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	<title>Allgemein-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sun, 15 Feb 2026 11:56:49 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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		<title>Gedanken der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum aktuellen rechtspolitischen Diskurs</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/gedanken-der-vereinigung-berliner-strafverteidigerinnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Feb 2026 11:54:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14099</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es ist ein leider vertrautes Ritual der rechtspolitischen Sicherheitsdebatten: wenn ein besonders aufwühlender Vorfall die Öffentlichkeit bewegt, ertönt der Ruf nach „härteren Strafen“, nach „weniger Formalien“ und „mehr Effizienz“. Das Muster ist dabei international anschlussfähig – von der verabscheuungswürdigen Migrations-Politik in den USA bis zu außenpolitischen Krisen, in denen der Zweck stets die Mittel heiligen soll.<br />
Wir aber wenden uns gegen einen sicherheitspolitischen Diskurs, der autoritäre Lösungen als vermeintlich alternativlos präsentiert, rechtsstaatliche Defizite in anderen EU‑Mitglieds-staaten relativiert und damit europäische Grundwerte aushöhlt. Die unkritische Akzeptanz, gar Anerkennung, des Urteils gegen Maja T. in Ungarn, aus einem Land, dem seit Jahren systematische rechtsstaatliche Defizite attestiert werden, sendet ein fatales Signal: dass die politische Opportunität schwerer wiegt als der Schutz individueller Grund- und Verfahrensrechte.<br />
Eine in diesem Kontext ebenso diskutierte Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre würde weder zu mehr Sicherheit führen noch den entwicklungspsychologischen Erkenntnissen gerecht, auf denen das Jugendstrafrecht beruht. Jugenddelinquenz ist häufig vorübergehend; gruppendynamische und entwicklungsbedingte Faktoren überlagern individuelle Schuldzuschreibungen und verlangen erzieherische, sozialpädagogische Antworten statt die Vorverlagerung repressiver Mittel. Wer jetzt an der Strafmündigkeit schraubt, betreibt nichts anderes als Symbolpolitik auf dem Rücken von Kindern!<br />
Besonders besorgniserregend ist, dass parallel zur politischen Rhetorik einer ‚absoluten Härte des Rechtsstaats‘ Reformüberlegungen zur Strafprozessordnung diskutiert werden, die vor allem auf Beschleunigung und Effizienz zielen, während Verteidigungsrechte und Verfahrensgarantien weiter unter Druck geraten. Wer unter dem Schlagwort der Verfahrensvereinfachung Möglichkeiten der Beweiserhebung, der Rechtsmittel oder der effektiven Verteidigung beschneidet, schwächt erkennbar nicht „die Täter“, sondern den rechtsstaatlichen Kern des Strafverfahrens. Gerade in einer Zeit lauter Sicherheitsrhetorik brauchen wir keine ‚schlankere‘ StPO, sondern ein Verfahren, das Zeit, Raum und Instrumente lässt, um staatliches Strafverfolgungshandeln wirksam zu kontrollieren. Ein Strafverfahren, das Menschen als Subjekte behandelt, die sich verteidigen können und dessen Ergebnis auf gesicherter Sachaufklärung beruht, ist keine Schwäche – es ist Stärke.<br />
Unsere Antwort auf die immer wiederkehrenden Forderungen lautet daher: Besonnenheit statt Symbolik und Evidenz statt Empörung. Wer unsere Freiheit nachhaltig bewahren will, darf sie nicht für eine vermeintliche, kurzfristige Wirkung opfern. Der Rechtsstaat ist kein Hindernis der Strafverfolgung – er ist ihre Bedingung; ebenso bedingen Sicherheit und Freiheit einander. Ein Strafverfahren, das Zeit für sorgfältige Aufklärung lässt, die Stimme der Verteidigung ernst nimmt und sich nicht der Logik medialer Erregung unterordnet, ist kein Hindernis, sondern Ausdruck eines starken und selbstbewussten Rechtsstaats.</p>
<p>Berlin, Februar 2026</p>
<p>Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.<br />
Schlüterstr. 54<br />
10629 Berlin</p>
<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="hEXLm474SY">
<p><a href="https://strafverteidiger-berlin.de/">Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.</a></p>
</blockquote>
<p><iframe class="wp-embedded-content" sandbox="allow-scripts" security="restricted" style="position: absolute; visibility: hidden;" title="&#8222;Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.&#8220; &#8211; Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V." src="https://strafverteidiger-berlin.de/embed/#?secret=Yxe4CqwcqR#?secret=hEXLm474SY" data-secret="hEXLm474SY" width="600" height="338" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no"></iframe></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/gedanken-der-vereinigung-berliner-strafverteidigerinnen/">Gedanken der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum aktuellen rechtspolitischen Diskurs</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ein leider vertrautes Ritual der rechtspolitischen Sicherheitsdebatten: wenn ein besonders aufwühlender Vorfall die Öffentlichkeit bewegt, ertönt der Ruf nach „härteren Strafen“, nach „weniger Formalien“ und „mehr Effizienz“. Das Muster ist dabei international anschlussfähig – von der verabscheuungswürdigen Migrations-Politik in den USA bis zu außenpolitischen Krisen, in denen der Zweck stets die Mittel heiligen soll.<br />
