Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern - Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern

Manchmal kommt auch Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Betracht.

Die Freiheitsstrafe wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in dem Prozess vor dem Landgericht Oldenburg (siehe auch Presseerklärung vom 04.04.2013) fiel gering aus. Eine Rolle spielte dabei auch die pädophile Neigung des Betroffenen, die zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führte.

Freiheitssrafe gering durch doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten

Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Mandanten zu einer Freiheitsstrafe wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in 4 Fällen und 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Mit 2 Jahren und 10 Monaten fiel das das Strafmaß verhältnismäßig gering aus. Das Gericht hielt sich dabei an den Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Antrag der Verteidigung (2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung) wurde zwar nicht erreicht. Aber das war auch nicht zu erwarten. Immerhin liegt der Strafrahmen im Normalfall zwischen mindestens zwei Jahren bis max. 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Verteidigung konnte jedoch den Sachverständigen kippen, so dass sich der Strafrahmen wegen verminderter Schuldfähigkeit zunächst auf 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe verminderte. Eine weitere Strafrahmenverschiebung ergab sich aus dem Täter-Opfer-Ausgleich, so dass der Strafrahmen nur noch bei 6 Monaten bis 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe lag. Daran gemessen lag das Urteil im unteren Bereich.

Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern bei Pädophilie

Pädophilie kann, muss aber nicht in jedem Fall zu einer verminderten Schuldfähigkeit bei Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern führen. Liegt Pädophilie vor, sollte der Rechtsanwalt nichts unversucht lassen, ein Sachvertändigengutachten zu der Frage einzuholen, ob dadurch eine verminderte Schuldfähigkeit bei Begehung der Straftaten vorgelegen hat. Denn in solchen Fällen liegt das Strafmaß, also die verhängte Strafe, in den meisten Fällen deutlich niedriger?

Solche Fälle sind durchaus keine „Einzelfälle“ wie auch der in der „Berliner Zeitung“ veröffentlichte Bericht über ein Strafverfahren am Landgericht Berlin zeigt. Auch hier war es mir gelungen, für meinen Mandanten eine geringe Strafe zu erwirken.

 

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