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	<title>Allgemein-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Tue, 15 Sep 2026 14:55:53 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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		<title>Gedanken der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum aktuellen rechtspolitischen Diskurs</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/gedanken-der-vereinigung-berliner-strafverteidigerinnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Feb 2026 11:54:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14099</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es ist ein leider vertrautes Ritual der rechtspolitischen Sicherheitsdebatten: wenn ein besonders aufwühlender Vorfall die Öffentlichkeit bewegt, ertönt der Ruf nach „härteren Strafen“, nach „weniger Formalien“ und „mehr Effizienz“. Das Muster ist dabei international anschlussfähig – von der verabscheuungswürdigen Migrations-Politik in den USA bis zu außenpolitischen Krisen, in denen der Zweck stets die Mittel heiligen soll.<br />
Wir aber wenden uns gegen einen sicherheitspolitischen Diskurs, der autoritäre Lösungen als vermeintlich alternativlos präsentiert, rechtsstaatliche Defizite in anderen EU‑Mitglieds-staaten relativiert und damit europäische Grundwerte aushöhlt. Die unkritische Akzeptanz, gar Anerkennung, des Urteils gegen Maja T. in Ungarn, aus einem Land, dem seit Jahren systematische rechtsstaatliche Defizite attestiert werden, sendet ein fatales Signal: dass die politische Opportunität schwerer wiegt als der Schutz individueller Grund- und Verfahrensrechte.<br />
Eine in diesem Kontext ebenso diskutierte Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre würde weder zu mehr Sicherheit führen noch den entwicklungspsychologischen Erkenntnissen gerecht, auf denen das Jugendstrafrecht beruht. Jugenddelinquenz ist häufig vorübergehend; gruppendynamische und entwicklungsbedingte Faktoren überlagern individuelle Schuldzuschreibungen und verlangen erzieherische, sozialpädagogische Antworten statt die Vorverlagerung repressiver Mittel. Wer jetzt an der Strafmündigkeit schraubt, betreibt nichts anderes als Symbolpolitik auf dem Rücken von Kindern!<br />
Besonders besorgniserregend ist, dass parallel zur politischen Rhetorik einer ‚absoluten Härte des Rechtsstaats‘ Reformüberlegungen zur Strafprozessordnung diskutiert werden, die vor allem auf Beschleunigung und Effizienz zielen, während Verteidigungsrechte und Verfahrensgarantien weiter unter Druck geraten. Wer unter dem Schlagwort der Verfahrensvereinfachung Möglichkeiten der Beweiserhebung, der Rechtsmittel oder der effektiven Verteidigung beschneidet, schwächt erkennbar nicht „die Täter“, sondern den rechtsstaatlichen Kern des Strafverfahrens. Gerade in einer Zeit lauter Sicherheitsrhetorik brauchen wir keine ‚schlankere‘ StPO, sondern ein Verfahren, das Zeit, Raum und Instrumente lässt, um staatliches Strafverfolgungshandeln wirksam zu kontrollieren. Ein Strafverfahren, das Menschen als Subjekte behandelt, die sich verteidigen können und dessen Ergebnis auf gesicherter Sachaufklärung beruht, ist keine Schwäche – es ist Stärke.<br />
Unsere Antwort auf die immer wiederkehrenden Forderungen lautet daher: Besonnenheit statt Symbolik und Evidenz statt Empörung. Wer unsere Freiheit nachhaltig bewahren will, darf sie nicht für eine vermeintliche, kurzfristige Wirkung opfern. Der Rechtsstaat ist kein Hindernis der Strafverfolgung – er ist ihre Bedingung; ebenso bedingen Sicherheit und Freiheit einander. Ein Strafverfahren, das Zeit für sorgfältige Aufklärung lässt, die Stimme der Verteidigung ernst nimmt und sich nicht der Logik medialer Erregung unterordnet, ist kein Hindernis, sondern Ausdruck eines starken und selbstbewussten Rechtsstaats.</p>
<p>Berlin, Februar 2026</p>
<p>Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.<br />
Schlüterstr. 54<br />
10629 Berlin</p>
<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="hEXLm474SY">
<p><a href="https://strafverteidiger-berlin.de/">Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.</a></p>
</blockquote>
<p><iframe class="wp-embedded-content" sandbox="allow-scripts" security="restricted" style="position: absolute; visibility: hidden;" title="&#8222;Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.&#8220; &#8211; Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V." src="https://strafverteidiger-berlin.de/embed/#?secret=Yxe4CqwcqR#?secret=hEXLm474SY" data-secret="hEXLm474SY" width="600" height="338" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no"></iframe></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/gedanken-der-vereinigung-berliner-strafverteidigerinnen/">Gedanken der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum aktuellen rechtspolitischen Diskurs</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ein leider vertrautes Ritual der rechtspolitischen Sicherheitsdebatten: wenn ein besonders aufwühlender Vorfall die Öffentlichkeit bewegt, ertönt der Ruf nach „härteren Strafen“, nach „weniger Formalien“ und „mehr Effizienz“. Das Muster ist dabei international anschlussfähig – von der verabscheuungswürdigen Migrations-Politik in den USA bis zu außenpolitischen Krisen, in denen der Zweck stets die Mittel heiligen soll.<br />