Wir aber wenden uns gegen einen sicherheitspolitischen Diskurs, der autoritäre Lösungen als vermeintlich alternativlos präsentiert, rechtsstaatliche Defizite in anderen EU‑Mitglieds-staaten relativiert und damit europäische Grundwerte aushöhlt. Die unkritische Akzeptanz, gar Anerkennung, des Urteils gegen Maja T. in Ungarn, aus einem Land, dem seit Jahren systematische rechtsstaatliche Defizite attestiert werden, sendet ein fatales Signal: dass die politische Opportunität schwerer wiegt als der Schutz individueller Grund- und Verfahrensrechte.<br />
Eine in diesem Kontext ebenso diskutierte Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre würde weder zu mehr Sicherheit führen noch den entwicklungspsychologischen Erkenntnissen gerecht, auf denen das Jugendstrafrecht beruht. Jugenddelinquenz ist häufig vorübergehend; gruppendynamische und entwicklungsbedingte Faktoren überlagern individuelle Schuldzuschreibungen und verlangen erzieherische, sozialpädagogische Antworten statt die Vorverlagerung repressiver Mittel. Wer jetzt an der Strafmündigkeit schraubt, betreibt nichts anderes als Symbolpolitik auf dem Rücken von Kindern!<br />
Besonders besorgniserregend ist, dass parallel zur politischen Rhetorik einer ‚absoluten Härte des Rechtsstaats‘ Reformüberlegungen zur Strafprozessordnung diskutiert werden, die vor allem auf Beschleunigung und Effizienz zielen, während Verteidigungsrechte und Verfahrensgarantien weiter unter Druck geraten. Wer unter dem Schlagwort der Verfahrensvereinfachung Möglichkeiten der Beweiserhebung, der Rechtsmittel oder der effektiven Verteidigung beschneidet, schwächt erkennbar nicht „die Täter“, sondern den rechtsstaatlichen Kern des Strafverfahrens. Gerade in einer Zeit lauter Sicherheitsrhetorik brauchen wir keine ‚schlankere‘ StPO, sondern ein Verfahren, das Zeit, Raum und Instrumente lässt, um staatliches Strafverfolgungshandeln wirksam zu kontrollieren. Ein Strafverfahren, das Menschen als Subjekte behandelt, die sich verteidigen können und dessen Ergebnis auf gesicherter Sachaufklärung beruht, ist keine Schwäche – es ist Stärke.<br />
Unsere Antwort auf die immer wiederkehrenden Forderungen lautet daher: Besonnenheit statt Symbolik und Evidenz statt Empörung. Wer unsere Freiheit nachhaltig bewahren will, darf sie nicht für eine vermeintliche, kurzfristige Wirkung opfern. Der Rechtsstaat ist kein Hindernis der Strafverfolgung – er ist ihre Bedingung; ebenso bedingen Sicherheit und Freiheit einander. Ein Strafverfahren, das Zeit für sorgfältige Aufklärung lässt, die Stimme der Verteidigung ernst nimmt und sich nicht der Logik medialer Erregung unterordnet, ist kein Hindernis, sondern Ausdruck eines starken und selbstbewussten Rechtsstaats.</p>
<p>Berlin, Februar 2026</p>
<p>Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.<br />
Schlüterstr. 54<br />
10629 Berlin</p>
<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="hEXLm474SY"><p><a href="https://strafverteidiger-berlin.de/">Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.</a></p></blockquote>
<p><iframe class="wp-embedded-content" sandbox="allow-scripts" security="restricted"  title="&#8222;Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.&#8220; &#8211; Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V." src="https://strafverteidiger-berlin.de/embed/#?secret=Yxe4CqwcqR#?secret=hEXLm474SY" data-secret="hEXLm474SY" width="600" height="338" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no"></iframe></p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/gedanken-der-vereinigung-berliner-strafverteidigerinnen/">Gedanken der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum aktuellen rechtspolitischen Diskurs</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/beschleunigungsgebot-in-haftsachen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Oct 2025 14:47:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14058</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>OLG Düsseldorf stärkt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Beschluss vom 03.07.2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> hat mit Beschluss vom <a href="https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/9358.htm" target="_blank" rel="noopener"><strong>03. Juli 2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></a> eine bedeutsame Entscheidung zur <strong>Beschleunigungspflicht in <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener">Haftsachen</a></strong> getroffen. Das Gericht stellte klar, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> auch nach einem erstinstanzlichen Urteil uneingeschränkt gilt und eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen kann.</p>
<p><strong>Hintergrund des Falls</strong></p>
<p>Der Angeklagte befand sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und war bereits im August 2024 vom Landgericht Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Das Urteil war jedoch nicht rechtskräftig, da die schriftlichen Urteilsgründe und das umfangreiche Hauptverhandlungsprotokoll erst Monate später fertiggestellt wurden. Das Protokoll umfasste 113 Seiten sowie 164 Seiten Anlagen und lag erst am 4. Juni 2025 vor – mehr als sechs Monate nach der Urteilsabsetzung.</p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> sah hierin eine gravierende Verletzung des <strong>Beschleunigungsgebots in Haftsachen</strong>. Eine solch lange Bearbeitungsdauer sei durch nichts gerechtfertigt, zumal keine außergewöhnlichen Umstände oder nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Verzögerung vorgelegen hätten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Das Gericht betonte, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Justiz, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte mit besonderer Eile zu führen. Dieses Gebot besteht auch nach einem erstinstanzlichen Urteil fort, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats war die <strong>Fortdauer der Untersuchungshaft</strong> nicht mehr verhältnismäßig. Die Verzögerung von über sechs Monaten bei der Protokollfertigstellung verletzte das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in unzumutbarer Weise. Der Haftfortdauerbeschluss wurde daher aufgehoben und der Angeklagte unverzüglich entlassen.</p>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis</strong></p>
