verweilte. Die Misshandlungsmethode ist die Befragung von Zeugen durch die Strafverteidiger.</p>
<h3>Der Misshandlungsvorwurf der Anklage</h3>
<p>Die Anklage unterstellt dem Angeklagten, dem schutzbefohlenen Kind das Essen entzogen zu haben. Auch habe er ihn geschlagen, wodurch das Kind mit blauen Flecken übersät gewesen sei.</p>
<p>Ein Vernehmungsbeamter wird von den Strafverteidigern zeugenschaftlich befragt. Er will wissen, ob und wenn welche Erkenntnisse ermittelt wurden, die eine mögliche Täterschaft der zweiten Person hinsichtlich der Tötungshandlung betreffen. Der Zeuge druckst rum. Der Staatsanwalt wird unruhig und fahrig. Auch lüftet er das Hinterteil abwechselnd, rutscht von einer Hälfte zur anderen.</p>
<p>Deshalb scheint es, der Strafverteidiger habe dem Staatsanwalt mit dieser Fragestellung eine brennende Fackel unter das Gesäß gepackt. Die Misshandlung schien ihre Wirkung zu zeigen. Noch furchtbarer wurden die Qualen des Staatsanwalts, als der Zeuge von der Polizei die Frage auch noch ehrlich beantwortet. Und so führt er dann aus, dass es eine Weisung des Staatsanwalts gegeben habe, wonach gegen den Angeklagten zu ermitteln sei. An diese Weisung habe man sich gehalten. Deshalb seien weitere Ermittlungen unterblieben, die eine mögliche Tatbegehung der zweiten am Tatort anwesenden Person betreffen. Das veranlasste den Strafverteidiger zu der höchst dümmlichen, aber körperliche Schmerzen verursachenden Frage nach dem warum. Und da war dann auch die Schmerzgrenze des Staatsanwalts überschritten. Er schrie auf und rügte nicht formell aber zeternd die Unzulässigkeit der Fragestellung. Damit drang er aber nicht durch beim Gericht. Vermutlich war das die dritte Misshandlungsattacke nach dem Strafverteidiger und dem Zeugen.</p>
<h3>Eine Entschuldigung des Anwaltstäters</h3>
<p>Hiermit entschuldige ich mich für die erfundene Geschichte. Die ist meiner überschäumenden Phantasie zuzuschreiben. Dafür kann nur ein krankes Anwaltshirn verantwortlich sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/staatsanwalt-als-opfer-einer-misshandlung/">Staatsanwalt als Opfer einer Misshandlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Computer analysiert Beweismittel der Strafverfahrensakten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/computer-analysiert-beweismittel-der-strafverfahrensakten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Mar 2016 05:49:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Computergestützte Aufarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahrensakten]]></category>
		<category><![CDATA[Sockelverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Analyst]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4118</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Traditonelles Aktenstudium umfangreicher Strafverfahrensakten</h2>
<p>Welcher <strong>Strafverteidiger</strong> kennt das Problem der Bearbeitung umfangreicher <strong>Strafverfahrensakten</strong> nicht. Sie bestehen aus tausenden Seiten, Dutzende Bände Strafverfahrensakten stehen zum <strong>Aktenstudium</strong> an. Da gibt es dann z.B. 35 <strong>Zeugenvernehmungen</strong> zum vermeintlichen <strong>Kerngeschehen</strong>, keine unter 25 Seiten. Und dann noch die Vernehmungsprotokolle mit den Zeugen vom Hören-Sagen, auch noch mal 15 Vernehmungen und keine unter 10 Seiten. Dann vielleicht noch <strong>Ermittlungsergebnisse</strong> zum <strong>Tatvorgeschehen</strong> und <strong>Tatnachgeschehen</strong>. Und die <strong>Beweismittelordner</strong> sind befüllt mit Berichten der <strong>Spurensicherung</strong>, zu allem Überfluss gibt es dann noch mehrer <strong>Gutachten</strong>, keines unter 100 Seiten. Tagelang, manchmal über Wochen dauert es, bevor die Akten gelesen sind. Wenn dann noch keine Systematik in den Akten ist, dauert die Suche länger. Aufwendig ist es in solchen Fällen, Widersprüche und Lücken in den Vernehmungen aufzuspüren, herauszuschreiben, gegenüber zu stellen. Und die Gefahr, dabei wesentliche Details zu übersehen, ist immer gegeben.</p>