Wir aber wenden uns gegen einen sicherheitspolitischen Diskurs, der autoritäre Lösungen als vermeintlich alternativlos präsentiert, rechtsstaatliche Defizite in anderen EU‑Mitglieds-staaten relativiert und damit europäische Grundwerte aushöhlt. Die unkritische Akzeptanz, gar Anerkennung, des Urteils gegen Maja T. in Ungarn, aus einem Land, dem seit Jahren systematische rechtsstaatliche Defizite attestiert werden, sendet ein fatales Signal: dass die politische Opportunität schwerer wiegt als der Schutz individueller Grund- und Verfahrensrechte.<br />
Eine in diesem Kontext ebenso diskutierte Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre würde weder zu mehr Sicherheit führen noch den entwicklungspsychologischen Erkenntnissen gerecht, auf denen das Jugendstrafrecht beruht. Jugenddelinquenz ist häufig vorübergehend; gruppendynamische und entwicklungsbedingte Faktoren überlagern individuelle Schuldzuschreibungen und verlangen erzieherische, sozialpädagogische Antworten statt die Vorverlagerung repressiver Mittel. Wer jetzt an der Strafmündigkeit schraubt, betreibt nichts anderes als Symbolpolitik auf dem Rücken von Kindern!<br />
Besonders besorgniserregend ist, dass parallel zur politischen Rhetorik einer ‚absoluten Härte des Rechtsstaats‘ Reformüberlegungen zur Strafprozessordnung diskutiert werden, die vor allem auf Beschleunigung und Effizienz zielen, während Verteidigungsrechte und Verfahrensgarantien weiter unter Druck geraten. Wer unter dem Schlagwort der Verfahrensvereinfachung Möglichkeiten der Beweiserhebung, der Rechtsmittel oder der effektiven Verteidigung beschneidet, schwächt erkennbar nicht „die Täter“, sondern den rechtsstaatlichen Kern des Strafverfahrens. Gerade in einer Zeit lauter Sicherheitsrhetorik brauchen wir keine ‚schlankere‘ StPO, sondern ein Verfahren, das Zeit, Raum und Instrumente lässt, um staatliches Strafverfolgungshandeln wirksam zu kontrollieren. Ein Strafverfahren, das Menschen als Subjekte behandelt, die sich verteidigen können und dessen Ergebnis auf gesicherter Sachaufklärung beruht, ist keine Schwäche – es ist Stärke.<br />
Unsere Antwort auf die immer wiederkehrenden Forderungen lautet daher: Besonnenheit statt Symbolik und Evidenz statt Empörung. Wer unsere Freiheit nachhaltig bewahren will, darf sie nicht für eine vermeintliche, kurzfristige Wirkung opfern. Der Rechtsstaat ist kein Hindernis der Strafverfolgung – er ist ihre Bedingung; ebenso bedingen Sicherheit und Freiheit einander. Ein Strafverfahren, das Zeit für sorgfältige Aufklärung lässt, die Stimme der Verteidigung ernst nimmt und sich nicht der Logik medialer Erregung unterordnet, ist kein Hindernis, sondern Ausdruck eines starken und selbstbewussten Rechtsstaats.</p>
<p>Berlin, Februar 2026</p>
<p>Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.<br />
Schlüterstr. 54<br />
10629 Berlin</p>
<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="hEXLm474SY"><p><a href="https://strafverteidiger-berlin.de/">Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.</a></p></blockquote>
<p><iframe class="wp-embedded-content" sandbox="allow-scripts" security="restricted"  title="&#8222;Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.&#8220; &#8211; Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V." src="https://strafverteidiger-berlin.de/embed/#?secret=Yxe4CqwcqR#?secret=hEXLm474SY" data-secret="hEXLm474SY" width="600" height="338" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no"></iframe></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/beschleunigungsgebot-in-haftsachen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Oct 2025 14:47:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14058</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>OLG Düsseldorf stärkt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Beschluss vom 03.07.2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> hat mit Beschluss vom <a href="https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/9358.htm" target="_blank" rel="noopener"><strong>03. Juli 2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></a> eine bedeutsame Entscheidung zur <strong>Beschleunigungspflicht in <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener">Haftsachen</a></strong> getroffen. Das Gericht stellte klar, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> auch nach einem erstinstanzlichen Urteil uneingeschränkt gilt und eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen kann.</p>
<p><strong>Hintergrund des Falls</strong></p>
<p>Der Angeklagte befand sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und war bereits im August 2024 vom Landgericht Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Das Urteil war jedoch nicht rechtskräftig, da die schriftlichen Urteilsgründe und das umfangreiche Hauptverhandlungsprotokoll erst Monate später fertiggestellt wurden. Das Protokoll umfasste 113 Seiten sowie 164 Seiten Anlagen und lag erst am 4. Juni 2025 vor – mehr als sechs Monate nach der Urteilsabsetzung.</p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> sah hierin eine gravierende Verletzung des <strong>Beschleunigungsgebots in Haftsachen</strong>. Eine solch lange Bearbeitungsdauer sei durch nichts gerechtfertigt, zumal keine außergewöhnlichen Umstände oder nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Verzögerung vorgelegen hätten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Das Gericht betonte, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Justiz, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte mit besonderer Eile zu führen. Dieses Gebot besteht auch nach einem erstinstanzlichen Urteil fort, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats war die <strong>Fortdauer der Untersuchungshaft</strong> nicht mehr verhältnismäßig. Die Verzögerung von über sechs Monaten bei der Protokollfertigstellung verletzte das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in unzumutbarer Weise. Der Haftfortdauerbeschluss wurde daher aufgehoben und der Angeklagte unverzüglich entlassen.</p>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis</strong></p>
