Totschlagsprozess, Fahrlässige Tötung oder Totschlag, Rechtsanwalt
Ihr Strafverteidiger für Tötungsdelikte

Urteil im Totschlagsprozess

In dem Totschlagsprozess um die vermeintliche Kindstötung eines Neugeborenen im Dezember 2012 hat die 40. Strafkammer des Landgerichts Berlin unter dem Vorsitzenden Herrn Schuster meine Mandantin am Dienstag, dem 03. November 2015, wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Zeitungen berichteten teilweise über einen Freispruch, aber das ist auf eine nicht korrekte Interpretation zurückzuführen.

Der lange Weg im Totschlagsprozess bis zum 2. Urteil

Zunächst war K. M. (Anfangsbuchstaben geändert) mit Urteil der 29. Strafkammer unter dem Vorsitz des Richters Miczaijka im November 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Revision hatte Erfolg. Wegen eines Verstoßes gegen § 136a StPO hob der BGH im Oktober 2014 das Urteil der 29. Strafkammer auf. Die Tatsacheninstanz hatte rechtsfehlerhaft eine Beschuldigtenvernehmung meiner Mandantin, die nach über 38 Stunden ohne Schlaf zustande kam, als Beweismittel verwertet. Der Verwertungswiderspruch der Verteidigung war missachtet worden. Mit der Vernehmung war K. M. ein „Geständnis“ im wahrsten Sinne des Wortes aufgezwungen worden. Der BGH fand in seinem Beschluss  (5 StR 296/14) harsche Worte für das Urteil der 29. Strafkammer, die bei 38 Stunden Schlaflosigkeit keine Übermüdung im Sinne des § 136a StPO gesehen haben will.

Faires Verfahren der 40. Strafkammer

Anders als vor der 29. Strafkammer, in der der Vorsitzende durch sein aggressives, lautstarkes, ignorantes und abweisendes Verhalten gegenüber der Strafverteidigung über alle 15 Hauptverhandlungstage in Erscheinung trat, hatte meine Mandantin vor der 40. Strafkammer ein faires Verfahren. Die neue Strafkammer hatte anders als die erste Kammer keinen Verurteilungswillen.

Feststellungen in der Hauptverhandlung

K. M. ließ sich zu den Geschehnissen in der Nacht, als sie ihr Kind in der elterlichen Wohnung allein gebar, ein: Die Eltern schliefen währenddessen im Nachbarzimmer. K. M. weckte die Eltern nicht. Von der Schwangerschaft hatte sie niemandem berichtet. Das Kind gebar sie in Beinvorlage. Der Kopf kam zuletzt. Es war in dieser Lage eine äußerst schwere und für die Mutter kräftezehrende Geburt. Unmittelbar nach der Geburt fiel K. M. in Ohnmacht. Als sie erwachte lag das Kind unter ihren Beinen. Darüber lag die Daunendecke. Das Neugeborene wirkte leblos und hatte nicht geschrien. In dieser Liegeposition (Kopf in der Couchritze) wurde das Kind später aufgefunden. Auf dem Hinterkopf lag die 730 g schwere Plazenta. Die vollständigen Feststellungen der Beweisaufnahme finden sich hier in meinem Plädoyer.

Der Rechtsmediziner zur Todesursache

Das Kind war lebend geboren worden. Es war jedoch nur wenige Minuten nach der Geburt „unter weicher Bedeckung“ erstickt.

Die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung

Die Staatsanwaltschaft plädierte auf Totschlag durch Unterlassen und forderte 2 Jahre Freiheitsstrafe. Die Verteidigung beantragte unter Berufung auf die bisher geltende Rechtssprechung zu § 13 StGB und zu § 222 StGB Freispruch. Die rechtliche Würdigung ist meinem oben verlinkten Plädoyer zu entnehmen.

Kammer begründet Schuldspruch mit von ihr entwickelter Rechtsprechung

Die 40. Strafkammer fand in dem Totschlagsprozess keine Anknüpfungstatsachen für ein aktives Tun, die einen Totschlag mit unbedingtem Tötungsvorsatz hätten begründen können.  Auch ein Totschlag durch Unterlassen (§§ 13, 212 StGB) wurde ausgeschlossen. Für die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB betrat die Kammer Neuland in der Rechtsprechung. Erstmals geht ein Gericht von einer grundsätzlichen Pflicht jeder werdenden Mutter aus, zur Geburt Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Zwar gäbe es keine gesetzliche Pflicht. Aber der Geburtsvorgang selbst stelle immer ein erhöhtes Risiko bei der Geburt eines Kindes dar. Im Rahmen der Fürsorgepflicht habe die werdende Mutter diesem Umstand Rechnung zu tragen und deshalb Hilfe Dritter bei der Geburt in Anspruch zu nehmen. So jedenfalls argumentierte heute die Kammer sinngemäß bei der mündlichen Urteilsbegründung.

Prüfung einer 2. Revision steht aus

Ohne Frage ist das Ergebnis in diesem Totschlagsprozess ein Erfolg für meine Mandantin. Dennoch stellt sich die Frage, ob eine zweite Revision zum BGH sinnvoll ist. Ob man tatsächlich eine so weit ausschweifende Pflicht – wie sie die Strafkammer sieht – annehmen kann, erscheint zweifelhaft. Denn das bedeutet dann den Abschied von einem anlassbezogenen Handeln. Täter kann dann schon derjenige sein, der keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen erkennt und es deshalb unterlässt zu handeln.