<h3>Computergestützte Aufarbeitung der Strafverfahrensakten</h3>
<p>Die professionelle <strong>Kriminalitätsanalyse</strong> arbeitet deshalb seit langem bei komplizierten und/oder umfangreichen Ermittlungen mit <strong>computergestützten Analyseverfahren</strong>, die es erlauben, die relevanten Daten zu Akteuren (Netzwerkanalyse) in ihrer zeitlichen und räumlichen/geographischen Verteilung zu erfassen und auch dann noch unter Kontrolle zu halten, wenn widersprüchliche Informationen zum Beispiel durch sich widersprechende Zeugenaussagen oder lückenhafte und einseitige Ermittlungsergebnisse vorliegen.</p>
<h3>Strafverteidiger lässt  Strafverfahrensakten durch Analysten durchforsten</h3>
<p>Deshalb arbeite ich seit geraumer Zeit und in entsprechenden Fällen mit dem ausgewiesenen <strong>Kriminalitätsanalysten</strong> Dr. Uwe Ewald (Kriminologe und Jurist) des<a href="http://ijaf.eu/">International Justice Analysis Forum</a> (IJAF) zusammen. Er und sein Team sind als Experten von IJAF auf die <strong>computergestützte Inhaltsanalyse</strong> im Rahmen von <strong>Ermittlungsverfahren</strong> bis zu einer Größenordnung, wie sie etwa bei <strong>Kriegsverbrechen zum Beispiel an Internationalen Strafgerichtshöfen</strong> oder grenzüberschreitenden Netzwerken organisierter Kriminalität auftreten, spezialisiert. Aber gerade auch Fälle, in denen eine Vielzahl von Zeugenaussagen auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind, ist eine solche Analyse der Strafverfahrensakten sinnvoll. Denn die Qualität der Arbeit ist höher als bei der traditionellen Arbeitsweise. Hinzu kommt, dass sehr effizient und zeitsparend gearbeitet werden kann.</p>
<p>Nähere Informationen zu diesem Thema<a href="http://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/analyse-der-ermittlungakten-mit-dem-computer/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> finden sich auch auf dieser Seite</a>. Es ist beabsichtigt, dort in naher Zukunft auf entsprechenden Unterseiten an praktischen Beispielen den Anwendungsbereich und die Vorteile dieser Methode zu präsentieren und zu näher zu bringen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/computer-analysiert-beweismittel-der-strafverfahrensakten/">Computer analysiert Beweismittel der Strafverfahrensakten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Traditonelles Aktenstudium umfangreicher Strafverfahrensakten</h2>
<p>Welcher <strong>Strafverteidiger</strong> kennt das Problem der Bearbeitung umfangreicher <strong>Strafverfahrensakten</strong> nicht. Sie bestehen aus tausenden Seiten, Dutzende Bände Strafverfahrensakten stehen zum <strong>Aktenstudium</strong> an. Da gibt es dann z.B. 35 <strong>Zeugenvernehmungen</strong> zum vermeintlichen <strong>Kerngeschehen</strong>, keine unter 25 Seiten. Und dann noch die Vernehmungsprotokolle mit den Zeugen vom Hören-Sagen, auch noch mal 15 Vernehmungen und keine unter 10 Seiten. Dann vielleicht noch <strong>Ermittlungsergebnisse</strong> zum <strong>Tatvorgeschehen</strong> und <strong>Tatnachgeschehen</strong>. Und die <strong>Beweismittelordner</strong> sind befüllt mit Berichten der <strong>Spurensicherung</strong>, zu allem Überfluss gibt es dann noch mehrer <strong>Gutachten</strong>, keines unter 100 Seiten. Tagelang, manchmal über Wochen dauert es, bevor die Akten gelesen sind. Wenn dann noch keine Systematik in den Akten ist, dauert die Suche länger. Aufwendig ist es in solchen Fällen, Widersprüche und Lücken in den Vernehmungen aufzuspüren, herauszuschreiben, gegenüber zu stellen. Und die Gefahr, dabei wesentliche Details zu übersehen, ist immer gegeben.</p>
<h3>Computergestützte Aufarbeitung der Strafverfahrensakten</h3>
<p>Die professionelle <strong>Kriminalitätsanalyse</strong> arbeitet deshalb seit langem bei komplizierten und/oder umfangreichen Ermittlungen mit <strong>computergestützten Analyseverfahren</strong>, die es erlauben, die relevanten Daten zu Akteuren (Netzwerkanalyse) in ihrer zeitlichen und räumlichen/geographischen Verteilung zu erfassen und auch dann noch unter Kontrolle zu halten, wenn widersprüchliche Informationen zum Beispiel durch sich widersprechende Zeugenaussagen oder lückenhafte und einseitige Ermittlungsergebnisse vorliegen.</p>