<p>Der Beschluss des <strong>OLG Düsseldorf</strong> unterstreicht eindrucksvoll, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> in allen Phasen des Strafverfahrens beachtet werden muss – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gerichte sind verpflichtet, Verfahrensverzögerungen aktiv zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Justiz kann keine Entschuldigung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Damit stärkt die Entscheidung den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen und konkretisiert die Anforderungen an eine zügige Verfahrensführung in <strong>Haftsachen</strong>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/beschleunigungsgebot-in-haftsachen/">Beschleunigungsgebot in Haftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Düsseldorf stärkt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Beschluss vom 03.07.2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> hat mit Beschluss vom <a href="https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/9358.htm" target="_blank" rel="noopener"><strong>03. Juli 2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></a> eine bedeutsame Entscheidung zur <strong>Beschleunigungspflicht in <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener">Haftsachen</a></strong> getroffen. Das Gericht stellte klar, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> auch nach einem erstinstanzlichen Urteil uneingeschränkt gilt und eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen kann.</p>
<p><strong>Hintergrund des Falls</strong></p>
<p>Der Angeklagte befand sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und war bereits im August 2024 vom Landgericht Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Das Urteil war jedoch nicht rechtskräftig, da die schriftlichen Urteilsgründe und das umfangreiche Hauptverhandlungsprotokoll erst Monate später fertiggestellt wurden. Das Protokoll umfasste 113 Seiten sowie 164 Seiten Anlagen und lag erst am 4. Juni 2025 vor – mehr als sechs Monate nach der Urteilsabsetzung.</p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> sah hierin eine gravierende Verletzung des <strong>Beschleunigungsgebots in Haftsachen</strong>. Eine solch lange Bearbeitungsdauer sei durch nichts gerechtfertigt, zumal keine außergewöhnlichen Umstände oder nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Verzögerung vorgelegen hätten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Das Gericht betonte, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Justiz, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte mit besonderer Eile zu führen. Dieses Gebot besteht auch nach einem erstinstanzlichen Urteil fort, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats war die <strong>Fortdauer der Untersuchungshaft</strong> nicht mehr verhältnismäßig. Die Verzögerung von über sechs Monaten bei der Protokollfertigstellung verletzte das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in unzumutbarer Weise. Der Haftfortdauerbeschluss wurde daher aufgehoben und der Angeklagte unverzüglich entlassen.</p>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis</strong></p>
<p>Der Beschluss des <strong>OLG Düsseldorf</strong> unterstreicht eindrucksvoll, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> in allen Phasen des Strafverfahrens beachtet werden muss – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gerichte sind verpflichtet, Verfahrensverzögerungen aktiv zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Justiz kann keine Entschuldigung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Damit stärkt die Entscheidung den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen und konkretisiert die Anforderungen an eine zügige Verfahrensführung in <strong>Haftsachen</strong>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisbesitz-in-der-haft-nicht-strafbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Oct 2025 09:18:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftverschonung]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabisbesitz in der Haft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Cannabisbesitz im Haftraum ist zulässig, so das Kammergericht Berlin im Urteil v. 28. Mai 2025 – 5 ORs 17/25.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 28. Mai 2025 (5 ORs 17/25 / 121 SRs 31/25), dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum nicht straf- oder ordnungswidrig sei, soweit er unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt.</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>Ein Strafgefangener war in seiner Zelle im Justizvollzug dabei ertappt worden, etwa 45 Gramm Cannabisharz aufzubewahren (Cannabisbesitz in der Haft). Er gab an, es diene seinem Eigenkonsum. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei, mit der Begründung, dass der Haftraum im Sinne des <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG</a> als „gewöhnlicher Aufenthalt“ zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, ein solches Verständnis sei nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Kammergericht bestätigte schließlich den Freispruch.</p>