<p>Der Beschluss des <strong>OLG Düsseldorf</strong> unterstreicht eindrucksvoll, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> in allen Phasen des Strafverfahrens beachtet werden muss – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gerichte sind verpflichtet, Verfahrensverzögerungen aktiv zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Justiz kann keine Entschuldigung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Damit stärkt die Entscheidung den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen und konkretisiert die Anforderungen an eine zügige Verfahrensführung in <strong>Haftsachen</strong>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/beschleunigungsgebot-in-haftsachen/">Beschleunigungsgebot in Haftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Düsseldorf stärkt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Beschluss vom 03.07.2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> hat mit Beschluss vom <a href="https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/9358.htm" target="_blank" rel="noopener"><strong>03. Juli 2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></a> eine bedeutsame Entscheidung zur <strong>Beschleunigungspflicht in <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener">Haftsachen</a></strong> getroffen. Das Gericht stellte klar, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> auch nach einem erstinstanzlichen Urteil uneingeschränkt gilt und eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen kann.</p>
<p><strong>Hintergrund des Falls</strong></p>
<p>Der Angeklagte befand sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und war bereits im August 2024 vom Landgericht Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Das Urteil war jedoch nicht rechtskräftig, da die schriftlichen Urteilsgründe und das umfangreiche Hauptverhandlungsprotokoll erst Monate später fertiggestellt wurden. Das Protokoll umfasste 113 Seiten sowie 164 Seiten Anlagen und lag erst am 4. Juni 2025 vor – mehr als sechs Monate nach der Urteilsabsetzung.</p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> sah hierin eine gravierende Verletzung des <strong>Beschleunigungsgebots in Haftsachen</strong>. Eine solch lange Bearbeitungsdauer sei durch nichts gerechtfertigt, zumal keine außergewöhnlichen Umstände oder nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Verzögerung vorgelegen hätten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Das Gericht betonte, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Justiz, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte mit besonderer Eile zu führen. Dieses Gebot besteht auch nach einem erstinstanzlichen Urteil fort, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats war die <strong>Fortdauer der Untersuchungshaft</strong> nicht mehr verhältnismäßig. Die Verzögerung von über sechs Monaten bei der Protokollfertigstellung verletzte das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in unzumutbarer Weise. Der Haftfortdauerbeschluss wurde daher aufgehoben und der Angeklagte unverzüglich entlassen.</p>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis</strong></p>
<p>Der Beschluss des <strong>OLG Düsseldorf</strong> unterstreicht eindrucksvoll, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> in allen Phasen des Strafverfahrens beachtet werden muss – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gerichte sind verpflichtet, Verfahrensverzögerungen aktiv zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Justiz kann keine Entschuldigung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Damit stärkt die Entscheidung den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen und konkretisiert die Anforderungen an eine zügige Verfahrensführung in <strong>Haftsachen</strong>.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/beschleunigungsgebot-in-haftsachen/">Beschleunigungsgebot in Haftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisbesitz-in-der-haft-nicht-strafbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Oct 2025 09:18:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftverschonung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Cannabisbesitz im Haftraum ist zulässig, so das Kammergericht Berlin im Urteil v. 28. Mai 2025 – 5 ORs 17/25.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 28. Mai 2025 (5 ORs 17/25 / 121 SRs 31/25), dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum nicht straf- oder ordnungswidrig sei, soweit er unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Ein Strafgefangener war in seiner Zelle im Justizvollzug dabei ertappt worden, etwa 45 Gramm Cannabisharz aufzubewahren (Cannabisbesitz in der Haft). Er gab an, es diene seinem Eigenkonsum. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei, mit der Begründung, dass der Haftraum im Sinne des <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG</a> als „gewöhnlicher Aufenthalt“ zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, ein solches Verständnis sei nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Kammergericht bestätigte schließlich den Freispruch.</p>
