Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Aufhebung Haftbefehl scheitert am Kammergericht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Kammergericht verwirft Beschwerde

Mit ihrer Beschwerde gegen die Aufhebung eines Haftbefehls gegen meinen Mandanten scheiterte die Staatsanwaltschaft vor dem Kammergericht Berlin. Nachdem der BGH auf die Revision ein Urteil aufhob beantragte ich Haftprüfung.  In der mündlichen Verhandlung wurde sodann die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Die erbitterten Angriffe der Staatsanwaltschaft während der mündlichen Haftprüfung, die teilweise unsachlich waren und abfällige Anmerkungen über meinen Mandanten beinhalteten, nutzten nichts. Das Landgericht Berlin folgte meinem Antrag und hob den Haftbefehl auf. Über den Fall und über das Revisionsverfahren vor dem BGH berichtete ich bereits hier.

Beschluss des Kammergerichts Berlin zur Beschwerde

Die gegen die Aufhebung des Haftbefehls gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos. In dem Beschluss des Kammergerichts wird unter Bezugnahme auf den BGH-Beschluss ausgeführt, dass hinsichtlich der (aufgehobenen) Verurteilung wegen Vestoss gegen die Führungsaufsicht kein dringender Tatverdacht besteht. Hinsichtlich der (aufgehobenen) Verurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs und Besitzes kinderpornographischer Schriften geht das Kammergericht Berlin zwar vom Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts aus, aber diese Vorwürfe reichen in Anbetracht der durch das Verschlechterungsverbot begrenzten Einzelstrafen nicht aus, die weitere Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Das Verschlechterungsverbot führt zu einer Bindung des Tatgerichts, an das die Sache vom Revisionsgericht zurück verwiesen wurde. Es hat „die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen“. Außerdem darf keine Verschlechterung für den Angeklagten bei den Rechtsfolgen (Strafmaß) eintreten. So bestimmt es § 358 StPO. Der auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ergangene Beschluss des Kammergerichts ist hier nachzulesen.