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	Kommentare zu: Der Kuss als sexueller Missbrauch eines Kindes ?	</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		Von: Xaerdys		</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/der-kuss-als-sexueller-missbrauch-eines-kindes/#comment-15162</link>

		<dc:creator><![CDATA[Xaerdys]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jul 2016 17:07:01 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Schwerer Missbrauch durch einen Kuss? Erscheint doch angesichts der Rechtsprechung eher dürftig.

https://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/08/11/ein-zungenkuss-ist-kein-beischlaf/]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schwerer Missbrauch durch einen Kuss? Erscheint doch angesichts der Rechtsprechung eher dürftig.</p>
<p><a href="https://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/08/11/ein-zungenkuss-ist-kein-beischlaf/" rel="nofollow ugc">https://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/08/11/ein-zungenkuss-ist-kein-beischlaf/</a></p>
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		Von: Dr. Oliver Brinkmann		</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/der-kuss-als-sexueller-missbrauch-eines-kindes/#comment-14666</link>

		<dc:creator><![CDATA[Dr. Oliver Brinkmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Jun 2015 06:33:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hier zeigt sich wieder einmal, wie Gerichte versuchen, einen vorher gemachten Fehler über eine extrem extensive Auslegung eines Straftatbestandes zu korrigieren. Denn der richtige Weg wäre wohl gewesen, dem jetzt Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht die Betreuung von Kindern zu untersagen. Dies ist versäumt worden, weswegen jetzt versucht wird, den einzig in Reichweite liegenden Straftatbestand soweit zu verbiegen, dass eine Reaktion erfolgen kann. Man kann hoffen, dass der Bundesgerichtshof dies ebenso erkennt und die Grenze klar zieht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier zeigt sich wieder einmal, wie Gerichte versuchen, einen vorher gemachten Fehler über eine extrem extensive Auslegung eines Straftatbestandes zu korrigieren. Denn der richtige Weg wäre wohl gewesen, dem jetzt Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht die Betreuung von Kindern zu untersagen. Dies ist versäumt worden, weswegen jetzt versucht wird, den einzig in Reichweite liegenden Straftatbestand soweit zu verbiegen, dass eine Reaktion erfolgen kann. Man kann hoffen, dass der Bundesgerichtshof dies ebenso erkennt und die Grenze klar zieht.</p>
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