<p><strong>Begründung</strong></p>
<p>Das Kammergericht stellte im Kern auf die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 1 Nr. 17 KCanG ab, die auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstelle und nicht darauf, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig ist. In Fällen längerer Haft (die dem Gefangenen zugewiesene Zelle) bestehe durchaus ein entsprechender Bezug zur Örtlichkeit – damit werde der Haftraum zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Inhaftierten.</p>
<p>Der Umstand, dass der Inhaftierte unfreiwillig untergebracht sei oder dass sein Wohnbereich staatlicher Kontrolle unterliege, führe nicht dazu, dass der Schutzbereich der Regelung ausgeschlossen werde. Auch temporäre Unterbrechungen wie Hafturlaub oder eine Rückkehr ins Privatwohnung vermag den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu durchbrechen.</p>
<p>Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den BGH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 (XII ZB 521/10), der bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung bereits eine Analogie für Justizvollzugsanstalten aufgezeigt hatte.</p>
<p><strong>Bedeutung und praktische Implikationen</strong></p>
<p>Mit seiner Entscheidung öffnet das Kammergericht die Reichweite des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/BJNR06D0B0024.html" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetzes</a> (KCanG) auch in den Strafvollzug hinein, zumindest begrenzt für Mengen bis 50 Gramm im Haftraum. Beim Besitz solcher Mengen entfällt damit die strafrechtliche Verfolgung bei Cannabisbesitz in der Haft.</p>
<p>Dennoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang Disziplinarmaßnahmen oder vollzugliche Sanktionen (z. B. Einschränkungen von Rechten, Lockerungen etc.) möglich sind – das KG stellte klar, dass das Urteil die Zuständigkeit der Anstaltsleitung und deren Hausordnungen nicht berührt. Dies bedeutet, dass die Anstaltsleitung Besitz und Konsum untersagen und Verstöße auch ahnden kann.</p>
<p>Das Urteil wirft zudem wichtige Fragen auf, etwa wie weit der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im KCanG in kontrollierten Institutionen greifen kann und welche Grenzen für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung gelten, wenn Freiheitsbeschränkungen bestehen. Für Strafverteidiger ist diese Entscheidung relevant, weil sie neue Argumente gegen strafrechtliche Verfolgung im Haftbereich bietet und mögliche Verteidigungsoptionen erweitert.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisbesitz-in-der-haft-nicht-strafbar/">Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Cannabisbesitz im Haftraum ist zulässig, so das Kammergericht Berlin im Urteil v. 28. Mai 2025 – 5 ORs 17/25.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 28. Mai 2025 (5 ORs 17/25 / 121 SRs 31/25), dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum nicht straf- oder ordnungswidrig sei, soweit er unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Ein Strafgefangener war in seiner Zelle im Justizvollzug dabei ertappt worden, etwa 45 Gramm Cannabisharz aufzubewahren (Cannabisbesitz in der Haft). Er gab an, es diene seinem Eigenkonsum. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei, mit der Begründung, dass der Haftraum im Sinne des <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG</a> als „gewöhnlicher Aufenthalt“ zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, ein solches Verständnis sei nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Kammergericht bestätigte schließlich den Freispruch.</p>
<p><strong>Begründung</strong></p>
<p>Das Kammergericht stellte im Kern auf die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 1 Nr. 17 KCanG ab, die auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstelle und nicht darauf, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig ist. In Fällen längerer Haft (die dem Gefangenen zugewiesene Zelle) bestehe durchaus ein entsprechender Bezug zur Örtlichkeit – damit werde der Haftraum zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Inhaftierten.</p>
<p>Der Umstand, dass der Inhaftierte unfreiwillig untergebracht sei oder dass sein Wohnbereich staatlicher Kontrolle unterliege, führe nicht dazu, dass der Schutzbereich der Regelung ausgeschlossen werde. Auch temporäre Unterbrechungen wie Hafturlaub oder eine Rückkehr ins Privatwohnung vermag den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu durchbrechen.</p>
<p>Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den BGH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 (XII ZB 521/10), der bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung bereits eine Analogie für Justizvollzugsanstalten aufgezeigt hatte.</p>
<p><strong>Bedeutung und praktische Implikationen</strong></p>
