Fragen des Angeklagten
Rechtsanwalt Oliver Marson

Fragerecht des Angeklagten im Strafprozess

Das Fragerecht des Angeklagten ist in § 240 StPO geregelt. Auch hat er das Recht, Erklärungen vor Gericht abzugeben ( § 257 Abs. 1 StPO). Damit soll dem Angeklagten eine effektive Strafverteidigung ermöglicht werden. Die Regelung dient gleichzeitig auch der Wahrheitsfindung (Sachaufklärung).

Die Regelung ist gut. Die Regelung ist wichtig. Auf die Anwendung dieser Regelung darf nicht verzichtet werden. Zu beachten ist aber, das die Ausübung des Fragerechts ohne ausreichend Praxiserfahrung und Kenntnisse über seine gesetzlichen Grenzen für den juristischen Laien schwer umsetzbar ist. Fragen des Angeklagten im Strafprozess durch ihn selbst sind also schwer zu handhaben.

Der Angeklagte hat das Recht, sämtliche Beweispersonen zu vernehmen. Das betrifft also alle Zeugen, sachverständigen Zeugen und Gutachter. Der Zeitpunkt der Befragung durch den Angeklagten legt das Gericht fest. In aller Regel übt der Angeklagte sein Fragerecht nach dem Staatsanwalt, dem Nebenkläger, dem Nebenklägervertreter und den Sachverständigen aus.

Zu beachten ist, dass es inhaltliche und formelle Grenzen des Fragerechts gibt, die nicht überschritten werden dürfen. So darf der Angeklagte keine wirkliche Vernehmung einer Beweisperson durchführen. Das Fragerecht des Angeklagten begrenzt sich auf einzelne Fragen zu einem gerade erörterten Sachverhalt. Die Fragen dürfen sich nur auf den Prozessgegenstand beziehen. Sind die Fragen für die Sachaufklärung ungeeignet, sind sie nicht zulässig. Es dürfen keine Suggestivfragen gestellt werden. Dabei handelt es sich um solche Fragen, die die Antwort eines Zeugen bereits vorweg nehmen („Es stimmt doch, dass das Fluchtfahrzeug blau war?“).

Empfehlung Ihres Rechtsanwalts

Natürlich kann Ihr Rechtsanwalt das Fragerecht für Sie wahrnehmen. Das ist unter allen nur denkbaren Gesichtspunkten auch empfehlenswert. Ich kenne den Umfang und die Grenzen des Fragerechts. Wird eine Frage vom Gericht nicht zugelassen, kann es empfehlenswert sein, durch den Strafverteidiger darüber einen gerichtlichen Beschluss herbeizuführen. Auch Fragen der Vernehmungstaktik und Vernehmungspsychologie beherrschen Rechtsanwälte eher als Ihre Mandanten. Daher meine Empfehlung: lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung, wenn es darum geht,  Fragen des Angeklagten sachkundig „an den Mann“ zu bringen.

Weitere Informationen

Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Einen Artikel zur Einleitung des Strafverfahrens finden Sie hier. Wertvolle Tipps zum Verhalten im Hauptverfahren finden Sie unter dem Artikel Mit dem Strafprozessrecht zum Freispruch und den untergeordneten Seiten. Nähere Informationen dazu, wie die Beweiserhebung vor Gericht stattfindet, finden Sie auf dieser Seite. Gerne können Sie mich über mein Sekretariat erreichen.