Mit der Revision zum Freispruch
Rechtsanwalt Oliver Marson

Mit der Revision zum Freispruch?  Ziel und Zweck des Rechtsmittels

Mit der Revision zum Freispruch? Das ist möglich, aber in nur wenigen Fällen verkündet das Revisionsgericht selbst einen Freispruch.

Wenn Sie von einem Strafgericht verurteilt wurden, aber das als Unrecht empfinden, gibt es in letzter Instanz die Möglichkeit der Revision. Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann dann aufgehoben werden. So können Sie das Urteil “kippen”.
Die Oberlandesgerichte der einzelnen Bundesländer, das Kammergericht Berlin und der Bundesgerichtshof sind als Revisionsgerichte dafür zuständig. Sie überprüfen Urteile ihrer Richterkollegen der niederen Gerichte ab den Amtsgerichten aufwärts. Überprüft wird, ob den Richtern bei der Urteilsfindung Fehler bei der Anwendung des Rechts unterlaufen sind.

Und es ist gut, dass es diese Überprüfung gibt. Denn Richter sind “Menschen wie Du und ich” und niemand ist vor Irrtümern und Fehlern gefeit. Das Ziel der Revision im Strafrecht ist es, einen Freispruch oder auch eine geringere Strafe zu erreichen. Und dieses Ergebnis kann erzielt werden, wenn Rechtsfehler der vorangegangenen Instanz aufgedeckt werden. Das Urteil wird folglich aufgehoben. In einer sich dann anschließenden, erneuten Hauptverhandlung ist bis zum Freispruch alles möglich.

Mit der Revision zum Freispruch ohne erneute Hauptverhandlung

In den Fällen, bei denen keine weitergehende Sachaufklärung und somit auch keine erneute Beweiswürdigung erforderlich ist, kann das Revisionsgericht auch selbst entscheiden, in dem es z.B. einen Freispruch selbst ausspricht. Es kommt dann also nicht zu einer Zurückverweisung an das niedere Gericht und folglich auch nicht zu einer neuerlichen Hauptverhandlung. Ein Beispiel dafür ist der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 11.Februar 2013, mit dem das Revisionsgericht ohne den Umweg über die Zurückverweisung an das Amtsgericht Tiergarten den Freispruch selbst vornahm. Ein Beschluss kommt immer in Betracht, wenn alle Richter übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass die Revision unbegründet, unzulässig oder begründet ist (§349 StPO).

Das freut nicht nur den Betroffenen, sondern in besonderem Maße auch den mit der Revision betrauten Strafverteidiger und Rechtsanwalt.

Meine Praxisfälle am Bundesgerichtshof (BGH), Kammergericht Berlin, OLG Brandenburg und anderswo

In der Rubrik Praxisfälle der Revision finden Sie ausgewählte Beispiele, in denen ich letztlich einen Freispruch oder eine geringere Strafe erreichen konnte. Meine hinzugefügten Erklärungen sollen veranschaulichen, was unter Rechtsfehlern zu verstehen sein kann und Ihnen einen kleinen Einblick in das weite Feld der Arbeit eines Strafverteidigers in der Revision geben.

Weitere Informationen

Einen einleitenden Artikel zum Thema Berufung und Revision finden Sie hier. Nähere Informationen finden Sie auf den folgenden Unterseiten auch zu den Themen der Berufung, der Revision und zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Einige erfolgreiche Fälle können Sie hier einsehen.