<p>Mit seiner Entscheidung öffnet das Kammergericht die Reichweite des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/BJNR06D0B0024.html" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetzes</a> (KCanG) auch in den Strafvollzug hinein, zumindest begrenzt für Mengen bis 50 Gramm im Haftraum. Beim Besitz solcher Mengen entfällt damit die strafrechtliche Verfolgung bei Cannabisbesitz in der Haft.</p>
<p>Dennoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang Disziplinarmaßnahmen oder vollzugliche Sanktionen (z. B. Einschränkungen von Rechten, Lockerungen etc.) möglich sind – das KG stellte klar, dass das Urteil die Zuständigkeit der Anstaltsleitung und deren Hausordnungen nicht berührt. Dies bedeutet, dass die Anstaltsleitung Besitz und Konsum untersagen und Verstöße auch ahnden kann.</p>
<p>Das Urteil wirft zudem wichtige Fragen auf, etwa wie weit der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im KCanG in kontrollierten Institutionen greifen kann und welche Grenzen für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung gelten, wenn Freiheitsbeschränkungen bestehen. Für Strafverteidiger ist diese Entscheidung relevant, weil sie neue Argumente gegen strafrechtliche Verfolgung im Haftbereich bietet und mögliche Verteidigungsoptionen erweitert.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisbesitz-in-der-haft-nicht-strafbar/">Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht zum Anfangsverdacht im Strafverfahren wegen Kinderpornographie</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgericht-anfangsverdacht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2025 15:10:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdurchsuchung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14025</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde</h2>
<p>Bundesverfassungsgericht am 29. Januar 2025: Entscheidungen zu 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24</p>
<p>Am 29. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht zwei Nichtannahmebeschlüsse zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24, in denen die Beschwerden jeweils einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen wurden.</p>
<p><strong>1 BvR 1677/24: Kurz zu Entscheidung und Begründung</strong></p>
<p>In <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr167724.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1677/24</a> beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein untergeordnetes Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den sog. Rügegrund der Subsidiarität nicht gewahrt habe. Außerdem seien die Darlegungen unzureichend, insbesondere fehle eine hinreichende substantiierte Auseinandersetzung mit der amtlichen Begründung der angegriffenen Maßnahme.</p>
<p>Der Beschluss führt aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, weil die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, in welcher Weise die angegriffene Norm die Grundrechte verletzt, und die Verletzungshypothese zu unkonkret sei.</p>
<p><strong>1 BvR 1496/24: Gegenstand und Entscheidsgründe</strong></p>
<p>Im Verfahren <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr149624.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1496/24</a> beklagte der Beschwerdeführer eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Unterschlagung. Er rügte, dass bei der Durchsuchungsmaßnahme Grundrechte verletzt worden seien, insbesondere das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht entschied, die Verfassungsbeschwerde sei nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil es an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerde fehle. Die Beschwerdeführerin habe nicht detailliert dargelegt, dass die Durchsuchung gegen verfassungsmäßige Anforderungen verstoße. Insbesondere blieben konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass prozessuale oder gesetzliche Vorgaben verletzt wurden.</p>
<p>Der Nichtannahmebeschluss betont, dass eine abstrakt gehaltene Rüge zur Verfassungswidrigkeit unzureichend ist; im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine konkrete Darlegung erforderlich.</p>
<p><strong>Bedeutung und Implikationen</strong></p>
<p>Diese beiden Entscheidungen des BVerfG vom 29. Januar 2025 bestätigen wesentliche Anforderungen an die Zulassung von Verfassungsbeschwerden im Bereich strafrechtlicher Eingriffshandlungen:</p>
<p>Subsidiarität und Rügenpräzision: Die Beschwerde muss alle rechtlichen Angriffs- und Verteidigungsaspekte zunächst im Instanzenzug vortragen; das BVerfG setzt eine genaue, nachvollziehbare Darstellung voraus.</p>
<p>Konkrete Sachvortragsanforderungen: Allgemeine, unbestimmte Rügen genügen nicht; der Beschwerdeführer hat spezifisch darzulegen, in welchen Punkten verfassungsrechtliche Garantie verletzt sein soll.</p>
<p>Grenzen der BVerfG-Kontrolle bei Durchsuchungsmaßnahmen: Die Entscheidung zu 1 BvR 1496/24 zeigt, dass das BVerfG eher zurückhaltend prüft, wenn keine substantiierte Verfassungsrüge vorgetragen wird – insbesondere bei Maßnahmen wie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/hausdurchsuchung/" target="_blank" rel="noopener">Wohnungsdurchsuchungen</a>, die im Ermittlungsverfahren häufig vorkommen.</p>
<p>In der Praxis verdeutlichen die Beschlüsse, wie essenziell eine präzise, fundierte Verfassungsbeschwerde ist – allein formale oder pauschale Rügen genügen nicht, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erzwingen.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgericht-anfangsverdacht/">Bundesverfassungsgericht zum Anfangsverdacht im Strafverfahren wegen Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde</h2>