<h3>Strafverteidiger lässt  Strafverfahrensakten durch Analysten durchforsten</h3>
<p>Deshalb arbeite ich seit geraumer Zeit und in entsprechenden Fällen mit dem ausgewiesenen <strong>Kriminalitätsanalysten</strong> Dr. Uwe Ewald (Kriminologe und Jurist) des<a href="http://ijaf.eu/">International Justice Analysis Forum</a> (IJAF) zusammen. Er und sein Team sind als Experten von IJAF auf die <strong>computergestützte Inhaltsanalyse</strong> im Rahmen von <strong>Ermittlungsverfahren</strong> bis zu einer Größenordnung, wie sie etwa bei <strong>Kriegsverbrechen zum Beispiel an Internationalen Strafgerichtshöfen</strong> oder grenzüberschreitenden Netzwerken organisierter Kriminalität auftreten, spezialisiert. Aber gerade auch Fälle, in denen eine Vielzahl von Zeugenaussagen auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind, ist eine solche Analyse der Strafverfahrensakten sinnvoll. Denn die Qualität der Arbeit ist höher als bei der traditionellen Arbeitsweise. Hinzu kommt, dass sehr effizient und zeitsparend gearbeitet werden kann.</p>
<p>Nähere Informationen zu diesem Thema<a href="http://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/analyse-der-ermittlungakten-mit-dem-computer/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> finden sich auch auf dieser Seite</a>. Es ist beabsichtigt, dort in naher Zukunft auf entsprechenden Unterseiten an praktischen Beispielen den Anwendungsbereich und die Vorteile dieser Methode zu präsentieren und zu näher zu bringen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/computer-analysiert-beweismittel-der-strafverfahrensakten/">Computer analysiert Beweismittel der Strafverfahrensakten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>4,5 kg Crystal Meth sind kein Automatismus für hohe Strafe</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/45-kg-crystal-meth-sind-kein-automatismus-fuer-hohe-strafe/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/45-kg-crystal-meth-sind-kein-automatismus-fuer-hohe-strafe/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Dec 2015 07:31:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Chrystal Meth]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=3997</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Handel mit Betäubungsmitteln Crystal Meth und Ecstasy</h2>
<p>In einem <strong>Strafverfahren  </strong>wegen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Handels mit 4,5 kg Chrystal Meth </a> und mit Ecstasy sprach das Berliner <strong>Landgericht</strong> am 09.12.2015 sein <strong>Urteil </strong>gegen zwei<strong> Mandanten</strong>: 5 Jahre  und 3 Monate <strong>Freiheitsstrafe</strong>. Der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/73.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verfall </a>wurde in Höhe von 14.800 €, der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/73d.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">erweiterte Verfall</a> in Höhe von ca. 450.000 € angeordnet. Die beiden Angeklagten wurden von der Haft verschont. Damit schloss sich das Gericht weitestgehend den Anträgen der <strong>Strafverteidiger</strong> an und blieb weit unter den Anträgen der  Staatsanwaltschaft. Sie hatte 8 Jahre Freiheitsstrafe gefordert und sich gegen die <strong>Haftverschonung</strong> ausgesprochen. Ursprünglich war Gegenstand der Anklage auch der Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/BJNR024480976.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">AMG</a>).</p>
<h3>Verteidigungsstrategie der Mandanten trug zu maßvollem Urteil bei</h3>
<p>Den Handel mit Crystal Meth und Ecstasy hatten die Angeklagten eingeräumt. Insbesondere sprach für sie, dass die 4,5 kg Crystal Meth <a href="http://www.tagesspiegel.de/berlin/4-5-kilo-crystal-meth-in-berlin-gefunden-breaking-bad-in-schoeneberg/12092550.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">beschlagnahmt wurden</a>.</p>
