Vernehmung des Beschuldigten
Rechtsanwalt Oliver Marson

Vor Vernehmung des Beschuldigten Konsultation mit Rechtsanwalt

Erfolgreiche Revision des Kollegen Rechtsanwalt Volker König

Der BGH hat mit Urteil vom 27. Juni 2013 (AZ: 3 StR 435/12) sich zur Vernehmung des Beschuldigten geäußert und die Rechte eines Beschuldigten hinsichtlich der Beachtung des Aussageverweigerungsrechts und anwaltichen Konsultationsrechts weiter gestärkt.

Der 3. Strafsenat hatte über eine von Rechtsanwalt Volker König vertretene Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2012 zu entscheiden. Gerügt wurde die Nichtbeachtung der Rechte bei der Vernehmung des Beschuldigten. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

„Der Beschuldigte war am 24. Juli 2011 festgenommen worden und am 25. Juli 2011 dem Haftrichter zur Verkündung eines Haftbefehls vorgeführt worden. Nach den Ermittlungen der Polizei soll der Beschuldigte in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2011 einen am Boden liegenden Geschädigten zweimal an den Kopf getreten haben, wobei dieser schwer verletzt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl beim zuständigen Amtsgericht, der auch erlassen wurde. Der Beschuldigte wurde dem Haftrichter zur Verkündung des Haftbefehls vorgeführt. Ordnungsgemäß gab der Haftrichter dem Beschuldigten zur Kenntnis, welcher Straftat er verdächtig sei. Der Haftrichter belehrte den Beschuldigten auch ordnungsgemäß über sein Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO). Auf die weitergehende Frage des Haftrichters, welchen Rechtsanwalt der Beschuldigte beigeordnet haben möchte erklärte dieser: „Ich möchte Rechtsanwalt König beigeordnet haben“.

Daraufhin versuchte der Haftrichter um 13:45 Uhr Rechtsanwalt König fernmündlich zu erreichen. Zu dieser Zeit war in der Kanzlei von Rechtsanwalt König ein Anrufbeantworter eingeschaltet, der dem Anrufer mitteilte, dass in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr eine Mittagspause in der Kanzlei gemacht werde und die Kanzlei erst ab 15:00 Uhr wieder zu erreichen sei.

Dies teilte der Haftrichter dem Beschuldigten mit.

Daraufhin äußerte der Beschuldigte: „Ich möchte dazu nichts sagen.“ Er sagte weiter: „Es hat doch eh keinen Sinn, hier (der Beschuldigte zeigt auf den Haftbefehl) wird doch nur Scheiße erzählt.“ Danach machte der Beschuldigte gegenüber dem Haftrichter umfangreiche Angaben zum Straftatvorwurf. Anschließend wurde der Beschuldigte in Haft genommen.“

Verhandlung vor dem Landgericht Lüneburg

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht schwieg der Angeklagte und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Rechtsanwalt Volker König legte rechtzeitig in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die Beweiserhebung (insbesondere des Haftrichters) ein . Er begründete das mit der Verletzung der Rechte  bei der Vernehmung des Beschuldigten, in dem ihm die Möglichkeit der Konsultation mit einem Rechtsanwalt verwehrt wurde.

Darüber setzte sich das Landgericht hinweg. Es vernahm den Haftrichter dazu, was der Beschuldigte anlässlich der Haftbefehlsverkündung zum Straftatvorwurf geäußert hatte. Aufgrund der Aussage des Haftrichters wurde der Angeklagte zu einer längeren Jugendstrafe verurteilt.

Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof

Die Revision des Kollegen Volker König hatte Erfolg. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof erläuterte der Vorsitzende Richter, dass das Landgericht im vorliegenden Fall das Konsultationsrecht des Angeklagten mit einem Rechtsanwalt verletzt habe und die Aussage des Haftrichters einem Verwertungsverbot unterliege. Jeder Beschuldigte und Angeklagte habe das Recht, sich vor seiner Vernehmung mit einem Strafverteidiger zu beraten. Der BGH deutete an, dass die Vernehmung des Beschuldigten bei der Verkündung des Haftbefehls nicht hätte fortgesetzt werden dürfen, ohne dass der Beschuldigte einen Verteidiger konsultieren konnte, nachdem er erklärt hatte, dass er nichts zum Straftatvorwurf aussagen möchte.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte von Beschuldigten abermals gestärkt. Das Urteil liegt in Schriftform noch nicht vor, wird aber später als PDF eingestellt werden. Der Kollege Volker König hat mich um Veröffentlichung gebeten.

Weitergehende Informationen zu den gesetzlichen Regelungen bei der Vernehmung von Beschuldigten finden Sie auch auf meiner Webseite. Auf den jeweiligen Unterseiten sind konkrete Ausführungen zu den Rechten der Beschuldigten eingestellt.