<p>Bundesverfassungsgericht am 29. Januar 2025: Entscheidungen zu 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24</p>
<p>Am 29. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht zwei Nichtannahmebeschlüsse zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24, in denen die Beschwerden jeweils einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen wurden.</p>
<p><strong>1 BvR 1677/24: Kurz zu Entscheidung und Begründung</strong></p>
<p>In <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr167724.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1677/24</a> beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein untergeordnetes Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den sog. Rügegrund der Subsidiarität nicht gewahrt habe. Außerdem seien die Darlegungen unzureichend, insbesondere fehle eine hinreichende substantiierte Auseinandersetzung mit der amtlichen Begründung der angegriffenen Maßnahme.</p>
<p>Der Beschluss führt aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, weil die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, in welcher Weise die angegriffene Norm die Grundrechte verletzt, und die Verletzungshypothese zu unkonkret sei.</p>
<p><strong>1 BvR 1496/24: Gegenstand und Entscheidsgründe</strong></p>
<p>Im Verfahren <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr149624.html" target="_blank" rel="noopener">1 BvR 1496/24</a> beklagte der Beschwerdeführer eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Unterschlagung. Er rügte, dass bei der Durchsuchungsmaßnahme Grundrechte verletzt worden seien, insbesondere das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht entschied, die Verfassungsbeschwerde sei nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil es an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerde fehle. Die Beschwerdeführerin habe nicht detailliert dargelegt, dass die Durchsuchung gegen verfassungsmäßige Anforderungen verstoße. Insbesondere blieben konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass prozessuale oder gesetzliche Vorgaben verletzt wurden.</p>
<p>Der Nichtannahmebeschluss betont, dass eine abstrakt gehaltene Rüge zur Verfassungswidrigkeit unzureichend ist; im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine konkrete Darlegung erforderlich.</p>
<p><strong>Bedeutung und Implikationen</strong></p>
<p>Diese beiden Entscheidungen des BVerfG vom 29. Januar 2025 bestätigen wesentliche Anforderungen an die Zulassung von Verfassungsbeschwerden im Bereich strafrechtlicher Eingriffshandlungen:</p>
<p>Subsidiarität und Rügenpräzision: Die Beschwerde muss alle rechtlichen Angriffs- und Verteidigungsaspekte zunächst im Instanzenzug vortragen; das BVerfG setzt eine genaue, nachvollziehbare Darstellung voraus.</p>
<p>Konkrete Sachvortragsanforderungen: Allgemeine, unbestimmte Rügen genügen nicht; der Beschwerdeführer hat spezifisch darzulegen, in welchen Punkten verfassungsrechtliche Garantie verletzt sein soll.</p>
<p>Grenzen der BVerfG-Kontrolle bei Durchsuchungsmaßnahmen: Die Entscheidung zu 1 BvR 1496/24 zeigt, dass das BVerfG eher zurückhaltend prüft, wenn keine substantiierte Verfassungsrüge vorgetragen wird – insbesondere bei Maßnahmen wie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/hausdurchsuchung/" target="_blank" rel="noopener">Wohnungsdurchsuchungen</a>, die im Ermittlungsverfahren häufig vorkommen.</p>
<p>In der Praxis verdeutlichen die Beschlüsse, wie essenziell eine präzise, fundierte Verfassungsbeschwerde ist – allein formale oder pauschale Rügen genügen nicht, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erzwingen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgericht-anfangsverdacht/">Bundesverfassungsgericht zum Anfangsverdacht im Strafverfahren wegen Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Notwendige Verteidigung &#8211; Vorausetzungen nach § 140 II StPO</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/notwendige-verteidigung-vorausetzungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Apr 2025 19:20:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13981</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Notwendige Verteidigung &#8211; Pflichtverteidigung</h2>
<p><strong>Wann liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 II StPO vor?</strong></p>
<p>Das Kammergericht hat sich hierzu erneut geäußert (Beschluss vom 30.01.2025, 4 ORs 65/24; 4 Ws 101/24-121 SRs 142/24).</p>
<p>Gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO ist die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/pflichtverteidiger-in-berlin/" target="_blank" rel="noopener">Bestellung eines Pflichtverteidigers</a> für den (nicht verteidigten) Angeklagten dann erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder der Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der oder die Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.</p>
