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Rechtsanwalt Oliver Marson

Neuregelung der Sexualdelikte

Der 6. Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat am 06.07.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung verabschiedet (BT-Drs. 18/9097). Der Bundestag hat das Gesetz am darauffolgenden Tag am 07.07.2016 in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

„Nein-heißt-Nein“-Neuregelung

Die Neuregelung führte auch zu einer Einbeziehung der „Nein-heißt-Nein“-Lösung. Entscheidend wird künftig der Wille des Opfers sein. Über diesen (entgegenstehenden) Willen des Opfers setzt sich der Täter hinweg und macht sich somit strafbar. Hier wird also ganz klar rechtlich auf den Willen eines vermeintlichen Opfers abgestellt.

Alle Tathandlungen des sexuellen Übergriffs auf Menschen mit und ohne Behinderung sind jetzt in dem neu gefassten § 177 StGB zusammengefasst. Deshalb konnte die alte Vorschrift des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen § 179 StGB ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen werden. Der Begriff der Vergewaltigung ist erweitert worden. Denn nunmehr werden auch Tathandlungen erfasst, die nicht mit einer Nötigung verbunden sein müssen.

Nach § 177 Abs. 1 StGB wird nun mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Die „Nein-heißt-Nein“-Lösung wird so umgesetzt. Denn es werden sexuelle Handlungen erfasst, mit denen sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt. Somit ist die Überwindung des entgegenstehenden Willens des Opfers nicht mehr erforderlich. Entscheidend ist vielmehr der erkennbare Willen des Opfers. Hierbei wird die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens aus der Sicht eines objektiven Dritten beurteilt: Dies ist dann der Fall, wenn das Opfer seinen entgegenstehenden Willen zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich (verbal) erklärt oder konkludent zum Ausdruck bringt.

Nichterkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens

Ist der entgegenstehende Wille des Opfers nicht erkennbar, macht sich der Täter nicht ohne Weiteres strafbar. Wenn aber die die in § 177 Abs. 2 StGB genannten Umstände vorliegen, macht er sich strafbar. Es handelt sich dabei um Konstellationen, in denen dem Opfer das Erklären eines entgegenstehenden Willens nicht möglich ist. Das kann eine starke alkoholische Beeinflussung sein. Oder der Täter überrascht das Opfer. Auch kann dem Opfer ein empfindliches Übel bei Widerstand drohen. Denkbar ist als Grund auch der physische oder psychische Zustand des Opfers. Diese Neuregelungen sind dem Gesetzgeber nicht unbedingt perfekt gelungen.

Neuregelung zur Vergewaltigung

Nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall meistens dann vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Die Vergewaltigung ist nicht mehr davon abhängig, dass der Täter das Opfer durch Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage nötigt.

Der Täter begeht nunmehr auch dann eine Vergewaltigung, wenn er ohne eine Nötigung die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllt. Von daher kommt es  auf „Gewalt“ im strafrechtlichen Sinne nicht mehr an. Lehnt also das Opfer die sexuelle Handlung ausdrücklich ab und der Täter übt dennoch den Beischlaf aus, liegt die Vergewaltigung als schwerer Fall vor. Die Freiheitsstrafe liegt dann nicht unter 2 Jahren.

Vergewaltigte Gesetzgeber das Gesetz?

Die gesetzlichen Neuregelungen, die die Legislative den Juristen zur Anwendung (oder zum Fraß?) vorgeworfen haben, sind schwierig anzuwenden. Gesetzestechnisch und gesetzesmethodisch eine eher unterdurchschnittliche Leistung. Dem Ergebnis ist die Hektik und Oberflächlichkeit der Zeugung bis zum Geburtsakt des Gesetzes anzumerken. Das werde ich in zukünftigen Fällen aus der Praxis unter Beweis stellen.

Die sexuelle Belästigung – der neue Straftatbestand

Der Gesetzgeber hat zusätzlich einen neuen Straftatbestand geschaffen, nämlich die „sexuelle Belästigung“. Näheres dazu finden Sie hier.

Weitere Informationen

Einen einleitenden Artikel zur Verteidigung bei Sexualstrafrecht finden Sie hier. Zu den einzelnen Straftatbeständen (Straftatvorwürfen) finden Sie weitere Informationen auf den entsprechenden Unterseiten. So finden Sie hier Ausführungen zur Vergewaltigungzur sexuellen Nötigung oder auch zur sexuellen Belästigung. Was der Gesetzgeber unter „Sexualstraftaten aus Gruppen“ versteht soll auch erläutert werden. Und hier finden sich Abhandlungen zum sexuellen Missbrauch und zum  schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder auch zur Kinderpornographie.