Freispruch vom Vorwurf des Kindesmissbrauchs, Rechtsanwalt, sexueller Missbrauch von Kindern
Ihr Rechtsanwalt beim Vorwurf des Kindesmissbrauchs

Freispruch des Kindesmissbrauchs

Hier geht es um den Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbraus eines Kindes. Nach der Anklage soll mein Mandant den damals 12 Jahre alten Robert (Name geändert) mit drei selbstständigen Handlungen in dessen Wohnung sexuell missbraucht haben. Das zuständige Amtsgericht im Land Brandenburg sprach den Angeklagten am 04.06.2015 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs frei.

Der Freispruch war kein Selbstläufer

Noch im Ermittlungsverfahren sprach alles gegen meinen Mandanten.

Bei der polizeilichen Zeugenvernehmung hatte Robert den Beschuldigten erheblich belastet. Auffällig war nur, dass seine Aussge über die vermeintlichen Vorwürfe von Detailarmut und einer Reihe von Widersprüchen sowohl zum Kerngeschehen als auch zum Randgeschehen  gekennzeichnet war. Das war vermutlich auch der Grund dafür, dass die Staatsanwaltschaft noch vor der Anklageerhebung ein Glaubwürdigkeitsgutachen einholte.

Schriftliches Glaubwürdigkeitsgutachen keine Vorlage für den späteren Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs

Das Gutachten fiel zum Leidwesen des Mandanten, der die Taten vehement bestritt, aus. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Aussagen zwar detailarm geschildert wurden, aber im Ergebnis erlebnisbezogen und letztlich glaubwürdig seien. Nachvollziehbar war das Ergebnis für mich als Verteidiger nicht zwingend, denn es ließ in der Begründung die aufgetretenen Widersprüche in den Aussagen des Robert außen vor.

Erste Zeugenaussage säte Zweifel der Sachverständigen an der Glaubwürdigkeit

In der Hauptverhandlung wurde die Gutachterin schon nach der ersten Zeugenvernehmung hinsichtlich ihres vorläufigen Ergebnisses im schriftlichen Gutachten unsicher. Die Mutter von Robert wurde angehört. Sie berichtete, dass sie Mutter von 5 Kindern sei, Vollzeit beruflich tätig und mit der häuslichen Situation meistens überfordert sei. Sie berichtete, dass eines Tages der Angeklagte als guter Bekannter in ihr Leben trat. Schnell entstand eine Freundschaft zwischen dem ohne Vater aufwachsenden Robert und dem Angeklagten. Die Mutter war darüber froh, sie bediente sich gerne wechselnder „Babysitter“, um Entlastung zu erreichen. Robert schlief manchmal an den Wochenenden in der Wohnung des Angeklagten. Sie unternahmen viel miteinander, Robert war begeistert. Eines Tages verdrosch die Mutter Robert, nachdem bekannt wurde, dass er sich mehrfach sexuell an seiner kleinen Schwester vergangen hatte. Die Mutter suchte eine Psychologin auf. Schnell war die Vermutung geboren, Robert habe etwas an der Schwester ausgelebt, was er selbst leidvoll erfahren habe. Für die Mutter war damit klar: der Angeklagte ist der Täter.

Die Vernehmung des Robert in der Hauptverhandlung zeichnete sich wie gehabt als schwaches Beweismittel ab. Immer mehr Widersprüche tauchten auf, die Detailarmut kam noch deutlicher zum Vorschein als bei der polizeilichen Vernehmung und während der Befragung durch die Sachverständige anlässlich der Begutachtung. Die Aussagen waren auch inkonstant.

Die Sachverständige äußerte in einem Rechtsgespräch, dass sie daher nicht sicher sei, ob sie an dem vorläufigen Ergebnis der Begutachtung festhalten könne. Zeichnete sich hier eine Aussicht auf Freispruch vom Vorwurf des Kindesmissbrauchs ab?

Beweisantrag der Verteidigung machte Weg frei für Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs

Auf Antrag der Verteidigung, der auf eigenen Recherchen beruhte, wurde zum Leidwesen des Gerichts ein zweiter Hauptverhandlungstag erforderlich. Die Großmutter des Robert wurde als Zeugin vernommen. Sie berichtete, dass Robert ihr mitgeteilt habe, seine Beschuldigungen gegen den Angeklagten träfen nicht zu. Er habe das nur ausgesagt, weil die Mutter das so wollte. Und fügte hinzu: „Die Alte hat nur genervt, dass ich das so sagen soll. Und nun habe ich meine Ruhe“. Der Junge lebt inzwischen in einem Heim. Die häusliche Situation ließ offensichtlich keinen anderen Weg zu. Ach ja, was die „Erlebnisbezogenheit“ betrifft: erlebnisbezogen waren die Aussagen des Robert: sie beruhten nämlich auf Erlebnissen mit Sexvideos aus dem Internet, die er schon mit 12 hatte.

Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs kam nun  wie er  kommen musste

Die Dominanz der Mutter sah das Gericht als einen der Hauptgründe, warum Robert die belastenden Aussagen gegen den Angeklagten möglicherweise falsch tätigte. Es blieben vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten, sodass der Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs kam wie er unter diesen Umständen kommen musste.

Das Urteil wird nach Rechtskraft und Zustellung hier veröffentlicht.

Weitere Informationen zum Sexualstrafrecht

Auf der Webseite finden Sie auch Erläuterungen zu Strafrechtsnormen aus dem Bereich der Sexualdelikte. Etwa zur Vergewaltigung, dem sexuellen Übergriff, zum Kindesmissbrauch oder auch zur Kinderpornographie. Über Erfolge in der Revision  am Oberlandesgericht Brandenburg und am Bundesgerichtshof finden Sie hier und auch hier.