Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch Polizei oder Staatsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch Polizei oder Staatsanwalt

Wenn Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung (§ 133 StPO) erreicht, ist bereits ein Ermittlungsverfahren wegen eines Anfangstatverdachts auf Grund einer Strafanzeige gegen Sie eingeleitet worden. Die Rechte und Pflichten bei einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch Polizei oder Staatsanwalt unterscheiden sich.

Keine Pflicht zum Erscheinen bei Ladung durch die Polizei

Eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung vermitteln bei vielen Empfängern den Eindruck, sie müssten nun bei der Polizei erscheinen. Dazu besteht aber keine Pflicht. Genau genommen kann die vorgeladene Person die Ladung im Papierkorb entsorgen und muss auch nicht mündlich oder schriftlich der Polizei mitteilen, dass  oder warum er nicht erscheinen wird. Die „Entsorgung im Papierkorb“ kann aber nicht empfohlen werden. Verhaltenshinweise finden Sie am Ende dieser Seite.

Pflicht zum Erscheinen bei Ladung durch die Staatsanwaltschaft

Anders sieht das bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft aus. Hier besteht für den betroffenen Beschuldigten die Pflicht zu erscheinen. Im Falle des Nichterscheinens kann der zuständige Staatsanwalt die Festnahme veranlassen und so das Erscheinen erzwingen. Darauf sollte man es also nicht ankommen lassen.

Androhung der Vorführung

Mit der schriftlichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung kann die Androhung der Polizei oder Staatsanwaltschaft verbunden sein, im Falle des Ausbleibens eine sogenannte Vorführung zu veranlassen. Das ist der staatlich mögliche Zwang das Erscheinen durchzusetzen, obwohl der Beschuldigte keine Pflicht zum Erscheinen hat, sofern es eine Ladung zur Polizei ist. Anders verhält sich das bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Dazu erfahren Sie mehr auf dieser Seite.

Empfehlung Ihres Rechtsanwalts:

Wenn Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch Polizei oder Staatsanwalt erreicht, beauftragen Sie sich sofort einen Rechtsanwalt. Folgen Sie vorher nicht den Ladung zur Beschuldigtenvernehmung und beachten Sie zunächst die hier zusammengefassten Verhaltensregeln.

Auf den Unterseiten werden Ihre konkreten Rechte als Beschuldigter erläutert. So auch die häufig gestellte Frage, ob Sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter verpflichtet bin, eine Aussage zu machen.

Weitere Informationen

Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Einen Artikel zur Einleitung des Strafverfahrens finden Sie hier. Wertvolle Tipps zum Verhalten im Hauptverfahren finden Sie unter dem Artikel Mit dem Strafprozessrecht zum Freispruch und den untergeordneten Seiten. Nähere Informationen dazu, wie die Beweiserhebung vor Gericht stattfindet, finden Sie auf dieser Seite. Gerne können Sie mich über mein Sekretariat erreichen.