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	Kommentare zu: Justizkasse zahlt Reisekosten des Angeklagten	</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		Von: Ulrich Dost-Roxin		</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/justizkasse-zahlt-reisekosten-des-angeklagten/#comment-12498</link>

		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Dec 2014 12:53:25 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Danke für den weiterführenden Kommentar. Ungeachtet dessen: die Richter haben in bestimmten Fällen ein &quot;Eigeninteresse&quot;, die Anordnung zur Bezahlung der Reisekosten schon vor Durchführung der Hauptverhandlung vorzunehmen. In meinen Fällen ging es also nicht um nachträgliche Erstattung, sondern um Vorausbezahlung, um die Anreise/Übernachtung zum Termin zu ermöglichen. Ziel: Durchführbarkeit der Hauptverhandlung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Danke für den weiterführenden Kommentar. Ungeachtet dessen: die Richter haben in bestimmten Fällen ein &#8222;Eigeninteresse&#8220;, die Anordnung zur Bezahlung der Reisekosten schon vor Durchführung der Hauptverhandlung vorzunehmen. In meinen Fällen ging es also nicht um nachträgliche Erstattung, sondern um Vorausbezahlung, um die Anreise/Übernachtung zum Termin zu ermöglichen. Ziel: Durchführbarkeit der Hauptverhandlung.</p>
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		Von: F. Lorenz		</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/justizkasse-zahlt-reisekosten-des-angeklagten/#comment-12496</link>

		<dc:creator><![CDATA[F. Lorenz]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Dec 2014 12:04:54 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die Verwaltungsvorschrift ist allerdings nicht die Rechtsgrundlage, denn es ist nur eine Verwaltungsvorschrift. Rechtsgrundlage sind die Grund- und Menschenrechte zB. auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.
Als Angeklagter kann man sich aber aufgrund der Gleichbehandlung auf die Verwaltungsvorschrift berufen.
Bei der Ablehnung von Reisekosten kann sich das Gericht allerdings nicht auf die Verwaltungsvorschrift berufen, sondern dort muss dann die Verweigerung am Massstab der Grundrechte begründet werden.

So geht es also nicht (Auch bis zum heutigen Tage erfolgte keine Erstattung aber auch keine Bearbeitung der sofortigen Beschwerde und das auch nicht nach 2 Dienstaufsichtsbeschwerden und einer Untätigkeitsbeschwerde wegen grundloser Nichtbearbeitung):

Verweigerung von Reisekostenerstattung für Mittellose von Rechtspflegerin Peuke AG-Coburg und Präsident Dr. Friedrich Krauss LG-Coburg, 26.05.2014/07.08.2014
http://blog.justizfreund.de/?p=5595]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verwaltungsvorschrift ist allerdings nicht die Rechtsgrundlage, denn es ist nur eine Verwaltungsvorschrift. Rechtsgrundlage sind die Grund- und Menschenrechte zB. auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.<br />
Als Angeklagter kann man sich aber aufgrund der Gleichbehandlung auf die Verwaltungsvorschrift berufen.<br />
Bei der Ablehnung von Reisekosten kann sich das Gericht allerdings nicht auf die Verwaltungsvorschrift berufen, sondern dort muss dann die Verweigerung am Massstab der Grundrechte begründet werden.</p>
<p>So geht es also nicht (Auch bis zum heutigen Tage erfolgte keine Erstattung aber auch keine Bearbeitung der sofortigen Beschwerde und das auch nicht nach 2 Dienstaufsichtsbeschwerden und einer Untätigkeitsbeschwerde wegen grundloser Nichtbearbeitung):</p>
<p>Verweigerung von Reisekostenerstattung für Mittellose von Rechtspflegerin Peuke AG-Coburg und Präsident Dr. Friedrich Krauss LG-Coburg, 26.05.2014/07.08.2014<br />
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