<h2>Begründung</h2>
<p>Das Kammergericht stellte im Kern auf die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 1 Nr. 17 KCanG ab, die auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstelle und nicht darauf, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig ist. In Fällen längerer Haft (die dem Gefangenen zugewiesene Zelle) bestehe durchaus ein entsprechender Bezug zur Örtlichkeit – damit werde der Haftraum zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Inhaftierten.</p>
<p>Der Umstand, dass der Inhaftierte unfreiwillig untergebracht sei oder dass sein Wohnbereich staatlicher Kontrolle unterliege, führe nicht dazu, dass der Schutzbereich der Regelung ausgeschlossen werde. Auch temporäre Unterbrechungen wie Hafturlaub oder eine Rückkehr ins Privatwohnung vermag den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu durchbrechen.</p>
<p>Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den BGH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 (XII ZB 521/10), der bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung bereits eine Analogie für Justizvollzugsanstalten aufgezeigt hatte.</p>
<h2>Bedeutung und praktische Implikationen</h2>
<p>Mit seiner Entscheidung öffnet das Kammergericht die Reichweite des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/BJNR06D0B0024.html" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetzes</a> (KCanG) auch in den Strafvollzug hinein, zumindest begrenzt für Mengen bis 50 Gramm im Haftraum. Beim Besitz solcher Mengen entfällt damit die strafrechtliche Verfolgung bei Cannabisbesitz in der Haft.</p>
<p>Dennoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang Disziplinarmaßnahmen oder vollzugliche Sanktionen (z. B. Einschränkungen von Rechten, Lockerungen etc.) möglich sind – das KG stellte klar, dass das Urteil die Zuständigkeit der Anstaltsleitung und deren Hausordnungen nicht berührt. Dies bedeutet, dass die Anstaltsleitung Besitz und Konsum untersagen und Verstöße auch ahnden kann.</p>
<p>Das Urteil wirft zudem wichtige Fragen auf, etwa wie weit der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im KCanG in kontrollierten Institutionen greifen kann und welche Grenzen für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung gelten, wenn Freiheitsbeschränkungen bestehen. Für Strafverteidiger ist diese Entscheidung relevant, weil sie neue Argumente gegen strafrechtliche Verfolgung im Haftbereich bietet und mögliche Verteidigungsoptionen erweitert.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisbesitz-in-der-haft-nicht-strafbar/">Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Cannabisbesitz im Haftraum ist zulässig, so das Kammergericht Berlin im Urteil v. 28. Mai 2025 – 5 ORs 17/25.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 28. Mai 2025 (5 ORs 17/25 / 121 SRs 31/25), dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum nicht straf- oder ordnungswidrig sei, soweit er unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt.</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>Ein Strafgefangener war in seiner Zelle im Justizvollzug dabei ertappt worden, etwa 45 Gramm Cannabisharz aufzubewahren (Cannabisbesitz in der Haft). Er gab an, es diene seinem Eigenkonsum. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei, mit der Begründung, dass der Haftraum im Sinne des <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG</a> als „gewöhnlicher Aufenthalt“ zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, ein solches Verständnis sei nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Kammergericht bestätigte schließlich den Freispruch.</p>
<h2>Begründung</h2>
<p>Das Kammergericht stellte im Kern auf die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 1 Nr. 17 KCanG ab, die auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstelle und nicht darauf, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig ist. In Fällen längerer Haft (die dem Gefangenen zugewiesene Zelle) bestehe durchaus ein entsprechender Bezug zur Örtlichkeit – damit werde der Haftraum zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Inhaftierten.</p>
<p>Der Umstand, dass der Inhaftierte unfreiwillig untergebracht sei oder dass sein Wohnbereich staatlicher Kontrolle unterliege, führe nicht dazu, dass der Schutzbereich der Regelung ausgeschlossen werde. Auch temporäre Unterbrechungen wie Hafturlaub oder eine Rückkehr ins Privatwohnung vermag den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu durchbrechen.</p>
<p>Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den BGH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 (XII ZB 521/10), der bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung bereits eine Analogie für Justizvollzugsanstalten aufgezeigt hatte.</p>