<p>Zu den <strong>schwerwiegenden zu erwartenden Rechtsfolgen</strong> kann auch der Umstand gehören, dass der Angeklagte gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__6.html" target="_blank" rel="noopener">§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 a) und b) GmbH-Gesetz</a> im Falle einer Verurteilung für 5 Jahre von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen ist. Dies jedoch nicht per se. Es kommt maßgeblich auf die konkrete Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten an (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2021-1Ws386/21). In diesem Fall sind die konkrete Bedeutung und die Auswirkungen für den Beschuldigten im Falle eines beruflichen Ausschlusses als Geschäftsführer, insbesondere die zu erwartenden gravierenden Auswirkungen im Falle einer Verurteilung vorzutragen. Gravierende Auswirkungen wären z.B. wenn der Beschuldigte aktuell zum Zeitpunkt der Anklage Geschäftsführer ist oder in näherer Zukunft beabsichtigt, eine solche Tätigkeit aufzunehmen.</p>
<p>Auch eine <strong>schwierige Rechtslage</strong> nach der oben zitierten Vorschrift liegt beispielsweise vor, wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen namentlich aus den Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist (KG, Beschluss vom 09.02.2016 &#8211; (4) 121 Ss 231/15 (5/16)).</p>
<p>Eine<strong> schwierige Sachlage</strong> liegt dann nicht vor, wenn der in der Anklage geschilderte Sachverhalt nicht schwierig ist und die genannten Beweismittel überschaubar. Allein dass beispielsweise in einem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung das Bestehen oder Nichtbestehen einer zum Insolvenzantrag führenden Forderung zwischen dem Angeklagten und dem Gläubiger umstritten ist, rechtfertigt nicht, von einer schwierigen Sachlage auszugehen. Ein Aktenbestand bestehend aus einem Hauptband und einem Ablichtigungband bietet keinen Anhaltspunkt für eine schwierige Sachlage.</p>
<p>Weitere Information zu den Voraussetzungen der <strong>Bestellung eines Pflichtverteidigers</strong> und <strong>notwendige Verteidigung</strong> finden Sie auch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/pflichtverteidiger-in-berlin/" target="_blank" rel="noopener">hier.</a></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/notwendige-verteidigung-vorausetzungen/">Notwendige Verteidigung &#8211; Vorausetzungen nach § 140 II StPO</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Notwendige Verteidigung &#8211; Pflichtverteidigung</h2>
<p><strong>Wann liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 II StPO vor?</strong></p>
<p>Das Kammergericht hat sich hierzu erneut geäußert (Beschluss vom 30.01.2025, 4 ORs 65/24; 4 Ws 101/24-121 SRs 142/24).</p>
<p>Gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO ist die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/pflichtverteidiger-in-berlin/" target="_blank" rel="noopener">Bestellung eines Pflichtverteidigers</a> für den (nicht verteidigten) Angeklagten dann erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder der Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der oder die Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.</p>
<p>Zu den <strong>schwerwiegenden zu erwartenden Rechtsfolgen</strong> kann auch der Umstand gehören, dass der Angeklagte gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__6.html" target="_blank" rel="noopener">§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 a) und b) GmbH-Gesetz</a> im Falle einer Verurteilung für 5 Jahre von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen ist. Dies jedoch nicht per se. Es kommt maßgeblich auf die konkrete Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten an (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2021-1Ws386/21). In diesem Fall sind die konkrete Bedeutung und die Auswirkungen für den Beschuldigten im Falle eines beruflichen Ausschlusses als Geschäftsführer, insbesondere die zu erwartenden gravierenden Auswirkungen im Falle einer Verurteilung vorzutragen. Gravierende Auswirkungen wären z.B. wenn der Beschuldigte aktuell zum Zeitpunkt der Anklage Geschäftsführer ist oder in näherer Zukunft beabsichtigt, eine solche Tätigkeit aufzunehmen.</p>
<p>Auch eine <strong>schwierige Rechtslage</strong> nach der oben zitierten Vorschrift liegt beispielsweise vor, wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen namentlich aus den Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist (KG, Beschluss vom 09.02.2016 &#8211; (4) 121 Ss 231/15 (5/16)).</p>
<p>Eine<strong> schwierige Sachlage</strong> liegt dann nicht vor, wenn der in der Anklage geschilderte Sachverhalt nicht schwierig ist und die genannten Beweismittel überschaubar. Allein dass beispielsweise in einem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung das Bestehen oder Nichtbestehen einer zum Insolvenzantrag führenden Forderung zwischen dem Angeklagten und dem Gläubiger umstritten ist, rechtfertigt nicht, von einer schwierigen Sachlage auszugehen. Ein Aktenbestand bestehend aus einem Hauptband und einem Ablichtigungband bietet keinen Anhaltspunkt für eine schwierige Sachlage.</p>
<p>Weitere Information zu den Voraussetzungen der <strong>Bestellung eines Pflichtverteidigers</strong> und <strong>notwendige Verteidigung</strong> finden Sie auch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/frage-an-den-strafverteidiger/pflichtverteidiger-in-berlin/" target="_blank" rel="noopener">hier.</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/notwendige-verteidigung-vorausetzungen/">Notwendige Verteidigung &#8211; Vorausetzungen nach § 140 II StPO</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vergewaltigung – oder doch nicht?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/vergewaltigung-oder-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Sep 2024 19:40:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13702</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Student kam in meine Kanzlei mit einem Anhörungsbogen von der Polizei. Der Vorwurf lautete auf <strong>besonders schweren Fall der Vergewaltigung</strong>. Er hatte zuvor eine flüchtige sexuelle Beziehung zu einer jungen Frau unterhalten. Die Beziehung beendete er gegen den Willen der Frau. Sie war enttäuscht und zeigte ihn wegen angeblicher Vergewaltigung an.</p>
