Ein Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des verurteilten Mandanten abgeändert werden. Fachanwalt für Strafrecht, Verschlechterungsverbot, Verbot der Schlechterstellung, Strafmaß, Rechtsmittel, Strafrecht, Rechtsanwalt, Revision, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger, Bundesgerichtshof (BGH), Kammergericht, Oberlandesgericht (OLG), Revisionsverfahren, Revisionsbegründung, Sprungrevision, Verbot der Schlechterstellung, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Revision und Verbot der Schlechterstellung

Gegen Urteile der Amtsgerichte ist die Berufung und die Revision, gegen Urteile der Landgerichte nur die Revision zulässig. Für den von einem Landgericht in einem Strafverfahren verurteilten Mandanten stellt sich häufig die Frage, ob er Nachteile erleiden kann, wenn er in die Revision gegen ein Urteil geht. Nachteile dahingehend, dass die Strafe (=Rechtsfolge =Strafmaß) erhöht werden könnte (Verschlechterungsverbot).

Verbot der Schlechterstellung bei der Revision

Tatsächlich sieht das Strafgesetzbuch ein Verbot der Schlechterstellung bei der Revision vor (§358 StPO). Danach darf ein Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des verurteilten Mandanten abgeändert werden.

Einschränkung und Voraussetzung des Verbot der Schlechterstellung bei der Revision

Das Schlechterstellungsverbot gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn nach § 358 StPO gilt es nur dann, wenn der angeklagte Mandant, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder ein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Legt also der Mandant und die Staatsanwaltschaft (zu seinen Ungunsten) Revision ein, sind die Rechtsfolgen (=Strafmaß =Höhe der Strafe) nach oben offen. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Verschlechterung eintreten. Legt nur der Mandant Rechtsmittel ein, gilt das Verschlechterungsverbot uneingeschränkt.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision

Wenn Revision eingelegt wird, kann sie entweder in vollem Umfange oder beschränkt eingelegt werden. Wird sie in vollem Umfang eingelegt, so geht der angeklagte Mandant damit gegen seine Verurteilung an sich, also gegen den Schuldspruch vor. Es wird damit in aller Regel ein Freispruch angestrebt. Daneben gibt es die Möglichkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der also lediglich die (zu hohe) Strafe angegriffen wird, der Schuldspruch selbst aber anerkannt wird und in Rechtskraft erwächst.

Vorsicht bei der beschränkten Revision

Unter bestimmten Konstellationen prüft ein Gericht, ob – neben der Strafe –  die Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt  (§ 64 StGB) gegeben sind. Kommt das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis, dass es solcher Anordnungen nicht bedarf, sind die Mandanten darüber zumeist froh. Die Frage stellt sich aber, ob die Unterbringung neu geprüft wird, wenn gegen das Urteil Revision eingelegt wird. Eine solche Überprüfung findet statt (§ 358 Abs. 2  Satz 3 StPO).

Ausnehmen von der Überprüfung als Vorsichtsmaßnahme

Durch entsprechende Erklärung, die nur der Strafverteidiger wegen des Anwaltszwangs für den Mandanten abgeben kann, kann die unterlassene Anordnung einer Unterbringung vom Rechtsmittel der Revision ausgenommen werden. Damit ist es dem Revisionsgericht oder einer folgenden „zweiten I. Instanz“ verwehrt, das erstinstanzliche Urteil insoweit abzuändern.

Weitere Informationen

Einen einleitenden Artikel zum Thema Berufung und Revision finden Sie hier. Nähere Informationen finden Sie auf den folgenden Unterseiten auch zu den Themen der Berufung und zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Einige erfolgreiche Fälle können Sie hier einsehen.