<h2>Bedeutung und praktische Implikationen</h2>
<p>Mit seiner Entscheidung öffnet das Kammergericht die Reichweite des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/BJNR06D0B0024.html" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetzes</a> (KCanG) auch in den Strafvollzug hinein, zumindest begrenzt für Mengen bis 50 Gramm im Haftraum. Beim Besitz solcher Mengen entfällt damit die strafrechtliche Verfolgung bei Cannabisbesitz in der Haft.</p>
<p>Dennoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang Disziplinarmaßnahmen oder vollzugliche Sanktionen (z. B. Einschränkungen von Rechten, Lockerungen etc.) möglich sind – das KG stellte klar, dass das Urteil die Zuständigkeit der Anstaltsleitung und deren Hausordnungen nicht berührt. Dies bedeutet, dass die Anstaltsleitung Besitz und Konsum untersagen und Verstöße auch ahnden kann.</p>
<p>Das Urteil wirft zudem wichtige Fragen auf, etwa wie weit der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im KCanG in kontrollierten Institutionen greifen kann und welche Grenzen für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung gelten, wenn Freiheitsbeschränkungen bestehen. Für Strafverteidiger ist diese Entscheidung relevant, weil sie neue Argumente gegen strafrechtliche Verfolgung im Haftbereich bietet und mögliche Verteidigungsoptionen erweitert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisbesitz-in-der-haft-nicht-strafbar/">Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aus Mord wurde gefährliche Körperverletzung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/mord-und-gefaehrliche-koerperverletzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 2022 20:01:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Ehrenmord]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=12914</guid>

					<description><![CDATA[<h2>11 Jahre nach der Tat und einer über achtjährigen Prozessdauer endlich ein Urteil</h2>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-15518" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-300x169.jpg" alt="Strafzumessung" width="300" height="169" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-300x169.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-1024x576.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-768x432.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-1536x864.jpg 1536w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-350x197.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-uai-720x405.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-uai-1032x581.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2.jpg 1672w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Mord oder gefährliche Körperverletzung &#8211; die Schwurgerichtskammer hat bereits Zweifel an der Mordtheorie der Staatsanwaltschaft, ließ jedoch dennoch die Mordanklage zu.</p>
<p><strong>Was war passiert?</strong></p>
<p>Mein Mandant und seine damals 24 und 19 Jahre alten Söhne, haben einen Bekannten (damals 43J.), welcher mit der damals 13-jährigen Tochter meines Mandaten ein &#8222;Techtelmechtel&#8220; hatte, am 14. Oktober 2011 geschlagen, getreten und mit Messern attackiert. Zuvor war der Versuch eines Friedensrichters zwischen den beiden arabischen Familien, denen die Kontrahenten angehörten, gescheitert.  Die beiden Söhne wurde bereits im Jahre 2014 von einer Berliner Jugendstrafkammer wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das ursprünglich ebenfalls gegen meinen Mandanten eröffnete Ermittlungsverfahren war bereits zuvor nach § 170 II StPO eingestellt worden. Unter dem Eindruck der Beweisaufnahme in dem Strafverfahren gegen die beide Söhne sah sich jedoch die Berliner Staatsanwaltschaft veranlasst, das Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen und erhob 2014 gegen meinen Mandanten Anklage wegen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/mord-und-totschlag/" target="_blank" rel="noopener">versuchten Mordes</a> aus niederen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Den Erlass eines Haftbefehls, wie von der Staatsanwaltschaft 2014 ebenfalls beantragt, lehnt das Schwurgericht, mehr als drei Jahre nach der Tat, ab. Da mein Mandant auf freiem Fuß blieb, hatte die Sache keine besondere Priorität bei der Berliner Strafjustiz und blieb rund weitere 8 Jahre liegen. Strafverfahren, bei denen die Angeklagten in Untersuchungshaft sind, haben eben Vorrang und so landete dieses Verfahren immer wieder in der Versenkung.</p>
<p><strong>Überlange Prozessdauer</strong></p>
<p>Ein altes Sprichtwort sagt ja bekanntlich: Was lange währt, wird gut. Im meinem Fall stimmt das sogar.</p>
<p><strong>Am Ende ein glücklicher Mandant</strong></p>
<p>Unter Berücksichtigung einer geständigen Einlassung, mildernder Umstände, überlanger rechtsstaatswidriger Prozessdauer und eines Härteausgleiches auf Grund gesamtstrafenfähiger, aber bereits vollstreckter Verurteilungen, gab es eine Haftstrafe, die auf Bewährung ausgesetzt wurde.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/mord-und-gefaehrliche-koerperverletzung/">Aus Mord wurde gefährliche Körperverletzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>11 Jahre nach der Tat und einer über achtjährigen Prozessdauer endlich ein Urteil</h2>