<p>Daher kam die Droge nicht in den Handel und konnte niemanden schädigen. Auch ansonsten zeigten sich die beiden älteren, nicht vorbestraften Mandanten von einer Seite, die in vergleichbaren Verfahren ihresgleichen sucht.</p>
<h3>Offenbarung der Erlöse aus Verkauf von Crystal Meth</h3>
<p>So offenbarten die beiden Angeklagten schonungslos, was sie aus dem Verkauf des Chrystal Meth und des Ecstasy erlangten. Dabei offenbarten sie mehr als den Ermittlungsbehörden bereits bekannt war.  Ihr Handel umfasste daneben aber auch den Verkauf verschiedenster potenzsteigernder Mittel und somit Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz. Insoweit wurde <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 154 a StPO</a> angewendet.</p>
<h3>Kein erweiterter Verfall bei Verstößen gegen das AMG</h3>
<p>Das Arzneimittelgesetz enthält den von § 73 d StGB geforderten Verweis auf diese Norm für die hier relevanten rezeptpflichtigen Arzneimittel nicht. Damit scheidet die Anordnung des erweiterten Verfalls insoweit aus. Da die Angeklagten selbst nur schätzen konnten, was sie aus dem Handel nach BtMG und nach AMG erlangten, basiert die Verfallsanordnung des Landgerichts auf diesen Schätzungen. Die Forderung der Staatsanwaltschaft, den Betrag für den Verfall um ca. 200.000 € höher anzuordnen, musste unter diesen Bedingungen scheitern.</p>
<h3>Novum bei Berücksichtigung der Härteklausel</h3>
<p>Das Landgericht Berlin folgte auch der Anregung der Rechtsanwälte, von der Verfallsanordnung die gemeinsame Eigentumswohnung der Mandanten, die Rente und Invaliditätsrente auszunehmen. Das ist insoweit ein Novum in der Rechtsprechung. Gesetzliche Grundlage ist dabei <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/73c.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 73c StGB</a>. Die Staatsanwaltschaft hat Revision gegen das Urteil angekündigt. Es bleibt spannend.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/45-kg-crystal-meth-sind-kein-automatismus-fuer-hohe-strafe/">4,5 kg Crystal Meth sind kein Automatismus für hohe Strafe</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Handel mit Betäubungsmitteln Crystal Meth und Ecstasy</h2>
<p>In einem <strong>Strafverfahren  </strong>wegen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Handels mit 4,5 kg Chrystal Meth </a> und mit Ecstasy sprach das Berliner <strong>Landgericht</strong> am 09.12.2015 sein <strong>Urteil </strong>gegen zwei<strong> Mandanten</strong>: 5 Jahre  und 3 Monate <strong>Freiheitsstrafe</strong>. Der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/73.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verfall </a>wurde in Höhe von 14.800 €, der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/73d.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">erweiterte Verfall</a> in Höhe von ca. 450.000 € angeordnet. Die beiden Angeklagten wurden von der Haft verschont. Damit schloss sich das Gericht weitestgehend den Anträgen der <strong>Strafverteidiger</strong> an und blieb weit unter den Anträgen der  Staatsanwaltschaft. Sie hatte 8 Jahre Freiheitsstrafe gefordert und sich gegen die <strong>Haftverschonung</strong> ausgesprochen. Ursprünglich war Gegenstand der Anklage auch der Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/BJNR024480976.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">AMG</a>).</p>
<h3>Verteidigungsstrategie der Mandanten trug zu maßvollem Urteil bei</h3>
<p>Den Handel mit Crystal Meth und Ecstasy hatten die Angeklagten eingeräumt. Insbesondere sprach für sie, dass die 4,5 kg Crystal Meth <a href="http://www.tagesspiegel.de/berlin/4-5-kilo-crystal-meth-in-berlin-gefunden-breaking-bad-in-schoeneberg/12092550.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">beschlagnahmt wurden</a>.</p>
<p>Daher kam die Droge nicht in den Handel und konnte niemanden schädigen. Auch ansonsten zeigten sich die beiden älteren, nicht vorbestraften Mandanten von einer Seite, die in vergleichbaren Verfahren ihresgleichen sucht.</p>
<h3>Offenbarung der Erlöse aus Verkauf von Crystal Meth</h3>
