Rechtlicher Hinweis auf  Totschlag durch Unterlassen

Rechtsanwalt bei Totschlag durch Unterlassen
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Landgericht Berlin erteilte nun am 9. Verhandlungstag in dem seit Anfang Septemper 2013 verhandelten Kindstötungsprozess einen rechtlichen Hinweis, wonach auch eine Verurteilung wegen Totschlag durch Unterlassen in Betacht käme. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, ihr Neugeborenes (durch aktives Tun) erstickt zu haben. Sie belastete sich in einer Beschuldigtenvernehmung selbst. Gegen die Verwertung dieser Vernehmung wurde – wie bereits berichtet – am 1. Verhandlungstag Verwertungswiderspruch erhoben. Die Entscheidung darüber vertagte die Strafkammer bis in die Urteilsberatung.

 Antrag auf Erteilung eines neuen rechtlichen Hinweises

Der zunächst erteilte rechtliche Hinweis enthielt lediglich Rechtsausführungen und verwies auf § 13 StGB und 212 StGB. Tatsächliche Ausführungen enthielt er nicht. Es blieb unklar, woraus sich ein Totschlag durch Unterlassen ergeben sollte. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Angeklagten verletzt und ihre Verteidigungsrechte beschränkt.

Darauf hin wurde beantragt, einen neuen rechtlichen Hinweis unter Zugrundelegung tatsächlicher Ausführungen zu erteilen. Nach ca. 1 1/2 Stunden Beratung verkündete die Kammer dann einen ergänzenden rechtlichen Hinweis, der Ausführungen enthält, woraus sich der Totschlag durch Unterlassen ergeben soll.

Inzwischen hat das Gericht die Plädoyers entgegengenommen. Die Staatsanwaltschaft sieht kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Beschuldigtenvernehmung. Es sei „völlig abwegig“ von Ermüdung  im Sinne des § 136a StPO  bei Vernehmungsbeginn von weit mehr als 30 Stunden ausgehen zu wollen. Sie beantragte unter Zugrundelegung eines minder schweren Falles des Totschlags (213 StGB) 3 Jahre Freiheitsstrafe.

Die Verteidigung beantragte Freispruch und geht davon aus, dass der Verwertungswiderspruch  zwingend zu einem Verwertungsverbot zu führen hat. Die Annahme, jemand könnte nach über 30 Stunden Schlaflosigkeit, nach enormen Blutverlust, unter dämpfenden Medikamenten stehend nicht ermüdet und nicht in seiner Entschließungsfreiheit bei der Vernehmung beeinträchtigt sein, ist nicht nur möglich, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Eine Verurteilung wegen Totschlag durch Unterlassen scheidet aus Sicht der Verteidigung ebenfalls aus.

Am Montag, den 25.11.2013, wird das Urteil verkündet.