<p><img decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-15518" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-300x169.jpg" alt="Strafzumessung" width="300" height="169" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-300x169.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-1024x576.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-768x432.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-1536x864.jpg 1536w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-350x197.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-uai-720x405.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-uai-1032x581.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2.jpg 1672w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Mord oder gefährliche Körperverletzung &#8211; die Schwurgerichtskammer hat bereits Zweifel an der Mordtheorie der Staatsanwaltschaft, ließ jedoch dennoch die Mordanklage zu.</p>
<p><strong>Was war passiert?</strong></p>
<p>Mein Mandant und seine damals 24 und 19 Jahre alten Söhne, haben einen Bekannten (damals 43J.), welcher mit der damals 13-jährigen Tochter meines Mandaten ein &#8222;Techtelmechtel&#8220; hatte, am 14. Oktober 2011 geschlagen, getreten und mit Messern attackiert. Zuvor war der Versuch eines Friedensrichters zwischen den beiden arabischen Familien, denen die Kontrahenten angehörten, gescheitert.  Die beiden Söhne wurde bereits im Jahre 2014 von einer Berliner Jugendstrafkammer wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das ursprünglich ebenfalls gegen meinen Mandanten eröffnete Ermittlungsverfahren war bereits zuvor nach § 170 II StPO eingestellt worden. Unter dem Eindruck der Beweisaufnahme in dem Strafverfahren gegen die beide Söhne sah sich jedoch die Berliner Staatsanwaltschaft veranlasst, das Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen und erhob 2014 gegen meinen Mandanten Anklage wegen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/mord-und-totschlag/" target="_blank" rel="noopener">versuchten Mordes</a> aus niederen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Den Erlass eines Haftbefehls, wie von der Staatsanwaltschaft 2014 ebenfalls beantragt, lehnt das Schwurgericht, mehr als drei Jahre nach der Tat, ab. Da mein Mandant auf freiem Fuß blieb, hatte die Sache keine besondere Priorität bei der Berliner Strafjustiz und blieb rund weitere 8 Jahre liegen. Strafverfahren, bei denen die Angeklagten in Untersuchungshaft sind, haben eben Vorrang und so landete dieses Verfahren immer wieder in der Versenkung.</p>
<p><strong>Überlange Prozessdauer</strong></p>
<p>Ein altes Sprichtwort sagt ja bekanntlich: Was lange währt, wird gut. Im meinem Fall stimmt das sogar.</p>
<p><strong>Am Ende ein glücklicher Mandant</strong></p>
<p>Unter Berücksichtigung einer geständigen Einlassung, mildernder Umstände, überlanger rechtsstaatswidriger Prozessdauer und eines Härteausgleiches auf Grund gesamtstrafenfähiger, aber bereits vollstreckter Verurteilungen, gab es eine Haftstrafe, die auf Bewährung ausgesetzt wurde.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Coronastraftaten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/coronastraftaten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Apr 2022 15:52:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=11943</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Straftaten im Zusammenhang mit dem Coronavirus</h2>
<p>Wir berichten aus aktuellem Anlass über sogenannte  Coronastraftaten. Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/" target="_blank" rel="noopener">(§§ 74, 75 IfSG</a>). Als Straftat wird u.a. bewertet:</p>
<p>Ein  vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG),<br />
ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung,<br />
ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,<br />
ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).<br />
Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).</p>
<p>Weitere Informationen finden Sie auch<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verstoss-gegen-das-infektionsschutzgesetz/" target="_blank" rel="noopener"> hier.</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/coronastraftaten/">Coronastraftaten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Straftaten im Zusammenhang mit dem Coronavirus</h2>
<p>Wir berichten aus aktuellem Anlass über sogenannte  Coronastraftaten. Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/" target="_blank" rel="noopener">(§§ 74, 75 IfSG</a>). Als Straftat wird u.a. bewertet:</p>
<p>Ein  vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG),<br />
ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung,<br />
ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,<br />
ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).<br />
Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).</p>
<p>Weitere Informationen finden Sie auch<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verstoss-gegen-das-infektionsschutzgesetz/" target="_blank" rel="noopener"> hier.</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sitzblockade auf der Autobahn kann Nötigung sein</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/sitzblockade-noetigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Feb 2022 20:58:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Nötigung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=12794</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Sitzblockaden auf deutschen Autobahnen und Autobahnzufahrten in Berlin </strong>durch Aktion &#8222;Letze Generation&#8220; hat zur Einleitung einer Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachtes der Nötigung geführt. Die Berliner Polizei hat mitgeteilt, dass wegen der aktuellen Sitzblockaden gegenwärtig über 200 Anzeigen u.a. wegen des Vorwurfes der Nötigung gegen Blockierer aufgenommen wurden.</p>
