Berufung und Revision im Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Rechtsmittel Berufung und Revision im Strafrecht

Mit den Rechtsmitteln der Berufung und Revision im Strafrecht können Urteile der unteren Instanzen angegriffen werden.

Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin berät sie zu der Frage: Berufung oder Revision?

Für den juristischen Laien ist meist schon der Unterschied zwischen Berufung und Revision nicht erkennbar. Welches der beiden Rechtsmittel gegen ein Urteil zur Verfügung steht, ist unterschiedlich und manchmal auch verwirrend. So kann es sein, dass gegen ein Urteil der I. Instanz sowohl die Berufung als auch die Revision zulässig sind, in anderen Fällen steht nur die Revision zur Verfügung.

Frist für die Berufung und Revision im Strafrecht

Wichtig ist, dass die Frist für die Berufung und Revison im Strafrecht eingehalten wird. Egal welches der beiden Rechtsmittel eingelegt wird, steht dafür jeweils nur eine Woche seit Urteilsverkündung zur Verfügung (§ 314 StPO, § 341 StPO. Sie müssen sich also schnell entscheiden, ob Sie Berufung oder statt Berufung Sprungrevision (§ 335 StPO) oder Revision einlegen wollen. Zu beachten ist, dass gegen bestimmte Urteile keine Berufung, sondern ausschließlich die Revision möglich ist.

Verschlechterungsverbot im Falle der Berufung und Revision im Strafrecht

Für den Fall, dass Sie eines der Rechtsmittel einlegen, müssen Sie sich nicht vor einem schlechteren Ergebnis als in der Vorinstanz fürchten. Das Verschlechterungsverbot gilt sowohl bei der Berufung als auch bei der Revision.

Unterschiede zwischen Berufung und Revision im Strafrecht

Die beiden Rechtsmittel sind nicht miteinander vergleichbar, auch wenn die Ziele, die mit ihnen verfolgt werden, identisch sind. So führt die Berufung zu einer neuen Beweisaufnahme vor dem höheren Gericht. Nochmals werden Zeugen vernommen, Gutachter gehört, Urkunden und andere Beweisstücke in das Strafverfahren eingeführt und am Schluss durch das Gericht gewürdigt. In der Revision gibt es keine Beweisaufnahme. Die Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof, Oberlandesgerichte und Kammergericht Berlin) sind an die Feststellungen im Urteil der Vorinstanz gebunden. Aufgabe der Revisionsgerichte ist es zu prüfen, ob das materielle und formelle Recht eingehalten wurde. Auch findet dort selten eine mündliche Verhandlung statt. Wenn doch, so führt das zur Erörterung von ausschließlich und meist komplizierten Rechtsfragen zwischen dem Strafverteidiger, dem Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gericht. Das ist auch der Grund dafür, dass an den Revisionsgerichten „Anwaltszwang“ besteht. Sie können die Revision also nicht alleine ohne Strafverteidiger betreiben.

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Weitere Informationen

Nähere Informationen finden Sie auf den folgenden Unterseiten auch zu den Themen der Berufung, der Revision und zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Einige erfolgreich Fälle können Sie hier einsehen.