<p>So offenbarten die beiden Angeklagten schonungslos, was sie aus dem Verkauf des Chrystal Meth und des Ecstasy erlangten. Dabei offenbarten sie mehr als den Ermittlungsbehörden bereits bekannt war.  Ihr Handel umfasste daneben aber auch den Verkauf verschiedenster potenzsteigernder Mittel und somit Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz. Insoweit wurde <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 154 a StPO</a> angewendet.</p>
<h3>Kein erweiterter Verfall bei Verstößen gegen das AMG</h3>
<p>Das Arzneimittelgesetz enthält den von § 73 d StGB geforderten Verweis auf diese Norm für die hier relevanten rezeptpflichtigen Arzneimittel nicht. Damit scheidet die Anordnung des erweiterten Verfalls insoweit aus. Da die Angeklagten selbst nur schätzen konnten, was sie aus dem Handel nach BtMG und nach AMG erlangten, basiert die Verfallsanordnung des Landgerichts auf diesen Schätzungen. Die Forderung der Staatsanwaltschaft, den Betrag für den Verfall um ca. 200.000 € höher anzuordnen, musste unter diesen Bedingungen scheitern.</p>
<h3>Novum bei Berücksichtigung der Härteklausel</h3>
<p>Das Landgericht Berlin folgte auch der Anregung der Rechtsanwälte, von der Verfallsanordnung die gemeinsame Eigentumswohnung der Mandanten, die Rente und Invaliditätsrente auszunehmen. Das ist insoweit ein Novum in der Rechtsprechung. Gesetzliche Grundlage ist dabei <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/73c.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 73c StGB</a>. Die Staatsanwaltschaft hat Revision gegen das Urteil angekündigt. Es bleibt spannend.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/45-kg-crystal-meth-sind-kein-automatismus-fuer-hohe-strafe/">4,5 kg Crystal Meth sind kein Automatismus für hohe Strafe</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freispruch des Busfahrers nach Drama an Halloween</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-des-busfahrers-strafrecht/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-des-busfahrers-strafrecht/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Oct 2014 07:36:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[fahrlässige Tötung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=3495</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Freispruch des Busfahrers vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung</h2>
<p>Der <strong>Freispruch</strong> des <strong>Busfahrers</strong>, den ich vor wenigen Jahren einem <strong>Amtsgericht</strong> abtrotzen konnte, kam mir dieser Tage kurz vor <strong>Halloween</strong> &#8211; aus aktuellem Anlass &#8211; wieder in den Sinn. Der Berufskraftfahrer war  wegen<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong> fahrlässiger Tötung</strong></a> eines 7 jährigen Jungen an Halloween angeklagt worden. An diesem grauen, nebligen Tag war er am frühen Abend mit seinem Bus auf der Strecke. Die Straßen waren feucht. Als er merkte, dass er den Zeitplan an einer Haltestelle nicht einhielt, fuhr er bis zur nächsten Haltestelle etwas zügiger. An der geraden Strecke parkten rechts dicht gedrängt Fahrzeuge, als sich plötzlich aus einer Parklücke im Halbdunkel ein in typisch für Halloween schwarz verkleidetes Kind löste. Es rannte auf die Strasse. Der Zusammenprall mit dem Bus führte zum sofortigen Todeseintritt.</p>
<h3>Die Gutachten zur Geschwindigkeit</h3>
<p>Der <strong>Gutachter</strong> ermittelte eine Geschwindigkeit des Linienbusses von 60 km/h. Damit war das Fahrzeug 10 km/h schneller unterwegs als zulässig. Davon ausgehend war zunächst an einen Freispruch des Busfahrers nicht zu denken. Das Amtsgericht nahm das Gutachten unkritisch hin und war dicht am Schuldspruch. Die Lücke des Gutachtens sah das Schöffengericht zunächst nicht. Der entscheidenden Frage  war nicht nachgegangen worden: nämlich ob der Aufprall und der Tod des Jungen bei rechtzeitiger Einleitung des Bremsvorganges unter Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre?</p>
<h3>Gutachten zum Bremsweg war Grundlage für Freispruch des Busfahrers</h3>