<p><strong>Was ist Nötigung und was nicht ?<br />
</strong></p>
<p>Sitzblockaden sind ein Mittel der politischen Auseinandersetzung, die immer wieder zu Strafverfahren führten und bereits mehrfach auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt haben.</p>
<h2>Der Tatbestand der Nötigung</h2>
<p>Nötigung ist eine unzulässige Gewaltanwendung oder Drohung, die das Opfer zu einer unerwünschten Handlung zwingt. Näheres hierzu finden Sie<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/noetigung/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a>.</p>
<p>Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" rel="noopener">§ 240 II StGB</a>)</p>
<h2>Sitzblockade &#8211; Die Rechtsprechung zur Nötigung</h2>
<p><strong>Ist die Sitzblockade der „letzten Generation“ unter den Tatbestand der Nötigung zu fassen?</strong></p>
<p>Fraglich ist, ob eine Sitzblockade unter den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB fällt.</p>
<p>Der Tatbestand der Nötigung umfasst das Nötigen eines Menschen durch Gewalt oder Drohung. Ist eine Sitzblockade Gewalt iSd § 240 StGB? Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbestätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen (Wessels/ Hettinger/ Engländer, Strafrecht BT 1, Rn. 446; Fischer § 240 Rn.8; BGHSt 41, 182).</p>
<p>Bis 1995 war eine Sitzblockade gem. Rspr. unter den Tatbestand der Nötigung zu fassen (BGH, 20.07.1995 AZ.: 1 StR 126/ 95). Der Begriff der Gewalt könne nicht nur durch physischen, sondern auch psychischen Zwang erfüllt sein. Der Fahrer sei psychischem Zwang ausgesetzt, da er in aller Regel den Blockierer nicht überfahren will (BGH, Urteil 08.August 1969; Az: 2 StR 171/69).</p>
<p>1995 erklärte das BVerfG diese Ansicht für verfassungswidrig. Da eine solche Auslegung des Gewaltbegriffs auch auf psychischen Zwang gegen das Analogieverbot bzw. das Bestimmtheitsgebot Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. Die Auslegung des Begriffs „Gewalt“ überschreite die Wortlautgrenze des § 240. Das Vorliegen von Gewalt fordere demnach eine physische Zwangswirkung (BVerfG, Beschluss vom 10.Januar 1995; Az: 1 BvR 718/89).</p>
<p>Auf diesen Beschluss hin entwickelte der BGH seine sog. „Zweite- Reihe- Rspr.“, demnach wenden die Teilnehmer einer Sitzblockade Gewalt an, da hinter dem ersten Fahrzeug die weiteren Fahrzeuge eine physische Barriere haben und somit physischem Zwang ausgesetzt sind (BGH, Urteil 20.07.1995; Az.: 1 StR 126/95). Das BVerfG hält dieses Auffassung des BGH für verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011; Az.: 1 BvR 388/05).</p>
<p>Demnach ist eine Nötigung nach § 240 StGB durch eine Sitzblockade zu bejahen, da es sich bei der Sitzblockade um physische Gewalt handelt, wie der BGH durch seine „Zweite- Reihe- Rspr.“ aus dem Jahr 1995 zeigt. Auch das BVerfG stellt in seinem Beschluss klar, die Rspr. des BGH stehe dem Bestimmtheits- bzw. Analogieverbot nicht entgegen (BVerfG 1995: AZ 1 BVR 718/ 89). Somit ist die Sitzblockade der Demonstranten von der Nötigung erfasst, da die Fahrzeuge aus zweiter Reihe physischen Zwang durch Autos vor ihnen ausgesetzt sind. Dieser physische Zwang ist den Demonstranten durch mittelbare Tatherrschaft durch einen gerechtfertigten Tatmittler (die Auto Fahrer aus erster Reihe) zuzurechnen (BGHSt 3,4 &#60; 5 f.; Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010).</p>
<p>Weiterhin ist jedoch zu fragen, ob eine solche Nötigung nicht durch den Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) gerechtfertigt ist. Dann wäre die Nötigung durch die Demonstranten nicht rechtswidrig. Eine Sitzblockade ist grds. vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011, Az.: 1 BvR 388/05). Dieser Schutz endet, sobald eine Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nimmt. Eine Sitzblockade ist grds. nicht als unfriedlich einzustufen, da sie nicht auf einen gewalttätigen Verlauf abzielt (Beschluss BVerfG 2011). Versammlungen unter freiem Himmel gem. Art.8 Abs.2 GG enthalten einen Gesetzesvorbehalt und können somit eingeschränkt werden. Für eine solche Einschränkung ist eine Abwägung in Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Ob eine Nötigung tatsächlich gerechtfertigt ist, ist somit vom Einzelfall abhängig.</p>
<p>Das BVerfG hat den Gewaltbegriff der Nötigung vor allem bei Anketten, Einhaken oder aktivem Widerstand der Teilnehmer gegen ein Wegtragen bejaht (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001; Az.: 1 BvR 1190/ 90). Durch das Anketten der Demonstranten und ihr „festkleben“ ist der Gewaltbegriff der Nötigung somit durchaus zu bejahen. In diesem Fall könnte man bei einer Abwägung also eher eine Nötigung annehmen und einen Eingriff in Art.8 GG als gerechtfertigt sehen.</p>