<p>Die Frau behauptete in Ihrer Anzeige, nach zum anfänglich gewolltem Geschlechtsverkehr hätte er sie an den Haaren gezogen, gewürgt und gegen ihren Willen erneut den Geschlechtsverkehr vollzogen.</p>
<p>Nachdem ich Einblick in die Ermittlungsakte nehmen konnte und die Aussage der Zeugin auswerten konnte, fiel mir auf, dass bereits nach der Aussage der Zeugin der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt sein dürfte.</p>
<p>Voraussetzung einer Vergewaltigung gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html" target="_blank" rel="noopener"> § 177 Abs. 1 StGB</a> ist, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht.</p>
<p>Unstreitig hatte mein Mandant mit der Zeugin den Beischlaf vollzogen, aber &#8211;  entgegen ihrer Aussage bei der Polizei – geschah dies im gegenseitigen Einvernehmen. Nach der Aussage der Zeugin wurde der Geschlechtsverkehr mit meinem Mandanten mehrfach unterbrochen, in der Zeit der Pause haben mein Mandant und die Zeugin etwas getrunken und vertrauliche Gespräche geführt, um danach den Geschlechtsverkehr fortzusetzen. Es gab zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für einen entgegenstehenden Willen der Zeugin.</p>
<p>Nachdem sich mein Mandant umfassend zu den Tatvorwürfen eingelassen hat und die Staatsanwaltschaft von mir darauf hingewiesen wurde, dass bereits nach der Aussage der Zeugin, der objektive Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt ist, wurde das Verfahren gegen meinen Mandanten ohne Erhebung einer Anklage gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.</p>
<p>Zu schnell werden Vergewaltigungsvorwürde erhoben, wenn Beziehungen in die Brüche gehen oder einen Partner die Reue über eine sexuelle Begegnung überkommt. Die Belastungen bei einer solchen Verdächtigung sind groß, so droht doch im Falle einer <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/katastrophe-neues-sexualstrafrecht/vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener">Verurteilung eine mehrjährige Haftstrafe und die soziale Ächtung.</a></p>
<p>Die Verteidigung durch einen <strong>erfahrenen Strafverteidiger</strong> ist daher unabdingbar.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vergewaltigung-oder-nicht/">Vergewaltigung – oder doch nicht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Student kam in meine Kanzlei mit einem Anhörungsbogen von der Polizei. Der Vorwurf lautete auf <strong>besonders schweren Fall der Vergewaltigung</strong>. Er hatte zuvor eine flüchtige sexuelle Beziehung zu einer jungen Frau unterhalten. Die Beziehung beendete er gegen den Willen der Frau. Sie war enttäuscht und zeigte ihn wegen angeblicher Vergewaltigung an.</p>
<p>Die Frau behauptete in Ihrer Anzeige, nach zum anfänglich gewolltem Geschlechtsverkehr hätte er sie an den Haaren gezogen, gewürgt und gegen ihren Willen erneut den Geschlechtsverkehr vollzogen.</p>
<p>Nachdem ich Einblick in die Ermittlungsakte nehmen konnte und die Aussage der Zeugin auswerten konnte, fiel mir auf, dass bereits nach der Aussage der Zeugin der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt sein dürfte.</p>
<p>Voraussetzung einer Vergewaltigung gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html" target="_blank" rel="noopener"> § 177 Abs. 1 StGB</a> ist, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht.</p>
<p>Unstreitig hatte mein Mandant mit der Zeugin den Beischlaf vollzogen, aber &#8211;  entgegen ihrer Aussage bei der Polizei – geschah dies im gegenseitigen Einvernehmen. Nach der Aussage der Zeugin wurde der Geschlechtsverkehr mit meinem Mandanten mehrfach unterbrochen, in der Zeit der Pause haben mein Mandant und die Zeugin etwas getrunken und vertrauliche Gespräche geführt, um danach den Geschlechtsverkehr fortzusetzen. Es gab zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für einen entgegenstehenden Willen der Zeugin.</p>
<p>Nachdem sich mein Mandant umfassend zu den Tatvorwürfen eingelassen hat und die Staatsanwaltschaft von mir darauf hingewiesen wurde, dass bereits nach der Aussage der Zeugin, der objektive Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt ist, wurde das Verfahren gegen meinen Mandanten ohne Erhebung einer Anklage gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.</p>
<p>Zu schnell werden Vergewaltigungsvorwürde erhoben, wenn Beziehungen in die Brüche gehen oder einen Partner die Reue über eine sexuelle Begegnung überkommt. Die Belastungen bei einer solchen Verdächtigung sind groß, so droht doch im Falle einer <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/katastrophe-neues-sexualstrafrecht/vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener">Verurteilung eine mehrjährige Haftstrafe und die soziale Ächtung.</a></p>
<p>Die Verteidigung durch einen <strong>erfahrenen Strafverteidiger</strong> ist daher unabdingbar.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vergewaltigung-oder-nicht/">Vergewaltigung – oder doch nicht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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