<p>Dem von der Verteidigung eingebrachten Antrag auf Erstellung eines weiteren Gutachtens wurde nach heftigen Diskussionen dann doch entsprochen. Ergebnis: Der Aufprall und der Todeseintritt hätten auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht vermieden werden können. Das Ergebnis überzeugte alle Verfahrensbeteiligten und führte in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft zum Freispruch de Busfahrers.</p>
<h3>Ein moralischer Schuldspruch trotz Freispruch des Busfahrers</h3>
<p>Für meinen Busfahrer brachte der Freispruch nicht wirklich Erleichterung. Er hat das Ereignis nicht verarbeiten können. Seinen Beruf hat er an den Nagel gehängt. Er kann nicht mehr fahren ohne Gedanken an den Jungen. Manchmal besucht er mich noch. Dann gehen wir in ein nahe gelegenes Kaffee. Und dann schweigt mich mein Busfahrer mit traurigen Augen an.</p>
<p>Übrigens: in wenigen Tagen ist wieder Halloween. Seit alle vorsichtig.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-des-busfahrers-strafrecht/">Freispruch des Busfahrers nach Drama an Halloween</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Freispruch des Busfahrers vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung</h2>
<p>Der <strong>Freispruch</strong> des <strong>Busfahrers</strong>, den ich vor wenigen Jahren einem <strong>Amtsgericht</strong> abtrotzen konnte, kam mir dieser Tage kurz vor <strong>Halloween</strong> &#8211; aus aktuellem Anlass &#8211; wieder in den Sinn. Der Berufskraftfahrer war  wegen<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong> fahrlässiger Tötung</strong></a> eines 7 jährigen Jungen an Halloween angeklagt worden. An diesem grauen, nebligen Tag war er am frühen Abend mit seinem Bus auf der Strecke. Die Straßen waren feucht. Als er merkte, dass er den Zeitplan an einer Haltestelle nicht einhielt, fuhr er bis zur nächsten Haltestelle etwas zügiger. An der geraden Strecke parkten rechts dicht gedrängt Fahrzeuge, als sich plötzlich aus einer Parklücke im Halbdunkel ein in typisch für Halloween schwarz verkleidetes Kind löste. Es rannte auf die Strasse. Der Zusammenprall mit dem Bus führte zum sofortigen Todeseintritt.</p>
<h3>Die Gutachten zur Geschwindigkeit</h3>
<p>Der <strong>Gutachter</strong> ermittelte eine Geschwindigkeit des Linienbusses von 60 km/h. Damit war das Fahrzeug 10 km/h schneller unterwegs als zulässig. Davon ausgehend war zunächst an einen Freispruch des Busfahrers nicht zu denken. Das Amtsgericht nahm das Gutachten unkritisch hin und war dicht am Schuldspruch. Die Lücke des Gutachtens sah das Schöffengericht zunächst nicht. Der entscheidenden Frage  war nicht nachgegangen worden: nämlich ob der Aufprall und der Tod des Jungen bei rechtzeitiger Einleitung des Bremsvorganges unter Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre?</p>
<h3>Gutachten zum Bremsweg war Grundlage für Freispruch des Busfahrers</h3>
<p>Dem von der Verteidigung eingebrachten Antrag auf Erstellung eines weiteren Gutachtens wurde nach heftigen Diskussionen dann doch entsprochen. Ergebnis: Der Aufprall und der Todeseintritt hätten auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht vermieden werden können. Das Ergebnis überzeugte alle Verfahrensbeteiligten und führte in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft zum Freispruch de Busfahrers.</p>
<h3>Ein moralischer Schuldspruch trotz Freispruch des Busfahrers</h3>
<p>Für meinen Busfahrer brachte der Freispruch nicht wirklich Erleichterung. Er hat das Ereignis nicht verarbeiten können. Seinen Beruf hat er an den Nagel gehängt. Er kann nicht mehr fahren ohne Gedanken an den Jungen. Manchmal besucht er mich noch. Dann gehen wir in ein nahe gelegenes Kaffee. Und dann schweigt mich mein Busfahrer mit traurigen Augen an.</p>
<p>Übrigens: in wenigen Tagen ist wieder Halloween. Seit alle vorsichtig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-des-busfahrers-strafrecht/">Freispruch des Busfahrers nach Drama an Halloween</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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