Anwalt erwirkt die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anwalt erwirkt die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO – Kein Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, keine Beleidigung

Der Vater eines 15-jährigen jungen Mannes fand auf dessen Handy Liebeserklärungen und Wünsche zu sexuellen Kontakten mit einem ca. 40 Jahre alten Mann. Der Sohn wird zur Rede gestellt. Wohl aus Scham gegenüber dem Vater erklärt er, der Mann habe gegen seinen Willen mehrfach sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen. Darauf hin erstattete der Vater Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen gegen meinen Mandanten . Der Anwalt erwirkt die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO.

Auch bei seiner Zeugenaussage blieb der junge Mann dabei, dass mein Mandant an ihm gegen seinen Willen mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Mein Mandant schwieg zu den Vorwürfen.

Eine überraschende Anklage der Staatsanwaltschaft Augsburg

Er wurde zu seiner Überraschung nicht wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen gem. § 182 StGB angeklagt. Die Überraschung wich der Erkenntnis, dass wohl auch die Staatsanwaltschaft allein schon aus den SMS des jungen Mannes an den Mandanten erkannte, wonach er im Tatzeitraum über die erforderliche Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung (sexuelle Reife) verfügte. Eine Straftat und Anklage wegen sexuellen Missbrauchs kam somit nicht in Betracht.

Also “versuchte” es die Staatsanwaltschaft über die Beleidigung (§ 185 StGB). Die läge vor, da der Mandant durch die sexuellen Handlungen seine Missachtung gegenüber dem Jugendlichen zum Ausdruck gebracht habe.

Das Hauptverfahren wurde eröffnet. Vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech verlas ich als Strafverteidger zu Beginn der Hauptverhandlung eine Einlassung, die sich hauptsächlich mit der Rechtsprechung auseinandersetze. Danach geht der BGH seit Jahrzehnten davon aus, dass der Straftatbestand der Beleidigung kein Auffangtatbestand für sexuelle Handlungen sei. Außerdem komme hinzu, dass eine sexuelle Handlung für sich allein keine Missachtung oder Ehrverletzung darstellen könne. (BGH, 3. Strafsenat, 15.03.1989, 2 StR 662/88).
Diese Rechtsprechung findet seine Fortsetzung bis in die Gegenwart. So hat das AG Lübeck 2011 einen Mann vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen, der eine ihm attraktiv erscheinende Frau mit zuvor in einem Reagenzglas abgefüllten Sperma in einem Supermarkt begoss (AG Lübeck, 08.06.2011, 61 Ds 61/11, 61 Ds 746 Js 13196/11(61/11)).

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft räumte nach Verlesung der Verteidigereinlassung ein, dass mit der vorliegenden Anklage vielleicht ein “juristischer Bock” geschossen worden sein könnte.

Man einigte sich darauf, das Verfahren einzustellen (§ 153 StPO). Die Kosten und notwendigen Auslagen des Mandanten hat die Justizkasse zu tragen.

Niemand hatte wohl “Bock” darauf, dass die Sache wirklich der Beweisaufnahme unterzogen und der Prozess in den umliegenden kleinen Ortschaften zum Strassenthema würde. Ob es jemals zu sexuellen Kontakten zwischen dem Mandanten und dem jungen Mann kam weiß außer ihnen niemand. Und das ist gut so.

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