<p>&#160;</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sitzblockade-noetigung/">Sitzblockade auf der Autobahn kann Nötigung sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sitzblockaden auf deutschen Autobahnen und Autobahnzufahrten in Berlin </strong>durch Aktion &#8222;Letze Generation&#8220; hat zur Einleitung einer Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachtes der Nötigung geführt. Die Berliner Polizei hat mitgeteilt, dass wegen der aktuellen Sitzblockaden gegenwärtig über 200 Anzeigen u.a. wegen des Vorwurfes der Nötigung gegen Blockierer aufgenommen wurden.</p>
<p><strong>Was ist Nötigung und was nicht ?<br />
</strong></p>
<p>Sitzblockaden sind ein Mittel der politischen Auseinandersetzung, die immer wieder zu Strafverfahren führten und bereits mehrfach auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt haben.</p>
<h2>Der Tatbestand der Nötigung</h2>
<p>Nötigung ist eine unzulässige Gewaltanwendung oder Drohung, die das Opfer zu einer unerwünschten Handlung zwingt. Näheres hierzu finden Sie<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/noetigung/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a>.</p>
<p>Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" rel="noopener">§ 240 II StGB</a>)</p>
<h2>Sitzblockade &#8211; Die Rechtsprechung zur Nötigung</h2>
<p><strong>Ist die Sitzblockade der „letzten Generation“ unter den Tatbestand der Nötigung zu fassen?</strong></p>
<p>Fraglich ist, ob eine Sitzblockade unter den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB fällt.</p>
<p>Der Tatbestand der Nötigung umfasst das Nötigen eines Menschen durch Gewalt oder Drohung. Ist eine Sitzblockade Gewalt iSd § 240 StGB? Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbestätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen (Wessels/ Hettinger/ Engländer, Strafrecht BT 1, Rn. 446; Fischer § 240 Rn.8; BGHSt 41, 182).</p>
<p>Bis 1995 war eine Sitzblockade gem. Rspr. unter den Tatbestand der Nötigung zu fassen (BGH, 20.07.1995 AZ.: 1 StR 126/ 95). Der Begriff der Gewalt könne nicht nur durch physischen, sondern auch psychischen Zwang erfüllt sein. Der Fahrer sei psychischem Zwang ausgesetzt, da er in aller Regel den Blockierer nicht überfahren will (BGH, Urteil 08.August 1969; Az: 2 StR 171/69).</p>
<p>1995 erklärte das BVerfG diese Ansicht für verfassungswidrig. Da eine solche Auslegung des Gewaltbegriffs auch auf psychischen Zwang gegen das Analogieverbot bzw. das Bestimmtheitsgebot Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. Die Auslegung des Begriffs „Gewalt“ überschreite die Wortlautgrenze des § 240. Das Vorliegen von Gewalt fordere demnach eine physische Zwangswirkung (BVerfG, Beschluss vom 10.Januar 1995; Az: 1 BvR 718/89).</p>
<p>Auf diesen Beschluss hin entwickelte der BGH seine sog. „Zweite- Reihe- Rspr.“, demnach wenden die Teilnehmer einer Sitzblockade Gewalt an, da hinter dem ersten Fahrzeug die weiteren Fahrzeuge eine physische Barriere haben und somit physischem Zwang ausgesetzt sind (BGH, Urteil 20.07.1995; Az.: 1 StR 126/95). Das BVerfG hält dieses Auffassung des BGH für verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011; Az.: 1 BvR 388/05).</p>
<p>Demnach ist eine Nötigung nach § 240 StGB durch eine Sitzblockade zu bejahen, da es sich bei der Sitzblockade um physische Gewalt handelt, wie der BGH durch seine „Zweite- Reihe- Rspr.“ aus dem Jahr 1995 zeigt. Auch das BVerfG stellt in seinem Beschluss klar, die Rspr. des BGH stehe dem Bestimmtheits- bzw. Analogieverbot nicht entgegen (BVerfG 1995: AZ 1 BVR 718/ 89). Somit ist die Sitzblockade der Demonstranten von der Nötigung erfasst, da die Fahrzeuge aus zweiter Reihe physischen Zwang durch Autos vor ihnen ausgesetzt sind. Dieser physische Zwang ist den Demonstranten durch mittelbare Tatherrschaft durch einen gerechtfertigten Tatmittler (die Auto Fahrer aus erster Reihe) zuzurechnen (BGHSt 3,4 &lt; 5 f.; Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010).</p>
<p>Weiterhin ist jedoch zu fragen, ob eine solche Nötigung nicht durch den Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) gerechtfertigt ist. Dann wäre die Nötigung durch die Demonstranten nicht rechtswidrig. Eine Sitzblockade ist grds. vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011, Az.: 1 BvR 388/05). Dieser Schutz endet, sobald eine Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nimmt. Eine Sitzblockade ist grds. nicht als unfriedlich einzustufen, da sie nicht auf einen gewalttätigen Verlauf abzielt (Beschluss BVerfG 2011). Versammlungen unter freiem Himmel gem. Art.8 Abs.2 GG enthalten einen Gesetzesvorbehalt und können somit eingeschränkt werden. Für eine solche Einschränkung ist eine Abwägung in Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Ob eine Nötigung tatsächlich gerechtfertigt ist, ist somit vom Einzelfall abhängig.</p>
<p>Das BVerfG hat den Gewaltbegriff der Nötigung vor allem bei Anketten, Einhaken oder aktivem Widerstand der Teilnehmer gegen ein Wegtragen bejaht (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001; Az.: 1 BvR 1190/ 90). Durch das Anketten der Demonstranten und ihr „festkleben“ ist der Gewaltbegriff der Nötigung somit durchaus zu bejahen. In diesem Fall könnte man bei einer Abwägung also eher eine Nötigung annehmen und einen Eingriff in Art.8 GG als gerechtfertigt sehen.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sitzblockade-noetigung/">Sitzblockade auf der Autobahn kann Nötigung sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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