Rechtsanwalt Berlin: Crystal Meth - Handel mit Betäubungsmitteln
Rechtsanwalt Oliver Marson

Handel mit Betäubungsmitteln Crystal Meth und Ecstasy

In einem Strafverfahren  wegen des Handels mit 4,5 kg Chrystal Meth  und mit Ecstasy sprach das Berliner Landgericht am 09.12.2015 sein Urteil gegen zwei Mandanten: 5 Jahre  und 3 Monate Freiheitsstrafe. Der Verfall wurde in Höhe von 14.800 €, der erweiterte Verfall in Höhe von ca. 450.000 € angeordnet. Die beiden Angeklagten wurden von der Haft verschont. Damit schloss sich das Gericht weitestgehend den Anträgen der Strafverteidiger an und blieb weit unter den Anträgen der  Staatsanwaltschaft. Sie hatte 8 Jahre Freiheitsstrafe gefordert und sich gegen die Haftverschonung ausgesprochen. Ursprünglich war Gegenstand der Anklage auch der Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG).

Verteidigungsstrategie der Mandanten trug zu maßvollem Urteil bei

Den Handel mit Crystal Meth und Ecstasy hatten die Angeklagten eingeräumt. Insbesondere sprach für sie, dass die 4,5 kg Crystal Meth beschlagnahmt wurden.

Daher kam die Droge nicht in den Handel und konnte niemanden schädigen. Auch ansonsten zeigten sich die beiden älteren, nicht vorbestraften Mandanten von einer Seite, die in vergleichbaren Verfahren ihresgleichen sucht.

Offenbarung der Erlöse aus Verkauf von Crystal Meth

So offenbarten die beiden Angeklagten schonungslos, was sie aus dem Verkauf des Chrystal Meth und des Ecstasy erlangten. Dabei offenbarten sie mehr als den Ermittlungsbehörden bereits bekannt war.  Ihr Handel umfasste daneben aber auch den Verkauf verschiedenster potenzsteigernder Mittel und somit Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz. Insoweit wurde § 154 a StPO angewendet.

Kein erweiterter Verfall bei Verstößen gegen das AMG

Das Arzneimittelgesetz enthält den von § 73 d StGB geforderten Verweis auf diese Norm für die hier relevanten rezeptpflichtigen Arzneimittel nicht. Damit scheidet die Anordnung des erweiterten Verfalls insoweit aus. Da die Angeklagten selbst nur schätzen konnten, was sie aus dem Handel nach BtMG und nach AMG erlangten, basiert die Verfallsanordnung des Landgerichts auf diesen Schätzungen. Die Forderung der Staatsanwaltschaft, den Betrag für den Verfall um ca. 200.000 € höher anzuordnen, musste unter diesen Bedingungen scheitern.

Novum bei Berücksichtigung der Härteklausel

Das Landgericht Berlin folgte auch der Anregung der Rechtsanwälte, von der Verfallsanordnung die gemeinsame Eigentumswohnung der Mandanten, die Rente und Invaliditätsrente auszunehmen. Das ist insoweit ein Novum in der Rechtsprechung. Gesetzliche Grundlage ist dabei § 73c StGB. Die Staatsanwaltschaft hat Revision gegen das Urteil angekündigt. Es bleibt spannend.